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7 ORs 8/26•OLG Frankfurt 7. Strafsenat, 2026-04-21, 7 ORs 8/26
7 ORs 8/26Tribunal supérieur / Criminal Chamber 721 avr. 2026
1. Die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich zulässig. 2. Es kann zu inneren Brüchen des Gesamturteils führen, wenn sich das Rechtsmittel gegen die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 StGB) wendet und sich das Gericht gleichzeitig mit der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht auseinandergesetzt hat, obwohl sich dies aufdrängte. 3. Die Gefahr erneuter (hangbedingter) Taten ist sowohl bei der Sozialprognose des § 56 Abs. 1 StGB als auch bei der Gefährlichkeitsprognose des § 64 Satz 1 StGB von besonderer Bedeutung, so dass beide zumindest teilweise auf identischen Überlegungen beruhen, was zugleich zu einer Doppelrelevanz bestimmter Feststellungen führt. Die beiden Prognoseentscheidungen können daher in der Regel nicht losgelöst voneinander getroffen werden.
Entscheidungsdatum: 2026-04-21
Aktenzeichen: 7 ORs 8/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0421.7ORS8.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 318 S 1 StPO, § 64 StGB, § 56 StGB
Die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich zulässig.
Es kann zu inneren Brüchen des Gesamturteils führen, wenn sich das Rechtsmittel gegen die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 StGB) wendet und sich das Gericht gleichzeitig mit der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht auseinandergesetzt hat, obwohl sich dies aufdrängte.
Die Gefahr erneuter (hangbedingter) Taten ist sowohl bei der Sozialprognose des § 56 Abs. 1 StGB als auch bei der Gefährlichkeitsprognose des § 64 Satz 1 StGB von besonderer Bedeutung, so dass beide zumindest teilweise auf identischen Überlegungen beruhen, was zugleich zu einer Doppelrelevanz bestimmter Feststellungen führt. Die beiden Prognoseentscheidungen können daher in der Regel nicht losgelöst voneinander getroffen werden.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Limburg, 23. Oktober 2025, 4 NBs 2 Js 58924/24, Urteil
a) im Strafausspruch;
b) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Das Amtsgericht Wetzlar hatte die Angeklagte mit Urteil vom 26. März 2025 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in fünf tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Limburg an der Lahn mit dem angefochtenen Urteil vom 23. Oktober 2025 verworfen und "die angefochtene Entscheidung um die Feststellung ergänzt, dass die Straftaten der Angeklagten auf deren Betäubungsmittelabhängigkeit beruhten".
Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Amts- und des Landgerichts leidet die Angeklagte an Depressionen, die sie seit vielen Jahren mithilfe verschiedener Suchtstoffe, insbesondere Benzodiazepine und Cannabis, erfolglos selbst zu behandeln versucht. Seit etwa zwölf Jahren ist die Angeklagte schwer suchtmittelabhängig, seit zehn Jahren besteht eine schwere Abhängigkeit von Schmerzmitteln. In den letzten Jahren wurde die Angeklagte regelmäßig mit Methadon substituiert. Während das Amtsgericht noch festgestellt hatte, dass die Angeklagte keine Ambitionen für die Durchführung einer Langzeittherapie zeige, hat das Landgericht nunmehr festgestellt, dass die Angeklagte bereits gegen Ende ihrer der zweitinstanzlichen Entscheidung vorangehenden Haft die Einnahme von Methadon eingestellt hat und grundsätzlich therapiebereit ist.
Nach der Wertung des Landgerichts im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist Haupttriebfeder der früheren Straftaten der Angeklagten ihre Suchtmittelabhängigkeit. Da diese fortbestehe und trotz der grundsätzlichen Therapiebereitschaft und -fähigkeit ernsthafte Therapiechancen nur in einem aktuell nicht vorhandenen gefestigten Umfeld, wie z.B. im Rahmen einer Maßnahme nach § 35 BtMG bestünden, könne der Angeklagten keine positive Legalprognose gestellt werden.
II.
Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht zu Unrecht eine wirksame Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung angenommen und deshalb über den Verfahrensstand nur unvollständig entschieden hat.
a) Mit der Möglichkeit der Beschränkung des Rechtsmittels (§ 318 Satz 1, § 344 Abs. 1 StPO) hat der Gesetzgeber dem Rechtsmittelberechtigten zwar eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16, juris Rn. 17; Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, juris Rn. 16 ff). Das Rechtsmittelgericht kann und darf deshalb grundsätzlich diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird.
Diese Dispositionsmacht des Rechtsmittelführers ist allerdings durch die Trennbarkeit des angegriffenen Entscheidungsteils vom übrigen Urteilsinhalt begrenzt. Die durch die Beschränkung des Rechtsmittels entstehenden Entscheidungsteile müssen auch nach ihrer Trennung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich sein. Denn die aus verschiedenen Erkenntnissen im Rahmen einer stufenweisen Erledigung zusammengefügte Entscheidung über den durch den Eröffnungsbeschluss definierten Prozessgegenstand muss frei von Widersprüchen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16, juris Rn. 18; Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16; mwN).
b) Danach ist eine Beschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zwar grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, juris Rn. 12; Senat, Urteil vom 12. Mai 2025 - 7 ORs 2/25; OLG Braunschweig, Beschluss vom 19. April 2017 - 1 Ss 11/17, juris Rn. 15). Zu inneren Brüchen des Gesamturteils kann es aber führen, wenn sich das Rechtsmittel gegen die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 StGB) wendet und sich das Gericht gleichzeitig mit der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht auseinandergesetzt hat, obwohl sich dies aufdrängte. Die Gefahr erneuter (hangbedingter) Taten ist nämlich sowohl bei der Sozialprognose des § 56 Abs. 1 StGB als auch bei der Gefährlichkeitsprognose des § 64 Satz 1 StGB von besonderer Bedeutung, so dass beide zumindest teilweise auf identischen Überlegungen beruhen, was zugleich zu einer Doppelrelevanz bestimmter Feststellungen führt. Die beiden Prognoseentscheidungen können daher in der Regel nicht losgelöst voneinander getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2015 - 2 StR 139/15, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 StR 29/12, juris Rn. 5; Beschluss vom 27. April 1994 - 2 StR 89/94, juris Rn. 1; KG, Beschluss vom 8. November 2018 - (5) 121 Ss 167/18 (75/18), juris Rn. 7; OLG Braunschweig, Urteil vom 19. April 2017 - 1 Ss 11/17, juris Rn. 15; Quentin in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 318, Rn. 62).
c) Ob von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann das Revisionsgericht schon auf die Sachrüge hin überprüfen, auch wenn - wie vorliegend - nur die Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 382/08, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485, juris Rn. 2; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, juris Rn. 9; jeweils mwN). Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Anlass für diese Prüfung besteht allerdings nur dann, wenn es nach den Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485, juris Rn. 2; Ziegler in BeckOK StGB, 68. Ed., § 64 Rn. 39).
d) Die Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung prüft das Berufungsgericht seinerseits von Amts wegen im Freibeweis endgültig erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung. Denn nur so kann im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung durchgeführter Beweiserhebungen zum Rechtsfolgenausspruch - Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit im oben angeführten Sinn bejaht werden kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 2 OLG 7 Ss 105/16, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 27. August 2013 - (4) 161 Ss 101/13 (116/13), juris Rn. 8; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 318 Rn. 8; jeweils mwN).
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts lag eine Prüfung des § 64 StGB jedenfalls im für die Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung relevanten Zeitpunkt der letzten tatgerichtlichen Entscheidung nahe. Das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB drängt sich aufgrund der festgestellten langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten, ihrer Substitution mit Methadon und den ausweislich der durch das Landgericht getroffenen ergänzenden Feststellungen, wonach die Angeklagte im Tatzeitraum, ohne Antrieb und bar jeder Perspektive mehr oder weniger auf der Straße lebte und ihr aufgrund der eingenommenen Drogen alles egal war, auf. Wie sich aus den Wertungen des Landgerichts zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ergibt, schätzte dieses die Situation der Angeklagten im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung weiterhin als prekär und fragil ein. Ausweislich dieser Wertungen hielt das Landgericht die Suchtmittelabhängigkeit auch für die Haupttriebfeder der früheren Strafbarkeit, was für einen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem Hang und den Anlasstaten spricht. Die getroffene Legalprognose legt eine entsprechende Gefahrprognose i.S.d. § 64 StGB nahe. Dabei kommt es für die Frage der Erheblichkeit der zu erwartenden Taten nicht allein auf die abgeurteilten Taten an, die für sich genommen eine Einstufung als erheblich nicht rechtfertigen. Vielmehr sind bei der vorzunehmenden Prognoseentscheidung auch frühere Straftaten in die Bewertung einzubeziehen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 19. April 2017 - 1 Ss 11/17, juris Rn. 18). Ausweislich der Urteilsbegründung, wonach die Angeklagte seit mehreren Wochen auf die Substitution durch Methadon verzichten konnte und in der Hauptverhandlung einen intelligenten, therapiewilligen und -fähigen Eindruck hinterlassen habe, bestehen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte eine Therapie erfolgreich abschließen kann.
Die Entscheidung über die Gewährung der Strafaussetzung beruht im konkreten Fall hinsichtlich der anzustellenden Legalprognose der vorliegend aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit handelnden Angeklagten auf denselben Gesichtspunkten wie die Täterprognose bei der Entscheidung über die Anwendung des § 64 StGB, so dass insoweit eine Rechtsmittelbeschränkung nicht möglich war.
b) In der Konsequenz konnte auch der Strafausspruch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden.
Zwar besteht grundsätzlich keine "Wechselwirkung" zwischen Strafe und Maßregel nach § 64 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17, juris Rn. 13; Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, juris Rn. 9 f., jeweils mwN). Es ist jedoch im Einzelfall anhand der Urteilsgründe zu prüfen, ob bestimmte Feststellungen doppelrelevant für den Strafausspruch und/oder die Entscheidung nach § 56 StGB einerseits und die Entscheidung nach § 64 StGB andererseits sind. Denn die Unterbringung kann sich im Einzelfall wie ein zusätzliches Strafübel auswirken und deshalb Rückwirkungen auf die Bemessung der Höhe der Strafe haben, namentlich wenn sie - wie vorliegend - die Dauer der Strafe überschreiten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 StR 29/12, juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 8. November 2018 - (5) 121 Ss 167/18 (75/18), juris Rn. 25; jeweils mwN).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht schon die - für sich genommen maßvolle - Gesamtfreiheitsstrafe niedriger festgesetzt hätte, wenn es die Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB angeordnet hätte.
Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers war das Urteil im tenorierten Umfang mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, §§ 353, 354 Abs. 2 StPO. Das neue Tatgericht wird unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) zu prüfen haben, ob eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist.
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