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2-03 O 316/25•LG Frankfurt 3. Zivilkammer, 2025-10-22, 2-03 O 316/25
2-03 O 316/25Tribunal cantonal / IIIe chambre civile22 oct. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-22
Aktenzeichen: 2-03 O 316/25
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:1022.2.03O316.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat Rechtsanwalt A zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gegenstand des Eilantrags sind presserechtliche Unterlassungsansprüche.
Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte am 05.08.2025 einen Artikel mit dem Titel
…
Für den Inhalt des Artikels wird auf Anlage AS 3 (Bl. 17 ff. d.A.) Bezug genommen.
Ausweislich des Eilantrags sei diese Berichterstattung in weiten Teilen rechtswidrig und verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers.
Die Klägervertreterin beantragt für den Verfügungskläger :
Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an die Geschäftsführung wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/ oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen:
…
Die Verfügungsbeklagte beantragt :
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.09.2025 wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte hält den Eilantrag bereits für unzulässig. Es fehle an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und eines ordnungsgemäßen Nachweises der Vollmacht der Prozessbevollmächtigten. Zudem hat die Verfügungsbeklagte die Einrede der Prozesskostensicherheit erhoben.
Der Eilantrag ist unzulässig, weil die Klägervertreterin ihre Vollmacht nicht nachgewiesen hat.
Die Voraussetzungen an einen Nachweis der Vollmacht gemäß § 80 S. 1 ZPO liegen nicht vor.
a) § 80 S. 1 ZPO, der auch im Eilverfahren gilt (vgl. OLG Köln, GRUR-RS 2022, 27450, Rn. 13), legt fest, dass eine Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen ist. Hiermit hat der Gesetzgeber die Beweisregel geschaffen, dass sich ein Gericht die Überzeugung von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nicht auf beliebigem Wege – sei es im Streng- oder Freibeweisverfahren – verschaffen darf (vgl. BGH, MMR 2022, 290, Rn. 15). Es bedarf vielmehr stets einer Vollmacht, die im Original eingereicht werden muss (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 515 Rn. 7; MMR 2022, 290 Rn. 12; OLG Köln, GRUR-RS 2022, 27450 Rn. 11 f.; MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 80 Rn. 17; Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 80 Rn. 16; Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 80 Rn. 10; Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 80 Rn. 12).
Erst bei Zweifeln an einer solchen – vorliegenden – Vollmachtsurkunde kann deren Echtheit freiweislich aufgeklärt werden (vgl. etwa MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 80 Rn. 18).
b) Eine Vollmachtsurkunde im Original hat die Klägervertreterin nach der durch die Verfügungsbeklagte bereits mit der Antragserwiderung vom 23.09.2025 erhobenen Vollmachtsrüge gemäß § 88 I ZPO nicht zur Gerichtsakte gereicht. Die Klägervertreterin hat ein solches Dokument weder in Papierform mit Originalunterschrift des Verfügungsklägers noch eine auf elektronischem Wege übermittelte Urkunde unter Beachtung der hieran zu stellenden Formanforderungen eingereicht (vgl. dazu MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 80 Rn. 17).
Ob es für eine solche elektronische Übermittlung stets der qualifizierten Signatur durch den Vollmachtgeber bedarf oder auch die Signatur des Prozessbevollmächtigten ausreicht (vgl. so womöglich mit Blick auf die Bezugnahme auf § 130a ZPO LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2021, 48522 Rn. 35), konnte dahinstehen. Denn nach beiden Varianten hat die Klägervertreterin kein entsprechend signiertes Dokument zur Akte gereicht.
a) Anlass, eine solche Rechtsfortbildung zu erwägen, besteht, weil die Klägervertreterin darauf dringt, dass dem Verfügungskläger, der Rechtsschutz aus einem Kriegsgebiet heraus ersucht, die Übermittlung einer Originalvollmacht nicht möglich sein soll. Damit ist die – schwierige und bislang, soweit ersichtlich, ungeklärte – Frage aufgeworfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gericht unter Bruch mit dem einfachen Prozessrecht verfassungsgeleitet von dem Nachweis der Vollmacht durch ein Original abweichen darf.
Dafür könnte sprechen, dass der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) bzw. der bürgerlich-rechtliche Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 20 III GG) zentrale Verfahrensverbürgungen sind. Wenn jemand von der Verfolgung eines materiell-rechtlichen Anspruchs bei Erfüllung sämtlicher weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen vor einem deutschen Gericht "nur" deshalb ausgeschlossen ist, weil es an der Übermittlung einer Vollmacht im Original fehlt, diese Übermittlung aber nicht möglich ist, könnte dies bedeuten, dass an diese Rechtsverfolgung verfassungswidrig hohe Hürden gestellt würden.
Demgegenüber steht bei dem von der Klägervertreterin verlangten Bruch mit den Vorgaben des einfachen Zivilprozessrechts zu befürchten, dass die Kammer ihren judikativen Wirkkreis überschreitet und deshalb gegen die Grundsätze der Gewaltenteilung verstoßen würde (vgl. dazu BVerfG, NZA 2018, 774, 780). Es ist einem Gericht verwehrt, den Regelungszweck, der einem in einem parlamentarischen Verfahren verabschiedeten Gesetz zukommen soll, durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen zu ersetzen. Die Kammer hat den Willen des Gesetzgebers zu respektieren und umzusetzen, wonach in Gerichtsverfahren im fremden Namen vorgenommene Prozesshandlungen von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung getragen sind und zu deren Nachweis eine Originalvollmacht zur Gerichtsakte gebracht werden muss. Lediglich für Mahnverfahren hat der Gesetzgeber gemäß § 703 ZPO die Formstrenge des § 80 ZPO abgeschwächt. Ist für ein bestimmtes Verfahren (Mahnverfahren) die Formstrenge des § 80 S. 1 ZPO ausdrücklich abgeschwächt, verbietet es sich regelmäßig einem Gericht, vergleichbare Ausnahmen als ungeschriebenen Rechtssatz zu konstruieren (vgl. auch BGH, MMR 2022, 290).
Eine verfassungsorientierte Rechtsfortbildung entgegen einfachen Prozessrechts kann nach Auffassung der Kammer aus Respekt vor dem Grundsatz der Gewaltenteilung – wenn überhaupt - nur unter strengen Voraussetzungen denkbar sein. Anderenfalls drohte, dass die Kammer ihre eigenen Vorstellungen von einer formgerechten Vornahme von Prozesshandlungen im fremden Namen an Stelle derjenigen des Gesetzgebers stellen würde, indem sie dessen strengen Formvorgaben ohne Rückkopplung an ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren und rechtsunsicher aufgibt.
Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund für unverzichtbar, dass jedenfalls dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht ist, dass eine Formwahrung gemäß § 80 S. 1 ZPO nicht (zumutbar) möglich ist, und der Prozessbevollmächtigte seine Vertretungsmacht unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auf anderem Wege als durch Einreichung einer Originalvollmacht gemessen am zurückgenommenen Beweismaß nach § 294 I ZPO nachgewiesen hat. Insofern enthält § 80 S. 1 ZPO nämlich nur Vorgaben für den Nachweis, nicht hingegen für die Erteilung der Vollmacht (vgl. etwa Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 89 Rn. 13).
b) An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.
aa) Die Klägervertreterin hat nicht nach den zivilprozessual geforderten Maßstäben dargelegt und glaubhaft gemacht, dass dem Verfügungskläger die Übermittlung einer Vollmacht im Original unzumutbar ist.
Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass in B Krieg herrscht. Hiermit geht aber nicht einher, dass die Kammer deshalb ohne substantiierten Vortrag und Nachweis tatsächliche Feststellungen über die Zustände in dieser Region nach § 291 ZPO treffen könnte. Vielmehr ist die Lage vor Ort, wie es auch der hiesige Prozessstoff deutlich macht, komplex und der Informationsfluss schwierig beurteilbar. Damit verbietet sich für die Kammer – zumal in einem Eilverfahren mit naturgemäß summarisch aufbereitetem Prozessstoff – ein leichtfertiger Umgang mit der Annahme offenkundiger Tatsachen.
Die Klägervertreterin trägt zwar vor, die Vorlage einer Originalvollmacht sei derzeit nicht möglich, legt aber keine Tatsachen dar, die der Kammer den Schluss auf diese Behauptung erlauben könnten. Sie beschränkt ihren Vortrag unter Verweis auf eine statistische Auswertung eines Zerstörungsgrads in B von "rund 78%", dass es "erhebliche logistische Schwierigkeiten der Übermittlung aus B" gebe (Bl. 264 d.A.). Damit legt sie aber nicht dar, dass eine Übermittlung über bloße Schwierigkeiten hinaus nicht möglich oder nur unter derart unzumutbaren Bedingungen denkbar wäre, die den verlangten Bruch mit der Zivilprozessordnung rechtfertigten. Die Klägervertreterin ermöglicht der Kammer hiermit keine eigene rechtliche Beurteilung, ob eine qualifizierte elektronische Signatur für eine auf elektronischem Wege denkbare Vollmachteinreichung möglich sein könnte. Sie legt ohne nähere Substantiierung dar, dass bei sämtlichen in Betracht kommenden Anbietern der Ländercode für D nicht als Auswahloption für die mobile Identifizierung vorgesehen sei (vgl. Bl. 265 d.A.). Inwiefern auch ohne einen solchen Ländercode eine entsprechende Signatur denkbar ist, führt sie nicht näher aus. Auch fehlt eine nähere Darlegung, welche Bemühungen sie unternommen hat.
bb) Es verbleiben erhebliche Zweifel, dass die Klägervertreterin durch den Verfügungskläger tatsächlich bevollmächtigt ist. Die Kammer sieht sich aufgrund des Vortrags der Klägervertreterin gehindert festzustellen, dass ihr für die Wahrnehmung der Vertretung in diesem Verfahren durch den Kläger Vollmacht erteilt worden ist.
(1) Die Klägervertreterin hat im Verfahren keine elektronische Kopie einer Vollmachtsurkunde vorgelegt, die hinreichend Authentizität verbürgt.
Schon mit Antragseinreichung haben sich Zweifel ergeben, dass die Klägervertreterin durch den Verfügungskläger bevollmächtigt ist. Die Klägervertreterin hat nämlich eine Vollmachtsurkunde vorgelegt, die der Verfügungskläger unterschrieben haben soll, die aber "[eine andere Person] als Vollmachtgeber ausweist und auf ein anderes Verfahren verweist (Bl. 12 d.A.).
Nach der Vollmachtsrüge durch die Beklagte in der Antragserwiderung vom 23.09.2025 hat die Klägervertreterin terminvorbereitend mit Schriftsatz vom 07.10.2025 erklärt, der Verfügungskläger habe "daher ein Video angefertigt, in dem er den Unterzeichnungsvorgang der Originalvollmacht dokumentiert und sich dabei mit seinem Reisepass legitimiert" (Bl. 265 d.A.). Tatsächlich übersandt hat die Klägervertreterin einen Tag später aber nicht "ein" Video, sondern mehrere, ohne diese weitergehend zu kommentieren. In dem begleitenden Schriftsatz vom 08.10.2025 hat sie lediglich erklärt, es "(w)erden – wie angekündigt – Videodateien, auf denen der Antragsteller die entsprechenden Dokumente unterschreibt nachgereicht" (Bl. 308 d.A.). Für die Kammer ist es auf diesen in Augenschein genommenen Videos nicht nachvollziehbar, wer, wann, welche Dokumente unterzeichnet. Die in diesen Videos ersichtlichen Dokumente sind praktisch nicht lesbar. Selbst wenn man hiervon absieht, hat die Klägervertreterin diese Dokumente auch nicht unter konkreter Darlegung, dass diese ausweislich des Videos unterzeichnet sein sollen, zur Akte gebracht, insbesondere keine Vollmachtkopie oder die Kopie eines Reisepasses.
In der Sitzung am 10.10.2025 hat die Klägervertreterin ein Dokument (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll) der Kammer übergeben, das nach ihrem Vortrag die Vollmachterteilung durch den Verfügungskläger belege. Dieses Dokument enthält aber keinen grammatikalisch korrekten Satz und insbesondere keinen Hinweis darauf, dass darin eine Vollmachtsurkunde liegen soll; insbesondere fehlt das Wort "Vollmacht".
Zu dem im Sitzungsnachgang am 09.10.2025 zur Akte gereichten Foto eines Mannes, der ein Schriftstück in den Händen hält (vgl. Bl. 341 d.A.), fehlt wiederum die plausibilisierte Authentizität, dass dieser Mann auch der Verfügungskläger ist, insbesondere wird kein Ausweisdokument foto- oder videographisch in Bezug genommen, obwohl die Klägervertreterin dies schriftsätzlich angekündigt hatte (Bl. 265 d.A.).
(2) Hinzu kommt noch, dass die auf den zur Akte gereichten Vollmachtkopien angebrachten Unterschriften des Verfügungsklägers schon auf den ersten Blick unterschiedlich sind.
Die Unterschrift sieht auf dem in der Sitzung als Anlage 1 zu Protokoll gereichten Dokument, das die Klägervertreterin für eine Vollmacht hält, wie folgt aus:
…
Das im Sitzungsnachgang als Vollmacht zur Akte gebrachte Schriftstück (Bl. 342 d.A.) trägt folgende Unterschrift:
…
Die zweite Unterschrift lässt den Schriftzug "…" erkennen, die erste Unterschrift nicht. Die zweite Unterschrift hat eine tiefgesetzte Durchstrichlinie, die in eine Schwungschleife übergeht. Die erste Unterschrift hat eine höhere, gerade auslaufende Durchstrichlinie.
Die weiteren zur Akte gebrachten einkopierten Unterschriften des Verfügungsklägers (vgl. Bl. 12, 15, 16, 318 d.A.) beseitigen diese Unklarheit nicht, sondern vertiefen sie. So sieht die Unterschrift, wie aus Bl. 318 d.A. ersichtlich, ein anderes Mal wie folgt aus:
…
Hier hat die Unterschrift etwa zwei praktisch parallel verlaufende, auf gleicher Höhe endende Durchstrichlinien.
Die Unterschrift auf einem Presseausweis (vgl. Bl. 16 d.A.) sieht wiederum gänzlich anders aus:
…
Die Kammer hält es weder für ausgeschlossen, dass die Unterschrift einer Person unterschiedlich ausfallen kann, noch maßt sie sich eine graphologische Sachkunde an. Einer solchen Sachkunde bedarf es aber nicht, um hier Unterschiede festzustellen, die weitere Zweifel an einer Bevollmächtigung der Klägervertreterin begründen.
Hinsichtlich der verschiedenen Unterschriften ist des Weiteren einzubeziehen, dass ein Dokument, das die Klägervertreterin als eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers vorgelegt hat (vgl. Bl. 312 d.A.), nicht mit ihren Angaben zur Mandatsanbahnung vereinbar ist. Denn abgesehen davon, dass dieses Dokument zwei verschiedene Unterschriften mit zwei unterschiedlichen Datumsangaben trägt, datiert eine dieser Angaben auf den "8.7.205". Ohne weitergehende Erläuterung indiziert dies, dass als Datumsangabe der 08.07.2025 vorgetragen sein soll, wie auch aus einem anderen Dokument ersichtlich (vgl. Bl. 318 d.A. mit ebenfalls unterschiedlichen Datumsangaben). Zu diesem Zeitpunkt soll aber noch überhaupt kein Kontakt zwischen der Klägervertreterin und dem Verfügungskläger bestanden haben. Nach dem Vortrag der Klägervertreterin habe der Kläger unmittelbar nach Veröffentlichung am 05.08.2025 von dem angegriffenen Artikel erfahren und daraufhin mit der Organisation "C" Kontakt aufgenommen, über die dann die Mandatierung erfolgt sei (Bl. 11, 264 d.A.). Vor diesem Hintergrund bleibt offen, wie eine nach dem 05.08.2025 erfolgte Mandatierung mit einer auf den 08.07.2025 datierten eidesstattlichen Versicherung vereinbar sein soll. Dass mit "8.7." womöglich der "7.8." gemeint gewesen sein könnte, macht die Klägervertreterin nicht geltend.
(3) Weitere Zweifel an der Bevollmächtigung der Klägervertreterin ergeben sich, weil die Klägervertreterin auch auf mehrfache Nachfrage der Kammer in der Sitzung vom 09.10.2025 den Namen des Verfügungsklägers nicht nachvollziehbar benennen konnte. Es ist aber zu erwarten, dass eine Rechtsanwältin den Namen ihres Mandanten bezeichnen kann, falls sie tatsächlich von ihm bevollmächtigt ist.
Die Klägervertreterin hat den Namen des Klägers im Eilantrag und den Anlagen unterschiedlich vorgetragen:
· "…" in der Antragsschrift und in weiterem Schriftsatz (Bl. 1, 253 d.A.)
· "…" in der eidesstattlichen Versicherung (Bl. 13, 310 d.A.) und im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben (Bl. 77 d.A.)
· "…" im Presseausweis (Bl. 16 d.A.)
Vor allem aus den zwei als Vollmachtsurkunde vorgelegten Dokumenten ergeben sich Namensabweichungen aus den Dokumenten selbst (so "…" und "…" in Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll) und zueinander (so "…", Bl. 342 d.A.).
Angesprochen hierauf, hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie diese Abweichungen des Namens mit den Unterschieden der Übertragung der Schriftzeichen aus dem Arabischen erklärt (Bl. 349 d.A.). Nach einer Sitzungsunterbrechung hat die Klägervertreterin die Kammer darauf aufmerksam gemacht, dass ein Zuschauer vor dem Saal einen Erklärungsansatz habe. Der Zuschauer hat dann ohne näheren philologischen Zusammenhang auf die Bedeutung von Vokalen und Konsonanten im Arabischen verwiesen, woraufhin die Klägervertreterin zu Protokoll erklärt hat, "dass bei der Übertragung von arabischen Namen ins Deutsche im Hinblick darauf, dass es im Arabischen keine Vokale gibt, bei der Übertragung häufig Unsicherheiten gibt" (Bl. 350 d. A.). Diese Angaben enthalten aber keine Erklärungen, warum die Klägervertreterin in ihren Schriftsätzen den Namen des Verfügungsklägers nicht einheitlich genutzt hat.
Dies gilt umso mehr, als sie unter Bezugnahme auf den Reisepass die videographierte Unterzeichnung von Dokumenten als legitimierte Vollmachterteilung behauptet (Bl. 265 d.A.). Dies verbleibt aber unschlüssig, wenn sie eine Kopie dieses Reisepasses weder zur Akte gereicht noch unter Bezugnahme auf die Videos erläutert hat, welche Angaben der Reisepass ausweist. Soll hiermit das in grüner Schutzhülle enthaltene Dokument in dem auf Bl. 309 zur Akte gereichten Video gemeint sein, so ist dieses aus sich heraus für die Kammer nicht verständlich, weil es nicht in Deutsch gefasst ist und die Klägervertreterin es mit keinem Wort erläutert hat. Vor allem aber wird in den Videos auch eine "Press Card" in die Kamera gehalten, die als Namen "…" ausweist. Dieser Name stimmt aber nicht mit denjenigen überein, die auf der vermeintlichen Vollmachtsurkunde ("…" und "…", Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll; "…", Bl. 342 d.A.) abgebildet sind.
Schließlich ist auch der Verweis auf – nicht näher erläuterte – Besonderheiten der arabischen Sprache unbehelflich. Denn die Klägervertreterin hat weder dargelegt, Kenntnisse dieser Sprache – und sei es auch nur in Grundzügen – zu haben, noch hat sie ausgeführt, dass der Zuschauer, auf den sie ihre eigene Erklärung zu Protokoll gestützt hat, solche Kenntnisse hat.
(4) Die Klägervertreterin hat auch sonst nicht näher zu ihrer Korrespondenz mit dem Verfügungskläger vorgetragen, woraus Rückschlüsse auf ihre Bevollmächtigung gezogen werden könnten. Der Vortrag zum Kontakt unter Vermittlung des als c/o-Adresse angegebenen C (vgl. Bl. 11, 264 d.A.) bleibt bis zuletzt vage und dokumentiert keine Anwalts-Mandanten-Kommunikation; weder hinsichtlich der Anbahnung des Mandats noch der Tätigkeiten im Mandat. Das genaue Tätigkeitsspektrum des C ist nicht konkret dargelegt.
(5) In der Gesamtschau sieht die Kammer nach alledem keine Grundlage, um nach den getroffenen Feststellungen von den Vorgaben der Zivilprozessordnung abzuweichen und den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine Vollmachtsurkunde im papiergebundenen oder elektronischen Original für entbehrlich zu halten. Die Kammer hat hierbei nicht übersehen, dass prozessuale Erklärungen der Auslegung zugänglich sein können und nicht ein jedes Versehen oder jede Nachlässigkeit dazu führen muss, dass einer Rechtsverfolgung aus prozessualen Gründen von vornherein der Erfolg versagt bleibt. Hier verlangt die Klägervertreterin aber der Sache nach eine von der Kammer zu begründende ungeschriebene Ausnahme vom Nachweiserfordernis des § 80 S. 1 ZPO unter weitreichenden Feststellungen von Tatsachen als allgemeinbekannt und Ausblendung eines Prozessverhaltens, das – jenseits von der Nachweisbarkeit nach Maßgabe des § 80 S. 1 ZPO – dazu drängt, ihre Bevollmächtigung– anzuzweifeln.
Dies gilt umso mehr, als dieses Prozessverhalten nicht durch die Kriegszustände in B beeinflusst ist. Denn es ist der Klägervertreterin zumutbar, eine nachvollziehbare Antwort zu geben, was der Name ihres Mandanten ist und warum seine Unterschrift auf verschiedenen Dokumenten stark abweicht. Auch erschließt sich nicht, warum sie nicht spätestens in der Sitzung vom 09.10.2025 nach Vollmachtrüge der Verfügungsbeklagten unter Bezugnahme auf eine offensichtlich nicht tragende Vollmachtsurkunde (vgl. Bl. 12 d.A.) die Kopie einer solchen Urkunde vorgelegt hat, die mit der gebotenen Eindeutigkeit ihre Bevollmächtigung ausweist.
Bei alledem kam es nicht in Betracht, allein auf Grundlage der Stellung der Klägervertreterin als Organ der Rechtspflege darauf zu schließen, dass sie nicht ohne Vollmacht einen Prozess für einen Dritten führen würde. Denn auf die Rüge der Gegenseite hat der Gesetzgeber die mit dieser Stellung verbundene besondere Seriosität, wie aus § 80 S. 1, § 88 II ZPO hervorgeht, gerade nicht im Sinne eines allgemeinen Erfahrungssatzes als Nachweis ausreichen lassen. Zudem hat die Klägervertreterin durch ihr Verhalten konkrete Zweifel an ihrer Bevollmächtigung begründet. Folglich liegt es auch fern, der Verfügungsbeklagten Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, nachdem sie die ihr nach § 88 I ZPO zugestandene Rüge erhoben hat.
(6) Der Klägervertreterin war auch unbeschadet der bereits vorterminlich erhobenen Vollmachtrüge der Verfügungsbeklagten keine Frist zur Behebung des Vollmachtmangels zu setzen. § 80 I 2 ZPO gilt nämlich nicht, wenn feststeht, dass der Mangel der Vollmacht nicht zu beheben ist (vgl. Musielak/Voit, 22. Aufl. 2025, § 80 Rn. 18). Hiervon war auszugehen, weil die Klägervertreterin selbst geltend gemacht hat, zur Vorlage einer Originalvollmacht nicht in der Lage zu sein (vgl. Bl. 264 d.A.). Dementsprechend war die Klägervertreterin auch nicht einstweilen als Vertreterin zuzulassen, da dies bei einem unbehebbarem Mangel ausscheidet (vgl. MüKo, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 89 Rn. 2 unter Verweis gerade auf das Beispiel, dass der Vertreter selbst angibt, eine Vollmachtsurkunde auch künftig nicht beibringen zu können).
(7) Nicht zu entscheiden war nach Vorstehendem, inwiefern die nach Sitzungsschluss zur Akte gereichten Dokumente (vgl. Bl. 339 d.A.) überhaupt berücksichtigungsfähig sind (vgl. zum Abstellen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung etwa BGH, NJW-RR 2012, 515 Rn. 8; Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 80 Rn. 14; Stein/Jonas, 23. Aufl. 2016, § 80 Rn. 15) und – dies vorausgesetzt – diese Vorlage mit Blick auf den Verfügungsgrund nach der vorterminlich erhobenen Vollmachtrüge der Verfügungsbeklagten dringlichkeitsgerecht gewesen ist. Denn wie festgestellt, genügen auch diese Kopien nicht, um den Vollmachtmangel zu überwinden.
(8) Es liegt auch kein Fall der Genehmigung einer von einer Vollmacht nicht gedeckten Prozessführung vor (vgl. § 89 II ZPO). Eine solchen Fall macht die Klägervertreterin bis zuletzt nicht geltend, sondern beruft sich auf eine von Beginn an bestehende Prozessvollmacht (vgl. Bl. 265, 343 d.A.). Eine Genehmigung setzt jedoch zwingend voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit der Vollmacht kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten den Willen zum Ausdruck bringt, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (vgl. etwa Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 89 Rn. 16 mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung). Damit bestand auch kein Anlass der Kammer, der Klägervertreterin in der Sitzung am 09.10.2025 jenseits des § 80 I 2 ZPO eine Frist zur Beibringung – nur – der Genehmigung zu setzen (vgl. § 89 I 2 ZPO). Überdies fehlt es auch an belastbaren Darlegungen, auf deren Grundlage auf eine Genehmigung erkannt werden könnte. Das gesamte festgestellte Prozessverhalten der Klägervertreterin, das sich nicht durch die Kriegsumstände in B erklären lässt, lässt keinen von Authentizität getragenen Schluss darauf zu, dass der Verfügungskläger – wie auch immer er heißen soll – das Prozessverhalten der Klägervertreterin gegen sich gelten lassen will.
Der Eilantrag war auf Grundlage des Beklagtenantrags zurückzuweisen, weil dieser Antrag als Prozesshandlung wirksam ist, insbesondere hat ihn eine bevollmächtigte Rechtsanwältin für die Verfügungsbeklagte gestellt. Auf die in der Sitzung am 09.10.2025 erfolgte Vollmachtrüge der Klägervertreterin hat die Kammer die Beklagtenvertreterin gemäß § 80 S. 2, § 89 I 1 ZPO einstweilen als Vertreterin zugelassen und eine Frist zur Vollmachteinreichung als behebbarem Mangel gesetzt. Innerhalb dieser Frist ist eine die Prozessführung legitimierende Vollmacht im Original zur Gerichtsakte gelangt. Zweifel an deren Echtheit bestehen nicht.
Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägervertreterin aufzuerlegen. Denn den §§ 91 ff. ZPO liegt der Gedanke des Verursacherprinzips zu Grunde (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 515; MüKo, ZPO, 7. Aufl., § 89 Rn. 11). Ob hier der Verfügungskläger, so wie sie ihn in ihrer Antragsschrift namentlich bezeichnet hat, das Verfahren veranlasst hat, steht für die Kammer aus den getroffenen Feststellungen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit fest. Insbesondere kann angesichts ihres Prozessverhaltens nicht auf den Mangel einer bestehenden, aber "bloß" nicht prozessgerecht nachgewiesenen Vollmacht erkannt werden. Die Kammer stellt nicht fest, dass die Klägervertreterin bevollmächtigt ist. Als Veranlasserin des hiesigen Verfahrens trifft sich demnach die prozessuale Kostenlast.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6, § 711 S. 1 und S. 2, § 709 S. 2 ZPO.
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