Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, 2026-05-07, L 6 AS 303/26 B

L 6 AS 303/26 BTribunal des assurances sociales / 6e division7 mai 2026

Regest

Zu den Voraussetzungen der Bejahung von hinreichenden Erfolgsaussichten im Rahmen der PKH-Bewilligung. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 17. April 2026, S 9 AS 90/26 ER , Beschluss

Texte intégral

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat — L 6 AS 303/26 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-07

Aktenzeichen: L 6 AS 303/26 B

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0507.L6AS303.26B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Bejahung von hinreichenden Erfolgsaussichten im Rahmen der PKH-Bewilligung.

Verfahrensgang

vorgehend SG Kassel, 17. April 2026, S 9 AS 90/26 ER , Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der ablehnende PKH-Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 17. April 2026 aufgehoben und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 9 AS 90/26 ER geführte Verfahren bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,

ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Kassel vom 17. April 2026 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 9 AS 90/26 ER geführte Eilverfahren zu bewilligen,

ist zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lagen vor.

  1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

  2. Überdies ist die Beschwerde auch begründet.

Nach Auffassung des Senats liegen die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren vor, weshalb der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben ist.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussichten ist dabei mit Blick auf den Zweck der Prozesskostenhilfe und ihre verfassungsrechtliche Verankerung im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) so auszulegen, dass eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Beteiligten bei der Verwirklichung gerichtlichen Rechtsschutzes erreicht wird (vgl. für die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 1172/02 –, NJW-RR 2004, 1053 und BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07 –, juris). Nachdem ein Beteiligter, der die Kosten im Fall des Unterliegens aus eigenen Mitteln aufzubringen hat, ein gerichtliches Verfahren regelmäßig nur nach vernünftiger Abwägung seiner Prozessaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos einleiten wird, bestimmen diese Kriterien auch die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten bei der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Sie ist daher (nur) zu bewilligen, wenn für den Antragsteller die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe, durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 –, juris; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7 ff.; Hessisches LSG, Beschluss vom 9. Dezember 2025 – L 6 AS 449/25 B –, Rn. 7ff., juris).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe Begehrenden aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2013 – L 20 SO 361/12 B –, Rn. 17, juris).

Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Davon ist auszugehen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789, 1790; Bundesgerichtshof , Beschluss vom 10. Dezember 1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof , Beschluss vom 27. November 1998, VI B 120/98, juris) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. Februar 2002, 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069, und vom 14. April 2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2012 – L 11 R 2855/12 B –, Rn. 4, juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben sind die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzten hinreichenden Erfolgsaussichten zu bejahen.

Nach der im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung lagen zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussichten vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten vorliegend über die Gewährung existenzsichernde Leistungen in voller Höhe gestritten und angesichts des hierfür bestehenden verfassungsrechtlichen Schutzes aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ganz fundamentale Interessen des Antragstellers betroffen waren und daher nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht überspannt werden dürfen (vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12 –, juris; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Februar 2025 – L 6 AS 503/24 B ER –, Rn. 44, juris).

Da der Antragsteller insbesondere im Verwaltungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hatte und im Eilverfahren Zeugen für seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners benannt hatte, hätte das Sozialgericht bei der Bescheidung des PKH-Antrages zumindest von offenen Erfolgsaussichten ausgehen müssen.

Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, lagen nach Auffassung des Senats nicht vor.

Der Antragsteller erfüllt schließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH. Er kann die Kosten der Prozessführung nicht aus seinem gemäß § 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO einzusetzenden Einkommen und Vermögen – auch nicht ratenweise – bestreiten. (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2012 – L 11 R 2855/12 B –, Rn. 9 - 10, juris).

Die Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist – wie in sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig – erforderlich im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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