VG Gießen 4. Kammer, 2026-06-08, 4 K 2524/25.GI

4 K 2524/25.GITribunal administratif / 4e chambre8 juin 2026

Regest

Allein das Einholen einer genetischen Analyse kann, von Ausnahmefällen wie etwa der sicherstehenden 100%igen Abstammung von sog. Listenhunden abgesehen, nicht zur Gefährlichkeitsfeststellung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO ausreichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich danach nur ein geringer Erbgutanteil von sog. Listenhunden zeigt.

Texte intégral

VG Gießen 4. Kammer — 4 K 2524/25.GI — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: 4 K 2524/25.GI

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2026:0608.4K2524.25.GI.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Allein das Einholen einer genetischen Analyse kann, von Ausnahmefällen wie etwa der sicherstehenden 100%igen Abstammung von sog. Listenhunden abgesehen, nicht zur Gefährlichkeitsfeststellung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO ausreichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich danach nur ein geringer Erbgutanteil von sog. Listenhunden zeigt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des von den Klägern gehaltenen Hundes namens "S." (…) eine Gefährlichkeit nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO vermutet wird.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Eigenschaft des von den Klägern gehaltenen Hundes "S." als gefährlicher Hund.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 (vgl. Bl. 3 f. d. Behördenakte [BA]) forderte die Beklagte die Kläger auf, einen Termin zur Entnahme einer Speichelprobe für den von den Klägern gehaltenen Hund "S." (…) zu vereinbaren. Dies begründete die Beklagte damit, dass die Hunderasse des Hundes "S.", Old Englisch Bulldog" keine anerkannte Hunderasse darstelle, sodass bei dem Hund "S." als Hybridhund eine Rassefeststellung erfolgen müsse. Durch den Gentest könne festgestellt werden, welche eigenständig anerkannten Rassen im Erbgut des Hundes "S." enthalten seien und damit beurteilt werden können, ob eine Zugehörigkeit zu der in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (vgl. GVBl. I 2003, 54, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2022, GVBl. S. 686, im Folgenden: HundeVO) enthaltenen Rasseliste, bei welchen die Gefährlichkeit unterstellt werde, bestehe.

Aus einem von der Y-GmbH mit Hilfe einer eingeholten Speichelprobe erstellten Gutachten vom 4. September 2023 (vgl. Bl. 10 f. d. BA) geht hervor, dass hinsichtlich des Hundes "S." die Rassen Bulldog (50%), Neapolitan Mastifff (12,5%), American Bulldog (25%) und American Staffordshire-Terrier (12,5%) nachgewiesen werden können.

Mit Schreiben vom 5.September 2023 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass für die Haltung des Hundes "S." eine Halteerlaubnis erforderlich sei, da dieser als gefährlicher Hund geführt werde. Das Schreiben vom 5. September 2023 schließt mit folgendem Passus: "Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass es sich bei diesem Schreiben um eine formlose Information zur Durchführung der HundeVO handelt und dies keine Verfügung darstellt.".

Am 6. November 2023 beantragten die Kläger eine Halteerlaubnis für die Haltung des Hundes "S." und legten hierbei ein Rassegutachten (vgl. Bl. 36 ff. d. BA) und ein Gutachten über eine Wesensprüfung (Bl. 24 ff.), jeweils vom 30. September 2023 vor. Mit Schreiben vom 18. November 2023 teilte der Kläger zu 1. mit, dass er juristisch gegen die Einstufung seines Hundes als gefährlicher Hund vorgehen werde (vgl. Bl. 41 d. BA). Die beantragte Erlaubnis wurde den Klägern mit Schreiben vom 24. November 2023 erteilt (vgl. Bl. 42 f. d. BA).

In einem Hundesteuerbescheid vom 6. September 2023 wurde eine Gefährlichkeit des Hundes "S." für die Berechnung einer erhöhten Hundesteuer zugrunde gelegt. Hiergegen stellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger einen Antrag auf Änderung gemäß § 173 Abs. 1 AO (vgl. hierzu Bl. 49 ff. d. BA).

Mit Schreiben vom 20. Juni 2026 teilte die Beklagte den Klägern unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz vom 10. Juni 2024 (vgl. Bl. 58 ff. d. BA) mit, dass die Gefährlichkeit des Hundes "S." anzunehmen sei, da er zu 37,5% von gefährlichen Hunderassen abstamme (vgl. Bl. 62 f. d. BA).

Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 forderten die Kläger den Beklagten erneut zur Änderung des Hundesteuerbescheides und dazu auf "die Einstufung von S. als gefährlicher Hund zurückzunehmen" (vgl. hierzu Bl. 64 f. d. BA). Mit Schreiben vom 15. August 2024 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass "die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes ‚S.‘ nicht zurückgenommen" werde (vgl. hierzu Bl. 67 f. d. BA).

Mit weiteren Schreiben vom 9. September 2024 und vom 7. November 2024 forderten die Kläger die Beklagte zur Änderung des Hundesteuerbescheides und zur Übersendung eines förmlichen Bescheides auf. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 lehnte die Beklagte die Änderung des Hundesteuerbescheides ab (vgl. Bl. 73 f. d. BA).

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 erhoben die Kläger "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2024 und beantragten, den Hundesteuerbescheid abzuändern und festzustellen, dass es sich bei dem Hund "S." nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne der HundeVO handele (vgl. Bl. 75 f. d. BA). Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2025 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung des Hundesteuerbescheides zurück (vgl. Bl. 83 f. d. BA).

Am 17. April 2025 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Hund "S." um einen Mischlingshund handele, der mit den in der HundeVO als gefährlich vermuteten bezeichneten Hunderassen nur noch mit geringen Anteilen verwandt sei und von diesen Erbteilen aufgrund seines Erscheinungsbildes nicht mehr erkennbar beeinflusst werde. Dies sei durch das eingeholte Rassegutachten belegt. Da die Merkmale einer gelisteten Hunderasse bei "S." nicht signifikant in Erscheinung treten würden, sei die Annahme einer rassebedingten Gefährlichkeit nicht gerechtfertigt. Bei dem Schreiben des Hessischen Ministerium des Inneren vom 10. Juni 2024 handele es sich lediglich um eine Empfehlung.

Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides 5. Dezember 2024, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2025, zu verurteilen, die Einstufung des Hundes S. gefährlichen Hund zurückzunehmen und für den Hund S. lediglich einen nicht erhöhten Hundesteuerbetrag festzusetzen und überzahlte Hundesteuer zurückzuerstatten. Mit Beschluss vom 14. Mai 2025 – 8 K 2124/25.GI – hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen das Verfahren, soweit es die Einstufung des Hundes S. als gefährlichen Hund betrifft, getrennt und das Verfahren ist insoweit vor der erkennenden Kammer fortgesetzt worden.

Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß,

festzustellen, dass hinsichtlich des von den Klägern gehaltenen Hundes namens "S." (…) eine Gefährlichkeit nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO vermutet wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt aus, dass die Beweislast für das Vorliegen einer eine Gefährlichkeit begründenden Mischlingseigenschaft bei der zuständigen Behörde liege. Der hierfür erforderliche Nachweis könne nicht nur durch ein Rassegutachten, sondern gleichwertig auch durch einen Gentest erbracht werden. Die dies verneinende Rechtsprechung sei angesichts des wissenschaftlichen Fortschritts der "Genetikfeststellung von Hunden" überholt. Dies habe sowohl eine allgemeine Information des Regierungspräsidium Darmstadts als auch die Empfehlung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz dargestellt. Die Y-GmbH führe mittlerweile eine Datenbank mit mehr als 350 Hunderassen und könne die Abstammung eines Hundes bis in die F3-Generation nachweisen. Diese genetische Analyse sei allgemeinwissenschaftlich akzeptiert und könne nicht durch ein Sachverhaltsgutachten widerlegt oder ernstlich in Frage gestellt werden. Die Voraussetzung, dass der Phänotyp einer gelisteten Rasse bei dem in Streit stehenden Hund hervortrete, fordere der hessische Verordnungsgeber im Gegensatz zur Rechtslage in anderen Bundesländern gerade nicht. Damit setze sich der Verordnungsgeber in seinen aktuellen Verwaltungsvorschriften, wonach er ein phänologisches Gutachten fordere, in unzulässiger Weise über den Wortlaut der Verordnung hinweg. Es dürfe auch nicht allein auf die erkennbare Beeinflussung des Phänotyps ankommen, da eine solche auch bei einem einhundert prozentigem Erbgutanteil nicht vorliegen könnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagtenvertreter verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. Bl. 34, 47, 128 und 133 d. Gerichtsakte [GA]).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, §§ 87 Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.

Der zuletzt wörtlich gestellte Antrag der Kläger, "festzustellen, dass es sich bei dem Hund S. der Kläger nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne der HundeVO" handelt war nach der gebotenen Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes und der Interessenlage der Kläger, so wie sie sich für das Gericht und die Beklagte darstellt, dahingehend auszulegen, dass die Kläger (lediglich) das Feststellen des Nichtbestehens einer vermuteten Gefährlichkeit im Sinne der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO enthaltenen, sog. Rasseliste begehren. Denn weder der Kläger noch die Beklagte haben auf eine art- oder wesensbedingte Gefährlichkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO oder eine verhaltensbedingte Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 2 HundeVO Bezug genommen und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass diese in Streit steht.

Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift bestimmt, dass die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor. Feststellungsfähig sind Eigenschaften einer Sache, an deren Vorliegen das Bestehen von Rechten und Pflichten geknüpft sind. Die Kläger begehren vorliegend die Feststellung, dass der von ihnen gehaltene Hund "S." kein Hund im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO ist, bei dem die Gefährlichkeit vermutet wird, mithin eine Negativfeststellung. Diese soll zu dem Zweck erfolgen, dass die aus einer Gefährlichkeitsfeststellung resultierende Pflichten, wie etwa einer Erlaubnispflicht oder einer Pflicht zur Zahlung einer erhöhten Hundesteuer, nicht entstehen. Dieses Rechtsverhältnis ist hinreichend konkret und zudem streitig (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, juris, Rdnr. 24 m. w. N.; zu einem vergleichbaren Fall VG Halle (Saale), Urteil vom 21. März 2019 – 1 A 241/16 –, juris, Rdnr. 19 ff.; insoweit bestätigt durch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2021 – 3 L 107/19 –, juris, Rdnr. 49 ff.). Vor diesem Hintergrund haben die Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anerkanntes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Ein berechtigtes Interesse ist bereits dann gegeben, wenn die Rechtslage - wie hier - unklar ist, d. h. die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 43 Rdnr. 24 m. w. N.). Hier hat die Beklagte mehrfach signalisiert, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten, wonach eine Erlaubnispflicht und eine erhöhte Festsetzung der Hundesteuer für die Kläger auch weiterhin drohen.

Der Feststellungsklage steht auch nicht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Diese Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, juris, Rdnr. 40). Gestaltungs- und Leistungsklage sind allerdings nur dann vorrangig, wenn diese gleich wirksamen Rechtsschutz wie die Feststellungsklage bieten (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 43 Rdnr. 29 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Ein unmittelbares, sachnäheres und wirksamen Verfahren zur Rechtsverfolgung steht den Klägern nicht zur Verfügung

Vorliegend verfolgen die Kläger das Ziel, die Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO auf ihren Hund "S." und damit zugleich den Nichteintritt der daran geknüpften Rechtsfolgen im Verhältnis zwischen ihnen und der Beklagten festgestellt zu erhalten. Den Klägern steht auch kein Rechtsschutz über eine Gestaltungsklage offen, eine Anfechtungsklage scheidet mangels eines auf eine Gefährlichkeitsfeststellung bezogenen Verwaltungsakts aus. So findet sich insbesondere in dem Schreiben vom 5. September 2023 der eindeutige Hinweis "Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass es sich bei diesem Schreiben um eine formlose Information zur Durchführung der HundeVO handelt und dies keine Verfügung darstellt" (vgl. Bl. 14 d. BA), was eine Regelungswirkung dieses Schreibens i. S. d. § 35 Satz 1 HVwVfG aus Sicht eines objektiven Empfängers ausschließt. Damit geht der Verweis der Beklagten auf eine etwaige bestandskräftige Feststellung der Gefährlichkeit auf Bl. 2 des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2025 (vgl. Bl. 89 d. BA) fehl. Ferner hat die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts bestätigt, dass kein entsprechender Feststellungsbescheid ergangen sei, sondern der Hund "S." aufgrund des Ergebnisses der DNA-Mischlingsanalyse "als gefährlicher Hund geführt" werde (vgl. Bl. 114 d. GA). Die Erstellung eines solchen Bescheides wurde auch im Verwaltungsverfahren trotz mehrfacher Nachfrage der Kläger abgelehnt. Nichts anderes folgt auch aus dem Umstand, dass weiterhin eine Klageverfahren gegen den Hundesteuerbescheid anhängig ist. Denn die Gefährlichkeit des Hundes "S." betrifft auch weitere, darüberhinausgehende Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten wie etwa das Erfordernis einer Haltererlaubnis.

Die Klage ist auch begründet. Das streitige Rechtsverhältnis, dass hinsichtlich des Hundes "S." eine Gefährlichkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO vermutet wird, besteht nicht.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO wird für die dort aufgelisteten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden eine Gefährlichkeit vermutet. Da es sich bei dem Hund "S." nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen und insoweit auch zwischen den Beteiligten unstreitig nicht um einen reinrassigen Listenhund oder eine Kreuzung allein zwischen sog. Listenhunden (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2021 – 8 B 2249/21 –, n. v.) handelt, kommt eine Gefährlichkeitsfeststellung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO lediglich aufgrund des Vorliegens einer Kreuzung mit einem sog. Listenhund in Betracht.

Den Begriff "Kreuzung" verwendet der Verordnungsgeber im biologisch-zoologischen Sinn und beschreibt damit ganz allgemein ein aus der Verpaarung von Tieren unterschiedlicher Arten oder Rassen hervorgegangenes Tier. Hierbei spielt es keine Rolle, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnenden Vorfahren abstammt. Eine Unterscheidung erfolgt insoweit lediglich durch die Einordnung in bestimmte Generationen, etwa Nachkommen der F1-, F2-, F3-, usw. Generation. Diese Wortlautauslegung steht im Einklang mit der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung zu den wortgleichen Bestimmungen in den entsprechenden Gefahrenabwehrvorschriften anderer Bundesländer (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006, - 11 UE 1426/04 -, juris, Rdnr. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, juris, Rdnr. 26, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 -, juris, Rdnr. 9; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. Mai 2001 - 11 K 2877/00 -, juris, Rdnr. 59; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 2 Bs 306/00 -, juris, Rdnr. 14; OVG des Saarlandes, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 -, juris, Rdnr. 194; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 1992 - 1 S 2550/91 -, juris, Rdnr. 52).

Ungeachtet der grundsätzlichen Einbeziehung von Mischlingshunden aus den der ersten (F1-) Generation nachfolgenden Generationen (F2-, F3-, F4-Generation u. s. w.) in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO rechnen diese Nachkommen nach der Rechtsprechung des Hess. VGH, anders als die unmittelbaren Abkömmlinge aus der F1-Generation, allerdings nicht ohne weiteres zu den "Kreuzungen" im Sinne dieser Bestimmung. Bei diesen späteren Nachkommen ist in Rechnung zu stellen, dass sie wegen der dazwischen liegenden Erbgänge mit einem Hund der in der HundeVO bezeichneten Rassen oder Gruppen oder mehreren dieser Hunde nur noch mit geringeren Anteilen verwandt sind. Obwohl die Gefahrenvorsorge Maßnahmen zur Verhütung auch entfernt liegender Gefahrenmomente erlaubt, darf eine Hunderasse oder -gruppe nur dann als vermutlich gefährlich im Sinne von § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG behandelt werden, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Schädigung von Menschen oder Tieren durch Hunde dieser Rasse oder Gruppe entnehmen lässt. Auf bloße Vermutungen, Hypothesen oder vage Hinweise kann die Vermutung der Gefährlichkeit dagegen trotz der Absenkung der Gefahrenschwelle auf die Vorsorge gegen Gefahren nicht gestützt werden. Für Kreuzungen dieser Hunderassen oder -gruppen untereinander oder mit anderen Hunden kann nichts anderes gelten. Auch bei diesen Mischlingshunden müssen objektive Anhaltspunkte gegeben sein, die den Rückschluss auf ihre vermutliche Gefährlichkeit rechtfertigen. An derartigen Anhaltspunkten fehlt es dann, wenn der von einem Hund der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO genannten Rassen oder Gruppen abstammende Mischlingshund der F2-Generation oder einer nachfolgenden Generation von dem Erbteil seines Vorfahren nicht mehr erkennbar beeinflusst wird. Hiervon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Merkmale einer oder mehrerer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gelisteten Hunderassen oder -gruppen in der äußeren Gestalt des Abkömmlings nicht mehr signifikant in Erscheinung treten. In diesen Fällen entfernterer Verwandtschaftsgrade ist eine ggf. noch vorhandene Prägung des Mischlingshundes durch die von einem "Rassehund" ererbten Anlagen im Zweifel durch die Behörde durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu belegen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 – 11 UE 1426/04 –, juris, Rdnr. 27 ff., wobei das Erfordernis einer phänologischen Untersuchung in Rdnr. 29 mit der "Ermangelung der Möglichkeit, die rasse- bzw. gruppenspezifischen Erbanlagen molekulargenetisch festzustellen" begründet wurde). Damit kommt bei einer entfernteren Verwandtschaft zu einem "Listenhund" oder zu mehreren zu den Rassen oder Gruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO zählenden Hunde die Einstufung eines Abkömmlings als Kreuzung und damit als gefährlicher Hund ab der F2-Generation nur bei einer signifikanten Prägung durch die typischen äußeren Merkmale der entsprechenden Hunderasse oder -gruppe in Betracht. Dass der Begriff "Kreuzungen" bei diesen Fallgestaltungen eine gewisse Unschärfe aufweist, ist im Hinblick auf den Zweck der Regelung als mit dem Bestimmtheitsgrundsatz übereinstimmend anzusehen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat, ebenso wie der Gesetzgeber in § 71a Abs. 1 HSOG, durch die Verwendung des Begriffs "Kreuzungen" den zu regelnden Lebenssachverhalt mit Rücksicht darauf, dass dieser wegen der Vielzahl der Möglichkeiten von Kreuzungen von Hunderassen eine nähere Bestimmung nicht zulässt, ausreichend deutlich umschrieben (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 – 11 UE 1426/04 –, juris, Rdnr. 33).

Dieser Rechtsprechung folgt auch das Hessische Ministerium des Inneren, für Sicherheit und Heimatschutz als Verordnungsgeber (zum ursprünglichen Erlasszeitpunkt Ministerium des Innern und für Sport für das Land Hessen) in seinen aktuellen Durchführungshinweisen vom 12. Januar 2026 (vgl. StAnZ 3/2026, S. 58 f.) und führt insoweit entgegen seinem Schreiben vom 10. Juni 2024 ferner aus (a.a.O. Bl. 59):

"Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit ein Gentest Rückschlüsse auf Verhaltensweisen eines Hundes zulässt und ob damit die besondere Gefährlichkeit eines Hundes oder einer Hunderasse festgestellt werden kann, wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt – 5 K 4461/24.F vom 4. November 2025 verwiesen. Darin hält das Verwaltungsgericht Frankfurt an der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 14. März 2006 – 11 UE 1426/04) zur Notwendigkeit der phänotypischen Begutachtung von Mischlingshunden fest, um unwiderlegbar ihre Gefährlichkeit zu vermuten. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2021 – 8 B 2249/21.F – sei nicht verallgemeinerungsfähig und stelle insbesondere keine Aufgabe der o. g. Rechtsprechung vom 14. März 2006 dar."

Auch das erkennende Gericht geht entgegen dem Vorbringen der Beklagten davon aus, dass die vorgenannten, durch den Hess. VGH aufgestellten Kriterien auch angesichts der mittlerweile bestehenden Möglichkeit der Durchführung von DNA-Tests weiterhin sachgerecht sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer "Kreuzung" i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO (nunmehr) mehrere Methoden zur Verfügung stehen, die je nach Lage des Einzelfalls allein oder - wie in der Regel - kumulativ anzuwenden und deren Ergebnisse zusammenschauend und wertend zu würdigen sind, was eine schematische Betrachtung einzelner Merkmale oder ein rein mathematisches "Abzählen" von Übereinstimmungen ausschließt. Damit kann eine DNA-Untersuchung neben einer phänologischen Begutachtung und einem Generationenvergleich grundsätzlich herangezogen werden (vgl. hierzu überzeugend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2020 – 1 S 1263/20 –, juris, Rdnr. 28 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2026 – 10 K 1069/23 –, juris, Rdnr. 25 ff. für die Rechtslage in Baden-Württemberg). Insoweit verweist die Beklagte zutreffend auf den – im Vergleich zu der Regelung in anderen Bundesländern wie etwa Nordrhein-Westfalen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, der zur Voraussetzung hat, dass "der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt", dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2025 – 5 A 465/22 –, juris, Rdnr. 19 ff.) – offenen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in der/den vorgenannten Methode(n) der Prüfung des Vorliegens einer "Kreuzung" kein Widerspruch zum Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO zu sehen. Denn dieser definiert die Anforderungen an den Nachweis einer "Kreuzung" gerade nicht. Darauf, ob die aktuelle Fassung der Verwaltungsvorschriften, wie die Beklagte meint, die Prüfungsmöglichkeiten hier unzulässigerweise verengt, kommt es hier nach der vorstehend dargestellten Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich an.

Allein das Einholen einer genetischen Analyse kann jedoch, von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen wie etwa der sicherstehenden 100%igen Abstammung von sog. Listenhunden (Hess. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2021 – 8 B 2249/21 –, n. v., Bl. 7 f. des Beschlussabdrucks für einen sog. American Bully) abgesehen, nicht zur Gefährlichkeitsfeststellung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO ausreichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich danach nur ein geringer Erbgutanteil von sog. Listenhunden zeigt. Denn solche DNA-Tests können, auch unter Berücksichtigung der technischen Fortschritte, nur Übereinstimmungen aufzeigen und Zuordnungswahrscheinlichkeiten benennen und hängen daher in ihrer Validität insbesondere davon ab, über welche und über wie viele Vergleichsproben das jeweilige Labor verfügt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 S 1263/20 - juris Rdnr. 34 unter Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 10 CS 19.277 - juris und VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. Juni 2019 - 3 K 1000/15 – juris; vgl. dazu ferner VG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. November 2025 – 5 K 4461/24.F –, juris, Rdnr. 24 f. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit, dass es sich bei dem Hund "S." um einen gefährlichen Hund i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO handelt. Die im Verwaltungsverfahren eingeholte genetische Analyse begrenzt ihre Aussagekraft zusätzlich zu den vorstehend genannten Aspekten selbst, indem sie darauf hinweist, dass nur auf Rassen getestet werden könne, die in der Rassenliste zu finden seien und über andere Tiere keine Aussage getroffen werden können. Dies zugrunde gelegt sei lediglich der statistisch wahrscheinlichste Stammbaum berechnet worden, der nicht den Anspruch habe, eine dokumentierte Ahnentafel zu widerlegen (vgl. Bl. 10 d. BA). Im vorliegenden Einzelfall ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die eingeholte "Mischlingsanalyse" lediglich eine Übereinstimmung von 37,5 % zu den Rassen American Bulldog (25,0 %) und American Staffordshire-Terrier (12,5 %) aufweist. Ferner kommt das Gutachten des Hundesachverständigen U. vom 30. September 2023, dessen Feststellungen die Beklagte weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren in Zweifel gezogen hat, nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Hund "S." in seinem phänotypischen Erscheinungsbild nicht den vorgenannten Listenhund-Rassen, sondern vielmehr dem FCI-Standard der Rasse "Bulldog" entspricht und damit davon auszugehen ist, dass der Hund "S." von den Erbteilen seiner Vorfahren nicht mehr erkennbar beeinflusst ist (vgl. Bl. 3 ff. des Gutachtens vom 30. September 2023).

Damit ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon auszugehen, dass es sich bei dem Hund "S." um einen gefährlichen Hund i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO handelt. Hieraus folgt, dass angesichts der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden materielle Beweislast des Inhalts, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen ableitet, zu seinen Lasten geht, vom Nichtvorliegen einer Gefährlichkeit des Hundes "S." i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO auszugehen ist. Denn im Bereich der Eingriffsverwaltung, auf welchen sich die durch die Beklagte unterstellte Gefährlichkeit auswirkt, ergibt sich aus der materiellen Beweislastverteilung, dass die Behörde die Folgen der Ungewissheit des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der zu einem Eingriffsakt ermächtigenden Rechtsnorm gegen sich gelten lassen muss. Gerade im hier im Streit stehenden Fall der Gefährlichkeitsfeststellung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO bietet die damit der Beklagten zufallende Beweislast ein (ausreichendes) Korrektiv für Zweifelsfälle (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 2004 – 11 N 520/03 –, juris, Rdnr. 100 und Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 – 11 UE 1426/04 –, juris, Rdnr. 34). Nichts anderes kann für die hier vorliegende Konstellation einer Feststellungsklage gelten, da sonst der Nichterlass eines Feststellungsbescheids bzw. die schlichte Unterstellung einer für den Rechtsschutzsuchenden nachteiligen Eigenschaft im behördlichen Handeln zu einer nicht gerechtfertigten Beweislastumkehr führen würde.

Die Beklagte hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs 1 und 2 i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Hierbei hat sich das Gericht an Ziffer 1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 21. Februar 2025) orientiert und den Auffangwert, der bei einer Anfechtungsklage gegen eine per Verfügung ausgesprochene Gefährlichkeitsfeststellung der Auffangwert heranzuziehen wäre, zugrunde gelegt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos.

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