AG Frankfurt, 2025-10-06, 30020 C 134/25

30020 C 134/25Tribunal de première instance6 oct. 2025

Texte intégral

AG Frankfurt — 30020 C 134/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-06

Aktenzeichen: 30020 C 134/25

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2025:1006.30020C134.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Teil-Urteil vom 19.08.2025 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

Die Urteilsüberschrift muss lauten: „Schlussurteil“.

Gründe

Die fehlerhafte Bezeichnung des Urteils als Teil-Urteil war von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO zu korrigieren, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.09.2025 zu Recht darauf hingewiesen hatte, dass bei Fehlen eines Auskunftsanspruchs in der ersten Stufe einer als Stufenklage erhobenen Klage die Klage als insgesamt unbegründet abzuweisen ist, auch wenn nur über den Auskunftsantrag verhandelt wurde (vgl. nur Baumbach u.a., Zivilprozessordnung, 78. Auflage, 2020, § 254, Rn. 14). Da das Urteil sachlich und materiell- rechtlich diese Rechtsfolge ausgesprochen hat, war die Überschrift als irrtümliche Falschbezeichnung zu behandeln, welche nach § 319 ZPO korrigiert werden konnte.

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