LG Darmstadt 18. Zivilkammer, 2026-03-16, 18 O 50/24

18 O 50/24Tribunal cantonal16 mars 2026

Regest

1. Die Verwendung eines Logos, das dem eines bekannten Bewertungsdienstleisters gleicht, ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. 2. Die Werbung mit unzutreffenden Durchschnittskundenbewertungen ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. 3. Das Bewerben von Dienstleistungen als eigene, die tatsächlich von externen Dritten erbracht werden, ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn dies nicht hinreichend kenntlich gemacht wird. 4. Das Hervorrufen des unzutreffenden Eindrucks der eigenen Ortsansässigkeit ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Texte intégral

LG Darmstadt 18. Zivilkammer — 18 O 50/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-16

Aktenzeichen: 18 O 50/24

ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2026:0316.18O50.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Verwendung eines Logos, das dem eines bekannten Bewertungsdienstleisters gleicht, ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
  2. Die Werbung mit unzutreffenden Durchschnittskundenbewertungen ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
  3. Das Bewerben von Dienstleistungen als eigene, die tatsächlich von externen Dritten erbracht werden, ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn dies nicht hinreichend kenntlich gemacht wird.
  4. Das Hervorrufen des unzutreffenden Eindrucks der eigenen Ortsansässigkeit ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken,

a) wie geschehen auf der unter dem Domainnamen [...].de abrufbaren Website und wie nachfolgend ersichtlich

mit der Angabe „Unser Versprechen: 10% mehr!* als jedes Mitbewerberangebot! zu werben, ohne dass der Sternchenhinweis „*Angebot ist freibleibend. Gilt nur für Altschmuck und bei Vorlage eines schriftlichen Angebotes eines lokalen Anbieters“ am Blickfang teilhat;

und/oder

b) wie geschehen auf der unter dem Domainnamen [...].de abrufbaren Website und wie vorstehend unter Ziff. 1.a) ersichtlich das nachfolgend dargestellte Logo zu verwenden:

und/oder

d) wie geschehen auf der unter dem Domainnamen [...].de abrufbaren Website und wie nachfolgend ersichtlich

mit dem folgendem Logo zu werben, soweit die darin enthaltenen Angaben zu 4,6 Sternen nicht zutreffend sind:

und/oder

f) wie geschehen auf der unter dem Domainnamen [...].de abrufbaren Website und wie nachfolgend ersichtlich

mit folgenden Angaben zu werben:

„Ergänzend zum Edelmetallankauf bieten wir auch einen Scheide-Service. In unserem Hause werden Edelmetalle nicht nur angekauft, sondern direkt von unsern Partnern affiniert und weiterverarbeitet. Das Edelmetall wird gereinigt, abgeschieden beziehungsweise abgetrennt und anschließend bei uns eingeschmolzen. Mit Ihrem Gold- und Schmuckverkauf bei uns können Sie von Professionalität und schnellen Auszahlungen per Blitzüberweisung profitieren.“

und/oder

g) wie geschehen auf der unter dem Domainnamen [...].de abrufbaren Website und wie nachfolgend ersichtlich

das nachfolgend dargestellte Impressum zu verwenden:

h) wie geschehen auf der unter dem Domainnamen [...].de abrufbaren Website und wie nachfolgend ersichtlich

Informationen zu Städten bereitzustellen, ohne darauf hinzuweisen, dass er in den genannten Städten nicht über eine Filiale verfügt.

  1. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall insgesamt bis zu zwei Jahren, angedroht.

  2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.085,82 € zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7 zu tragen.

  5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 69.000 € vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für den Beklagen vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger betrieb ein Pfandleihhaus in ..., in dem Wertgegenstände beliehen werden konnten. Ob der Kläger auch den Ankauf von Gold und den Handel mit Edelmetallen anbot, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger bewarb seine Dienstleistungen auf der Internetseite B.de.

Der Beklagte bot den An- und Verkauf von Edelmetallen in Ladengeschäften und im Fernabsatz an. Er bewarb seine Dienstleistungen über diverse Internetseiten. Bei dem Beklagten konnte eine Veräußerung von Wertgegenständen per Postversand erfolgen.

Auf der Startseite des von dem Beklagten unter dem Domain-Namen [...].de betriebenen Internetauftritts ließ sich im September 2024 folgende Aussage finden: „Unser Versprechen: 10 % mehr! als jedes Mitbewerberangebot* “. Am unteren Ende der Internetseite befand sich folgender Hinweis: *„Angebot freibleibend. Gilt nur für Altschmuck und bei Vorlage eines schriftlichen Angebots eines lokalen Anbieters“. Diesen Internetauftritt änderte der Beklagte mittlerweile ab. Des Weiteren befand sich auf der Startseite ein wie folgt gestaltet Logo:

Wegen der genauen Gestaltung der Startseite wird auf Bl. 19 d.A. Bezug genommen.

Das Anklicken des Logos führte zu einer Weiterleitung auf die unter dem Domainnamen https://www.branchenkompassfrankfurt.de/branchenbuch/....html betriebenen Internetseite. Auf dieser Internetseite war eine Bewertung des Unternehmens durch jedermann möglich.

Diverse Wettbewerber verwandten das Logo von eKomi Holding GmbH, wobei diese Wettbewerber einen entsprechenden kostenpflichtigen Vertrag mit eKomi Holding GmbH geschlossen hatten.

Ebenfalls im September 2024 warb der Beklagte auf der unter dem Domainnamen https://www.branchenkompassfrankfurt.de/branchenbuch/....html betriebenen Internetseite mit folgender Angabe: „Unser Versprechen: 10% mehr! als jedes Mitbewerberangebot!“ Eine Einschränkung dieser werblichen Äußerung – etwa durch einen „Sternchenhinweis“ – erfolgte nicht.

Wegen der genauen Gestaltung der seinerzeitigen Internetseite wird auf Bl. 21 d.A. Bezug genommen. Mittlerweile änderte der Beklagte diesen Internetauftritt ab und zwar dahingehend, dass ein „Sternchenhinweis“ unmittelbar dem „Höchstpreis-Versprechen“ folgt.

Im September 2024 verwandte der Beklagte auf den von ihm unter den Domainnamen [...].de und [...].de betriebenen Internetauftritten folgende Logos:

Auf letztgenanntem Internetauftritt und weiteren Internetauftritten verwandte der Beklagte darüber hinaus auch das folgende Logo:

Tatsächlich war es so, dass die von dem Beklagten unter den Domainnamen ....de und [...].de betriebenen Portale Bewertungen von lediglich 3,2 Sternen bzw. 3,6 Sternen erhalten hatten. Zu anderen von dem Beklagten betriebenen Portalen lagen keine Bewertungen auf Trustpilot vor.

Auf dem von dem Beklagten unter dem Domainnamen [...].de betriebenen Internetauftritt nutzte der Beklagte im September 2024 weiter folgendes Logo:

Im Bereich Ankauf – Goldankauf des vorstehend genannten Internetauftritts befand sich folgender Passus:

„Ergänzend zum Edelmetallankauf bieten wir auch einen Scheide-Service. In unserem Hause werden Edelmetalle nicht nur angekauft, sondern direkt von unsern Partnern affiniert und weiterverarbeitet. Das Edelmetall wird gereinigt, abgeschieden beziehungsweise abgetrennt und anschließend bei uns eingeschmolzen. Mit Ihrem Gold- und Schmuckverkauf bei uns können Sie von Professionalität und schnellen Auszahlungen per Blitzüberweisung profitieren.

Auf Bl. 25 d.A. wird Bezug genommen.

Eine Affinierung und Weiterverarbeitung in den Ladengeschäften des Beklagten war nicht möglich.

Auf dem von dem Beklagten unter dem Domainnamen [...].de betriebenen Internetauftritt befanden sich weiter folgende Angaben (Bl. 26 d.A.):

Auf dem von dem Beklagten unter dem Domainnamen [...].de betriebenen Internetauftritt listete der Beklagte unter der Überschrift „Goldankauf Städte “ verschiedene deutsche Städte auf. Tatsächlich war der Beklagte in den genannten Städten nicht mit einem Ladengeschäft oder einer Filiale vor Ort vertreten. Wegen der genannten Städte wird auf Bl. 22 d.A. Bezug genommen. Im Hinblick auf weitere Angaben, die der Beklagte unter „Goldankauf Berlin“, „Goldankauf Köln“, „Stuttgart“ und „Goldankauf Dresden“ tätigte, wird auf Bl. 27-30 d.A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 4.9.2024 wurde der Beklagte abgemahnt. Hierfür entstanden Kosten. Die Abmahnung enthielt kein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags. Der Beklagte wies die Abmahnung „mangels Vorlage einer Vollmacht gemäß § 174 BGB“ zurück (Bl. 44 d.A.).

Der Kläger behauptet, er biete deutschland- bzw. europaweit den Ankauf von Gold und den Handel mit Edelmetallen an. Der Kläger habe Edelmetallankäufe von Kunden aus dem Ausland und aus Süddeutschland nahezu ausschließlich im Jahr 2024 in Höhe von ca. 300.000,00 €, von Kunden aus der Region Mittel- bzw. Ostdeutschland im Jahr 2024 in Höhe von ca. 80.000,00 € und von Kunden aus der Region Hessen im Jahr 2024 in Höhe von ca. 1.000.000,00 € getätigt. Ein Verkauf an den Kläger sei in seinem Ladengeschäft sowie per Postversand, per UPS-Abholservice oder per Werttransportservice möglich. Das Geschäftshaus des Klägers sei mit der modernsten Technik vom Sicherheitssystem bis zur präzisen Analysetechnik für den Edelmetallhandel und Goldankauf ausgestattet. Der Kläger betreibe zur Generierung möglichst vieler Kundenkontakte ein kostenpflichtiges Profil auf dem Portal Gold.de. Der Kläger liege in Bezug auf die Ankaufspreise von Gold bei allen Legierungen auf den ersten 5 Plätzen der auf Gold.de gelisteten Händler. Der Sternchenhinweis beim „Höchstpreis-Versprechen“ sei erst nach vielfachem Scrollen aufgelöst worden. Das Sternchen sei nicht anzuklicken gewesen und eine Weiterleitung sei nicht erfolgt. Die beteiligten Verkehrskreise würden bei dem Anblick des Logos auf der Startseite des unter dem Domain-Namen [...].de betriebenen Internetauftritts annehmen, es handele sich um ein für besondere Seriosität im Online-Handel stehendes Logo der eKomi Holding GmbH. Das eKomi-Logo sei im Internet bei den beteiligten Verkehrskreisen überragend bekannt. Im Hinblick auf den Internetauftritt unter dem Domainnamen https://www.branchenkompassfrankfurt.de/branchenbuch/....html sei davon auszugehen, dass der Beklagte die von ihm unter dem Domainnamen [...].de abrufbaren Internetseite erwähnte Einschränkung tatsächlich vornehme. Zum Zeitpunkt der Abmahnung sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Beklagte bei Google „5-Sterne-Bewertungen“ erhalten habe; das Logo sei nicht verlinkt gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass das „Höchstpreis-Versprechen“ des Beklagten auf [...].de irreführend und unzulässig sei. Gleiches gelte für die Angaben, wonach der Beklagte „in seinem Hause“ Edelmetalle direkt von seinen Partnern affiniert und weiterverarbeitet, und wonach es sich bei A um den persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstand der ... e.K. handele. Eine isolierte Abmahnung könne nicht wegen ... fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden. Der Kläger habe einen Anspruch auf anteilige Kosten der Abmahnung in Höhe von 1.182,32 €.

Der Kläger beantragt,

dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

a) wie geschehen auf der unter dem Domainnamen [...].de abrufbaren Website und ersichtlich aus der Anlage K 2 mit der Angabe „Unser Versprechen: 10% mehr!* als jedes Mitbewerberangebot! zu werben, ohne dass der Sternchenhinweis „*Angebot ist freibleibend. Gilt nur für Altschmuck und bei Vorlage eines schriftlichen Angebotes eines lokalen Anbieters“ am Blickfang teilhat;

und/oder

b) wie geschehen auf der unter dem Domainnamen [...].de abrufbaren Website und ersichtlich aus der Anlage K 2 das nachfolgend dargestellte Logo zu verwenden:

und/oder

c) wie geschehen auf der unter dem Domainnamen https://www.branchenkompassfrankfurt.de/branchenbuch/....html abrufbaren Website und ersichtlich aus Anlage K 4 mit der Angabe Unser Versprechen: 10% mehr! als jedes Mitbewerberangebot! zu werben, ohne dass die Werbung durch den Sternchenhinweis „*Angebot ist freibleibend. Gilt nur für Altschmuck und bei Vorlage eines schriftlichen Angebotes eines lokalen Anbieters“ eingeschränkt wird;

und/oder

d) wie geschehen auf der unter dem Domainnamen [...].de abrufbaren Website und ersichtlich aus der Anlage K 5 mit dem folgendem Logo zu werben, soweit die darin enthaltenen Angaben zu 4,6 Sternen nicht zutreffend sind:

und/oder

e) wie geschehen auf der unter dem Domainnamen [...].de abrufbaren Website und ersichtlich aus der Anlage K 5 mit dem folgendem Logo zu werben, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht durch Aufruf der Rezension verifiziert werden können:

f) wie geschehen auf der unter dem Domainnamen [...].de abrufbaren Website und ersichtlich aus der Anlage K 8 mit folgenden Angaben zu werben:

„Ergänzend zum Edelmetallankauf bieten wir auch einen Scheide-Service. In unserem Hause werden Edelmetalle nicht nur angekauft, sondern direkt von unsern Partnern affiniert und weiterverarbeitet. Das Edelmetall wird gereinigt, abgeschieden beziehungsweise abgetrennt und anschließend bei uns eingeschmolzen. Mit Ihrem Gold- und Schmuckverkauf bei uns können Sie von Professionalität und schnellen Auszahlungen per Blitzüberweisung profitieren.“

und/oder

g) wie geschehen auf der unter dem Domainnamen [...].de abrufbaren Website und ersichtlich aus der Anlage K 9 das nachfolgend dargestellte Impressum zu verwenden:

h) wie geschehen auf der unter dem Domainnamen [...].de abrufbaren Website und ersichtlich aus den Anlagen K 10 - K 14 Informationen zu Städten bereitzustellen, ohne darauf hinzuweisen, dass er in den genannten Städten nicht über eine Filiale verfügt.

Der Beklagte wird zur Zahlung von EUR 1.182,32 an die Klägerin verurteilt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger bereichere sich auf Basis abgegebener Unterlassungserklärungen. Der Verbraucher, der sich mit dem Gedanken des Verkaufs von Edelmetallen trägt und zu potentiellen Ankäufern recherchiert, werde dem Angebot des Beklagten gehörige Aufmerksamkeit schenken und weitere Bedingungen am Ende der Internetseite zur Kenntnis nehmen. Mit einem Klick auf das Sternchen sei eine Weiterleitung direkt zum Sternchenhinweis erfolgt. Das Unternehmen eKomi und sein Logo hätten keinerlei Bekanntheit, insbesondere würden Kunden nicht besondere Seriosität im Online-Handel mit dem Logo verbinden. Der Beklagte habe in seinem Internetangebot kein Ankaufsangebot unterbreitet, das unter Bedingungen gestanden habe, wobei diese Bedingungen nicht im Angebot genannt gewesen seien. Ein Plug-in, das die aktuellen Durchschnittsbewertungen bei Trustpilot habe abfragen sollen, habe nicht mehr funktioniert, wobei das Problem mittlerweile gelöst sei. Der Beklagte unterhalte seit mehr als zwei Jahren ein Profil bei Google auf dem Bewertungen eingehen. Jedermann könne diese Bewertungen ansehen, wenn er dem link https:... folge. Diese Seite sei auch mit dem Logo verlinkt. Unter den dort lesbaren Bewertungen seien zahlreiche Fünf-Sterne-Bewertungen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.f) sei in dem Text jedes Wort wahr. Der Antrag zu 1.h) sei untauglich, denn er erfasse auch eine Vielzahl von Fallgestaltungen, in denen der Beklagte vollkommen rechtskonform über Städte informieren dürfe.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gem. § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt (Bl. 144 und 150 d.A.). Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 16.3.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis würde etwa fehlen, wenn die Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8c Abs. 1 und 2 UWG gewesen wäre (vgl. Scholz, in: BeckOK-UWG, Stand: 1.10.2025, § 13 Rn. 12). Hiervon ist die Kammer indes nicht überzeugt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Rechtsverfolgung durch den Kläger vorwiegend dazu dient, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die bloße Behauptung des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 18.5.2022 - 7HK O 27/21), der Kläger bereichere sich auf Basis abgegebener Unterlassungserklärungen, reicht nicht aus.

Die mit den Klageanträgen zu 1.a), 1.b), 1.d), 1.f), 1.g) und 1.h) geltend gemachten Ansprüche des Klägers ergeben sich aus §§ 3, 5, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG in Form von Unterlassungsansprüchen.

Die Kammer ist mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass es sich bei dem Kläger um einen Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG handelt, und zwar jedenfalls insofern, als sowohl der Kläger als auch der Beklagte den Ankauf von Edelmetallen anbieten, und sich die Angebote an denselben Kundenkreis richten.

Ein Mitbewerber ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, an dessen Vorliegen im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen sind, liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2025 - I ZR 64/25).

Nach der Beweisaufnahme in Form der Vernehmung der Zeugin B steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger jedenfalls seit dem Jahr 2024 in einem erheblichen Umfang mit Edelmetallen handelt und dabei von Kunden aus ganz Europa auf dem Versandwege Edelmetalle wie Gold und Silber zum Ankauf erhält.

Die Kammer war sich im Rahmen der Beweiswürdigung stets bewusst, dass eine Behauptung dann erwiesen ist, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. So genügt hierfür, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.6.1998 - IX ZR 311/95; Urteil vom 18.1.2000 - VI ZR 375/98; Urteil vom 6.5.2015 - VIII ZR 161/14; Urteil vom 23.6.2020 - VI ZR 435/19; Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 76/23; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2024 - 26 U 24/23; Urteil vom 2.4.2025 - 14 U 151/24; Urteil vom 8.5.2025 - 3 U 113/22).

Die Zeugin B ist glaubwürdig und hat glaubhaft Angaben zu der Geschäftstätigkeit des Klägers gemacht. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin die Ehefrau des Klägers ist und in dessen Ladengeschäft beschäftigt ist. Damit dürfte sie durchaus ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits haben. Allerdings wirkte ihre Aussage nicht ansatzweise auswendig gelernt oder sonst einstudiert. Die Zeugin vermittelte der Kammer durchweg den Eindruck, nur tatsächlich Erlebtes zu schildern, ohne einen „Belastungseifer“ an den Tag zu legen. Auch war auffällig, dass die Zeugin zu keiner Zeit zu dem ebenfalls im Sitzungssaal anwesenden Kläger schaute, um sich zu vergewissern, ob sie „richtig“ aussagt. Die Aussage der Zeugin war insofern glaubhaft, also die Zeugin authentisch und erlebnisbezogen schilderte, wie sich die Geschäftstätigkeit des Klägers darstellt. Dabei konnte die Zeugin Rückfragen beantworten, ohne lange nachzudenken.

Soweit der Beklagte den von ihm angebotenen Edelmetallankauf wie auf Anlage K 2 dargestellt beworben hatte, war dies irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG.

Dabei darf vor dem Hintergrund von § 308 Abs. 1 ZPO nicht darüber entschieden werden, ob die in Rede stehende Werbung nicht bereits deswegen irreführend ist, weil nicht hinreichend deutlich wird, was genau mit dem Passus „Angebot freibleibend“ gemeint ist und ob mit dem „lokalen Anbieter“ ein Anbieter in der Region des potentiellen Verkäufers oder des Beklagten gemeint ist.

Die mit dem Klageantrag zu 1.a) angegriffene werbliche Gestaltung des Beklagten war jedenfalls insofern irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, als die Einschränkung weder leicht auffindbar noch leicht lesbar war. Selbst wenn ein Anklicken des Sternchens dazu geführt hätte, dass das Sichtfenster des Bildschirms auf die Erläuterung „gesprungen“ wäre und damit ein Scrollen unnötig gewesen wäre, ist zu sehen, dass sich die Erläuterung in einem grau hinterlegten Abschnitt befand, wodurch die Lesbarkeit erheblich erschwert wurde. Hinzu kommt, dass die zahlreichen farbigen Elemente, die sich ebenfalls in dem grauen Abschnitt befanden, dazu führten, dass die Aufmerksamkeit auf diese gelenkt wurde. Des Weiteren war die Erläuterung in einer unauffälligen Schriftgröße gehalten, wobei die gleiche Schriftgröße auch für die Darstellung der Öffnungszeiten verwandt wurde. Nicht zuletzt suggerierte die konkrete Gestaltung der Webseite, dass sich in dem grau hinterlegten Abschnitt allenfalls allgemeine Informationen befanden und keine, die unvollständige Ankaufsangebote ergänzen.

Die mit dem Klageantrag zu 1.b) angegriffene werbliche Gestaltung des Beklagten war jedenfalls insofern irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG als suggeriert wurde, dass der Onlineshop des Beklagten unter dem Domainnamen [...].de auf dem Online-Bewertungsdienstleiter eKomi Holding GmbH eine durchschnittliche Kundenbewertung von 5 Sternen erhalten hatte. Das von dem Beklagten verwandte Logo und das Logo von eKomi Holding GmbH glichen sich und riefen – wie von dem Beklagten gewollt – eine erhebliche Verwechslungsgefahr hervor. Wie das Logo von eKomi Holding GmbH zeigte das von dem Beklagten verwandte Logo eine rechte Hand mit einem nach oben gestreckten Daumen. Dabei war die Hand jeweils zu einer Faust geballt und die Fingernägel waren nicht sichtbar. Der Schattenwurf der Finger war nahezu identisch und der Daumen neigte sich jeweils nach links. Bei beiden Logos befand sich ein Wort in dem die Faust umschließenden Ring und zwar „Kundenauszeichnung“ (eKomi Holding GmbH) bzw. „Kundenbewertungen“ (Beklagter). Schließlich nutzte der Beklagte für den Ring eine goldene Füllfarbe, die bekanntermaßen bei eKomi Holding GmbH den höchsten vergebenen Bewertungsrang widerspiegelt. Die fünf Sterne im unteren Bereich des von dem Beklagten verwandten Logos sollten ersichtlich suggerieren, dass es sich hierbei um die bei eKomi Holding GmbH erreichte durchschnittliche Bewertung handelt. Soweit der Beklagte anführt, dass die Gestaltungsmöglichkeiten des gewünschten Logos begrenzt seien, und es sich um eine zufällige Ähnlichkeit handelt, ist dies bei lebensnaher Betrachtung als Schutzbehauptung zu werten. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Logos steht fest, dass der Beklagte bewusst vorspiegeln wollte, bei einem bekannten Bewertungsdienstleister die höchstmögliche Bewertung erhalten zu haben, um Verbraucher dazu zu bringen, sich mit den von dem Beklagten angebotenen Leistungen näher zu befassen und eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Der Klageantrag zu 1.d) ist begründet, da der Beklagte unstreitig mit einer unzutreffenden Durchschnittskundenbewertung geworben hat, was als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu werten ist. Der Beklagte warb damit, von den den Online-Bewertungsdienstleister Trustpilot nutzenden Bewertern eine Durchschnittsbewertung von 4,6 Sternen erhalten zu haben, obwohl die von ihm betriebenen Portale lediglich Durchschnittsbewerbungen von 3,2 Sternen bzw. 3,6 Sternen erhalten hatten. Unwahre Angaben über Kundenbewertungen sind geeignet, den Verbraucher dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot des Beklagten näher zu befassen und diesen daher im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. LG Bremen, Urteil vom 8.1.2025 - 9 O 345/24). In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob möglicherweise eine technische Fehlfunktion dazu geführt hatte, dass der Beklagte mit einer unzutreffenden Durchschnittsbewertung warb. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte alles Zumutbare getan hat, um technische Fehler auszuschließen bzw. zeitnah zu beseitigen. Wenn der Beklagte nicht sicherstellen kann, dass durchweg eine korrekte Durchschnittsbewertung auf den von ihm betriebenen Internetauftritten angezeigt wird, muss er letztlich davon Abstand nehmen, mit erhaltenen Durchschnittsbewertungen zu werben.

Der Klageantrag zu 1.f) ist begründet, da der Beklagte unwahre Angaben zu den Eigenschaften seines Unternehmens macht, was als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu werten ist, und diese Angaben geeignet sind, Einfluss auf die Nachfrageentscheidung zu nehmen. Der Passus „Ergänzend zum Edelmetallankauf bieten wir auch einen Scheide-Service. In unserem Haus werden Edelmetalle nicht nur angekauft, sondern direkt von unsern Partnern affiniert und weiterverarbeitet.“ enthält die unwahre Tatsachenbehauptung, dass vor Ort in der Betriebsstätte des Beklagten Edelmetalle affiniert und weiterverarbeitet werden. Hierdurch suggeriert der Beklagte, dass ihm jederzeit ein Zugriff auf die ihm übersandten Edelmetalle und eine Beaufsichtigung der Arbeit der Partner möglich ist, wodurch über die Art und Weise der Kooperation mit den die Edelmetalle verarbeitenden Betrieben getäuscht wird. Denn tatsächlich werden keine Edelmetalle in der Betriebsstätte des Beklagten affiniert oder weiterverarbeitet. Die unwahren Angaben zu den Eigenschaften des Unternehmens sind insofern geeignet, Einfluss auf die Nachfrageentscheidung zu nehmen, als Verbraucher, die Edelmetalle verkaufen wollen, regelmäßig viel Wert darauf legen dürften, dass ihnen ein professioneller Ansprechpartner mit einer gewissen Größe gegenüber tritt, der alle Prozesse verantwortet, und bei dem bestenfalls sämtliche Dienstleistungen „unter einem Dach“ erbracht werden.

Der Klageantrag zu 1.g) ist begründet, da der Beklagte unwahre Angaben zu seinen geschäftlichen Verhältnissen macht, was als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu werten ist. Aus dem Impressum des Beklagten ergibt sich, dass es sich bei A um den Inhaber/persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstand handelt. Bei der Feststellung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (OLG München, Schlussurteil vom 14.11.2013 - 6 U 1888/13). Ein relevanter Teil des angesprochenen Personenkreises wird aufgrund der Angaben in dem von dem Beklagten genutzten Impressum davon ausgehen, dass ein Vertrag mit dem Unternehmen „[...] e.K“ geschlossen wird, und gerade kein Vertrag mit A zustande kommt. A wird vielmehr als Organ oder Gesellschafter der vermeintlichen juristischen Person „[...] e.K“ angesehen werden. Für den Verbraucher, der Edelmetalle verkaufen will, ist die Frage, mit welchem Vertragspartner der Vertrag geschlossen wird, indes von erheblicher Bedeutung für seine Verkaufsentschließung (vgl. OLG München, Schlussurteil vom 14.11.2013 - 6 U 1888/13).

Der Klageantrag zu 1.h) ist begründet, da der Beklagte einen unzutreffenden Eindruck zu seiner Ortsansässigkeit erweckt, was als wettbewerbrechtlich relevant irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu werten ist. Der Beklagte suggeriert durch die aus den Anlagen K 10 bis K 14 hervorgehende textliche Gestaltung jeweils, dass er mit einem Ladengeschäft in Berlin, Köln, Stuttgart und Dresden vertreten ist, wenn es beispielsweise heißt „Für uns ist es eine Selbstverständlichkeit, in der deutschen Metropole mit dem Goldankauf Berlin zuzüglich unserer Partner Berlin präsent zu sein.“ oder „In der sächsischen Landeshauptstadt an der Elbe sind wir in langjährig bewährter Weise mit unserem Goldankauf Dresden präsent.“ Tatsächlich unterhält der Beklagte in keiner der genannten Städte ein eigenes Ladengeschäft. Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist geeignet, das Verhalten des Verbrauchers, also die Entscheidung für die Nutzung des Angebots des Beklagten, mit zu beeinflussen. Verbraucher, denen kurze Wege und ein persönlicher Ansprechpartner vor Ort mit Kenntnissen der regionalen Gegebenheiten wichtig ist – dies dürfte gerade bei der privaten Veräußerung von Edelmetallen häufig vorkommen –, werden dazu veranlasst, sich mit dem Angebot des Beklagten zu beschäftigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch KG, Beschluss vom 15.9.2017 - 5 U 65/17; LG Darmstadt, Urteil vom 25.5.2018 - 14 O 43/17; Rehart/Ruhl/Isele, in: BeckOK-UWG, 30. Edition, Stand: 1.10.2025, § 5 Rn. 478).

Auch soweit nicht bereits gesondert dargestellt, beeinträchtigen die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße die Interessen der Verbraucher durchweg spürbar. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt jeweils aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung.

Die Klage ist in den Anträgen zu 1.c) und 1.e) unbegründet und deswegen abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, dass dieser die werbliche Aussage „Unser Versprechen: 10% mehr! als jedes Mitbewerberangebot!“ auf der unter dem Domainnamen https://www.branchenkompassfrankfurt.de/branchenbuch/....html betriebenen Internetseite allgemein mit einem einschränkenden Sternchenhinweis versieht. Hierdurch würde dem Beklagten die Möglichkeit genommen, ein uneingeschränktes Versprechen auszusprechen. Soweit der Kläger behauptet, dass das in Rede stehende Angebot tatsächlich unter einer einschränkenden Bedingung gestanden habe, ist die Kammer hiervon nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit überzeugt.

Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.e) gilt, dass die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, für deren Vorliegen der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Fritsche, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 8 UWG Rn. 36), fehlt. Die Kammer ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt ist, dass der Beklagte jemals wie aus Anlage K 5 ersichtlich mit dem „Google“-Logo samt ergänzenden Angaben geworben hat, ohne dass die darin enthaltenen Angaben durch einen Aufruf der Rezension verifiziert werden konnten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang Beweis angeboten hat durch Parteivernehmung des Klägers und Vernehmung von C und B als Zeugen, war diesen Beweisangeboten nicht nachzugehen. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung nach §§ 447, 448 ZPO lagen nicht vor. Soweit C und B durch eine wie auch immer geartete Internet-Recherche keine Google-Rezension zum Beklagten oder seinen Internetauftritten finden konnten, mag dies so gewesen sein, ohne dass damit allerdings erwiesen wäre, dass nicht andere Nutzer ohne Weiteres entsprechende Rezensionen hätten auffinden können. Nicht zuletzt war es dem Vorsitzenden durch die simple Eingabe der Begriffe „...“ in das Suchfeld der Suchmaschine „Google“ am 6.1.2026 möglich, mit einem Mausklick „Google“-Rezensionen für „...“ – hierunter sind die Internetauftritte www.[...].de und www.[...].de zu verstehen – zu finden, wobei zahlreiche „5-Sterne“-Bewertungen aus einer Zeit von „vor zwei Jahren“ stammen. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass diese Rezensionen nicht bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung im September 2024 vorhanden und im Rahmen einer Internetrecherche auffindbar waren.

Der Kläger hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung vom 4.9.2024 gem. § 13 Abs. 3 UWG. Dass dem anwaltlichen Schreiben vom 4.9.2024 kein Vollmachtsnachweis beigefügt war, ist unschädlich (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 34; ferner BGH, Urteil vom 19.5.2010 - I ZR 140/08). Die Abmahnung war aus einem Gegenstandswert in Höhe von 60.000,00 € heraus berechtigt, so dass anteilige Kosten in Höhe von 1.085,82 € brutto ersatzfähig sind (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009 - 2 U 51/09)

Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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