Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2025-04-25, 2 C 658/23.N

2 C 658/23.NTribunal administratif25 avr. 2025

Regest

1. Bei der Änderung einer Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 VwGO beginnt für einen unverändert gebliebenen Teil des Regelungswerks die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann neu zu laufen, wenn die unverändert gebliebene Regelung eine neue zusätzliche Beschwer enthält (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.01.2015 - 10 CN 1.14 -). 2. Die bloße Verlängerung der Geltungsdauer einer Rechtsverordnung ohne neue materielle Beschwer löst die Antragsfrist nicht neu aus. 3. Eine neue zusätzliche Beschwer kann aber etwa dann angenommen werden, wenn die Belastungswirkung einer Vorschrift durch die Verlängerung ihrer Geltungsdauer ausgeweitet wird. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Belastungswirkung der Rechtsvorschrift durch die Verlängerung ihrer Geltungsdauer auf einen zuvor noch nicht von ihr erfassten Personenkreis erstreckt. 4. Die Änderung allein tatsächlicher Umstände - wie hier durch die Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie auch auf Geflüchtete aus der Ukraine - kann allerdings keine neue rechtliche Beschwer begründen.

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof — 2 C 658/23.N — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-25

Aktenzeichen: 2 C 658/23.N

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2025:0425.2C658.23.N.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 93 Abs 3 BVerfGG, Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften, § 1 Abs 1 Landesaufnahmegesetz (AufnG HE), § 2 Abs 1 Landesaufnahmegesetz (AufnG HE), Massenzustrom-Richtlinie ... mehr

Leitsatz

  1. Bei der Änderung einer Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 VwGO beginnt für einen unverändert gebliebenen Teil des Regelungswerks die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann neu zu laufen, wenn die unverändert gebliebene Regelung eine neue zusätzliche Beschwer enthält (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.01.2015 - 10 CN 1.14 -).

  2. Die bloße Verlängerung der Geltungsdauer einer Rechtsverordnung ohne neue materielle Beschwer löst die Antragsfrist nicht neu aus.

  3. Eine neue zusätzliche Beschwer kann aber etwa dann angenommen werden, wenn die Belastungswirkung einer Vorschrift durch die Verlängerung ihrer Geltungsdauer ausgeweitet wird. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Belastungswirkung der Rechtsvorschrift durch die Verlängerung ihrer Geltungsdauer auf einen zuvor noch nicht von ihr erfassten Personenkreis erstreckt.

  4. Die Änderung allein tatsächlicher Umstände - wie hier durch die Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie auch auf Geflüchtete aus der Ukraine - kann allerdings keine neue rechtliche Beschwer begründen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der hessischen Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung, die zu dem die Aufnahme von ausländischen Personen regelnden hessischen Landesaufnahmegesetz ergangen ist. Der Antragsteller wendet sich insbesondere gegen die in der Verordnung festgelegten Aufnahmequoten.

2 Der Antragsteller ist ein hessischer Landkreis, der nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) - AufnG HE - zur Aufnahme von dort näher bezeichneten ausländischen Personen verpflichtet ist.

3 Aufgrund von § 2 Abs. 1 AufnG HE erließ die hessische Landesregierung im Jahr 2009 die Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung (Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung - VertUGebV HE -), welche die Aufnahmequoten regelt.

4 § 1 VertUGebV HE legt die grundsätzliche Aufnahmequote fest. Danach werden die Landkreise und kreisfreien Städte abhängig von ihrer jeweiligen Einwohnerzahl zur Aufnahme eines in § 1 VertUGebV HE näher bezeichneten Prozentsatzes der aufzunehmenden Personen verpflichtet. § 3 VertUGebV HE legt eine Mindestaufnahmequote von 0,5 % fest. In § 2 VertUGebV HE wird geregelt, in welchen Fällen sich die in § 1 festgelegte Aufnahmequote vermindert.

5 Die grundsätzliche prozentuale Zuweisung besteht in der in § 1 VertUGebV HE geregelten Gestalt bereits inhaltsgleich seit der am 23. Juni 1994 in Kraft getretenen Flüchtlingsverteilungsverordnung (GVBl. 1994, 272).

6 Mit der Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen und über die Gebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vom 22. Oktober 2007 trat die zuvor benannte Flüchtlingsverteilungsverordnung am 1. Januar 2008 außer Kraft, wobei die in § 1 festgelegte Aufnahmequote inhaltlich unverändert neu in Kraft trat (GVBl. 2007, 696).

7 Die hier streitgegenständliche Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung wurde am 30. Dezember 2009 bekanntgegeben und trat zum 31. Dezember 2009 in Kraft (GVBl. 2009, 769). Die Regelung des § 1 VertUGebV HE besteht seither inhaltsgleich fort. Die letzte inhaltliche Modifizierung der Aufnahmequote erfolgte durch das Gesetz zur Stärkung der finanziellen Ausstattung bei der Flüchtlingsunterbringung vom 13. Dezember 2017 (GVBl. 2017,470, 472), welches mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft trat. Darin wurden die Voraussetzungen, unter welchen die nach § 1 Abs. 1 VertUGebV HE festgelegte Aufnahmequote sich verringert, modifiziert. Seither besteht auch diese Regelung mit demselben Inhalt fort.

8 Weil die Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung seit ihrem Inkrafttreten unter § 7 eine Befristung der Geltungsdauer regelte, wurde die VertUGebV HE in der Folge verlängert. Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Dezember 2022, welches am 19. Dezember 2022 bekanntgemacht wurde, verlängerte die Geltungsdauer der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 (GVBl. 2022, 752, 757). Durch dieses Gesetz wurde lediglich die Geltungsdauer der Verordnung angepasst, im Übrigen wurde die Verordnung nicht verändert.

9 Mit der sechzehnten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 10. Dezember 2024 wurde die Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung erneut verlängert bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 (GVBl. 2024, Nr. 78).

10 Im Oktober 2022 verfasste der Antragsteller mitsamt aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden einen Brandbrief an den Antragsgegner, in welchem sie auf die Überlastung aufgrund der in der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung festgelegten Aufnahmequote hinwiesen und dazu aufforderten, die Aufnahmequote zu modifizieren. Dieser Aufforderung kam der Antragsgegner nicht nach.

11 Mit Eingang beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 8. Mai 2023 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt.

12 Er ist der Ansicht, der Antrag sei zulässig, insbesondere sei er fristgerecht erhoben worden. Dies folge daraus, dass von der Verlängerung der Verordnung durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften eine neue materielle Beschwer ausgehe, weil sie sich auf einen bislang nicht betroffenen Personenkreis erstrecke. Auch weil aufgrund eines EU-Rats-Beschlusses nunmehr die Massenzustromrichtlinie auf ukrainische Geflüchtete anwendbar sei, welche dadurch zu den aufzunehmenden Personen gehörten, sei eine neue Beschwer anzunehmen. Eine derartige Beschwer ergebe sich zudem daraus, dass die Verordnung durch einen anderen Normgeber, d.h. den hessischen Landtag, verlängert worden sei.

13 Inhaltlich rügt der Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag eine Überschreitung des Ermächtigungsrahmens der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage sowie "eklatante Verstöße" gegen höherrangiges Recht, speziell den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insbesondere sieht sich der Antragsteller durch den geltenden Verteilungsschlüssel gegenüber anderen hessischen Landkreisen oder kreisfreien Städten, vor allem gegenüber der Stadt Frankfurt am Main, benachteiligt.

14 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers (nebst Anlagen) vom 8. Mai 2023 (Bl. 2-35, 37-43 d.eA.), 5. Dezember 2024 (Bl. 326-342 d.eA.) und 12. März 2025 (Bl. 384-386 d.eA.) verwiesen.

15 Vor dem jeweiligen Berichterstatter des Senats haben am 20. September 2023 und am 23. April 2024 Erörterungstermine mit den Beteiligten stattgefunden. Wegen des Inhalts der Erörterungen wird auf die jeweiligen Protokolle Bezug genommen (Bl. 149-151 d.eA. und Bl. 174-175 d.eA.). Unter dem 11. Februar 2025 hat der Senat eine umfangreiche Hinweisverfügung erlassen, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 372-375 d.eA.).

16 Der Antragsteller beantragt,

die "Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung" (Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung, GVBl. 2009, S. 769), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Dezember 2022 (GVBl. 2022, S. 752), für unwirksam zu erklären.

17 Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

18 Der Antragsgegner meint, der Antrag sei bereits unzulässig, denn er sei nicht fristgerecht gestellt worden. Weil die letzte inhaltliche Modifikation der Aufnahmequote nach § 2 VertUGebV HE zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei, habe die Antragsfrist spätestens mit Ablauf des 2. Januar 2018 geendet. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung löse keinen neuen Fristlauf aus. Auch greife hier der Ausnahmefall nicht ein, nach dem eine Frist erneut ausgelöst werden könne, wenn eine neue oder zusätzliche Beschwer vorliege, weil es an einer eben solchen fehle.

19 Der Antragsgegner hält den Antrag auch für unbegründet. Die in §§ 1 und 2 VertUGebV statuierte (bereinigte) Aufnahmequote sei rechtmäßig. Die Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung bewege sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung zur Verteilung der unterzubringenden Personen gemäß § 2 LAG. Zudem stehe sie mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung sowie dem interkommunalen Gleichbehandlungsgebot, im Einklang.

20 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners (nebst Anlagen) vom 14. November 2024 (Bl. 239-306 d.eA.), 29. November 2024 (Bl. 316-317 d.eA.) und 29. Januar 2025 (Bl. 355-364 d.eA.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

21 I. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

22 Er ist unzulässig, weil er entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angefochtenen Rechtsvorschrift gestellt worden ist.

23 1. Grundsätzlich wird die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch die erstmalige Bekanntmachung einer Vorschrift ausgelöst (BVerwG, Urteil vom 21.01.2015

– 10 CN 1.14 –, juris Rn. 12; Hess. VGH, Urteil vom 07.08.2013 – 7 C 897/13.N –, juris Rn. 21).

24 Die hier streitgegenständlichen Regelungen der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung wurden erstmals am 30. Dezember 2009 bekanntgegeben (GVBl. 2009, 769). Somit endete die Jahresfrist am 30. Dezember 2010.

25 2. Der Fristenlauf des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde vorliegend nicht ausnahmsweise neu ausgelöst durch die Bekanntgabe der Verlängerung der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften am 19. Dezember 2022 (GVBl. 2022, 752, 757).

26 Wird eine Rechtsvorschrift geändert, so löst diese Änderung einen neuen Lauf der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur für die veränderte Vorschrift aus und nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass durch die Änderung eine neue materielle Beschwer geschaffen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 27.09.2021 – 6 BN 1.21 –, juris Rn. 8; Hess. VGH, Urteil vom 07.08.2013 – 7 C 897/13.N –, juris Rn. 21). Für einen unverändert gebliebenen Teil des Regelungswerks beginnt die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann erneut zu laufen, wenn die unverändert gebliebene Regelung eine neue zusätzliche Beschwer enthält (BVerwG, Urteil vom 21.01.2015 – 10 CN 1.14 –, juris Rn. 12). Dies gilt entsprechend, wenn lediglich die Geltungsdauer einer Vorschrift verlängert wird.

27 Auch nach der entsprechend heranziehbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 93 Abs. 3 BVerfGG wird eine Frist nicht für nach Form, Inhalt und materiellem Gewicht unveränderte Bestimmungen neu ausgelöst. Wird ein bestehendes Gesetz geändert, gilt § 93 Abs. 3 BVerfGG prinzipiell nur für die geänderten Vorschriften; für die nach Form, Inhalt und materiellem Gewicht unverändert gebliebenen Bestimmungen beginnt hingegen die Frist nicht neu zu laufen. Die Ausschlussfrist wird nicht neu eröffnet, wenn eine unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen neuen oder erweiterten Inhalt erlangt (BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 – 2 BvR 236/08 –, juris Rn. 168). Es kommt demnach maßgeblich auf die Veränderung des materiellen Gewichts der Regelung an bzw. darauf, ob diese einen erweiterten Inhalt erfährt.

28 Hier entfaltet der unverändert gebliebene Teil der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung – insbesondere die in §§ 1, 2, 3 VertUGebV HE geregelte Aufnahmequote – durch die neue Bekanntmachung keine derartige neue zusätzliche Beschwer für den Antragsteller.

29 a) Eine neue Beschwer einer im Wortlaut unverändert gebliebenen Vorschrift wird unter anderem dann angenommen, wenn der Normgeber bei einem mit Fehlern behafteten Erlass der Vorgängerregelung den Geltungsanspruch der Vorschrift erneuern wollte (BVerwG, Beschluss vom 27.09.2021 – 6 BN 1.21 –, juris Rn. 10). Eine derartig zu begründende neue Beschwer liegt hier jedoch nicht vor, weil die Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung nicht fehlerhaft erlassen wurde. Der Grund für die Verlängerung der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung lag allein darin, dass diese wegen ihrer zeitlichen Befristung andernfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2022 ihre Gültigkeit verloren hätte (Drs. 20/9130, 14).

30 b) Ob eine neue Beschwer von einer im Wortlaut unveränderten Vorschrift ausgelöst wird, hängt im Übrigen von der Auslegung der Verordnung ab. Hierzu sind drei weitere Konstellationen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt: Bei unverändertem Wortlaut ist die Beschwer zu bejahen, wenn der Normgeber bei Neuerlass des gesamten Regelungswerkes davon ausgeht, die Norm im Wege konstitutiver Ersetzung neu gestaltet zu haben. Im Übrigen ist es eine Frage der systematischen Auslegung, ob eine unverändert gebliebene Regelung im Kontext mit geänderten anderen Vorschriften des ursprünglichen Regelwerks eine neue belastende Wirkung entfaltet. Auch die klarstellende Änderung einer Vorschrift begründet eine neue Beschwer, wenn diese den Anwendungsbereich der Norm eindeutiger zum Ausdruck bringt, d.h. präzisiert (BVerwG, Beschluss vom 27.09.2021 – 6 BN 1.21 –, juris Rn. 11).

31 Hier ist keine der drei genannten Fallgruppen einschlägig.

32 aa) Mit der Verlängerung der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Dezember 2022 hat der Hessische Landtag die Regelung nicht im Wege konstitutiver Ersetzung neugestaltet. Vorliegend wurde die Verordnung lediglich verlängert, ohne dass sie dabei insgesamt neu erlassen wurde, wie es aber für einen konstitutiven Neuerlass erforderlich gewesen wäre.

33 Auch soweit der Antragsteller eine derartige Ersetzung daraus herleitet, dass hier anstelle der zuständigen Landesregierung der Landtag die Verlängerung beschlossen hat, lässt sich daraus kein anderer Schluss ziehen. Dies folgt schon daraus, dass infolge der Verlängerung der Verordnung durch den Landtag die Rechtsform der Verordnung beibehalten worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005 – 2 BvF 2/03 –, juris Rn. 205) und die Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung hierdurch nicht inhaltlich neu gefasst oder insgesamt neu erlassen wurde.

34 Auch ergibt sich – entgegen der Ansicht des Antragstellers – keine konstitutive Ersetzung der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung daraus, dass der Antragsteller den Antragsgegner mit einem Schreiben im Oktober 2022 zur Anpassung der Aufnahmequote aufforderte, weil für den Antragsgegner keinerlei Rechtspflicht zur Abänderung der Verordnung bestand. Eine unterlassene Reaktion auf die Aufforderung kann somit nicht als Willensbetätigung des Antragsgegners dahingehend, dass er die Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung neu in seinen Willen aufnehmen wollte, aufgefasst werden.

35 bb) Die Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Dezember 2022 bloß verlängert. Eine klarstellende, den Anwendungsbereich präzisierende Änderung hat sie dadurch nicht erfahren.

36 cc) Schließlich erfährt die in §§ 1, 2, 3 VertUGebV HE geregelte Aufnahmequote auch im Kontext mit der verlängerten Geltungsdauer keine neue belastende Wirkung.

37 Eine neue zusätzliche Beschwer kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs etwa dann angenommen werden, wenn die Belastungswirkung einer Vorschrift durch die Verlängerung ihrer Geltungsdauer ausgeweitet wird. Dies nahmen sie in dem zugrundeliegenden Fall an, weil sich die Belastungswirkung der Rechtsvorschrift durch die Verlängerung ihrer Geltungsdauer auf einen zuvor noch nicht von ihr erfassten Personenkreis erstreckte (BVerwG, Urteil vom 21.01.2015 – 10 CN 1.14 –, juris Rn. 12 f.; Hess. VGH, Urteil vom 07.08.2013 – 7 C 897/13.N –, juris Rn. 21 f.), sodass der neu erfasste Personenkreis durch die Verlängerung der Norm neu beschwert und dadurch der materielle Gehalt des nicht veränderten Normteils verändert wurde (Hess. VGH, a.a.O., Rn. 22).

38 Diese Rechtsprechung ist auf die hier streitgegenständliche Verlängerung der Geltungsdauer der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung nicht übertragbar, weil es an einer Ausweitung der Belastungswirkung fehlt. Soweit der Antragsteller meint, hier habe sich die Belastungswirkung der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung deshalb ausgeweitet, weil diese sich auf einen weiteren, bisher nicht betroffenen Personenkreis erstrecke, namentlich auf die ab dem 1. Januar 2023 aufzunehmenden Personen, kann daraus keine ausgeweitete Belastungswirkung hergeleitet werden. Denn auf die nach der Verordnung aufzunehmenden Personen kommt es für die Belastungswirkung nicht an. Erforderlich ist, wie aufgezeigt, dass sich die Belastungswirkung der Norm auf einen zuvor (inhaltlich) nicht von ihr erfassten Adressatenkreis erstreckt, da nur dieser Umstand zu einer neuen zusätzlichen Belastungswirkung führt. Der Antragsteller ist als Landkreis sowohl vor als auch nach der Verlängerung Adressat der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung gewesen. Durch die verlängerte Geltungsdauer erstreckt sich die belastende Wirkung der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung nicht auf einen weiteren Personenkreis, da die ab dem 1. Januar 2023 nach Maßgabe der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung aufzunehmenden Personen offensichtlich gerade nicht durch die Aufnahmequote in §§ 1, 2, 3 VertUGebV HE belastet werden. Die belastende Wirkung trifft nach wie vor den Antragsteller bzw. die Kreise und kreisfreien Städte. Auch wird der materielle Gehalt der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung durch deren Verlängerung hier nicht verändert, weil die Adressaten der Norm unverändert bleiben und die Verteilungsquote inhaltlich unangetastet bleibt. Die grundsätzliche Aufnahmequote i.S.v. § 1 VertUGebV HE besteht unverändert seit dem Jahre 1994. Auch die Möglichkeit der Verringerung der Aufnahmequote i.S.v. § 2 VertUGebV HE besteht mit identischem Inhalt seit dem 1. Januar 2017. Für diese Auslegung und eine fehlende neue zusätzliche Beschwer spricht auch die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zu § 93 Abs. 3 BVerfGG, wonach eine Frist für nach materiellem Gewicht unveränderte Regelungen nicht neu zu laufen beginnt (BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 – 2 BvR 236/08 –, juris Rn. 168).

39 Etwas Anderes folgt auch nicht aus einer in der Literatur vertreten Auslegung zu § 93 Abs. 3 BVerfGG. Dort wird die nicht näher begründete Ansicht vertreten, dass der Fristbeginn durch die Verlängerung der Geltungsdauer einer Regelung neu ausgelöst werde (Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 93 Rn. 85; Grünewald, in: BeckOK BVerfGG, § 93 Rn. 88; Lechner/Zuck, BVerfGG, § 93 Rn. 62; Lenz/Hansel, BVerfGG, § 93 Rn. 103, die sich zwar auf BVerfGE 136, 338 Rn. 42 beziehen; das Bundesverfassungsgericht hat sich in dieser Entscheidung jedoch nicht zu der Frage geäußert, ob allein die Verlängerung der Geltungsdauer eines Gesetzes eine neue Beschwer begründet). Der erkennende Senat hält diese Auslegung zwar für grundsätzlich vertretbar, aber letztlich nicht für überzeugend. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, die explizit verlangt, dass sich für die einen neuen Fristenlauf das materielle Gewicht einer Regelung ändern muss; eine Frist beginnt danach nicht erneut zu laufen, wenn eine Norm unverändert bleibt und diese keinen neuen oder erweiterten Inhalt erlangt (BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 – 2 BvR 236/08 –, juris Rn. 168). Diese Voraussetzungen liegen allein bei einer Verlängerung der Geltungsdauer einer inhaltsgleichen Vorschrift nicht vor. Woraus die genannten Literaturstimmen eine derartige Veränderung des materiellen Gewichts einer Regelung bzw. einen neuen oder erweiterten Regelungsinhalt herleiten, bleibt mangels Begründung offen.

40 Auch soweit der Antragsteller anführt, dass aufgrund der Anwendbarkeit der Massenzustrom-Richtlinie auf Geflüchtete aus der Ukraine eine neue belastende Wirkung bestehe, weil diese dadurch zu den aufzunehmenden Personen gehörten, folgt daraus keine rechtlich relevante neue belastende Wirkung. Dass mehr Personen aufzunehmen sind, folgt nicht aus der Verlängerung der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung, sondern aus den für die Jahresfrist nicht maßgeblichen tatsächlichen Umständen und daraus, dass aufgrund der Anwendbarkeit der Massenzustrom-Richtlinie mehr Personen zu dem Kreis der aufnahmebedürftigen Personen i.S.v. § 1 AufnG HE zählen. Diese tatsächlichen Umstände können keine neue zusätzliche Beschwer begründen, weil es darauf ankommt, ob sich eine neue belastende Wirkung aus der unverändert gebliebenen Regelung im Kontext mit geänderten anderen Vorschriften des ursprünglichen Regelwerks ergibt (BVerwG, Beschluss vom 27.09.2021 – 6 BN 1.21 –, juris Rn. 11; vgl. auch zu § 93 Abs. 3 BVerfGG: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.09.2009 – 1 BvR 2054/09 –, juris Rn. 11).

41 Letztlich spricht auch der von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verfolgte Zweck, Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit zu begegnen, für die hier vorgenommene Auslegung. Eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit würde daraus folgen, dass Rechtsvorschriften, die seit langer Zeit angewandt werden und auf deren Gültigkeit Bürger und Verwaltung vertraut haben, nach noch langer Zeit angreifbar sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.2020 – 2 KN 644/19 –, juris Rn. 26; vgl. auch BT-Drs. 13/3993, 10).

42 Der Umstand, dass die Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung seit ihrem Inkrafttreten bloß befristet gilt, führt auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu keinem anderen Ergebnis im Sinne einer zusätzlichen Beschwer. Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers dahingehend, dass die Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung nach Ablauf der Geltungsdauer nicht verlängert wird. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die hessische Landesregierung nach dem Runderlass zur Einführung eines Leitfadens für das Vorschriften-Controlling vom 26. März 2012 (StAnz. 13/2012, 354) und dem Runderlass zum Leitfaden für das Vorschriften-Controlling vom 13. Dezember 2017 (StAnz. 1/2018, 2) vorsieht, dass Verordnungen grundsätzlich zu befristen sind, um eine effektive Wirksamkeitskontrolle zu sichern. Danach muss bei jeder Verlängerung der Geltungsdauer einer Vorschrift über die Befristung sowie deren Dauer entschieden werden. Verlängerungen sind nach diesen Vorgaben zu erwarten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit dieser Wirksamkeitskontrolle stets eine neue Klagemöglichkeit geschaffen werden sollte.

43 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

45 III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

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