projets
993 Cs 6445 Js 225481/24•AG Frankfurt 993. Einzelrichter, 2025-06-16, 993 Cs 6445 Js 225481/24
993 Cs 6445 Js 225481/24Tribunal de première instance16 juin 2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-16
Aktenzeichen: 993 Cs 6445 Js 225481/24
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2025:0616.993CS6445JS225481.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: 113 StGB, 223 StGB, 224 StGB
Der Angeklagte wird wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, 53, 56 StGB.
I.
Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 38-jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Er ist als professioneller Mixed-Material-Arts (MMA)-Kämpfer tätig und erzielt zudem unter anderem Einnahmen aus Sponsoring-Verträgen und erhielt jedenfalls in den Jahren 2023 und 2024 Zahlungen der „K Vermietungsgesellschaft mbH“.
Der Angeklagte verfügt über mehrere Konten, auf denen in den Jahren 2023 und 2024 jeweils Eingänge von insgesamt mehr als 1.000.000,00 Euro zu verzeichnen waren.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 19.05.2025 weist vier Eintragungen auf:
Am 27.01.2016, rechtskräftig seit dem 04.08.2016, verurteilte ihn das Landgericht Darmstadt wegen versuchter Nötigung sowie Beleidung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (Az. 8200 Js 33924/15 5 Ns).
Zudem wurde ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.
Am 05.09.2017, rechtskräftig seit dem 27.11.2017, verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am Main wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung bis zum 26.11.2020 ausgesetzt wurde (Az. 982 Ds 357 Js 25297/16).
Die Bewährungszeit wurde verlängert bis zum 26.11.2021.
Am 20.12.2018, rechtskräftig seit dem 08.01.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht Limburg a.d. Lahn wegen Vergehens gegen das Waffengesetz in drei Fällen durch dieselbe Handlung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätze zu je 40,00 Euro (Az. 53 Cs 3 Js 14032/18).
Am 25.04.2019, rechtskräftig seit dem 03.05.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am Main wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung bis zum 02.05.2022 ausgesetzt wurde (Az. 914 Ds 357 Js 58742/17).
Einbezogen wurde die Strafe aus der Entscheidung vom 05.09.2017 (Az. 982 Ds 357 Js 25297/16).
Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 25.07.2022.
II.
Am 26.01.2024 befand sich der Angeklagte im Deutsche Bank Park in Frankfurt am Main, wo das Bundesligaspiel zwischen Eintracht Frankfurt und dem 1. FSV Mainz 05 stattfand. Nach dem Ende des Spiels begab sich der Angeklagte aus Richtung der Haupttribüne in den Bereich des Zuschauerblocks 19 K. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich noch etwa 100 Anhänger vom 1. FSV Mainz 05 in dem direkt darunter gelegenen Gästefanblock. Kurze Zeit später ergriff der Angeklagte einen auf der Balustrade abgestellten Hartplastikbecher mit Henkel, holte aus und warf diesen mit voller Wucht gezielt in die Menschenmenge unter ihm, wobei allerdings unklar bleibt, ob jemand damit getroffen wurde. Der Angeklagte nahm jedoch die Verletzung einer anderen Person zumindest billigend in Kauf.
Am 16.06.2023 gegen 02:38 Uhr wurde die Funkstreife mit den beiden Zeugen PK U und POK G zu der Lokalität „V“ in […] aufgrund der Mitteilung einer vorangegangen körperlichen Auseinandersetzung unter Einsatz von Reizstoffgas mit mehreren Personen entsandt. Vor Ort wurde POK G damit beauftragt, die Identität der im Bereich der Hofeinfahrt des „V“ befindlichen Personen abzuklären sowie auszuschließen, dass diese Waffen oder andere gefährliche Gegenstände bei sich trugen.
Unter den dort anwesenden Personen, die einer Kontrolle unterzogen werden sollten, befand sich auch der Angeklagte. Dieser gab gegenüber dem Zeugen POK G auf Nachfrage zunächst an, keinen Personalausweis mit sich zu führen. Der Zeuge POK G teilte dem Angeklagten sodann mit, dass er diesen auf Ausweisdokumente sowie gefährliche Gegenstände durchsuchen müsse. Der Angeklagte entgegnete daraufhin lautstark, dass er sich von niemanden durchsuchen lassen werde. POK G forderte den Angeklagten daraufhin erneut auf, sich durchzusuchen zu lassen, woraufhin er jedoch lediglich den Inhalt seiner Hosentaschen kurzzeitig herausholte, jedoch sofort wieder einsteckte, sodass es dem Zeugen POK G nicht möglich war zu erkennen, welche Gegenstände er tatsächlich mit sich führte. Der Zeuge POK G drohte idem Angeklagten daraufhin an, die Durchsuchung notfalls auch unter Einsatz von körperlichem Zwang durchzuführen, was diesen jedoch ebenfalls nicht zu einem Einlenken bewog.
Daraufhin ergriff der Zeuge POK G den linken Arm des Angeklagten und forderte ihn auf, für eine Durchsuchung an die Wand zu treten. Hierauf spannte der Angeklagte seine Muskulatur heftig an und versteifte den Arm. POK G forderte daraufhin auch die umstehenden Kollegen auf, ihn bei der Durchsetzung der Maßnahme zu unterstützen. Die weiteren Zeugen PK X, PK P, PK W und PK N kamen hinzu. Durch einen der Beamten wurde nunmehr der rechte Arm des Angeklagten ergriffen. Der Angeklagte versteifte seine Arme weiterhin so heftig, dass eine Durchsuchung nicht möglich war, sodass die Polizeibeamten ihm daraufhin die Fesselung ankündigten. Bei dem Versuch, die Arme des Angeklagten hinter dessen Körper zu führen und eine Fesselung zu ermöglichen, sperrte sich der Angeklagte weiterhin heftig und riss sich aus dem Griff von POK G los.
Die Beamten entschlossen sich aufgrund der Gegenwehr des Angeklagten, ihn zu Boden zu bringen. Auch hiergegen wehrte sich der Angeklagte weiterhin heftig, sodass es den insgesamt fünf Polizeibeamten erst unter großer gemeinsamer Kraftanstrengung gelang, ihn zu Boden zu bringen.
Der mehrfachen Aufforderung des Zeugens PK P, seine Hände auf den Rücken zu nehmen, kam der Angeklagte schließlich nach, sodass er gefesselt und durchsucht werden konnte.
III.
Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit dieser gefolgt werden konnte, den glaubhaften Bekundungen der uneidlich vernommenen Zeugen POK G und POK P, der durch das Hauptverhandlungsprotokoll ausgewiesenen Verlesung von Urkunden, den in Augenschein genommenen in der Akte befindlichen Lichtbildern, auf deren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird und den im Rahmen der Hauptverhandlung durch mehrfaches Abspielen in Augenschein genommenen in der Akte befindlichen Videoaufzeichnungen, welche zum einen den Wurf mit dem Becher seitens des Angeklagten am 26.01.2024 als auch die Widerstandshandlung vor dem „V“ am 16.06.2023 - letztere zumindest teilweise - dokumentieren.
Der Angeklagte hat sich bezüglich der Tat zu 1. dahingehend eingelassen, dass es zutreffend sei, dass er am 26.01.2024 einen von mehreren auf der Balustrade abgestellten Plastikbechern ergriffen und diesen in Richtung der unter ihm befindlichen Mainzfans geworfen habe. Er habe gesehen, dass er keine Person getroffen habe, sich sodann aber entschieden, keinen weiteren Becher mehr zu werfen. Neben ihm habe sich noch ein weiterer Becher befunden, den er ohne Weiteres habe werfen können, hiervon habe er jedoch von sich aus Abstand genommen.
Diese Einlassung des Angeklagten wurde insoweit bestätigt, als auf der allseits im Rahmen der Hauptverhandlung durch mehrfaches Abspielen in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung, welche das Geschehen im Stadion am 26.01.2024 dokumentiert, klar zu erkennen ist, wie der Angeklagte sich in Begleitung weiterer männlicher Personen zu dem gegenständlichen Block begibt, einen auf der Balustrade abgestellten Becher ergreift, ausholt und diesen mit voller Wucht auf die direkt im Block darunter befindliche Gruppe wirft. Ob und wie jemand getroffen wurde, ist nicht zu erkennen.
Auf Befragen, ob es sich um einen der üblichen im Fußballstadion ausgegebenen Hartplastikbecher gehandelt habe, hat der Angeklagte dies bejaht und angegeben, es habe sich um einen Becher aus dem Stadion gehandelt, dieser sei „weder aus Papier noch aus Stahl“ gewesen.
Hinsichtlich der Tat zu 2. hat der Angeklagte sich nicht eingelassen.
Das Gericht ist jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme - insbesondere nach den glaubhaften Angaben der Zeugen POK G und POK P - davon überzeugt, dass der Angeklagte auch die Tat zu 2. wie unter II. festgestellt begangen hat.
Der Zeuge POK G hat bekundet, dass er am 16.06.2023 gegen 2:38 Uhr per Funkspruch zur Unterstützung der vor Ort befindlichen Kollegen zur Lokalität „V“ gerufen worden sei. Es habe sich um eine körperliche Auseinandersetzung zwischen etwa 10-11 Personen gehandelt, wobei auch Verletzungen mit Reizgaspistolen im Raum gestanden hätten. Vor Ort habe eine Person, Herr K, gereizte Augen vorgewiesen. Beim Eintreffen am Tatort sei die Auseinandersetzung bereits beendet gewesen.
Vor Ort habe er vom Einsatzleiter den Auftrag bekommen, die Kollegen der Bereitschaftspolizei im Hinterhof bei der Identifizierung der vor Ort angeroffenen Personen und der Durchsuchung auf etwaige gefährliche Gegenstände zu unterstützen. Im Hinterhof habe er neben den anwesenden Kollegen drei weitere männliche Personen angetroffen, unter anderem den Angeklagten. Der Zeuge POK G hat bekundet, dass er sich zunächst zum Angeklagten begeben habe, da dieser aufbrausend gewesen und von Anfang an durch sein lautes und aggressives Verhalten hervorgestochen sei. Nachdem der Zeuge POK G dem Angeklagten die Situation erklärt und nach dessen Ausweisdokumenten gefragt habe, habe der Angeklagte geantwortet, dass er keine Ausweisdokumente bei sich habe. Auch wolle er sich nicht durchsuchen lassen. Insgesamt sei der Angeklagte sehr aufbrausend gewesen. Der Zeuge POK G bekundete, dass er dem Angeklagten daraufhin mehrfach mitgeteilt habe, dass auch aufgrund der vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzung eine Identitätsfeststellung und Durchsuchung insbesondere seiner Hosentaschen vorgenommen werden müsse. Der Angeklagte habe mehrfach wiederholt „Ich lass mich nicht durchsuchen“. Sodann habe der Angeklagte in seine Hosentaschen gegriffen, alle Gegenstände herausgeholt, kurz vorgezeigt und wieder eingesteckt. Dabei sei es dem Zeugen POK G aufgrund der Schnelligkeit nicht möglich gewesen, die vorgezeigten Gegenstände zu erkennen.
Da sich der Angeklagte weiter uneinsichtig gezeigt habe, habe der Zeuge POK G den rechten Arm des Angeklagten ergriffen, woraufhin der Angeklagte seine Muskulatur angespannt und eine „Abwehrspannung“ aufgebaut habe. Der Zeuge POK G habe daher seinen Kollegen PK X zur Verstärkung gerufen, der an die andere Seite des Angeklagten herangetreten sei. Jedoch seien die Arme des Angeklagten an dessen Körper derart angespannt gewesen, dass eine Durchsuchung der Hosentaschen nicht möglich gewesen sei. Daraufhin sei dem Angeklagten mehrfach die Fesselung angekündigt worden. Als sie dem Angeklagten die Handschellen haben anlegen wollen, habe dieser sich aus dem Griff gerissen und sich weiterhin gesperrt, woraufhin die Zeugen POK G und PK X versucht hätten, den Angeklagten zu Boden zu bringen. Der Angeklagte habe sich durch die Anspannung seiner Muskulatur derart dagegen gewehrt und sich derart „ordentlich gegen sie gestemmt“, dass mehrere Kollegen von der Bereitschaftspolizei hätten eingreifen müssen. Gemeinsam sei es erst zu fünft gelungen, den Angeklagten zu Boden bringen. Hierbei sei eine dort befindliche Schranke zu Bruch gegangen. Der Angeklagte sei am Kopf festgehalten und seine Hände seien auf seinem Rücken fixiert worden. Dies sei ebenfalls mit erheblichem Aufwand erfolgt, da der Angeklagte die Arme derart angespannt habe. Der Angeklagte habe über Schmerzen am Handgelenk geklagt, woraufhin die Beamten ihm die Handschellen gelockert hätten.
Die Durchsuchung habe sodann durchgeführt werden können, wobei keine gefährlichen Gegenstände aufgefunden worden seien. Während der Durchsuchung habe der Angeklagte gegenüber dem Zeugen POK G geäußert, sie könnten „Eins gegen Eins“ machen und dass der Zeuge POK G demnächst „nur noch Kaffee trinken“ werde, weil der Angeklagte so gute Anwälte hätte.
In dem Moment habe der Zeuge POK G die Drohungen nicht ernst genommen, da er in seinem Berufsleben solcherlei Äußerungen öfter zu hören bekomme. Jedoch habe er im Nachhinein erfahren, dass es sich bei dem Angeklagten um einen bekannten MMA-Kämpfer handelt, sodass der Zeuge POK G sich doch eingeschüchtert gefühlt habe, zumal der Angeklagte nach dem Namen und der Dienstnummer des Zeugen POK G gefragt habe.
Nach der Identifizierung der anderen Personen habe der Zeuge POK G dem Angeklagten angekündigt, dass sie ihn mangels Ausweisdokumenten zur Dienststelle mitnehmen müssten. Daraufhin habe der Angeklagte angegeben, dass er ein Foto von seinem Personalausweis auf seinem Handy habe. Nach Lösen der Handfesseln habe er das Foto vorgezeigt. Im Nachgang sei nichts Besonderes mehr passiert und die Situation habe sich beruhigt.
Auf Befragen gab der Zeuge POK G an, dass es für einen etwaigen Alkohol- oder Drogenkonsum keine Anzeichen gegeben habe. Der Zeuge POK G sei im Rahmen des Einsatzes uniformiert gewesen. Die Bodycam sei seitens des Kollegen eingeschaltet worden, als der Angeklagte bereits auf dem Boden gelegen habe. Die polizeiliche Maßnahme habe nicht länger als 5 bis 10 Minuten gedauert hätte, sofern der Angeklagte sich von Beginn an kooperativ gezeigt und direkt das Foto des Ausweisdokuments vorgelegt hätte.
Der Angeklagte habe insgesamt „ordentlich Gas“ gegeben und sei zwischendurch von dem ebenfalls unter den angetroffenen Personen befindlichen Herrn Ü aufgefordert worden „Christian sei ruhig“.
Der Zeuge POK P hat in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen POK G bekundet, dass er am Tattag im Bahnhofsgebiet eingesetzt gewesen sei. Er sei wegen einer Auseinandersetzung mit Pfeffersprayeinsatz im Bereich der Lokalität „V“ zur Örtlichkeit gerufen worden. Vor Ort habe der Zeuge POK P bereits zahlreiche Polizeibeamte und drei weitere Personen - darunter den Angeklagten - angetroffen.
Die Stimmung vor Ort sei aufgeheizt gewesen. Der Zeuge POK P sei näher ans Geschehen herangetreten und habe sich hinter einen Kollegen vom vierten Revier gestellt. Der Angeklagte sei mehrfach aufgefordert worden, zwecks einer Durchsuchung die Hände an die Wand zunehmen. Der Angeklagte habe die Aussagen der Beamten belächelt und geäußert, dass sie keine Chance gegen ihn hätten. Die Situation sei angespannt gewesen. Dem Angeklagten sei erklärt worden, warum die Maßnahme erforderlich ist. Da es keine Reaktion seitens des Angeklagten gab, sei ihm die Fesselung angedroht worden. Da der Angeklagte weiterhin nicht reagiert habe, seien die Kollegen an den Angeklagten herangetreten. Bei dem Versuch, ihn zu fesseln, sei es zu einem leichten Gerangel gekommen. Ein Kollege habe dem Angeklagten in die Kniekehle getreten. Ob dies erforderlich gewesen war, könne der Zeuge P nicht beurteilen. Der Zeuge POK P habe schließlich den Kopf des Angeklagten ergriffen und den Angeklagten zu Boden geführt. Die Hände sollten sodann zum Rücken geführt werden, wobei es erst Probleme gegeben habe. Durch einen Kollegen sei geholfen worden, sodass der Angeklagte gefesselt werden konnte.
Ob der Angeklagte im Laufe des Geschehens seine Taschen geleert hat, könne der Zeuge POK P sich nicht mehr ins Gedächtnis rufen.
Die Aussagen der gehörten Zeugen sind glaubhaft, die Zeugen selbst auch glaubwürdig. Die Zeugen haben in sich schlüssige und widerspruchsfreie Angaben gemacht, die erkennbar auf eigenem Bekunden beruhten und von dem merklichen Willen getragen waren, nur selbst Erlebtes zu berichten. So hat insbesondere der Zeuge POK G glaubhaft und detailreich und zudem äußerst sachlich geschildert, dass der Angeklagte mehrfach geäußert habe, sich nicht durchsuchen lassen zu wollen, seine Muskulatur angespannt und sich sogar aus dem Griff der Beamten gerissen zu haben, so dass insgesamt fünf Beamte erforderlich gewesen seien, um den Angeklagten letztlich zu Boden zu bringen.
Die besondere Glaubwürdigkeit des Zeugen POK G zeigt sich unter anderem auch daran, dass dieser angab, sich an einzelne Äußerungen des Angeklagten nicht erinnern zu können und folglich gerade kein besonderes Belastungsverhalten zeigte.
Die Angaben der Zeugen zum äußeren Rahmgeschehen werden zudem durch die in der Hauptverhandlung durch mehrfach Abspielen in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung der Bodycam des PK S bestätigt. Diese hat das Geschehen zwar nicht von Beginn an, aber ab dem Zeitpunkt, als der Angeklagte bereits auf dem Boden lag, dokumentiert. Auf der Aufzeichnung ist deutlich zu erkennen, wie mehrere - insgesamt fünf – uniformierte Polizeibeamte den Angeklagten zu Boden gebracht haben. Auch ist etwa zu hören, wie ein Beamter dem Angeklagten mitteilt, dass ihm zuvor die Situation erklärt worden sei, der Angeklagte sich jedoch geweigert habe, der Aufforderung Folge zu leisten.
Nach alledem steht aufgrund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der Zeugen POK G und POK P sowie der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte sich den Anweisungen des Zeugen POK G widersetzt und sich gegen die zuvor mehrfach angekündigte Durchsuchung und Fesselung derart durch Anspannen der Muskulatur gewehrt hat, dass die Überwältigung des Angeklagten ein Eingreifen von fünf Polizeibeamten erforderlich machte.
Die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen stammen von dem Angeklagten selbst. Insoweit bestehen keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Angeklagten, jedenfalls ist anderes nicht nachweisbar.
Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Angeklagten beruhen die unter I. festgestellten Angaben auf dem mit Zustimmung sämtlicher Beteiligter auszugsweise verlesenen Bericht des KK T vom 29.08.2024, Bl. 33 ff. d. A.
Die Angaben zu den Voreintragungen des Angeklagten beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 19.05.2025, welcher gemäß § 249 Abs. 1 StPO in der Haupt-verhandlung verlesen, mit dem Angeklagten erörtert und von ihm als richtig anerkannt wurde.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB zu verurteilen.
Entgegen des ursprünglichen Vorwurfs der versuchten einfachen Körperverletzung war das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass der - überdies von einem professionellen Kampfsportler - wuchtig ausgeführte Wurf eines Hartplastikbechers von oben auf im Block darunter befindliche Personen geeignet ist, erhebliche Verletzungen bei einem Getroffenen herbeizuführen. Insoweit ist ohne weiteres von der Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auszugehen.
Ein etwaiger Rücktritt vom Versuch kam vorliegend nicht in Betracht, da es sich um einen beendeten Versuch handelte.
Der Angeklagte hat nach seiner Vorstellung alles Erforderliche getan, um den Erfolg herbeizuführen und die vom Tatentschluss umfasste Tathandlung ausgeführt. Das Anheben und Werfen eines etwaigen zweiten Bechers kann mit dem ersten Versuchsgeschehen keinen einheitlichen Gesamtvorgang bilden, sondern stellt vielmehr eine eigenständige Tathandlung dar.
Bei einem beendeten Versuch ist für den Rücktritt gemäß § 24 Abs.1 S.1 Alt. 2 StGB erforderlich, dass der Täter die Vollendung aktiv verhindert. Das bloße Absehen von der weiteren Ausführung genügt vorliegend nicht.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung hatte das Gericht hinsichtlich der Tat zu II. 1. vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen, der für die gefährliche Körperverletzung die Verhängung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Der Strafrahmen wurde gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da die Tat lediglich versucht wurde und nicht zur Vollendung gelangte, so dass hinsichtlich der Tat zu 1. von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis hin zu sieben Jahren und sechs Monaten auszugehen war.
Hinsichtlich der Tat zu 2. hatte das Gericht vom Strafrahmen des §113 Abs.1 StGB auszugehen, der für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte die Verhängung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich in der Hauptverhandlung zumindest teilweise geständig eingelassen hat. Zudem handelt es sich bei der unter II. 2. festgestellten Widerstandshandlung des Angeklagten um eine solche im eher unteren Bereich und beide Taten liegen bereits einige Zeit zurück.
Zu seinen Lasten wog jedoch, dass er strafrechtlich bereits mehrfach und auch einschlägig in Erscheinung getreten ist. Zudem war es vorliegend bei dem derart wuchtig ausgeführten Wurf eines Hartplastikbechers alleine dem Zufall geschuldet, dass vorliegend keine schwerwiegenden Verletzungen anderer Personen etwa im Kopfbereich eingetreten sind bzw. solche nicht bekannt wurden.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erschien hinsichtlich der Tat zu 1. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und hinsichtlich der Tat zu 2. die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2.500,00 Euro tat- und schuldangemessen.
Diese Einzelstrafen hat das Gericht unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten
zurückgeführt.
Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte dem Angeklagten gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Das Gericht hat die begründete Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. So ist der Angeklagte zwar strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten, hat jedoch bislang noch keine Freiheitsstrafe verbüßen müssen, so dass zu erwarten steht, dass bereits die Verurteilung zu einer solchen auch ohne deren Vollzug zur Einwirkung auf den Angeklagten ausreichend ist und ihm zur Warnung dient. Im Ergebnis erschien es daher sachgerecht, dem Angeklagten, der zudem über gefestigte familiäre, soziale und berufliche Bindungen verfügt, eine Bewährungschance einzuräumen und ihm zu ermöglichen, nunmehr ein geordnetes und straffreies Leben führen zu können.
Zudem gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der verhängten Strafe nicht, § 56 Abs. 3 StGB.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.