VG Kassel 1, 2025-09-08, 1 K 1573/24.KS.A

1 K 1573/24.KS.ATribunal administratif8 sept. 2025

Texte intégral

VG Kassel 1 — 1 K 1573/24.KS.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-08

Aktenzeichen: 1 K 1573/24.KS.A

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2025:0908.1K1573.24.KS.A.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 16 GG, § 3 AsylG, § 4 AsylG, § 28 Abs 2 AsylG, § 28 Abs 1a AsylG

Tenor

Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2024 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2018 mit dem Flugzeug direkt von Äthiopien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung am 25. und 26. April 2018 gab er an, er sei zwar mit einem polnischen Visum von Äthiopien nach H. gereist, wolle aber nicht dort, sondern in Deutschland Asyl beantragen. Ferner trug er trug vor, er sei in Äthiopien als Journalist tätig gewesen. Vom 20. September 2017 bis zum 30. September 2017 sei er verhaftet worden. Zu dieser Zeit habe es Wahlen in I. gegeben. Er sei der einzige Journalist vor Ort gewesen. Bei den Wahlen habe es eine Schießerei gegeben und zehn Personen seien schwer verletzt worden. Am Abend sei über den Vorfall im Fernsehen berichtet worden. Der Kläger sei beschuldigt worden, die Fernsehstation über die Schießerei informiert zu haben. Während seiner Inhaftierung sei er massiv misshandelt worden. Er habe dann Papiere unterschrieben und sei freigelassen worden.

In der Folgezeit sei er weiter seiner Arbeit als Journalist nachgegangen. Jedes Mal, wenn er einen politischen Kommentar geschrieben habe, sei er mit einem Anruf von der Staatssicherheit bedroht worden. Vom 2. Januar 2018 bis zum 7. Januar 2018 sei er erneut inhaftiert worden, weil er über eine schlimme Situation in den Grenzgebieten berichtet habe. Ihm sei vorgeworfen worden, ein Unruhestifter zu sein, und das Land in das Chaos stürzen zu wollen. Nach den er über den Nil-Staudamm berichtet habe, habe er einen Anruf vom Außenministerium erhalten. Bei diesem sei ihm vorgeworfen worden, er würde das Land in Gefahr bringen, weil er über Geheimsachen berichtet habe.

Am 9. April 2018 hätten Sicherheitsleute bei ihm Zuhause nach ihm gesucht. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Seine Frau habe ihn informiert, dass nach ihm gefahndet werde, und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause kommen. Er habe dann die Gelegenheit genutzt, um mit seinem polnischen Visum auszureisen.

Derzeit sei er in sozialen Medien aktiv und äußere sich kritisch gegen die Regierung von Äthiopien. Er habe mit den Aktivitäten in Polen angefangen. Seitdem er in Deutschland sei, habe er sie intensiviert. Seit dem Regierungswechsel werde das Volk der Amharen verfolgt und vertrieben. Um dies zu unterbinden, sehe er es als seine Pflicht an, als Journalist Aufklärungsarbeit zu leisten. Bei einer Rückkehr befürchte er, von Sicherheitsbehörden gefangen genommen und in ein Gefängnis gesteckt zu werden.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Polen an. Das Verwaltungsgericht Kassel lehnte den vom Kläger anschließend gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 7. August 2018 ab (Az. 1 L 1484/18.KS.A). Am 11. Oktober 2018 wurde der Kläger an Polen überstellt. Das gegen den Bescheid vom 29. Mai 2018 erhobene Klageverfahren stellte das Gericht am 4. Dezember 2018 ein (1 K 1485/18.KS.A).

Am 30. August 2021 sprach der Kläger nach der Einreise aus Polen erneut bei dem Bundesamt vor und erneuerte sein Asylbegehren. Er gab an, in Äthiopien aufgrund seiner journalistischen Arbeit von staatlichen Stellen verfolgt worden zu sein. Sein in Polen gestellter Asylantrag sei aber unter Missachtung dieses Vortrags erfolglos geblieben.

Am 20. Oktober 2021 hörte das Bundesamt den Kläger erneut persönlich an. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2021 lehnte das Bundesamt im Anschluss an die Anhörung den Antrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete erneut seine Abschiebung nach Polen an.

Der Kläger suchte in der Folge ein Kirchenasyl in A. auf. Das Regierungspräsidium C. setzte die Ausreisepflicht des Klägers nicht durch, obwohl ihm das Bundesamt mitgeteilt hatte, die Einzelfallprüfung habe keine individuellen Härten für den Kläger ergeben. Deshalb lief am 13. März 2022 die Überstellungsfrist ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. März 2022 (Bl. 275 der Bundesamtsakte) trug der Kläger weiter zur Begründung seines Asylbegehrens vor, wobei er betonte, er berichte laufend weiter über die Verhältnisse in Äthiopien und veröffentliche in den sozialen Medien regierungskritische Beiträge; daher sei er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet.

Am 28. April 2022 hörte das Bundesamt den Kläger ergänzend persönlich zur Frage an, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei.

Mit Bescheid vom 9. August 2023, zugestellt am 11. August 2023, hob das Bundesamt zunächst den Bescheid vom 21. Oktober 2023 auf und entschied, es liege ein Zweitantrag vor, bei dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG aber nicht gegeben seien, und wies den Antrag damit als unzulässig ab (Nr. 2 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 3) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, widrigenfalls er nach Äthiopien abgeschoben werde (Nr. 4). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Kläger stellte am 16. August 2023 einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz (Az. 1 K 1434/23.KS.A). Mit Beschluss vom 18. September 2023 ordnete das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der zugleich erhobenen Klage an (Az. 1 L 1433/23.KS.A). Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2024 hob das Gericht den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2023 hinsichtlich der Nummern 2 bis 5 auf.

Daraufhin trat das Bundesamt erneut in eine Prüfung des Asylgesuchs des Klägers ein. Mit Bescheid vom 17. September 2024, zugestellt am 19. September 2024, wurden dem Kläger weder Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutzstatus zuerkannt. Ferner lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Die Abschiebung nach Äthiopien wurde angedroht.

Am 24. September 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er sei Journalist und arbeite vornehmlich auf den Plattformen der sozialen Medien wie Facebook, TikTok und YouTube. Er veröffentliche auch Artikel im englischsprachigen Online-Magazin D. Sein Ziel sei es, gegen die Propaganda der äthiopischen Regierung und deren Desinformationskampagnen aktiv zu sein. Darüber hinaus treffe er sich mit sechs weiteren äthiopischen Journalisten in E. Die Treffen seien einmal im Monat und die Gruppe vereinbare, welche Aktivitäten gegen die äthiopische Regierung vorgenommen werden sollten.

Auch nehme er an Demonstrationen teil und habe dies in den Sozialen Medien veröffentlicht. Am … sei in E. eine Demonstration gegen die äthiopische Regierung und den äthiopischen Präsidenten unter dem Motto „…“ durchgeführt worden. Der Kläger habe diese Demonstration live auf … übertragen. Am … habe eine weitere Demonstration gegen die äthiopische Regierung in E. stattgefunden, an der auch der Kläger teilgenommen habe. Zudem habe er die Demonstration gefilmt und in den sozialen Netzwerken verbreitet.

Zu allgemeinen Lage in Äthiopien führt der Kläger aus, in Äthiopien gebe es in der Realität keine Pressefreiheit. Die Lage der Journalisten in Äthiopien habe sich nach 2020 erheblich verschlechtert. Laut dem Bericht des Komitees zum Schutz von Journalisten (CPJ) vom 18. Juni 2024 hätten seit 2020 mindestens 54 Journalisten und Medienarbeiter das Land aufgrund von Bedrohung ihres Lebens verlassen. Es werde auch von einem Journalisten namens Guyo Wario berichtet, der, nachdem es ihm gelungen sei, ins Exil zu gehen, mehrere Morddrohungen von Personen erhalten habe, die seiner Meinung nach mit der äthiopischen Regierung in Verbindung stünden. Ferner schildert der Kläger weitere Verfolgungsmaßnahmen gegen Journalisten in Äthiopien und legt mehrere Auszüge aus seinen Veröffentlichungen in sozialen Medien vor. Es sei festzuhalten, dass der Kläger vielfach aktiv gegen die äthiopische Regierung Veröffentlichungen und Aktivitäten vornehme. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien drohe ihm daher asylrelevante Verfolgung. Wegen der weiteren Details wird auf die Schriftsätze vom 15. April 2025 und 1. August 2025 nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise subsidiären Schutz dem Kläger zuzuerkennen,

hilfsweise Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG in der Person des Klägers festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. April 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Behördenakten sowie die Gerichtsakten 1 K 1485/18.KS.A und 1 K 1434/23.KS.A nebst Beiakten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 17. September 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Für die Beurteilung des vom Kläger verfolgten Begehrens hat das Gericht gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt.

Nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.

Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Personen eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Dementsprechend ist auch nach der Rechtsprechung maßgeblich, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab) (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140).

Der erkennende Einzelrichter geht aufgrund der beigezogenen Akten und des Ergebnisses der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass er bezüglich seines Verfolgungsschicksals gegenüber dem Gericht und gegenüber dem Bundesamt die Wahrheit gesagt hat. Die Angaben sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Kläger hat unter Darlegung von Details, insbesondere zu seiner politischen Betätigung in Deutschland, sein Verfolgungsschicksal geschildert und auf Fragen konkrete Antworten gegeben. Die exilpolitischen Aktivitäten wurden darüber hinaus durch Vorlage von Ausdrucken und Screenshots nachgewiesen.

Ausgehend von dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob dem Kläger bereits wegen seiner politischen Aktivitäten im Heimatland im Rückkehrfalle eine politische Verfolgung droht. Darauf kommt es nicht an, denn jedenfalls wegen seiner hervorgehobenen exilpolitischen Betätigung ist von einer Verfolgung in Äthiopien im Falle einer Rückkehr auszugehen.

Vor dem politischen Umbruch in Äthiopien im Jahr 2018 ist das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nicht jede, wie auch immer geartete, Form der Betätigung für eine der zahlreichen Gruppen in der äthiopischen exilpolitischen Szene bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu einer beachtlichen Verfolgungsgefahr führt. Vielmehr kam es für die Feststellung des relevanten Gefährdungsgrades grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wurde und in welcher Art und in welchem Umfang der oder die Betreffende sich im Einzelfall exilpolitisch tatsächlich und wahrnehmbar betätigt hatte. Einfache Mitgliedschaft in Exilorganisationen führte ebenso wenig zu einer Gefahr politischer Verfolgung in Äthiopien wie die schlichte Teilnahme an Demonstrationen oder die Veröffentlichung einzelner Meinungsäußerungen im Internet (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 2. Januar 2019 – 10 A 1758/17.Z.A –, m.w.N., juris Rn. 9).

Nach dem Regierungswechsel im Frühjahr 2018 hat sich die Menschenrechtssituation in Äthiopien zunächst verbessert, so dass die Möglichkeiten der freien Meinungsäußerung und Opposition gegen die Regierung erleichtert wurden. Nach dem Rücktritt von Premierminister Hailemariam Desalegn am 25. Februar 2018 wurde am 2. April 2018 mit Abiy Ahmed erstmals ein Angehöriger der Oromos und damit der größten ethnischen Gruppe Äthiopiens, welche sich jahrzehntelang gegen wirtschaftliche, kulturelle und politische Marginalisierung wehrte, als Premierminister vereidigt. Dieser hat nach seinem Amtsantritt tiefgreifende Reformen in Äthiopien umgesetzt. Bereits binnen weniger Tage nach Amtsantritt bildete Abiy Ahmed eine neue Regierung und entließ umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte (Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018, S. 6; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 8. April 2019, S. 6 und vom 24. April 2020, S. 5).

Am 5. Juni 2018 wurde der am 16. Februar 2018 für sechs Monate ausgerufene Ausnahmezustand vorzeitig beendet (Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018, S. 6; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 8. April 2019, S. 6). Zudem wurde bereits im Sommer 2018 mit dem benachbarten Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen. Ende 2019 lösten sich drei der vier Parteien, aus denen sich die Revolutionäre Demokratische Front (EPRDF) in Äthiopien zusammensetzte, auf und gründeten unter Premierminister Abiy die neue Prosperity Party (im Folgenden: PP); lediglich die bis zum Amtsantritt Abiys dominierende Tigray People's Liberation Front (TPLF) schloss sich dem nicht an (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 24. April 2020, S. 7).

Am 21. Juni 2021 haben in weiten Teilen des Landes die aufgrund der COVID-19-Pandemie verschobenen Parlaments- und Regionalwahlen stattgefunden, bei der die Partei von Abiy, die PP, deutlich gewann (Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 18. Januar 2022, S. 5). Am 4. Oktober 2021 wurde Abiy für die nächsten fünf Jahre im Amt bestätigt und am 6. Oktober 2021 wurde das neue Kabinett von Premierminister Abiy im Parlament vereidigt, welcher dabei auch Oppositionsparteien in seine neue Regierung einband (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 18. Januar 2022, S. 5 und 10).

Gerade für Oppositionelle hatte sich die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt Abiys erheblich verbessert. Unmittelbar nach dem Amtsantritt Abiys wurde das berüchtigte Maekelawi-Gefängnis in Addis Abeba geschlossen (Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018, S. 17). Darüber hinaus wurden seit Anfang des Jahres 2018 über 7.000 größtenteils offensichtlich aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen, darunter führende Oppositionspolitiker der Region Oromia und der Ginbot 7 (Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 18. Januar 2022, S. 9). Am 20. Juli 2018 wurde zudem ein allgemeines Amnestiegesetz erlassen, nach dem Personen, die bis zum 7. Juni 2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze, insbesondere wegen begangener politischer Vergehen, strafrechtlich verfolgt wurden, innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Amnestie stellen konnten, wovon nach Regierungsangaben zwischen Juli 2018 und Januar 2019 13.000 Betroffene Gebrauch gemacht haben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 14. Juni 2021, S. 8 und 9). Weiterhin wurde am 5. Juli 2018 die Einstufung der Untergrund- und Auslands-Oppositionsgruppierungen Ginbot 7, Oromo Liberation Front (OLF) und ONLF als terroristische Organisationen durch das Parlament aufgehoben und die Oppositionsgruppierungen wurden eingeladen, sich am politischen Prozess des Landes aktiv zu beteiligen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 14. Juni 2021, S. 8; Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 18. Januar 2022, S. 9). Am 7. August 2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der OLF in Asmara ein Versöhnungsabkommen und die Führung der OLF kündigte an, fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Am 3. Januar 2020 trafen sich die Vorsitzenden der Oromo-Parteien OFC, OLF und ONP zur Unterzeichnung eines Abkommens für eine regionale Koalition, die es ihnen ermöglicht, gemeinsam Kandidaten für den Oromia Regional State Council vorzuschlagen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 24. April 2020, S. 7).

Insgesamt ist festzustellen, dass durch die Entkriminalisierung und das deutlich gewandelte politische Klima in beachtlichem Umfang oppositionelle Aktivitäten in Äthiopien ermöglicht wurden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 14. Juni 2021, S. 14; Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 18. Januar 2022, S. 17), wovon auch exilpolitische Gruppierungen profitieren konnten.

Seitdem sind jedoch Rückschläge in dem Demokratisierungsprozess Äthiopiens zu beobachten, die insbesondere aufgrund der ethnischen Unruhen mit zahlreichen Toten und des Konflikts in der Region Tigray zu vermehrter Überwachung und Repression oppositioneller Kräfte geführt haben. Dabei ist mittlerweile insbesondere die Region Oromia ein Brennpunkt für inter- und intraethnische Konflikte, wo sogar der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 18. Januar 2022, S. 7). Ferner ist der Konflikt in der Region Tigray im November 2020 militärisch eskaliert. Auslöser war ein Angriff der TPLF - die im Mai 2021 vom äthiopischen Parlament zur terroristischen Vereinigung erklärt wurde - auf Militärbasen der Regierungstruppen (Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 18. Januar 2022, S. 6). Es kam zu Kampfhandlungen zwischen den äthiopischen Streitkräften und bewaffneten Kräften der TPLF und die äthiopische Regierung ordnete einen sechsmonatigen Notstand für die Region Tigray an. Während des Konflikts beschoss die TPLF auch die Städte Gonder und Bahir Dar sowie die eritreische Hauptstadt Asmara mit Raketen (Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 18. Januar 2022, S. 6). Zwar erklärte die äthiopische Regierung u.a. nach der Einnahme der Regionalhauptstadt Mekelle den Konflikt Ende 2020 einseitig für beendet, dennoch finden militärische Auseinandersetzungen zwischen der äthiopischen Regierung und der TPLF außerhalb der Regionalhauptstadt Mekelle weiterhin statt (Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 18. Januar 2022, S. 6).

Am 10. September 2021 ordnete Premierminister Abiy nach alledem die Generalmobilmachung an und am 1. November 2021 rief die Zentralregierung mit sofortiger Wirkung einen sechsmonatigen, landesweiten Ausnahmezustand aus (Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 18. Januar 2022, S. 4, 6). Dieser berechtigte u.a. zur Errichtung von Straßensperren, Unterbrechung der Kommunikationsverbindungen, Rekrutierung von Volljährigen, Übernahme der Verwaltung durch das Militär in bestimmten Bereichen und zur Inhaftierung von Verdächtigen mit Verbindungen zu „terroristischen" Gruppen für die Dauer des Ausnahmezustands.

Hinsichtlich der Gefahr, aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Äthiopien verfolgt zu werden, hält das Gericht auch weiterhin an seiner Einschätzung fest, dass eine solche Betätigung im Regelfall nicht zu einer Verfolgung führt, und zwar auch nicht vor dem Hintergrund der Kämpfe und Ausschreitungen in Teilen Äthiopiens (so auch VG Darmstadt, Urteil vom 11. Januar 2024 -, 4 K 601/17.DA.A -, juris m.w.N.). Zwar beobachtet der äthiopische Staat die Tätigkeiten oppositioneller Gruppen und Bewegungen genau, wobei sich diese Beobachtungen nicht nur auf Äthiopien beschränken, so dass auch im Ausland die Tätigkeit oppositioneller Gruppen aufmerksam registriert wird, jedoch besteht im Regelfall keine Gefahr asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr.

Anders ist dies jedoch zur Überzeugung des Gerichts im Falle von Journalisten und hier insbesondere von solchen, die kritisch über die bereits dargestellten Unruhen berichten. Deren Sicherheitslage und die Möglichkeit, frei und ungehindert aus Krisengebieten zu berichten, hat sich massiv verschlechtert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17. Juli 2024, S. 8).

Schon während der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Region Tigray von November 2020 bis November 2022 wurden Reporter und Journalisten unter Druck gesetzt. Ziel war es, sie dazu zu bewegen, die Armee zu unterstützen und nicht über Gräueltaten und das Leid der Zivilbevölkerung zu berichten.

Im Mai 2022 gab es eine erste größere Verhaftungswelle von Journalisten im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Konflikte in Amhara. Mit diesen Maßnahmen versuchte die äthiopische Regierung, eine unabhängige Berichterstattung über die in der Amhara-Region herrschenden Konflikte zu verhindern. Dies setzte sich auch im Folgejahr fort: Im April 2023 wurden elf weitere Journalisten von den äthiopischen Behörden verhaftet, weil sie über die Spannungen in der Region Amhara im Norden des Landes berichtet hatten.

Im August 2023 verhängte die äthiopische Regierung einen sechsmonatigen landesweiten Ausnahmezustand, nachdem es in der Region Amhara zu zahlreichen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Armee und amharischen Fano-Milizen gekommen war. Dieser wurde im Februar 2024 um vier Monate verlängert und lief am 2. Juni 2024 aus. Die Notstandsgesetze verliehen den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse und wurden von den Behörden dazu genutzt, gegen Oppositionelle vorzugehen und die Medien zu unterdrücken.

Während der Dauer des Ausnahmezustands wurden Menschen, die friedlich abweichende Meinungen vertraten, landesweit willkürlich und oftmals unter Verstoß gegen ihre Verfahrensrechte festgenommen. Besonders betraf dies Journalisten. So wurde am 3. August 2023 der Gründer und Redakteur von Alpha Media, Bekalu Alamrew, von der Polizei verhaftet. Er hatte über die Zusammenstöße zwischen dem Militär und lokalen Milizen berichtet. Am 10. August 2023 wurde Abay Zewdu festgenommen, der Leiter des Youtube-Kanals des Amhara Media Centre. Zewdu war bereits im April 2023 wegen seiner Berichterstattung über politische und soziale Themen im Zusammenhang mit der Lage der Amhara verhaftet worden und verbrachte damals drei Wochen im Gefängnis. Yidnekachew Kebede, Gründer des Online-Kanals Negari TV, wurde am Morgen des 17. August 2023 in seinem Haus verhaftet. Seit ihrer Verhaftung am 6. April 2023 sitzt Genet Asmamaw, die als Reporterin für das Onlinemedium Yegna Media über die Entwicklungen in Amhara berichtet hatte, in Haft. Ihr wird Anstiftung zur Gewalt vorgeworfen.

Aus Furcht vor weiteren Verfolgungen flohen zahlreiche Journalisten aus Äthiopien, so im September 2024 Belay Manaye, Mitbegründer und Moderator des Youtube-Nachrichtenkanals Ethio News. Er war drei Monate zuvor aus dem berüchtigten Militärlager Awash Arba, wo er unter harten Bedingungen inhaftiert war, entlassen worden. Belay Manaye war im November 2023 festgenommen worden und wurde nie vor Gericht gestellt. Er hatte während seiner Inhaftierung weder Zugang zur Gesundheitsversorgung noch zu einem Rechtsbeistand, und auch Familienbesuche wurden ihm regelmäßig verweigert (vgl. den Bericht des „Committee to Protect Journalists“ - CPJ – vom 18. Juni 2024, Bl. 103 bis 110 der Gerichtsakte).

Laut eines Berichts des CPJ vom 13. August 2025 entführten maskierte Männer, die Berichten zufolge Militäruniformen trugen, den äthiopischen Zeitungsredakteur Yonas Amare. Sein Aufenthaltsort ist weiterhin unbekannt. Bereits zuvor, am 5. August 2025, nahm die Polizei im Somali-Regionalstaat Äthiopiens Khadar Mohamed Ismael fest, einen Reporter des staatlichen Somali Regional Television (SRTV). Er sitzt weiterhin ohne formelle Anklage im Gefängnis. Am 14. August 2025 verschwand Abdulsemed Mohammed, der eine Wirtschaftssendung beim privaten Ahadu Radio moderierte und den YouTube-Kanal Salon Tube betrieb, in Addis Abeba. Er wurde zuletzt gesehen, als er zusammen mit Polizeibeamten das Büro seiner Firma im Stadtteil Haya Hulet Mazoria von Addis Abeba durchsuchte. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist ebenfalls unbekannt.

Dass der äthiopische Staat auch nicht davor zurückschreckt, missliebige Journalisten aus dem Exil zurückzuholen, zeigt der Fall von Gobeze Sisay, der für die „The Voice of Amhara“ berichtet hatte. Er wurde im Mai 2023 in Dschibuti verhaftet und unter ungeklärten Umständen nach Äthiopien überstellt. Im Juni 2023 wurde er wegen Terrorismus angeklagt (vgl. den Bericht des „Committee to Protect Journalists - CPJ – vom 6. Mai 2023, Bl. 112 bis 115 der Gerichtsakte)

Mittlerweile steht, nicht zuletzt wegen dieser Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Journalisten, Äthiopien auf der Rangliste der Pressefreiheit auf Rang 130 von 180 Ländern.

Aufgrund dieser Ereignisse in jüngster Zeit sind nicht alle äthiopischen Journalisten und erst recht nicht alle Personen, die sich außerhalb ihres Heimatlandes journalistisch betätigen, in Äthiopien mit Verfolgung bedroht. Jedoch ist davon auszugehen, dass äthiopische Sicherheitsbehörden insbesondere die Berichterstattung über die bürgerkriegsähnlichen Ausschreitungen genau beobachten und herausragende, insbesondere über die Landesgrenzen hinaus bekannte, Journalisten, die darüber kritisch berichten, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einsperren und misshandeln.

Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger: Er publiziert auf mehreren Kanälen in Youtube, TikTok und Facebook und war auch auf der Plattform X aktiv. Bei diesen Plattformen veröffentlicht der Kläger unter eigenem Namen (vgl. Bl. 96 bis 99 der Gerichtsakte), überträgt aber auch Demonstrationen gegen das äthiopische Regime live, so beispielsweise die Demonstrationen in E. am … und ….

Diese Veröffentlichungen genießen weite Verbreitung. So wurde ein Bericht über die Demonstration vom … 46.000-mal angesehen und 2.300-mal geteilt. Er erhielt 7237 Likes und 396 Kommentare. Wie der Kläger geschildert hat, waren unter den Kommentaren auch zahlreiche Bedrohungen. Etwa die Hälfte der Kommentare wandte sich gegen den Kläger.

Publiziert hat der Kläger auch in dem Online-Magazin D. und dort Berichte über Angriffe äthiopischer Soldaten auf Amhara-Zivilisten und die Versuche der äthiopischen Regierung, dies zu verschleiern, veröffentlicht. So hat der Kläger unter dem Titel „…“ am … über ein Schicksal eines Dorfbewohners berichtet (Bl. 135 bis 137 der Gerichtsakte) sowie unter dem Titel „…“ am … deutliche Kritik am Vorgehen des äthiopischen Premierministers Abiy Ahmed geäußert (Bl. 138 und 139 der Gerichtsakte). In jüngster Zeit hat der Kläger einen Artikel mit der Überschrift „…“ veröffentlicht, der am … auf … erschienen ist.

Außerdem engagiert sich der Kläger im Rahmen der Amhara Association of America (AAA). Bei dieser handelt es sich um eine in Charlotte, N.C., USA, ansässige Organisation, die sich für die Verteidigung der Menschenrechte des Amhara-Volkes in Äthiopien einsetzt. Die AAA beobachtet und dokumentiert Menschenrechtsverletzungen an amharischen Volkszugehörigen. Ausweislich der Bescheinigung der AAA vom 30. September 2024 hat der Kläger für diese Organisation Berichte verfasst und über Gräueltaten der äthiopischen Streitkräfte berichtet (vgl. Bl. 99 der Gerichtsakte).

Dass es sich bei den exilpolitischen Aktivitäten auch um solche handelt, die über das übliche Maß hinausgehen und die dem äthiopischen Staat zur Kenntnis gelangt sein dürften, zeigt sich auch daran, dass der Kläger verschiedentlich von anderen Medien zitiert wurde und (bereits 2017) zu einem Interview bei der Deutschen Welle eingeladen wurde. In diesem Interview kritisierte der Kläger Missstände der äthiopischen Regierung, insbesondere Korruption, Fahrlässigkeit und politische Einflussnahme.

Zusammenfassend handelt es sich bei dem Kläger damit um einen herausragend tätigen und bekannten Journalisten, der über Jahre hinweg von den bürgerkriegsähnlichen Ausschreitungen in Teilen Äthiopiens berichtet und dabei mit deutlichen Worten die äthiopische Regierung kritisiert hat. Dies wird äthiopischen Behörden nicht verborgen geblieben sein, so dass es für das Gericht sehr wahrscheinlich ist, dass der Kläger im Rückkehrfall in Äthiopien inhaftiert und misshandelt werden wird. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG liegen mithin vor.

Eine Flüchtlingsanerkennung ist auch nicht aufgrund der Regelung des § 28 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen. Danach kann in einem Folgeverfahren bei Umständen, die der Asylbewerber nach unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders als bei der Asylanerkennung – nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird gem. § 28 Abs. 2 AsylG ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. VG München, Urteil vom 29. Oktober 2024 – M 7 K 21.30124 –, Rn. 30, juris).

Eine Flüchtlingsanerkennung kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, dass er seine Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrages nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert hat. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Urteil vom 18. Dezember 2018 (– 10 C 27/07 –, juris) aus:

„Bleibt das Betätigungsprofil des Betroffenen nach Abschluss des Erstverfahrens unverändert, liegt die Annahme einer missbräuchlichen Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten und begehrtem Status eher fern. Wird der Asylbewerber jedoch nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.“

Die für die Asylrelevanz exilpolitischer Betätigung hiernach erforderliche „Fortführung“ der Überzeugung verlangt daher eine prinzipielle Übereinstimmung des Inhalts der früher betätigten mit der fortgeführten Überzeugung; die vor dem Verlassen des Heimatlandes gezeigte politische Überzeugung muss der Sache nach dieselbe sein, die auch im Gastland an den Tag gelegt wird.

Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Ausräumung des Missbrauchsverdachts erforderlichen „guten Gründe“ für ein exilpolitisches Engagement, die den Verdacht der missbräuchlichen Herbeiführung der Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung ausräumen könnten, liegen nach der Überzeugung des Einzelrichters vor. Vom Gericht zu beurteilen war, ob hier ein Wandel oder eine Entwicklung der politischen Einstellung als innere, den Beweis nicht unmittelbar unzugängliche Tatsache gegeben ist.

Der Kläger hat sich bereits in Äthiopien publizistisch betätigt und diese Aktivitäten sowohl in Polen als auch nach seiner erneuten Einreise in Deutschland fortgeführt. Dabei stellt sich die nach Abschluss des Erstverfahrens getätigte politische Betätigung sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Art und Weise der Betätigung als Fortführung seiner bereits in Äthiopien vorgenommenen journalistischen Tätigkeit dar. Wie der Kläger bei der Anhörung am 26. April 2018 geschildert hat, hat er bereits in Äthiopien Missstände angeprangert, von Ausschreitungen der Streitkräfte in den Krisengebieten Äthiopiens berichtet und sich für Menschenrechte eingesetzt. Die Tätigkeit in Deutschland stellt sich damit als direkte Fortführung seiner politischen Betätigung im Heimatland dar. Unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch des Eindrucks, den der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, sieht das Gericht damit die Vermutung des § 28 Abs. 2 AsylG als widerlegt an.

Der Klage war mithin stattzugeben und der ablehnende Bescheid des Bundesamtes mit Ausnahme der nicht angefochtenen Ablehnung einer Asylanerkennung (Ziff. 2 des Bescheides) aufzuheben.

Da dem Hauptantrag stattgegeben wurde, war über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten waren gemäß § 83 b AsylG nicht zu erheben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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