VG Kassel 1, 2025-10-27, 1 K 1223/24.KS

1 K 1223/24.KSTribunal administratif27 oct. 2025

Texte intégral

VG Kassel 1 — 1 K 1223/24.KS — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-27

Aktenzeichen: 1 K 1223/24.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2025:1027.1K1223.24.KS.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 70 Abs 1 VwGO, § 3 Abs 1 HUKG, § 12 Abs 2 HUKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Trennungsgeld für die Monate Januar 2023 bis Juni 2023.

Der Kläger lebte und lebt mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn in der A-Straße in A-Stadt in häuslicher Gemeinschaft. Er versieht seinen Dienst als Beamter des Landes Hessen in der Finanzverwaltung.

Der Kläger wurde mit Verfügung des hessischen Finanzministeriums für die Zeit vom 16. Juli 2018 bis 15. Januar 2019 und ab dem 16. Januar 2019 bis auf weiteres vom Finanzamt B. an das Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz in C. abgeordnet. Im Zusammenhang mit dieser Abordnung wurde dem Kläger durch den Beklagten mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 und unter Weiterbewilligung vom 29. Juli 2019 Trennungsgeld gewährt.

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 (Bl. 31 der Behördenakte) wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2023 vom Finanzamt B. an das Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz in C. versetzt. Dem Kläger wurde für den Fall eines Umzugs eine Umzugskostenvergütung zugesagt. Diese Verfügung ist bestandskräftig geworden.

Am 2. Januar 2023 kaufte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn als GbR durch notariellem Kauf- und Auflassungsvertrag ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück mit der Adresse D-Straße, D-Stadt. Das bestehende Wohngebäude auf dem gekauften Grundstück war nach dem Kauf nicht als dauerhafte Wohnung nutzbar. Zwar waren die Küche, Bad, Dach und Gasheizung in gutem Zustand und nutzbar, das Gebäude war jedoch energetisch nicht ausreichend saniert und zudem lag ein Holzwurmbefall vor. Eine Sanierung stellte sich als wirtschaftlich unmöglich dar. Daher fasste der Kläger den Plan, auf dem Grundstück ein dauerhaft bewohnbares Holzständer-Fertighaus zu errichten, was wegen tatsächlicher Umsetzungsprobleme jedoch nicht zeitnah möglich war.

Aufgrund einer streuend verlaufenden Krebserkrankung seines Vaters, die im März 2023 diagnostiziert wurde, half der Kläger seiner Familie an deren Wohnort in A-Stadt aus.

Eine weitere Wohnungssuche durch den Kläger erfolgte nicht. Seine Dienstwohnung am Dienstort räumte der Kläger am 1. September 2023.

Aufgrund der Versetzung hob der Beklagte die bisherige Bewilligung von Trennungsgeld durch Bescheid vom 7. November 2023, dem Kläger zugegangen am 11. November 2023 und mit Wirkung ab 9. Januar 2023 auf.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 9. Mai 2023, beim Beklagten eingegangen am 11. Mai 2023, die allgemeine Bewilligung von Trennungsgeld. Mit Anträgen vom 3. Februar 2023, 3. März 2023, 7. April 2023, jeweils eingegangen beim Beklagten am 11. Mai 2023 für die Monate Januar bis März 2023 und drei Anträgen vom 5. Juli 2023, jeweils am selben Tag beim Beklagten eingegangen, beantragte der Kläger für die Monate April bis Juni 2023 Trennungsgeld.

Mit Schreiben vom 15. September 2023 (Bl. 53 der Behördenakte) begründete der Kläger seinen Antrag und trug vor, dass der Begriff des „Wohnungsmangels“ im Hessischen Umzugskostengesetz (HUKG) auch im Sinne eines Nutzungsmangels eines bestimmten Wohnraumes verstanden werden könne. Ein solcher Mangel liege bei dem gekauften Grundstück vor. Ferner bezog sich der Kläger auf die Erkrankung seines Vaters.

Mit Bescheid vom 9. November 2023, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 11. November 2023, lehnte der Beklagte die Bewilligung von Trennungsgeld für die Zeit ab dem 9. Januar 2023 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass ein Anspruch auf Trennungsgeld dem Kläger aufgrund der neuen Anträge nicht zustehe. Zunächst sei die Absicht, Trennungsgeld zu beantragen, nicht innerhalb eines Monats nach der Versetzung und Umzugsvergütungszusage bekundet worden. Der Kläger habe zudem nicht die verschärften Anspruchsbedingungen des § 12 Abs. 2 HUKG erfüllt. Insbesondere habe der Kläger einen unbedingten Umzugswillen nach § 12 Abs. 2 HUKG und einen dem entgegenstehenden Wohnungsmangel nicht nachgewiesen. Der Umstand, dass das gekaufte Grundstück des Klägers nicht beziehbar gewesen sei, sei nicht ausreichend für den Nachweis des Umzugswillens und vor allem des Wohnungsmangels. Es seien vielmehr spezifische Maßnahmen zur Wohnungssuche nachzuweisen, wie die Schaltung von Wohnungssuchinseraten und das Einholen von Wohnungsangeboten.

Eine Berücksichtigung der Krankheit des Vaters könne nicht erfolgen, da die Diagnose im März 2023 außerhalb des nach § 12 Abs. 2 HUKG maßgeblichen Zeitpunktes, der Wirksamkeit der Versetzung, gelegen habe und überdies die Krebserkrankung ohnehin nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 S.1 Nr. 1 HUKG als vorübergehend anzusehen sei. Ebenso liege es für den Fall des § 12 Abs. 3 S.1 Nr. 6 HUKG, da auch eine akut lebensbedrohliche Erkrankung im Sinne dieser Vorschrift nur dann einen Hinderungsgrund darstelle, wenn eine Heilungsmöglichkeit bestehe oder die Krankheit vorübergehend sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung des Bescheides wird auf Blatt 70 bis 73 der Behördenakte verwiesen.

Gegen den Bescheid vom 9. November 2023 legte der Kläger am 15. Dezember 2023 Widerspruch ein, den er trotz Aufforderung des Beklagten vom 9. April 2024 nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2024, dem Kläger am 30. Juli 2024 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch als in der Sache unbegründet ab. In diesem Widerspruchsbescheid wurden die Argumente des Ausgangsbescheides im Wesentlichen aufgegriffen und vertieft. Wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 79 bis 83 der Behördenakte verwiesen.

Am 6. August 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er bezieht sich auf seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und vertritt weiterhin die Auffassung, ihm stehe Trennungsgeld nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 HUKG zu. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 HUKG seien erfüllt, da der Umstand, dass das Haus in Zukunft bezogen werden solle und die Bemühungen um die Herstellung der Bewohnbarkeit ausreichend seien, um einen unbedingten Umzugswillen nachzuweisen. Ein eventuell bestehender Verwaltungsakt oder eine Auflage, der seine Umzugspflicht begründen würden, seien nichtig oder jedenfalls rechtswidrig könnten eine Pflicht zum Umzug damit nicht begründen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Kündigung einer Wohnung wegen der Kündigungsfristen des BGB schon bis zu sechs Monate betragen könne.

Zudem sei die Krebserkrankung des Vaters im Rahmen des § 12 Abs. 3 HUKG zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 HUKG im Rahmen des Trennungsgeldanspruchs für den Zeitraum von Januar bis Juni 2023 sei zudem die Räumung der Dienstwohnung. Hinsichtlich der laut dem Beklagten verpassten Monatsfrist für die Erklärung, Trennungsgeld beantragen zu wollen, liege ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 32 HVwVfG vor und zudem seien seine Anträge für die jeweiligen Monate insoweit als Wiedereinsetzungsanträge zu verstehen. Die Verwaltungsvorschriften seien zudem nicht mit Außenwirkung auf ihn anwendbar, da er in seinen Grundrechten betroffen sei. Schließlich sei der Widerspruchsbescheid rechtswidrig, weil er ohne Fristsetzung bezüglich seiner ausstehenden Begründung erlassen worden sei.

Ferner erklärt der Kläger, dass er bereit sei, für eine gütliche Einigung auf die Umzugskostenvergütung zu verzichten. Wenn der Beklagte seinem in dem Klageschriftsatz vom 5. August 2024 geäußerten Vorschlag nicht nachkomme, habe er rechtswidrig gehandelt, weil eine Vergleichsvertragsmöglichkeit fehlerhaft nach § 55 HVwVfG nicht mit entsprechender Ermessensausübung beschieden worden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. November 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Juli 2024 den Beklagten zu verpflichten, das am 11. Mai 2023 und 5. Juli 2023 für die Monate Januar 2023 bis Juni 2023 beantragte Trennungsgeld zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Räumung der Dienstwohnung am 1. September 2023 nicht als Bezugspunkt für die Anträge im Sinne nach § 12 Abs. 2 S.2 HUKG in Betracht komme. Außerdem schließe bereits die versäumte Monatsfrist zur Anmeldung des Trennungsgeldanspruches den Anspruch aus. Der Kläger habe zudem sehenden Auges die Nicht-Bewohnbarkeit des Hauses in Kauf genommen, wobei Maßnahmen bezüglich des Eigentums für den § 12 Abs. 2 HUKG außer Betracht bleiben müssten. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage komme nicht in Betracht, da es an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt im Sinne des § 48 HVwVfG fehle und der Widerruf nach § 49 HVwVfG ausscheide, da die Zusage zwingend zu erteilen sei. Dass sie dem Kläger mittlerweile als lästige Begünstigung erscheine, sei unerheblich. Im Übrigen bezieht sich der Beklagte auf das Verwaltungsverfahren.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. März 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.

Die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 9. November 2023 steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der Widerspruch des Klägers war nach § 70 Abs. 1 VwGO verfristet. Maßgeblich ist für den Fristbeginn die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes beim Empfänger. Dies geschah vorliegend am 11. November 2023 per Postzustellungsurkunde mit Einlegung in den Briefkasten des Klägers. Die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO endete folglich mit Ablauf des 11. Dezember 2023, so dass der am 15. Dezember 2023 eingelegte Widerspruch verfristet war.

Gleichwohl hat der Beklagte durch die sachliche Bescheidung des Widerspruchs den Klageweg wieder eröffnet. In einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 4. August 1982 – 4 C 42/79 –, juris Rn. 11 m.w.N.) auch über einen verspäteten Widerspruch in der Sache entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen. Die Widerspruchsfrist dient in derartigen Fällen vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst. Ihr steht es deswegen frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf die Fristversäumnis zu berufen oder aber unter Außerachtlassung der Fristversäumnis zur Sache selbst zu entscheiden. Letzteres hat der Beklagte getan, so dass es auf die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht ankommt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 9. November 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Verfahrensfehler im Verwaltungsverfahren liegen nicht vor, insbesondere wurde der Kläger gem. § 28 HVwVfG vor Erlass des Ausgangsbescheides angehört. Der Kläger hat sich in seinem Schreiben vom 15. September 2023 umfassend zu dem Vorgang geäußert, was auch in die Entscheidung des Beklagten einbezogen wurde.

Auch ist der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2024 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger hier rügt, dass er nicht hinreichend angehört wurde, geht dieser Einwand fehl. Eine Anhörung durch die Behörde muss im Widerspruchsverfahren gem. § 71 VwGO nur dann erfolgen, wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer, also einen rechtlichen Nachteil enthält. Dies ist vorliegend nicht der Fall. In allen anderen Fällen ist es Sache des Widerspruchsführers, den Widerspruch zu begründen, wozu er nicht verpflichtet ist. Eine Nachfrage durch die Widerspruchsbehörde ist nicht vorgeschrieben und damit erst recht nicht eine Fristsetzung für die Begründung des Widerspruchs.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Der Kläger hat für die Monate Januar bis Juni 2023 keinen Anspruch auf Trennungsgeld nach den §§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 2 HUKG.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Anspruch des Klägers jedoch nicht schon wegen der Nichtbeachtung einer Ausschlussfrist ausgeschlossen. Die von dem Beklagten angeführte Monatsfrist findet ihre Grundlage weder im HUKG noch in der Hessischen Trennungsgeldverordnung (HTGV), sondern lediglich in einer Verwaltungsvorschrift, nämlich den „Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Trennungsgeldverordnung“ vom 25. November 2016 (StAnz. 2016, 1608, im Folgenden: VV-HTGV). In Abschnitt 1 Allgemeines Punkt 6.3 VV-HGTV heißt es, dass sich die Berechtigten innerhalb eines Monats erklären müssten, ob sie beabsichtigten, Trennungsgeld zu beantragen. Bereits aus der Formulierung ergibt sich, dass es sich hier nicht um eine Ausschlussfrist handelt, sondern lediglich um eine Obliegenheit des Beamten, die es der Behörde ermöglichen soll, sich in ihrer Finanzplanung auf die anfallenden Kosten einzustellen. Darüber hinaus würde die Regelung, wenn man sie denn als Ausschlussfrist verstehen wollte, im Widerspruch zur sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 8 Abs. 1 HTGV stehen. Danach ist die Bewilligung von Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beginn der Maßnahme zu beantragen. Letztgenannte Frist wurde mit der Antragsstellung im Mai 2023 gewahrt.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Trennungsgeld, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 HUKG nicht vorliegen.

Der Kläger wurde mit bestandskräftiger Verfügung vom 2. Dezember 2022 mit Wirkung zum 1. Januar 2023 vom Finanzamt B. an das Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz in C. versetzt und ihm eine Umzugskostenvergütung zugesagt. Damit kann Trennungsgeld nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 HUKG gewährt werden.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Zusage der Umzugskostenvergütung wieder zurücknimmt oder widerruft, um so eine dem Kläger günstigere Rechtslage zu schaffen. Dass die Zusage rechtswidrig wäre und eine Rücknahme nach § 48 HVwVfG in Betracht kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Widerruf nach § 49 HVwVfG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ein Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 HVwVfG nicht vorliegt. Abgesehen davon hat der Kläger auch im behördlichen Verfahren keinen diesbezüglichen Antrag gestellt.

Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 HUKG sind nicht erfüllt.

Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er uneingeschränkt umzugswillig war und am Dienstort ein Wohnungsmangel oder ein Umzugshinderungsgrund aus § 12 Abs. 3 S.1 HUKG vorgelegen hat.

Bereits den uneingeschränkten Umzugswillen als zwingende Voraussetzung des Trennungsgeldes hat der Kläger nicht nachgewiesen. Uneingeschränkter Umzugswillen ist gegeben, wenn der Beamte sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht (vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. März 1998 – 12 A 2504/96 –, juris Rn. 44). Die bloße Erklärung dieses Willens reicht nicht aus, vielmehr kommt es auf das tatsächliche Verhalten des Beamten an. Der Betreffende muss umfassende Bemühungen entfalten, um in den Besitz einer Wohnung am neuen Dienstort zu gelangen. Hierzu gehört beispielsweise, dass der Beamte in gewissen Zeitabständen persönlich bei sämtlichen für die Vergabe oder Vermietung von Wohnungen in Betracht kommenden Stellen wie örtlichen Wohnungsbehörden, Haus- und Grundbesitzervereinen oder Wohnungsunternehmen vorspricht und sich auch im Kollegen- und Bekanntenkreis nach freien oder freiwerdenden Mietwohnungen erkundigt. Ferner ist der Beamte auch verpflichtet, die Dienste von Maklern in Anspruch zu nehmen oder auch selbst in örtlichen Zeitungen Wohnungsinserate aufzugeben, wenn dies Erfolg verspricht (vgl. VG Kassel, Urteil vom 27. September 2001 - 7 E 275/01 -, n.v.). Für hessische Landesbeamte ist eine weitere Möglichkeit, eine freie Wohnung zu finden, die Meldung bei der Wohnungsfürsorgestelle. Auch hierzu ist der Beamte verpflichtet, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Ob ein Beamter uneingeschränkt umzugswillig ist, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung seines Verhaltens und der vorgelegten Nachweise zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 A 31/16 –, juris Rn. 18 m.w.N.).

Der Kläger hat aufgrund des Kaufes seines Grundstücks in A-Stadt weitere Versuche unterlassen, eine Wohnung am Dienstort zu suchen. Der Umzugswille kann im Sinne der Vorschrift damit nicht mehr als uneingeschränkt bezeichnet werden, weil eine Beschränkung auf ein bestimmtes Grundstück bereits erfolgt ist. Zumutbare Alternativen hat der Kläger nicht gesucht, womit er schon nicht alle Möglichkeiten eines Umzugs ausgeschöpft hat.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass nach § 12 Abs. 2 S. 2 HUKG als maßgeblicher Zeitpunkt nach dem Günstigkeitsprinzip entweder das Wirksamwerden der Versetzungsverfügung oder die Räumung der Dienstwohnung anzusetzen sei, kommt es hierauf nicht an. Der Kläger hat weder zum 1. Januar 2023 (Zeitpunkt der Versetzung) noch zum 1. September 2023 (Räumung der Dienstwohnung) sich um eine Wohnung bemüht.

Unzumutbar ist das Erfordernis des unbedingten Umzugswillen im Falle des Klägers nicht und kann daher auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben entfallen. Sinn des Trennungsgeldes nach Zusage der Umzugskostenvergütung ist die Überbrückung von Umzugshindernissen und die Kompensation daraus entstehender Kosten einer doppelten Haushaltsführung, wenn durch dienstliche Maßnahme ein Umzug erforderlich wird. Legt sich der Berechtigte auf ein Objekt fest und entstehen langfristige tatsächliche Umzugshindernisse an diesem Wohnobjekt, liegt es nicht im Risikobereich des Dienstherrn, die Herrichtung des Wohnobjektes mit der Gewährung von Trennungsgeld zu ermöglichen.

Einen Wohnungsmangel am Dienstort hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hierin nicht ein Nutzungsmangel des einzelnen Wohngebäudes zu verstehen, sondern vielmehr die mangelnde Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum insgesamt.

Auch lag kein Umzugshinderungsgrund nach § 12 Abs. 3 S.1 Nr. 1 oder Nr. 6 HUKG vor. Zutreffend hat der Beklagte angeführt, dass die offenbar chronisch verlaufende Krebserkrankung des Vaters des Klägers keinen Hinderungsgrund im Sinne des nach § 12 Abs. 3 S.1 Nr. 1 HUKG darstellt, da Besserung bedauerlicherweise nicht zu erwarten war. Dauernde Erkrankungen sollen nach dem Willen des hessischen Gesetzgebers gerade nicht erfasst werden (Drucksache des Hessischen Landtages 13/4584, S. 20). Ebenso ist der Begriff der akuten lebensbedrohliche Erkrankung gem. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 HUKG in diesem Sinne zu verstehen. Akut in diesem Zusammenhang beschreibt den Grad der Nähe der Lebensgefahr. Chronische, schwere, aber unberechenbar lebensbedrohliche Krankheiten können aufgrund ihrer möglichen Dauerhaftigkeit einen Hinderungsgrund im Sinne des Trennungsgeldanspruchs gerade nicht darstellen.

Darüber hinaus lag die Krankheit des Vaters des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Entscheidend ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 S. 2 HUKG ergibt, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, hier also der Versetzung des Klägers zum 1. Januar 2023. Die Erkrankung des Vaters wurde jedoch nach Angaben des Klägers erst im März 2023 diagnostiziert.

Da die Ablehnung des Antrags zurecht beschieden wurde, bleibt für eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes keinerlei Raum.

Schließlich ist die Ablehnung des Antrags auf Trennungsgeld nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das Vergleichsangebot des Klägers nicht mit ausdrücklicher Darlegung einer Ermessensausübung abgelehnt hat. Der Beklagte hat sich bereits im Rahmen seiner Verwaltungsaktsbefugnis auf die Rechtsform des Verwaltungsaktes festgelegt, was ihm für eine beamtenrechtliche Regelung schon ganz grundsätzlich zusteht. Die Rechtsunsicherheit, die nach § 55 HVwVfG Voraussetzung eines eventuellen Vergleiches wäre, liegt hierbei im Prozessrisiko des Beklagten. Der Beklagte steht insoweit schlicht auf dem Standpunkt, dass seine Entscheidung rechtssicher richtig war. Weiterer Darlegungen bedurfte es nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.054,71 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Das Gericht folgt der Berechnung des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 29. August 2024.

Permalink

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