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16 TaBVGa 82/24•Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, 2024-07-22, 16 TaBVGa 82/24
16 TaBVGa 82/24Tribunal du travail22 juil. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-22
Aktenzeichen: 16 TaBVGa 82/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2024:0722.27.06.2024.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 935, 940 ZPO, § 13 Absatz 2 Nr. 3, 21 a BetrVG
Auch wenn der kleinere von zwei bislang in einem Gemeinschaftsbetrieb (fehlerhaft) gebildeten Betriebsräten nach seinem Rücktritt nicht berechtigt ist, den Wahlvorstand zu bestellen - dieses Recht steht nach dem Rechtsgedanken des § 21a BetrVG - dem größeren der beiden Betriebsräte zu - handelt es sich hierbei um einen einfachen Errichtungsmangel, der nicht so schwer wiegt, dass er zum Abbruch der Betriebsratswahl führt.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 27. Juni 2024, 20 BVGa 249/24, Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1-3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2024 – 20 BVGa 249/24 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten über den Abbruch einer Betriebsratswahl, die Feststellung der Nichtigkeit der Bestellung eines Wahlvorstands sowie die Feststellung der Berechtigung, die Wahl eines Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb der Antragstellerinnen zu 1-3 einzuleiten.
Die Antragstellerinnen zu 1-3 erbringen Dienstleistungen am A Flughafen. Sie bilden einen Gemeinschaftsbetrieb. Beteiligter zu 4 ist ein am 16.01.2024 für die Betriebsratswahl 2024 im Gemeinschaftsbetrieb der Antragstellerinnen zu 1-3 gebildeter Wahlvorstand. Beteiligter zu 5 ist ein am 12.06.2024 für die Betriebsratswahl 2024 im Gemeinschaftsbetrieb der Antragsteller zu 1-3 gebildeter (personengleicher) Wahlvorstand. Dieser hat eine Betriebsratswahl eingeleitet, die vom 25. bis 28.07.2024 in dem Gemeinschaftsbetrieb stattfinden soll.
Auf tarifvertraglicher Grundlage war vereinbart, dass der Gemeinschaftsbetrieb der Antragsteller zu 1 und 3 einerseits und der Antragstellerin zu 2 bzw. deren Rechtsvorgängerin andererseits in 2 Teile untergliedert ist, die jeweils betriebsratsfähig seien. Aufgrund dieser Struktur wurden zuletzt im Jahr 2022 jeweils ein Betriebsrat für den Betriebsteil der Antragstellerinnen zu 1 und 3 und einer für den der Antragstellerin zu 2 bzw. deren Rechtsvorgängerin gewählt. Beide Betriebsratswahlen wurden angefochten und vom Landesarbeitsgericht mit Beschlüssen vom 27.11.2023 sowie 22.01.2024 für unwirksam erklärt. Beide Entscheidungen sind bislang nicht rechtskräftig. Rechtskräftig festgestellt wurde jedoch mit Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17.07.2023 -16 TaBV 154/21, dass zwischen den Antragstellerinnen zu 1 und 3 sowie der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2 eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht und diese nicht in 2 als Betriebe geltende Einheiten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes getrennt ist.
Der im Unternehmen der Antragstellerin zu 2 gebildete Betriebsrat fasste nach Einladung vom 11.06.2024 in seiner außerordentlichen Sitzung vom 12.06.2024, an der 21 von 23 Betriebsratsmitglieder teilgenommen haben, einstimmig den Beschluss zurückzutreten und einen Wahlvorstand zu bestellen (siehe Anlagen zum Anhörungsprotokoll vom 22.07.2024). Dieser Wahlvorstand erließ sodann ein Wahlausschreiben für die Wahl des Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb der Antragstellerinnen zu 1-3 und hängte es im Betrieb aus. Die Wahl soll in der Zeit vom 25. bis 28.07.2024 stattfinden. Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen mit dem von ihnen eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren. Der für die Antragstellerinnen zu 1 und 3 gebildete Betriebsrat ist nicht zurückgetreten.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 233-236 der Akte) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 237-244 der Akte) verwiesen.
Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 09.07.2024 zugestellt, der dagegen mit einem am 01.07.2024 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 3. und 15.07.2024 begründet hat.
Die Antragstellerinnen rügen, die Wahl eines Konkurrenzbetriebsrats mit dem Ziel, den amtierenden Betriebsrat abzulösen, sei allein deshalb abzubrechen. Mit der abzubrechenden Wahl solle neben dem amtierenden Betriebsrat der Antragstellerinnen zu 1 und 3, der die Mehrheit der im Gemeinschaftsbetrieb tätigen Arbeitnehmer repräsentiere, ein Konkurrenzbetriebsrat eingesetzt werden. Der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts gehe davon aus, dass lediglich wegen des angeblichen Rücktritts des bei der Antragstellerin zu 2 gebildeten Betriebsrats die Wahl nicht nichtig sei. Dies sei unzutreffend. Dem Betriebsrat sei die entgegenstehende Rechtsprechung des Beschwerdegerichts positiv bekannt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.11.2017 - 7 ABR 40/16 - sei nicht einschlägig, da hier -anders als im Fall des BAG- beide Wahlen im Gemeinschaftsbetrieb angefochten sind. Im Übrigen sei eine rechtskräftige Wahlanfechtung nicht mit einem Rücktritt vergleichbar. Ein rechtswirksamer Rücktritt sei nicht dargelegt. Es hätten für zwei seit längerer Zeit erkrankte Betriebsratsmitglieder Ersatzmitglieder geladen werden müssen. Die Betriebsratsmitglieder B und C seien seit 21.05.2024 arbeitsunfähig krank. Die Erforderlichkeit der Ladung der Ersatzmitglieder scheide auch nicht deswegen aus, weil sie aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre. Die kurzfristig erfolgte Ladung vom 11.06.2024 zur Betriebsratssitzung am 12.06.2024 liege im Verantwortungsbereich des Betriebsrats. Der Wahlvorstand könne auch nicht damit gehört werden, dass er zu den in der Sphäre des Betriebsrats liegenden Umständen nicht vortragen müsse, da im Wahlvorstand mehrere Betriebsratsmitglieder vertreten sind. Gegebenenfalls hätte er sich erkundigen müssen. Ein Rücktritt nur des kleineren Betriebsrats sei nicht ausreichend. Dies ergebe eine Auslegung von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands schlage auf die Betriebsratswahl durch, die deshalb abzubrechen sei. Die Missachtung der bekannten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Bestellung stelle den Versuch der Majorisierung der Mehrheit durch die Minderheit dar. Das Hessische Landesarbeitsgericht habe in dem Verfahren 16 TaBVGa 41/24 ausdrücklich ausgeführt, dass aufgrund der gesetzgeberischen Wertung des § 21a BetrVG der größere der beiden Betriebsräte die Vorbereitungen für die Wahl eines einheitlichen Betriebsrats zu treffen hat. Diese Rechtsprechung habe der bei der Antragstellerin zu 2 gebildete Wahlvorstand missachtet. Dies verbiete es, von einem einfachen Errichtungsfehler auszugehen.
Die Antragstellerinnen zu 1-3 beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.06.2024 -20 BVGa 249/24 - abzuändern und
zu beschließen, dass die durch den Beteiligten zu 5 eingeleitete Betriebsratswahl im Zeitraum vom 25. bis 28.07.2024 im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 1-3 abgebrochen wird;
festzustellen, dass der Beschluss des Betriebsrats D vom 12.06.2024 über die Bestellung eines Wahlvorstands, dem Beteiligten zu 5, nichtig ist;
festzustellen, dass weder der Beteiligte zu 4 noch der Beteiligte zu 5 berechtigt sind, die Wahl eines Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 1-3 einzuleiten.
Die Beteiligten zu 4 und 5 beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 4 und 5 sind der Auffassung, die Ausgangslage, dass beide Wahlanfechtungsverfahren betreffend die Betriebsratswahlen 2022 weiterhin beim BAG anhängig sind, könne im Falle der Zurückweisung der beiden Nichtzulassungsbeschwerden dazu führen, dass eine betriebsratslose Zeit drohe. Der im Unternehmen der Antragstellerin zu 2 bestehende Betriebsrat sei daher mit einstimmig gefasstem Beschluss vom 12.06.2024 zurückgetreten und habe einen Wahlvorstand bestellt. Hierbei sei der Betriebsrat beschlussfähig gewesen. Es sei richtig, dass zwei Betriebsratsmitglieder nicht zur Sitzung erschienen seien, ohne dass ein Verhinderungsgrund vorlag. Das ordentliche Betriebsratsmitglied E sei am 12.06.2024 im Urlaub gewesen, das Ersatzmitglied C nicht erschienen. Das ordentliche Betriebsratsmitglied B sei ebenfalls nicht erschienen. Beide (C und B) hätten dem Betriebsrat vor der Sitzung mitgeteilt, dass sie an der Sitzung vom 12.06.2024 teilnehmen möchten. Es könne daher dahinstehen, ob sie „an sich“ arbeitsunfähig verhindert gewesen wären. Dem Wahlgrund stehe nicht entgegen, dass nur einer der Betriebsräte zurückgetreten ist. Dies folge aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.11.2017 - 7 ABR 40/16. Danach sei eine Neuwahl einzuleiten, selbst wenn nur für einen der beiden Betriebsräte ein Tatbestand des § 13 Abs. 2 (dort Nr. 4, hier Nr. 3) einschlägig ist. Dort habe ein unangefochten im Amt befindlicher Betriebsrat sein Amt verloren, obwohl für diesen selbst kein Fall des § 13 Abs. 2 BetrVG einschlägig war. Einen Streit darüber, wer ein Übergangsmandat hat, gebe es aktuell nicht, da beide Betriebsräte im Amt sind. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.11.2017 -7 ABR 40/16- sei so zu verstehen, dass zumindest für einen der Betriebsräte ein Tatbestand des § 13 Abs. 2 BetrVG gegeben sein muss. Das Hessische Landesarbeitsgericht sei im Beschluss vom 11.03.2024 -16 TaBVGa 28/24- auf Seite 12 auch so zu verstehen, dass der Rücktritt eines Betriebsrats ausreichend ist. Das Wahlausschreiben vom 12.06.2024 habe der Wahlvorstand am 12.06.2024 ausgehängt. Der Wahlvorstand sei nicht nichtig. Diese Frage könne jedoch dahinstehen, da das Bundesarbeitsgericht es mehrfach offengelassen habe, ob die Nichtigkeit des Wahlvorstands zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt. Jedenfalls sei der Wahlvorstand nicht nichtig. Ein schwerwiegender Errichtungsfehler dahin, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, liege nicht vor. Allenfalls sei ein einfacher Errichtungsfehler gegeben. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Beschluss vom 27.07.2011 -7 ABR 61/10- Rn. 50 sogar in der Bestellung eines Wahlvorstands durch die Minderheit der Betriebsratsmitglieder keinen Nichtigkeitsgrund gesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer schließt sich der zutreffenden Begründung an und nimmt auf diese Bezug. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Der Antrag zu 1, die Betriebsratswahl vom 25. bis 28.07.2024 im Gemeinschaftsbetrieb der Antragsteller zu 1-3 abzubrechen, ist unbegründet.
Bei dem Antrag auf Abbruch der Betriebsratswahl handelt es sich um einen Gestaltungsantrag. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.05.2014 -7 ABR 36/12-Rn. 17ff. entschieden, dass dem Arbeitgeber gegen den Betriebsrat kein Anspruch auf Unterlassung betriebsverfassungswidriger Handlungen zusteht. Auch sei wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats ein Unterlassungstitel ohnehin nicht vollstreckbar. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Rechtsverfolgung von Ansprüchen gegenüber einem Wahlvorstand. Auch dieser ist zwar Organ der Betriebsverfassung und damit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beteiligtenfähig. Anders als die Mitglieder des Organs auf Arbeitgeberseite sind die Mitglieder des Wahlvorstands jedoch nicht in der Lage, die Handlungen des Wahlvorstands so zu steuern, dass sie im Wege der Zwangsvollstreckung rechtlich für die Erfüllung von titulierten Verpflichtungen gegen den Wahlvorstand in Anspruch genommen werden könnten. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2011 -7 ABR 61/10- Rn. 19, in der es einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Wahlvorstand für zulässig gehalten hat, ist durch die neuere Rechtsprechung desselben Senats vom 28.05.2014 (insoweit) überholt.
Der Antrag auf Abbruch der Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß §§ 935, 940 ZPO ist nicht begründet. Es besteht kein Verfügungsanspruch. Voraussetzung hierfür ist, dass die bevorstehende Betriebsratswahl nichtig ist (Bundesarbeitsgericht 27.07.2011 -7 ABR 61/10- Rn. 30ff.).
Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (Bundesarbeitsgericht 25.10.2023 -7 ABR 25/22- Rn. 21; 27.07.2011 -7 ABR 61/10- Rn. 39). Das kann anzunehmen sein, wenn während der Amtszeit eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrats für denselben Betrieb oder Betriebsteil ohne begründeten Anlass ein weiterer Betriebsrat gewählt wird mit dem Ziel, den amtierenden Betriebsrat abzuwählen. Denn in einem Betrieb kann nur ein Betriebsrat bestehen (Bundesarbeitsgericht 21.07.2004 -7 ABR 57/03- Rn. 35; 11.04.1978 -6 ABR 22/77- zu II 2 der Gründe; LAG Köln 02.08.2011 -12 TaBV 12/11- Rn. 29). Nichtig ist deshalb eine Wahl, die außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums stattfindet, obwohl die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BetrVG nicht gegeben sind und ein Betriebsrat noch besteht (Richardi-Thüsing, BetrVG, 17. Aufl., § 19 Rn. 81; GK-BetrVG/Kreutz, 12. Aufl., § 19 Rn. 151; Fitting, BetrVG, 32. Aufl., § 19 Rn. 5; DKW-Homburg, BetrVG, 19. Aufl., § 19 Rn. 44).
Diese Grundsätze gelten auch bei Fehlern bei der Bestellung des Wahlvorstands. Insoweit ist zwischen der nur fehlerhaft und der darüber hinaus nichtigen Bestellung des Wahlvorstands zu unterscheiden. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16-17a BetrVG handeln. Für die Beschränkung der nichtigen Bestellung auf ungewöhnliche Ausnahmefälle spricht vor allem das vom Betriebsverfassungsgesetz geschützte Interesse daran, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, das insbesondere in §§ 1, 21a, 21b und 22 BetrVG zum Ausdruck kommt. Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Das gilt für die Bestellung des Wahlvorstands umso mehr, als dessen Kompetenzen nach §§ 18 und 18a BetrVG eng begrenzt sind. Seine Pflichten werden durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen (BAG 27.07.2011 -7 ABR 61/10- Rn. 47). Selbst wenn für zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder entgegen § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG keine Ersatzmitglieder herangezogen wurden, liegt hierin kein solch gravierender Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16-17a BetrVG, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht (BAG 27.07.2011 -7 ABR 61/10- Rn. 49). Eine andere Beurteilung kann jedoch dann gegeben sein, wenn die Bestellung durch die Minderheit der Betriebsratsmitglieder auf dem machttaktischen oder willkürlichen Kalkül beruht, die Mehrheit durch die Minderheit zu majorisieren (BAG 27.07.2011 -7 ABR 61/10- Rn. 50). Unabhängig von einer voraussichtlichen Nichtigkeit der eingeleiteten Betriebsratswahl kann der Arbeitgeber den Abbruch der weiteren Durchführung der Wahl verlangen, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist (BAG 27.07.2011 -7 ABR 61/10- Rn. 51).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Betriebsratswahl vom 25. bis 28.07.2024 nicht abzubrechen ist.
Im Unterschied zur Tatsachenlage in dem Verfahren 16 TaBVGa 28/24 der Kammer, in dem die vom Wahlvorstand des Gemeinschaftsbetriebes der Antragstellerinnen zu 1 und 3 eingeleitete Betriebsratswahl mit Beschluss vom 11.03.2024 abgebrochen wurde, weil beide im Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsräte noch im Amt waren (keiner der beiden Betriebsräte einen Rücktritt erklärt hatte, noch auch nur eine der für die beiden im Gemeinschaftsbetrieb stattgefundenen Betriebsratswahlen 2022 rechtskräftig angefochten war), hat sich die Tatsachenlage vorliegend mit dem am 12.06.2024 erfolgten Rücktritt des bei der Antragstellerin zu 2 gebildeten Betriebsrats entscheidend verändert. Damit lagen nämlich die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG für eine Neuwahl vor.
Infolgedessen musste umgehend ein Wahlvorstand bestellt werden. Hierfür war jedoch nicht der im Betrieb der Antragstellerin zu 2 gebildete (zurückgetretene) Betriebsrat zuständig, sondern der bei den Antragstellerinnen zu 1 und 3 nach wie vor bestehende -größere- Betriebsrat. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, welcher von 2 bislang (fehlerhaft) in einem Gemeinschaftsbetrieb gebildeten Betriebsräte zuständig ist, den Wahlvorstand für eine gemeinsame Wahl des Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb zu bestellen. Auch wenn -wie hier- im Fall der Anfechtung der vorangegangenen beiden Betriebsratswahlen § 21a BetrVG weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (vergleiche dazu: Hessisches Landesarbeitsgericht 11.03.2024 -16 TaBVGa 29/24- Seite 12), enthält die Norm doch den Rechtsgedanken, dass in einer derartigen Situation der bislang größere der bisherigen Betriebsräte die Vorbereitungen für die Wahl eines einheitlichen Betriebsrats zu treffen hat. Hierbei handelt es sich jedoch um einen einfachen Errichtungsmangel, der nicht so schwer wiegt, dass er zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands führt (Hessisches Landesarbeitsgericht 08.04.2024 - 16 TaBVGa 41/24).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Wahlvorstand und seinem Verfahrensbevollmächtigten die entgegenstehende Rechtsprechung der Kammer aus dem Verfahren 16 TaBVGa 41/24 bekannt war. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19.11.2003 -7 ABR 25/03- Rn. 19 in einem obiter dictum ausgeführt, dass auch eine nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG von den am Verfahren Beteiligten bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsratswahl zu berücksichtigen ist. An einer derartigen Bindungswirkung fehlte es dort jedoch deshalb, weil sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse verändert hatten. Das Bundesarbeitsgericht begründet auch nicht, aus welchen Gründen eine nicht rechtskräftige Entscheidung bindend sein soll. Gemäß § 85 Abs. 1 S. 2 ArbGG sind in Beschlussverfahren nur Beschlüsse in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vorläufig vollstreckbar, andere nicht. Vorliegend geht es nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Deshalb kann auch keine Bindungswirkung einer nicht rechtskräftigen Entscheidung eintreten. Schon gar nicht wird man die Nichtbeachtung einer von der Kammer in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung (als bloßes Begründungselement) mit der Nichtigkeit der Betriebsratswahl bzw. dem Abbruch derselben sanktionieren können (Hessisches Landesarbeitsgericht 29. März 2022 - 16 TaBVGa 36/22).
Der vom hierfür nicht zuständigen Betriebsrat und damit fehlerhaft aber nicht nichtig bestellte Wahlvorstand hat die Betriebsratswahl aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG (16 TaBV 154/21) bezogen auf den Gemeinschaftsbetrieb der Antragstellerinnen zu 1-3 als einheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit durchzuführen. Damit ist ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen. Hieraus folgt, dass sich die einzuleitende Neuwahl zwingend auch auf die bei den Antragstellerinnen zu 1-3 beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt. Infolgedessen wird notwendigerweise die Existenz des dort gebildeten Betriebsrats von dieser Wahl berührt und zwar in dem Sinne, dass dieser Betriebsrat durch den einheitlich im Betrieb der Antragstellerinnen zu 1-3 gewählten Betriebsrat abgelöst wird. Dies folgt unmittelbar aus der Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG. Es ist deshalb gerade nicht so, dass während der Amtszeit eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrats für denselben Betrieb oder Betriebsteil ohne begründeten Anlass ein weiterer Betriebsrat gewählt wird mit dem Ziel, den amtierenden Betriebsrat abzuwählen (vergleiche hierzu: BAG 21.07.2004 -7 ABR 57/03- Rn. 35). Vielmehr würde die Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ignoriert, wenn trotz erfolgtem Rücktritt eines der Betriebsräte keine Neuwahl unter Zugrundelegung der bindenden Betriebsstruktur durchgeführt werden könnte, sondern bis zur Rechtskraft der Entscheidung in (beiden) Anfechtungsverfahren der vorangegangenen Betriebsratswahlen abgewartet werden müsste. Zudem wird hierdurch eine vorübergehend betriebsratslose Zeit vermieden (vgl. hierzu auch: BAG 22.11.2017 – 7 ABR 40/16 - Rn. 27, 28), auch wenn vorliegend kein unmittelbarer Anwendungsfall von § 21a Abs. 2 BetrVG vorliegt, weil keine Veränderung im Tatsächlichen - Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen, sondern im Rechtlichen aufgrund der Entscheidung im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG - erfolgte. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4 und 5 weist insoweit zu Recht darauf, dass in dem Verfahren BAG 7 ABR 40/16 ebenfalls ein noch im Amt befindlicher Betriebsrat es hinnehmen musste, dass trotz seiner unangefochtenen Existenz eine Neuwahl durchzuführen war, weil der Wahlgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG für den anderen Betriebsrat vorlag. Dies gilt auch hier. Der bei den Antragstellerinnen zu 1 und 3 amtierende Betriebsrat muss es hinnehmen, dass seine Amtszeit durch die Neuwahl endet, obwohl der Wahlgrund (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) nur auf Seiten des zurückgetretenen, bei der Antragstellerin zu 2 gebildeten Betriebsrat besteht. Aus diesem Grund reicht es auch aus, dass nur einer der beiden bislang im Amt befindlichen Betriebsräte zurückgetreten ist, um einen Wahlgrund im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu schaffen.
Die unterbliebene Ladung von 2 Ersatzmitgliedern bei ansonsten vollständig erschienenem Betriebsrat auf der außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 12.06.2024 ist nicht so schwerwiegend, dass sie zum Abbruch der Betriebsratswahl führen würde. Es handelt sich hierbei nicht um einen solch gravierenden Verstoß gegen die Bestellungsbestimmungen der §§ 16-17a BetrVG, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht (Bundesarbeitsgericht 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 49). Dies insbesondere deshalb, da sowohl der Rücktritt als auch die Bestellung des Wahlvorstands von den anwesenden 21 von 23 Betriebsratsmitgliedern einstimmig beschlossen wurden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds nicht notwendigerweise eine Verhinderung darstellt (BAG 28.07.2020 - 1 ABR 5/19 - Rn. 29). Anders ist dies nur bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern, worum es hier jedoch nicht geht (siehe die Erklärungen im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht). Auch die Ladungsfrist von einem Tag war zwar knapp, aber bezogen auf eine außerordentliche Betriebsratssitzung (gerade) noch angemessen (Fitting, BetrVG, 32. Aufl., § 29 Rn. 44a).
Die Bestellung des Wahlvorstands beruhte auch nicht auf machttaktischem oder willkürlichem Kalkül, um die Mehrheit durch die Minderheit zu majorisieren (vergleiche hierzu: BAG 27.07.2011 -7 ABR 61/10- Rn. 50). Zwar hat hier -entgegen dem Rechtsgedanken des § 21a BetrVG- der kleinere Betriebsrat den Wahlvorstand für die im Gemeinschaftsbetrieb stattfindende Betriebsratswahl bestellt, obwohl dieses Recht nach Auffassung der Kammer dem größeren, bei den Antragstellerinnen zu 1 und 3 gebildeten Betriebsrat zugestanden hätte. Letztlich ging es dem bei der Antragstellerin zu 2 gebildeten Betriebsrat darum, eine betriebsratslose Zeit zu verhindern. Eine solche würde -zumindest vorübergehend bis zu einer dann erst einzuleitenden Neuwahl- eintreten, falls das Bundesarbeitsgericht die anhängigen Nichtzulassungsbeschwerden gegen die beiden Betriebsratswahlen aus dem Jahr 2022 zurückweisen sollte. Diesen Zustand zu vermeiden, war erkennbar der Antrieb des (kleineren) Betriebsrats zurückzutreten und einen Wahlvorstand zu bestellen.
Die Betriebsratswahl ist nicht deshalb abzubrechen, weil bereits am 16.01.2024 vom selben Betriebsrat (auf Vorrat) ein Wahlvorstand eingesetzt worden war. Im Hinblick darauf, dass die Rechtswirksamkeit einer sogenannten Vorratsbestellung streitig ist, hatte die zweite (personengleiche) Bestellung des Wahlvorstands erkennbar lediglich bestätigenden Charakter.
Die beiden Feststellungsanträge sind im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig. An feststellenden Verfügungen besteht regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse (Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 10. Aufl., § 85 Rn. 29). Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Kammer, dass einstweiliger Rechtsschutz durch eine gerichtliche Gestaltungsentscheidung auf Abbruch der Wahl möglich ist (Hessisches Landesarbeitsgericht 03.09.2018 -16 TaBVGa 86/18- Rn. 25). Einen derartigen Antrag haben die Antragsteller auch gestellt, der jedoch -wie ausgeführt- unbegründet ist. Im Übrigen besteht für Feststellungsanträge im einstweiligen Verfügungsverfahren kein Verfügungsgrund, §§ 935, 940 ZPO.
III.
Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.
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