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25 A 821/22.B•Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2026-05-05, 25 A 821/22.B
25 A 821/22.BTribunal administratif5 mai 2026
1. Die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeilbG, nach der das berufsgerichtliche Verfahren einzustellen ist, wenn der Beschuldigte durch Verzicht auf die Approbation oder durch Beendigung der Berufsausübung aus einem anderen Grund endgültig die Kammerzugehörigkeit verliert, knüpft an den Verlust der verpflichtenden Mitgliedschaft in der Kammer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HeilbG an. 2. Soweit § 49 Abs. 1 Satz 2 HeilbG die Fortführung von beim Berufsgericht anhängigen Verfahren anordnet, auch wenn der Beschuldigte seinen Beruf außerhalb Hessens weiter ausübt oder seine Kammermitgliedschaft aufgibt, umfasst diese Regelung nicht den Fall der endgültigen Beendigung der Berufsausübung, infolge derer der Beschuldigte endgültig die Kammerzugehörigkeit verloren hat.
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: 25 A 821/22.B
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2026:0505.25A821.22.B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 49 Abs 1 S 2 HeilberG HE, § 71 Abs 3 S 2 Nr 2 HeilberG HE, § 85 S 1 HeilberG HE, § 206a StPO
Die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeilbG, nach der das berufsgerichtliche Verfahren einzustellen ist, wenn der Beschuldigte durch Verzicht auf die Approbation oder durch Beendigung der Berufsausübung aus einem anderen Grund endgültig die Kammerzugehörigkeit verliert, knüpft an den Verlust der verpflichtenden Mitgliedschaft in der Kammer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HeilbG an.
Soweit § 49 Abs. 1 Satz 2 HeilbG die Fortführung von beim Berufsgericht anhängigen Verfahren anordnet, auch wenn der Beschuldigte seinen Beruf außerhalb Hessens weiter ausübt oder seine Kammermitgliedschaft aufgibt, umfasst diese Regelung nicht den Fall der endgültigen Beendigung der Berufsausübung, infolge derer der Beschuldigte endgültig die Kammerzugehörigkeit verloren hat.
Das berufsgerichtliche Verfahren wird eingestellt.
Das angefochtene Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen vom 23. Februar 2022 - 21 K 702/20.GI.B - ist unwirksam.
Die Kosten des Berufsgerichtsverfahrens beider Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Gebühr wird für die erste Instanz auf 1.800 Euro und für die zweite Instanz auf 1.200 Euro festgesetzt.
Seine notwendigen Auslagen hat der Beschuldigte selbst zu tragen.
I.
1 Der Beschuldigte wurde am … in M. geboren. Nach Ablegung der ärztlichen Prüfung am 22. April 1985 wurde ihm am 29. April 1985 die Approbation erteilt. Im Juni 1993 wurde er Mitglied der Landesärztekammer Hessen. Seit dem 14. Juni 1993 war er in B. in eigener Praxis niedergelassen.
2 In ihrer Anschuldigungsschrift vom 5. Februar 2020 warf die Landesärztekammer dem Beschuldigten vor, standesrechtliche Verfehlungen nach § 22 Hessisches Heilberufsgesetz (HeilbG), §§ 2 Abs. 2, 3 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO) begangen, seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich nicht gemäß dem Vertrauen verhalten zu haben, das dem Arztberuf entgegengebracht wird. Insbesondere habe er zeitweise auf seiner Praxis-Homepage darüber informiert, keine neuen gesetzlich krankenversicherten Patienten mit Ausnahme von "Eltern von Säuglingen und Kleinkindern, die dem Impfen gegenüber kritisch eingestellt sind, und die sich das in Kinderarztpraxen häufig übliche Impf-Mobbing nicht mehr gefallen lassen möchten", aufzunehmen. Auch habe er mindestens seit dem 8. November 2019 auf der Homepage unzutreffend erklärt, seinen Versorgungsauftrag zur Hälfte abgegeben zu haben, ferner, bisherige Kassenpatienten bis maximal zum Jahreswechsel 2020/2021 zu behandeln, bis sie einen neuen Hausarzt gefunden hätten. In diesem Zusammenhang hätten sich mindestens ab dem 7. Januar 2020 auch die Äußerung "Ich wünsche Ihnen, einen Hausarzt zu finden, der Sie nicht mit Impfungen nötigt und der ebenso wie ich eine nahezu,antibiotikafreie Praxis‘ hat", sowie der Hinweis "Neue Patienten können in der Regel nur noch als Privatpatienten aufgenommen werden. Über die anfallenden Kosten informieren Sie sich bitte in der Gebührenordnung für Ärzte" auf der Homepage befunden. Auf dieser sei schließlich auf einen Vortrag des Beschuldigten mit dem Titel "Wir impfen nicht" bei dem Naturheilverein L. vom 21. September 2019 hingewiesen worden, der zu einem späteren Zeitpunkt auch habe heruntergeladen werden können.
3 Durch Beschluss vom 8. November 2021 wurde die Anschuldigungsschrift durch das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen zugelassen. Mit Urteil vom 23. Februar 2022 erlegte dieses dem Beschuldigten wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten aus §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 2 Satz 2 BO unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro auf.
4 Gegen das seiner Bevollmächtigten am 22. März 2022 zugestellte Urteil hat der Beschuldigte am 22. April 2022 Berufung eingelegt und zunächst unter Bezugnahme auf seine erstinstanzliche Einlassung beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn von dem Vorwurf des Verstoßes gegen seine Berufspflichten freizusprechen.
5 Auf Nachfrage des Senats hat der Beschuldigte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 17. November 2025 mitgeteilt, dass er bereits im Jahr 2023 seine Berufsausübung beendet habe und nach Bulgarien verzogen sei. Zugleich hat er ein Dankesschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung vom 4. Juli 2023, eine Meldebescheinigung der Stadt B. vom 21. Oktober 2023, ausweislich der er zum 1. Juli 2023 als nach Bulgarien verzogen von seiner bisherigen Wohnanschrift abgemeldet worden ist, sowie eine von bulgarischen Behörden ausgestellte Ausweiskarte vorgelegt.
6 Zuletzt hat der Beschuldigte beantragt,
das Verfahren einzustellen.
II.
7 1. Das Landesberufsgericht für Heilberufe entscheidet bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern (§ 52 Abs. 2 HeilbG).
8 2. Das berufsgerichtliche Verfahren war einzustellen.
9 Die Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens findet ihre Grundlage in § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeilbG. Danach ist das berufsgerichtliche Verfahren, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung, einzustellen, wenn der Beschuldigte durch Verzicht auf die Approbation oder Beendigung der Berufsausübung aus einem anderen Grund endgültig die Kammerzugehörigkeit verliert. Nach dem Verständnis des Senats bezieht sich der vorausgesetzte endgültige Verlust der Kammerzugehörigkeit dabei auf die verpflichtende Mitgliedschaft in der Kammer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HeilbG. Dies ergibt sich insbesondere aus einer genetisch-historischen und teleologischen Auslegung der Norm. Ihre Vorgängerregelung (§ 65 Abs. 3 HeilbG) fand im Rahmen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 5. März 1986 (GVBl. I Nr. 7 S. 81 ff.) Eingang in das Gesetz. Zu diesem Zeitpunkt und jedenfalls bis zur Änderung von § 2 Abs. 1 Satz 1 HeilbG mit Wirkung zum 23. Dezember 2025 durch Art. 72 des Ersten Bürokratieabbaugesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. Nr. 110, 117) war die verpflichtende Mitgliedschaft in ihrer Entstehung und Beendigung mit der Berufsausübung im Bereich der Verbandskompetenz der Hessischen Landesärztekammer verknüpft (vgl. hierzu ausführlich: Beschluss des Senats vom 29. August 2025 - 25 E 975/24 -, juris Rn. 15 ff.), während die freiwillige Mitgliedschaft gerade auch ohne Berufsausübung möglich war. Der von der Regelung geforderte, durch die Beendigung der Berufsausübung eintretende Verlust der Kammermitgliedschaft konnte daher nur an die Pflichtmitgliedschaft anknüpfen. Zudem führte der Gesetzgeber zur Begründung der Einführung der Vorgängerregelung aus, die Einstellungsgründe würden in Anlehnung an § 68 Abs. 2 der Hessischen Disziplinarordnung normiert (vgl. Hess. Landtag, Drucksache 11/5086 vom 9. Dezember 1985, S. 22). Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Disziplinarordnung vom 9. November 1973 (GVBl. I. Nr. 27 vom 19. November 1973 – HDO 1973 –) – der Senat geht davon aus, dass sich die Gesetzesbegründung auf diesen Absatz bezieht, da in Absatz 2 Einstellungsgründe nicht geregelt werden – ist das Verfahren [vor der Disziplinarkammer, Anm. d. Senats] einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 HDO 1973 vorliegen. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HDO 1973 ist das noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängige Disziplinarverfahren einzustellen, wenn der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet oder entlassen wird. Dies entspricht nach Auffassung des Senats dem endgültigen Verlust der Pflichtkammerzugehörigkeit infolge der Beendigung der Berufsausübung im berufsgerichtlichen Verfahren. Vergleichbar mit diesem Fall entfällt bei der endgültigen Beendigung der Berufsausübung seitens eines Beschuldigten grundsätzlich das Interesse an einer etwaigen Ahndung zuvor begangener Pflichtverletzungen, da kein Bedürfnis mehr besteht, ihn durch Sanktionierung noch zu einem zukünftigen berufsrechtlich beanstandungsfreien Handeln anzuhalten. Denn die den Kammerangehörigen obliegenden Pflichten (vgl. § 22 ff. HeilbG) stehen wesentlich in direktem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes.
10 Der Beschuldigte hat gemäß seiner Einlassung, an der Zweifel nicht bestehen, im Juni 2023 freiwillig seine Berufstätigkeit in Deutschland unter Aufgabe seines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland beendet, wobei der Senat aufgrund der Umstände – insbesondere mit Blick auf das Alter des Beschuldigten – von einer endgültigen Beendigung der Berufsausübung ausgeht. Durch die Beendigung der Berufsausübung ist die Pflichtmitgliedschaft des Beschuldigten bei der Landesärztekammer im Jahr 2023 kraft Gesetzes endgültig beendet worden. Ob der Beschuldigte im Anschluss hieran freiwilliges Kammermitglied nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HeilbG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen vom 17. Juli 1995 (HÄBL 9/1995, S. 293-295) in der am 29. März 2022 geänderten Fassung (HÄBL 7-8/2022, S. 460) geworden ist und ob eine solche Mitgliedschaft derzeit noch besteht, kann aufgrund der obigen Erwägungen dahinstehen.
11 Der Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens steht nicht die Regelung des § 49 Abs. 1 Satz 2 HeilbG entgegen. Diese bestimmt, dass Verfahren, die bei dem Berufsgericht anhängig sind, fortgeführt werden, auch wenn der Beschuldigte seinen Beruf außerhalb Hessens weiter ausübt oder seine Kammermitgliedschaft aufgibt. Die hier allein in Betracht kommende zweite Alternative – Aufgabe der Kammermitgliedschaft – umfasst trotz eines dies zunächst nahelegenden Wortlauts nach Auffassung des Senats nicht den hier gegebenen Fall der (freiwilligen) endgültigen Beendigung der Berufsausübung.
12 | | | --- | | Auch hierfür spricht zunächst eine genetisch-historische und teleologische Auslegung der Norm. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berufsvertretungen und über die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vom 10. November 1954 (GVBl. Seite 193) in der Fassung des Gesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. Seite 145) wurde die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 in das Gesetz aufgenommen, dessen Wortlaut mit dem heutigen § 49 Abs. 1 Satz 2 HeilbG – mit Ausnahme des damals noch nicht enthaltenen zweiten Halbsatzes – identisch ist. In den Gesetzesmaterialien wird ausgeführt, dass die Regelung |
| "verhindern [solle], daß Angehörige der Heilberufe berufsgerichtlicher Verfolgung ihrer Berufspflichtverletzung dadurch entgehen können, daß sie ihre Tätigkeit außerhalb Hessens fortsetzen. Mangels direkter Vorschrift für solche Fälle war es zweifelhaft, ob dann ein Berufsgerichtverfahren noch zulässig war, da die Kammerzugehörigkeit von der Berufsausübung in Hessen abhängig ist. Zwar haben bereits die Berufsgerichte letztlich die Zulässigkeit berufsgerichtlicher Ahndung aus dem Sinne des Gesetzes bejaht, sie und die Kammern der Heilberufe erachten eine dementsprechende gesetzliche Bestimmung zur Klarstellung darüber hinaus aber auch für wünschenswert. Der weitergehenden Anregung der Heilberufskammern, die Fortführung von Verfahren auch dann noch vorzusehen, wenn der Beschuldigte die Berufsausübung einstellt, konnte nicht entsprochen werden, weil die Berufsausübung nach dem Gesetz alleinige Voraussetzung der Zwangsmitgliedschaft zur Kammer und damit der aus ihr resultierenden Disziplinarbefugnisse der Kammer ist"
| (Hess. Landtag, Drucksache Abt. I Nr. 1465 vom 26. August 1965, S. 12 f.). |
|---|
13 | | | --- | | Ersichtlich ging es dem Gesetzgeber damit darum, dem Betroffenen die Möglichkeit zu nehmen, sich durch eigenes Verhalten – hier der Verlegung der ärztlichen Aktivitäten in andere Bundesländer – der der Kammer zur Durchsetzung ihrer Aufgabe, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HeilbG), eingeräumten Disziplinarbefugnis zu entziehen (vgl. auch Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, Münster 2009, Rn. 111). Eine Fortsetzung des Verfahrens soll jedoch nicht mehr in Betracht kommen, wenn der Beschuldigte seine Berufsausübung einstellt. Dies ist, neben dem in den Gesetzesmaterialien hervorgehobenen Aspekt, mit der oben bereits dargelegten Erwägung zu begründen, dass bei einer endgültigen Einstellung der Berufsausübung kein Bedürfnis mehr besteht, den Beschuldigten durch Sanktionierung noch zu einem zukünftigen berufsrechtlich beanstandungsfreien Handeln anzuhalten. Die Auslegung wird ersichtlich auch in systematischer Hinsicht durch die Formulierung in § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeilbG gestützt, weil dort an einen endgültigen Verlust der Kammerzugehörigkeit angeknüpft wird. |
14 Der zweite Halbsatz ("oder seine Kammermitgliedschaft aufgibt ") wurde schließlich mit dem Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes und zur Errichtung einer Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten vom 24. Oktober 2000 in die – inzwischen in § 49 Abs. 1 Satz 2 HeilbG enthaltene – Regelung aufgenommen. Eine – den Ausführungen in der zitierten Gesetzesbegründung entgegenstehende – Ausweitung der Disziplinarbefugnisse der Kammer auf denjenigen Beschuldigten, der seine verpflichtende Kammermitgliedschaft während des berufsgerichtlichen Verfahrens aufgrund einer endgültigen Beendigung der Berufsausübung endgültig verloren hat, war hiermit jedoch offensichtlich nicht gewollt, da die Änderung ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich der "Beseitigung redaktioneller Unstimmigkeiten " dienen sollte (vgl. Hess. Landtag, Drucksache 15/1675 vom 24. Oktober 2000, S. 15). Angesichts des Entfallens des Sanktionsbedürfnisses mit der endgültigen Beendigung der Berufsausübung ist auch nicht ersichtlich, welchem Zweck die Anordnung der Fortführung des berufsgerichtlichen Verfahrens in diesem Fall dienen sollte. Ordnet § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeilbG ausdrücklich die Verfahrenseinstellung bei endgültigem Verlust der verpflichtenden Mitgliedschaft durch die Beendigung der Berufsausübung an, spricht schließlich auch die Gesetzessystematik dafür, dass dieser Fall nicht von der "Aufgabe" der Kammermitgliedschaft im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 2 HeilbG erfasst wird. Ob die Regelung dahingehend auszulegen ist, dass sie diejenigen Fälle erfasst, in denen ein Beschuldigter seine Berufsausübung lediglich vorübergehend einstellt – hiermit ist auch kein endgültiger Verlust der Kammermitgliedschaft i. S. d. § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeilbG verbunden – oder er nur eine bestehende freiwillige Mitgliedschaft beendet – der Wortlaut ("aufgibt") legt insoweit eine gewisse Dispositionsbefugnis nahe, zugleich ergeben sich jedoch mit Blick auf das fehlende Sanktionsbedürfnis Zweifel – kann der Senat in diesem Verfahren dahinstehen lassen. Der Umstand, dass die Berechtigung zur Ausübung des Berufs nach einer endgültigen Beendigung der Berufsausübung – und des damit einhergehenden endgültigen Verlusts der Kammerzugehörigkeit – weiter bestehen kann, ist nach diesem Verständnis der Regelungen – anders als im berufsgerichtlichen Verfahren nach den Regelungen anderer Bundesländer (vgl. bspw. § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW, § 62 Abs. 3 HeilBerG Bremen, § 51 Abs. 2 Satz 2 HeilBG RLP) – nicht von Bedeutung.
15 Auch wenn durch diese Auslegung der Konflikt zwischen § 49 Abs. 1 Satz 2 HeilbG und § 71 Abs. 3 Satz 2 HeilbG einer Lösung zugeführt werden kann, regt der Senat zur Beseitigung von Unklarheiten dringend eine Klarstellung durch den Gesetzgeber an.
16 3. Die Einstellung des Verfahrens kann durch Beschluss ergehen (so bereits ohne Begründung: Beschlüsse des Senats vom 6. Dezember 2016 - 25 A 872/15.B - sowie vom 20. August 2013 - 25 A 262/12.B -; jew. n. v.). Das Heilberufsgesetz selbst enthält keine eindeutige Regelung über die Form, in der die Einstellungsentscheidung nach § 71 Abs. 3 Satz 2 HeilbG zu ergehen hat. Daher orientiert sich der Senat insoweit gemäß § 85 Satz 1 HeilbG an § 206a StPO. Danach kann das Gericht das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausstellt. Zwar begründet der endgültige Verlust der Kammerzugehörigkeit infolge des Verzichts auf die Approbation oder die Beendigung der Berufsausübung aus einem anderen Grund nach § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeilbG kein Verfahrenshindernis, da der Sachverhalt ansonsten bereits von der Regelung in § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HeilbG erfasst wäre. Jedoch stehen diese Fälle mit Blick auf die gleichsam angeordnete Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung einem Verfahrenshindernis gleich. Der Verfahrenseinstellung durch Beschluss steht auch die Eigenart des Berufsgerichtsverfahrens nicht entgegen. Insbesondere bedarf es mit Blick auf das feststehende Verfahrenshindernis nicht der Durchführung einer Hauptverhandlung nach § 70 HeilbG. Überdies legt auch die genetisch-historische Auslegung der Norm ein Handeln durch Beschluss nahe. Wie unter 1. dargelegt, führte der Gesetzgeber zur Begründung der Einführung der Vorgängerregelung (§ 65 Abs. 3 HeilbG) aus, die Einstellungsgründe würden in Anlehnung an § 68 Abs. 2 der Hessischen Disziplinarordnung normiert (vgl. Hess. Landtag, Drucksache 11/5086 vom 9. Dezember 1985, S. 22). Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 HDO 1973 kann in den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HDO 1973 – und damit in dem unter Nr. 3 erfassten vergleichbaren Fall des Ausscheidens oder des Entlassens eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis – das Verfahren vor der Hauptverhandlung durch Beschluss eingestellt werden.
17 4. Mit der Einstellung des Verfahrens verliert das angefochtene Urteil seine Wirkung, ohne dass es aufgehoben zu werden braucht. Der diesbezügliche Ausspruch in der Beschlussformel dient allein der Klarstellung (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. November 2005 - 6t A 3309/03.T -, BeckRS 2005, 152409 Rn. 10, m. w. N.).
18 5. Die Kosten des Verfahrens, die die Gebühren und die notwendigen baren Auslagen umfassen (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 HeilbG) sind unter Anwendung von § 78 Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Satz 2, Abs. 1, 3 HeilbG dem Beschuldigten aufzuerlegen. Danach sind die Kosten des Berufsgerichtsverfahrens dem Beschuldigten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn das Verfahren – wie vorliegend – aus den Gründen des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeilbG eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Verstoß gegen Berufspflichten erwiesen ist. Letzteres ist hier der Fall. Denn unter Berücksichtigung des Ermittlungsstands im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ist nach der Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass ein Verstoß des Beschuldigten gegen seine Berufspflichten als erwiesen anzusehen ist und seine Berufung daher zurückzuweisen gewesen wäre. Zur Begründung verweist der Senat auf die umfänglichen Ausführungen des Berufsgerichts in dem angefochtenen Urteil.
19 6. Die Festsetzung der Gebühren erster und zweiter Instanz findet ihre Grundlage in § 78 Abs. 2 HeilbG. Die Gebühr beträgt nach Satz 1 der Regelung für jede Instanz zwischen 1.200 und 2.400 Euro, für das Beschlussverfahren nach §§ 67 und 74 zwischen 500 und 1.000 Euro sowie für die Entscheidung des Berufsgerichts im Rügeverfahren nach § 59 Abs. 4 zwischen 750 und 1.500 Euro. Die Höhe der Gebühr bestimmt das Gericht nach Satz 2 der Regelung in der Entscheidung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Die Festsetzung der Gebühr für die erste Instanz folgt der Festsetzung durch das Berufsgericht im angefochtenen – mittlerweile wirkungslosen – Urteil, da die Gebührenhöhe dem Senat angemessen erscheint. Für das zweitinstanzliche Verfahren erscheint die Festsetzung in Höhe der Mindestgebühr von 1.200 Euro ausreichend, zumal eine Hauptverhandlung nicht stattfindet.
20 7. Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Berufungsverfahren können nicht nach § 78 Abs. 8 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 oder 2 HeilbG der Landesärztekammer auferlegt werden, weil die Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen.
21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landesberufsgerichts ist in den Regelungen zur Berufsgerichtsbarkeit nach §§ 49 ff. HeilBG nicht vorgesehen.
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