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S 19 R 196/18•SG Gießen 19. Kammer, 2022-01-20, S 19 R 196/18
S 19 R 196/18Tribunal des assurances sociales / Chamber 1920 janv. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-20
Aktenzeichen: S 19 R 196/18
ECLI: ECLI:DE:SGGIESS:2022:0120.S19R196.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Bescheid vom 20.06.2017/17.07.2017 in der Fassung der Bescheide vom 25.08.2017 und 04.04.2018 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung einer ausgezahlten großen Witwenrente in Höhe von insgesamt 33.524,06 Euro.
Die Klägerin ist im Dezember 1941 geboren und erhielt aufgrund des Rentenbescheides vom 17.03.1992 seit Dezember 1991 eine große Witwenrente. Der Ehemann B. A. verstarb 1991. Auf Seite 3 des Bescheides findet sich der folgende Hinweis: „Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns eine Erhöhung oder das Hinzutreten von Einkommen unverzüglich mitzuteilen.“ Berücksichtigt wurde bei der Rentenberechnung die Beschäftigung der Klägerin als Sekretärin im Architekturbüro „A. + A.“ in A-Stadt, für die sie laut vorgelegter Gehaltsbescheinigung ein monatliches Gehalt in Höhe von 746,00 DM bezog.
Mit Schreiben vom 15.08.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Rente wegen Todes für Bezugszeiten ab 01.07.2006 hinsichtlich der Einkommensanrechnung nach § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu überprüfen sei. Hierbei habe der Rentenversicherungsträger festzustellen, ob das Erwerbseinkommen, das mit der Rente wegen Todes zusammentrifft, zur Kürzung der Rente führe. Daraufhin wurde eine Bescheinigung vorgelegt, wonach die Klägerin in dem Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 6.426,24 Euro von ihrem Arbeitgeber (Architekturbüro „A. + A.“) erhalten habe.
Die Klägerin bezieht seit 01.03.2007 eine Regelaltersrente. Diesbezüglich bat die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2007 um Mitteilung, ob sie ab Beginn der Regelaltersrente weitere Einkommen oder Leistungen beziehe. Laut Telefonvermerk rief die Klägerin am 30.03.2007 bei der Beklagten an und teilte mit, dass sie neben der Rente einen Minijob ausübe. In der von der Klägerin gefertigten Telefonnotiz dieses Telefonat betreffend findet sich ihr handschriftlicher Vermerk, dass der Verkauf der Praxis (Erbe) nicht berechnet werde.
Mit Schreiben vom 28.09.2015 teilte die Klägerin mit, dass sie ab dem 01.09.2015 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe. Das Entgelt belaufe sich auf pauschal 400,00 Euro pro Monat. Arbeitgeber sei die Grundstücksgemeinschaft C. / Dr. C. / D. / A. mit Sitz in A-Stadt. Den von der Beklagten übersandten Vordruck zur Bescheinigung des Bruttoarbeitsentgelts (durch den Arbeitgeber) füllte die Klägerin selbst aus und unterschrieb ihn. Die Beklagte bat daraufhin mit Schreiben vom 02.11.2015 die Klägerin um Mitteilung, ob sie aus der Grundstücksgemeinschaft Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erziele und bat gegebenenfalls um Einsendung des Steuerbescheides.
Die Klägerin antwortete hierauf, dass es sich bei der monatlichen Einnahme von 400,00 Euro um einen Minijob handele und dass dieser bei der Knappschaft angemeldet worden sei.
Die Beklagte fragte daraufhin nochmals mit Schreiben vom 19.11.2015, vom 20.01.2016 und vom 19.02.2016 nach, ob die Klägerin neben dem Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung noch weiteres Einkommen (z.B. aus selbständiger Tätigkeit/Grundstücksgemeinschaft) erziele. Hierauf reagierte die Klägerin nicht.
Die Beklagte versagte daraufhin der Klägerin per Bescheid vom 02.05.2016 die Witwenrente (nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)) mit Wirkung ab 01.06.2016.
Mit Bescheid vom 08.06.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.05.2016 eine Überzahlung in Höhe von 479,37 Euro ergebe und dass der überzahlte Betrag von der Klägerin zu erstatten sei. Die Klägerin überwies den Betrag am 07.10.2016 an die Beklagte.
Da der Rentenservice trotz Versagungsbescheid die Zahlungseinstellung nicht umsetzte, hörte die Beklagte mit Schreiben vom 09.01.2017 die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung in Höhe von 3.459,12 Euro an.
Am 16.02.2017 übersendete die Klägerin nach erneuter Erinnerung durch die Beklagte den letzten ihr vorliegenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014. Außerdem teilte sie mit, dass ihre Einkünfte für die Jahre 2015/2016 im Wesentlichen fast gleichgeblieben seien. Ausweislich des Steuerbescheides erhielt die Klägerin im Jahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 19.536 Euro, aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.070 Euro und aus Vermietung und Verpachtung 6.791 Euro, wobei 6.486 Euro aus Grundstücksgemeinschaften zuflossen.
Mit Schreiben vom 23.02.2017 fragte die Beklagte daraufhin nach, seit wann die Klägerin die selbständige Tätigkeit ausführe und bat um Einsendung entsprechender Nachweise und Steuerbescheide. Die Klägerin antwortete hieraufhin mit Schreiben vom 07.04.2017, dass sie die Angaben über den Mini-Job eventuell nicht vollständig beantwortet habe. Sie habe nur aushilfsweise für die Grundstücksgemeinschaft im Rahmen eines Mini-Jobs gearbeitet. Mit Schreiben vom 28.04.2017 wiederholte die Beklagte die Nachfrage dahingehend, dass sie um Mitteilung bitte, seit wann die selbständige Tätigkeit ausgeführt werde und bat nochmals um Einsendung entsprechender Nachweise und Steuerbescheide. Hierauf reagierte die Klägerin nicht.
Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 17.07.2017 (ehemals: 20.06.2017) den Betrag in Höhe von 3.459,12 Euro (Zeitraum 01.07.2016 – 31.01.2017: 7 Monate x 494,16 Euro) von der Klägerin zurück. Sie fragte außerdem beim Finanzamt A-Stadt nach und bat um Mitteilung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von Beginn an für die Klägerin. Das Finanzamt erteilte die erbetenen Informationen mit Schreiben vom 04.07.2017 und bezifferte die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie folgt: beginnend 2001: 36.408 DM, 2002: 18.615 Euro, 2003: 22.002 Euro, von 2004 bis 2015 hätten die Einkünfte jeweils 19.536 Euro betragen.
Gegen den Bescheid vom 20.06.2017/17.07.2017 legte die Klägerin Widerspruch ein.
Per Bescheid vom 25.08.2017 berechnete die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin ab dem 01.01.2001 neu und forderte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 33.524,06 Euro zurück. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein (vom 22.09.2017).
Nach Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte den Bescheid vom 04.04.2018, wonach sie den Rentenbescheid vom 14.05.2002 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.07.2002 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurücknehme und die entstandene Überzahlung für die Zeit vom 01.07.2002 bis 30.09.2017 in Höhe von 33.524,06 Euro nach § 50 SGB X zurückfordere. Sie wies außerdem darauf hin, dass dieser Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, die Aufhebung der Bescheide sowie ein damit verbundenes Absehen von der Rückforderung weiter. Sie sei zu keiner Zeit selbständig tätig gewesen oder habe Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit erhalten. Die in dem Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden aus dem Verkauf des Architekturbüros an ihren Sohn resultieren. Sie habe nach dem Tod des Ehemannes dessen Büro in A-Stadt als Alleinerbin geerbt. Ihr Sohn, ebenfalls Architekt, habe das Büro übernehmen wollen, habe sie jedoch nach dem Tod des Vaters nicht mit einer Einmalzahlung ausbezahlen können. Deshalb seien mit ihm damals monatliche Ratenzahlungen vereinbart worden, die sie bis heute erhalte. Schriftliche Vereinbarungen diesbezüglich seien jedoch heute nicht mehr auffindbar bzw. vorhanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 20.06.2017/17.07.2017 in der Gestalt der Bescheide vom 25.08.2017 und 04.04.2018 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2018 aufzuheben und von einer Rückforderung in Höhe von 33.524,06 Euro abzusehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die angegriffenen Bescheide.
Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.01.2022 weiterhin den Zeugen Herrn E. A., den Sohn der Klägerin, persönlich angehört. Der Zeuge hat angegeben, dass er das Architekturbüro nach dem Tod seines Vaters von der Klägerin abgekauft habe. Nach dem Tod des Vaters sei der Wert des Architekturbüros mit Hilfe eines Steuerberaters und einer bestimmten Formel berechnet bzw. definiert worden. Da er nicht in der Lage gewesen sei, diesen Wert mit einer Einmalzahlung der Klägerin gegenüber auszugleichen, sei mit ihr zum damaligen Zeitpunkt vereinbart worden, dass er über einen gewissen Zeitraum diesen Wert in Raten an sie abzahle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet.
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da sie sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Witwenrentenbewilligung verbunden mit der Aufforderung zur Erstattung der eingetretenen Überzahlung richtet. Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Die Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 20.06.2017/17.07.2017 in der Fassung der Bescheide vom 25.08.2017 und 04.04.2018 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2018 ist rechtswidrig soweit hierdurch Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wurde und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Richtigerweise richtet sich die vorliegende Anfechtungsklage nicht gegen den Versagungsbescheid vom 02.05.2016, da dieser sich auf andere Weise erledigt hat (§ 39 SGB X). Hierbei handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung, während durch den streitgegenständlichen Bescheid (und der damit verbundenen Neuberechnung) eine endgültige Entscheidung auch über den dem Versagungsbescheid zugrundeliegenden Zeitraum getroffen wurde.
Die Beklagte hat zu Unrecht den Rentenbescheid vom 10.05.2001 bzw. 14.05.2002 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01.07.2002 nach § 45 SGB X aufgehoben.
Nach § 97 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI wird Einkommen (§ 18a SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies nicht bei Witwenrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt. Für den hier streitigen Zeitraum ab 01.07.2002 beträgt der Rentenartfaktor der Witwenrente der Klägerin 0,6, so dass die Anrechnungsregelung zur Anwendung kommt.
Die Klägerin unterfällt dem Anwendungsbereich des § 114 SGB IV, der durch Art. 3 Nr. 5 des Altersvermögensergänzungsgesetzes v. 21.03.2001 (BGBl. I 403) eingefügt wurde und mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft getreten ist. Hiernach sind, wenn der versicherte Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist, bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen:
Erwerbseinkommen,
Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen.
Die Voraussetzungen des Bestandsschutzes sind vorliegend erfüllt. Die Ehe wurde am 1960 geschlossen und beide Ehepartner sind vor dem 1962 geboren (die Klägerin 1941 und der verstorbene Ehemann 1937).
Da für solche bestandsgeschützten Fälle das bis dahin geltende Recht insgesamt anwendbar bleiben sollte, hat infolgedessen der in § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV verwendete, dort nicht näher definierte Begriff „Erwerbseinkommen“ den Inhalt, den er in der bis dahin (31.12.2001) geltenden Regelung in § 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a.F. hatte (vgl. BeckOK SozR/Wagner, SGB IV § 114, Rn. 2).
Nach § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung war Erwerbseinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a.F. definiert als: Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (BSG Urteil vom 17.04.2012 – B 13 R 73/11 R m. w. N.). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer (abhängigen) Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Solches Arbeitsentgelt liegt hier unstreitig nicht vor.
Was der Art nach als Arbeitseinkommen anzusehen ist und wie dessen Höhe im Einzelfall zu ermitteln ist, ergibt sich aus § 15 SGB IV. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn ist allerdings nur dann nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf eine Hinterbliebenenrente anrechenbares „Einkommen des Berechtigten", wenn es aus eigener selbständiger Tätigkeit des Einkommensempfängers selbst herrührt. Liegen derartige Einnahmen aus eigener selbständiger Tätigkeit vor, sind dem Träger der Sozialversicherung eigene Wertungen über die Höhe des Gewinns nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht erlaubt. Indessen kann aus der steuerlichen Bewertung bestimmter Einnahmen als Gewinn des Berechtigten nicht darauf geschlossen werden, dieser habe eine selbständige Tätigkeit im Sinne von § 15 Satz 1 SGB IV als Erwerbsquelle ausgeübt: Ob eine solche Beschäftigung ausgeübt wird und hieraus Einnahmen – mithin Arbeitseinkommen – erzielt werden, ist von den Trägern der Rentenversicherung ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Tatbestände zu ermitteln. Dies ergibt sich schon auf der Grundlage allein des § 15 SGB IV, nämlich aus dem Wortlaut in seiner hier anwendbaren Fassung, seiner Textgeschichte und ihrem Zweck nach nur begrenzten Tatbestandswirkung einer steuerrechtlichen Gewinnfestsetzung (zu den Einzelheiten s. BSG Urteil vom 27.01.1999 – B 4 RA 17/98 R).
Entscheidend für die Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist demnach, dass eine eigene Selbstständigkeit vorliegt. Die Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen haben dabei die Gemeinsamkeit, dass nur Einnahmen erfasst werden, deren Erzielung auf Tätigkeiten im Arbeitsleben zurückgeführt werden können (KassKomm/Ziegelmeier SGB IV § 15, Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die in dem Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte nicht aus einer selbständigen Tätigkeit, mithin aus einer Tätigkeit im Arbeitsleben, ihrerseits resultieren. Sie sind vielmehr ausschließlich auf Zahlungen ihres Sohnes aufgrund der Erbschaft von ihrem verstorbenen Ehemann zurückzuführen. Sie selbst hat zu keinem Zeitpunkt eine eigene selbständige Tätigkeit ausgeführt. Nach dem Tod des Ehemannes hat sie das Architekturbüro „A. + A.“, in dem der Sohn zum damaligen Zeitpunkt bereits mitarbeitete, als Alleinerbin geerbt. Der Sohn wollte das Büro übernehmen und fortführen, konnte die Klägerin jedoch nicht sofort ausbezahlen. Dies hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung als Zeuge befragt, umfassend bestätigt.
Das BSG hat in seiner bereits zitierten Rechtsprechung (Urteil vom 27.01.1999 – B 4 RA 17/98 R) darauf hingewiesen, dass im Einzelfall unter Beachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge eine andere Bewertung vorgenommen werden kann, wenn das Steuerrecht auch Ersatz- und Nachfolgeeinkünfte der Hinterbliebenen von Gesellschaftern weiterhin den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnet, obwohl die selbstständige Tätigkeit des Gesellschafters längst beendet wurde und die Zahlungen der Gesellschaft an die Hinterbliebenen damit dem Charakter von Unterhaltszahlungen bzw. einer Zusatzversorgung aus einem privaten System gleichkommen. In diesem Falle könne nicht mehr von einer „selbstständigen Tätigkeit“ unter dem „Einsatz“ eigener „Arbeitskraft“ gesprochen werden (BSG Urteil vom 25.02.2004 – B 5 RJ 56/02).
Im Ergebnis decken sich die Ausführungen im Übrigen auch mit den von der Sachbearbeiterin der Beklagten Frau M. erhaltenen Informationen in dem Telefongespräch am 30.03.2007. Wie sie selbst handschriftlich vermerkte, erhielt die Klägerin hierbei die Information, dass der Verkauf der Praxis aus dem Erbe bei der Hinterbliebenenrente nicht berücksichtigt werden würde.
Nach alledem kann die Beklagte auch die Erstattungsforderung in Höhe von 33.524,06 Euro nach § 50 Abs. 1 SGB X nicht von der Klägerin verlangen. Selbst bei Klageabweisung wäre von der bezifferten Forderung ein Betrag in Höhe von 479,37 Euro abzuziehen gewesen, da die Klägerin diesen Betrag auf den Bescheid vom 08.06.2016 an die Beklagte bereits leistete.
Der Klage war insgesamt stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Obsiegen der Klägerin.
Die Rechtsmittelbelehrung beruht auf § 143 SGG.
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