LG Darmstadt 30. Zivilkammer, 2025-12-16, 30 O 250/24

30 O 250/24Tribunal cantonal16 déc. 2025

Texte intégral

LG Darmstadt 30. Zivilkammer — 30 O 250/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-16

Aktenzeichen: 30 O 250/24

ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2025:1216.30O250.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1.) 37.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 an die -Stiftung zu zahlen;

2.) 9.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 an die A gGmbH zu zahlen;

3.) 32.751,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 an die -Stiftung zu zahlen;

4.) 8.187,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 an die A gGmbH zu zahlen;

5.) 20.505,61 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 an die -Stiftung zu zahlen;

6.) 5.126,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 an die A gGmbH zu zahlen

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 113.071,74 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine deutsche Gewerkschaft mit Sitz in Berlin. Sie ist Mitglied im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). In § 2 ihrer Satzung (Anlage LLR 1, weitere Satzungen aus Oktober 2021, September 2019 bzw. September 2015 vgl. Anlagen LLR 2, 3 und 4)) erkennt die Klägerin die Vorschriften der DGB-Satzung und die Beschlüsse der Gremien und Organe des DGB an, soweit sie der ...-Satzung oder den Beschlüssen der ...-Organe nicht entgegenstehen.

Der Beklagte wurde 1977 geboren und war vom 01.03.2001 bis zum 30.09.2023 Mitglied der Klägerin. Von 2006 bis 2022 war der Beklagte Vorsitzender des Betriebsrats der B AG und seit 2013 Mitglied im Aufsichtsrat. Am 10.02.2022 schied der Beklagte aufgrund einer Anfechtung der Aufsichtsratswahl aus dem Amt aus. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt vom 16.02.2022 wurde der Beklagte erneut zum Aufsichtsrat bestellt. Dieses Mandat endete mit Ablauf der Hauptversammlung der B AG am 23.05.2023, wobei der Beklagte danach erneut in den Aufsichtsrat gewählt wurde.

Im Jahr 2022 trat der Beklagte in die Gewerkschaft … ein. Da er seit dem Jahr 2023 Angestellter der …gewerkschaft ist, trat er in diesem Jahr bei der Klägerin aus.

Aufgrund von Differenzen hinsichtlich des Listenplatzes des Beklagten auf der Liste der Klägerin gründete der Beklagte im Jahr 2013 eine eigene Liste für die Aufsichtsratswahl, die Liste International. Über diese Liste wurde der Beklagte im Jahr 2013 in den Aufsichtsrat gewählt und im Jahr 2018 auch über diese Liste wiedergewählt.

Im Jahr 2010 unterzeichnete der Beklagte eine "Einverständniserklärung zur Veröffentlichung bei korrekter Abführung aus Mitbestimmungsgremien (Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, sonstige Gremien) (vgl. LLR 11).

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Abführung von anteiligen Aufsichtsrats-Tantiemen an gemeinnützige Institutionen für dessen Aufsichtsratstätigkeit in der B AG … (im Folgenden: B AG) für die Jahre 2021 bis 2023 aufgrund Regelungen in der Satzung der Klägerin, Richtlinien der Klägerin und einem Beschluss des DGB (DGB-Abführungsregelung).

Gemäß § 10 Abs. 2 lit d) der Satzung der Klägerin sind Mitglieder verpflichtet

"Bezüge aus Aufsichtsratsmandaten und sonstigen Mandaten nach § 21 Abs. 2 abzuführen. Das Nähere regelt eine vom Gewerkschaftsrat zu erlassende Richtlinie."

In der entsprechenden Richtlinie (Anlage LLR 5) ist folgendes geregelt:

"In Ergänzung der "Richtlinie zu Verantwortung und Zusammenarbeit bei der Durchführung von Aufsichtsratswahlen (Richtlinie AR-Wahlen)" gilt folgendes:

1. Die Regelungen des DGB (Beschluss des DGB-Bundesausschusses zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen) gelten für ... in der jeweiligen Fassung. Aufsichtsratsvergütung im Sinne dieser Richtlinie sind sämtliche finanziellen Zuwendungen (fixe und variable Vergütung, Boni, Sitzungsgelder und Ausschussvergütungen etc.). Ausgenommen sind lediglich die vom Unternehmen erstatteten Aufwendungen (z. B. Reisekosten).

2. Die Verpflichtung zur Abführung ergibt sich für alle ...-Mitglieder als mitgliedschaftliche Pflicht unmittelbar aus § 10 Abs. 2 Buchst. d) der Satzung. Diese Richtlinie konkretisiert die Satzungsbestimmung.

3. Die Abführungsverpflichtung gilt für alle Mitglieder unabhängig davon, wie ein Aufsichtsratsmandat erlangt wurde.

4. Ergänzend zur o. g. DGB-Regelung gilt für ...-Mitglieder in Aufsichtsräten folgende Regelung:

a) Hauptamtlich bei ...-Beschäftigte sind verpflichtet, die ab dem 3. Aufsichtsratsmandat erhaltenen Vergütungen vollständig abzuführen. Dabei ist der nach dem DGB-Beschluss abführungsfreie Grundbetrag an die A gGmbH abzuführen.

b) Die Ermittlung der davon betroffenen AR-Mandate richtet sich nach der zeitlichen Reihenfolge, in der die Mandate erlangt wurden.

c) Für die Regelung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie wird eine Kommission gebildet. Sie setzt sich zusammen aus

- drei ehrenamtlichen Mitgliedern, die vom Gewerkschaftsrat benannt werden, - zwei Mitgliedern, die vom Bundesvorstand aus seiner Mitte bestimmt werden.

Diese Kommission ist auch zuständig, wenn die Aufgaben und Zuständigkeiten für Aufsichtsräte gemäß der Richtlinie AR-Wahlen vom Bundesvorstand auf eine Landesbezirksleitung übertragen worden sind.

d) Weitere Maßgaben zur Anwendung der DGB-Regelung sind in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie festgelegt.

5. Die abzuführenden Beträge sind – abgesehen von Ziffer 4 a) – zu 80 % an die -Stiftung und zu 20 % an die A gGmbH abzuführen. Zahlungen an sonstige Empfänger können nicht auf die vom DGB und ergänzend von ...-festgelegten Zahlungsverpflichtungen angerechnet werden.

Abweichend von dieser Abführungspflicht kann der ...-Bundesvorstand im Einzelfall beschließen, an andere gewerkschaftliche Einrichtungen von ... abzuführen. Der Ausschuss zur Überprüfung der Abführungsverpflichtungen erhält alle sich daraus ergebenden notwendigen Unterlagen.

Eine finanzielle Unterstützung von privaten Angelegenheiten, Parteien und partei-nahen Stiftungen, Wohlfahrtsverbänden oder ähnlichen Einrichtungen ohne gewerkschaftlichen Bezug, betrieblichen Kassen von Vertrauensleutekörpern oder betrieblichen Mitbestimmungsgremien sowie Sozialeinrichtungen in Betrieben und Unternehmen ist nicht zulässig.

Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile müssen die abzuführenden Beträge in dem Kalenderjahr, in dem die Vergütung zufließt, an die -Stiftung und die gewerkschaftlichen Einrichtungen der ... überwiesen werden.

Die Zahlungen müssen spätestens bis zum 30. Juni des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres erfolgen."

Aus der "DGB-Abführungsregelung (vgl. Anlage LLR 6) ergibt sich für einfache Aufsichtsratsmitglieder folgende Regelung:

"II. Aufsichtsratvergütung inklusive Ausschussvergütung 2 Einfaches Aufsichtsratsmitglied Für alle einfachen Aufsichtsratsmitglieder gilt:

1. Von den Beträgen der Aufsichtsratsvergütungen sind bei Vergütungen bis zu 5.000,-€ im Jahr pro Aufsichtsratsmandat 10 Prozent des Betrages abzuführen. 2. Bei Vergütungen über 5.000,-€ sind zusätzlich zu dem unter Ziffer I genannten Betrag 90 Prozent der über 5.000,-€ liegenden Vergütungsbestandteile abzuführen.

3. Der Sockelbetrag von 5.000,-€ erhöht sich bei einer Mitgliedschaft in einem gesetzlich oder in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (ohne Vermittlungsausschuss) vorgesehenen Ausschuss des Aufsichtsrates um jeweils 2.500,-€."

Für die Abführung von Sitzungsgeldern für Aufsichtsräte sieht die Anlage 1 der …-Richtlinie (Anlage LLR 5) folgende abweichende Regelung vor:

"1. Sitzungsgeld: Sitzungsgelder im Sinne der Ziffer III. des DGB-Beschlusses werden wie folgt in die Berechnung der Abführungsbeträge einbezogen, wobei die Berechnung für jedes Aufsichtsratsmandat gesondert vorgenommen wird:

a. Der Betrag, der in einem Kalenderjahr gezahlten Sitzungsgelder, ist bis zur Höhe von 2.000,--Euro abführungsfrei.

b. Liegt der jährliche Betrag über 2.000,--Euro, aber nicht höher als 7.000,--Euro sind 10 Prozent des Anteils, der oberhalb von 2.000,--Euro liegt, abzuführen.

c. Liegt der jährliche Betrag über 7.000,--Euro, sind neben dem Anteil nach Buchstabe b) zusätzlich 90 Prozent des Anteils oberhalb von 7.000,--Euro abzuführen.

d. Mitglieder, die ausschließlich Sitzungsgeld beziehen, müssen von dem jährlichen Sitzungsgeld bis zur Höhe von 2.000,--Euro den Mindestförderbeitrag in Höhe von 50,--Euro an die -Stiftung abführen.

Alle Beträge beziehen sich auf die Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer)."

Der Beklagte erhielt im Jahr 2021 eine Festvergütung in Höhe von 35.000,00 € für seine Aufsichtsratstätigkeit. Für seine Mitgliedschaft in zwei Ausschüssen erhielt der Beklagte im Jahr 2021 eine Ausschussvergütung in Höhe von insgesamt 15.000,00 €. Außerdem bezog der Beklagte Sitzungsgelder in Höhe von 17.000,00 €.

Für die erhaltene Aufsichtsratsfestvergütung im Jahr 2021 errechnet die Klägerin von dem Beklagten nach ihrer Auslegung der Satzung abzuführende Beträge in Höhe von insgesamt 37.000,00 €. Hinsichtlich der Sitzungsgelder sind nach Auffassung und Berechnung der Klägerin 9.500,00 € abzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 10 f. der Klageschrift vom 23.12.2024 verwiesen. Von diesen Geldern sollen nach den Berechnungen 80 %, d.h. 37.200,00 €, an die -Stiftung und 20 %, d.h. 9.300,00 €, an die A gGmbH abgeführt werden.

Mit Schreiben vom 03.12.2024 (LLR 15), dem Beklagten am 07.12.2024 zugegangen, forderte die Klägerin den Beklagten zur Abführung seiner Aufsichtsratsvergütung für die Jahre 2021 und 2022 bis zum 13.12.2024 auf.

Mit Schriftsatz vom 22.07.2025 machte die Klägerin weitere Abführungsbeträge für die Jahre 2022 und 2023 geltend.

Im Jahr 2022 erhielt der Beklagte für seine Aufsichtsratstätigkeit eine Festvergütung in Höhe von 34.520,55 € und für seine Mitgliedschaft in zwei Ausschüssen eine weitere Ausschussvergütung in Höhe von insgesamt 14.301,37 €. Außerdem bezog er Sitzungsgelder in Höhe von 12.000,00 €. Insgesamt ergibt dies eine Vergütung in Höhe von 60.821,92 €. Die Klägerin errechnet als Abführungsbetrag für die -Stiftung einen Betrag von 32.751,78 € und für die A gGmbH einen Betrag von 8.187,95 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seiten 6 bis 10 des Schriftsatzes vom 22.07.2025 Bezug genommen.

Für das Jahr 2023 erhielt der Beklagte eine Festvergütung in Höhe von 35.000,00 €, für seine Mitgliedschaft in drei Ausschüssen Ausschussvergütung in Höhe von insgesamt 10.438,35 € sowie Sitzungsgelder in Höhe von 12.000,00 €. Insgesamt ergibt dies eine Vergütung von 57.438,35 €. Für das Jahr 2023 hat die Klägerin bei ihren Berechnungen berücksichtigt, dass der Beklagte zum 30.09.2023 aus der Klägerin ausgetreten ist und hat daher nur ¾ der Beträge angesetzt. Als Abführungsbetrag an die -Stiftung errechnet sie einen Betrag in Höhe von 20.505,61 € und an die A gGmbH einen Betrag von 5.126,40 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 10 bis 16 des Schriftsatzes vom 22.07.2025 Bezug genommen.

Der Beklagte erhebt hinsichtlich der im Jahr 2021 entstandenen Forderungen die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin behauptet, sie habe zumindest ab dem Jahr 2016 auch bei dem Beklagten jährlich angefragt, welche Bezüge dieser im jeweiligen Kalenderjahr erhalten habe (vgl. Anlage LLR 19). Für das Jahr 2021 sei die Nachfrage mit E-Mail vom 06.12.2021 (Anlage LLR 13) erfolgt. Eine weitere Nachfrage sei per E-Mail vom 06.12.2022 (Anlage LLR 14 ) vorgenommen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. 37.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 an die -Stiftung zu zahlen;

  2. 9.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 an die A gGmbH zu zahlen;

  3. 32.751,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 an die -Stiftung zu zahlen;

  4. 8.187,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 an die A gGmbH zu zahlen;

  5. 20.505,61 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 an die -Stiftung zu zahlen;

  6. 5.126,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 an die A gGmbH zu zahlen

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, bei der Geltendmachung der streitgegenständlichen Gelder handele es sich um Konsequenzen, weil es dem Beklagten im Jahr 2023 gelungen sei, innerhalb eines Jahres mehrere 100 Mitglieder der Klägerin davon zu überzeugen zur …gewerkschaft zu wechseln. Vor dem 03.12.2024 seien von der Klägerin von dem Beklagten keinerlei Abgaben der Aufsichtsratsvergütungen geltend gemacht worden.

Der Beklagte ist der Auffassung, er sei nicht zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen verpflichtet, weil er die unter Ziffer 7 der Richtlinie "Abführungsverpflichtung von Aufsichtsratsmitgliedern" (Anlage LLR 5) nicht unterzeichnet habe. Die mit Anlage LLR 11 vorgegebene Verpflichtungserklärung entspreche dieser Verpflichtungserklärung nicht, da sie nur die Veröffentlichung regele.

Außerdem habe der Beklagte das Mandat ohne Unterstützung der Klägerin erlangt, da er nicht über die Liste der Klägerin, sondern die Liste 7:International sein Amt erhalten habe. Die Abführungsregelungen seien unangemessen. Die Klägerin habe damit ihre Vereinsautonomie überdehnt.

Der Beklagte ist der Auffassung, Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten seien verwirkt, weil die Klägerin seit dem Jahr 2013 bis Oktober 2024 zu keinem Zeitpunkt ihre vermeintlich zustehende Aufsichtsratsvergütung geltend gemacht habe.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass für das Jahr 2023 lediglich 273 Tage zu berücksichtigen seien, so dass sich nur eine Ausschussvergütung von 5.609,56 € anstatt 5.625,00 € ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den gerichtlichen Hinweis vom 17.07.2025 sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch in vollem Umfang begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten verlangen, dass dieser für die Jahre 2021 bis 2023 insgesamt 90.457,39 € ab die -Stiftung und insgesamt 22.614,35 € an die A gGmbH zahlt.

Die noch offenen Beträge für das Jahr 2021 sind nicht verjährt. Die Klageschrift ging bereits am 23.12.2024 bei Gericht ein. Soweit die Zustellung der Klageschrift erst am 28.01.2025 erfolgte, lag dies aufgrund des höheren Geschäftsaufkommens bei Gericht begründet, der jedes Jahr zum Jahreswechsel anliegt.

Der Beklagte ist verpflichtet, gemäß der Regelungen in der Satzung der Klägerin sowie den Richtlinien der Klägerin und der DGB-Abführungsregelungen, 80 % seiner anzusetzenden Aufsichtsratsvergütungen an die -Stiftung und zu 20 % an die A gGmbH abzuführen.

Es ist unerheblich, dass der Beklagte nicht mit Unterstützung der Klägerin in den Aufsichtsrat gewählt worden ist. Selbst wenn die Behauptung des Beklagten als wahr unterstellt würde, dass die Klägerin eine Kandidatur des Beklagten aktiv verhindert habe, befreit ihn dies während seiner Mitgliedschaft bei der Klägerin nicht davon, seiner Abführungspflicht an (der Klägerin nahestehende) gemeinnützige Organisationen nachzukommen. Gemäß § 10 Abs. 2 lit. d der Satzung der Klägerin (Anlage LLR 2) i.V.m. Ziffer 3 der Richtlinie Abführungsverpflichtung von Aufsichtsratsmitgliedern (LLR 5) besteht die Abführungsverpflichtung für alle Mitglieder unabhängig davon, wie ein Aufsichtsratsmandat erlangt wurde. Die Abführungspflicht stellt auch keine synallagmatische Gegenleistung für die Unterstützung bei der Wahl dar. Vielmehr geht es darum, zu verhindern, dass sich Kandidaten für den Aufsichtsrat wegen der dort gezahlten Vergütung bewerben (vgl. OLG Frankfurt am Main vom 18.12.2018, Az. 4 U 86/18 Rz. 19 – juris). Eine Überdehnung der Vereinsautonomie liegt in der Abgabepflicht nicht vor.

Die Abführungspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass der Beklagte nicht eine gesonderte Verpflichtungserklärung, wie sie unter Ziffer 7 der Richtlinie "Abführungsverpflichtung von Aufsichtsratsmitgliedern" (Anlage LLR 5) vorgesehen ist, unterzeichnet hat. Eine solche Erklärung stellt lediglich eine deklaratorische Bekräftigung dar. Die Verpflichtung an sich ergibt sich aus § 10 der Satzung (vgl. auch OLG Frankfurt, a.a.O. Rz. 20).

Die Klägerin hat ihre Ansprüche auch nicht dadurch verwirkt, dass sie diese gegenüber dem Beklagten für die Jahre 2013 bis 2020 nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Auch wenn die Klägerin den Zugang ihrer Schreiben ab dem Jahr 2016 (Anlage LLR 19) an den Beklagten nicht darlegen kann, ergibt sich aus der vorgelegten Anlage, dass diese Schreiben seit dem Jahr 2016 zumindest jährlich gefertigt worden sind. Das der Beklagte keines dieser Schreiben erhalten haben will, ist zwar äußerst ungewöhnlich, vor allem, weil diese wohl auch nicht als Rückbriefe bei der Klägerin zurückgekommen sind. Aber auch bei der Unterstellung des Vortrages des Beklagten als wahr, brauchte die Klägerin nicht damit rechnen, dass es bei der Zustellung von Schreiben an den Beklagten regelmäßig Probleme gab. Eine Pflicht zur unverzüglichen gerichtlichen Geltendmachung besteht für die Klägerin nicht, da solche Verfahren mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind. Es bleibt der Klägerin daher unbenommen, auf die Einleitung von Verfahren zu verzichteten, auch wenn auf diese Art und Weise Ansprüche gegen einzelne Mitglieder verjähren und nicht weiter mehr geltend gemacht werden können. Die grundsätzliche satzungsmäßige Zahlungsverpflichtung der Mitglieder auch für die Zukunft, wird dadurch nicht beseitigt.

Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass die Klägerin auch derzeit nicht gegenüber allen Mitgliedern offenstehende Aufsichtsratsabführungsbeträge gerichtlich geltend macht. Die Klägerin darf selbst entscheiden, nach welchen Gesichtspunkten sie gegenüber welchen Mitgliedern Ansprüche gerichtlich geltend macht.

Die Berechnung der abzuführenden Beträge ist zwischen den Parteien mit Ausnahme des Jahres 2023 unstreitig. Der Ansatz der Klägerin, für das Jahr 2023 die Berechnung anhand der Monate und nicht der abgelaufenen Tage zu berechnen ist nicht zu beanstanden. Kündigungen der Mitgliedschaft sind auch nur zum vollen Monatsende und nicht während eines laufenden Monats möglich, so dass das Ansetzen von Monaten und nicht von Einzeltagen angemessen ist.

Zinsen sind gemäß §§ 286, 288 BGB zu zahlen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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