OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 2026-04-20, 6 UF 36/26

6 UF 36/26Tribunal supérieur20 avr. 2026

Regest

Das Güterrechtstatut ist sowohl für das bewegliche als auch das unbewegliche Vermögen einheitlich in Art. 15 Abs. 1 tIPRG geregelt; Abs. 2 trifft lediglich eine Bestimmung des anwendbaren Rechts für den dinglichen Vollzug der Auseinandersetzung nach Beendigung des Güterstandes, so dass es nicht zu einer Güterrechtsspaltung und partiellen Rückverweisung auf deutsches Güterrecht kommt. Verfahrensgang vorgehend AG Dieburg, 25. November 2025, 50 F 816/21 GÜ, Beschluss

Texte intégral

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen — 6 UF 36/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-20

Aktenzeichen: 6 UF 36/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0420.6UF36.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 69 Abs 3 EuGüVO, Art 14 EGBGB, Art 15 EGBGB, Art 15 Abs 2 tIPRG

Orientierungssatz

Das Güterrechtstatut ist sowohl für das bewegliche als auch das unbewegliche Vermögen einheitlich in Art. 15 Abs. 1 tIPRG geregelt; Abs. 2 trifft lediglich eine Bestimmung des anwendbaren Rechts für den dinglichen Vollzug der Auseinandersetzung nach Beendigung des Güterstandes, so dass es nicht zu einer Güterrechtsspaltung und partiellen Rückverweisung auf deutsches Güterrecht kommt.

Verfahrensgang

vorgehend AG Dieburg, 25. November 2025, 50 F 816/21 GÜ, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 61.245,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um einen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch. Sie sind beide türkische Staatsangehörige und haben am XX.XX.2002 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 14. August 2015 zugestellt. Die Ehe ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 25. März 2019 rechtskräftig geschieden worden.

Die Antragsgegnerin erwarb im Jahr 2014 eine Immobilie in Stadt1 zu Alleineigentum. Teile der Immobilie waren vermietet. Zur Finanzierung der Immobilie hat die Antragsgegnerin Eigenkapital in Höhe von 10.000,00 Euro aufgewendet und im Übrigen haben die Beteiligten ein Darlehen über 280.000,00 Euro aufgenommen, für das sie gesamtschuldnerisch haften. Die Antragsgegnerin war während der Ehe durchgängig erwerbstätig.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass vorliegend deutsches Recht anwendbar sei, soweit es um in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen gehe. Art. 15 Abs. 2 tIPRG werde in der Rechtsprechung unterschiedlich verstanden.

Mit Versäumnisbeschluss vom 12. August 2025 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 61.245,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit verpflichtet. Im Einzelnen wird auf den Beschluss verwiesen. Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin Einspruch eingelegt.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

den Versäumnisbeschluss vom 12. August 2025 aufrechtzuerhalten.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

den Versäumnisbeschluss vom 12. August 2025 aufzuheben und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Im Wege des Widerantrags hat sie beantragt,

den Antragsteller zu verpflichten, über sein gesamtes Vermögen (mobile Vermögenswerte, Autos, Schmuck, Kunstgegenstände usw. und Immobilien sowie bestehende Verbindlichkeiten) im Zeitpunkt zum 26. Februar 2002 und zum Zeitpunkt vom 14. August 2015 Auskunft zu erteilen;

den Antragsteller zu verpflichten, alle Verwendungen, Darlehensraten und Rückzahlungen auf die Verbindlichkeiten in einer geordneten, einer Rechnungslegung vergleichbaren Darstellung für den Zeitraum vom 26. Februar 2002 bis zum 14. August 2015 vorzulegen.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass vorliegend nach Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ausschließlich türkisches Güterrecht anwendbar sei. Art. 15 Abs. 2 tIPRG führe nicht zu einer Güterrechtsspaltung.

Mit Teilbeschluss vom 25. November 2025 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses verpflichtet, an den Antragsteller 61.245,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen und den Antragteller auf den Widerantrag hin verpflichtet, über sein gesamtes Vermögen zu den Stichtagen 26. Februar 2002 und 14. August 2015 Auskunft zu erteilen und alle Verwendungen, Darlehensraten und Rückzahlungen auf die Verbindlichkeiten in einer geordneten, einer Rechnungslegung vergleichbaren Darstellung für den Zeitraum vom 26. Februar 2002 bis zum 14. August 2015 vorzulegen. Zur Begründung hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, dass der Erlass eines Teilbeschlusses vorliegend zulässig sei. Es komme hier hinsichtlich des anwendbaren Rechts zu einer Güterrechtsspaltung. Hinsichtlich der in Deutschland belegenen Immobilie gelte deshalb deutsches Güterrecht und im Übrigen finde türkisches Güterrecht Anwendung. Art. 15 Abs. 2 tIPRG führe für Immobilien generell zu einer Güterrechtsspaltung, so dass für unbewegliches Vermögen das Güterrecht des Belegenheitsstaates gelte. Auf Erwerbe von in Deutschland belegenen Immobilien nach dem 12. Dezember 2007 durch Ehegatten, die in einem türkischen Güterstand leben, sei daher deutsches Recht anwendbar. Die Güterrechtsspaltung habe zur Folge, dass Ansprüche hinsichtlich der in Deutschland belegenen Immobilie und sonstige Ansprüche nach türkischem Güterrecht jeweils nach ihrem eigenen Regelungsregime, mithin losgelöst voneinander betrachtet würden. Es beurteile sich nach türkischem Güterrecht, inwiefern einem Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich der sonstigen dem türkischen Güterrecht unterfallenden Wertzuwächse bei Eigengut bzw. Errungenschaft zustehe. Dass eine Gesamtverrechnung vorgenommen werden müsse, ergebe sich weder aus den Grundsätzen des deutschen noch des türkischen Güterrechts. Wegen der Güterrechtsspaltung sei es überzeugender, Ansprüche nach deutschem Güterrecht und Ansprüche nach türkischem Güterrecht jeweils gesondert zu beurteilen, da diese sich hinsichtlich der betroffenen Objekte, Forderungen etc. ja auch auf völlig voneinander unabhängige Vermögensbestandteile der Beteiligten beziehen würden. Die Antragsgegnerin sei dem Antragsteller in Höhe der Hälfte des sachverständig festgestellten Immobilienwerts ausgleichspflichtig. Der Antragsgegnerin komme gegenüber dem Antragsteller ein Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB analog zu in Bezug auf die Errungenschaftsbeteiligung während der Ehezeit. Der Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin sei auch noch nicht verjährt. Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 25. November 2026 verwiesen.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 61.245,00 Euro nebst Zinsen. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass Art. 15 Abs. 2 tIPRG nicht zu einer Güterrechtsspaltung führe. Sie macht geltend, dass es nicht zulässig sei, nur über einen Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch Teilbeschluss zu entscheiden. Zu Recht sei der Antragsteller hingegen zur Auskunft verpflichtet worden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses vom 12. August 2025 (Ziffer 1 des Beschlusses) und unter Abänderung des Teilbeschlusses vom 21. Januar 2026 wird der Antrag des Antragstellers (Ziffer 2 des Beschlusses) zurückgewiesen.

Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 24. März 2026 gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in den Ziffern 1. und 2. und des Verfahrens gemäß §§ 117 Abs. 2 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 24. März 2026 verwiesen.

Der Antragsteller hat angeregt, von einer Zurückverweisung abzusehen, nachdem der entscheidungserhebliche Sachverhalt - insbesondere hinsichtlich des Werts der Immobilie - bereits umfassend aufgeklärt sei. Ein Rechtsgutachten sei nicht zwingend erforderlich. Die in Deutschland belegene Immobilie lasse eine eigenständige Bewertung zu. Auch etwaige Verbindlichkeiten würden das Bestehen eines Zugewinnausgleichsanspruchs nicht in Frage stellen. Ein vollständiger Wegfall des Anspruchs sei fernliegend. Gegebenenfalls sei die Zurückverweisung auf die Berücksichtigung etwaiger Verbindlichkeiten zu beschränken und die bisherigen Feststellungen, insbesondere zum Immobilienwert könnten aufrechterhalten bleiben. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 25. März 2026 verwiesen.

Auch der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 08. April 2026 ergänzend ausgeführt, dass eine Zurückverweisung aus wirtschaftlichen Gründen nicht im Sinne der Beteiligten wäre. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 08. April 2026 verwiesen.

II.

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerechte, auf den Ausspruch in Ziffer 1. und 2. beschränkte Beschwerde führt gemäß §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 3 ZPO zur Aufhebung des erstinstanzlichen Teilbeschlusses in den Ziffern 1. und 2. und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Zunächst ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (und war erstinstanzlich auch das Amtsgericht Dieburg) für die beantragte Entscheidung international zuständig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die bei Fällen mit Auslandsberührung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09 -, NJW 2010, 1351, Rn. 8), ergibt sich aus Art. 6 lit. a EuGüVO aufgrund des bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts der Beteiligten in Deutschland zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts. Gemäß Art. 69 Abs. 1 EuGüVO finden die verfahrensrechtlichen Vorschriften der EuGüVO auf alle Verfahren Anwendung, die - wie hier - am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet worden sind. Art. 69 Abs. 3 EuGüVO gilt hingegen nicht.

Das Amtsgericht hat vorliegend zu Unrecht durch Teilbeschluss entschieden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Teilentscheidung auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Verfahrensgegenstands nur ergehen darf, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist insbesondere dann gegeben, wenn in einer Teilentscheidung eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (BeckOK ZPO/Elzer, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 301 Rn. 23). Eine Teilentscheidung ist bereits dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 -, NJW 2004, 1452).

Gemessen an diesen Grundsätzen verbietet es sich vorliegend über den Zahlungsantrag des Antragstellers unter alleiniger Zugrundelegung der in Deutschland belegenen Immobilie durch Teilbeschluss zu entscheiden. Denn die Frage nach dem anwendbaren Güterrechtsstatut wird sich im Rahmen der noch ausstehenden Entscheidung über den unbezifferten Zahlungsantrag der Antragsgegnerin erneut stellen.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann hier nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass es vorliegend zu einer Spaltung des Güterrechtsstatuts kommt. Nachdem die Voraussetzungen des Art. 69 Abs. 3 EuGüVO nicht vorliegen, sind die kollisionsrechtlichen IPR-Vorschriften der EuGüVO (Art. 20 - Art. 35 EuGüVO) nicht anwendbar und das anwendbare Güterrecht ist nach Art. 15, 14 EGBGB a.F. zu ermitteln. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. wird das anzuwendende Güterrecht durch das Ehewirkungsstatut gemäß Art. 14 EGBGB a. F. zum Zeitpunkt der Eheschließung bestimmt. Hiernach ist für das Güterrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. vorrangig das Recht des Staates anwendbar, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Eheschlusses angehörten (Johannsen/Henrich/Althammer/Henrich, 7. Aufl. 2020, EGBGB Art. 15 Rn. 3). Nachdem beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung türkische Staatsangehörige waren, gilt für das Güterrecht türkisches Recht. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB liegt eine Gesamtnormverweisung vor. Art. 15 Abs. 1 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 5718 vom 27. November 2007 (tIPRG) nimmt die Verweisung in das türkische Recht durch das deutsche IPR an. Es ist somit - grundsätzlich - das materielle türkische Recht für güterrechtliche Ansprüche anzuwenden. Dies gilt auch für den hiesigen Fall, nachdem die Beteiligten keine Rechtswahl getroffen haben. Soweit das Amtsgericht annimmt, dass es bezogen auf die in Deutschland belegene Immobilie gemäß Art. 15 Abs. 2 tIPRG zu einer Güterrechtsspaltung kommt, ist dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Zum Teil wird - jeweils ohne Einholung eines Rechtsgutachtens - die Auffassung vertreten, dass Art. 15 Abs. 2 tIPRG zu einer Güterrechtsspaltung führt (OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 Wx 245/13 -, NJW 2014, 2290; OLG Bremen, Beschluss vom 07. Mai 2015 - 4 WF 52/15 -, NJOZ 2015, 1953; OLG Köln, Beschluss vom 21. Juli 2020 - Az. 25 WF 149/20 -, BeckRS 2020, 39403; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. September 2022 - Az. 17 UF 198/21 -, juris). Zum überwiegenden Teil wird aber mittlerweile davon ausgegangen, dass das Güterrechtstatut sowohl für das bewegliche als auch das unbewegliche Vermögen einheitlich in Art. 15 Abs. 1 tIPRG geregelt ist und Abs. 2 lediglich eine Bestimmung des anwendbaren Rechts für den dinglichen Vollzug der Auseinandersetzung nach Beendigung des Güterstandes trifft, so dass es nicht zu einer Güterrechtsspaltung und partiellen Rückverweisung auf deutsches Güterrecht kommt (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. November 2022, - 8 W 320/21 -, FamRZ 2023, 477; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 14 W 113/16 - NJW-RR 2018, 713; OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2019, Az. 10 W 31/17, OpenJur 2019, 27465; KG, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 3 WF 61/22 -, BeckRS 2023, 25515; vgl. auch Koch, FamRZ 2024, 741, 746; Meyer/Tepetaş, Deutscher Grundbesitz im türkischen internationalen Güterrecht, FamRZ 2020, 1700-1704). Auch die neuere Darstellung von Rumpf/Odendahl in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (Länderteil Türkei, Stand 01. März 2025, S. 24) gelangt zu diesem Verständnis der Norm. Der Senat ist in einem anderen Beschwerdeverfahren nach Einholung eines Rechtsgutachtens (Amtsgericht Dieburg, Az. …; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Februar 2025, Az. …, nicht veröffentlicht) ebenfalls davon ausgegangen, dass die Norm nicht zu einer Güterrechtsspaltung führt.

Die Auffassung des Amtsgerichts, dass auf Erwerbe von in Deutschland belegenen Immobilie nach dem 12. Dezember 2007 deutsches Recht anwendbar sei, greift deshalb vorliegend zu kurz. Maßgeblich hierfür ist, dass sich das Amtsgericht mit der gegenläufigen Auffassung nicht auseinandergesetzt und das fremde Recht auch nicht - wie in §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 293 ZPO vorgesehen - von Amts wegen ermittelt hat, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13 -, BeckRS 2014, 3371). Die Frage, ob Art. 15 Abs. 2 tIPRG tatsächlich zu einer Güterrechtsspaltung führt, wird nach Auffassung des Senats nicht ohne Einholung eines Rechtsgutachtens entschieden werden können.

Ist derzeit nicht ausreichend geklärt, ob deutsches und bzw. oder ausschließlich türkisches Güterrecht zur Anwendung kommt, kann schon aus diesem Grund nicht durch Teilbeschluss über den Zahlungsantrag des Antragstellers entschieden werden. Es ist zu erwarten, dass im Zuge des von der Antragsgegnerin derzeit noch unbezifferten Leistungsantrages erneut über die Frage einer Güterrechtsspaltung zu befinden sein wird. Maßgeblich ist auch, dass das Amtsgericht nur über einen einzelnen Vermögensgegenstand entschieden hat. Die Immobilie ist allerdings kreditfinanziert. Das Amtsgericht wird sich im weiteren Verfahren somit zwangsläufig erneut mit der Frage zu befassen haben, wie mit den auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten umzugehen ist. Es kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass Folge der angenommenen Spaltung des Güterrechtsstatuts wäre, dass ein wechselseitiger Ausgleich zwischen auf unterschiedlichen Güterrechtsordnungen beruhenden Ansprüchen nicht stattfindet. Wechselwirkungen zwischen den angenommenen Güterrechtsstatuten drängen sich schon deshalb auf, weil nach türkischem Güterrecht (Art. 230 Abs. 3 tZGB) Ersatzforderungen möglich sind, wenn Darlehen für einen Vermögensgegenstand, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, während der Ehe zurückgezahlt werden.

Ist eine Teilentscheidung nicht zulässig, verbietet es sich auch - wie vom Antragsteller zuletzt beantragt - über einen Mindestanspruch zu entscheiden. Denn für die Frage der Höhe des Ausgleichsanspruchs sind zwangsläufig Feststellungen zu den Verbindlichkeiten zu treffen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Sollte, wofür nach Auffassung des Senats einiges spricht, ausschließlich türkisches Güterrecht anwendbar sein, kann das zum Immobilienwert eingeholte Sachverständigengutachten einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Es käme dann nämlich nicht auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die Auseinandersetzung erfolgt nach türkischem Recht gemäß Art. 235 Abs. 1 TZGB nicht mit Anhängigkeit der Scheidungsklage, sondern mit dem erst nach rechtkräftiger Scheidung möglichen Güterrechtsurteil des Gerichts, so dass ein Sachverständigengutachten zum Wert des Vermögensgegenstandes in zeitlicher Nähe zum Urteilsspruch in der vorliegenden Sache zu erfolgen hätte (vgl. Rumpf/Odendahl in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Türkei, Stand 01. März 2025, S. 39). In einem zweiten Schritt müsste deshalb erneut Beweis über die zwischen den Beteiligten streitige Frage des Wertes der Immobilie erhoben werden.

Soweit der Antragsteller im Wege des Widerantrags zur Auskunft verpflichtet worden ist, war dies nicht Gegenstand der Beschwerde und die Entscheidung ist dem Senat insoweit nicht angefallen. Im weiteren Verfahren wird aber zu prüfen sein, ob die Beteiligten und das Amtsgericht - für den Fall der Anwendbarkeit türkischen Güterrechts - vom zutreffenden Endvermögensstichtag ausgehen. Nach Auffassung des Senats dürfte gemäß Art. 225 tZGB i. V. m. Art. 178 der türkischen ZPO der Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich sein.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht liegen gemäß §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO vor. Ist überdies das bereits eingeholte Wertgutachten aller Wahrscheinlichkeit nicht verwertbar, ist die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung an das Amtsgericht geboten, um den Beteiligten keine Tatsacheninstanz zu nehmen. Eines Antrags zur Zurückverweisung bedurfte es wegen § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vor dem Amtsgericht stattgefunden hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Mit Beschluss vom 24. März 2026 hat der Senat die Beteiligten gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass er in dieser Weise zu verfahren beabsichtige.

Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 35 FamGKG.

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