OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, 2026-04-29, 17 U 62/24

17 U 62/24Tribunal supérieur / Civil Chamber 1729 avr. 2026

Regest

Kontobelastungen durch unbefugte Geldabhebungen sind grundsätzlich von der Bank auszugleichen, sofern nicht die in § 675v Abs. 3 BGB geregelten Voraussetzungen für eine Haftung des Kontoinhabers vorliegen.

Texte intégral

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat — 17 U 62/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: 17 U 62/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0429.17U62.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 675l BGB, § 675v BGB

Orientierungssatz

Kontobelastungen durch unbefugte Geldabhebungen sind grundsätzlich von der Bank auszugleichen, sofern nicht die in § 675v Abs. 3 BGB geregelten Voraussetzungen für eine Haftung des Kontoinhabers vorliegen.

Anmerkung

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 30. April 2024, 2-07 O 123/21, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. April 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66.224,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Schadenersatzanspruch wegen dem Konto mit der IBAN DE24 … belasteter nicht autorisierter Zahlungsbeträge in Höhe von 66.224,15 €, in Höhe von weiteren 33.300,00 € sowie in Höhe von weiteren 52.052,51 € zusteht.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er von der Beklagten Rückzahlung von auf seinem Girokonto belasteter Beträge nach Verfügungen mittels einer entwendeten Debitkarte und Feststellung, dass er der Beklagten nicht zu Schadensersatz verpflichtet ist, verlangt hat.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Hilfswiderklage, mit der sie den Kläger auf Rückzahlung nach Erteilung von Gutschriften in Anspruch genommen hat.

Der Kläger ist italienischer Staatsbürger und bei der Rechtsanwaltskammer Stadt2/Italien zugelassener Avvocato. Er leitete bis 31. Dezember 2019 das Stadt2er/Italien Büro einer Rechtsanwaltsgesellschaft und unterhält eine Niederlassung als Europäischer Rechtsanwalt in Stadt1. Er stand mit der beklagten Bank2a in einer Geschäftsverbindung. Es bestand ein "Konto1", zu dem der Kläger eine Debitkarte nebst Persönlicher Identifikationsnummer (PIN) hatte, die ihm per Post zugesandt wurden.

Am 24. Juni 2019 schlossen die Parteien in der Filiale der Beklagten in Stadt1-Stadtteil1 einen Vertrag über die Eröffnung eines weiteren Privat-Girokontos "Konto2" (Nr. …) und die Ausstellung einer Bank2-Card (Debitkarte) auf den Namen des Klägers mit einem im Einzelnen festgelegten täglichen Verfügungsrahmen. Die Karte sollte an die Adresse Straße1 in Stadt1 versandt werden. Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse sollte der Kläger am Kontoauszugsdrucker in den Filialen der Beklagten erhalten können. Nach Ziffer 20 Abs. 1 der einbezogenen AGB-Bank2 sollte der Kunde besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen gesondert mitteilen. Nach Ziffer 20 Abs. 2 AGB-Bank2 sollten Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten zu Lasten des Kunden gehen, wobei sich die Haftung bei einer schuldhaften Mitverursachung durch die Beklagte nach § 254 BGB richten sollte. Ziffer 7 der einbezogenen Bedingungen für die Bank2-Card regelte die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers. In Ziffer 12 der Bedingungen für die Bank2-Card wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Kontoinhaber mindestens einmal monatlich über die mit der Karte getätigten Verfügungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg unterrichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen (Anlage KE 1 - KE 3 = Bl. 68 ff. d.A.) Bezug genommen.

Anlässlich des bei der Kontoeröffnung geführten Gesprächs der Parteien kündigte der Kläger an, einen Betrag von ca. 300.000,00 € auf das Konto überweisen zu wollen. Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr A, erklärte, dass die Bank2-Card an den Kläger versandt werden würde. Die weiteren Einzelheiten des Gesprächs stehen zwischen den Parteien im Streit.

Am 27. Juni 2019 überwies der Kläger von seinem Konto1 einen Betrag von 305.000,00 € auf das Konto2.

Nach dem Ergebnis eingeleiteter strafrechtliche Ermittlungen belasteten die strafrechtlich verfolgten Herren C und B in der Zeit vom 30. Juni bis 27. August 2019 das Konto2 des Klägers mit insgesamt 219.747,00 € mittels 210 Geldabhebungen an Geldautomaten und durch Kartenzahlungen bei Einkäufen unter Verwendung der Bank2-Card des Klägers, wobei die Karte im Tatverlauf an Herrn B überging. Die erste missbräuchliche Verfügung erfolgte am Sonntag, den 30. Juni 2019 um 8:11 Uhr. Auf den Inhalt der Umsatzübersicht der Anlage S 2 (= Bl. 11 ff. d.A.) und KE 4 (= Bl. 80 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Nach dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 3. September 2019 blieb unklar, wie Herr C in den Besitz der Karte und der PIN gelangte. Herr C soll danach seit 2017 immer wieder damit aufgefallen sein, dass er in der Hoffnung, an Bankkarten nebst zugehöriger PIN zu gelangen, mit seiner Hand in fremde Briefkästen griff. Er wurde "in 62 Fällen als Täter mit oben benanntem Modus Operandi ermittelt" (Anlage KE 7 = Bl. 142 ff. d.A.).

Die Beklagte stellte dem Kläger einen Kontoauszug per 30. Juni 2019 zur Verfügung. Dort waren vier Bargeldabhebungen an Geldautomaten zu je 500,00 € und ein Saldo von 302.999,65 € aufgeführt. Ein weiterer Zwischenauszug wurde am 2. Juli 2019 mit einem Saldo von 299.994,75 € bereitgestellt. Dort waren fünf Bargeldabhebungen von insgesamt 3.004,90 € aufgeführt.

Am 5. Juli 2019 ließ sich der Kläger in der Filiale der Beklagten 500,00 € in bar auszahlen und überwies 15.000,00 € auf sein Konto1 (Anlage S 4 = Bl. 111 d.A.).

In der Zeit vom 8. Juli bis Ende August 2019 hielt sich der Kläger in Stadt2/Italien auf.

Die Beklagte stellte weitere Kontoauszüge am 24. Juli, 26. Juli, 4. August, 17. August und 23. August 2019 bereit.

Am 29. August 2019 sprach der Kläger in der Filiale der Beklagten vor und fragte nach seinen Konten, er hätte keine Karte. Die Mitarbeiterin der Beklagten F eruierte, dass eine Rückpost nicht vermerkt war, und fragte nach, ob der Kläger wirklich keine Karte und keine PIN erhalten habe, diese würden ja zeitlich versetzt versendet. Hierauf monierte der Kläger, dass man heute überhaupt noch die PIN auf dem Postweg versende; man könne diese doch auch in der Filiale aushändigen. Anschließend fragte er, ob auf dem Konto Umsätze vorhanden seien. Nach Mitteilung der Verfügungen ließ er die Karte sperren und erstattete Strafanzeige.

Am 30. August 2019 führten die Parteien ein ausführliches Gespräch. An diesem Tag schrieb die Beklagte mit Valuta 2019 mit dem Buchungstext "ERSTATTUNG NICHT AUTORISIER" 219.747,00 € dem Konto gut und belastete dieses gleichzeitig mit 109.873,50 € (50 % von 219.747,00 €) mit dem Buchungstext "AUFRECHNUNG DER NICHT AUTOR - CPD FÜR EC-SCHADENSFÄLLE", sodass dem Konto 109.873,50 € mit Valuta 27. August 2019 zuflossen. Ferner konnte am 2. September 2019 eine Verfügung in Höhe von 2.299,00 € rückgängig gemacht werden (Anlage KE 5 = Bl. 90 d.A.), so dass sich der Gesamtschaden auf 217.448,00 € belief.

Mit Schreiben vom 13. September 2019 erklärte sich die Beklagte gegenüber dem Kläger bereit, für den innerhalb der ersten vier Wochen nach Kontoeröffnung entstandenen Schaden von 84.999,70 € vollständig aufzukommen. Von dem verbleibenden Schaden von 132.448,30 € übernehme sie unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers die Hälfte, d.h. 66.224,15 €. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung werde sie weitere 41.350,35 € dem Konto des Klägers gutschreiben (Anlage S 3 = Bl. 20 ff. d.A.). Die angekündigte Gutschrift erfolgte am 15. September 2019 mit Valuta 27. August 2019.

Die Parteien führten ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle des DEGV. Der Ombudsmann bewerte die von der Beklagten vorgenommene Regulierung als entgegenkommend und großzügig.

Der Zahlungsdiensterahmenvertrag des Kontos2 wurde zwischenzeitlich beendet.

Wegen der Verwendung der Bank2-Card des Klägers wurde Herr B durch Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom 6. Oktober 2021 (Az.: …) wegen Computerbetrugs in elf vollendeten und einem versuchten Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Herr C wurde vom Landgericht Stadt1 mit Urteil vom 12. Januar 2022 (Az.: …)) wegen Computerbetrugs in 107 Fällen sowie des Betrugs in 14 Fällen unter Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Fälle 1 bis 53 betrafen die Verwendung der Debitkarte des Klägers.

Der Kläger hat behauptet, er habe anlässlich der Kontoeröffnung dem Mitarbeiter der Beklagten A erläutert, dass er ein weiteres Konto für die Verwahrung von Tantiemezahlungen der von ihm geleiteten Rechtsanwaltsgesellschaft von ca. 300.000,00 € benötige, wobei er das Konto nicht für den allgemeinen Zahlungsverkehr nutzen wolle und weitere Kontobewegungen grundsätzlich nicht erfolgen würden. Auf Empfehlung von Herrn A sei das Kontomodell "Konto2" als die bei nur wenigen Kontobewegungen günstigste Kontovariante gewählt worden. Die Beantragung der Bank2-Card, die er gar nicht benötigt hätte, sei auf Initiative des Herrn A erfolgt. Die Karte habe dazu dienen sollen, dass der Kläger auch außerhalb der Banköffnungszeiten Bargeld abheben könne. Herr A habe darauf hingewiesen, dass die Übersendung der Bank2-Card Wochen dauern könne. Die PIN und deren Übersendung seien nicht Thema des Gesprächs gewesen. Dass sich die Beklagte damit genügen werde, die Karte nebst PIN schlicht in den Postkasten zu werfen, sei für den Kläger undenkbar gewesen, da dies dem in Italien praktizierten Verfahren diametral widerspreche (Einblendung im Schriftsatz des Klägers vom 28. Juli 2022 Seite 5 = Bl. 299 d.A.).

Der Kläger habe in dem Gespräch mehrfach darauf hinwiesen, sich berufsbedingt regelmäßig auch über längere Zeiträume nicht in Deutschland aufzuhalten.

Nach Gutschrift der 305.000,00 € sei der Kläger von zwei Mitarbeitern der Beklagten angerufen worden, die sich angesichts der Höhe der Überweisung von der Wirksamkeit der Anweisung des Klägers hätten vergewissern wollen. Hierbei habe der Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass das neu eröffnete Konto nicht seinem allgemeinen Zahlungsverkehr dienen solle und dass das Buchgeld seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt zuzuordnen sei.

Anlässlich der Vorsprache in der Filiale der Beklagten am 5. Juli 2019 habe er die Mitarbeiterin der Beklagten darauf hingewiesen, dass er für die beabsichtigte Überweisung und Barabhebung eine Bank2-Card nicht vorlegen könne, weil es sich um ein neu eröffnetes Konto handele und er die Bank2-Card noch nicht erhalten habe. Er habe die Aufträge daraufhin nach Vorlage des Personalausweises vornehmen können.

Bei seiner (zweiten) Abreise nach Stadt2/Italien Anfang Juli 2019 sei er nicht davon ausgegangen, dort bis Anfang August zu bleiben. Sein Aufenthalt habe sich aufgrund eines außergewöhnlichen Arbeitsanfalls verlängert; er habe bereits gebuchte Flüge stornieren müssen. In der Zeit vom 27. Juni bis 1. Juli 2019 habe seine Lebensgefährtin, Frau D, seinen Briefkasten, wegen dessen örtlichen Verhältnisse auf die Anlagen S 13 bis S 15 (= Bl. 488, 517 d.A.) Bezug genommen wird, werktäglich geleert, u.a. auch am Samstag, den 29. Juni 2019.

Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte habe die belasteten Beträge nach § 675u BGB zu erstatten. Sämtliche 210 Belastungsbuchungen seien nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. Die Beklagte habe die Versendungsgefahr für die Zusendung der Bank2-Card nach § 675m Abs. 2 BGB getragen, zumal überhaupt nicht feststehe, dass die Beklagte die Karte und die PIN an ihn versandt habe, und es möglich sei, dass diese vor einem Versand bei der Beklagten oder ihrem Dienstleister abhandengekommen seien. Das Missbrauchsrisiko bei vor Zugang abhandengekommener Zahlungsinstrumente sei allein der Beklagten zugewiesen.

Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass ihm die PIN per Post zugestellt werden würde. Soweit ihm für das Konto1 die Karte und PIN per Post zugesandt worden seien, handele es sich bei der Bank2a um eine Direktbank, während er das Konto2 in einer Filiale der Beklagten eingerichtet habe. Er habe nicht von der Geschäftspraxis einer Online-Bank auf die einer Filialbank schließen müssen.

Soweit die Beklagte auf das Zurverfügungstellen von Kontoauszügen verweise, habe er während seiner Auslandsabwesenheit Kontoauszüge am Kontoauszugsdrucker nicht abholen können. Er habe auch keine Auszüge per Post erhalten. Er habe keinen Anlass gehabt, Kontoauszüge ausdrucken zu lassen.

Dass 210 Belastungsbuchungen auf einem Konto, das nur für wenige Transaktionen vorgehalten worden sei, vorgenommen worden seien, sei auffällig gewesen. Offenbar habe die Beklagte keine Controlling-Instrumente implementiert, die es ihr ermöglicht hätten, derartige Auffälligkeiten zu erkennen.

Es sei zu berücksichtigen, dass er von dem Mitarbeiter der Beklagten trotz der bekannten Überweisung von mehr als 300.000,00 € nicht auf die Haftungsgefahren hingewiesen worden sei, bevor ihm die Bank2-Card zugehe. Auch habe Herr A ihm nicht erläutert, dass allein die Verwendung der Bank2-Card Verfügungen über das Kontoguthaben ermögliche. Der Verweis auf die AGB der Beklagten sei unbehelflich, weil der Kläger wie auch jeder andere Verbraucher im Rahmen der Kontoeröffnung nicht die Geschäftsbedingungen auf mögliche Gefahren- und Risikohinweise hin studiere. Die Beklagte sei gehalten gewesen, ihm ausdrücklich anzubieten, die Karte in ihrer Filiale abzuholen und von einem Versand per Post Abstand zu nehmen. Jedenfalls hätte eine Versendung per Einschreiben mit Rückschein vorgenommen werden müssen.

Das Bestreiten der Beklagten sei unbeachtlich; wenn Herr A vergessen habe, welche Empfehlung er erteilt habe, wie solle er sich daran erinnern, dass der Kläger ihn nicht auf seine Auslandsaufenthalte und die Zweckbestimmung des Kontos hingewiesen und er selbst einen getrennten Versand von Karte und PIN binnen maximal zwei Wochen mitgeteilt habe.

Am 5. Juli 2019 hätte ihn die Mitarbeiterin der Beklagten darauf hinweisen müssen, dass die Debitkarte bereits vor einer Woche an ihn versandt gewesen sei und bereits Umsätze auf dem Konto erfolgt seien.

Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung von 66.224,15 € nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Später hat zudem die Feststellung verlangt, dass gegen den Kläger kein Schadenersatzanspruch wegen belasteter nicht autorisierter Zahlungsvorgänge in Höhe von 66.224,15 €, 33.300,00 € sowie in Höhe von weiteren 52.052,51 € zusteht.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage sowie später im Wege der Hilfswiderklage (1) für den Fall, dass der Zahlungsantrag abwiesen wird, Zahlung von 66.224,15 €, (2) für den Fall, dass der Hilfswiderklageantrag zu 1 erfolgreich ist, Zahlung weiterer 33.300,00 € und (3) für den Fall, dass der Hilfswiderklageantrag zu 2 erfolgreich ist, Zahlung weiterer 52.052,51 € verlangt.

Die Beklagte hat geltend gemacht, es könne aufgrund menschlichen Vergessens nicht bestätigt werden, dass die Wahl des Kontomodells "Konto2" auf einer Empfehlung des Herrn A beruht habe, weshalb dies mit Nichtwissen zu bestreiten sei.

Die Beklagte hat behauptet, Herr A habe bei Vertragsschluss deutlich gemacht, dass der - getrennte - Versand von Bank2-Card und PIN innerhalb eines kurzen Zeitraums von maximal zwei Wochen erfolgen werde.

Die PIN sei am 25. Juni 2019 mit der Deutschen Post AG über das Postverteilzentrum Stadt4 und die Debitkarte am 28. Juni 2019 mit der Deutschen Post AG über das Postverteilzentrum Stadt5 unter Verwendung neutraler Briefumschläge versandt (Anlage KE 8 = Bl. 301 d.A.) und anschließend in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden. Herr C habe die Karte nebst PIN entsprechend seinem üblichen Vorgehen aus dem Briefkasten des Klägers entwendet.

Bei dem Gespräch am 30. August 2019 habe der Kläger gegenüber ihrem Mitarbeiter E beschrieben, dass in der Vergangenheit bereits ein Briefkasten an seinem Anwesen aufgebrochen worden sei und sein Briefkasten mitunter durch Werbung so gefüllt sei, dass es ohne weiteres möglich sei, die darin befindliche Post mit der Hand herauszuziehen.

Die Beklagte war der Auffassung, ein Anspruch gemäß § 675u S. 2 BGB bestehe angesichts der erfolgten Gutschriften nicht.

Die Anzahl der Verfügungen sei angesichts des Guthabens nicht ungewöhnlich gewesen, dies nach dem Monitoring-System der Beklagten auch deshalb nicht, weil der Kläger von seinem neuen Konto am 5. Juli 2019 15.000,00 € umgebucht und Bargeld abgehoben habe.

Die Beklagte habe gegen den Kläger jedenfalls in Höhe der Klageforderung einen Schadensersatzanspruch gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB, mit dem sie aufgerechnet und eine entsprechende Belastungsbuchung in das Konto des Klägers eingestellt habe.

Der Kläger sei ihr zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet gewesen, der infolge nicht autorisierter Zahlungsvorgänge entstanden sei, weil der Kläger den Schaden durch grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Abs. 1 BGB oder einer oder mehrerer Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt habe.

Die Haftungsregeln gölten ab Besitzübergang von Karte und PIN auf den Kunden. Insoweit komme es auf den Zugang beim Kläger in dessen Briefkasten an. Rechtlich liege der Zugang vor, wenn mit der Leerung des Briefkastens im Regelfall gerechnet werden könne, ohne dass es auf Abwesenheiten durch Krankheit, Urlaub, Haft oder sonstige Abwesenheiten ankomme. Mit Besitzübergang habe die Transportgefahr des Zahlungsdienstleisters i.S.v. § 675m Abs. 2 BGB geendet. Es sei davon auszugehen, dass die am 28. Juni 2019 versendete Debitkarte bei lebensnaher Betrachtung im normalen Postlauf am 29. Juni 2019 in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden sei. Die missbräuchlichen Verfügungen hätten am 30. Juni 2019 begonnen. Es sei unwahrscheinlich, dass sowohl der Brief mit der Bank2-Card als auch der mit der PIN vor einer Zustellung abgefangen worden seien.

Als Zahlungsdienstnutzer sei der Kläger nach § 675l Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet gewesen, unmittelbar nach Erhalt des Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Es sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass ihm die Bank2-Card und die PIN zugehen würden, und sich gleichwohl nach Land1 begeben habe. Auch in Italien sei es üblich, dass Karte und PIN in separaten Briefen per Post zugestellt würden. Eine abweichende Anweisung hinsichtlich des Versands habe der Kläger nicht erteilt. Er habe seinen Briefkasten nicht geleert oder leeren lassen, weshalb die PIN bis zum Eingang der Karte darin verblieben sei. Er habe gewusst, dass sein Briefkasten früher schon aufgebrochen worden sei und eine Entnahme von Postsendungen ohne weitere möglich gewesen sei. Erst am 29. August 2019 habe er sich nach dem Verbleib von Karte und PIN erkundigt.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Postsendungen vor Einlegung in den klägerischen Briefkasten abgefangen worden seien, treffe den Kläger ein Verursachungsbeitrag an dem entstanden Schaden. Der Zahler habe eine Nachforschungs- und Mitteilungspflicht, wenn ihm die Karte oder die angekündigten Sicherheitsmerkmale nicht zeitnah zugingen, jedenfalls wenn er von der anstehenden Übermittlung wisse oder die Zusendung auf seine konkrete Veranlassung beruhe. Insoweit nehme etwa das Kammergericht im Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 12 U 112/05 - eine Erkundigungspflicht nach zwei bis drei Wochen an. Der Kläger habe Anlass gehabt, sich nach dem Verbleib der Karte und der PIN zu erkundigen oder zumindest sein Konto auf Unregelmäßigkeiten zu prüfen. Dass er dies erst nach zwei Monaten getan habe, sei ein grober Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten. Das Risiko, dass Karte und PIN an Unberechtigte gelangten, sei allgemein bekannt, erst recht einem Rechtsanwalt, und werde in den Bedingungen thematisiert. Er hätte sich nach zwei, spätestens aber drei bis vier Wochen nach Bestellung der Karte nach dem Verbleib erkundigen müssen und sich gerade nicht darauf verlassen können, dass kein Missbrauch möglich sei, dies jedenfalls in der konkreten Konstellation, in der es nach eigenen Angaben des Klägers bereits in der Vergangenheit zu Entnahmen aus dem Briefkasten gekommen sei. Hätte der Kläger bereits am 5. Juli 2019 nachgefragt, wäre die Karte gesperrt und weitere missbräuchliche Verfügungen verhindert worden. Jedenfalls der Schaden von 132.448,30 €, der sich nach Ablauf von vier Wochen nach Kontoeröffnung zugetragen habe, sei vermeidbar gewesen.

Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört (Bl. 307 d.A.). Des Weiteren hat es zur Frage der Leerung des klägerischen Briefkastens die Zeugin D (Bl. 326 ff., 607 ff. d.A.) sowie zur Frage der Entwendung von Karte und PIN aus dem Briefkasten des Klägers die Zeugen C (Bl. 466 ff., 607 ff. d.A.) und B (Bl. 607 ff. d.A.) vernommen.

Anschließend hat es die Klage und die Widerklage zu 1 mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die negative Feststellungsklage des Klägers sei bereits unzulässig. Es fehle am notwenigen Feststellungsinteresse des Klägers, da die dieser zugrunde liegenden Schadensersatzansprüche bereits Gegenstand der Hilfswiderklage seien. Dies gelte auch, soweit die Widerklageanträge unter unterschiedliche Bedingungen gestellt worden seien, denn diese Bedingungen seien so gestaltet, dass sie die Haftungsfrage des Klägers abschließend klärten.

Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger stehe kein weiterer Anspruch auf Erstattung der unautorisierten Zahlungsvorgänge gemäß den §§ 675u, 675m BGB zu. Die Beklagte habe in Höhe der Klageforderung wirksam mit Ansprüchen gegen den Kläger wegen der Verletzung von Kontroll- und Aufklärungspflichten aufgerechnet bzw. den klägerischen Ansprüchen wirksam ein erhebliches Mitverschulden entgegengehalten.

Allerdings lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die streitgegenständliche Bankkarte sowie die PIN tatsächlich dem Kläger durch Einwurf in den Briefkasten zugegangen und jemals in seinen tatsächlichen Herrschaftsbereich gelangt seien, weshalb ein Verstoß des Klägers gegen ihm nach § 675l Abs. 1 S. 1 BGB obliegende Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Zahlungsinstrumente, die erst mit deren Erhalt eingriffen, ausscheide.

Die Aussage des Zeugen B sei unergiebig gewesen. Das gegen diesen ergangene Strafurteil stelle ausdrücklich fest, dass er auf unbekannte Weise spätestens am 10. Juli 2017 in den Besitz der Bank2-Card gelangt sei. Nachdem das Strafverfahren nur einen Teil der streitgegenständlichen Verfügungen erfasse, habe der Zeuge eine weitere Aussage verweigert und sich im Übrigen auf eine fehlende Erinnerung zurückgezogen.

Der Zeuge C habe zwar bekundet, die Briefe mit Karte und PIN aus dem Briefkasten zur Wohnung des Klägers herausgenommen zu haben und geschildert, ihm sei der Briefkasten aufgefallen, weil er übervoll gewesen sei. Er habe zunächst den Brief mit der Karte herausgezogen und gezielt nach wenigen Tagen den Brief mit der PIN entnommen. Dies entspreche den Angaben im dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren und den Feststellungen im Strafurteil, die auf seinem Geständnis beruhten. Dabei habe er auch in der wiederholten Vernehmung geschildert, der - verdeckt angebrachte - Briefkasten sei sehr wohl zu erkennen gewesen, wenn man von der Straße zu den Gärten laufe. Er habe angegeben, keinen Plan gehabt zu haben; es sei eine Gelegenheit gewesen.

Der Zeuge sei jedoch nicht glaubwürdig gewesen. Seine Aussage sei auffällig vage geblieben und er habe keine weiteren Umstände schildern können, insbesondere auch nicht, wie der Briefkasten angeordnet gewesen sei und wie viele Briefkästen vorhanden seien. Nachfragen habe er mit Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht unbeantwortet gelassen. Statt seine Erlebnisse frei zu schildern, habe er stets auf das gegen ihn ergangene Strafurteil verwiesen, das indessen nur einen Teil der Verfügungen zu Lasten des klägerischen Kontos erfasse. Soweit er nach Details seiner geständigen Einlassung gefragt worden sei, sei er zu Einzelheiten auffällig vage und ausweichend geblieben. Seien Erläuterungen erschienen nicht als Darstellung eigner Erlebnisse, er habe letztlich nur allgemein berichtet, dass "man" einen übervollen Briefkasten in Briefkastenanlagen in Eingangsbereichen von Mehrfamilienhäusern sehen könne. Auf Nachfrage, von welchem Standort er den klägerischen Briefkasten wahrgenommen habe, habe er lediglich erklärt, er habe damals ausgesagt und werde es jetzt nicht immer wieder wiederholen. Die Aussage sei nicht glaubhaft, ihr fehle die notwendige Authentizität. Der Zeuge habe stets abweisend gewirkt und sei mehr um Verschleierung als um Klarheit bemüht gewesen. Seine Schilderungen hätten wie die Darlegung von Möglichkeiten gewirkt und nicht den Eindruck tatsächlicher Erlebnisse verschafft. Es lasse sich nicht gänzlich ausschließen, dass der Zeuge etwa Mittäter, z.B. aus dem Versandbereich, schützen wolle und deshalb die wahren Umstände der Inbesitznahme nicht preisgeben wolle.

Seine Darstellung stehe im Übrigen im Widerspruch zur Darstellung der Zeugin D, deren Aussage authentisch und glaubhaft gewesen sei. Diese habe Einzelheiten der Tage geschildert, an denen sie in der Wohnung des Klägers gewesen sei. Sie habe einen Grund für den Aufenthalt mitgeteilt, nämlich den Auftrag, ein Kündigungsschreiben für den Kläger von Stadt1 nach Stadt3 zu bringen. Sie habe bekundet, an den Tagen ihrer Anwesenheit den Briefkasten regelmäßig kontrolliert und keine Briefe, geschweige denn einen übervollen Briefkasten, vorgefunden zu haben. Sie habe dabei angegeben, den Briefkasten einzig in der von ihr benannten Zeit - 27. Juni bis 1. Juli 2019 - kontrolliert und die Wohnung am 1. Juli 2019 wieder verlassen zu haben. Jedenfalls sei die Aussage des Zeugen C nicht geeignet, die Aussage der Zeugin zu widerlegen.

Die Beklagte trage das Versendungsrisiko. Es streite auch kein Anscheinsbeweis für einen Sorgfaltsverstoß des Klägers, denn ein solcher setze den Zugang voraus.

Die Haftungsregel des § 675m Abs. 2 BGB entbinde den Zahler indessen nicht, nach Ankündigung der Zusendung von Authentifizierungsinstrumenten bzw. personalisierten sicherheitsmerkmalen bei längerem Ausbleiben der Sendung bei längerem Ausbleiben bei der Bank nach deren Verbleib zu fragen. Auch soweit teilweise in der Literatur die Auffassung vertreten werde, dass eine Haftung nur nach vorheriger Warnung in Betracht kommt, gelte dies bei ganz offensichtlichen Pflichten nicht. So sei es auch hier.

Der Kläger habe am 24. Juni 2019 ausdrücklich die postalische Zusendung seiner Bank2-Card mit PIN beantragt, sodass er damit habe rechnen müssen, dass diese ihm im Außenbereich seines Hauses befindlichen Briefkasten eingeworfen werden würde. Trotz seiner Absicht, sich immer wieder längere Zeit im Ausland aufzuhalten, habe er nicht die im Antragsformular vorgesehene Möglichkeit der Aushändigung der Karte auf der Geschäftsstelle genutzt. Da er nach eigenem Bekunden davon ausgegangen sei, dass Karte und PIN nicht bis 5. Juli 2019 angekommen seien, habe er damit rechnen müssen, dass diese ihn in der Folgezeit erreichten.

Der Kläger habe sich über einen Gesamtzeitraum von ca. neun Wochen nicht um den Verbleib der von ihm beantragten Karte und PIN gekümmert, obwohl er eine erhebliche Summe auf das Konto eingezahlt habe. Der Kläger könne nicht damit gehört werden, dass in anderen europäischen Ländern die Versendung von Bankkarten nebst PIN nicht zulässig sei. Ihm sei diese Praxis aufgrund seines Kontos1 bekannt gewesen, zumal er die Zusendung vorliegend ausdrücklich beantragt habe. Das Vorgehen der Beklagten sei angesichts des sie treffenden Versendungsrisikos auch nicht unzulässig.

Der Kläger habe durch sein eigenes Verschulden das Ausmaß des Schadens zusätzlich vergrößert, als er sich über ca. zwei Monate nicht um den Verbleib der Karte und PIN gekümmert, keine Nachforschungen betrieben oder die Beklagte über seine lange Abwesenheit informiert habe, was auch vom Ausland aus möglich gewesen wäre. Hierdurch sei es zu weiteren unautorisierten Abbuchungen gekommen. Dieser zusätzliche Schaden bestehe in Höhe der Klageforderung, denn der Kläger habe nach Ablauf eines Zeitraums von vier Wochen nach Kontoeröffnung eine entsprechende Obliegenheit gehabt, den Verbleib von Karte und PIN zu klären. Es seien keine Vorkehrungen für den Briefkasten nach Abreise der Zeugin D am 1. Juli 2019 festzustellen. Nachdem ein Zugang bis zu seiner Abreise Anfang Juli 2019 nicht erfolgt sei, hätte der Kläger zumindest nach vier Wochen dringend Nachfrage halten und sein Konto prüfen müssen, sei es durch Erkundigung bei der Beklagten, sei es durch Überprüfung seines Briefkastens durch dritte Personen nach seiner Abfahrt. Das Unterlassen dieser Maßnahmen stelle sich auch angesichts des hohen Kontostandes und des fast zweimonatigen Auslandsaufenthalts als grob fahrlässig dar und begründe einen entsprechenden Schadensersatzanspruch der Beklagten.

Auch wenn die Karte und der PIN nach Abgreifen bereits am 30. Juni 2019 eingesetzt worden seien, hätte eine Nachprüfung nach spätestens vier Wochen das weitere schadensbringende Handeln zu Lasten des Klägers unterbunden und einen weiteren Schaden von 132.448,30 verhindert. Der Haftungsanteil des Klägers sei mit 50 % zu bemessen. Die vorgerichtlich von der Beklagten vorgenommene Haftungsverteilung entspreche den Verursachungsbeiträgen der Parteien.

Soweit sich der Kläger darauf berufe, die Beklagte hätte ihn bei seinen Verfügungen am 5. Juli 2019 über die bereits erfolgten Karteneinsätze informieren müssen, da er erklärt habe, über die Bank2-Card nicht zu verfügen, vermöge dies eine höhere Haftung nicht zu begründen. Die Beklagte treffe keine Kontrollpflicht hinsichtlich besonderer Auffälligkeiten, zumal sie sich selbst eine hälftige Haftung anrechne. Darüber hinaus habe der Kläger keine Zeugen benannt.

Nachdem die Bedingung der Abweisung des Zahlungsantrags eingetreten sei, sei der Hilfswiderklageantrag zu 1 zu prüfen gewesen. Dieser sei jedoch nicht begründet. Die Beklagte könne nicht Rückzahlung von 66.224,15 € verlangen. Dem stehe bereits § 814 BGB entgegen. Zudem habe die Beklagte nicht bewiesen, dass die Karte und die PIN durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten in den Herrschaftsbereich des Klägers gelangt seien.

Die Hilfswiderklageanträge zu 2 und 3 seien nicht zu bescheiden gewesen, da die Bedingungen nicht eingetreten seien.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien, mit der diese ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen, soweit diesen nicht entsprochen worden ist.

Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die negative Feststellungsklage als unzulässig angesehen. Die Beklagte habe sich entsprechender Schadensersatzansprüche mit der Begründung berühmt, dass dieser eine oder mehrere Pflichten oder eine oder mehrere Bedingungen grob fahrlässig verletzt habe. Das Feststellungsinteresse sei nicht durch die Erhebung der Hilfswiderklage entfallen, denn die bloß bedingt gestellten Widerklageanträge führten erst mit dem Nichteintritt der Bedingung (Stattgabe der Klage oder Abweisung des vorausgegangenen bedingten Widerklageantrags) zum rückwirkenden Wegfall der Rechtshängigkeit.

Ebenso sei die Zahlungsklage begründet. In den nicht autorisierten Buchungen habe sich mangels Zugangs von Karte und PIN bei dem Kläger das Versendungsrisiko realisiert, das gemäß § 675m Abs. 2 BGB ausschließlich die Beklagte als Zahlungsdienstleisterin trage. Die vom Landgericht angenommene Nachforschungspflicht des Zahlungsdienstnutzers, die offenbar stets vier Wochen nach Beantragung der Karte einsetzen solle, bestehe nicht. Eine derartige Nachforschungspflicht sähen weder das Gesetz noch die Bedingungen der Beklagten vor. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach dem Inhalt der unterzeichneten Formularblätter nicht habe wissen können, wann und auf welchem Weg die Beklagte die Karte an ihn versenden würde. Die Beklagte habe ihn auch nicht über den Zeitpunkt der Versendung unterrichtet. Es habe kein triftiger Anlass bestanden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Nachforschungen einzuleiten, zumal ihm der Versand der Karte erst "in mehreren Wochen" in Aussicht gestellt worden sei. Überdies sei er weder durch Herrn A noch durch die vorbereiteten Antragsformularblätter informiert worden, dass die Beklagte beabsichtigt habe, neben der Karte auch die PIN an ihn - auf welchem Weg auch immer - zu versenden. Für den Kläger sei es bis Ende August 2019 unvorstellbar gewesen, dass ihm ein Zahlungsmittel per einfacher Post übersandt werden würde, dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass er darauf hingewiesen habe, dass er sich häufig in Stadt2/Land1 aufhalten werde und einen sechsstelligen Geldbetrag auf das neue Konto übertragen werde.

Da die Beklagte die Versendungsgefahr trage, habe sie allein für den Missbrauch des dem Kläger nicht zugegangenen Zahlungsinstruments einzustehen; die §§ 675u-w BGB gölten nicht.

Die Kammer habe zu Unrecht eine haftungsbegründende Fahrlässigkeit des Klägers ohne Feststellung eines objektiv pflichtwidrigen Verhaltens angenommen. Der Kläger habe die Beklagte gerade objektiv pflichtgemäß unterrichtet, indem er dieser bereits am frühen Vormittag des 5. Juli 2019 diejenigen Informationen zur Kenntnis gebracht habe, die diese benötigt habe, um die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments zu erkennen und zu stoppen. Sie habe gewusst, dass der Kläger noch nicht im Besitz der Karte gewesen sei und dass gleichwohl eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen mittels Karte und PIN ausgelöst worden seien. Dass die Beklagte aus den Informationen des unwissenden Klägers nicht die gebotenen Schlussfolgerungen gezogen und die Karte nicht gemäß Ziff. 6 (1) ihrer Bedingungen gesperrt habe, begründe allein eigenes Verschulden, nicht jedoch einen Fahrlässigkeitsvorwurf zu Lasten des Klägers. Die ihr vorliegenden Informationen hätten zumindest eine Nachforschungspflicht der Beklagten ausgelöst.

Demgegenüber habe das Landgericht, indem es dem Kläger eine ungeschriebene Nachforschungspflicht auferlegt habe, das Versendungsrisiko des § 675m Abs. 2 BGB in sein Gegenteil verkehrt und dieses nach Ablauf von vier Wochen dem Zahlungsdienstnutzer aufgebürdet. Derartige Nachforschungspflichten kämen allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht und dürften die primäre Verantwortung des Kreditinstituts für die Versendung nicht verdrängen. Jedenfalls habe der Kläger keine Kenntnis von der ausbleibenden Sendung gehabt. Unterrichtungs- und Anzeigepflichten begründe Ziff. 7.4 der Bedingungen für die Debitkarte ausschließlich für den Fall der positiven Kenntnis des Zahlungsdienstnutzers von einer nicht autorisierten Nutzung von Karte oder PIN. Dies entspreche nach einem Zugang der Karte der gesetzlichen Regelung in § 675v Abs. 3 BGB i.V.m. § 675l Abs. 1 BGB. Die vom Landgericht in Bezug genommen Entscheidung sei überholt und weiche hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts von dem hiesigen entscheidend ab.

Soweit das Erstgericht die Auffassung vertrete, die Beklagte habe sich auf ein einfaches Bestreiten beschränken dürfen und zu dem Vorgang am 5. Juli 2019 keine eigenen Ermittlungen anstellen müsse, übersehe es, dass die Beklagte in zumutbarer Weise anhand des Kassenbuchs und der handschriftlichen Notizen auf dem Beleg gemäß Anlage S 4 die damals sachbearbeitende Mitarbeiterin hätte identifizieren, befragen und benennen können. Da die Beklagte dies unterlassen habe, sei der Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.

Die Annahme grober Fahrlässigkeit des Klägers komme selbst dann nicht in Betracht, wenn man in unzulässiger Weise von einer objektiven Nachforschungspflicht des Kunden mit dem Ablauf von vier Wochen nach Unterzeichnung des Kontoeröffnungsantrags ausgehen würde. Die Darlegungs- und Beweislast trage die Beklagte. Der Kläger habe, anders als dies das Landgericht darstelle, schon nicht den Versand ausdrücklich beantragt, sondern lediglich den von dem Zeugen A vorbereiteten Antrag lediglich unterschrieben. Über eine Möglichkeit, die Karte in der Filiale der Beklagten abholen zu können, habe der Zeuge A den Kläger nicht unterrichtet. Entsprechendes gelte für den Versand auch der PIN. Für die angeblich mangelnde Briefkastenleerung sei die Beklagte beweisfällig geblieben. Das Landgericht habe auch nicht erläutert, weshalb allein der Zeitablauf von vier Wochen grobe Fahrlässigkeit begründen solle.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2024, Az.: 2-07 O 123/21, abzuändern und

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 66.224,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2019 zu zahlen,

  2. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Schadenersatzanspruch wegen dem Konto mit der IBAN DE24 … belasteter nicht autorisierter Zahlungsvorgänge in Höhe von 66.224,15 €, in Höhe von weiteren 33.300,00 € sowie in Höhe von weiteren 52.052,51 € zusteht.

Später hat er den Antrag zu 2 wie folgt formuliert:

  1. für den Fall, dass nicht über sämtliche Hilfswiderklageanträge der Beklagten gemäß ihrer Berufungsbegründung vom 26. Juli 2024 entschieden wird, festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Schadenersatzanspruch wegen dem Konto mit der IBAN DE24 … belasteter nicht autorisierter Zahlungsvorgänge in Höhe von 66.224,15 € in Höhe von weiteren 33.300,00 € sowie in Höhe von weiteren 52.052,51 € zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

Sie verteidigt zunächst die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage schon teilweise unzulässig sei und im Übrigen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Die Feststellungsklage sei auch nicht als Zwischenfeststellungsklage zulässig, weil es an der erforderlichen Vorgreiflichkeit fehle.

Die Beklagte behauptet weiterhin, dass Karte und PIN vor den missbräuchlichen Verfügungen den Briefkasten des Klägers erreicht hätten und aus diesem durch den Zeugen C hätten entwendet werden können, weil der Briefkasten nicht geleert worden sei, nachdem sich der Kläger am 27. Juni 2019 und Anfang Juli 2019 in Stadt2/Land1 aufgehalten habe. Dass jedenfalls vom 8. Juli 2019 bis Ende August 2019 der Briefkasten des Klägers weder durch ihn noch durch einen Dritten geleert worden sei, sei unstreitig. Die Zeugin D, die angeblich ausgerechnet im hier maßgeblichen Zeitraum mit der Leerung des Briefkastens beauftragt gewesen sein solle, habe dies zwar bei ihrer zweiten Befragung eingeräumt. Die Beauftragung einer weiteren Person behaupte der Kläger schon nicht, was für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin relevant sei. Die in einem Näheverhältnis zum Kläger stehende Zeugin D, die regelmäßig von einem "Automatismus" gesprochen habe, habe sich weder an die Position des Briefkastens erinnern können noch daran, ob und was in dem Briefkasten am 28. Juni 2019 gewesen sei, als sie ihn geleert habe wolle.

Der klägerische Vortrag, er habe eine nicht näher benannte Mitarbeiterin der Beklagten am 5. Juli 2019 darauf hingewiesen, seine Karte noch nicht erhalten zu haben, sei weiterhin so unsubstantiiert, dass er nicht einlassungsfähig sei.

Richtig sei die Auffassung des Landgerichts, dass der Haftungsgrundsatz des § 675m Abs. 2 BGB im Hinblick auf das Versendungsrisiko nicht einer Pflicht des Bankkunden entgegenstehe, nach Ankündigung der Zusendung von Authentifizierungsinstrumenten und personalisierten Sicherheitsmerkmalen bei längerem Ausbleiben der Sendung bei der Bank nach deren Verbleib zu fragen. Zu Recht sei das Landgericht weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass hier eine Ausnahmesituation, die zu einer Haftung des Klägers führe, vorliege, weil er sich mehr als zwei Monate nach Bestellung von Karte und PIN per Postversand an seine Adresse in Stadt1 nicht um die Karte gekümmert, sondern sich im Ausland aufgehalten habe. Zu Recht habe das Landgericht betont, dass eine Nachprüfung spätestens nach vier Wochen das weitere schadensbringende Handeln unterbunden und somit im Schadensumfang von 132.448,30 € verhindert hätte.

Wenn das Landgericht primär auf ein Mitverschulden des Klägers abstelle, habe es offenbar im Blick, dass ein Anspruch gem. § 675u S. 2 BGB dem Einwand des § 254 BGB zugänglich sei, sodass es darauf, dass das Landgericht die Rechtsnatur eines Anspruchs nach § 675u S. 2 BGB unrichtig als Schadensersatzanspruch einordne, insoweit nicht ankomme.

Nicht überzeugend seien jedoch die Ausführungen des Landgerichts im Umfang der Abweisung der Hilfswiderklage. Die Begründung des Landgerichts kranke schon an einer nicht ausreichenden Differenzierung wechselseitiger Ansprüche, was zu einer fehlerhaften Anwendung von § 254 BGB und § 814 BGB führe.

Die Kammer sei offenbar davon ausgegangen, dass die Beklagte zu Recht und im Umfang des Mitverschuldens des Klägers einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückgängigmachung der ursprünglichen Gutschrift einen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung geltend gemacht und in das Kontokorrent eingestellt habe. Das sei aber nicht der Fall, weshalb § 814 BGB nicht anwendbar sei. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, nach vollständiger Gutschrift, zu der sie gesetzlich nach § 675u S. 2 BGB verpflichtet gewesen sei, nachfolgend Belastungsbuchungen im Umfang eines Teils des ihr zustehenden Schadensersatzanspruches gemäß § 675v Abs. 3 BGB, hilfsweise gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, in das Kontokorrent einzustellen. Es sei unstreitig, dass die speziellen, zahlungsverkehrsrechtlichen Haftungsregeln erst ab Besitzübergang von Karte und PIN auf den Kunden Anwendung fänden, vgl. § 675l BGB.

Im Übrigen überzeuge die Beweiswürdigung nicht. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beweisaufnahme nicht zu einer Feststellung habe führen können, dass die Bankkarte und die PIN tatsächlich in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten gelangt seien und damit in seinen tatsächlichen Herrschaftsbereich. Noch nachvollziehbar erscheine, dass das Landgericht die Bekundungen des Zeugen B für unergiebig gehalten habe. Dass das Erstgericht die im Einklang mit den Feststellungen Strafkammer stehenden Bekundungen des Zeugen C nicht gefolgt sei, überzeuge indes nicht. Der Zeuge C habe unter Detailbeschreibung auch anhand des Vorhalts von Aufnahmen vom Tatort, nämlich verschiedener Aufnahmen der Briefkastenanlage, konkret bekundet, dass und wie er Brief mit Karte und PIN aus dem Briefkasten des Klägers entwendet habe. Diese im Zivilverfahren getätigten Bekundungen hätte im Einklang mit seinen Darstellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und deshalb auch mit den Feststellungen des Strafurteils gestanden, das u.a. auf seinem Geständnis beruht habe. Weshalb das Landgericht den Zeugen für unglaubwürdig gehalten habe, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere könne dies nicht damit begründet werden, dass der Zeuge in zulässiger Weise partiell von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Aussagen waren, wie die Protokolle der Vernehmungen deutlich machten, auch nicht "auffällig vage". Ebenso wenig könne ihm angelastet werden, dass er gelegentlich auf das gegen ihn ergangene Strafurteil verwiesen habe. Aus Sicht des Zeugen C sei nur nachvollziehbar, dass er bemüht gewesen sei, zwar einerseits bei der Wahrheitsfindung im Zivilverfahren mitzuwirken, andererseits aber das Risiko einer erneuten Strafverfolgung zu meiden, auf das ihn die Vorsitzende ausdrücklich hingewiesen habe. Ebenso wenig könne zur Glaubwürdigkeit des Zeugen die verwendete Formulierung "man" führen. Die Formulierung sei typisch für denjenigen, der von eigenen Handlungen berichte, von denen er sich aber bereits distanziert habe - genau wie es für einen verurteilten Straftäter, der einsichtig sei, im Hinblick auf seine Taten gelte. Insbesondere sei auch unerfindlich und durch das Landgericht unbegründet geblieben, was den Zeugen zu einer Falschaussage hätte motivieren können. Das Landgericht habe weitere Indizien, die die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen C und dessen Glaubwürdigkeit stützten, nicht ausreichend gewürdigt, nämlich die Art der Versendung, der Umstand, dass es gänzlich unwahrscheinlich sei, dass zwei zeitversetzt an den Kläger übersandte, neutral gestaltete Schreiben vor der Zustellung in einen Briefkasten von einem Täter abgefangen würden, es bereits im Vorfeld zu Entwendungen aus dem klägerischen Briefkasten gekommen und dieser regelmäßig überfüllt gewesen sei und es dem üblichen Vorgehen des Zeugen C entsprochen habe, mit seiner Hand in fremde Briefkästen zu greifen.

Überdies habe das Landgericht das Beweismaß überspannt und den strafrechtlichen Feststellungen zu wenig Gewicht beigemessen.

Die Beklagte treffe kein Mitverschulden. Die gewählte Versandart sei nicht zu beanstanden. Ihr hätten die Umsätze auch nicht auffallen müssen.

Die Beklagte beantragt,

das am 2. Mai 2024 verkündete und am 2. Mai 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zu Az. 2-07 O 13/21 abzuändern und

  1. die Klage abzuweisen sowie

  2. für den Fall, dass die Klage abgewiesen wird: den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 66.224,15 € zu zahlen;

  3. für den Fall, dass die Hilfswiderklage mit dem Antrag zu Ziff. 1. erfolgreich ist: den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte weitere 33.300,00 € zu zahlen;

  4. für den Fall, dass die Hilfswiderklage mit dem Antrag zu Ziff. 2. erfolgreich: den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte weitere 52.052,51 € zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, Gründe für eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Landgerichts zeige die Beklagte nicht auf. Stattdessen stelle sie die Aussagen der Zeugen C und D in ein kaum noch vertretbares Licht. Festzuhalten sei, dass die Aussage des Zeugen C zum Verlauf des angeblichen Diebstahls weder der Schilderung im Strafurteil (Karte und PIN zugleich entwendet) noch dem eigenen Vortrag der Beklagten (erst PIN, dann Karte) entsprochen habe. Festzuhalten bleibe weiter, dass sich der Zeuge C nicht in der Lage gesehen habe, diese offensichtlichen Widersprüche aufzulösen. Weshalb es im Übrigen unwahrscheinlich sein solle, dass Karte und PIN bereits am Herstellungsort oder aber im Zustellungsprozess abhandengekommen sein könnten, erschließe sich nicht. Ob es seinem üblichen Vorgehen entsprechen, in fremde Briefkästen zu greifen, um dort Karten und PIN zu entwenden, entspreche allein seiner Einlassung im Straf- und Zivilverfahren, bei der offen bleibe, ob sie wahr sei. Denkbar sei auch, dass der Zeuge C einen Gehilfen bei dem Postdienstleister gehabt habe, den er habeschützen wollen.

Die Einbuchung eines nicht bestehenden Schadenersatzanspruchs gegen Kläger konterkariere hier ersichtlich den Gesetzeszweck des § 675u BGB, der den Bankkunden im Fall nicht autorisierter Zahlungen aus der Abwicklung der missbräuchlichen Zahlung heraushalten und der ihn vor einer Verknüpfung mit anderen Ansprüchen schützen solle. § 814 BGB finde auch in den Fällen Anwendung, in denen die Leistung in Kenntnis einer Aufrechnungslage erfolge.

Der Senat hat die Anklageschrift gegen C der Staatsanwaltschaft Stadt1 vom 22. Januar 2021 (Az. …) sowie das darauf ergangene Urteil der 6. Großen Strafkammer vom 18. Januar 2022 (Beiakte StA Stadt1 C) sowie die Duploakte der Staatsanwaltschaft Stadt1 betreffend B (Az. …) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die Berufungen sind zulässig.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg, die der Beklagten ist unbegründet.

Dem Kläger steht entgegen der Ansicht des Landgerichts ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchungen vom 30. Juni bis 27. August 2019 in Höhe von 217.448,00 € gemäß § 675u S. 1, S. 2, 675f BGB zu, wobei sich nach Beendigung der Kontoverbindung unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten in Höhe von 109.873,50 € und 41.350,35 € noch ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung von 66.224,15 € ergibt.

Insoweit steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass es sich um nicht autorisierte Zahlungsvorgänge handelt, für die der Beklagten als Zahlungsdienstleisterin kein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen zusteht.

Allerdings können gleichwohl bei fehlender Autorisierung Schadensersatzansprüche des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler bestehen, selbst wenn sie wirtschaftlich vollständig an die Stelle des nach § 675u S. 1 BGB entfallenden Aufwendungsersatzanspruchs treten. Besteht ein Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters, kann letzterer in Höhe dieses Anspruchs die Erfüllung des Anspruchs des Zahlers aus § 675u S. 2 BGB gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben verweigern (BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 - XI ZR 107/24 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 3. März 2026 - XI ZR 20/24 -, Rn. 19, juris, jew. m.w.N.).

Hier liegen die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch der Beklagten jedoch nicht vor. Nach § 675v Abs. 3 BGB ist der Zahler nur dann zum Ersatz des gesamten Schadens aus nicht autorisierten Zahlungsvorgängen verpflichtet, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Abs. 1 BGB oder einer oder mehrerer Bedingungen für die Ausgabe oder Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt hat.

Dass der Kläger nicht in betrügerischer Absicht gehandelt hat, steht außer Streit.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat er auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten in Bezug auf Zahlungsinstrumente, namentlich hinsichtlich der Bank2-Card nebst PIN, verletzt.

Nach § 675l Abs. 1 BGB war er verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen (Satz 1) und den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (Satz 2).

Hinsichtlich der Schutzpflichten nach § 675l Abs. 1 S. 1 BGB fehlt es bereits an einem Erhalt des Zahlungsinstruments, sodass diese schon nicht einsetzen. Unstreitig ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Bank2-Card und der PIN gelangt.

Der Begriff "Erhalt" kann dabei nicht mit Zugang i.S.v. § 130 BGB gleichgesetzt werden (BeckOK BGB/Schmalenbach, 76. Ed. 1. November 2025, BGB § 675l Rn. 4, beck-online; Ellenberger/Bunte BankR-HdB/Maihold, 6. Aufl. 2022, § 33. Rn. 207, beck-online; Zahrte, BKR 2025, 569, beck-online; a.A.: Grüneberg/Sprau, BGB, 85. Aufl. 2026, § 675l Rn. 2; Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Frey/Ahmedi Rn. 9; MüKoBGB/Jungmann, 9. Aufl. 2023, BGB § 675l Rn. 20, beck-online; Baumbach/Hefermehl/Casper, 24. Aufl. 2020, E. Rn. 359, beck-online). Es geht nicht um den Zugang einer Willenserklärung, sondern um die Verfügungsgewalt über ein Zahlungsinstrument, an die Sorgfalts- und Verwahrungspflichten anknüpfen, wobei der Gesetzgeber ausdrücklich das Versendungsrisiko dem Zahlungsdienstleister zugewiesen hat, § 675m Abs. 2 BGB.

Selbst wenn man das anders sehen wollte, würde es dennoch am Zugang von Karte und PIN fehlen. Hierfür wäre es erforderlich, dass die Briefe mit PIN und Karte so in den Machtbereich des Klägers gelangt sind, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, Kenntnis zu nehmen. Das ist beim Einwurf in den Hausbriefkasten anzunehmen, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 -, Rn. 13, juris). Diesbezüglich ist bereits offen geblieben, zu welchem Zeitpunkt der Postzusteller die Briefe in den Briefkasten des Klägers eingelegt hat; die Beklagte trägt nur zu den Zeitpunkten vor, zu denen eine Versendung erfolgt ist. Nachdem die Bank2-Card, mit der die missbräuchlichen Verfügungen vorgenommen werden konnten (vgl. hierzu auch Staudinger/Omlor (2020) BGB § 675l, Rn. 16), nach dem - bestrittenen - Vortrag der Beklagten erst am 28. Juni 2019 (Freitag) versandt wurde, war mit einem Einwurf in den Briefkasten des Klägers frühestens am 29. Juni 2019 und eine übliche Leerung durch den Kläger an diesem oder - bei später Zustellung - dem Folgetag zu rechnen. Angesichts dessen, dass die missbräuchlichen Verfügungen am Morgen des 30. Juni 2019 einsetzten, könnte der von der Beklagten behauptete Diebstahl durch den Zeugen C nur im Laufe des 29. Juni 2019 (Samstag) oder den frühen Morgenstunden des 30. Juni 2019 (Sonntag) erfolgt sein. Insoweit wäre die Entwendung aus dem Briefkasten, so sie denn erfolgt wäre, entweder vor dem üblichen Leerungs-/Zugangszeitpunkt und damit vor Erhalt erfolgt oder der Verbleib der Sendung am mutmaßlichen Zustellungstag und den Stunden danach, mithin nach Erhalt, im Briefkasten würde sich jedenfalls nach dem Haftungsmaßstab des § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht als grob nachlässige Verwahrung darstellen: Kein Briefkasteninhaber ist gehalten, über den Tag hinweg fortlaufend Ausschau zu halten, ob Sendungen in seinen Briefkasten eingelegt werden, und diese unmittelbar nach Einwurf herauszunehmen. Hinzu kommt, dass dem Kläger der konkrete Versendungstag nicht bekannt war und ihm selbst nach dem (streitigen) Beklagtenvorbringen eine Zusendung nur binnen zwei Wochen nach dem 24. Juni 2019 angekündigt worden war. Insoweit wäre angesichts des zeitlichen Ablaufs auch bei unterstellter Zustellung im Briefkasten des Klägers und Verbleib der Sendung für wenige Stunden ein grob fahrlässigen Sorgfaltsverstoß (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 - XI ZR 107/24 -, Rn. 27, juris) nicht anzunehmen.

Hinzu kommt, dass das Landgericht mit einer nach dem von dem Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzulegenden Maßstab (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - I ZR 186/19 -, Rn. 16, juris) rechtsfehlerfreien und damit bindenden Beweiswürdigung nicht feststellen konnte, dass die Bankkarte tatsächlich in den Briefkasten des Klägers eingeworfen wurde und dort vom Zeugen C herausgenommen werden konnte. Daher ist die insoweit beweisbelastete Beklagte (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl. 2026, § 130 Rn. 21; Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 675v Rn. 13) als beweisfällig für den Erhalt/Zugang anzusehen. Die tatrichterliche Würdigung läuft weder Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider und lässt auch nicht Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt. Sie hält auch den Angegriffen der Berufung der Beklagten stand. Soweit die Beklagte hervorhebt, dass der Zeuge C von der Strafkammer aufgrund seiner "umfassend geständigen, glaubhaften Angaben" verurteilt worden sei, ist der in einem Strafurteil festgestellte Sachverhalt selbst dann, wenn es gegen eine der Parteien eines nachfolgenden Zivilprozesses ergangen ist, was hier nicht einmal der Fall ist, im Zivilverfahren eigenständig zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2021 - III ZR 189/19 -, Rn. 11 f., juris). Das Landgericht hat dargelegt, dass die Aussage des Zeugen B, bei dem auch der Strafrichter keinen Besitz an der Debitkarte vor dem 10. Juli 2019 festgestellt hat, unergiebig war, weil er die Aussage weitgehend verweigert und sich auf fehlende Erinnerung zurückgezogen hat. Hiergegen hat auch die Beklagte nichts zu erinnern. Hinsichtlich der Bekundungen des Zeugen C hat die Zivilkammer nachvollziehbar dargelegt, welche Umstände die fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen. Dieser hat sich ebenfalls zum Teil auf sein Aussageverweigerungsrecht zurückgezogen, Fragen offengelassen und bei Details etwa zur Gestaltung der Briefkastenanlage und seinem Standort, von dem er aus auf den Briefkasten aufmerksam wurde, keine näheren Angaben gemacht, sondern pauschal darauf verwiesen, dass er bereits ausgesagt habe und das nicht immer wieder wiederholen wolle. Das Landgericht hat diesbezüglich nachvollziehbar hervorgehoben, dass der Zeuge nach seinem persönlichen Eindruck abweisend, bewusst vage und ausweichend gewesen sei und den Eindruck gemacht habe, die Umstände des Entdeckens der Karte nebst PIN eher verschleiern zu wollen. Einen Erlebnisbezug und eine Authentizität der Aussage hat es danach nicht feststellen können. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, soweit das Landgericht darauf verwiesen hat, dass der Zeuge C nicht zwingend durch willkürliches Absuchen von Briefkästen an die Karte gelangt sein muss, sondern auch auf andere Weise, etwa durch Mitwirkung von bislang unbekannt gebliebenen Personen aus dem Versandbereich, die der Zeuge ggf. schützen will. Darüber hinaus hat das Landgericht die Aussage der - gegenbeweislich benannten - Zeugin D, die die Beweisbehauptungen des Klägers bestätigt hat, trotz des Näheverhältnisses zum Kläger als authentisch, detailliert und glaubhaft gewertet. Insoweit hat es nachvollziehbar die Aussage des Zeugen C jedenfalls als nicht glaubhafter als die Aussage der Zeugin D angesehen. Daher lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass Karte nebst PIN überhaupt in den Herrschaftsbereich des Klägers gelangt ist.

Hinsichtlich einer möglichen Anzeigepflicht des Klägers nach § 675l Abs. 1 S. 2 BGB bestand positive Kenntnis vom Verlust der Zahlungsinstrumente und der nicht autorisierte Nutzung erst am 29. August 2019; das Gesetz lässt hier grob fahrlässige Unkenntnis nicht genügen. Dies entspricht auch den europäischen Vorgaben (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-665/23 -, Rn. 42, 64, 69; s. auch Erwägungsgrund 71 der RL (EU) 2015/2366 (PSD II)).

Entsprechendes gilt, soweit Ziffer 7.4 Abs.1 der Bedingungen für die Bank2-Card eine Sperranzeige des Karteninhaber für den Fall vorsieht, dass er den Verlust oder Diebstahl seiner Debitkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Debitkarte oder PIN feststellt

Soweit Ziffer 7.4 Abs. 2 der Bedingungen für die Bank2-Card der dem Karteninhaber eine Sperranzeige bereits im Verdachtsfall auferlegt (vgl. zur Wirksamkeit: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 1 W 4/21 -, Rn. 18, juris; MAH BankR/Zahrte, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 347, beck-online; Ellenberger/Bunte BankR-HdB/Maihold, 6. Aufl. 2022, § 32. Rn. 207, beck-online), hegte der Kläger vor dem 29. August 2019 insoweit keinen Verdacht.

Daher fehlt es auch an einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen Pflichten gemäß § 675l Abs. 1 BGB oder einer oder mehrerer Bedingungen für die Ausgabe oder Nutzung des Zahlungsinstruments.

Da die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 675v Abs. 3 BGB, nicht vorliegen, bleibt es bei der Grundregel, dass die Bank verschuldensunabhängig das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung des Zahlungsinstruments trägt (§ 675u Abs. 1 BGB).

Zu Unrecht hat das Landgericht den Anspruch des Klägers um einen Mitverursachungsbeitrag von 50 % mit der Begründung gekürzt, dieser habe nach Ankündigung der Zusendung von Authentifizierungsinstrumenten bzw. personalisierten Sicherheitsmerkmalen seiner Obliegenheit/Verpflichtung, bei längerem Ausbleiben der Sendung bei der Bank nach deren Verbleib zu fragen, nicht genügt und hierdurch das Schadensausmaß vergrößert.

Insoweit hat es übersehen, dass nach § 675z S. 1 BGB die Regelung in § 675u BGB abschließend ist und in ihrem Anwendungsbereich keinen Rückgriff auf andere Haftungsvorschriften zulässt. Nach der Gesetzesbegründung ist die Haftung des Zahlers für die missbräuchliche Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments von der Zahlungsdiensterichtlinie und dementsprechend von § 675v BGB abschließend geregelt; daneben besteht kein Raum für einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters, etwa nach § 280 BGB wegen leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten als der sicheren Aufbewahrung personalisierter Sicherheitsmerkmale in sonstigen Missbrauchsfällen (BT-Drs. 16/11643, S. 113, dies aufgreifend: BT-Drs. 18/11495 S. 165; dem folgend: BeckOK BGB/Schmalenbach, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 675v Rn. 24, beck-online; MüKoBGB/Zetzsche, 9. Aufl. 2023, BGB § 675v Rn. 8, beck-online; Baumbach/Hefermehl/Casper, 24. Aufl. 2020, E. Rn. 361, beck-online; Staudinger/Omlor (2020) BGB § 675v, Rn. 45; BeckOGK/Birne, 1.12.2025, BGB § 675m Rn. 44, 45, beck-online; s. auch BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19 -, BGHZ 227, 343-365, Rn. 23, 43; Art. 60, 61, 86 RL 2007/64/EG (PSD I); Art. 73, 74, 107 RL (EU) 2015/2366 (PSD II)).

Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Kammergerichts vom 31. Oktober 2005 - 12 U 112/05 -, (s. dort insbesondere Rn. 9, 14, juris) eine Verpflichtung des Klägers angenommen hat, sich spätestens nach vier Wochen nach Beantragung bei der Beklagten nach dem Verbleib der Karte zu erkundigen, übersieht es, dass die Entscheidung insoweit überholt ist, als sie die Rechtslage vor Inkrafttreten der ersten und zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD I, II) betraf (BeckOGK/Birne, 1.12.2025, BGB § 675m Rn. 44, 45, beck-online).

An vorstehende Entscheidung anschließend wird zwar teilweise bei Vorliegen besonderer Umstände eine Nachforschungs- und Mitteilungspflicht des Zahlungsdienstnutzers bejaht, wenn ein ihm gegenüber angekündigtes Zahlungsinstrument nicht bei ihm eingeht (MüKoBGB/Jungmann, 9. Aufl. 2023, BGB § 675m Rn. 49, beck-online; Grüneberg/Sprau, BGB, 85. Aufl. 2026, § 675m Rn. 4; Staudinger/Omlor (2020) BGB § 675l, Rn. 8). Diesbezüglich erscheint es bereits fraglich, ob derartige besondere Umstände hier überhaupt vorlagen, nachdem aus Sicht des Klägers offensichtliche Missbrauchshinweise nicht bestanden, sondern lediglich die Bank2-Card nicht zeitnah eintraf.

Darüber hinaus stellt sich die Frage einer Sanktionierung eines entsprechenden Verstoßes. Solche auf Ausnahmefälle beschränkte Nachforschungs- und Mitteilungspflichten dürfen die nach § 675m Abs. 2 BGB dem Zahlungsdienstleister zugewiesene primäre Verantwortung des Kreditinstituts für Versendungsform, Versendungsart und Versendungszeitpunkt nicht verdrängen (Ellenberger/Bunte BankR-HdB/Maihold, 6. Aufl. 2022, § 33. Rn. 208, beck-online). Insoweit würde jedoch eine derartige Prüfungs- und Überwachungspflicht des Eingangs die Zuweisung des Versendungsrisikos relativieren. Jedenfalls kann im Hinblick auf § 675z S. 1 BGB die nur für die Fälle des § 675v Abs. 3 BGB vorgesehene Haftung des Kunden für sonstige Pflichtverstöße nicht verschärft werden. Weitergehende Pflichten ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Schadensminderungspflicht oder aus § 254 Abs. 1 BGB (MüKoBGB/Jungmann, 9. Aufl. 2023, BGB § 675m Rn. 49, beck-online).

Zwar ist es grundsätzlich zulässig, dass die nationalen Gerichte eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts anwenden, um zu prüfen, ob ein sich aus einer unionsrechtlichen Bestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird, sofern die Wirksamkeit und einheitliche Anwendung des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird. Die RL 2007/64/EG enthält keine der Anwendung des § 242 BGB entgegenstehenden Vorgaben zu Einwendungen und Einreden des Zahlungsdienstleisters (BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19 -, BGHZ 227, 343-365, Rn. 26), entsprechendes gilt für RL (EU) 2015/2366, solange die unionsrechtlich harmonisierten Ansprüche und deren Effektivität nicht beeinträchtigt werden. Insoweit stehen jedoch die nationalen Normen der §§ 675v Abs. 3, 675z S. 1 BGB der Annahme von weiteren, gesetzlich oder vertraglich oder in der Zahlungsdiensterichtlinie nicht ausdrücklich geregelten haftungsbegründenden Sorgfaltspflichten des Zahlers über § 242 BGB entgegen (BeckOGK/Birne, 1.12.2025, BGB § 675m Rn. 44, 45, beck-online).

Entsprechendes gilt für eine Mithaftung nach § 254 Abs. 1 BGB. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof ihm Rahmen des nach § 675v Abs. 3 BGB bestehenden Schadensersatzanspruchs eine Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Zahlungsdienstleisters nach § 254 Abs. 1 BGB zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19 -, BGHZ 227, 343-365, Rn. 49). Die unterschiedliche Behandlung beruht auf der gesetzlich vorgegebenen Grundstruktur der §§ 675u, 675v BGB. Der Zahlungsdienstleister haftet danach grundsätzlich und verschuldensunabhängig, der Zahler nur ausnahmsweise und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, weshalb Pflichtverstöße der Bank die Ausnahmehaftung des Kunden relativieren, nicht aber umgekehrt. Bereits nach Erwägungsgrund 32 der RL 2007/64/EG (PSD I) kommt die Absicht des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, einen erweiterten Schutz des Zahlungsdienstnutzers bei Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments zu fördern (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-665/23 -, Rn. 70). Auch nach den Erwägungsgründen 7, 33 der RL (EU) 2015/2366 (PSD II) sollen die Nutzer von Zahlungsdiensten, insbesondere Verbraucher, vor den erhöhten Sicherheitsrisiken für elektronische Zahlungen und Betrugsrisiken angemessen geschützt werden.

Die vom Landgericht angenommene Obliegenheit/Verpflichtung des Zahlers, sich spätestens nach vier Wochen nach Beantragung nach dem Verbleib der Debitkarte zu erkundigen, stellt sich zudem auch nicht als - präventive - Vorkehrung zum Schutz des Zahlungsinstruments vor unbefugtem Zugriff i.S.v. § 675l Abs. 1 S. 1 BGB dar, sondern als reaktive Maßnahme (vgl. zur Abgrenzung: MAH BankR/Zahrte, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 347, beck-online) auf einen möglichen Zugriffsverlust. Der Zahler ist nach § 675l Abs. 1 S. 1 BGB zur sicheren Verwahrung eines erhaltenen Zahlungsinstruments verpflichtet, angesichts der Risikotragungspflicht des Zahlungsdienstleisters nach § 675m Abs. 2 BGB jedoch nicht zur Nachforschung des Verbleibs. Anzeigepflichten im Verlustfall bestehen nur unter den Voraussetzungen des § 675l Abs. 1 S. 2 BGB, Ziffer 7.4 Abs. 1, Abs. 2 der Bedingungen für die Bank2-Card, die hier nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte Schutzpflichten zugunsten des Klägers verletzt hat, indem sie die Vorsprache am 5. Juli 2019 nicht zum Anlass genommen hat, angesichts der bereits erfolgten Verfügungen zu überprüfen, wann die Bank2-Card nebst PIN versandt wurde und ein Verlust erfolgt war.

Der Zinsanspruch ist aus den §§ 286, 288, 675u S. 3 BGB begründet.

Die Klage ist entgegen der Ansicht des Landgerichts hinsichtlich des Klageantrags zu 2 zulässig.

Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage (BGH, Urteil vom 29. April 2025 - XI ZR 140/23 -, Rn. 18, juris). Das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage entfällt erst dann, wenn der Beklagte eine auf denselben Anspruch gerichtete Leistungsklage oder Widerklage unbedingt erhebt und diese nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 46/24 -, Rn. 14, juris). Wird die Leistungsklage oder Widerklage dagegen nur hilfsweise erhoben, bleibt das Feststellungsinteresse bis zum Bedingungseintritt bestehen; die negative Feststellungsklage ist bis dahin zulässig.

Da der Klageantrag zu 1 begründet ist, ist die Bedingung für die Widerklage nicht eingetreten und damit das Feststellungsinteresse nicht entfallen.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte berühmt sich zu Unrecht Rückzahlungsansprüche bezüglich der streitgegenständlichen, nicht autorisierten Zahlungsvorgänge in Höhe von 151.576,66 (66.224,15 € + 33.300,00 € + 52.052,51 €) nach Gutschrift von 151.223,85 € (109.873,50 € und 41.350,35 €). Wie oben dargestellt, haftet die Beklagte demgegenüber vollständig für den entstandenen Schaden durch den Kartenmissbrauch. Ein Rückzahlungsanspruch besteht daher nicht.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Widerklage abgewiesen. Die Bedingungen für die Bescheidung der Eventualwiderklage sind nicht eingetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob die Bank dem Erstattungsanspruch nach § 675 u BGB ein Mitverschulden bzw. eine Mitverursachung des Kunden oder sonstige Pflichtverstöße entgegenhalten kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.