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17 U 94/25•OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, 2026-05-06, 17 U 94/25
17 U 94/25Tribunal supérieur / Civil Chamber 176 mai 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: 17 U 94/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0506.17U94.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main , 4. Juli 2025, 2-19 O 77/25, Urteil
Das am 4. Juli 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, das Girokonto der Klägerin mit den bisherigen Kontonummern IBAN DE72 … und IBAN DE41 … auch nach dem 28. Februar 2025 fortzuführen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie das Fortbestehen eines von der Beklagten gekündigten Girokontovertrags festgestellt wissen will.
Die Beklagte ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Die Klägerin ist seit mehreren Jahren Genossenschaftsmitglied. Sie unterhält bei der Beklagten ein Girokonto mit der IBAN DE72 … und der IBAN DE41 …. Der Geschäftsbeziehung liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde. Wegen des Inhalts der Satzung der Beklagten wird auf deren Kopie (Bl. 25 ff. d. eA. LG) verwiesen.
Die Klägerin, die 1949 geboren wurde, ist aufgrund gesundheitlicher und altersbedingter Einschränkungen pflegebedürftig. Der Schwerbehindertenausweis der Klägerin weist einen Grad der Behinderung von 80% und die Merkzeichen G (Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) und B (Begleitperson) aus.
Im Jahr 2010 erteilte die Klägerin ihrem Sohn A eine Bankvollmacht. Sie nutzte dafür das von der Beklagten vorgegebene Vollmachtformular. Diese Vollmacht ermöglichte dem Sohn der Klägerin die Abwicklung alltagsüblicher Bankgeschäfte. Sie erstreckte sich nicht auf umfangreichere Grundlagengeschäfte. Wegen der Einzelheiten des Vollmachtinhalts wird auf die Kopie der Vollmacht (Anlage zum Schriftsatz vom 15. Januar 2026 - Bl. 179 d. eA. OLG) Bezug genommen.
Da die Klägerin den Umfang der formularmäßig erteilten Vollmacht für ihre Zwecke für unzureichend hielt, erweiterte sie die Vollmacht mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 16. April 2022 auf alle Bankgeschäfte einschließlich der zuvor nicht abgedeckten Grundlagengeschäfte. Wegen des Weiteren Inhalts des Schreibens wird auf dessen Kopie (Anlage zum Schriftsatz vom 15. Januar 2026 - Bl. 180 f. d. eA. OLG) verwiesen. Die Beklagte erkannte die Erweiterung der Vollmacht zunächst mit Schreiben vom 21. April 2022 unter Verweis auf standardisierte Abläufe nicht an. Nachdem die Klägerin daraufhin ein Beschwerdeverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeleitet hatte, erklärte die Beklagte im August 2022, die Vollmacht bis auf Weiteres zu akzeptieren.
Im November 2024 wollte der Sohn der Klägerin zunächst per Online-Banking, später telefonisch und per E-Mail das Überweisungslimit des klägerischen Kontos temporär auf einen Betrag von mehr als 50.000,00 € erhöhen, was die Beklagte unter Verweis auf interne Richtlinien, wonach nur der Kontoinhaber das Limit vor Ort in einer Filiale erhöhen könne, ablehnte.
Die Klägerin leitete daraufhin ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren bei dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken ein. Im Zuge dieses Verfahrens teilte die Beklagte durch Schreiben vom 26. November 2024 mit, dass die Verweigerung der Limitänderung auf einer Fehlinformation beruhe und sie die dem Sohn der Klägerin erteilte Vollmacht bestätige.
Mit Schreiben vom 29. November 2024 kündigte die Beklagte die unter der Stammnummer … geführte Geschäftsverbindung zum 10. Februar 2025 mit Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Begründung der Kündigung enthielt das Schreiben nicht. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens im Einzelnen wird auf dessen Kopie (Bl. 36 d. eA. LG) Bezug genommen.
Die Klägerin, vertreten durch ihren Sohn, äußerte sich im Schlichtungsverfahren mit Schreiben vom 29. Januar 2025 wie folgt: „Die Tatsache, dass eine Genossenschaftsbank dem Ombudsmann des BVR gegenüber vorbringt, ihre internen Prozesse derart ineffizient und untauglich ausgestaltet zu haben, so dass sie letztlich damit überfordert ist, eine Vollmacht, die eine pflegebedürftige und schwerbehinderte Frau fortgeschrittenen Alters in den Geschäftsräumen der Genossenschaftsbank (Filiale Stadt1) dem einzigen Sohn, der ebenfalls zur selben Zeit persönlich anwesend war und der sich ebenfalls mit gültigem Personalausweisdokument ausgewiesen hatte, in ihren eigenen Systemen abzubilden, sobald es zu einer telefonischen bzw. elektronischen Auftragserteilung kommt, ist schon bemerkenswert. Es drängt sich die Frage auf, ob einer Bank, die so etwas vorbringt, noch eine Bankenlizenz seitens der BaFin erteilt werden kann. Was kommt als nächstes? Will die Bank1 e.G., die Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, vielleicht noch ergänzend vorbringen, dass der Mehraufwand nach Geldwäschegesetz, der bei ldentifizierung des Vollmachtnehmers eines ihrer Bankkunden zusätzlich anfällt, ebenfalls ein sachlich beachtlicher Grund für eine Kündigung der Geschäftsbeziehung ist?“ Da die Klägerin die Vertretungsbefugnis der das Kündigungsschreiben unterzeichnenden Personen in Abrede gestellt hatte, und der Ombudsmann in einem weiteren von der Klägerin angestrengten Schlichtungsverfahren die Kündigung wegen des fehlenden Vollmachtnachweises für unwirksam erklärt hatte, kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 erneut.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 16. Dezember 2024 sei unwirksam, da die Beklagte im Falle einer Kündigung verpflichtet wäre, der Klägerin nach Treu und Glauben sofort ein neues Konto mit den Leistungsmerkmalen des gekündigten Kontos einzurichten. Als Genossin der Beklagten sei sie berechtigt, die von der Beklagten angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der satzungsmäßige Förderzweck der Beklagten lasse unter Berücksichtigung von § 68 GenG eine Kündigung nur zu, wenn ein sachlicher Grund, der zugleich einen genossenschaftsrechtlichen Ausschlussgrund bilde, bestehe. Ein solcher Grund liege nicht vor. Die Beklagte verhalte sich vielmehr rechtsmissbräuchlich. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Eingeständnis einer Fehlinformation im Schlichtungsverfahren und der ersten Kündigung zeige, dass sich die Beklagte an der Klägerin rächen wolle. Die Beklagte wolle die Klägerin als missliebig gewordene Kundin loswerden, obwohl die Klägerin aufgrund ihres Alters und ihrer Behinderung besonders schutzwürdig sei.
Die Klägerin hat beantragt, wie folgt zu erkennen:
Die Beklagte ist verpflichtet, das Girokonto der Klägerin mit den Kontonummern (Hauptkonto) IBAN DE72 … und IBAN DE41 … auch nach dem 28. Februar 2025 fortzuführen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Kündigung verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch unter Einbeziehung genossenschaftsrechtlicher Besonderheiten, sei die Kündigung der Vertragsbeziehung nicht treuwidrig, weil sie auf einem sachlichen Grund beruhe. Der Beklagten entstehe infolge der Vollmachterweiterung ein unverhältnismäßiger Aufwand bei der Bearbeitung und Kontrolle der Kundenaufträge. Zudem sei die Geschäftsbeziehung zerrüttet. Der Sohn der Klägerin gebe Erklärungen telefonisch oder elektronisch ab. Da die Beklagte nicht in der Lage sei, den Fortbestand seiner Bevollmächtigung zu prüfen, müsse sie das daraus erwachsende Risiko nicht tragen. Da die Klägerin nicht bereit sei, eine Beschränkung der Vollmacht auf den Umfang der früher formularmäßig erteilten Vollmacht hinzunehmen, sei die Kündigung die einzige mögliche Maßnahme. Die Formularvollmacht sei eine Außenvollmacht. Sie biete der Beklagten einen erweiterten Schutz gegen einen Widerruf oder Einschränkungen, die nur gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Bei der erweiternden Erklärung der Klägerin sei diese Qualifikation der Bevollmächtigung mindestens fraglich. Die Auseinandersetzungen mit der Klägerin bzw. ihrem Sohn über mehrere Jahre hätten zudem zu einer Zerrüttung des Vertragsverhältnisses geführt, die die Fortsetzung der Vertragsbeziehung für die Beklagte unzumutbar mache. Der Sohn der Klägerin habe vor der Schlichtungsstelle deutlich gemacht, dass die Klägerin kein Vertrauen in die Beklagte habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Vertragsverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung vom 16. Dezember 2024 wirksam zum 28. Februar 2025 beendet worden.
Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses folge aus Nr. 19 Abs. 1 AGB. Danach sei ein sachlicher Grund für eine Kündigung nicht erforderlich. Die Regelung der Nr. 19 Abs. 1 AGB halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Insbesondere stelle die Möglichkeit einer begründungslosen Kündigung keine gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB relevante Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des Girovertrags dar, denn der Girovertrag sei ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, das durch dienstvertragliche Elemente geprägt sei und Dienste höherer Art zum Gegenstand habe, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
Eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild folge entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bei der Kündigung der Geschäftsverbindung gegenüber Genossenschaftsmitgliedern aus §§ 2, 11 der Satzung der Beklagten und §§ 1, 68 GenG. Diese Vorschriften beträfen lediglich das korporationsrechtliche Verhältnis des Genossenschaftsmitglieds zur Beklagten. Eine relevante Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des Girovertrags lasse sich aber nicht allein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis begründen, sondern müsse sich aus der - zusätzlichen - schuldrechtlichen Beziehung des Kunden zu der Beklagten ergeben, da die Satzung der Beklagten auch den Geschäftsverkehr mit Nichtmitgliedern zulasse. Daraus könne geschlossen werden, dass der Geschäftsverkehr auch mit Genossenschaftsmitgliedern auf einer separaten vertraglichen Grundlage beruhe. Das Kontoführungsverhältnis spiele sich insoweit unabhängig von dem Mitgliedschaftsverhältnis ab. Das Genossenschaftsmitglied trete der Beklagten im Rahmen zusätzlicher schuldrechtlichen Vereinbarungen wie ein außenstehender Dritter entgegen.
Die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Beklagte auf der Grundlage von Nr. 19 Abs. 1 AGB sei nicht treuwidrig. Zwar könne der Förderzweck der Beklagten dazu führen, dass die Ausübung des Kündigungsrechts gem. Nr. 19 Abs. 1 AGB im konkreten Einzelfall gegen § 242 BGB verstoße. Ein solcher Einzelfall liege nicht vor. Die Kündigung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb treuwidrig, weil sofort danach wieder ein Anspruch der Klägerin aus § 11 der Satzung der Beklagten auf Einrichtung eines Girokontos bestünde. Der Dolo-agit-Einwand habe schon deshalb keinen Erfolg, weil er zu einer Interkonnektivität von korporationsrechtlichem und schuldrechtlichem Verhältnis zwischen Kunde und Bank führen würde, die nach dem gesetzlichen Leitbild gerade nicht bestehe. Mitgliedschaftsverhältnis und Kontoführungsverhältnis seien getrennt voneinander zu betrachten. Der Kunde trete der Bank im Kontoführungsverhältnis wie ein Nichtmitglied gegenüber. Diese Trennung würde durchbrochen, wenn ein (allgemeiner) Leistungsanspruch aus dem Mitgliedsverhältnis einer Kündigung im schuldrechtlichen Verhältnis entgegengehalten werden könnte. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass einem Genossenschaftsmitglied nicht ordentlich gekündigt werden könnte, solange und soweit er Mitglied sei und deshalb einen Leistungsanspruch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gegenüber der Bank habe. Eine Kündigung des schuldrechtlichen Verhältnisses wäre dann de facto nur noch unter den Voraussetzungen der Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses möglich. Diese Wertung widerspreche der erforderlichen Trennung der korporations- und der schuldrechtlichen Sphäre.
Der Fall biete darüber hinaus keine Besonderheiten, die die Kündigung nach den zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder schikanös erscheinen ließen.
Da die Beklagte ordentlich kündigen dürfe, führe allein die Ausübung des Kündigungsrechts nicht zur Treuwidrigkeit der Kündigung.
Der Umstand, dass die Filiale der Beklagten in der Nähe der Wohnung der Klägerin liege, begründe ebenfalls nicht den Vorwurf der Schikane oder des Rechtsmissbrauchs. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Bankfiliale der Beklagten die einzige erreichbare Filiale in dem Wohnumfeld der Klägerin sei. Die Beklagte habe den Vortrag der Klägerin qualifiziert bestritten und vorgetragen, dass Filialen der Volksbank und der Stadt2er Sparkasse noch näher am Wohnhaus der Klägerin lägen. Diesem Vortrag sei die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.
Schließlich begründe der Umstand, dass die Kündigung in engem zeitlichem Zusammenhang zu einem Schlichtungsverfahren der Klägerin vor dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken erfolgt sei, nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Zwar sei es zutreffend, dass die Klägerin nicht allein dafür „abgestraft“ werden dürfe, dass sie sich über die Beklagte beschwert habe. Nach Überzeugung der Kammer habe die Beklagte nicht gekündigt, um die Klägerin „abzustrafen“, sondern um weiteren Arbeitsaufwand und Risiken im täglichen Geschäftsablauf zu vermeiden. Die Klägerin sei dem Vorbringen der Beklagten, das Vertreterhandeln auf der Grundlage einer lediglich einmalig erteilten Vollmacht begründe Haftungsrisiken, weil der zwischenzeitliche Widerruf der Vollmacht nicht geprüft werden könne, und es entstehe ein zusätzlicher Arbeitsaufwand bei der internen Kontrolle und Durchführung von Transaktionen, nicht entgegengetreten. Der Vortrag gelte daher als zugestanden. Die vorgetragenen Tatsachen zeigten, dass die Beklagte nicht willkürlich gehandelt habe. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen der Kündigung mit dem Beschwerdeverfahren lasse nicht auf Rechtsmissbrauch schließen. Es hätten sich sachliche Anlässe für die Kündigung gehäuft, da sich der Konflikt um die Reichweite der Vollmacht des Sohnes der Klägerin fortgesetzt habe und die Klägerin auf Grundlage der Vollmacht Transaktionen habe ausführen lassen. Die Beklagte habe daher davon ausgehen dürfen, dass sich die mit der Vollmacht zusammenhängenden organisatorischen Schwierigkeiten in ihrem Geschäftsbetrieb fortsetzen würden.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Sie macht geltend, das Landgericht habe den Sachverhalt unzureichend gewürdigt und sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Vortrag der Beklagten teilweise unbestritten geblieben sei. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts sei sie dem Vortrag der Beklagten, die Vollmacht begründe Haftungsrisiken und führe zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand, entgegengetreten, indem sie deutlich gemacht habe, dass der Beklagtenvortrag vorgeschoben und bloße Schutzbehauptung sei. Zudem habe sie dargelegt, dass die Beklagte durch die Vorlage der Vollmachturkunde gem. § 172 BGB geschützt sei und sich ergänzend auf den eigenen Vortrag der Beklagten im Beschwerdeverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht berufen. Das Landgericht habe zudem unzutreffend angenommen, dass die Klägerin dem Vortrag der Beklagten zu alternativ erreichbaren Filialen anderer Kreditinstitute nicht substantiiert entgegengetreten sei. Die Klägerin habe in erster Instanz detailliert dargelegt, weshalb andere Filialen ungeeignet und unzumutbar seien. Schließlich habe das Landgericht den gesamten Vortrag der Klägerin zur Diskriminierung wegen ihres Alters und ihrer Behinderung übergangen.
Darüber hinaus rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass im konkreten Einzelfall die Ausübung des Kündigungsrechts gegen § 242 BGB verstoße. Die Kündigung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie auf Umständen beruhe, die die Beklagte selbst herbeigeführt habe. Sie habe die erweiterte Vollmacht im Jahr 2022 ausdrücklich und vorbehaltlos anerkannt. Damit habe sie einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die plötzliche Weigerung im November 2024, die Vollmacht anzuerkennen, stelle einen Bruch des Vertrauens dar. Die Beklagte habe damit die Eskalation des Konflikts selbst verursacht. Die Kündigung sei zudem schikanös (§ 226 BGB) und rechtsmissbräuchlich, da sie offensichtlich eine Sanktion für die berechtigte Rechtsverfolgung der Klägerin darstelle. Die Chronologie der Geschehnisse lasse nur den Schluss zu, dass die Beklagte die Klägerin maßregeln wolle. Überdies habe es das Landgericht versäumt, die gebotene umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Es habe die besondere Schutzwürdigkeit der Klägerin und die aus dem Genossenschaftsverhältnis resultierenden Treuepflichten nicht hinreichend gewichtet. Das Landgericht hätte das Alter, die Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit sowie ihre Angewiesenheit auf das Konto zur Sicherung der Daseinsvorsorge berücksichtigen müssen. Bei ordnungsgemäßer Abwägung hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass die Interessen der Klägerin die vorgeschobenen Risiken und den behaupteten Mehraufwand überwiegen. Schließlich habe das Landgericht nicht gesehen, dass die Kündigung eine unzulässige Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Alters und ihrer Behinderung darstelle. Die Klägerin habe hinreichende Indizien für eine Diskriminierung vorgetragen. Es obliege damit der Beklagten zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorliege. Eine sachliche Rechtfertigung für die Benachteiligung sei nicht ersichtlich.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2025, Az. 2-19 O 77/25, wird wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, das Girokonto der Klägerin mit den bisherigen Kontonummern IBAN DE72 … und IBAN DE41 … auch nach dem 28. Februar 2025 fortzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie macht geltend, das Recht der Beklagten zur jederzeitigen ordentlichen Beendigung der Vertragsbeziehung zu ihren Kunden sei nur durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkt. Eine Kündigung sei deshalb nur dann nicht möglich, wenn sie sachwidrig zu rein schikanösen Zwecken erfolge. Dies sei nicht der Fall. Die Beendigung der Vertragsbeziehung beruhe auf sachlichen Gründen und sei auch nicht zur Unzeit erfolgt.
Weiter bringt die Beklagte vor, sie führe Zahlungskonten als standardisiertes Massengeschäft, wobei sie diese Leistung gebührenfrei anbiete. Sie sei daher darauf angewiesen, dass die Geschäftsabläufe strukturiert und standardisiert organisiert seien. Für die Bevollmächtigung durch einen Kontoinhaber seien Formular-Vollmachtverträge vorgesehen. Die auf diese Weise erteilte Formularvollmacht sei nicht einschränkungslos, sondern behalte bestimmte (Grundlagen-)Geschäfte dem Kontoinhaber vor. Dazu gehörten etwa die Vereinbarung von Krediten und die Auflösung von Konten. Die Standard-Formularvollmacht sei Außenvollmacht, die durch Erklärung des Kontoinhabers gegenüber der Beklagten erteilt werde und deshalb auch in diesem Verhältnis zu widerrufen sei. Dieser Umstand schütze die Beklagte vor der Unsicherheit, die mit der jederzeitigen Widerruflichkeit von Vollmachten verbunden sei. Eine vergleichbare Rechtssicherheit habe die Beklagte im Falle einer Innenvollmacht nur, wenn die Vollmachtsurkunde bei jedem einzelnen rechtsgeschäftlichen Handeln des Bevollmächtigten im Original vorgelegt werde. Wenn die Klägerin geltend mache, dass die Beklagte die (im Einzelfall) anerkannte Individualvollmacht zu einer Außenvollmacht erklärt habe, sodass die dargelegten und geltend gemachten Rechtsunsicherheiten und Haftungsrisiken nicht bestünden, trage dies nicht. Die Beklagte habe nicht die Rechtsmacht, die Rechtsnatur einer Vollmacht durch ihre Beurteilung und die Abgabe einer einseitigen Erklärung zu bestimmen. Zudem sei nicht auszuschließen, dass (auch) die (zutreffende) Beurteilung Unsicherheiten unterliege und von anderer Stelle abweichend vorgenommen werde. Im Übrigen habe die Beklagte die von der Klägerin erteilte Innenvollmacht nur in Einzelfällen und nicht dauerhaft und grundsätzlich akzeptiert. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass der Umfang der Formularvollmacht unzureichend sei. Die Klägerin sei nach wie vor in der Lage, ihren Geschäftswillen zu formulieren und gegenüber dem Erklärungsgegner zu äußern.
Indem die Klägerin vorgetragen habe, dass sich in der Nähe ihres Wohnhauses eine Filiale der Volksbank Stadt2 Stadt3 eG befinde und sie zu diesem Kreditinstitut nur wegen schlechter Erfahrungen und anfallender Kontoführungsgebühren nicht wechseln wolle, habe sie selbst dargelegt, dass eine Alternative zur Beklagten bestehe, die sie nur wegen in ihre Sphäre fallender Umstände nicht nutzen wolle. Soweit die Klägerin meine, es sei ihr unzumutbar, sich mit der Bedienung des Überweisungsterminals einer anderen Bank vertraut zu machen, verfange dies schon deshalb nicht, weil die Klägerin auch bei der Beklagten jederzeit damit rechnen müsse, dass Hard- und Software ausgewechselt werden und ein Umlernen erforderlich ist. Zudem behaupte die Klägerin nicht, dass ihr die Bewältigung eines solchen Umlernprozesses nicht möglich sei. Die Beklagte habe die Behauptung der Klägerin, sie sei schwerbehindert und im höchsten Maße mobil eingeschränkt, in erster Instanz nicht bestritten, weil es hierauf nicht angekommen sei. Nunmehr werde die Behauptung vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte sei auch nicht wegen der Mitgliedschaft der Klägerin an der Kündigung gehindert, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe. Schließlich verstoße die Beklagte mit der Kündigung nicht gegen die Vorschriften des AGG. Die Klägerin erfahre durch die Beklagte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in vergleichbarer Situation, insbesondere nicht wegen Alters oder Behinderung. Die Klägerin werde gegenüber anderen Personen wegen ihres Alters oder ihrer Behinderung nicht in besonderer Weise benachteiligt. Weder stehe die Entscheidung der Beklagten mit dem Alter oder einer etwaigen Behinderung der Klägerin in Verbindung, noch wäre sie unabhängig vom Alter oder einer Behinderung bei anderen Personen anders ausgefallen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 erklärte Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung und damit des zwischen den Parteien geschlossenen Girokontovertrags ist unwirksam. Der Girokontovertrag besteht fort.
Nach der Nr. 19 Abs. 1 S. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB-Banken) entsprechenden Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann die Bank die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Diese Regelung ist wirksam, auch wenn es sich bei der Beklagten um eine Genossenschaftsbank handelt und die Klägerin Genossin der Beklagten ist, wie das Landgericht zutreffend unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 50/23 -, juris) ausgeführt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel auch nicht.
Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, das Landgericht habe verkannt, dass die Kündigung wegen eines widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten rechtsmissbräuchlich sei, ist dem die rechtliche Anerkennung zu versagen sein.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich die Beklagte nicht in einen unauflösbaren Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten gesetzt, indem sie die dem Sohn der Klägerin erteilte umfassende Vollmacht zunächst im August 2022 anerkannte und sich nach dem Dafürhalten der Klägerin dennoch im November 2024 weigerte, die Vollmacht erneut anzuerkennen. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts erkannte die Beklagte die Vollmacht im August 2022 nicht vorbehaltlos an. Sie erklärte lediglich, die Vollmacht bis auf Weiteres anzuerkennen. Schon angesichts dieser Einschränkung durfte die Klägerin nicht - wie sie geltend macht - darauf vertrauen, dass die Beklagte die Vollmacht dauerhaft akzeptieren würde. Da sich die Beklagte insoweit nicht widersprüchlich verhalten hat, kommt es auf die Frage, ob dieser Umstand Bedeutung für die Rechtswirksamkeit der Kündigung besitzt, nicht an.
Die Beklagte hat auch nicht sämtliche Umstände, auf die sie die Kündigung stützt, rechtsmissbräuchlich selbst herbeigeführt. Die von der Beklagten ins Feld geführten Haftungsrisiken sowie der behauptete Mehraufwand bei der Ausführung der vom bevollmächtigten Sohn der Klägerin erteilten Bankaufträge bestanden seit dem Zeitpunkt der Vollmachterteilung. Sie beruhen nicht auf dem Handeln der Beklagten.
Die Kündigung verstößt nicht gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB. Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Schikane liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei verständiger Würdigung jeder sonstige Ausübungszweck als die Benachteiligung eines anderen ausgeschlossen ist. Jedes objektive Eigeninteresse an der Ausübung eines Rechts schließt ungeachtet seines Stellenwertes den Schikaneeinwand aus. Eine Interessenabwägung findet nicht statt (BeckOGK/Rövekamp, Stand: 1. September 2025, BGB § 226 Rn. 31 f., beck-online). Die Beklagte besitzt schon deshalb ein Interesse an der Beendigung der Geschäftsverbindung, weil sie sich offensichtlich nicht mehr mit der Klägerin und insbesondere dem Sohn der Klägerin auseinandersetzen möchte. Dass die Kündigung mit Nachteilen für die Klägerin verbunden ist, nimmt die Beklagte dabei hin. Die Kündigung zielt aber nicht ausschließlich auf den Eintritt dieser Nachteile ab.
Die Kündigung ist allerdings unwirksam, weil die Klägerin ihr Kündigungsrecht treuwidrig ausgeübt hat.
Die Ausübung des Kündigungsrechts auf der Grundlage von Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken kann treuwidrig sein, wenn die Bank mit der Kündigung ohne jeden sachlichen Grund nach freiem Belieben die Voraussetzung für den Ausschluss des Genossen aus der Genossenschaft wegen Nichtnutzung des Geschäftsbetriebs der Genossenschaft (§ 9 Abs. 1 lit. f der Satzung der Beklagten) schafft (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 50/23 -, Rn. 23 f., juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 14 W 23/24 -, Rn. 5, juris). So liegt die Sache hier. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 29. November 2024 nicht nur erklärt, die Geschäftsverbindung zu beenden, sondern der Klägerin zum Austritt aus der Genossenschaft geraten und für den Fall des Nichtaustritts den Ausschluss der Klägerin aus der Genossenschaft gem. § 9 Abs. 1 lit. f der Satzung angedroht. Auch wenn die Kündigungserklärung vom 29. November 2024 unwirksam ist, spricht der Inhalt des Schreibens dafür, dass es der Beklagten auf den Ausschluss der Klägerin aus der Genossenschaft ankam und mit der Kündigung der Geschäftsverbindung die Voraussetzung für den Ausschluss geschaffen werden sollte. Auf einen sachlichen Grund für die Kündigung kann sich die Beklagte dabei nicht berufen. Ein sachlicher Grund besteht, wenn die Umstände, die die Bank zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Bank für eine nachvollziehbare und der Sachlage angemessene Reaktion halten muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 45, juris, zu Nr. 26 AGB-Sparkassen). Die von der Beklagten ins Feld geführten, aus der Vollmacht erwachsenden Haftungsrisiken, der besondere Arbeitsaufwand bei der Prüfung der Vollmacht und deren Berücksichtigung bei der automatisiert ablaufenden Verwaltung des Girokontos oder die Zerrüttung der Geschäftsbeziehung bilden nach diesem Maßstab keinen sachlichen Grund für die Beendigung der Geschäftsbeziehung und in dessen Folge für den Ausschluss der Klägerin aus der Genossenschaft.
Die von der Beklagten angeführten Haftungsrisiken aus der unbeschränkten Vollmacht bestehen nicht. Die Beklagte lief nicht Gefahr, nach einem ihr unbekannt gebliebenen Widerruf der Vollmacht für vom Sohn der Klägerin erteilte Bankaufträge haften zu müssen. Die Klägerin hat die bestehende Vollmacht durch das an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 16. April 2022 erweitert. Sie hat damit eine Vollmachterklärung gegenüber einem Dritten gem. § 167 Abs. 1 BGB abgegeben. Die Tatsache, dass neben der Klägerin auch deren Sohn das Schreiben vom 16. April 2022 unterzeichnet hat, führt nicht dazu, dass die Vollmacht als Innenvollmacht anzusehen wäre. Die Erklärung richtig sich eindeutig und unmissverständlich an die Beklagte. Selbst wenn es sich um eine Innenvollmacht handeln würde, wäre die Beklagte vor einer Inanspruchnahme durch die Klägerin nach einem lediglich gegenüber dem Sohn erklärten Widerruf der Vollmacht geschützt, denn mit dem Schreiben vom 16. April 2022 hätte die Klägerin der Beklagten die Innenvollmacht i.S.v. § 171 Abs. 1 BGB besonders mitgeteilt. Nach § 171 Abs. 2 BGB bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
Soweit die Beklagte zunächst vorgetragen hat, der Umfang der von der Klägerin mit Schreiben vom 16. April 2022 erteilten Vollmacht führe zu Problemen bei der Kontoverwaltung, da die Geschäftsabläufe der Beklagten strukturiert und standardisiert seien, hat die Beklagte nach einem vom Senat erteilten rechtlichen Hinweis ihren Vortrag ergänzt. Sie hat klargestellt, dass der dem Sohn der Klägerin eingeräumte Online-Banking-Account die Vertretung der Klägerin im Umfang der ihm von der Klägerin erteilten Vollmacht erlaubt. Die dem Sohn der Klägerin eingeräumten Berechtigungen im Online-Banking unterscheiden sich nach ihrem Vortrag nicht von den Berechtigungen der Klägerin als Kontoinhaberin. Die Beklagte macht nunmehr geltend, dass der Sohn der Klägerin die Anhebung des Verfügungslimits nicht persönlich in der Filiale, sondern über seinen Online-Banking-Zugang bzw. per Fernkommunikationsmittel beauftragt habe, was aus Sicherheitsgründen nicht gestattet sei. Auch der Kontoinhaber müsse für eine Anhebung des Limits persönlich in der Filiale erscheinen. Damit hat die Beklagte klargestellt, dass die Nichtausführung des Auftrags zur Erhöhung des Verfügungslimits nicht auf den Umfang der Vollmacht vom 16. April 2022 und etwaige standardisierte Abläufe zurückzuführen ist. Auf die Frage, ob die Limiterhöhung über den Online-Banking-Account der Klägerin möglich gewesen wäre, wie die Klägerin in Reaktion auf den Beklagtenvortrag nunmehr behauptet, kommt es damit nicht an.
Auch die von der Beklagten ins Feld geführte Zerrüttung der Geschäftsbeziehung stützt die Kündigung nicht. Selbst wenn die Geschäftsbeziehung zerrüttet wäre, durfte die Beklagte diesen Umstand nicht zum Anlass für eine Beendigung der Geschäftsbeziehung nehmen, da sie die Ursache für die Zerrüttung gesetzt hätte. Die Beklagte hat der Klägerin jedenfalls durch die Zurückweisung der Vollmacht und die Kündigung vom 29. November 2024 Anlass zur Einleitung der Schlichtungsverfahren bei dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken gegeben. Dass der Sohn der Klägerin in diesen Verfahren nachhaltig aggressiv und beleidigend aufgetreten wäre und damit seinerseits einen maßgeblichen Beitrag zur Zerrüttung der Geschäftsbeziehung geleistet hätte, lässt sich den zitierten Passagen seiner Schreiben nicht entnehmen, wenngleich der Beklagten zuzugeben ist, dass einige der Äußerungen überzogen und unsachlich waren. Auf den Umstand, dass der Sohn der Klägerin nachhaltig darauf beharrte, eine Erhöhung des Überweisungslimits auf anderem Wege als durch persönliches Erscheinen in der Filiale beauftragen zu dürfen, kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Wie die Beklagte vorgetragen hat, teilte ihre Mitarbeiterin B dem Sohn der Klägerin Mitte November 2024 mit, dass das Verfügungslimit nur von der Kontoinhaberin selbst und auch nur in der Filiale vorgenommen werden könne. Wie den von der Beklagten im Schriftsatz vom 27. Februar 2026 eingeblendeten schriftlichen Erklärungen des Sohnes der Klägerin zu entnehmen ist, ging dieser deshalb davon aus, dass die Bank die ihm erteilte Vollmacht als nicht ausreichend ansah, um die Anhebung des Limits zu veranlassen. Da die Beklagte erst im Schlichtungsverfahren mit Schreiben vom 26. November 2024 mitteilte, dass die Verweigerung der Limitänderung auf einer Fehlinformation beruhe und sie die dem Sohn der Klägerin erteilte Vollmacht bestätige, beruhte die Fehlannahme des A auf der unzutreffenden Information durch Frau B.
Der Umstand, dass das Girokonto der Klägerin technisch nicht mehr besteht und kein neues Konto mit den bisherigen Kontonummern … und … eingerichtet werden kann, steht dem Klageanspruch nicht entgegen. Die Klägerin hat ihren Klageantrag angepasst und klargestellt, dass das nach technischer Wiedererrichtung von der Beklagten fortzuführende Girokonto dem unter den bisherigen Kontonummern geführten Konto entsprechen soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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