projets
L 6 AS 414/24•Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, 2026-02-11, L 6 AS 414/24
L 6 AS 414/24Tribunal des assurances sociales / 6e division11 févr. 2026
1. Die Übersendung eines Widerspruchsbescheides innerhalb der Klagefrist in ein bereits anhängiges paralleles Klageverfahren beinhaltet nicht ohne weiteres eine prozessuale Erklärung zur Klageerhebung. Das Begehren ist zu ermitteln und im Zweifel auszulegen. 2. Eine Wiedereinsetzung in vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn sich der Kläger - trotz Aufforderung und Hinweis des Gerichts - nicht innerhalb der Frist äußert. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 22. August 2024, S 14 AS 313/23 , Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-02-11
Aktenzeichen: L 6 AS 414/24
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0211.L6AS414.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 87 Abs. 2 SGG, § 90 SGG, § 67 Abs. 1 SGG
Die Übersendung eines Widerspruchsbescheides innerhalb der Klagefrist in ein bereits anhängiges paralleles Klageverfahren beinhaltet nicht ohne weiteres eine prozessuale Erklärung zur Klageerhebung. Das Begehren ist zu ermitteln und im Zweifel auszulegen.
Eine Wiedereinsetzung in vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn sich der Kläger - trotz Aufforderung und Hinweis des Gerichts - nicht innerhalb der Frist äußert.
Verfahrensgang
vorgehend SG Kassel, 22. August 2024, S 14 AS 313/23 , Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 22. August 2024 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Die 1999 geborene Klägerin beantragte am 27. Januar 2023 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte forderte die Klägerin mehrfach zur Vorlage weiterer Unterlagen auf und versagte mit Bescheid vom 27. April 2023 die Leistungen. Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2023 zurückgewiesen und das darauffolgende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 7 AS 208/23 geführt.
Am 22. Juni 2023 lehnte der Beklagte die Leistungen ab 1. Januar 2023 in der Sache ab, nachdem die Klägerin weitere Unterlagen vorgelegt hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2023 wurde der hiergegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen.
Nachdem der Beklagte im Verfahren S 7 AS 208/23 zunächst kursorisch auf die Klage erwidert und dabei mitgeteilt hatte, dass inzwischen eine Ablehnung in der Sache durch den Bescheid vom 22. Juni 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2023 erfolgt sei, führte das Sozialgericht mit Schreiben vom 9. August 2023 gegenüber der Klägerin aus: „Bitte bedenken Sie, dass Sie gegen den am 08.08.2023 erhobenen Widerspruchsbescheid Klage erheben sollten.“
Die ausführliche Klageerwiderung im Verfahren S 7 AS 208/23 übermittelte das Gericht mit Schreiben vom 28. August 2023 an die Klägerin und erteilte dabei den folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2023 und die Hinweise des Gerichts vom 08. August und 09. August 2023. Dieses Klageverfahren betrifft nur den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2023. Bisher werden nur Sie als Klägerin geführt.“
(Wohl) die Klägerin übersandte mit Eingang am 31. August 2023 den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2023 mit weiteren Anlagen und ohne Anschreiben an das Sozialgericht Kassel zu dem Aktenzeichen S 7 AS 208/23.
Das Sozialgericht forderte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 31. August 2023 auf, kurzfristig klarzustellen, dass die Übersendung des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2023 an das Gericht eine Klageerhebung seitens der Klägerin sei. Gegenüber dem Beklagten führte das Gericht in einem – der Klägerin zur Kenntnis übersandten – Schreiben vom selben Tag aus: „Die Übersendung des WB vom 8.08. dürfte mutmaßlich als Klageerhebung aufzufassen sein für die gesamte BG. Es wird dem KV überlassen, der aktuell noch dienstabwesend ist, ob er die Bescheide einbeziehen will oder aber dafür ein neues Verfahren anlegen will.“
Das Sozialgericht richtete unter dem 29. September 2023 – ebenfalls unter dem Aktenzeichen S 7 AS 208/23 und mit Versendung am 4. Oktober 2023 – ein weiteres Schreiben an die Klägerin mit folgendem Inhalt:„Bevor hier weitere Auslegungen zur unkommentierten Vorlage des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2023 von Seiten des Gerichts folgen, wird die Klägerin gebeten, sich gegenüber dem Gericht schriftlich zu erklären: 1. Soll die Einreichung des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2023 bedeuten, dass gegen ihn Klage erhoben wird? [..]. Nach derzeitiger Einschätzung dürfte die Vorlage des Widerspruchsbescheides jedenfalls als fristwahrend anzusehen sein.“
Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigen am 27. Oktober 2023 Klage gegen den Bescheid vom 22. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2025 beim Sozialgericht Kassel erhoben.
Sie hat vorgetragen, dass auf die Verfügung des Gerichts vom 29. September 2023 unter dem Aktenzeichen S 7 AS 208/23 Bezug genommen werde und die Einreichung des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2023 eine Klageerhebung gegen den Bescheid bedeuten solle. Dies sei von Anfang an die Intention der Klägerin gewesen, die als juristischer Laie gehandelt habe. In dem Schriftsatz hat er zudem die Erledigung des Klageverfahrens unter dem Aktenzeichen S 7 AS 208/23 erklärt.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat weiter mit Schriftsatz vom 25. Januar 2024 auf ein Hinweisschreiben des Gerichts vom 7. Dezember 2023 verweisen und sich die hierin vom Gericht geäußerte Auffassung zu Eigengemacht, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sozialrechts die Klage ordnungsgemäß und somit zulässig erhoben worden sei. Zur Sache hat er mit Schriftsatz vom 21. Februar 2024 ausgeführt, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im streitgegenständlichen Zeitraum bestritten werde.
Der Beklagte hat mitgeteilt, dass er sich der Auslegung des Gerichts, mit der Einreichung des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2023 sei eine weitere Klage erhoben worden, nicht anschließen könne. Der Beklagte sehe, dass die Klägerin juristischer Laie sei, sie sei aber bei Erhebung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2023 in der Lage gewesen, ihr Klagebegehren hinreichend deutlich zu machen. Die unkommentierte Einreichung des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2023 sei – auch wenn sie innerhalb der Klagefrist erfolgt sei – nicht derart auslegungsfähig, dass zwingend eine Klageerhebung gewollt sei. Dies zeige sich darin, dass das Gericht erst habe nachfragen müssen, was die Klägerin habe bezwecken wollen. Die Klägerin sei sowohl vom Beklagten als auch vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass sie gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2023 gesondert Klage erheben solle. Wie eine Klageerhebung erfolge, sei der Klägerin bekannt gewesen, wie das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 7 AS 208/23 zeige. Der Beklagte stehe daher einer Zulässigkeit der Klage skeptisch gegenüber.
Das Sozialgericht hat, nachdem beide Beteiligte ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hatten, die Klage ohne mündliche Verhandlung am 22. August 2024 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil die erst am 27. Oktober 2023 erhobene Klage verfristet sei. Die Klagefrist betrage einen Monat und beginne mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 SGG). Die Kammer gehe davon aus, dass eine Bekanntgabe jedenfalls am 31. August 2023 erfolgt sei, dem Tag des Eingangs aller Bescheide bei Gericht. Damit sei die Monatsfrist am 1. September 2023 abgelaufen. In der kommentarlosen Übersendung eines Bescheides in einem laufenden Klageverfahren liege keine Klageerhebung bzw. keine Klageerweiterung. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin auf die Hinweisverfügungen des Gerichts nicht gemeldet habe. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht. Dem Widerspruchsbescheid sei eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides zur Versagungsentscheidung habe die Klägerin den Schluss ziehen können, dass sie beim Sozialgericht eine schriftliche Klage einzureichen habe. Das Urteil ist den Beteiligten am 23. August 2024 zugestellt worden.
Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigen am 23. September 2024 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Zur Berufungsbegründung verweist sie vollumfänglich auf den Sach- und Rechtsvortrag in der ersten Instanz und rügt das Urteil – nach den gerichtlichen Verfügungen unter dem Aktenzeichen S 7 AS 208/23 – als überraschend. In Anbetracht der Gesamtumstände werde deutlich, dass die Übersendung des Widerspruchsbescheides mit – fristwahrendem – Eingang bei Gericht am 31. August 2023 selbstverständlich als Klageerhebung seitens der Klägerin beabsichtigt und gemeint gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus der weiteren Verfügung des Gerichts unter dem Aktenzeichen S 7 AS 208/23 vom 29. September 2023. Das Gericht habe Fragen aufgeworfen und nicht darauf hingewiesen, dass noch keine Klage eingereicht worden sei, damit werde zumindest die Frist zur Klageerhebung unterbrochen/gehemmt. Mit der Klagebegründung nebst Antragstellung vom 27. Oktober 2023 seien die Fragen des Gerichts vom 29. September 2023 beantwortet und die Klageerhebung bestätigt worden. Insbesondere in der Verfügung vom 29. September 2023 hätte das Gericht gegenüber der Klägerin eine Warnung unter Hinweis auf einen vermeintlichen Ablauf der Klagefrist aussprechen müssen. In Anbetracht der Kommunikation durch das Gericht der ersten Instanz, sei die fristwahrende Übersendung des Widerspruchbescheides als fristwahrende Klageerhebung auszulegen.
Die Klägerin beantragt nach sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 22. August 2024 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 22. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2023 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 27. Januar 2023 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte hat zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angegriffene Urteil des Sozialgerichtes Kassel verwiesen. Nach mehreren Hinweisen des Gerichts habe die Klägerin den Ablehnungsbescheid vom 22. Juni 2023 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2023 mit der einzigen Anmerkung „zu Az: S 7 AS 208/23“ an das Gericht übersandt. Daraus ergebe sich nicht, dass sich die Klägerin gegen diesen Widerspruchsbescheid habe wenden oder konkret Klage habe erheben wollen. Die Handlungen der Klägerin seien nicht auslegungsfähig, weil nicht zweifelsfrei ersichtlich sei, was die Klägerin bezweckt habe. Selbst nachdem das Sozialgericht die Klägerin aufgefordert habe, sich eindeutig dazu zu erklären, ob sie mit der Vorlage des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2023 habe Klage erheben wolle, habe sich die Klägerin nicht gemeldet. Erst mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Oktober 2023 sei vorgetragen worden, dass die Vorlage als Klageerhebung gedacht sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klagefrist aber abgelaufen gewesen. Dabei sei auch zu bedenken, dass die Klägerin das Verfahren S 7 AS 208/23 den Formerfordernissen genügend in Gang gesetzt habe. Schon deshalb sei nicht verständlich, weshalb sie das für das hiesige Verfahren nicht habe bewerkstelligen können.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. April 2025 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. März 2025.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten Bezug genommen.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nach §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.
Mit ihrem Antrag begehrt die Klägerin unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Kassel vom 22. August 2024 zum dortigen Aktenzeichen S 14 AS 313/23 und des Ablehnungsbescheids vom 22. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2023 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II rückwirkend zur Antragstellung in gesetzlicher Höhe. Da der im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag keinen konkreten Leistungsbeginn beinhaltet, war dieser im Wege der Auslegung sachdienlich zu fassen. Grundsätzlich wirkt zwar der Antrag auf Leistungen nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf den Monatsersten zurück, jedoch ist die Klägerin vorliegend anwaltlich vertreten, so dass die Formulierung des Begehrens zu berücksichtigen ist, das wörtlich auf die Antragsstellung und somit auf den 27. Januar 2023 abstellt.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat die Klage nicht fristgerecht erhoben. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihr nicht gewährt werden.
Nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides zu erheben. Der Widerspruchsbescheid vom 8. August 2023 ist – mangels anderer Nachweise – der Klägerin spätestens am 31. August 2023 – mit dem Zugang beim Sozialgericht – bekannt gegeben worden. Am 27. Oktober 2023 und damit nicht innerhalb der Monatsfrist ging der Klageschriftsatz der Klägerin beim Sozialgericht ein. Die Klagefrist wurde auch nicht durch die Übersendung des Widerspruchsbescheides am 31. August 2023 in das Verfahren vor dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 7 AS 208/23 gewahrt.
Zwar ist der Widerspruchsbescheid vom 8. August 2023 beim Sozialgericht am 31. August 2023 und damit vor Ablauf der Klagefrist von einem Monat eingegangen. Die formlose Übersendung des Widerspruchsbescheides in dem Verfahren enthält jedoch nicht die Prozesserklärung der Klage.
Ob Klage erhoben werden soll, ist durch Auslegung zu ermitteln (Bundessozialgericht (BSG) 26. April 2022, B 1 KR 35/21 B, Rn. 9). Insbesondere bei Prozesserklärungen – wie der Einlegung einer Klage – hat das Gericht unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln (so BSG 14. Dezember 2006, B 4 R 19/06 R, juris Rn. 14; BSG 8. November 2005, B 1 KR 76/05 B, juris Rn. 6; BSG 25. Juni 2002, B 11 AL 23/02 R, juris Rn. 21). Die Auslegung richtet sich nach dem in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht gilt. Hierbei ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (BSG 8. Dezember 2010, B 6 KA 38/09 R, juris Rn. 17; BSG 9. August 2006, B 12 KR 22/05 R, juris Rn. 19; BSG 8. November 2005, B 1 KR 76/05 B, juris Rn. 6). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (BSG 14. Dezember 2006, B 4 R 19/06 R, juris Rn. 14; BSG 9. August 2006, B 12 KR 22/05 R, juris Rn. 19). Dabei muss die Klageschrift nicht die förmliche und ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Klage eingelegt wird (vgl. BSG 4. Juni 2014, B 14 AS 73/13 B, juris Rn. 11; BSG 1. Oktober 2013, B 14 AS 72/13 B, juris Rn. 8). Der Beteiligte muss aber den unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, dass eine Verwaltungsentscheidung bzw. ein Verwaltungshandeln durch ein unabhängiges Gericht überprüft werden soll (Landessozialgericht Baden-Württemberg 25. April 2023, L 11 R 863/22, juris Rn. 23 - 24, unter Verweis auf BSG 8. Dezember 2005, B 13 RJ 289/04 B, juris Rn. 7). Soweit sich aus der Auslegung keine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung des Gewollten ergibt, hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass der Kläger die Zweifel beseitigt (BSG 18. August 2022, B 1 KR 35/22 B, juris Rn. 9). Führt die Nachfrage des Gerichts zur Klarstellung, dann gilt die Klage ab dem Zeitpunkt der Klarstellung als erhoben (H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 90 SGG (Stand: 16.12.2025), Rn. 21 unter Verweis auf Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 12. Mai 2010 – L 7 AS 325/10 B –, juris). Sofern die Klarstellung nicht innerhalb der Klagefrist erfolgt, ist die Klage daher als verfristet zu bewerten.
Die Klägerin hat innerhalb der Klagefrist – am 31. August 2023 – mehrere Dokumente, unter anderem den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 8. August 2023, dem Sozialgericht in das Verfahren S 7 AS 208/23 zugeleitet. Die Dokumente enthielten kein Anschreiben, das erste Blatt war mit dem Aktenzeichen des bereits anhängigen Verfahrens beschriftet. Unter diesen Umständen ist allein die Einreichung (auch) des Widerspruchsbescheides nach Auffassung des Senats keineswegs hinreichend eindeutig als Klageerhebung zu werten.
Seitens des Sozialgerichts wurde allerdings die Möglichkeit erkannt, dass durch die Übersendung des Widerspruchsbescheides innerhalb der Klagefrist eine Klageerhebung begehrt sein könnte. Noch am gleichen Tag wurde die Klägerin aufgefordert klarzustellen, ob die Einreichung der Bescheide als Klage angesehen werden solle. Am 29. September 2023 – ebenfalls unter dem Aktenzeichen S 7 AS 208/23 – erfolgte ein weiteres Schreiben an die Klägerin mit der Aufforderung zur Aufklärung, ob die Einreichung des Widerspruchbescheides als Klageerhebung zu bewerten sei. Die Anfragen des Sozialgerichts blieben seitens der Klägerin unbeantwortet. Erst mit dem Schriftsatz am 27. Oktober 2023 erfolgte die Klarstellung, dass Klage erhoben werden sollte. Das aber war nicht mehr fristgemäß, so dass nach den oben dargestellten Maßstäben von einer rechtzeitigen Klageerhebung nicht ausgegangen werden kann.
Für eine Hemmung oder Unterbrechung der Klagefrist, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemacht, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierbei kann dahinstehen, dass die Klägerin keinen entsprechenden Antrag stellte, da ein solcher Wiedereinsetzungsantrag aufgrund des § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG als entbehrlich anzusehen sein dürfte (vgl. Jung, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, § 67, Stand: 01.11.2025, Rn. 60 mwN).
Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (z.B. BSG 31. März 1993, 13 RJ 9/92, juris Rn. 15; BSG 27. Mai 2008, B 2 U 5/07 R, juris Rn. 14). Ein Rechtsirrtum oder mangelnde Rechtskenntnis vermag grundsätzlich eine Fristversäumnis nicht zu entschuldigen. Auch dem juristisch nicht hinreichend vorgebildeten Beteiligten obliegt es, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen, um Kenntnis von den Frist- und Formerfordernissen bei Klageerhebung oder bei der Einlegung eines Rechtsmittels zu erlangen. Unterlässt er dies, so handelt er nicht ohne Verschulden (BSG 12. Januar 2017, B 8 SO 68/16 B, juris Rn. 4; BSG 10. Februar 1993, 1 BK 37/92, juris Rn. 3). Auch juristische Laien müssen Rechtsmittelbelehrungen beachten und sich notfalls erkundigen (LSG Nordrhein-Westfalen 26. März 2012, L 19 AS 1916/11, juris Rn. 26).
Wenn die Fristversäumung auch auf einem Fehler des Gerichts oder einer anderen staatlichen Stelle besteht, dürfen dem Beteiligten daraus grundsätzlich keine Verfahrensnachteile erwachsen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 26. Februar 2008, 1 BvR 2327/07, juris Rn. 22; BVerfG 27. September 2005, 2 BvR 172/04, juris Rn. 14). Das Gericht hat somit grundsätzlich Vorkehrungen zu treffen, dass ein Beteiligter vor fristschädlichen Fehlern bewahrt bleibt (BSG 28. April 2017, B 1 KR 15/17 B, juris Rn. 4; BSG 7. Oktober 2004, B 3 KR 14/04 R, juris Rn. 18). Ein Beteiligter darf demnach erwarten, dass das Gericht offenkundige Versehen in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb des üblichen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen trifft, damit die Frist nicht versäumt wird (BSG 12. Oktober 2016, B 4 AS 1/16 R, BSGE 122, 71, juris Rn. 28; BSG 17. November 2015, B 1 KR 130/14 B, juris Rn. 5; BSG 20. Dezember 2011, B 4 AS 161/11 B, juris Rn. 9; BSG 7. Oktober 2004, B 3 KR 14/04 R, juris Rn. 18).
Hiervon ausgehend, kann der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nicht gewährt werden, da sie diese nicht unverschuldet versäumt hat. So war sie zunächst durch die Belehrung in dem Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass und in welcher Frist sie Klage erheben müsse. Auch kann sie sich nicht berufen, sie sei ohne Verschulden davon ausgegangen, eine erneute Klageerhebung sei mit Rücksicht auf das bereits anhängige Verfahren entbehrlich gewesen: Bereits mit Schreiben vom 9. August 2023 hatte nämlich das Sozialgericht die Klägerin aufgefordert, gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2023 Klage zu erheben. Zusätzlich erfolgte mit gerichtlichem Schreiben vom 28. August 2023 der Hinweis, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2023 sowie die Hinweise des Gerichts vom 8. August und 9. August 2023 zu beachten seien. Das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 7 AS 208/23 betreffe nur den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2023.
Die Klägerin erhielt somit – innerhalb der Klagefrist – mehrfach Hinweise des Sozialgerichts, dass eine (erneute) Klageerhebung erforderlich sei. Es ist aus dem Vortrag der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihr eine fristgerechte Klarstellung verwehrt gewesen sein sollte. Aus den Hinweisen des Sozialgerichts hatte sie erkennen können, dass das bloße Vorlegen des Widerspruchsbescheides nicht ausreichend war, um die Ansprüche im Klageweg geltend zu machen. Die Formulierungen des Sozialgerichts waren diesbezüglich auch deutlich. Auch für einen juristischen Laien ergab sich aufgrund der mehrfachen Hinweise und Nachfragen, dass eine Rückantwort und Klarstellung erforderlich waren. Der drohende Fristablauf war für die Klägerin indes ersichtlich, da sich dieser bereits aus der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides ergab. Im Zusammenhang der Rechtsmittelbelehrung sowie den Hinweisen des Gerichts wurde der Klägerin somit mehrfach verdeutlicht, dass ein weiteres Tätigwerden ihrerseits notwendig sei. Die Klägerin hat damit zur Überzeugung des Senats die Klagefrist schuldhaft versäumt. Sie hat keinerlei Umstände vorgebracht, warum es ihr nicht möglich gewesen sein solle, eine Klageschrift innerhalb der gesetzlichen Klagefrist beim Sozialgericht oder den in § 91 SGG bzw. Art. 81 VO (EG) 883/2004 genannten Institutionen einzureichen. Die Klägerin hatte es selbst in der Hand, unmissverständlich eine Klage zu formulieren. Wenn sie sich als juristischer Laie dazu nicht in der Lage gesehen haben sollte, hätte sie rechtzeitig juristischen Rat einholen müssen, um eine fristwahrende Klageeinlegung sicherzustellen (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg 25. April 2023 – L 11 R 863/22 –, Rn. 26 - 33, juris).
Allerdings könnte das Schreiben des Gerichts vom 31. August 2023 seitens der Klägerin dahingehend gedeutet worden sein, dass die Übersendung des Widerspruchsbescheides bereits als Klageerhebung ausreiche. Hierfür spricht die Formulierung gegenüber dem Beklagten, wonach „die Übersendung des WB vom 8.08. dürfte mutmaßlich als Klageerhebung aufzufassen sein für die gesamte BG. Es wird dem KV überlassen, der aktuell noch dienstabwesend ist, ob er die Bescheide einbeziehen will oder aber dafür ein neues Verfahren anlegen will.“ Der Hinweis könnte dahingehend verstanden werden, dass die Übersendung des Bescheides für die Klagerhebung bereits ausreiche. Für eine solche Auslegung könnte auch sprechen, dass der Beklagte im weiteren Verlauf mitteilte, dass er sich der Auslegung des Gerichts, mit der Einreichung des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2023 sei eine weitere Klage erhoben worden, nicht anschließen könne. Damit wird deutlich, dass der Beklagte den Hinweis dahin verstanden hatte, dass das Gericht die Übersendung des Widerspruchsbescheides als Klageerhebung auslegen wolle. Der Klägerin wurde der Hinweis an den Beklagten ebenfalls zur Kenntnis übersandt, so dass berücksichtigt werden muss, dass auch die Klägerin den Hinweis entsprechend gedeutet haben könnte. Ein weiteres Vertrauen auf ausreichende Klageerhebung könnte daraus erwachsen sein, dass sich aus der Durchschrift ergibt, dass sich der Kammervorsitzende bezüglich des weiteren Vorgehens gegenüber den Beteiligten erklären werde. Die Klägerin könnte hierdurch darauf vertraut haben, dass bis zu der weiteren Äußerung des Kammervorsitzenden keine rechtlichen Nachteile für sie entstehen würden. Soweit dann am 29. September 2023 das Schreiben seitens des Gerichts an die Klägerin bezüglich der notwendigen Klarstellung zur Klageerhebung erfolgte, könnte vor diesem Hintergrund erst dies die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses in Gang gesetzt haben. Damit würde die Wiedereinsetzungsfrist frühestens mit dem Hinweis vom 29. September 2023 beginnen, so dass die Klageerhebung am 27. Oktober 2023 innerhalb dieser Frist erfolgt und damit ausreichend wäre, um der Klägerin – gegebenenfalls auch von Amts wegen – Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren.
Dieser Wertung steht jedoch entgegen, dass die Klägerin mit dem gerichtlichen Schreiben vom 31. August 2023 nicht nur eine Durchschrift des Schreibens an den Beklagten erhielt, sondern ein eigenes Anschreiben mit der Aufforderung, klarzustellen, dass die Übersendung des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2023 an das Gericht eine Klageerhebung seitens der Klägerin sei. Aus dieser direkt an die Klägerin gerichteten Aufforderung geht unmissverständlich hervor, dass ein Reagieren der Klägerin erforderlich war. Zum einen ergibt sich aus der Aufforderung, dass eine Klageerhebung seitens des Gerichts noch nicht abschließend ermittelt werden konnte, so dass ein Vertrauen der Klägerin darauf nicht gestützt werden kann. Das Schreiben konnte von der Klägerin somit nur dahingehend verstanden werden, dass eine Rückmeldung durch sie hätte erfolgen müssen. Diese auch für die Klägerin erkennbare Notwendigkeit, zumindest klarzustellen, dass sie Klage erheben wolle, musste ihr umso deutlich sein, als ihr bereits zuvor die erwähnten Hinweisschreiben des Gerichts vom 9. August 2023 und vom 28. August 2023 übermittelt worden waren. Zum anderen musste ihr aufgrund der Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid auch klar sein, dass eine Rückmeldung innerhalb der Klagefrist zu erfolgen habe. Dass ihr eine klarstellende Rückmeldung aus unverschuldeten Gründen innerhalb der Klagefrist von einem Monat nicht möglich gewesen sei, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich und wurde nicht vorgetragen.
Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass sie auf Grund der Formulierung im gerichtlichen Schreiben vom 29. September 2023 – in dem das Sozialgericht ausgeführt hatte, „[n]ach derzeitiger Einschätzung dürfte die Vorlage des Widerspruchsbescheides jedenfalls als fristwahrend anzusehen sein“ – keine Notwendigkeit mehr zu einer raschen Klarstellung noch innerhalb der laufenden einmonatigen Frist nach Zugang des Widerspruchsbescheides gesehen und dieser vom Gericht hervorgerufene Irrtum ihr jetzt nicht entgegengehalten werden dürfte. Die einmonatige Widerspruchsfrist war nämlich bereits verstrichen, als ihr das Schreiben vom 29. September 2023 zuging: Ein Zugangsbeleg für den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2023 existiert zwar ebenso wenig wie ein Absendevermerk, an den die Vermutung aus § 37 Abs. 2 SGB X anknüpfen könnte. Bereits das Sozialgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Zugang spätestens am 31. August 2023 außer Zweifel steht, nachdem die Klägerin gerade geltend macht, sie habe an diesem Tag den Widerspruchsbescheid an das Sozialgericht übermittelt. Das Schreiben des Sozialgerichts vom 29. September 2023 wurde jedoch ausweislich des Bearbeitungsvermerks der Geschäftsstelle erst am 5. Oktober 2023 versandt und kann der Klägerin also erst zu einem Zeitpunkt zugegangen sein, an dem die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen war. Auch ein zu diesem Zeitpunkt vom Sozialgericht hervorgerufenes Vertrauen der Klägerin darauf, die Frist sei gewahrt, vermag einen Wiedereinsetzungsgrund daher nicht zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.