SG Frankfurt 30. Kammer, 2026-03-25, S 30 SO 96/25

S 30 SO 96/25Tribunal des assurances sociales / Chamber 3025 mars 2026

Regest

1. Anspruchsberechtigt auf Übernahme der Bestattungskosten gegen den Sozialhilfeträger ist nur der „Bestattungspflichtige“. Ein Anspruch besteht insbesondere nicht, wenn sich jemand lediglich verpflichtet fühlt, ohne dass dies rechtlich so zutreffend ist. 2. Eine lediglich aus sittlicher Verpflichtung freiwillig übernommene Durchführung einer Bestattung stellt keine Verpflichtung im Sinne des Sozialhilferechts dar. 3. Die privatrechtlich übernommene Kostenlast gegenüber einem Bestattungsunternehmen begründet ebenfalls keine Verpflichtung im Sinne des Sozialhilferechts.

Texte intégral

SG Frankfurt 30. Kammer — S 30 SO 96/25 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-03-25

Aktenzeichen: S 30 SO 96/25

ECLI: ECLI:DE:SGFFM:2026:0325.S30SO96.25.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 74 SGB XII, § 1968 BGB, § 1615m BGB, § 1615 Abs. 2 BGB, § 1360a BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Anspruchsberechtigt auf Übernahme der Bestattungskosten gegen den Sozialhilfeträger ist nur der „Bestattungspflichtige“. Ein Anspruch besteht insbesondere nicht, wenn sich jemand lediglich verpflichtet fühlt, ohne dass dies rechtlich so zutreffend ist.

  2. Eine lediglich aus sittlicher Verpflichtung freiwillig übernommene Durchführung einer Bestattung stellt keine Verpflichtung im Sinne des Sozialhilferechts dar.

  3. Die privatrechtlich übernommene Kostenlast gegenüber einem Bestattungsunternehmen begründet ebenfalls keine Verpflichtung im Sinne des Sozialhilferechts.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten als Leistung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs – Sozialhilfe (SGB XII).

Die Klägerin war mit der 1939 geborenen und 2024 verstorbenen Frau C. befreundet, kümmerte sich schon zu Lebzeiten um ihre Angelegenheiten, verfügte über eine Generalvollmacht und war von ihr als Erbin eingesetzt worden. Nach dem Tod der Frau C. schlug die Klägerin aufgrund der Überschuldung der Erblasserin das Erbe aus. Frau C. bezog Leistungen nach dem SGB XII.

Nach dem Tod der Frau C., besorgte die Klägerin die Bestattung.

Unter dem 27. Juli 2024 erhielt die Klägerin von der Pietät D. eine Rechnung über den Sterbefall der Frau C. in Höhe von insgesamt 3.262,59 €. Die Gemeinde A-Stadt übersandte der Klägerin eine Rechnung in Höhe von 3.847,00 €.

Am 20. August 2024 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII und fügte die Rechnungen bei.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2024 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab. Die Voraussetzungen des § 74 SGB XII seien nicht gegeben. Die Klägerin sei keine „Verpflichtete“ im Sinne dieser Vorschrift. Zur Bestattung verpflichtet seien Personen aufgrund § 13 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) und/oder die Erben gem. § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Klägerin zähle zu keiner dieser Personengruppen.

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 13. November 2024 Widerspruch ein. Sie habe keinerlei Zahlungen geleistet, sondern nur den letzten Willen der Frau C. auf eine Erdbestattung erfüllt. Sie habe den Antrag „stellvertretend für die Gemeinde A-Stadt und die Pietät D.“ stellen wollen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2025 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er die Gründe seiner Ausgangsentscheidung näher aus.

Dagegen hat die Klägerin am 9. Mai 2025 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.

Sie behauptet, sie habe die Pietät D. ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht im eigenen Namen zu handeln. Dennoch seien die Rechnungen auf ihren Namen ausgestellt worden. Der Beklagte verkenne bei seinen Entscheidungen, dass die Klägerin bedrängt worden sei, sich um die Bestattung zu kümmern. Das Pflegeheim habe ihr vorgehalten, sie habe sich zu Lebezeiten aufgrund der Vorsorgevollmacht um Frau C. gekümmert, sie sei deshalb verpflichtet, auch die Bestattung zu beauftragen. Die Pietät D. habe die Klägerin aufgefordert, ein ihr vorgelegtes Schriftstück, vermutlich einen Auftrag im eigenen Namen zu erteilen und zu unterzeichnen, da ansonsten keine Bestattung hätte erfolgen können. Daraufhin habe die Klägerin den Auftrag der Pietät unterzeichnet. Gegenüber der Pietät D. bestehe nun entsprechend eine vertragliche Verpflichtung. Entsprechend verhalte es sich mit dem Gebührenbescheid. Die Klägerin sei daher aus rechtlichen Gründen „Verpflichtete“. Es könne ihr nicht zugemutet werden, infolge ihrer Gutmütigkeit letztlich die Kosten aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen zu tragen. Dies sei letztlich gerade hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Gebühren auch rechtsmissbräuchlich.

Die Klägerin beantragt schriftlich,

unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2025 den Beklagten zu verurteilen, die Bestattungskosten der 1939 geborenen und 2024 verstorbenen Frau C. in Form der Bestattungskosten der Pietät D. gemäß Rechnung vom 27. Juli 2024 in Höhe von 3.262,59 € sowie des Gebührenbescheides der Gemeinde A-Stadt vom 14. August 2024 in Höhe von 3.847,00 € zu tragen.

Der Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen.

Er führt zur Klageerwiderung die Gründe seiner Verwaltungsentscheidungen nochmals aus.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 hat das Gericht die Beteiligten zu seiner Absicht, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, angehört.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Der Rechtsstreit bietet keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2025 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten.

Gem. § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) ist anspruchsberechtigt nur der „Verpflichtete“. Ein Anspruch besteht insbesondere nicht, wenn sich jemand lediglich verpflichtet fühlt, ohne dass dies rechtlich so zutreffend ist. Eine lediglich aus sittlicher Verpflichtung freiwillig übernommene Durchführung einer Bestattung stellt ebenfalls keine Verpflichtung iSv § 74 dar (BeckOGK/Strnischa, 1.3.2022, SGB XII § 74 Rn. 8). Dass der Kreis der Anspruchsberechtigten eng gefasst wird, ist in der Rechtsprechung nicht umstritten (vgl. bspw. BVerwG v. 13.3.2003 – 5 C 2/02).

In tatsächlicher Hinsicht unstreitig handelt es sich bei der Klägerin nicht um eine „Verpflichtete“ im Sinne des § 74 SGB XII. Ausreichend ist - wohl entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht schon die Vereinbarung mit einem Bestattungsunternehmern, vielmehr bedarf es eines besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status, was sich damit umschreiben lässt, dass Verpflichteter derjenige ist, der der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann (BSG v. 25.8.20211 – B 8 SO 20/10 R; BeckOGK/Strnischa, 1.3.2022, SGB XII § 74 Rn. 7). Eine solche Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten kann sich ergeben aus: vertraglichen Kostenverpflichtungen gegenüber der verstorbenen Person, der Stellung als Erbe (§ 1968 BGB), der Vaterschaft bezüglich eines nichtehelichen Kindes beim Tode dessen Mutter infolge der diesbezüglichen Schwangerschaft oder Entbindung, soweit die Bestattungskosten nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen sind (§ 1615m BGB), der Unterhaltspflicht, soweit die Bezahlung nicht vom Erben zu erlangen ist (§§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 1, 1361 Abs. 4 S. 3 BGB) oder der Befolgung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach dem jeweiligen Bestattungsrecht der Länder (§ 13 FBG; siehe hierzu insgesamt BeckOGK/Strnischa, 1.3.2022, SGB XII § 74 Rn. 7).

Da keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, kann die Klägerin nicht verpflichtete sein.

Sofern die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag von vornherein und explizit nicht zivilrechtlich selbst gebunden werden wollte, kann die Klägerin gegen die Kostenlast auch nur zivilrechtlich, bzw. gegen den öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheid nur verwaltungsrechtlich vorgehen. Darüber, ob ein solches Vorgehen erfolgversprechend ist, hat aber das Sozialgericht nicht zu befinden. Die Kammer hat insoweit großes Verständnis dafür, dass dieses Ergebnis für die Klägerin, die aus Freundschaft zu der verstorbenen Frau C. gehandelt hat, nur schwer hinnehmbar ist. Gleichwohl hat die Klägerin im Rahmen ihrer Privatautonomie gehandelt und Verträge geschlossen. Hierfür trägt letztlich die Klägerin auch selbst die Verantwortung.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

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