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14 O 19/25•LG Wiesbaden 14. Zivilkammer, 2025-09-02, 14 O 19/25
14 O 19/25Tribunal cantonal2 sept. 2025
Zu der Verhältnismäßigkeit von Speicherfristen über einen Zeitraum von drei Jahren
Entscheidungsdatum: 2025-09-02
Aktenzeichen: 14 O 19/25
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2025:0902.14O19.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Zu der Verhältnismäßigkeit von Speicherfristen über einen Zeitraum von drei Jahren
Das Interesse des Klägers an der Wiedererlangung wirtschaftlicher Freiheit kann erst dann überwiegen, wenn infolge eines gewissen Zeitablaufes anzunehmen ist, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend konsolidiert haben.
Eine Vergleichbarkeit mit der kurzen Speicherfrist von 6 Monaten bei Daten über eine Restschuldbefreiung mit anderer Zielsetzung (wirtschaftlicher Neustart nach einer dreijährigen Wohlverhaltensphase) besteht schließlich nicht.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Parteien streiten über die Löschung einer Eintragung aufgrund einer Zahlungsstörung in der Datenbank der Beklagten.
Die Beklagte betreibt eine Wirtschaftsauskunftei und sammelt in ihrer Datenbank Informationen zu Einzelpersonen, die sie für bonitätsrelevant erachtet (sog. „XX-Einträge“). Aus diesen leitet sie eine Gesamtbonität her, die sie im Rahmen des sogenannten „Score-Werts“ festhält. Als Teil der kreditgebenden Wirtschaft gibt die Beklagte Auskünfte über die Kreditwürdigkeit von potentiellen oder bestehenden Kunden im Rahmen kreditrelevanter Geschäfte.
Die der Speicherpraxis der Beklagten aktuell zugrunde liegenden Verhaltensregeln („neuer Code of Conduct“) wurden durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit („HBDI“) als zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde am 24. Mai 2024 genehmigt.
Zum Kläger hat die Beklagte in ihrem Datenbestand gem. der gegenüber dem Kläger am 14.11.2024 erteilten Auskunft (s. Anl. K1 zur Klageschrift) folgenden Eintrag gespeichert:
„Bank 1 AG Hauptverwaltung hat unter der Nummer xy darüber informiert, dass eine Zahlungsstörung vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert.
Zum 31.07.2020 wurde die Fälligstellung (Kündigung) zu einer Forderung über 2.376 Euro unter der Nummer xy gemeldet. Es wurde über einen zum 01.04.2021 noch offenen Forderungsbetrag von 2.117 Euro unter der Nummer xy informiert. Es wurde über einen zum 01.04.2022 noch offenen Forderungsbetrag von 1.794 Euro unter der Nummer xy informiert. Es wurde über einen zum 31.03.2023 noch offenen Forderungsbetrag von 1.255 Euro unter der Nummer xy informiert. Es wurde über einen zum 05.04.2024 noch offenen Forderungsbetrag von 1.021 Euro unter der Nummer xy informiert.
Es wurde mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang am 27.05.2024 seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle einer Zahlungsstörung (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2024 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Löschung dieses Eintrags und zur Darlegung der Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung auf und erhob Widerspruch gem. Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO, da er die Speicherung für unberechtigt hält.
Der Kläger behauptet, durch den bestehenden Negativeintrag erleide er erhebliche Beeinträchtigungen in seiner wirtschaftlichen und persönlichen Lebensführung.
So sei ihm ausweislich der als Anl. K2 vorgelegten Dokumente unter Verweis auf den Eintrag der Abschluss eines Dispositionskreditvertrages, eines Leasingvertrages und eines Geschäftskontovertrages (u.a. bei der Bank 2, der Bank 3 und der Bank 4) unmöglich gemacht worden. Die Ablehnungen seien trotz persönlicher Vorsprache und intensiver Nachfassversuche erfolgt. Sämtliche Finanzierungsversuche seien durch den Eintrag unmöglich.
Ohne XX-Eintrag wäre er finanziell ohne Weiteres in der Lage, für seine fünfköpfige Familie ein Haus zu finanzieren. Derzeit bewohne er mit seiner Familie eine Wohnung mit 80 qm Wohnfläche.
Sein Vor- und Nachname ebenso wie derjenige seiner Ehefrau bewirkten „nicht auf den ersten Blick und beim Hören einen Vertrauensvorschuss im deutschen Sprachraum“.
Er sei selbständiger Partner der Versicherung 1 und seine Leistungen rechtfertigten die Ausweitung seiner gewerblichen Tätigkeit, was aufgrund des XX-Eintrags unmöglich sei. Vielmehr sei er auf einen einwandfreien Bonitätsnachweis angewiesen, um Geschäftskonten, Investitionen (z.B. Google Ads-Werbung) und Versicherungsvermittlungen zu finanzieren.
Die Beklagte stelle den Kläger in das „finanzielle Aus“. Das einzige Konto des Klägers sei das bei der Bank 5, bei welchem ihm jedoch keinerlei (Dispositions-)Kredit gewährt werde und was für die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht ausreichend sei. Auch alle anderen Finanzinstitute hätten die Kreditanfragen des Klägers wegen des XX-Eintrags abgelehnt:
Die Firma 1 Niederlassung Deutschland habe am 08.10.2024 auf die telefonische Anfrage zu Kreditkonditionen keine Auskunft (weder schriftlich noch mündlich) erteilt, weshalb kein Kredit gewährt werde.
Die Bank 6 AG habe bei einer persönlichen Vorsprache am 08.10.2024 in einer Filiale zu einer Kreditanfrage des Klägers unter der Vorgangsnummer YY „keine inhaltlich nachvollziehbare Rückmeldung“ erteilt, obwohl die Voraussetzungen erfüllt gewesen seien.
Die Firma 2 GmbH habe gleichfalls am 08.10.2024 auf eine Online-Bankanfrage eine digitale Identitäts- und Altersprüfung des Klägers durchgeführt, die ordnungsgemäß abgeschlossen, dann aber ohne Begründung abgelehnt worden sei.
Die Bank 7 GmbH habe auf eine telefonische Anfrage vom 12.11.2024 zum Mobilien-Leasing/Mietkauf trotz schriftlichen und telefonischen Nachhakens keine Rückmeldung erteilt. Der Wunsch nach einem neuen Auto sei durch die Ablehnung seitens der Bank unerklärlich blockiert worden.
Die Bank 8 habe am 26.11.2024 auf eine Online- und eine telefonische Anfrage zur Beantragung einer Kreditkarte (Vorgangsnummer: OB-X) ohne Begründung eine Ablehnung erteilt.
Die Bank 5 habe am 21.12.2024 eine digitale Identitäts- und Altersprüfung durchgeführt im Zusammenhang mit einem Finanzprodukt.
Die Bank 4 habe am 23.12.2024 anlässlich einer persönlichen Anfrage des Klägers in der Filiale zur Eröffnung eines geschäftlichen Girokontos für Selbständige trotz vollständiger Vorlage der Unterlagen und sachlicher Beantwortung aller Fragen später keine nachvollziehbare Rückmeldung oder Begründung erteilt.
Diese verschiedenen Anfragen zeigten, dass die Beklagte mithilfe des XX-Scores eine „verbotene automatisierte Entscheidung“ durchführe.
Die Bonität des Klägers sei sehr gut. Er habe in den letzten Monaten jeweils über 3.000,- € netto verdient (s. vorgelegte Gehaltsabrechnungen, Anl. K3 zur Klageschrift) und im Jahr 2023 sei ein Einkommen in Höhe von insgesamt 57.745,- € festgestellt worden.
Es müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Kläger die Forderung unverzüglich erfüllt habe, anstatt sich bspw. in eine Privatinsolvenz zu flüchten.
Vom Kläger gehe kein Risiko mehr für die Wirtschaft aus.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Löschungsanspruch gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO zu, da seine Bonität gut sei und das Risiko für die kreditgebende Wirtschaft als gering einzustufen sei. Daneben stehe ihm ein Löschungs- und Scorewertberichtigungsanspruch jedenfalls gem. Art. 17 Abs. 1 lit c) i.V.m. Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO zu aufgrund seiner besonderen persönlichen Situation.
Die Klageschrift ist der Beklagten unter dem 04.04.2025 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Eintrag der Bank 1 Aktenzeichen: XX des Klägers aus ihrem Datensatz zu löschen und eine Neuberechnung des XX-Scores vorzunehmen.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.134,54 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Risiko erneuter Zahlungsstörungen sei für den Zeitraum von drei Jahren nach Erledigung einer Zahlungsstörung statistisch signifikant erhöht.
Die berechtigten Interessen der Vertragspartner der Beklagten, der Allgemeinheit und der Beklagten selbst auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO überwögen die des Klägers. Eine besondere persönliche Situation im Sinne des Art. 21 Abs. 1 DSGVO liege beim Kläger nicht vor.
Der geltend gemachte Anspruch auf Neuberechnung des XX-Scores sei bereits unzulässig.
Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des streitigen Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den jeweiligen Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2025 (Bl. 250 ff. d.A.).
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Wiesbaden ist gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG zulässig, weil der Streitwert 5.000,- € übersteigt. Die Klage ist aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Löschung der bei der Beklagten gespeicherten Daten des Klägers bezüglich der Bank 1 gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO.
Die Voraussetzungen des Art 17 Abs. 1 DSGVO für eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrags bei der Beklagten liegen nicht vor, da keiner der in Art. 17 Abs. 1 lit. a bis f DSGVO normierten Gründe zutrifft. Insbesondere kommt eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 a und d DSGVO nicht in Betracht, weil die Beklagte die personenbezogenen Daten nicht unrechtmäßig verarbeitet hat, und auch nicht der Fall gegeben ist, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.
Die Beklagte hat die personenbezogenen Daten des Klägers rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO verarbeitet. Gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten des Klägers. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat für Einträge über Zahlungsstörungen grundsätzlich anerkannt, dass die Beklagte solche Einträge nach dem Ausgleich der Forderung noch für drei Jahre speichern darf, um ihren Vertragspartner Auskunft darüber geben zu können, ob aus den vergangenen drei Jahren Informationen über Zahlungsstörungen vorliegen (so LG Bamberg, Urteil vom 30.11.2023, Akt.-Z. 41 O 729/23 unter Bezugnahme auf Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 10. August 2022, Az. 9 U 24/22, ZVI 2022, 386, 390; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Juli 2023, Az. 1 U 8/22, GRUR-RS 2023,16930; Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 3. November 2022, Az. 5 U 31/22, GRUR-RS 2022, 30961; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2023, Az. 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583; LG Wuppertal Urt. v. 27.2.2025 – 4 O 262/24, GRUR-RS 2025, 6952 Rn. 18, beck-online).
Die Datenverarbeitung durch die Beklagte in Form der Speicherung der streitgegenständlichen Daten erfolgte zunächst im berechtigten Interesse der Beklagten als allgemeine Grundlage für ihr Geschäftsmodell.
Unter den Begriff der berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO sind die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhenden vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu verstehen, wobei es sich grundsätzlich um jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse handeln kann, mithin auch um das Interesse der Beklagten, ihre Vertragspartner mit Auskünften bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von potentiellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Geschäfte zu unterstützen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Speicherung der o.g. Daten unerlässlich. Die Speicherung der streitgegenständlichen Daten bildet die Grundlage für die erbetene Auskünfte eines umgrenzten Personenkreises, nämlich der Vertragspartner der Beklagten. Dabei müssen die Vertragspartner ein berechtigten Interesse darlegen, was bei einer konkret beabsichtigten Geschäftsbeziehung zur Klägerseite regelmäßig zu bejahen sein wird. Dass das Interesse der potentiellen Kunden der Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch von der europäischen und der innerstaatlichen Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen wird, ist insbesondere an den zur Umsetzung des Art. 8 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates ersichtlich, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt (vgl. OLG Frankfurt a. M. (7. Zivilsenat), Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 – 15 U 153/21 – zit. n. Juris; LG Wuppertal Urt. v. 27.2.2025 – 4 O 262/24, GRUR-RS 2025, 6952 Rn. 19, 20, beck-online).
Diese und die darauf beruhende Übermittlung der angefragten Daten, ebenfalls Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO, sind zur Wahrung dieser berechtigten Interessen erforderlich, da die anfragenden Kunden das frühere Zahlungsverhalten auch für die eigene, potentiell beabsichtigte Geschäftsbeziehung zum Kläger offensichtlich für vertragsrelevant halten. Andernfalls würden sie eine Auskunft über derartige, von der Beklagten typischerweise gespeicherte Daten nicht einholen.
Diese Auskünfte sind erforderlich, um die Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmer auszugleichen. Andernfalls wären die Kreditgeber ausschließlich auf die Eigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit, zu der die Kreditinstitute nicht nur aus eigenem Interesse verpflichtet sind, und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und dienen auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, sowie dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung (vgl. LG Aschaffenburg, Urteil vom 07.10.2020 – 15 O 46/20 – zit. n. Juris; LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020- 334 O 161/19 – zit. n. Juris; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.04.2016 – VI ZB 48/14 – zit. n. Juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2015 – 1 U 128/15 – zit. n. Juris).
Unter Beachtung dieser Umstände ist ein Überwiegen berechtigter Interessen der Klägerseite nicht ersichtlich.
Die gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers beruhen auf Meldungen der Bank 1, gegen deren Richtigkeit der Kläger auch keine Einwendungen vorgebracht hat. Der vollständige Ausgleich der offenen Forderung erfolgte erst knapp vier Jahre nach Fälligkeit. Die Vertragspartner der Beklagten haben ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, dass der Kläger fällige Verbindlichkeiten nicht ausgleicht und aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit ein vollständiger Ausgleich der Verbindlichkeiten erst mehrere Jahre nach Fälligkeit erfolgte.
Der Umstand, dass die Klägerseite sich mehrere Jahre Zeit ließ bis zur vollständigen Begleichung der Schuld, stellen wichtige Informationen für die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit und/ oder Zahlungswilligkeit der Klägerseite und damit für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit dar. Indem die Klägerseite verlangt, durch die Löschung so gestellt zu werden wie eine Person mit untadeligem Verhalten in finanziellen Angelegenheiten, gegen die niemals eine fällige Forderung bestand, die über einen derart langen Zeitraum ohne Begründung nicht vollständig beglichen wurde, begehrt sie im Ergebnis die Erweckung eines unrichtigen für sie vorteilhaften Eindrucks. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, die Höhe der in Rede stehenden Forderung. Denn das Vorliegen einer zunächst nicht erfüllten Forderung lassen unabhängig von ihrer Höhe Rückschlüsse auf Zahlungsfähigkeit und/ oder Zahlungswilligkeit des Schuldners zu und sind von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem (vgl. OLG Frankfurt a. M. (7. Zivilsenat), Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583; LG Wuppertal Urt. v. 27.2.2025 – 4 O 262/24, GRUR-RS 2025, 6952 Rn. 25, 26, beck-online).
Der Kläger hat kein überwiegendes Interesse an der Löschung der Einträge vorgetragen. Der Wunsch, müheloser am Wirtschaftsleben teilzunehmen, insbesondere durch die Gewährung von Krediten, ist nachvollziehbar, andererseits besteht ein anerkennenswertes Interesse der kreditgebenden Banken, über Auffälligkeiten betreffend die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit ihrer potentiellen Kunden vor Vertragsschluss informiert zu werden.
Die Speicherung der Daten bei der Beklagten über einen Zeitraum von drei Jahren nach Tilgung der Forderung hinaus ist nicht unverhältnismäßig.
Eine Frist für die Löschung der gespeicherten Einträge ist in der DSGVO nicht geregelt. Die Beklagte hat sich insoweit auf den neuen Code of Conduct berufen, der gemäß Art. 40 Abs. 2 DSGVO von den Wirtschaftsauskunfteien vereinbart worden ist. Die Prüfungs- und Löschfristen wurden zwischen dem Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, dessen Mitglied die Beklagte ist, und den Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder nach Art. 40 Abs. 2 DSGVO vereinbart. Dies stellt keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO dar. Denn die DSGVO enthält über den Erforderlichkeitsgrundsatz in Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO hinaus keine konkreten Vorgaben zu den Prüf- und Löschfristen. Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass der Verantwortliche die Dauer seiner Datenverarbeitung unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des Betroffenen nach Art. 17 DSGVO regelmäßig zu prüfen hat (vgl. VG Karlsruhe U. v. 6.7.2017 – 10 K 7698/16 [= ZD 2017, 543 m. Anm. Ehmann], Rn. 20; LG Heilbronn U. v. 11.4.2019 – 13 O 140/18 [= ZD 2020, 256], Rn. 27). Zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sieht Art. 40 DSGVO die Schaffung sog. verbindlicher Verhaltensregeln vor. Solche Verhaltensregeln wurden für den Bereich der Wirtschaftsauskünfte geschaffen und genehmigt (LG Hamburg, ZD 2021, 216, ZD 2021, 216 Rn. 15, beck-online). Gemäß Ziffer II 1 b) dieser Verhaltensregeln in der genehmigten Fassung erfolgt die Löschung personenbezogener Daten taggenau drei Jahre nach Ausgleich der Forderung. Die 3-Jahres-Frist ist im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen.
Eine Löschung der Einträge kommt auch nicht auf der Grundlage von Art 17 Abs. 1 c) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 DSGVO in Betracht. Diese Bestimmung sieht das Recht auf Löschung personenbezogener Daten vor, wenn die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine „vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung“ vorliegen. Nach letzterer Bestimmung hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, juris, Rn.110). Um die Wertung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht auszuhöhlen, muss daher eine atypische Situation etwa rechtlicher, wirtschaftlicher, ethischer, sozialer, gesellschaftlicher und/oder familiärer Natur vorliegen (LG Hamburg, ZD 2021, 216 Rn. 16, beck-online). Die „besondere Situation“ nimmt nach dem systematischen Zusammenhang der Normen auf die Rechte und Freiheiten Betroffener, insbesondere ihre Persönlichkeitsrechte, Bezug. Die Wendung soll zum Ausdruck bringen, dass das Widerspruchsrecht atypischen Konstellationen besonders schutzwürdiger persönlicher Interessen Rechnung tragen will, welche die pauschalierende, typisierende Abwägung des Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO nicht vollständig zu erfassen vermag. Ein bloß allgemeines Interesse daran, von einer Verarbeitung verschont zu bleiben, reicht gerade nicht aus. Es müssen vielmehr konkrete Umstände des Einzelfalls vorliegen, die eine besondere Schutzwürdigkeit des Betroffenen begründen (vgl. Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 21 Rn. 30).
Der Kläger hat zwar mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2024 der Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten gegenüber der Beklagten widersprochen. Eine besondere persönliche Situation im Sinne von Art. 21 Abs. 1 DSGVO, aufgrund derer eine fortdauernde Verarbeitung der Daten unzumutbar wäre, hat der Kläger bis zuletzt jedoch nicht dargelegt.
Es wird dem Kläger zugestanden, dass die Wohnungssuche, die Kreditvergabe und der Abschluss eines Leasingvertrags mit dem Negativ-Eintrag bei der Beklagten sich für ihn schwieriger gestaltet und er hierdurch in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt ist. Diese Einschränkungen entsprechen allerdings den üblichen, sich aus dem negativen XX-Score ergebenden, Folgen. Dass der Kläger von diesen in einem besonderen atypischen Maße betroffen sei, kann nicht erkannt werden. Soweit der Kläger auf abgelehnte Kreditanfragen bei verschiedenen, im Einzelnen benannte Banken im Zeitraum November und Dezember 2024 verweist, ist zwischen den Parteien streitig, ob diese behaupteten Ablehnungen überhaupt kausal auf dem -Score der Klägerin beruhen. Hierzu hat der Kläger auch keinen weiteren substantiierten Sachvortrag gehalten und auch keinerlei Beweis angetreten. Es ist auch nicht nachvollziehbar und nicht hinreichend dargetan, was der Kläger außer einmaligen Anfragen (ggf. mit nicht näher dargelegten „Nachhaken“) dafür getan haben will, einen Kredit zu erhalten, so dass er auch damit nicht durchdringen kann, dass die Erlangung eines Kredits für ihn „unmöglich“ sei. Es mag sein, dass Online-Anfragen und telefonische Anfragen zu (vorläufigen) Ablehnungen geführt haben. Der Kläger wäre dann aber gehalten gewesen, durch weitere Bemühungen seine (auch im vorliegenden Verfahren vorgetragene) besondere persönliche Situation gegenüber dem jeweiligen Bankinstitut z.B. näher darzustellen und um erneute Prüfung zu ersuchen. Für eine solcher dezidierte Darstellung seiner Situation (gerade auch in Bezug auf seine Berufstätigkeit) oder sonstiges ernsthaftes Bemühen um eine Krediteinräumung ist nichts vorgebracht. Eine wie oben beschrieben atypische Konstellation besonders schutzwürdiger persönlicher Interessen folgt auch nicht aus der beruflichen Tätigkeit des Klägers als selbständiger Versicherungsmakler oder seiner Stellung als Vater einer Familie mit Ehefrau und drei Kindern. Weder ist nachvollziehbar, dass aufgrund des XX-Eintrags die Wohnungssuche unmöglich gemacht sei, noch, dass der XX-Eintrag ursächlich sei für „enorme logistische Herausforderungen“ der Eltern, ihre drei Kinder ohne eigenes Fahrzeug morgens rechtzeitig an die unterschiedlichen Einrichtungen zu transportieren. Vielmehr ist dies der Alltag einer durchschnittlichen Familie mit Kindern unterschiedlichen Alters. Auch der Wunsch nach einem neuen Auto und nach einem größeren Eigenheim für seine fünfköpfige Familie ist nachvollziehbar, aber es fehlt zugleich jeder substantiierte Sachvortrag, welche Bemühungen hierzu unternommen worden sein sollen und aus welchen Gründen diese gescheitert sein sollen. Auch im Übrigen beschränkt sich der Vortrag des Klägers auf Umstände, die gerade keine besondere atypische Situation oder unbillige Härte darstellen und es daher nicht erforderlich machen, ausnahmsweise von den üblichen Löschfristen für Negativeinträge abzusehen. Die Problematik, in der der Kläger sich befindet, trifft auf eine Vielzahl nicht finanzkräftiger Menschen zu, die sich auf Wohnungssuche befinden oder sich um einen Kredit bemühen. Das Interesse des Klägers an der Wiedererlangung wirtschaftlicher Freiheit kann erst dann überwiegen, wenn infolge eines gewissen Zeitablaufs anzunehmen ist, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend konsolidiert haben.
Der Kläger hat mithin auch in der Gesamtschau aller Umstände keine solchen erheblichen Gründe vorgetragen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben (Art. 21 Abs. 1 DSGVO).
Eine Vergleichbarkeit mit der kurzen Speicherfrist von 6 Monaten bei Daten über eine Restschuldbefreiung mit anderer Zielsetzung (wirtschaftlicher Neustart nach einer dreijährigen Wohlverhaltensphase) besteht schließlich nicht.
Weil die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, hat der Kläger auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung außerhalb der gewährten Schriftsatznachlassfrist zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze rechtfertigen nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Sofern die Beklagte, wie mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.08.2025 vorgetragen und beklagtenseits bestritten, nunmehr den Scorewert des Klägers heruntergesetzt haben soll, ist nicht nachvollziehbar, dass und inwiefern dies auf dem streitgegenständlichen Eintrag betreffend die Bank 1 beruhen sollte und stellte damit einen neuen Streitgegenstand dar. Die übrigen ergänzenden Ausführungen betreffend die persönliche und wirtschaftliche Situation des Klägers genügen weiterhin, auch bei ihrer Berücksichtigung im Wege einer Gesamtschau, nicht dazu, dass sein Interesse an der vorzeitigen Löschung das berechtigte Interesse des Datenverwenders überwöge. Betreffend die vorgelegte Ablehnung durch die Bank 9 vom 14.07.2025 verweist diese ausdrücklich darauf, dass der Online-Kontoeröffnung „XX-Informationen entgegenstehen oder weitere Prüfschritte erforderlich“ seien, sowie dass dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werde, seinen eigenen Standpunkt in Textform an die Bank 9 zu übermitteln. Dies kann daher gleichfalls weder für sich genommen noch in der Zusammenschau den Nachweis erbringen, dass die Kontoeröffnung bei diesem Kreditinstitut wegen des XX-Eintrags nicht zu erlangen sei. Sofern er nun behauptet, er könne ohne Auto nicht arbeiten, ohne Arbeit kein neues Auto finanzieren und bleibe ohne Finanzierungsmöglichkeit mobilitätslos, kann dies nicht überzeugen, zumal nicht nachvollzogen werden kann, seit wann dem Kläger kein funktionsfähiges Fahrzeug mehr zur Verfügung stehen sollte, und in welchem Umfang er beruflich auf die Nutzung angewiesen sein will. Betreffend die weiteren von ihm angeführten persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen kann die Kausalität zu dem in Rede stehenden XX-Eintrag nicht nachvollzogen werden und ist auch nicht substantiiert behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
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