LG Darmstadt 9. Zivilkammer, 2024-02-01, 9 O 18/23

9 O 18/23Tribunal cantonal1 févr. 2024

Texte intégral

LG Darmstadt 9. Zivilkammer — 9 O 18/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-01

Aktenzeichen: 9 O 18/23

ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2024:0201.9O18.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB, § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB, § 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB, § 2336 Abs. 2 BGB, § 2333 Nr. 2 BGB ... mehr

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand und Wert des Nachlasses der am XX.XX.2021 verstorbenen Erblasserin, A, geb. […], mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in […] zum Todestag zu erteilen und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:
·Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva).
·Alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva).
·Alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten getätigt hat; jedenfalls bei Zuwendungen an den Ehemann der Erblasserin ohne zeitliche Begrenzung, auch über einen zehn Jahreszeitraum hinweg.
·Alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen gemäß §§ 2050ff. BGB, die die Erblasserin zu Lebzeiten an ihre Abkömmlinge getätigt hat.
·Alle Güterstände, in denen die Erblasserin während ihrer Ehezeit gelebt hat.
2.Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 €.

Tatbestand

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend.

Die Klägerin ist die Tochter der Erblasserin, A, geb. […]. Die Erblasserin verstarb am XX.XX.2021. Ihren letzten Wohnsitz hatte diese in […]. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Nachbarin der Erblasserin.

Die Erblasserin errichtete am 24.04.2019 zunächst ein handschriftliches Testament (Bl. 22 der Akte), in welchem sie die Klägerin zu 30 %, die Beklagte zu 50 %, B zu 10 % und den …verein […] zu 10 % als Erben einsetzte.

Sodann errichtete die Erblasserin am 06.05.2021 vor der Notarin …, UR-Nr. […] ein notarielles Testament (Bl. 26 der Akte). In diesem Testament wurden alle vorherigen letztwilligen Verfügung aufgehoben und widerrufen. Die Beklagte wurde zur Alleinerbin eingesetzt. In § 2 des notariellen Testamentes erklärte die Erblasserin die Entziehung des Pflichtteils der Klägerin. Als Begründung führte sie zum einen zwei Vorfälle im Oktober 2019 und Januar 2021 an und warf der Klägerin insoweit Bedrohung, Hausfriedensbruch und Nötigung vor. Zum anderen führte sie als Begründung auf, die Klägerin habe eine ihr gegenüber bestehende Unterhaltsverpflichtung verletzt, da sie einen von der Erblasserin geforderten Nießbrauchszins nicht gezahlt habe.

Zu Lebzeiten der Erblasserin und des vorverstorbenen Vaters wurde der Klägerin mit notariellem Übergabevertrag des Notars … vom 23.04.2007, UR-Nr. […] unter Vorbehalt des Nießbrauchs das jeweils hälftigem Miteigentum zweier Miteigentumsanteile nach WEG übertragen. Mit Schreiben vom 09.03.2020 wurde die Klägerin zur Rückübertragung der Schenkungen aufgefordert, gleichzeitig wurde von ihr die Zahlung der aus dem Nießbrauch geschuldeten Nutzungsentschädigung begehrt. Eine Zahlung leistete die Klägerin nicht.

Die Erblasserin hatte der Klägerin für den Vorsorgefall eine Generalvollmacht des Notars … vom 13.05.2007, UR-Nr. […] erteilt. Zwischenzeitlich widerrief die Erblasserin diese Vollmacht und bevollmächtigte die Beklagte. Der Widerruf der Vollmacht wurde der Klägerin mit Schreiben vom 30.10.2019 zugestellt und die Herausgabe der Vollmachtsurkunde erbeten.

Mit Schreiben vom 18.03.2022 (Bl. 35 der Akte) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche einen Auskunftsanspruch unter Fristsetzung geltend. Die Beklagte wurde aufgefordert, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und bekanntzugeben, in welchem Güterstand die Erblasserin gelebt hat und ob letztwillige Schenkungen durch die Erblasserin erfolgt sind. Mit Schreiben vom 11.04.2022 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese und teilte mit, dass der Klägerin der Pflichtteil entzogen wurde und keine Auskunftsverpflichtung der Beklagten bestehe. Mit Schreiben vom 01.06.2022 (Bl. 41 der Akte) wurde durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin dargelegt, weshalb die Pflichtteilsentziehung durch die Erblasserin unwirksam gewesen sei.

Eine Auskunftserteilung durch die Beklagte erfolgte nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde eine Pflichtteilsquote nach ihrer verstorbenen Mutter zu. Die Pflichtteilsentziehung in § 2 des notariellen Testaments vom 06.05.2021 sei unwirksam. Bereits die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils lägen nicht vor, seien auch ungeeignet für eine Pflichtteilsentziehung.

Im Einzelnen behauptet die Klägerin, sie habe am 25.10.2019 mit der Erblasserin ein Treffen vereinbart. Da diese nicht zu erreichen gewesen sei, hätten sich die Klägerin und die Zeugin D Sorgen gemacht und daher an die Polizei gewandt, welche sie aus diesem Grund zur Wohnung der Erblasserin begleitet habe. Man sei durch die Beklagte hineingebeten worden. Die Beklagte habe die Klägerin daraufhin beschimpft und sei gegenüber den Anwesenden zunehmend aggressiv geworden. Der Zeuge D habe versucht, die Beklagte zu beruhigen und gefragt, wo der Personalausweis und eine verlorene Krankenkassenkarte der Erblasserin seien. Nachdem die Beklagte mitgeteilt habe, dass sich sämtliche Unterlagen bei dem Prozessbevollmächtigten der Erblasserin befänden, habe der Zeuge D das Gespräch abgebrochen und habe mit der Klägerin und der Zeugin D die Wohnung der Erblasserin verlassen.

Am 15.01.2020 sei die Klägerin mit der Zeugin D zu der Erblasserin gefahren, welche die Tür geöffnet und beide hereingebeten habe. Dann habe die Beklagte die Wohnung betreten und damit begonnen, die Klägerin und die Zeugin anzuschreien. Die Beklagte habe die beiden aufgefordert, zu gehen. Die Klägerin habe dann erwidert, dass dies die Erblasserin zu entscheiden habe. Die Beklagte habe die Erblasserin angewiesen, die Klägerin und die Zeugin zum Gehen aufzufordern. Dies habe die Erblasserin dann auch getan. Die Klägerin habe die Erblasserin dann gefragt, ob sie wirklich gehen solle. Die Beklagte habe die Erblasserin aber nicht mehr zu Wort kommen lassen, wonach dann die Klägerin und die Zeugin D die Wohnung verlassen hätten.

Die Klägerin beantragt,

1.Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand und Wert des Nachlasses der am XX.XX.2021 verstorbenen Erblasserin, A, geb. […], mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in […] zum Todestag zu erteilen und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:
·Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva).
·Alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva).
·Alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten getätigt hat; jedenfalls bei Zuwendungen an den Ehemann der Erblasserin ohne zeitliche Begrenzung, auch über einen zehn Jahreszeitraum hinweg.
·Alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen gemäß §§ 2050ff. BGB, die die Erblasserin zu Lebzeiten an ihre Abkömmlinge getätigt hat.
·Alle Güterstände, in denen die Erblasserin während ihrer Ehezeit gelebt hat.

Je nach Bestand des Nachlasses hat die Beklagte den Wert von Grundvermögen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Sachen, deren Wert sich nicht ohne weiteres ergibt, durch Gutachten eines Sachverständigen zu ermitteln

2.Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, wird die Beklagte weiter verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu in der Lage ist.
3.Nach Auskunftserteilung und Wertermittlung gemäß Klageantrag Ziffer 1. wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den Pflichtteil in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/2 des sich nach dem Klageantrag Ziffer 1 berechnete Nachlasswertes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 699,84 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte meint, der Klägerin stünden aufgrund der Pflichtteilsentziehung keinerlei Pflichtteilsansprüche nach dem Tod der Erblasserin zu. Die Pflichtteilsentziehung sei wirksam.

Im Einzelnen trägt die Beklagte vor, am 25.10.2019 sei die Klägerin mit der Zeugin D und zwei Polizeibeamten unangekündigt zu der Erblasserin gekommen. Der Erblasserin sei durch einen der Polizeibeamten, den Zeugen E, aufgefordert worden, sämtliche Papiere, die zur Abwicklung des Nachlasses des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin erforderlich wären, herauszugeben. Es sei ihr durch ihn mitgeteilt worden, dass nunmehr die Klägerin alles bestimmen dürfe. Der Zeuge E habe dabei die ganze Zeit seine Hand an der Waffe gehabt und die Besucher hätten sich trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung geweigert, die Wohnung zu verlassen. Erst nach mehrfacher Aufforderung durch den auch anwesenden Zeugen F hätten die Beteiligten die Wohnung verlassen.

Bei dem Vorfall am 15. Januar 2021 habe die Klägerin die Erblasserin überrumpelt und habe ohne Einverständnis die Wohnung betreten. Auch nach mehrfacher Aufforderung der Erblasserin habe sie diese nicht mehr verlassen. Vielmehr habe die Klägerin gedroht, so lange zu bleiben, bis sie eine von ihr gewünschte Antwort erhalten hätte.

Darüber hinaus habe die Klägerin gegenüber der Erblasserin auch gegen eine ihr obliegende Unterhaltsverpflichtung verstoßen. Dies deshalb, da die Klägerin die für die von ihr bewohnte Wohnung keine Nutzungsentschädigung an die Erblasserin gezahlt habe.

Zudem habe die Klägerin eigenmächtig versucht, den Nachlass des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin, des Vaters der Klägerin, abzuwickeln. Die Klägerin habe eigenmächtig die von der Erblasserin der Beklagten erteilten Bankvollmacht widerrufen. Zudem habe die Klägerin nach dem Widerruf der Vollmacht durch die Erblasserin versucht, über den Hausarzt Informationen über die Geschäftstätigkeit der Erblasserin zu erlangen. Auch habe die Klägerin trotz Widerrufs der Vollmacht eine Immobilienverwaltungsgesellschaft beauftragt, die Immobilien zu verwalten. Die Klägerin habe zudem bei der SCHUFA Daten über die Erblasserin abgefragt.

Das Gericht hat die Parteien in der öffentlichen Sitzung vom 15.08.2023 informatorisch angehört. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 170 der Akte) verwiesen.

Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D, E und F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21.11.2023 (Bl. 205 der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Stufenklage ist auf der 1. Stufe auch begründet.

Der Klägerin steht gem. § 2314 Abs.1 S. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin ist als Tochter der Erblasserin vom Grundsatz her pflichtteilsberechtigt gem. § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie durch letztwillige Verfügung ihrer Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Die Beklagte ist aufgrund des notariellen Testaments vom 06.05.2021 Alleinerbin der Erblasserin geworden und als solche auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf den gesamten Nachlass und erfasst auch pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen und Zuwendungen.

Die Klägerin kann sich auch auf ihr Pflichtteilsrecht berufen. Der Pflichtteil wurde der Klägerin nicht durch notarielles Testament vom 06.05.2021 wirksam entzogen.

Zwar kann die Entziehung des Pflichtteils aus den in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB genannten Gründen formgerecht durch letztwillige Verfügung erfolgen (§ 2336 Abs.1 BGB). Die formwirksame Entziehung des Pflichtteils setzt nach § 2336 Abs. 2 BGB neben dem Vorliegen eines der in Abs. 1 genannten Gründe zudem voraus, dass der Entziehungsgrund bereits zur Zeit der Testamentserrichtung bestand und in der letztwilligen Verfügung angegeben ist. Der Beweis des Grundes obliegt demjenigen, welcher die Entziehung geltend macht, § 2336 Absatz 3 BGB).

Zwar ist hier in dem notariellen Testament der Erblasserin vom 06.05.2021 in § 2 ein solcher Pflichtteilsverzicht enthalten. Gründe für die Entziehung des Pflichtteils liegen jedoch hier nicht vor.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin habe versucht, vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit unter Vorlage einer ihr erteilten Generalvollmacht, welche schließlich auch widerrufen war, die Erblasserin zu entmündigen und eigenmächtig den Nachlass des vorverstorbenen Ehemannes abzuwickeln, so handelt es sich hierbei bereits nicht um einen formwirksamen Pflichtteilsverzicht. Die Entziehung des Pflichtteils kann nur auf Gründe gestützt werden, die in der letztwilligen Verfügung enthalten sind. Auf diese Weise soll die spätere Beweisbarkeit der tatsächlichen Motivation des Erblassers für die Entscheidung zu Pflichtteilsentziehung gesichert werden. Seine Angabe muss so konkret erfolgen, dass später gerichtlich geklärt werden kann, aus welchen Entziehungsgrund der Erblasser seinen Entschluss gestützt hatte (MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2336 Rn. 9, beck-online). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die insoweit von der Beklagten angeführten Gründe sind in der Erklärung zum Pflichtteilsverzicht in dem notariellen Testament nicht aufgeführt. Vielmehr beziehen sich die für den Pflichtteilsentzug genannten Gründe ausschließlich auf die Vorfälle im Oktober 2019 und Januar 2020, sowie auf die Nichtzahlung des Nießbrauchszinses durch die Klägerin.

Soweit ein Pflichtteilsentzug darauf gestützt wird, die Klägerin habe eine ihr obliegende Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Erblasserin verstoßen, so führt auch dies nicht zu einem wirksamen Pflichtteilsverzicht. Zwar kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling die in dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht, verletzt hat, § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Soweit die Erblasserin in dem Testament angegeben hat, die Klägerin habe eine ihr gegenüber obliegende Unterhaltsverpflichtung verletzt, so führt dies aber nicht bereits dazu, dass ein Grund im Sinne des § 2333 BGB vorliegt. Für die Frage der Wirksamkeit des Pflichtteilsentzugs kommt es nicht auf etwaige juristische Beurteilungen des Erblassers an. Vielmehr ist der von dem Erblasser angegebene Sachverhalt rechtlich zu würdigen und daraufhin zu überprüfen, ob aufgrund dessen ein Grund für die Pflichtteilsentziehung vorliegt. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein solcher Grund nicht vor. Eine Verletzung einer Unterhaltspflicht durch die Klägerin gegenüber der Erblasserin ist nach dem von der Erblasserin im Testament vorgebrachten Sachverhalt nicht ersichtlich. Die Erblasserin führt hierbei auf, die Klägerin habe trotz Aufforderung eine der Erblasserin aufgrund des Nießbrauchsrechts zustehende Nutzungsentschädigung nicht gezahlt. Bei der Zahlung einer Nutzungsentschädigung aus Nießbrauch handelt es sich nicht um einen Unterhalt im Sinne des § 2333 Nr. 3 BGB. Die Auslegung des Begriffs Unterhalt ist wegen des Wortlauts „gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht“ eng an die unterhaltsrechtlichen Regelungen, insbesondere der §§ 1601 ff., anzulehnen (Hk-PflichtteilsR/Herzog, 3. Aufl. 2022, BGB § 2333 Rn. 53, beck-online). Bei einem Unterhalt im Sinne des Verwandtenunterhalts gemäß § 1601 BGB handelt es sich um regelmäßige Zahlungen, welche aufgrund dessen erfolgen, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und der Unterhaltsverpflichtete zur Leistung fähig ist (Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1601, RN 7, beck-online). Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Einkommen der Beteiligten und insbesondere der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung resultiert jedoch aus einem ganz anderen Rechtsgrund und richtet sich der Höhe nach dem Wert der jeweiligen Nutzung. Dies ist es, was die Erblasserin von der Klägerin verlangte, nicht etwa die Zahlung eines Unterhalts mit der Begründung, dass die Erblasserin zur Zeit der Forderung des Nutzungsentgelts bedürftig wäre und ihren Lebensunterhalt nicht mehr hätte finanzieren können.

Daran ändert sich auch nichts, wenn der Nießbrauchszins zur Altersvorsorge der Erblasserin dienen sollte.

Es bleibt dabei, dass es sich bei dem von der Erblasserin geltend gemachten Anspruch nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt, sondern auf einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, welcher nicht aus einer Unterhaltsverpflichtung der Klägerin resultiert. Wofür das Geld schließlich von der Erblasserin verwendet werden sollte, spielt hierfür keine Rolle.

Auch führen die von der Erblasserin in § 2 Ziff. 1 und 2 angeführten Gründe für den Pflichtteilsentzug nicht zur Wirksamkeit desselben.

Nach § 2333 Nr. 2 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen, also gegenüber dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person, schuldig macht.

Die der Klägerin zur Last gelegten Bedrohungen und Hausfriedensbrüche sowie Nötigungen konnten durch das Gericht nicht festgestellt werden.

Gemäß § 2336 Abs. 3 BGB obliegt der Beweis des Grundes der Entziehung demjenigen, welcher die Entziehung geltend macht, hier also dem Beklagten als der Alleinerbin der Erblasserin, die den Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht erfüllen will.

Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Danach ist der Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Der Zeuge E hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, am 25.10.2019 habe er die Klägerin gemeinsam mit der Zeugin D zu der Erblasserin begleitet. Die Beklagte habe die Tür geöffnet und die Besucher in die Wohnung gebeten. Sie seien dann ins Wohnzimmer gegangen, in dem sich auch die Erblasserin und der Zeuge F befunden hätten. Er habe dann erklärt, dass sich die Klägerin Sorgen gemacht habe und auch versucht habe, anzurufen. Die Beklagte habe dann herumgeschrien und sei verbal sehr aggressiv gewesen. Er selbst habe auch die Erblasserin angesprochen und sie gefragt, wie es ihr gehe. Er habe dann nach den Ausweisdokumenten gefragt und die Beklagte habe sie ihm überreicht. Er habe diese dann der Erblasserin übergeben. Die Zeugin D habe dann mit dem Zeugen F gesprochen, um eine Klärung herbeizuführen, dieser sei aber auch aufgebracht gewesen und sei auf die Zeugin D zugelaufen. Er habe den Zeugen F daraufhin gebeten, zurückzutreten und habe dann vorgeschlagen zu gehen, um eine Eskalation zu verhindern. Er habe während des Gesprächs auch definitiv nicht die Hand an der Waffe gehabt. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da er ein Beinhalfter getragen hätte. Die Besucher seien auch nicht aufgefordert worden zu gehen, vielmehr habe der zeuge E selbst zuerst zum Aufbruch aufgerufen.

Die Zeugin D hat angegeben, die Klägerin und sie selbst hätten sich Sorgen gemacht, weil die Erblasserin nicht erreichbar gewesen sei. Daher habe man sich an die Polizei gewendet. Man sei dann zusammen mit den Polizeibeamten zu der Erblasserin gegangen und die Beklagte habe aufgemacht und die Beteiligten hereingebeten. Der Zeuge E habe dann das Gespräch begonnen und berichtet, warum die Beteiligten gekommen seien. Die Beklagte habe dann angefangen zu schreien und die Beteiligten zu beschimpfen. Sie selbst haben dann versucht, mit dem Zeugen F zu sprechen, dieser sei dann aber mit erhobener Hand auf sie zugegangen, so dass der Zeuge E dazwischen gegangen sei. Die Erblasserin habe auf Nachfrage des Zeugen E angegeben, dass sie die Klägerin weiter sehen wolle. Die Beklagte habe dann geschrien, dass ein Kontakt nicht gewünscht sei und das Haus verlassen werden solle. Der Zeuge E habe bei dem Vorfall auch niemals seine Hand an der Waffe gehabt. Nur die Beklagte habe die Parteien aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, nicht die Erblasserin.

Auch am 15. Januar habe die Zeugin die Klägerin zu der Erblasserin begleitet. Die Erblasserin habe aufgemacht, sich gefreut und die Parteien hineingebeten.

Der Zeuge F hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es am 25. Oktober abends an der Wohnungstür der Erblasserin geklopft habe. Die Beklagte sei dann zur Tür gegangen. Diese habe sie ein Spalt aufgemacht und gefragt, wer da sei. Der Zeuge E habe dann bereits einen Fuß in die Tür gesetzt und die Tür langsam aufgeschoben. Dann seien die Klägerin, die Zeugin D, sowie zwei Polizeibeamte, unter anderem der Zeuge E, ins Wohnzimmer gekommen. Der Zeuge E habe sich direkt vor ihm selbst positioniert, immer mit der Hand an der Waffe. Auch die andere Polizeibeamtin habe die Hand an der Waffe gehabt. Es sei dann ein Streitgespräch zwischen den Parteien entstanden und er sei irgendwann aufgestanden und habe gebeten, dass die Besucher die Wohnung verlassen sollen. Dies sei dann auch passiert. Vor ihm habe niemand geäußert, dass die Beteiligten die Wohnung verlassen sollten.

Am 15. Januar sei er, nachdem seine Frau ihn darum gebeten habe, nach oben in die Wohnung der Erblasserin gegangen. Dort hätten sich auch die Beklagte und die Zeugin D befunden. Sie hätten von der Erblasserin verlangt, etwas zu unterschreiben. Er habe dann gesagt, dass sie die Wohnung verlassen sollten. Auch die Erblasserin habe gesagt, dass die beiden Besucher gehen sollen, dies hätten sie erst nicht gewollt, hätten dann aber auf seine Aufforderung hin doch die Wohnung verlassen.

Das Gericht vermochte nicht zu entscheiden, welche der sich widersprechenden Aussagen zutrifft. Alle Aussagen sind gleichermaßen lebensnah, sie decken sich jeweils mit dem Vortrag der Partei, die den Zeugen benannt hat.

Objektive Kriterien, an denen der Wahrheitsgehalt der Aussage gemessen werden könnte, bestehen nicht. Der Vorfall kann sich ebenso gut so zugetragen haben, wie ihn die Zeugen der Klägerin oder wie ihn der Zeuge der Beklagten geschildert hat. Bei allen Zeugen waren Wahrnehmungsbereitschaft, -fähigkeit und Wahrnehmungsmöglichkeit in gleichem Maße gegeben. Das Gericht sieht sich außer Stande, einen der Zeugen gegenüber dem anderen für glaubwürdiger zu erachten. Sowohl der Zeuge F als auch die Zeugin D stehen der Partei nahe, die sie benannt hat. Bei den Zeugen F handelt es sich um den Ehemann der Beklagten, die Zeugin D ist eine Freundin der Klägerin und auch beruflich für diese tätig. Der Zeuge E ist der Ehemann der Zeugin D, so dass auch insoweit eine gewisse Näherstellung zur Klägerseite zu beachten ist. Die Aussagen der Zeugen haben aber nicht erkennen lassen, dass sie sich von der Nähe zu einer Partei haben leiten lassen. Keine der Aussagen verdient den Vorzug vor der anderen.

Weitere Entziehungsgründe liegen nicht vor.

Daher war der Forderung der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter auf Auskunft stattzugeben.

Soweit die Klägerin im Übrigen Wertermittlung begehrt, so hat das Gericht den Antrag dahingehend ausgelegt, dass es sich hierbei um eine weitere Stufe handelt, da auch nach Formulierung der Klägerseite die Wertermittlung erst dann stattfinden kann und soll, wenn der Bestand des Nachlasses offengelegt wurde.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

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