VG Wiesbaden 6. Kammer, 2026-06-03, 6 L 1174/22.WI

6 L 1174/22.WITribunal administratif / Chamber 63 juin 2026

Regest

Vor der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) mit Gesetz vom 10. November 2025 (GVBl. Nr. 97) bestand keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung einer Partei als sogenannter „Verdachtsfall“ außerhalb von Verfassungsschutzberichten. Nunmehr findet sich eine solche Ermächtigungsgrundlage in § 19 Abs. 2 HVSG.

Texte intégral

VG Wiesbaden 6. Kammer — 6 L 1174/22.WI — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-03

Aktenzeichen: 6 L 1174/22.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2026:0603.6L1174.22.WI.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Vor der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) mit Gesetz vom 10. November 2025 (GVBl. Nr. 97) bestand keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung einer Partei als sogenannter „Verdachtsfall“ außerhalb von Verfassungsschutzberichten. Nunmehr findet sich eine solche Ermächtigungsgrundlage in § 19 Abs. 2 HVSG.

Anmerkung

ACHTUNG: Es gibt hier mehrere alte anonymisierte Versionen, da auch schon die EuGH-Entscheidung veröffentlicht wurde!

Tenor

Ziffern 1. bis 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 (Az. 6 L 1174/22.WI) werden dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insoweit abgelehnt wird.

Im Übrigen wird der Abänderungsantrag des Antragsgegners abgelehnt.

Die Kosten des Abänderungsverfahrens haben die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3 zu tragen.

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt

Gründe

I.

Gegenstand dieses Verfahrens ist ein Antrag des Antragsgegners auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung des erkennenden Gerichts, die die Bekanntgabe und die Berichterstattung durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport – mittlerweile Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz – (HMdI) über die Einstufung und Beobachtung der Antragstellerin als sogenannter "Verdachtsfall" durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (HessLfV) zum Gegenstand hatte.

Die Antragstellerin ist der hessische Landesverband der bundesweit aktiven politischen Partei Alternative für Deutschland (AfD), die im Bundestag, in 15 von 16 Landesparlamenten (nicht in Schleswig-Holstein) und im Europäischen Parlament vertreten ist.

Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Bundespartei AfD am 25. Januar 2021 als "Verdachtsfall" eingestuft hatte und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 - abgewiesen wurde, stufte das HessLfV die Antragstellerin am 1. September 2022 als "Verdachtsfall" ein. Dies gaben der damalige Präsident des HessLfV und der damalige Innenminister des Landes Hessen am 5. September 2022 im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2021 – in dem die Antragstellerin nicht erwähnt wurde – bekannt. Ebenfalls am 5. September 2022 veröffentlichte das HessLfV auf seiner Homepage eine diesbezügliche Pressemitteilung.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. September 2022 forderte die Antragstellerin das HMdI auf, Äußerungen über die Einstufung und Beobachtung der Klägerin als "Verdachtsfall" zu unterlassen und rechtmäßige Zustände wiederherzustellen.

Am 6. Oktober 2022 erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage (Az. 6 K 1173/22.WI) und suchte zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nach (Az. 6 L 1174/22.WI).

Mit Beschluss vom 14. November 2023 gab das erkennende Gericht dem Eilantrag teilweise statt und gab dem Antragsgegner auf, es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, die Antragstellerin werde als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sogenannter "Verdachtsfall" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft oder geführt (Ziff. 1), die in der streitgegenständlichen Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin zu unterlassen (Ziff. 2), drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld an (Ziff. 3) und verpflichtete den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, wonach er es vorläufig zu unterlassen habe, bekanntzugeben, dass die Antragstellerin als Beobachtungsobjekt oder als "Verdachtsfall" geführt werde (Ziff. 4). Im Übrigen lehnte es den Eilantrag ab (Ziff. 5). Zwar sei die Beobachtung der Antragstellerin rechtmäßig, wie sich aus dem Beschluss im gegen das Land Hessen, vertreten durch das HessLfV, geführten Eilverfahren ergebe. Für die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung und die Pressemitteilung fehle es jedoch an einer Ermächtigungsgrundlage.

Mit Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1732/23 - wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 14. November 2023 zurück.

Nachdem der Hessische Landtag das Hessische Verfassungsschutzgesetz (HVSG) mit Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. Nr. 97) neu gefasst hatte, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 13. Dezember 2025 einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 14. November 2023 gestellt.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, die zugrundeliegende Rechtslage habe sich in entscheidungserheblicher Weise geändert. Die Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 14. November 2023 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2025 seien tragend allein damit begründet worden, dass das HVSG in der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung keine Ermächtigungsgrundlage enthielt, die Öffentlichkeit außerhalb von Verfassungsschutzberichten über die als solche rechtmäßige Einstufung der Antragsgegnerin als "Verdachtsfall" zu unterrichten. Sonstige Gründe, die einer diesbezüglichen Aufklärung der Öffentlichkeit entgegenstünden, hätten weder das Verwaltungsgericht noch der Hessische Verwaltungsgerichtshof angeführt. Dass die Antragsgegnerin zu Recht als "Verdachtsfall" eingestuft worden sei, habe das Verwaltungsgericht Wiesbaden – bestätigt vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof – explizit festgestellt. Das Verwaltungsgericht und der Hessische Verwaltungsgerichtshof hätten auch keine verfassungsrechtlichen oder Verhältnismäßigkeitsbedenken gegen die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung der Antragsgegnerin angeführt. Nachdem nunmehr mit § 19 Abs. 2 Satz 1 HVSG eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen worden sei, sei das HessLfV berechtigt, die Öffentlichkeit zum Zweck der Aufklärung über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung auch außerhalb von Verfassungsschutzberichten zu informieren, und der gerichtliche Beschluss entsprechend abzuändern.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 (Az. 6 L 1174/22.WI) abzuändern und den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden 6 L 1174/22.WI von der Antragsgegnerin beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Wirkung ab dem 13. Dezember 2025 abzulehnen, soweit dem Antrag stattgegeben worden ist.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antrag der Antragstellerin vom 13. Dezember 2025 auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 (Az. 6 L 1174/22.WI) abzulehnen und den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden von der hiesigen Antragsgegnerin beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit dem Antrag stattgegeben worden ist, aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Ansicht, die Gesetzesänderung erfordere keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Der öffentlichen Bekanntgabe der Einstufung einer politischen Partei stehe bereits Art. 21 des Grundgesetzes (GG) entgegen, da es sich insoweit um ein "administratives Einschreiten" handele, das mit dem Parteienprivileg unvereinbar sei. Es lägen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte von Gewicht vor, die die Einstufung der Antragstellerin als "Verdachtsfall" rechtfertigten. Zudem existiere nach wie vor keine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Die bloße Verschiebung und Aufteilung des ehemaligen § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG in den neuen § 19 Abs. 2 und 3 HVSG im dritten – datenschutzrechtlichen – Teil bewirke keine Befugniserweiterung. Auch aus der neuen Norm ergebe sich lediglich die Befugnis zur Veröffentlichung von Verfassungsschutzberichten. § 19 Abs. 2 HVSG definiere das "Ob" der Öffentlichkeitsinformation, während § 19 Abs. 3 HVSG das "Wie" abschließend bestimme. Schließlich habe der Antragsgegner bereits im Jahr 2022 (rechtswidrig) die Einstufung breitenwirksam bekundet, weshalb es keiner (Wieder-)Verbreitung dieser Information bedürfe. Auch betreibe das BfV bereits erhebliche "Öffentlichkeitsarbeit", was gegen ein Interesse des Antragsgegners spreche, sich zusätzlich äußern zu müssen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die "wehrhafte Demokratie" es verlange, dass der Staat vor Abschluss des Klageverfahrens wiederholt, neben den Verfassungsschutzberichten, vor einer politischen Partei "im Dauerfeuer" warnen müsse.

Das Gericht hat im zugehörigen Hauptsacheverfahren (Az. 6 K 1173/22.WI) am 18. und 20. Mai 2026 mündlich zur Sache verhandelt und dem Antragsgegner im Wege eines Anerkenntnis- und Schlussurteils aufgegeben, richtig zu stellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung der Antragstellerin als "Verdachtsfall" sowie die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Pressemitteilung bezogen auf die die Antragstellerin betreffenden Aussagen rechtswidrig waren (Ziff. 1. und 4.), sowie festgestellt, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung der Antragstellerin als "Verdachtsfall" am 5. September 2022 rechtswidrig war (Ziff. 2) und dass sich der Rechtsstreit teilweise erledigt hat (Ziff. 3). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Ziff. 5.). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf

  • die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (4 Bände Papierakte, 2 Leitzordner Anlagen zu Schriftsätzen sowie die elektronische Akte)

  • die Gerichtsakte des zugehörigen Hauptsacheverfahrens 6 K 1173/22.WI (2 Bände Papierakte sowie die elektronische Akte)

  • die Gerichtsakte des Beschwerdeverfahrens 8 B 1732/23 (elektronische Akte),

  • die beigezogenen Gerichtsakten betreffend

  • das von der Antragstellerin gegen das Land Hessen geführte Klageverfahren 6 K 1165/22.WI (2 Bände Papierakte sowie die elektronische Akte)

  • das zugehörige Eilverfahren 6 L 1166/22.WI (8 Bände Papierakte, 6 Leitzordner Anlagen zu Schriftsätzen sowie die elektronische Akte)

  • das zugehörige Beschwerdeverfahren 8 B 1714/23 (elektronische Gerichtsakte)

wegen der Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" sowie der Bekanntgabe der Beobachtung als "Verdachtsfall" und der diesbezüglichen Berichterstattung durch das HessLfV,

  • die beigezogenen Behördenakten des HessLfV (1 Leitz-Ordner Dokumente des Präsidenten, 1 Leitz-Ordner Dokumente des Dezernats 13, 1 Leitz-Ordner Dokumente der Abteilung 6, 2 Leitz-Ordner Dokumente des Stabes, 16 Leitz-Ordner Sachakte zzgl. 1 Leitz-Ordner Inhaltsverzeichnis Sachakte, 2 Leitz-Ordner Sachakte Q1/2023)

  • die beigezogenen Behördenakten des HMdI (2 Leitz-Ordner Verwaltungsvorgang).

Sie sind sämtlich Gegenstand der Entscheidung gewesen.

II.

Der Abänderungsantrag ist bereits unzulässig, soweit er sich auf Ziffer 4. des Beschlusses vom 14. November 2023 bezieht. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.

A) Der Antrag ist zulässig, soweit er sich nicht auf Ziffer 4. des Beschlusses vom 14. November 2023 bezieht.

Er ist als Abänderungsantrag in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache, hier das Verwaltungsgericht, einen Eilbeschluss auf Antrag eines Beteiligten wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ändern oder aufheben. Vorliegend bezieht sich der Antragsgegner auf veränderte Umstände in Form einer Gesetzesänderung.

Die analoge Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist geboten, denn für das einstweilige Anordnungsverfahren fehlt es an einer unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Regelung für die Aufhebung oder Änderung rechtskräftiger Entscheidungen, obwohl ein Regelungsbedürfnis nicht nur beim Aussetzungs-, sondern auch beim einstweiligen Anordnungsverfahren im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG besteht, wenn sich eine erlassene einstweilige Anordnung oder deren Ablehnung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände als nicht (mehr) gerechtfertigt erweist. Der Planwidrigkeit dieser Regelungslücke steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber für das Aussetzungsverfahren in § 80 Abs. 7 VwGO eine Abänderungsbefugnis vorgesehen hat. Denn allein aus der Einführung dieser Regelung kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber für das einstweilige Anordnungsverfahren eine Abänderungsbefugnis ausschließen wollte (für die analoge Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO die in jüngerer Zeit herrschende Rechtsprechung, etwa BVerfG, Beschluss vom 10. April 2025 - 2 BvR 487/25 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 13 S 2540/99 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 3 Nc 258/08 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. April 2013 - 4 MC 56/13 -, juris Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 2 M 49/21 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2023 - 3 CE 23.1070 -, juris Rn. 11).

Die in der älteren Rechtsprechung vertretene Auffassung (etwa HessVGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 6 TG 2992/95 -, juris Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - 1 D 12325/90 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Juni 1994 - Bs IV 122/94 -, juris Rn. 4), wonach ein Abänderungsantrag in analoger Anwendung des § 927 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft sei, auf den allerdings in § 123 Abs. 3 VwGO gerade nicht verwiesen wird, kommt im Ergebnis ebenfalls zur Statthaftigkeit des Antrags.

Soweit der Antrag sich auf Ziffern 1. bis 3. des Beschlusses vom 14. November 2023 bezieht, besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung zum Unterlassen und die daran anknüpfende Androhung eines Ordnungsgeldes gelten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren fort. Im Hauptsacheverfahren erging zwar aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. und 20. Mai 2026 ein Anerkenntnis- und Schlussurteil, dieses ist aber noch nicht rechtskräftig.

Soweit der Antrag sich auf Ziffer 4. des Beschlusses vom 14. November 2023 bezieht, fehlt es hingegen an einem Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit ist der Antragsgegner verpflichtet worden, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, wonach er es vorläufig zu unterlassen hat, bekanntzugeben, dass die Antragstellerin als Beobachtungsobjekt oder als Verdachtsfall beim Landesamt für Verfassungsschutz geführt wird. Diese Verpflichtung hat sich bereits erledigt, denn der Antragsgegner ist ihr – wie er selbst im Schriftsatz vom 13. Dezember 2025 ausgeführt hat – nachgekommen. Soweit der Antragsgegner ausführt, die Unterlassungsverpflichtung könne wegen der neu geschaffenen Ermächtigungsgrundlage keinen Bestand mehr haben, weshalb der Antragsgegner auch nicht mehr verpflichtet werden könne, in einer Pressemitteilung zu bekunden, dass er diese Bekanntgabe vorläufig zu unterlassen habe, verkennt er, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Pressemitteilung – anders als die Verpflichtung zum Unterlassen – keine andauernde Verpflichtung ist. Vielmehr bezog sie sich auf die einmalige Vornahme einer Handlung – nämlich die Veröffentlichung einer Pressemitteilung innerhalb von drei Werktagen nach Zugang des Beschlusses. Im Abänderungsverfahren geht es aber um eine zukunftsorientierte Entscheidung über den Fortbestand der im Ausgangsverfahren getroffenen Eilentscheidung (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 549 m. w. N). Die bereits veröffentlichte Pressemitteilung ist auch nicht nachträglich unrichtig geworden, denn im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung war es dem Antragsgegner gerichtlich vorläufig untersagt, bekanntzugeben, dass die Antragstellerin als Beobachtungsobjekt oder "Verdachtsfall" geführt wird. Die nachträgliche Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung zurück.

B) Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet.

Es liegen geänderte Umstände vor, aufgrund derer die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnungen in Ziffern 1. und 2. des Beschlusses vom 14. November 2023 und die zugehörige Androhung eines Ordnungsgeldes in Ziffer 3. des Beschlusses nicht mehr gerechtfertigt sind.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag schon vor Durchführung des Klageverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besteht. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung bzw. Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2, § 294 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

Von dieser Möglichkeit hat das Gericht mit Beschluss vom 14. November 2023 Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung liegen aber nicht mehr vor, da nach summarischer Prüfung kein Anordnungsanspruch mehr besteht.

I. Die Antragstellerin hat nach der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung keinen Anspruch mehr auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe ihrer Einstufung als "Verdachtsfall".

  1. Nachdem noch im Zeitpunkt des Beschlusses vom 14. November 2023 und der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im zugehörigen Beschwerdeverfahren (Az. 8 B 1732/23) keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung einer Partei als "Verdachtsfall" außerhalb von Verfassungsschutzberichten existierte, findet sich eine solche nunmehr in § 19 Abs. 2 HVSG in der Fassung vom 10. Dezember 2025 (GVBl 2025 Nr. 97). Danach informieren das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium und das HessLfV die Öffentlichkeit zum Zweck der Aufklärung über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen.

a. Die Kammer hat – anders als die Antragstellerin – keinen Zweifel an der Tauglichkeit des § 19 Abs. 2 HVSG als Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere ist die Norm hinreichend bestimmt und nicht widersprüchlich.

Anders als die Vorgängernorm des § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG in den Fassungen vom 25. Juli 2018 (GVBl. S. 302 – "HVSG 2018") und vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 614 – "HVSG 2023"), die ihrem Wortlaut nach als Instrument für die Information der Öffentlichkeit ausschließlich Berichte, insbesondere den jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht, aber auch andere, unregelmäßig erscheinende Berichte – jedenfalls als Schriftpublikation, gegebenenfalls auch in Form mündlicher Erörterung – vorsah (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 146 ff.), enthält § 19 Abs. 2 HVSG keine Beschränkung hinsichtlich der Art und Weise der Information der Öffentlichkeit. Insbesondere ergibt sich eine derartige Einschränkung nicht aus § 19 Abs. 3 HVSG. Dieser regelt lediglich, dass das HessLfV mindestens einmal jährlich einen Verfassungsschutzbericht erstellt, der vom für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium herausgegeben wird, ohne die Öffentlichkeitsinformation auf dieses eine Instrument zu beschränken. Für dieses Verständnis der Norm sprechen sowohl deren Wortlaut als auch die Gesetzesbegründung. In dieser heißt es ausdrücklich:

"§ 19 Abs. 2 Satz 1 statuiert eine Ermächtigungsgrundlage zur Öffentlichkeitsarbeit, die auf § 19 Abs. 3 (Verfassungsschutzbericht) Bezug nimmt. § 19 Abs. 2 Satz 1 begründet keine Verpflichtung zur Mitteilung sämtlicher Bestrebungen und Tätigkeiten, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, insoweit handelt es sich bei der Entscheidung nicht um eine gebundene Entscheidung; vielmehr besteht ein Entschließungs- ("ob") und Auswahlermessen ("wie") " (LT-Drs. 21/2376, S. 16).

Anders als die Antragstellerin meint, wollte der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 Satz 1 HVSG also ausdrücklich nicht lediglich die Frage des "Ob" der Aufklärung regeln und das "Wie" der Regelung in § 19 Abs. 3 HVSG überlassen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist § 19 Abs. 3 HVSG bei diesem Verständnis der Norm auch nicht obsolet. Zwar trifft es zu, dass die Herausgabe des Verfassungsschutzberichts auch bereits nach § 19 Abs. 2 HVSG zulässig wäre. § 19 Abs. 3 HVSG eröffnet aber nicht lediglich die Möglichkeit, den jährlichen Verfassungsschutzbericht zu erstellen und herauszugeben, sondern enthält eine entsprechende Verpflichtung des HessLfV und des zuständigen Ministeriums, die sich eben nicht bereits aus § 19 Abs. 2 HVSG herleiten lässt. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung:

"Der bisherige § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 wird der neue § 19 Abs. 3. Dabei wird die bisherige Formulierung "mindestens einmal jährlich" zu "insbesondere einmal jährlich" geändert. Dies dient der Klarstellung, dass die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts eine ausgewählte Form der verschiedenen Arten der Öffentlichkeitsarbeit darstellt " (LT-Drs. 21/2376, S. 16).

Nach alldem hat der Gesetzgeber auch nicht lediglich die bisher in § 2 Abs. 1 Satz 4, 5 HVSG 2018 bzw. HVSG 2023 enthaltenen Regelungen verschoben, sondern vielmehr in § 19 Abs. 2 HVSG eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für die Öffentlichkeitsinformation außerhalb von Verfassungsschutzberichten geschaffen, die der entsprechenden Regelung in § 16 BVerfSchG nachempfunden ist.

Die Ermächtigungsgrundlage ist auch nicht uferlos, da sie als Voraussetzung das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG verlangt und die Information der Öffentlichkeit stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 344).

b. Der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 HVSG steht auch nicht das Parteienprivileg aus Art. 21 GG entgegen.

Das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 1 GG verbietet zwar bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht schlechthin ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei. Das Parteienprivileg schließt dagegen nicht aus, dass eine Partei, die nicht verboten ist, in staatlichen Publikationen als verfassungsfeindlich bezeichnet oder mit anderen negativen Werturteilen versehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn. 19).

Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, wonach diese Rechtsprechung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wochenzeitung "Junge Freiheit" (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris) überholt sei. In der Entscheidung zur "Jungen Freiheit" führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen die dortige Beschwerdeführerin darstelle, die einem Eingriff in das Kommunikationsgrundrecht gleichkomme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 54, 56). Dass der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht Eingriffscharakter zukommt, führt jedoch nicht dazu, dass die Berichterstattung über die Einstufung und Beobachtung politischer Parteien durch Verfassungsschutzbehörden per se unzulässig wäre. Das Verbot administrativen Einschreitens gegen den Bestand der politischen Partei ist nicht gleichzusetzen mit einem Verbot staatlicher Informationstätigkeit über den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Beobachtung einer Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln zwar ausdrücklich als einen schweren Eingriff in das aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht anerkannt, dem BfV eine solche Beobachtung gleichwohl nicht verwehrt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 409). Das Bundesverfassungsgericht hat auch zeitlich nach der Entscheidung zur "Jungen Freiheit" ausgeführt, dass die Verfassungsschutzbehörden politische Parteien (nur dann) in Verfassungsschutzberichte aufnehmen dürfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die dafür sprechen, dass die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, und die belastenden Maßnahmen den rechtsstaatlichen Anforderungen, namentlich der Verhältnismäßigkeit, genügen; insoweit betont das Bundesverfassungsgericht, dass die Rechtsordnung politischen Parteien, die sich dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit durch staatliche Stellen ausgesetzt sehen, ausreichende Möglichkeiten biete, die ihnen nach Art. 21. Abs. 2 GG zustehenden Rechte wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn. 24). Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind mit der Annahme der Antragstellerin, dass Art. 21 GG aufgrund des Eingriffscharakters der Berichterstattung grundsätzlich entgegenstehe, nicht vereinbar (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23/24 -, juris Rn. 42).

Nichts anderes folgt aus dem von der Antragstellerin schriftsätzlich in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zu Äußerungen eines Polizeipräsidenten in Bezug auf die AfD (Urteil vom 17. November 2025 - 1 A 2586/23 -, BeckRS 2025, 31016). Soweit die Entscheidung von der Feststellung der "Verfassungsfeindlichkeit" durch das Bundesverfassungsgericht spricht, ergibt sich aus dem Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn. 19, dass insoweit die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gemeint sein dürfte. Im Übrigen führt das Verwaltungsgericht aus, dass die konkrete Äußerung des Polizeipräsidenten unzulässig sei, solange die AfD lediglich als "Verdachtsfall" und nicht als "gesichert extremistische Bestrebung" eingestuft sei. Einen darüberhinausgehenden Aussagegehalt dergestalt, dass Art. 21 GG jede Berichterstattung über die Einstufung einer politischen Partei als "Verdachtsfall" verbiete, vermag die Kammer der Entscheidung schon nicht zu entnehmen. Jedenfalls teilt die Kammer eine derartige Auffassung aufgrund der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.

  1. Auf die antragstellerseits gerügte unterbliebene Anhörung vor der öffentlichen Bekanntgabe im Jahr 2022 kommt es für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch nicht an. Die Antragstellerin kann einen Anspruch auf Unterlassen künftiger öffentlicher Äußerungen des HMdI nicht mit einem potentiellen formellen Fehler begründen. Ob eine Anhörung unter Berücksichtigung der presserechtlichen Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung geboten ist, braucht daher vorliegend nicht entschieden zu werden.

  2. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung der Antragstellerin als "Verdachtsfall" liegen vor.

a. Bereits in den Beschlüssen vom 14. November 2023 und vom 25. September 2025 haben das Gericht und der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei summarischer Prüfung tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht begründen, dass die Antragstellerin verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Zum gleichen Ergebnis kam die Kammer im Hauptsacheverfahren aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. und 20. Mai 2026. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den genannten Beschlüssen und in den Urteilsgründen des Verfahrens 6 K 1165/22.WI nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug. Diese Anhaltspunkte sind auch hinreichend gewichtig im Sinne des § 19 Abs. 2 HVSG. Das Merkmal der hinreichenden Gewichtigkeit trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. HessVGH, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 24; zum dortigen Landesrecht: VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 477). An die grundsätzliche Befugnis zur Bekanntgabe der Beobachtung als "Verdachtsfall" sind im Ergebnis keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die grundsätzliche Befugnis zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (vgl. zum Bundesrecht: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 343). Da das HessLfV ausweislich der Feststellungen im Urteil in dem Verfahren 6 K 1165/22.WI aufgrund der zahlreichen der Antragstellerin zuzurechnenden, über einen längeren Zeitraum hinweg getätigten Äußerungen zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel grundsätzlich berechtigt ist, begründen diese Äußerungen auch ein hinreichendes Gewicht, das die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung als "Verdachtsfall" rechtfertigt.

b. Ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung ergibt sich auch nicht auf Rechtsfolgenseite.

Die Antragstellerin vermag nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, der Antragsgegner habe keine Ermessenserwägungen angestellt. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist ein künftiges Verhalten des HMdI. Ermessenserwägungen können denknotwendig noch nicht angestellt worden sein.

Soweit die Antragstellerin in Zweifel zieht, ob nach der bereits erfolgten (rechtswidrigen) Bekanntgabe im September 2022 ein Bedürfnis für eine erneute Bekanntgabe besteht, zumal bereits das BfV über die Einstufung der Bundespartei berichte, rechtfertigt dies den Fortbestand der einstweiligen Anordnung nicht. Es trifft zu, dass jede erneute Bekanntgabe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss. Ob dies der Fall ist, kann aber jeweils nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Art und Weise der Bekanntgabe überprüft werden. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine künftige öffentliche Bekanntgabe per se unverhältnismäßig wäre.

Die Bekanntgabe der Beobachtung soll die Öffentlichkeit auf mögliche Gefahren hinweisen. Sie ist damit Ausdruck von Transparenz und der wehrhaften Demokratie. Die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Staates wird dabei vom Bundesverfassungsgericht nicht nur als verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig angesehen, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und über eine Erläuterung der Regierungspolitik hinaus die Bürgerinnen und Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie zur Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 49). Die wehrhafte Demokratie setzt das Wissen um die Gefahren voraus, die von Extremismus und Terrorismus ausgehen, und durch die Aufklärung der Bevölkerung über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten soll zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung, das Schutzgut der wehrhaften oder streitbaren Demokratie, geschützt werden (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 489). Das Bundesverfassungsgericht hat es gerade als legitim herausgestellt, wenn die mit dem Recht zum Verbotsantrag ausgestatteten obersten Verfassungsorgane, statt von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, zunächst versuchen, eine Partei, die sie für verfassungswidrig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG halten, durch eine mit Argumenten geführte politische Auseinandersetzung in die Schranken verweisen zu lassen und dadurch ein Verbotsverfahren überflüssig zu machen. Auch damit erfüllen sie in aller Regel ihren Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und zu verteidigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn. 17). Ohne die Bekanntgabe würde dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit in Bezug auf eine sowohl bundesweit als auch im Zuständigkeitsbereich des HMdI agierende Partei nicht genügend Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen: VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 489).

Schließlich wird mit der Bezeichnung als "Verdachtsfall" in keiner Weise der Eindruck erweckt, es stehe fest, dass die Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Der Begriff "Verdachtsfall" findet sich nicht im HVSG, ist aber eine inhaltlich zutreffende Beschreibung für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte (vgl. zum Bundesrecht: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 346).

II. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der konkreten Berichterstattung in der Form, wie sie mit der streitgegenständlichen Presseerklärung vom 5. September 2022 erfolgte.

  1. Rechtsgrundlage ist auch insoweit § 19 Abs. 2 HVSG. Zur Tauglichkeit und Anwendbarkeit der Norm wird auf die Ausführungen unter I.1. Bezug genommen.

  2. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bekanntgabe liegen – wie gezeigt – zwischenzeitlich grundsätzlich vor.

Auch gegen die konkrete Art und Weise der Berichterstattung bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt diese nicht gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot. Dieses fordert, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden, Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris Rn. 32). Dem werden die antragstellerseits gerügten Äußerungen gerecht.

Soweit die Antragstellerin behauptet, die Pressemitteilung bezeichne sie als "Extremisten", die die "Gesellschaft spalten" wollten, trifft dies nicht zu. Die Antragstellerin stellt den Inhalt der Pressemitteilung insoweit deutlich verkürzt dar. Zutreffend ist, dass die Überschrift der Pressemitteilung lautet: "Extremisten wollen unsere Gesellschaft spalten". Die Pressemitteilung befasst sich allerdings mit einer Reihe von Aspekten, wie schon die stichpunktartige Gliederung in fünf Punkte zu Beginn der Pressemitteilung zeigt. Die Antragstellerin ist lediglich Gegenstand des letzten Unterpunkts ("Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an"). Das in der Überschrift der Pressemitteilung wiedergegebene Zitat des damaligen Innenministers des Landes Hessen findet sich im einleitenden Teil der Pressemitteilung. In seiner Gesamtheit heißt es:

"Ein Hauptaugenmerk der Sicherheitsbehörden muss Weiterhin auf der Bekämpfung des Rechtsextremismus liegen. Die Sicherheit Deutschlands und auch Hessens hat sich aber auch durch den russischen Angriffskrieg in der Ukraine verändert. Unsere freiheitliche Demokratie sieht sich vermehrt vielfältigen Angriffen und Bedrohungen ausgesetzt. Extremisten und zunehmend auch staatliche Akteure aus dem Ausland versuchen mit allen Mitteln, unsere Gesellschaft zu spalten und zu destabilisieren. Unser demokratischer Rechtsstaat muss wehrhaft bleiben, indem er Gefahren rechtzeitig erkennt und aktiv Gegenmaßnahmen ergreift ".

Ein Bezug zur Antragstellerin ist dem in keiner Weise zu entnehmen.

Es trifft auch nicht zu, dass in der Pressemitteilung behauptet werde, die Antragstellerin sei Teil der "maßgeblichen extremistischen Entwicklungen aus dem Berichtsjahr", obwohl sie "nur" ein sogenannter "Verdachtsfall" sei und gerade nicht dem am 31. Dezember 2021 endenden Berichtsjahr unterfalle. Zwar heißt es im einleitenden Teil der Presseerklärung, dass der Hessische Innenminister und der Präsident des HessLfV "den hessischen Verfassungsschutzbericht 2021 und die maßgeblichen extremistischen Entwicklungen aus dem Berichtsjahr vorgestellt" haben. Dem die Antragstellerin betreffenden Teil der Pressemitteilung ist aber ausdrücklich zu entnehmen, dass die Einstufung der Antragstellerin als "Verdachtsfall" erst im Jahr 2022 – also nach Ablauf des Berichtsjahrs – erfolgt ist.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird aus der Pressemitteilung auch hinreichend deutlich, warum die Antragstellerin als "Verdachtsfall" eingestuft worden ist. Die Pressemitteilung verweist insoweit einerseits auf die Einstufung des Bundesverbands der AfD durch das BfV und das bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln sowie andererseits auf die in eigener Verantwortlichkeit vorgenommene eingehende Prüfung. Gegen diese rechtliche Einschätzung ist nichts zu erinnern.

III. Da bereits die Unterlassungsanträge unbegründet sind, ist auch kein Raum mehr für die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten.

V. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verewaltungsgerichtsbarkeit 2025 (Streitwertkatalog). Insoweit legt die Kammer – entsprechend der Streitwertfestsetzung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren 8 B 1732/23 – bezüglich der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin jeweils den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde, wobei die Androhung des Ordnungsgeldes außer Betracht bleibt. Von einer Halbierung des Streitwerts nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogsieht die Kammer nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs ab, da die Entscheidung die Hauptsache jedenfalls in zeitlicher Hinsicht im Wesentlichen vorwegnimmt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1732/23-, juris Rn. 35).

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