VG Gießen 8. Kammer, 2026-05-04, 8 L 1496/26.GI.A

8 L 1496/26.GI.ATribunal administratif / Chamber 84 mai 2026

Regest

1. Gegen die (erste) Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 AsylG ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, auch dann, wenn mit der Einstellungsverfügung keine Rückkehrentscheidung verbunden ist. 2. Die Antragstellerin ist insbesondere nicht auf die Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme gem. § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG als eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung seines Rechtsschutzziels zu verweisen. 3. Untertauchen setzt voraus, dass der Ausländer für die zuständigen staatlichen Behörden nicht auffindbar ist, so wenn er seine Unterkunft für einen mehr als nur geringen Zeitraum verlässt, ohne dies den Behörden mitzuteilen. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer aus der Unterbringung „abgehauen“ ist und sein Leben in wechselnden Unterkünften, z. B. Bahnhofsmissionen oder Frauenhäusern verbringt – dabei ist unschädlich, dass der Ausländer sporadisch Kontakt zu seinem Vormund und/oder dem Jugendamt hat. 4. Ein „Wiederauftauchen“ kann im Einzelfall nur dann relevant sein, soweit es vor dem Erlass des Einstellungsbescheids erfolgt.

Texte intégral

VG Gießen 8. Kammer — 8 L 1496/26.GI.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-04

Aktenzeichen: 8 L 1496/26.GI.A

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2026:0504.8L1496.26.GI.A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33 AsylVfG 1992, § 80 Abs 5 VwGO

Leitsatz

Gegen die (erste) Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 AsylG ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, auch dann, wenn mit der Einstellungsverfügung keine Rückkehrentscheidung verbunden ist.

Die Antragstellerin ist insbesondere nicht auf die Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme gem. § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG als eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung seines Rechtsschutzziels zu verweisen.

Untertauchen setzt voraus, dass der Ausländer für die zuständigen staatlichen Behörden nicht auffindbar ist, so wenn er seine Unterkunft für einen mehr als nur geringen Zeitraum verlässt, ohne dies den Behörden mitzuteilen. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer aus der Unterbringung „abgehauen“ ist und sein Leben in wechselnden Unterkünften, z. B. Bahnhofsmissionen oder Frauenhäusern verbringt – dabei ist unschädlich, dass der Ausländer sporadisch Kontakt zu seinem Vormund und/oder dem Jugendamt hat.

Ein „Wiederauftauchen“ kann im Einzelfall nur dann relevant sein, soweit es vor dem Erlass des Einstellungsbescheids erfolgt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist marokkanische Staatsangehörige und minderjährig. Sie reiste am 12. September 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. September 2024 einen Asylantrag.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine unbegleitete minderjährige Antragstellende, die eine Transfrau ist und z. T. noch als „T.“ (männlich) in den Akten geführt wird, aber als Frau lebt und sich N. nennt.

Die Antragstellerin wurde am 30. Oktober 2025 durch eine Sonderbeauftragte für unbegleitete minderjährige Antragstellende und geschlechtsspezifisch verfolgte Antragstellende bei der Antragsgegnerin – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – angehört.

Aus einer bei der Antragsgegnerin am 6. März 2026 eingegangenen Vermisstenmeldung des Polizeipräsidiums G. VNr. xxx vom 6. März 2026 geht hervor, dass die Antragstellerin untergetaucht sei.

Mit Bescheid vom 11. März 2026, der Vormundin der Antragstellerin zugstellt am 13. März 2026, verfügte das Bundesamt die Einstellung des Asylverfahrens der Antragstellerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin gelte aufgrund der Vermisstenmeldung vom 6. März 2026 als untergetaucht, weswegen vermutet werde, dass sie ihr Asylverfahren nicht betreibe.

Mit Schriftsatz ihrer Vormundin hat die Antragstellerin am 27. März 2026 Klage erhoben (Az. …) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Sie trägt vor, die Behauptung, sie sei untergetaucht, sei falsch. Die Hilfe zu Erziehung in Form der vollstationären Unterbringung, welche sie, die Antragstellerin, erhalten habe, sei seitens des Jugendamtes beendet worden. Sie, die Antragstellerin, habe auf Anweisung des Jugendamts in einer Notunterkunft untergebracht werden sollen, was sie nicht gewollt habe. Sie habe auf eine Unterbringung in einer Wohngruppe bestanden, was das Jugendamt anlässlich ihrer Vorsprache am 6. März 2026 im Jugendamt nicht habe vornehmen können. Daraufhin habe sie, die Antragstellerin, die Behörde verlassen, woraufhin die Hilfe zur Erziehung für beendet erklärt und sie als vermisst gemeldet worden sei. Dies sei ein alltäglicher Vorgang, wie er häufiger im Rahmen der Jugendhilfe vorkomme.

Es sei nicht ihr, der Antragstellerin, Versäumnis, dass sie aktuell keine Unterkunft in einer Wohngruppe habe. Da sie nicht in einer Notschlafstelle für Jugendliche habe untergebracht werden wollen, nächtige sie derzeit in Notschlafstellen wechselnder Frauenhäuser oder bei der Bahnhofsmission. Sie halte den Kontakt zu ihrer Vormundin, von einem Untertauchen könne nicht gesprochen werden. Sie habe auch mit der Ombudsstelle der Jugendhilfe Kontakt gehabt.

Zudem gebe es seitens der Antragsgegnerin keinen Grund, sie, die Antragstellerin, zur weiteren Mitarbeit aufzufordern. Sie habe den Anhörungstermin wahrgenommen, sie habe ihre amtlichen marokkanischen Dokumente bei der Behörde vorgelegt, zu weiteren Handlungen und Mitwirkung sei sie zu keiner Zeit aufgefordert worden. Ihr kurzfristiger und manchmal auch längerer Abgang habe letztlich nichts mit einem Desinteresse am Ausgang ihres Asylverfahrens zu tun, sondern sei ihrem pubertären Verhalten geschuldet. Sie, die Antragstellerin, befinde sich noch im Zuge der Geschlechtsumwandlung und sei lediglich äußerlich eine Frau. Sie wolle und könne sich nicht auf eine Unterbringung in einer Unterkunft einlassen. In solch einer Unterkunft müsse sie gegenwärtigen gemobbt zu werden, da dort hauptsächlich die Kinder- und Jugendliche nächtigten, die aus allen sonstigen Jugendhilfemaßnahmen rausgeflogen seien, weshalb es dort häufig zu gewalttätigen Übergriffen komme. Sie habe es deshalb vorgezogen, im Frauenhaus zu übernachten, aber einen festen Platz könne sie dort unter den gegebenen Umständen nicht erhalten.

Die Antragstellerin beantragt durch ihre Vormundin sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2026 anzuordnen,

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, ihr Bescheid sei rechtmäßig, da die Antragstellerin es verweigere, den Wohnsitz zu nehmen, der vom Jugendamt vorgegeben sei.

II.

Der Beschluss ergeht kraft Gesetzes durch die Einzelrichterin, § 76 Abs. 1 AsylG.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11. März 2026 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft. Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Einstellung ihres Asylverfahrens in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. März 2026 hat gem. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung.

Die Antragstellerin ist auch rechtsschutzbedürftig. Sie ist insbesondere nicht auf die Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme gem. § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG als eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung ihres Rechtsschutzziels zu verweisen (so noch VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016, BeckRS 2016, 44934; VG Ansbach, Beschluss vom 29. April 2016, BeckRS 2016, 45662 und Beschluss vom 3. Juni 2016, BeckRS 2016, 47314; VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016, BeckRS 2016, 47904 und vom 8. September 2016, BeckRS 2016, 51496; VG Stade, Beschluss vom 5. Juli 2016, BeckRS 2016, 48362; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2016, BeckRS 2016, 49458).

Von der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, der sich die Einzelrichterin anschließt, wird zu Recht eingewandt, dass Art. 19 Abs. 4 GG einen solchen Verweis auf das Wiederaufnahmeverfahren nicht zulässt, da dieses mit Nachteilen verbunden ist, die dem Ausländer nicht zugemutet werden können. Der maßgebliche Nachteil besteht darin, dass das Gesetz nur eine einmalige Wiederaufnahme zulässt; wenn die erstmalige Einstellung zu Unrecht erfolgt ist, geht der Ausländer dieser einmaligen Möglichkeit zur Heilung eines eigenen Fehlverhaltens verlustig (VG Gießen, Beschluss vom 1. April 2026 – 8 L 96/26 –, n. v.; VGH Mannheim, Urteil vom 23. Januar 2018, BeckRS 2018, 970; VG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2016, BeckRS 2016, 46611 und Gerichtsbescheid vom 11. November 2016, BeckRS 2016, 55513 sowie Beschluss vom 17. April 2019, BeckRS 2019, 7767 Rdnr. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 12. August 2016, BeckRS 2016, 50308; VG Augsburg, Urteil vom 21. November 2016, BeckRS 2016, 54982 sowie Beschluss vom 12. Januar 2017, BeckRS 2017, 100420 und Urteil vom 10. März 2017, BeckRS 2017, 105807, Rdnr. 24; VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017, BeckRS 2017, 100295; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2017, BeckRS 2017, 100887; VG Aachen, Urteil vom 28. April 2017, BeckRS 2017, 117112, Rdnr. 16; VG Hamburg, Beschluss vom 3. April 2017, BeckRS 2017, 107459, Rdnr. 17; VG Lüneburg, Urteil vom 13. September 2017, BeckRS 2017, 127540, Rdnr. 15; VG München, Beschluss vom 8. August 2017, BeckRS 2017, 128257, Rdnr. 12; VG Schwerin, Beschluss vom 20. Februar 2018, BeckRS 2018, 7280, Rdnr. 4; VG Göttingen, Beschluss vom 27. Februar 2019, BeckRS 2019, 5308; VG Hannover, Urteil vom 17. September 2019, BeckRS 2019, 23434, Rdnr. 23; VG München, Beschluss vom 25. Juli 2023, BeckRS 2023, 21899, Rdnr. 15; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 21. April 2023, BeckRS 2023, 16397, Rdnr. 15; VG Weimar, Beschluss vom 17. Dezember 2023, BeckRS 2023, 36802, Rdnr. 13; in diesem Sinne auch obiter dictum des BVerfG – ohne Bindungswirkung – in einem Nichtannahmebeschluss BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, BeckRS 2016, 49618). Für diese Auffassung spricht auch, dass bei einem Verweis auf das Wiederaufnahmeverfahren Fehler des Bundesamts – etwa das Unterlassen einer Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG – vor der Einstellung folgenlos blieben, aber auch die Entscheidung des Bundesamts, dass von einem Nichtbetreiben oder einer Reise in den Herkunftsstaat auszugehen sei, nicht zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden könnte.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Vorliegend hat eine Klage in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg. Das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt daher nicht das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der streitgegenständliche Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin das Asylverfahren der Antragstellerin eingestellt hat, offensichtlich rechtmäßig.

Die Antragsgegnerin hat das Asylverfahren der Antragstellerin zu Recht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG eingestellt.

Nach § 33 Abs.1 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt.

Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist (Nr. 1) oder untergetaucht ist (Nr. 2).

In der Begründung des Bescheids vom 11. März 2026 geht die Antragsgegnerin davon aus, dass die Antragstellerin untergetaucht sei. Zugrunde liegt eine Vermisstenmeldung des Polizeipräsidiums G. VNr. xxx vom 6. März 2026.

Einer gesetzlichen Vermutung ist grundsätzlich eigen, dass sie widerlegt werden kann. Genau dies sieht § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG auch mit Blick auf die Vermutungstatbestände des § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG vor. Die Darlegungs- und Nachweislast zur Entkräftung der Vermutung trifft denjenigen, gegen den sie wirkt; hier also die Antragstellerin (vgl. Heusch in: BeckOK AuslR, § 33 AsylG, Rdnr. 23). Gelingt dem Asylbewerber innerhalb einer Frist von einem Monat die Widerlegung, muss das Bundesamt die zuvor getroffene Einstellungsentscheidung oder Entscheidung in der Sache aufheben und das Asylverfahren fortführen (Heusch in: BeckOK AuslR, § 33 AsylG, Rdnr. 25 mit Verweis auf Heusch/Houben NVwZ 2023, S. 7 ff. S. 11).

Diese vorgenannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Antragstellerin ist untergetaucht. Sie hat die Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht widerlegt.

Untertauchen setzt voraus, dass der Ausländer für die zuständigen staatlichen Behörden nicht auffindbar ist, so wenn er seine Unterkunft für einen mehr als nur geringen Zeitraum verlässt, ohne dies den Behörden mitzuteilen (Kabis in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 33 AsylG, Rdnr. 7). Das ist hier der Fall, denn die Antragstellerin ist nicht dort eingezogen, wo sie sollte, sondern ist „abgehauen“ und verbringt ihr Leben in wechselnden Unterkünften wie z. B. in Frauenhäusern oder Bahnhofsmissionen. So ist sie für die zuständigen staatlichen Behörden nicht auffindbar. Daran ändert nichts die Tatsache, dass die Antragstellerin in Kontakt mit ihrer Vormundin oder dem Jugendamt steht. Denn dadurch wird sie auch nicht auffindbar für die zuständigen Behörden. Unter Berücksichtigung der Pflichten nach § 10 Abs. 1 AsylG (Gewährleistung der Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte) sowie der Regelungen in § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 AsylG ist es ferner grundsätzlich Sache des Ausländers, dafür Sorge zu tragen, dass bei Bundesamt bzw. Ausländerbehörde nicht der Eindruck des Untertauchens entsteht; das Bundesamt ist nicht gehalten, aktiv langwierige Nachforschungen nach dem aktuellen Aufenthalt zu betreiben (VG Augsburg, Urteil vom 4. Mai 2018 – Au 4 K 17.35379 –, BeckRS 2018, 9519, Rdnr. 7; Heusch, in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 33 AsylG, Rdnr. 21).

Die Antragstellerin ist auch über einen nicht unerheblichen Zeitraum untergetaucht, sie übernachtet nämlich seit ihrer Zuweisung Anfang März 2026 in die durch sie nicht gebilligte Unterkunft in verschiedenen Frauenhäusern oder in Bahnhofsmissionen; wo sie sich untertägig aufhält, ist unbekannt. Ihr Untertauchen erstreckt sich also nicht nur auf unerhebliche, wenige Tage (vorübergehende Abwesenheit genügt nicht für die Annahme eines Untertauchens, vgl. VG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2018 – M 11 S 18.30426 –, BeckRS 2018, 2798, Rdnr. 22: Abwesenheit während weniger Tage, insbesondere zu Weihnachten; Heusch, in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 33 AsylG, Rdnr. 21).

Letztlich hat die Vormundin der Antragstellerin das Untertauchen der Antragstellerin bestätigt. Die Motive der Antragstellerin ob ihres Untertauchens sind durchaus nachvollziehbar, im hiesigen Verfahren aber – insbesondere im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflichten aus § 10 AsylG – nicht berücksichtigungsfähig.

Letztlich ändert sich diese Bewertung auch nicht nach der Mitteilung der Vormundin der Antragstellerin zum hiesigen Verfahren, dass die Antragstellerin seit dem 15. April 2026 bis auf weiteres in der Inobhutnahme „W., I.-Straße, G.“ untergebracht sei, also wieder aufgetaucht ist. Ein „Wiederauftauchen“ kann ggfs. nur dann relevant sein, soweit es vor dem Erlass des Einstellungsbescheids erfolgt (vgl. Brauer, ZAR 2019, 256 ff., 259 m. w. N.). Zum Zeitpunkt des 15. April 2026 war der Einstellungsbescheid vom 11. März 2026 aber bereits erlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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