AG Frankfurt, 2024-02-21, 29 C 2399/23

29 C 2399/23Tribunal de première instance21 févr. 2024

Texte intégral

AG Frankfurt — 29 C 2399/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-21

Aktenzeichen: 29 C 2399/23

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2024:0221.29C2399.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 600 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.4.2022 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 […] (im Folgenden: EGV 261/2004) wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Flugleistungen in Anspruch.

Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 31.07.2022 einen Flug von Frankfurt über Madrid (UX 1506) und Quito nach Guayaquil (UX 0039).

Die Kläger konnten aufgrund von Verspätungen der Deutschen Bahn den Flug auf der 1. Teilstrecke Frankfurt nach Madrid nicht antreten. Sie buchten daher auf eigene Kosten einen Flug mit Lufthansa von Frankfurt nach Madrid. Dort erreichten sie den Flug UX 0039 Und wurden von der Beklagten befördert. Dieser Flug wurde in Quito wegen eines technischen Defekt annulliert.

Die Ankunftsverspätung betrug mehr als 9 Stunden. Die Flugbeförderung erfolgte durch die Beklagte.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 600 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.4.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

  1. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist als Abflugort des gegenständlichen Flugs örtlich zuständig gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich EUGVVO. Der EuGH (Beschluss vom 13.02.2020 (Az.: C-606/19)) hat bereits entschieden, dass die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit dahin auszulegen sei, dass bei Flügen, für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und die in mehreren Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, Klagen auf Ausgleichszahlungen wegen Annullierung des letzten Teilflugs bei den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs erhoben werden können, selbst wenn sie sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richten. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Kläger den Flug auf der 1. Teilstrecke nicht antreten konnten. Hierdurch wird der Charakter der einheitlichen Buchung gegenüber der Beklagten nicht infrage gestellt.

  2. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 600,00 EUR nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 EGV 261/2004 wegen Annullierung des Fluges. Die EGV 261/2004 ist vorliegend auch anwendbar (Art. 3 Abs. 1 EGV 261/2004). Die Kläger haben den annullierten Flug UX 0039 in Madrid angetreten.

  3. Die zugesprochenen Zinsen stehen der Klägerseite als Verzugsschaden gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 BGB zu.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Maßgabe in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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