OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2026-04-15, 7 U 95/24

7 U 95/24Tribunal supérieur / Civil Chamber 715 avr. 2026

Texte intégral

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat — 7 U 95/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: 7 U 95/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0415.7U95.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5a VVG vom 02.12.2004, § 10a VAT vom 28.05.2007

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.11.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.11.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach Widerspruch gegen das Zustandekommen einer sog. Rürup-Versicherung geltend.

Der Kläger beantragte unter dem 10.07.2007 bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen BasisRente nach dem AltEinkG mit BU-Schutz. Zuvor verfügte der Kläger über eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung. Unter dem Punkt "Besondere Vereinbarungen" war in dem Antragsformular folgendes enthalten: "Hiergegen erlischt Vertrag …". Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 02.08.2007 den entsprechenden Versicherungsschein. Die Versicherung umfasste eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Dynamik 5 % sowie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Beitragsbefreiung und Rente. Versicherungsbeginn war am 01.08.2007. Der monatliche Beitrag betrug anfangs 42,82 €.

Auf Seite 4 des Versicherungsscheins findet sich unmittelbar über den Unterschriften in Fettdruck und umrahmt folgender Text: "Widerspruchsrecht. Sie haben nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Überlassen aller Vertragsunterlagen in Textform zu widersprechen. Dies kann z.B. durch einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail geschehen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ihres Widerspruches ist dessen Absendedatum. Das Widerspruchsrecht bezieht sich nicht auf einen besonders beantragten sofortigen Versicherungsschutz. Widersprechen Sie nicht, so gilt Ihr Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen".

Auf Seite 19 der Vertragsunterlagen findet sich unter der Überschrift "Zusätzliche Vereinbarungen" folgendes: "Hiergegen erlischt der Vertrag mit der Vertragsnummer …. Rechte und Ansprüche hieraus sind erloschen".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 02.08.2007 sowie die diesem beigefügten Versicherungsbedingungen und weitere Informationen Bezug genommen.

Der Kläger zahlte in der Folgezeit die Beiträge. Am 26.06.2008 erhielt der Kläger eine Erhöhungsmitteilung, woraufhin er seine neue Bankverbindung für den Beitragseinzug mitteilte. Unter dem 20.01.2009 und 28.01.2010 erfolgten Beitragsbestätigungen. Unter dem 16.01.2010 teilte der Kläger eine geänderte Kontoverbindung mit. Am 02.02.2012 erklärte der Kläger, eine etwaig in dem Vertrag vereinbarte Dynamik ausschließen zu wollen, was die Beklagte am 06.02.2012 bestätigte. Auf Aufforderung der Beklagten vom 13.02.2012 legte der Kläger am 25.05.2012 eine Einwilligung zur Weitergabe seiner Daten an die Zentrale Stelle für Altersvermögen vor. Am 20.07.2012 bat er um Ausstellung eines Ersatz-Versicherungsscheins, den die Beklagte am 15.08.2012 übersandte.

Mit Schreiben vom 11.01.2023 kündigte der Kläger den Vertrag unter Hinweis auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesgerichtshofs und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2023 erklärte der Kläger sodann einen Widerspruch, den die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2023 zurückwies.

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages auch noch im Jahr 2023 wirksam erklären können, da er im Jahr 2007 nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Die Belehrung sei inhaltlich ungenügend gewesen, da sie keinen Hinweis darauf enthalten habe, welche Folge der Widerspruch in Bezug auf den erlöschenden selbständigen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung habe. Eine entsprechende Belehrungspflicht folge aus dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot sowie dem Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses. Überdies seien die Verbraucherinformationen unvollständig gewesen. Es habe an vollständigen Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und -maßstäbe gefehlt (Abschnitt I Ziffer 2a) der Anlage zu § 10a VAG a.F.). Weiter habe es an vollständigen Angaben zu den beitragsfreien Leistungen und deren Garantien (Abschnitt I Ziffer 2c) der Anlage D zu § 10 VAG a.F.) gefehlt. Umstände, die eine Verwirkung des fortbestehenden Widerspruchsrechts begründen könnten, lägen nicht vor.

Der Kläger könne von der Beklagten Auskunft über die für die Berechnung seines Rückabwicklungsanspruchs maßgebenden Parameter verlangen. Der Feststellungsantrag sei zulässig, da die Beklagte sich weiterhin gegenüber dem Kläger vertraglicher Ansprüche rühme und den Vertrag fortwährend mit Kosten belaste.

Die Beklagte hat geltend gemacht, der Widerspruch sei verfristet, nachdem der Kläger im Jahr 2007 ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Die erforderlichen Angaben zu Überschussermittlung und Überschussbeteiligung seien in den Vertragsunterlagen enthalten. Es handele sich um eine fondsgebundene Versicherung, so dass auch die in der Verbraucherinformation erteilten Angaben und Hinweise hinsichtlich beitragsfreier Leistungen und deren Garantien ausreichend seien. Eine Belehrung über die Folgen des Widerspruchs sei auch im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Die Zwischenfeststellungsklage sei in Fällen der hier vorliegenden Art unzulässig, wie eine Vielzahl von Gerichten bestätigt habe. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Überdies habe die Beklagte ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die verlangten Auskünfte. Jedenfalls aber habe der Kläger das Widerspruchsrecht verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit mit ihr Auskunfts- und Feststellungsanträge verfolgt würden, da ein etwaiger Leistungsantrag unbegründet wäre. Der Kläger habe gegen die Beklagte keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem von ihm im Jahr 2023 erklärten Widerspruch. Es könne dahinstehen, ob das Widerspruchsrecht verfristet gewesen sei oder dem Kläger die relevanten Informationen mitgeteilt worden seien. Denn der Ausübung des Widerspruchsrechts stehe jedenfalls entgegen, dass die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen gegen Treu und Glauben verstoße. Die Beklagte habe aufgrund des Verhaltens des Klägers ein schutzwürdiges Vertrauen aufbauen können und dürfen. Der bloße Ablauf von ca. 15 Jahren seit Vertragsschluss genüge zwar nicht für die Annahme einer Verwirkung, könne aber das erforderliche Zeitmoment begründen. Auch das Umstandsmoment sei erfüllt. Es lägen gravierende Umstände vor in Gestalt des Antrags auf Ausschluss der Dynamik. Es handele sich dabei nicht mehr um ein bloßes passives Leben des Vertrages, sondern um eine aktive Gestaltung desselben.

Gegen das ihm am 14.11.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.11.2024 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Kläger macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Begründung der Berufung geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Widerspruch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich. Allein die Herausnahme der jährlichen Dynamik stelle keinen besonders gravierenden Umstand im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Auf den Zeitablauf komme es bei der Beurteilung, ob ein besonders gravierender Umstand vorliege, nicht an.

Der Kläger sei auch 2023 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen, da die ihm erteilte Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Die Verbraucherinformationen seien nicht vollständig gewesen, da die notwendigen Angaben zu den beitragsfreien Leistungen und deren Garantien fehlten. Entsprechende Angaben seien erforderlich gewesen, auch wenn es sich um ein fondsgebundenes Produkt handele und in § 2 Abs. 4 AVB darauf hingewiesen werde, dass es keine garantierte Mindestleistung gebe. Hierbei handele es sich nicht um einen nur geringfügigen Fehler im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der einem fortbestehenden Lösungsrecht nicht entgegengehalten werden könne.

Zudem sei fehlerhaft eine Belehrung über die Folgen des Widerspruchs für den selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag unterblieben, obwohl die Beklagte hierzu aufgrund des konkreten Einzelfalls und der aus dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot folgenden Gesamtumstände verpflichtet gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

  1. die Beklagte zu verurteilen, (auf erster Stufe) dem Kläger hinsichtlich des bei ihr geführten Vertrages Nr. … Auskunft in geordneter Darstellung für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum Zugang des Widerspruchs des Klägers am 11.01.2023 zu erteilen, die folgende Auskünfte enthält:

a) die dem Vertrag tatsächlich in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten, aufgeschlüsselt nach einbehaltenen und an Dritte ausbezahlten Abschluss- und Vertriebskostenanteile nach Datum und Betrag,

b) die dem Vertrag tatsächlich in Abzug gebrachten Verwaltungskosten nach Datum und Betrag,

c) die dem Vertrag tatsächlich in Abzug gebrachten Risikokostenanteile nach Datum und Betrag, sowie

d) die Höhe des bis zum 11.03.2023 in die dem Vertrag zu Grunde liegenden Fonds jeweils investierten Sparanteile der Prämienzahlungen des Klägers nach Datum und Betrag sowie

e) dass zum 11.03.2023 vorhandene Fondsguthaben des Vertrages unter Angabe der vorhandenen Fondsanteile und des Fondsanteilspreises des jeweiligen dem Vertrag zu Grunde liegenden Fonds,

  1. festzustellen (auf erster Stufe), dass der bei der Beklagten unter der Nr. … geführte Versicherungsvertrag infolge des Widerspruchs des Klägers vom 11.01.2023 nicht zustande gekommen ist und die Beklagte daher die rechtsgrundlos empfangenen Leistungen und damit gezogenen Nutzungen an den Kläger herauszugeben hat,

  2. festzustellen (auf allen Stufen), dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach dem 11.01.2023 monatlich weiter dem klägerischen Konto belasteten Beiträge von derzeit monatlich 51,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem jeweiligen Abbuchungszeitpunkt an den Kläger herauszugeben,

  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 24.01.2023 zu bezahlen, wobei der Kläger den Betrag erst nach erfolgter Auskunft gem. Antrag Ziffer 1) beziffern können wird,

  4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger angefallene vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Die Beklagte beruft sich insbesondere darauf, dass die auf europarechtliche Vorgaben gestützte Rechtsprechung zum sogenannten ewigen Widerspruchsrecht sich nur auf Fehler der Widerspruchsbelehrung als solche beziehe. Sie könne nicht auf Informationsmängel außerhalb der Belehrung übertragen werden. Überdies handele es sich um einen nur geringfügigen Informationsmangel, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen werde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

Der Senat hat mit Beschlüssen vom 11.02.2025 und 03.09.2025 Hinweise erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da dem Kläger der letztlich verfolgte Rückzahlungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB nebst erhobener Nebenforderungen auf Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte nicht zusteht. Da dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann über die mehreren in einem Stufenantrag nach § 254 ZPO verbundenen Anträge eine einheitliche Entscheidung ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 71/16, BGHZ 214, 45).

Der Kläger hat die Prämienzahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Er konnte dem 2007 geschlossenen Versicherungsvertrag im Jahr 2023 nicht mehr nach § 5a VVG in der Fassung vom 02.12.2004 (VVG a.F.) widersprechen.

Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gilt der Vertrag erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprochen hat. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.

Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die in dem Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung formal und abgesehen von der Frage, ob eine Belehrung über die Folgen des Widerspruchs im Hinblick auf den vorherigen Vertrag erforderlich gewesen wäre, inhaltlich ordnungsgemäß gewesen ist und der Kläger zusammen mit dem Versicherungsschein die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der hier maßgeblichen Fassung vom 28.05.2007 (im Folgenden: VAG a.F.) erhalten hat.

Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs ist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht erforderlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.09.2019 - 20 U 137/18 - zit. n. Juris mit weiteren Nachweisen).

Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2014 (IV ZR 255/13, BeckRS 2014, 6894) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall richtete sich der Widerruf nach § 8 VVG n.F. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG in der anzuwendenden Fassung vom 25.06.2009 war der Beginn der Widerrufsfrist unter anderem an eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs geknüpft, also ausdrücklich eine Belehrung über die Rechtsfolgen gefordert. Eine entsprechende Anforderung enthielt § 5a Abs. 2 VVG a.F. demgegenüber nicht. Über den Gesetzeswortlaut hinaus eine Pflicht zu einer Belehrung über Rechtsfolgen kann dem Versicherer nicht abverlangt werden.

Ein fortbestehendes Widerspruchsrecht ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verbraucherinformationen nicht vollständig gewesen sind.

In Bezug auf die Hauptversicherungen sind die nach Abschnitt I Ziffer 2 Buchst. c) und d) der Anlage D zu § 10a VAG in der hier anzuwendenden Fassung vom 29.08.2005 erforderlichen Angaben über den Mindestversicherungsbeitrag für eine Umwandlung und prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind, in den Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen enthalten.

In § 2 Abs. 4 der AVB wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Höhe der Rente vor Beginn der Rentenzahlung nicht garantiert werden könne, da die Entwicklung der Vermögenswerte der Anlagestöcke nicht vorauszusehen sei. § 6 Abs. 5 der AVB weist darauf hin, dass die Wertentwicklung des Vertrages in ihrer Höhe vor allem von den Erträgen der Anlagestücke, aber auch vom Verlauf der Sterblichkeit und der Entwicklung der Kosten abhänge. Verbindliche Angaben über die beitragsfreien Werte seien daher nicht möglich. In § 1 Abs. 2 der Tarifbedingungen zur Rentenversicherung wird erläutert, wie sich die Rentenhöhe letztlich errechnet, nämlich aus dem zu Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Geldwert des Deckungskapitals und dem im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor. Auf dieser Basis werde eine ab Rentenbeginn garantierte Rente gezahlt. Der Rentenfaktor, der seinerseits ausdrücklich garantiert ist, wird auf Seite 2 des Versicherungsscheins angegeben. Weitere Erläuterungen finden sich zusätzlich im Anhang zu den allgemeinen Bedingungen.

Aus § 3 Abs. 1 der Tarifbedingungen zur Rentenversicherung geht zudem hervor, dass ein Rückkaufswert im Fall der Kündigung nicht ausgezahlt, vielmehr die Versicherung in eine beitragsfreie umgewandelt wird. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung müssen überdies Rückkaufswerte nicht beziffert angegeben werden, weil bei dieser Versicherungsform der künftige Verlauf abhängig von der - nicht vorherzusagenden - Entwicklung der Fonds am Kapitalmarkt ist und daher schlechterdings nicht prognostiziert werden kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.09.2019 - 20 U 79/18 - BeckRS 2019, 1929672, m.w.N.).

Damit hat die Beklagte den Kläger in Bezug auf die Hauptversicherung hinreichend über Rückkaufswerte sowie die beitragsfreien Leistungen und deren Garantien informiert. Darüber, dass eine bestimmte Rentenhöhe und ein Rückkaufswert nicht garantiert sind, musste die Beklagte den Kläger im Übrigen auch nicht aufklären (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2019 - IV ZR 8/19 - zit. n. Juris).

Geht man mit der Beklagten davon aus, dass Informationspflichten nach Anlage D zu § 10a VAG a.F. auch auf den Vertragsteil "Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" keine Anwendung finden, sind dem Kläger insgesamt die erforderlichen Informationen erteilt worden, so dass im Jahr 2023 kein Widerspruchsrecht mehr bestand.

Aber auch wenn man die Informationspflichten nach Anlage D zu § 10a VAG a.F. auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erstreckt, konnte der Kläger im Jahr 2023 einen Widerspruch nicht mehr wirksam erklären.

Dass die Informationspflichten nach Anlage D zu § 10a VAG a.F. auch insoweit Geltung beanspruchen können, ergibt sich zwar nicht bereits aus dem Wortlaut, da dort nur "Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr" aufgeführt sind. Bereits vor der VVG-Reform war jedoch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Lebensversicherung als Hauptversicherung eine Einheit bildet und beide gleich zu behandeln sind (vgl. BGH, Urteile vom 05.10.1988 - IVa ZR 317/86 - NJW-RR 1989, 89, und vom 05.12.1990 - IV ZR 13/90 - r+s 1991, 214). An dieser Gleichbehandlung hat sich der Gesetzgeber orientiert, wenn er in § 176 VVG die Vorschriften der §§ 150 - 170 VVG auf die Berufsunfähigkeitsversicherung für entsprechend anwendbar erklärt (vgl. Lücke, in: Prölss/ Martin, VVG, 2024, Vorbem. §§ 172 - 177 Rdnr. 4).

Die erforderlichen Angaben sind in den maßgeblichen Unterlagen, dort insbesondere in § 9 BUZ, enthalten.

Bei Befreiung von der Beitragspflicht wird die versicherte Jahresrente auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herabgesetzt, die gemäß § 174 Abs. 2 VVG (in der Fassung vom 21.07.1994) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird. Der aus der Zusatzversicherung für die Bildung der beitragsfreien Jahresrente zur Verfügung stehende Betrag entspricht dabei nicht der Summe der gezahlten Beiträge, sondern dem nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapital zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung, vermindert um eventuell rückständige Beiträge (§ 9 Abs. 7 BUZ). Das Deckungskapital der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist seinerseits nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und besteht aus den Beitragsteilen, die nicht zur Bestreitung der Leistungsfälle sowie zur Abdeckung der Abschluss- und Verwaltungskosten benötigt werden oder für die Finanzierung der noch ausstehenden Leistungen bestimmt sind (Abs. 3).

Aus der Zusammenschau dieser Regelungen ergibt sich für einen durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass es im Hinblick auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung keine garantierten beitragsfreien Leistungen gibt. In diesem Verständnis wird er dadurch bestärkt, dass in seinem Versicherungsschein keine Übersicht über die Garantiewerte enthalten ist (vgl. Abs. 10, wonach eine Übersicht über die Garantiewerte - beitragsfreie Jahresrenten - im Versicherungsschein vor den Bedingungen abgedruckt ist). Dass eine solche Übersicht dem Versicherungsschein versehentlich nicht beigefügt gewesen sein könnte, kann angesichts der durchgehenden Seitenzahlen von Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.

Sollte man diese Angaben als intransparent ansehen, würde sich dennoch kein fortbestehendes Widerspruchsrecht ergeben, sondern allenfalls eine Unwirksamkeit nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den Vertragsinhalt betreffende Verbraucherinformationen sind, sofern sie intransparent sind, wie intransparente AVB-Klauseln zu behandeln und lösen kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. aus (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2007 - IV ZR 321/05 - VersR 2007, 1547). Das durch einen etwaigen Transparenzmangel verursachte Informationsdefizit des Versicherungsnehmers bei der Produktwahl führt deshalb nicht dazu, eine Vertragsergänzung durch ein Widerspruchsrecht in entsprechender Anwendung von § 5a VVG a.F. oder ein Rücktrittsrecht in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszuschalten. Dem steht § 306 Abs. 1 BGB entgegen (vgl. zu § 5a VVG BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03 - zit. n. Juris).

Selbst wenn die Angaben zu den garantierten Leistungen aus beitragsfreier Versicherung in Bezug auf die Zusatzversicherung ungenügend gewesen sein sollten, hat auch dies nicht zu einem noch im Jahr 2023 fortbestehenden Widerspruchsrecht des Klägers geführt.

Es entspricht zwischenzeitlich gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es nach dem aus § 242 BGB abgeleiteten Übermaßverbot unverhältnismäßig ist, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Lösungsrecht vom Vertrag im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21,VersR 2023, 501; BGH, Urteil vom 17.01.2024 - IV ZR 19/23, VersR 2024, 346, jeweils im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, VersR 2020, 341).

Auch wenn sich - soweit ersichtlich - diese Rechtsprechung bislang nur auf Fehler der Widerspruchsbelehrung selbst bezogen hat (der Bundesgerichtshof hat die Frage in seinem Urteil vom 29.11.2023 - IV ZR 117/22 - offengelassen), kann sie auf den Fall unvollständiger Verbraucherinformationen entsprechend angewendet werden.

Denn nach ständiger Rechtsprechung ist neben einer formal und inhaltlich ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung die Erteilung einer vollständigen Verbraucherinformation Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist, so dass beide Voraussetzungen - Belehrung und vollständige Verbraucherinformationen - gleichrangig in Bezug auf den Fristbeginn sind. Diese Gleichwertigkeit betont auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19.12.2023 (C-209/12). Danach könne sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung von in einer Liste festgelegten Informationen nicht nachgekommen sei. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11) ausgeführt, § 10a VAG a.F. und § 5a VVG a.F. stellten einen einheitlich zu betrachtenden Komplex dar, mit dem die 3. Richtlinie Lebensversicherung in deutsches Recht umgesetzt worden sei. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Folge bei fehlenden Verbraucherinformationen ein fortbestehendes Widerspruchsrecht angenommen.

Zu prüfen ist in solchen Fällen, ob der Versicherer Informationen mitgeteilt hat. Wenn ja, ist ferner zu prüfen, ob diese Informationen vollständig oder derart unvollständig waren, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Lösungsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Information auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.02.2023, Az. IV ZR 353/21; zitiert nach Juris) verstößt die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn ein geringfügiger Fehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Information auszuüben. Denn dies stellt eine nur geringfügige, im Ergebnis folgenlose Verletzung der Pflicht des Versicherers zur ordnungsgemäßen Belehrung und Information dar. In einem solchen Fall bleibt es dem über sein Widerspruchsrecht informierten Versicherungsnehmer vielmehr unbenommen, dieses Recht innerhalb der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wie bei ordnungsgemäßer Belehrung und Information auszuüben, sodass es unverhältnismäßig wäre, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus dem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.

Gemessen daran war der Kläger hier nicht gehindert, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Information auszuüben. Denn der Kläger war formal und inhaltlich ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt, so dass er grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hat, sein Widerspruchsrecht ungehindert auszuüben. Zudem war der Kläger als Versicherungsnehmer im Wesentlichen über den Inhalt des Vertrages informiert. Aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen geht eindeutig hervor, dass und nach welchen Regeln bei einer Beitragsfreistellung die Jahresrente herabgesetzt wird. Lediglich die genaue Höhe ist aufgrund des Verweises auf § 174 Abs. 2 VVG und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unklar. Dennoch waren dem Versicherungsnehmer durch die erteilten Informationen alle Mittel an die Hand gegeben, die Auswirkungen einer Beitragsfreistellung dem Grunde nach einzuschätzen. Ihm waren daher die wesentlichen Merkmale des Versicherungsprodukts verdeutlicht worden. Im Übrigen führte selbst eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Mitteilungspflichten nicht zu einer Nichtigkeit oder Ungültigkeit, sofern die im nationalen Recht für die Ausübung des Rechts auf Geltendmachung der Mitteilungspflicht vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht geeignet sind, die Wirksamkeit dieses Rechts dadurch in Frage zu stellen, dass sie den Verbraucher davon abhalten, es auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 24.02.2022 - C-143/20 und C-213/20 - zit. n. Juris, Rz. 96). Wie oben ausgeführt, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Regelungen in § 9 BUZ für einen durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass es im Hinblick auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung keine garantierten beitragsfreien Leistungen gibt. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich im Übrigen nicht, woraus abzuleiten sein soll, dass Leistungen garantiert sind. Insgesamt hat der Versicherungsnehmer damit alle objektiv erforderlichen Informationen erhalten, um das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt auszuwählen.

Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts in dem Fall, dass dem Versicherungsnehmer durch den Belehrungsfehler nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, sodass eine Vorlage an den Gerichtshof nicht veranlasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2023 - IV ZR 353/21 - NJW 2023, 1659, Rz. 28 ff.).

Da der Kläger mit seiner Berufung unterlegen ist, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Frage, ob die Informationspflichten nach Anlage D Abschnitt I. Nr. 2 c) und d) zu § 10a VAG a.F. auch auf eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung anzuwenden sind, ebenso wie die Frage, ob die Rechtsprechung zu geringfügigen Belehrungsfehlern auch auf unvollständige Verbraucherinformationen erstreckt werden kann, bislang höchstrichterlich nicht geklärt sind, sich aber in einer Vielzahl von Fällen stellen können.

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