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2-27 O 75/24•LG Frankfurt 27. Zivilkammer, 2024-11-14, 2-27 O 75/24
2-27 O 75/24Tribunal cantonal14 nov. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-14
Aktenzeichen: 2-27 O 75/24
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2024:1114.2.27O75.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Das Versäumnisurteil vom 23.5.2024 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund der Weiterleitung von WhatsApp-Korrespondenz.
Die Parteien waren gut befreundet. Sie tauschten sich regelmäßig über die Kommunikationsplattform WhatsApp über private und berufliche Themen aus.
Am 9.3.2023 schrieb die Klägerin der Beklagten per WhatsApp u.a.:
„Guten Morgen, wie geht’s dir? Sorry ich war fix und fertig, sind am Sonntag zurück geflogen und mir ging´s nicht wirklich gut. Montag musste ich auch arbeiten gehen und hatte Stress auf der Arbeit. Mein Chef ist ein Bastard. Boah du weißt nicht was für Worte gefallen sind“
In Bezug auf den ehemaligen Arbeitgeber hat die Klägerin ausgeführt:
„Der sagt so geklebte Wimpern, Haare und fette Silikon titten Jaa“
Am 22.03.2023 schrieb die Klägerin der Beklagten eine weitere WhatsApp mit u.a. folgendem Inhalt:
„Mir ist versehentlich das Praxis Handy runtergefallen und das hatte schon Kratzer und alles. […] Jetzt will er dass ich das am Wochenende reparieren lasse?! Auf meine Kosten?! Und in meiner Freizeit?!?! Der spinnt“
Am 23.03.2023 schrieb die Klägerin der Beklagten in Bezug auf die Praxis-Managerin ihres ehemaligen Arbeitgebers, des Zeugen Dr. A:
„Sie ist sooo falsch und jaa die osz Todes dumm haha. Die ist 32 oder so“
In Bezug auf den Zeugen Dr. A schrieb sie:
„Ich weiß garnicht mehr was war, der sagt ja ab sofort Leon Mittagessen mehr für euch nur Espresso und koffeintabletten.“
Am 21.07.2023 schrieb die Klägerin der Beklagten eine weitere WhatsApp und beschrieb darin die Behandlung einer Patientin durch den ehemaligen Arbeitgeber:
„Ihr Auge ist auch schwarz“
Auf die Frage der Beklagten: „Wie passiert so was “ antwortete die Klägerin:
„Er hat ein filler, statt Stumpf, einfach mit einer spitzen Spritze in die Wange reingemacht und dabei leider ein Gefäß getroffen - Vom Prinzip her kannst du dir das vorstellen wie eine Thrombose – Hyaluron kannst du wenigstens auflösen aber radiesse nicht, das ist eine Konsistenz wie Zahnschmelz“
Auf die Bemerkung der Beklagten: „Wtf – Ach du scheiße “ schrieb die Klägerin weiter:
„Jaaa die kann von Glück reden dass es so aussieht wie es aussieht. Hätte schlimmer kommen können. Kommt davon wenn man nicht weiß wann genug ist. Er hat vorher getrunken gehabt […]“
Neben diesen Textnachrichten versandte die Klägerin an die Beklagte auch Sprachnachrichten.
Ende Juli/Anfang August verbrachten die Klägerin und die Beklagte mit einigen Freunden einen gemeinsamen Urlaub auf Mallorca. Nach einem Streit leitete die Beklagte die Nachrichten an die Office-Managerin des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin weiter.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 03.08.2023 außerordentlich fristlos (Anlage K 4). Die Klägerin ging gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Offenbach vor, wobei sie durch den Zeugen B vertreten wurde.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2023 abmahnen und zur Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung durch den Unterzeichner auffordern. Die Abgabe dieser Erklärung verweigerte die Beklagte, weswegen sie im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. In der mündlichen Verhandlung gab die Beklagte die geforderte Erklärung ab.
Mit Schreiben vom 20.01.2024 forderte die Klägerin die Beklagte auf, der Klägerin wegen des erlittenen immateriellen Schadens eine Geldentschädigung in Höhe in Höhe von 7.500,00 € zu zahlen. Die Beklagte wies den Anspruch zurück.
Die Klägerin behauptet, die in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführten Transkripte entsprächen den ursprünglich von der Klägerin an die Beklagte versandte Sprachnachrichten.
Am 09.03.2023 sei folgende Audionachricht der Klägerin Gegenstand des Chats mit der Beklagten gewesen:
„Ja, mir geht es auf jeden Fall wieder besser. Das war auf jeden Fall alles zu viel. Wir waren nämlich Samstag, nachdem die Drainagen gezogen wurden, frühstücken und alles. Und das hat alles länger gedauert als wie gedacht, weil wir da ewig lang im Stau standen. Meine Beine sind angeschwollen und wir sind dann viel gelaufen und ich war einfach fertig. Ich war einfach fertig mit meinen Nerven. Ich konnte nicht mehr. Ich wollte einfach nur nach Hause und ja, und am Montag musste ich arbeiten. Dann durfte ich mir auch auf der Arbeit Sachen anhören wie: Ja, wenn du dich doch so aufpimpen lässt, dann kannst du dich direkt bei Escort 24 anmelden und dann kannst du in Dubai so einen Lifestyle leben und dich beschenken lassen, bereichern lassen. Also richtig komisch. Aber ja, sonst geht es mir jetzt auf jeden Fall besser.“
Am 22 .03.2023 habe die Klägerin der Beklagten folgende Sprachnachrichten gesendet:
„Du kannst dir gar nicht vorstellen, wie sehr ich C hasse. Guck mal, mir ist das Handy halt versehentlich runtergefallen. Ich habe es ja nicht extra gemacht. Das hätte jedem passieren können und das Handy war eh schon zerkratzt. Nur mein Riss hat sozusagen diesen finalen Riss gegeben. Es ist trotzdem funktionstüchtig. Es ist jetzt nicht so, dass man gar nichts mehr machen kann. Und dann war das so, ich habe es ihr direkt gesagt und sie meinte ja egal, es war eh schon kaputt, wir belassen es dabei. Ich habe es der C gesagt, weil A hat es einfach locker einen Monat nicht gemerkt und irgendwann ist die C zu ihm hingegangen und meinte ja, fällt dir eigentlich was auf am Handy? Guck mal, die Klägerin hat es weiter kaputt gemacht. So, jetzt darf ich es in meiner Freizeit reparieren lassen gehen und das auch noch bezahlen, was ich aber nicht einsehe, weil normalerweise sind wir ja Mitarbeiter eigentlich versichert. Also normalerweise kann er es ja einreichen und das wird ja dann bezahlt. Man hat doch so eine Haftpflicht auch als Arbeitgeber. Ja, und auf jeden Fall, dann war das so, die hat sich die ganze Zeit beschwert, warum ich so viel verdiene und die will auch diesen Betrag haben. Du musst dir vorstellen, es ist so krass eskaliert, dass ich ... ich habe halt immer unnötig wegen ihr Ärger gekriegt, weil die ihren Arsch gechillt hat, nichts gemacht hat und ich musste... Ich habe dann zum Beispiel die Telefonate angenommen und obwohl es ihr Job ist und ich mache eigentlich nur OP Assistenz oder behandle selber die Patienten.
Und einmal ist A ausgerastet, meinte warum sitzt die eine Patientin noch nicht und schreit mich an und ich sag so: Ja, sei froh, dass ich überhaupt ans Telefon gehe, während C im Raum vier chillt, Shisha raucht, also diese E-Shisha und die Telefonate wegdrückt und eher damit beschäftigt ist, nach Klingeltönen zu suchen. Und ja, dann sagt er: Was, ruft die sofort hierher. Dann habe ich sie gerufen und die ist zu A. Und das war halt aus dem Affekt. Ich bin keine Petze, aber ich sehe es halt nicht ein, mich monatelang jedes Mal so anschreien zu lassen, dass ich schon... Beklagte, ich war so unglücklich. Also es ist banal, aber ich habe so krasse Selbstmordgedanken gehabt. Ich denke mir so, es kann doch nicht sein, dass ich mein Leben lang mich da so anschreien lassen muss. Für was habe ich diese Ausbildung gemacht? Also ich hatte auf jeden Fall so Selbstkritik und mir ging es gar nicht gut. Und auf jeden Fall dann hat A die C angeschrien und C rennt dann zu mir und sagt: Das war´s jetzt hier für dich, du wirst schon sehen. Dann habe ich kurz nach Feierabend zu ihr gesagt: Ja, du wolltest doch mit mir reden, du wolltest mir doch irgendwas sagen. Und dann meinte sie: Nee, wir machen das nach der Arbeitszeit. Ansonsten heißt es, ich hätte dich während der Arbeitszeit angegriffen. Ich sage dir ehrlich, C ist so eine, die schlägt sich wirklich. Das ist so ein richtiges Mannsweib. Und ich habe es halt ernst genommen. Ich habe dann D geschrieben und ich meinte D komm bitte, ich glaub C will mich hauen. Und D ist dann auch gekommen. Aber C ist sowieso schon vorher ausgerastet, nicht gegenüber mir, sondern auch gegenüber A. A hat sie vorher nach Hause geschickt. Dann bin ich zu A gegangen und habe gemeint: Ja, C hat mir einfach gedroht bzw. hat sie diese Wortwahl genutzt. Ich habe das halt ernst genommen und mein Freund kommt jetzt sogar extra hierher, weil ich einfach nicht runtergehen wollte. Also ich dachte mir okay, wenn er jetzt als erstes geht und ich dann mit C alleine bin, ich habe keinen Bock, dann mir eine Schelle zu kassieren. Und dann habe ich ihm das so erklärt. Er hat die dann schon angerufen und meinte: Ja, was soll das? Warum redet sie so asozial gegenüber mir? Und ich meinte, ich lasse nicht so niveaulos mit mir reden und die ist halt 30. Weißt du was ich meine? Die ist über 30. Ich bin 25, wir sind nicht im Kindergarten. Auf jeden Fall sind wir dann runtergegangen. D stand halt vor der Tür, der hat uns komplett alle abgefangen und er meinte nur zu A: Ich glaube, wir müssen mal reden. D ist auch gut mit ihm und er meinte zu ihm: Du hast deine Leute hier nicht im Griff. Ich glaube, wir müssen mal quatschen. Ich komme mal die Tage vorbei. Er sagt so: Wann hast du denn Luft? A sagt so, der stottert einfach. Er sagt: Ja, du kannst Donnerstag kommen. Keine zehn Minuten später, A fährt mit dem Fahrrad nach Hause, ich kriege fünf Mal Anrufe von der C, irgendwann bin ich auch rangegangen. Ich war gespannt, was die so zu sagen hat. Die sagt: Ja, A hat mich ... wollte mich erwürgen, der hat mich so erwürgt, gegen den Kühlschrank gehalten und dann sagt sie: Ich habe jetzt die Polizei gerufen. Ich dachte, die blöfft. Glaubst du es mir? D und ich haben A von der Polizeistation in Langen abgeholt, also vom Polizeipräsidium. Der hat die wirklich geklatscht, aber weil C ihn als erstes geklatscht hat. Auslöser war einfach diese Diskussion. A hat sich halt, weil C meinte entweder die Klägerin oder ich, du musst die kündigen und ich bin halt eine gute Arbeitskraft.
Und dann sagt der A zu C: Ja du musst dir halt einen neuen Job suchen, weil anscheinend ist das zu viel für dich. Du kommst damit nicht klar. Und Thema war auch immer mein Gehalt. Ich habe auch Geld auf die Hand gekriegt. Wenn ich zum Beispiel Patienten alleine behandelt habe, ohne ihn, hat er mir manchmal so einen 50er auf die Hand gedrückt. Das passiert auch nicht mehr. Gestern hat meine Kollegin E ein scheiß Arztbrief, was jede zweite Hergelaufene schreiben kann, hat sie geschrieben. Die hat einfach 100 € für diesen Arztbrief gekriegt, wo ich mir denke, dein Ernst, so ich behandle mittlerweile allein, ich lese alleine und theoretisch gesehen darf man das ja nicht. Ja und ich kriege nichts auf die Hand gedrückt. Ich bin nicht neidisch, aber es geht darum, früher war das so und das ist durch C jetzt nicht mehr so. Ich sage dir auch ehrlich, ich gucke mich auch schon um“.
„Ich gucke auch momentan nach anderen Jobs, weil das ist so ein Psychoterror dort. Das kannst du dir nicht vorstellen. Ich habe jeden Tag geweint, weil der einfach einen auch beleidigt. Der sagt, ihr seid so dumm und ihr habt eine Wahrnehmungsstörung und was weiß ich was, der macht mich fertig. Der schmeißt dich.... Wenn er wirklich seine Ticks hat, der schmeißt dich einfach, zum Beispiel aus dem Behandlungszimmer, raus, schreit dich vor Patienten an und ja, alles wegen C. Es lief so gut. Ich habe jeden Tag geweint. Ich war kurz davor... Ich dachte mir, mein Leben macht keinen Sinn mehr. So krasser Psychoterror. Ich bin eigentlich stabil, was meine Psyche angeht. Und ja, und dann wegen meiner OP, da hat auch A gebeichtet, dass es C war, die ihm so gesagt hat, das ist so total unkollegial, verantwortungslos, wo ich mir denke, ich habe mich mal krank gemacht. Ich bin nach meiner OP arbeiten gewesen. Klar, der erste Tag, da war ich bisschen schlapp, aber am zweiten Tag, ich habe direkt voll gearbeitet. Ich habe mich nicht geschont, gar nichts. Und es hat niemanden zu interessieren, wenn ich auf der Arbeit bin und ich bin arbeitsfähig, was interessiert dich das, ob ich mir eine Fettabsaugung machen lassen habe oder nicht? Ja und auf jeden Fall war C dann eifersüchtig. So, und jetzt halt dich fest. Gestern kam noch raus, die will sich einfach das zweite Mal ihre Brüste machen lassen, weil die damit nicht klarkommt, dass ich mehr drin habe als sie. Und sie geht dann komplett aufs Ganze. Sie macht einfach 900 CC pro Seite rein. Also wie krank ist das denn? Der passt es nicht, wenn ich was mehr habe als sie“:
Die Kündigung der Klägerin beruhe auf den durch die Beklagte weitergeleiteten Nachrichten. Diese habe die Beklagte noch während des gemeinsamen Urlaubs an die Office-Managerin weitergeleitet.
Die Kammer hat am 23.05.2024 gegen die Beklagte Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt erlassen:
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 08.03.2024 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Weiterleitung der WhatsApp-Nachrichten vom 09.03.2023, 22.03.2023, 23.03.2023 und 21.07.2023 durch die Beklagte in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 08.03.2024 zu zahlen.
Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 27.05.2024 zugestellt worden. Sie hat unter dem 07.06.2024 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 23.05.2024 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 23.05.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die an sie versandten Sprachnachrichten den von der Klägerin im hiesigen Prozess vorgetragenen Inhalt hatten. Die Sprachnachrichten seien nicht der Grund für die Kündigung der Klägerin gewesen, vielmehr sei Hintergrund eine Manipulation der Zeitarbeitsstechuhr und das unerlaubte Entfernen von der Praxis gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und Dr. A Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2024 (Bl. 283ff. d. A.) verwiesen.
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 23.05.2024 ist statthaft, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 7500,00 € zu.
Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verordnung finde gemäß § 2 Abs. 2 c) DSGVO (sog. Haushaltsausnahme) keine Anwendung, weil es vorliegend um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten gehe. Als Ausnahmenorm ist die Norm restriktiv auszulegen (Paal/Pauly/Ernst, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 2 Rn. 21). Hintergrund ist, dass der grundrechtlich geschützte Bereich der Privatsphäre nicht durch die Anwendung des Datenschutzrechts „gestört“ werden soll (Kühling/Buchner/Kühling/Raab, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 2 Rn. 10, 23). Entsprechend formuliert Erwägungsgrund 18 das Fehlen jeglichen Bezugs zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit als Abgrenzungskriterium.
Nach diesen Maßstäben ging die Weiterleitung der Nachrichten durch die Beklagte über die Ausübung ausschließlich persönlicher und familiärer Tätigkeiten hinaus. Die Daten wurden nicht im Rahmen des gewöhnlichen Privatlebens unter Freunden, Bekannten oder Familie verarbeitet, sondern gezielt an eine arbeitgebernahe Person weitergeleitet. Nach eigenem Bekunden (Anlage K 7) ging es der Beklagten darum, „die Praxis ihres guten Freundes Dr. A zu schützen.“ Dann diente die Weiterleitung jedoch letztlich – zumindest auch – den gewerblichen Interessen des Zeugen Dr. A Es gab also einen Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit, weswegen eine Anwendung der Haushaltsausnahme ausscheidet.
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.
Die Übermittlung der WhatsApp Nachrichten an die Office-Managerin des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin stellte eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Klägerin i.S. § 4 Nr. 1 und 2 DSGVO dar. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte sowohl die schriftlichen WhatsApp-Nachrichten als auch die Sprachnachrichten mit dem transkribierten Inhalt weitergeleitet hat. Die Beklagte kann nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass die Transkripte dem tatsächlichen Inhalt der Audionachrichten entsprechen. Die Beklagte war Empfängerin der Nachrichten und hat diese gehört. Sie weiß damit, was Inhalt war. Vor diesem Hintergrund müsste sie konkreter darlegen, warum Zweifel an der inhaltlich richtigen Übertragung der Nachrichten bestehen.
Die Beklagte war Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, da sie über die Zwecke und Mittel der stattgefundenen Verarbeitung der Daten der Klägerin entschied.
Die Verarbeitung der Daten der Klägerin war rechtswidrig. Die Klägerin hat in die Übermittlung der Daten an die Office-Managerin ihres ehemaligen Arbeitgebers nicht eingewilligt. Die Übermittlung der Daten war auch aus keinem anderen Grund i.S. Art. 6 DSGVO gerechtfertigt. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten war insbesondere nicht zur Wahrung der berechtigten Interessen Dritter nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig. Zwar ist unter dem berechtigten Interesse jedes ideelle oder wirtschaftliche Interesse zu verstehen (Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Reimer, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 6 Rn. 75). Berechtigtes Interesse kann zudem nicht nur das des Verantwortlichen selbst sein, sondern auch ein solches eines Dritten, das der Verantwortliche fördern will (Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Reimer, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 6 Rn. 76). Insofern ist der Schutz des Unternehmens des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Allerdings überwogen Belange der Klägerin, die bei einer Interessenabwägung dazu führen, dass die Weiterleitung der Nachrichten durch die Beklagte nicht als zulässig anzusehen ist. Denn es handelte sich um intime Nachrichten, die der Beklagten im Rahmen einer Freundschaft zugesandt wurden. Offenkundig suchte die Klägerin eine Zuhörerin für ihre persönlichen Sorgen und wog dabei den Inhalt ihrer Äußerungen nicht sorgfältig ab. Sie vertraute für die Beklagte erkennbar darauf, dass diese Daten durch die Beklagte nicht weitergegeben würden. Andererseits musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin für die Praxis des Zeugen Dr. A nachteilige Äußerungen gegenüber verschiedenen Empfängern oder gar öffentlich äußern würde. Denn dies hatte die Klägerin nicht angekündigt. Auch sprach gerade die vertrauliche Kommunikation mit der Beklagten als Freundin dagegen, dass die Klägerin ihre Äußerungen anderweitig verlautbaren würde.
Der Klägerin ist durch die Weiterleitung ihrer Nachrichten ein immaterieller Schaden entstanden. Ein immaterieller Schaden liegt vor, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO ein absolut geschütztes Rechtsgut der geschädigten Person verletzt wurde und hierdurch ein Schaden entstanden ist. Vorliegend wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung enthält die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dieses Recht der Klägerin wurde verletzt.
Der Klägerin ist hierdurch ein immaterieller Schaden entstanden. Die Klägerin hatte nicht nur den bloßen Verlust der Herrschaft über ihre – teils intimen, weil ihr Gefühlsleben und ihre Gesundheit betreffenden – Daten zu ertragen und sich allein hierüber geärgert und unter Umständen auch Schamgefühle erlebt. Vielmehr wurden die persönlichen Mitteilungen auch genutzt, um das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu kündigen. Die Mitteilungen wurden durch den Arbeitgeber im Arbeitsgerichtsprozess eingebracht, um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Aus der rechtswidrigen Verarbeitung der Daten sind der Klägerin konkrete Konsequenzen erwachsen, insbesondere der Verlust des Arbeitsplatzes mit allen einhergehenden immateriellen Auswirkungen.
Hiervon ist die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen B überzeugt. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Sein Aussageverhalten kann als ruhig und sachlich bezeichnet werden. Er bekundete aus seiner Erinnerung heraus, dass die Rechtsanwältin des Zeugen Dr. A in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auf die Nachfrage des Richters, worauf die Kündigung gestützt werde, aus „Korrespondenz“ vorgelesen habe. Hierbei handelte es sich um die streitgegenständlichen Nachrichten. Zwar konnte der Zeuge nicht mehr genau sagen, was Inhalt der Korrespondenz gewesen sei. Allerdings sprechen sämtliche Umstände bei lebensnaher Betrachtung dafür, dass es sich nur um die mit der Klage in den hiesigen Rechtsstreit eingeführten Nachrichten gehandelt haben kann. Denn der Zeuge B bezeichnete die Korrespondenz als „vertraulich“, weiterhin bekundete er zu erinnern, dass die Nachrichten „ein bisschen das Niveau von RTL 2“ gehabt hätten. Schließlich konnte er sagen, dass die Klägerin die Korrespondenz bei der Verlesung erkannt habe und ihm gegenüber mitteilte, dass sie das „einer Kollegin oder Freundin gegenüber schrieb“. All diese Aspekte treffen auf die Nachrichten der Klägerin an die Beklagte zu. Hinzu kommt der zeitliche Zusammenhang zwischen der Weiterleitung der Nachrichten und der Kündigung. Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass dem Zeugen Dr. A noch andere derartige Korrespondenz der Klägerin weitergeleitet worden ist. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kündigung auch und maßgeblich auf die WhatsApp-Nachrichten gestützt wurde. Der Zeuge B erwähnte als vorgetragenen Kündigungsgrund zwar auch einen angeblichen Arbeitszeitbetrug der Klägerin. Allerdings lag der Fokus nach der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Aussage des Zeugen auf den Nachrichten.
Die Aussage des Zeugen Dr. A vermochte an der Überzeugung der Kammer nichts zu ändern. Inhaltlich stellte der Zeuge in Abrede, dass die Kündigung auf die WhatsApp-Nachrichten der Klägerin an die Beklagte gestützt wurde. Die Kammer hält den Zeugen allerdings nicht für glaubwürdig und geht von einer Gefälligkeitsaussage zugunsten der Beklagten aus. Die Aussage wies sehr starke Belastungstendenzen zulasten der Klägerin auf und war in weiten Teilen unsachlich. Das Gericht konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es dem Zeugen hauptsächlich darum ging, seine Empörung über die Klägerin zum Ausdruck zu bringen und sämtliche ihrer (vermeintlichen) Verfehlungen zu thematisieren. Darüber hinaus wies die Aussage inhaltliche Brüche auf. Sie war nicht glaubhaft. Auf die Frage des Gerichts, wie die Kündigung gegenüber der Klägerin durch seine Rechtsanwältin begründet worden sei, entgegnete der Zeuge, dies nicht mehr zu wissen. Später erklärte er, dies sei die Manipulation der Zeitschaltuhr und das Entfernen vom Arbeitsplatz gewesen. Gleichzeitig konnte er den zeitlichen Zusammenhang der Kündigung mit den Nachrichten nicht plausibel erklären. Selbst wenn man unterstellt, dass der Zeuge mit der Kündigung zuwarten wollte, bis die Hochsaison in seiner Praxis von Oktober bis Ostern vorbei war, erklärt dies eine Kündigung im August nicht. Dass der Zeuge sich nach seiner Aussage an die Beklagten wandte und ihr „alles Gute“ wünschte, rundet die Einordnung seines Aussageverhaltens ab.
Die Höhe des Schadensersatzes beziffert das Gericht mit 7500,00 €, wobei es diesen Betrag für angemessen, aber auch für ausreichend hält, um den immateriellen Schaden auszugleichen und dabei die besonderen Umstände des Falles zu würdigen. Dem Gericht steht insoweit gemäß § 287 ZPO ein Ermessen zu. Das Gewicht der Rechtsverletzung sowie der objektive Umfang der Beeinträchtigung der betroffenen Person sind angemessen zu berücksichtigen (Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Kreße, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 82 Rn. 6).
Dabei spielt es vorliegend eine Rolle, dass der Datenverstoß der Beklagten erhebliche Konsequenzen für die Klägerin hatte, namentlich den Verlust ihres Arbeitsplatzes infolge einer außerordentlichen Kündigung sowie die damit verbundene Sorge, ob zeitnah eine erneute Anstellung gefunden werden kann. Weiter erfolgte der Datenschutzverstoß vorsätzlich und es wurden sehr intime Informationen über Gefühle und sogar Suizidgedanken preisgegeben. Auch besteht die Möglichkeit, dass der Datenschutzverstoß sich weiter perpetuiert, nachdem die Daten der Klägerin einmal in Umlauf geraten sind. Hiernach besteht zum einen die Möglichkeit, dass weitere Personen Kenntnis über die persönlichen Gefühle der Klägerin sowie gesundheitliche Daten erhalten. Darüber hinaus könnten andere Arbeitnehmer, sofern sie Kenntnis von den Äußerungen der Klägerin erhalten, ggf. von einer Anstellung Abstand nehmen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Weiterleitung der WhatsApp-Nachrichten entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden.
Wie bereits oben ausgeführt, steht der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Zudem besteht die Möglichkeit des weiteren Eintritts materieller Schäden. Die Möglichkeit eines Schadenseintritts ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, NJW 2001, 1431). Vorliegend liegt es aber auf der Hand, dass der Klägerin möglicherweise berufliche Nachteile entstehen könnten, wenn die Korrespondenz mit der Beklagten (potentiellen) Arbeitgebern bekannt würde. Überdies hat der Zeuge Dr. A behauptet, ihm sei materieller Schaden entstanden. Auch insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass er den Versuch einer Schadloshaltung bei der Klägerin unternimmt.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 €. Sie kann aufgrund von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz vorgerichtlich aufgewendeter Rechtsanwaltskosten zur Anspruchsdurchsetzung als Schaden geltend machen (Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 19).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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