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8 B 749/26•Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2026-04-27, 8 B 749/26
8 B 749/26Tribunal administratif27 avr. 2026
Eine mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs verbundene Sicherheitsleistung nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO ist nicht selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar.
Entscheidungsdatum: 2026-04-27
Aktenzeichen: 8 B 749/26
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2026:0427.8B749.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 234 Abs 1 BGB, § 234 Abs 3 BGB, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 4 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO ... mehr
Eine mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs verbundene Sicherheitsleistung nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO ist nicht selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2026 - 5 L 1152/26.F - wird verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.824.705,94 Euro festgesetzt.
1 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bereits unzulässig und daher zu verwerfen.
2 Die Antragstellerin betreibt ein medizinisches Versorgungszentrum mit mehreren Praxen im Rhein-Main-Gebiet. Seit März 2021 betrieb sie zudem mehrere Testzentren, in denen sie sog. Bürgertestungen durchführte. Nach einer vertieften Prüfung der Auftrags- und Leistungsdokumentation der Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit Rückforderungsbescheid vom 13. August 2025 die für den Zeitraum zwischen Juli und Dezember 2021 abgerechneten und vergüteten Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung in Höhe von 3.317.647,16 Euro unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin am 20. August 2025 Widerspruch ein und hat am 9. März 2026 um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nachgesucht. Mit Beschluss vom 17. März 2026 hat das Verwaltungsgericht - unter Ablehnung des Begehrens im Übrigen - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. August 2025 in Höhe von 1.658.823,58 Euro gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.824.705,94 Euro, die durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken ist, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind, wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die gerichtliche Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Leistungsdokumentation das Gericht - anders als die Antragsgegnerin aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Ausstattung bzw. gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten - an die Grenzen der Funktionsfähigkeit bringen und einen nicht zu leistenden Verwaltungsaufwand darstellen würde. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht auch in der Kürze der Zeit keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin einen erheblichen Teil der Testungen fehlerhaft abgerechnet habe, wodurch der Rückforderungsanspruch jedenfalls zur Hälfte offensichtlich rechtmäßig sei. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin sei folglich jedenfalls zur Hälfte des Rückforderungsbetrages aus dem Bescheid vom 13. August 2025 wiederherzustellen, wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 31. Dezember 2025 und der drohenden Insolvenz jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Art und Höhe der Sicherheitsleistung orientierten sich dabei an § 108 ZPO und beinhalteten einen zehn prozentigen Sicherheitsaufschlag. Hiergegen richtet sich die am 18. März 2026 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
3 a) Soweit sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde isoliert gegen die vom Verwaltungsgericht angeordnete Sicherheitsleistung richtet, ist die Beschwerde nicht statthaft und damit unzulässig. Die auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO gestützte und mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs verbundene Sicherheitsleistung ist nicht selbstständig anfechtbar.
4 Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann nach § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO auch befristet werden. Es handelt sich hierbei um spezielle, auf den Zweck des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens zugeschnittene Nebenbestimmungen. Sie haben vornehmlich die Funktion, dem Verhältnismäßigkeitsgebot Rechnung zu tragen und einen angemessenen Interessenausgleich zu finden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 11 B 606/19 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2002 - 21 ZS 01.2644 -, juris Rn. 2 m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 436; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 80 Rn. 110; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 9. Auflage, 12/2025, § 80 Rn. 112). Das Gericht hat über die Beifügung einer Sicherheitsleistung oder anderer Auflagen nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Diese sind nicht als „Auflage“ i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu verstehen, sondern vielmehr integraler Teil der nach Auffassung des Gerichts gebotenen vorläufigen Rechtsschutzregelung, die nicht selbstständig durch Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden können und auch nicht selbständig anfechtbar sind. Deren Nichterfüllung kann das Gericht lediglich veranlassen, nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vorzugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 11 B 606/19 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2002 - 21 ZS 01.2644 -, juris Rn. 2 m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 436; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 9. Auflage, 12/2025, § 80 Rn. 112; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 80 Rn. 187).
5 Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Beschwerde mit den in der Beschwerdeschrift vom 18. März 2026 gestellten Anträgen,
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 17. März 2026 - 5 L 1152/26.F - wird dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der W., K.-straße, C., in Höhe von 850.000,00 Euro bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache angeordnet, bzw. wiederhergestellt wird;
äußert hilfsweise, die Sicherheitsleistung kann auch durch Gestellung einer Sicherheit erfolgen, wie sie der Antragsgegnerin von der Antragstellerin bereits angebotenen wurde;
6 nicht statthaft, da sie sich ausdrücklich nur gegen die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geforderte Sicherheitsleistung richtet, die nicht selbständig anfechtbar ist. Die Beschwerde richtet sich insbesondere nicht gegen die teilweise Ablehnung des Eilantrags, in deren Rahmen eine Auflage oder Sicherheitsleistung gegebenenfalls angefochten werden könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 11 B 606/19 -, juris Rn. 4 ff.). Überdies hat das Verwaltungsgericht die geforderte Sicherheitsleistung nur mit der (teilweisen) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verbunden, also nicht mit der Ablehnung des Eilantrags im Übrigen. Ob die (teilweise) Ablehnung des Eilantrags - entgegen dem Wortlaut des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO - überhaupt mit Auflagen verbunden werden darf, bedarf daher keiner Entscheidung.
7 b) Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. März 2026 zudem erstmals im Beschwerdeverfahren beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Auszahlung der Restzahlung der vertragsärztlichen Honorare für das 4. Quartal 2025 auf ein nicht gepfändetes Konto der Antragstellerin zu veranlassen bzw. eingehende Beträge aus dieser Restzahlung auf dem gepfändeten Konto unverzüglich freizugeben;
hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Auszahlung der Restzahlung der vertragsärztlichen Honorare für das 4. Quartal 2025 nicht auf das von ihr gepfändete Konto zu veranlassen, sondern auf ein von der Antragstellerin zu benennendes alternatives Konto zu leisten;
8 handelt es sich hierbei um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragserweiterung. Das Beschwerdeverfahren dient, wie sich aus den Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers sowie der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3, 4 und 6 VwGO) ergibt, regelmäßig (nur) der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. etwa Hess. VGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2024 - 1 B 414/24 -, n. v.; vom 19. Januar 2023 - 7 B 301/21 -, n. v. und vom 9. Januar 2008 - 1 TG 2464/07 -, juris Rn. 3 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2020 - OVG 11 S 20/20 -, juris Rn. 9).
9 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und bemisst sich nach der Höhe der vom Verwaltungsgericht angeordneten Sicherheitsleistung. Die zudem geforderte Auszahlung der Restzahlung vertragsärztlicher Honorare für das 4. Quartal 2025, über die in der Sache keine Entscheidung ergeht, wirkt nicht streitwerterhöhend.
11 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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