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4 O 444/03•LG Fulda 4. Zivilkammer, 2004-11-01, 4 O 444/03
4 O 444/03Tribunal cantonal / IVe chambre civile1 nov. 2004
Entscheidungsdatum: 2004-11-01
Aktenzeichen: 4 O 444/03
ECLI: ECLI:DE:LGFULDA:2004:1101.4O444.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
36.128,13 EUR nebst 6 % Zinsen ab dem 23.08.2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin begehrt im Anschluss an ihre fristlose Kündigung des Beklagten von diesem nicht verdiente Zuschüsse zurück.
Die Klägerin hatte mit dem Beklagten unter dem 07./09.11.2001 einen Versicherungsagenturvertrag geschlossen, wonach der Beklagte für sie als Hauptvertreter in einem bestimmten Bereich tätig werden sollte. Ebenfalls mit vereinbart wurde eine Zusatzvereinbarung Nr. 2 (BI. 10 f. d.A.), in der sich die Klägerin verpflichtete, an den Beklagten in der Agentur-Aufbauphase, d.h. in der Zeit vom 01.11.2001 bis 31.12.2004 einen monatlichen Garantiebetrag von 6.000,— DM zu zahlen. Hiermit sollten die von ihm verdienten Provisionen verrechnet werden, wobei festgesetzt war, dass höhere Provisionen dem Beklagten zusätzlich gutgeschrieben werden, während ein Minderbetrag im Verhältnis zum Garantiebetrag zu Lasten der Klägerin gehen sollte, wobei jedoch festgelegt war, dass der Beklagte einen etwaigen Minderbetrag dann doch zurückzuzahlen hat, wenn er aus wichtigem Grund gekündigt werden sollte. Ebenfalls vereinbart wurde eine Zusatzvereinbarung Nr. 3 (BI. 12 f. d.A.), wonach sich die Klägerin verpflichtete, an den Beklagten als Kostenbeteiligung zum Auf- und Ausbau des langfristigen Versicherungsgeschäftes in der Zeit vom 01.11.2001 bis 31.12.2002 einen Zuschuss von monatlich 1.000,— DM zu zahlen, der im Falle einer außerordentlichen Kündigung ebenfalls zurückzuzahlen sein sollte.
Mit Schreiben vom 10.06.2003 (BI. 14 f d.A.) kündigte die Klägerin das Gesamtvertragsverhältnis mit dem Beklagten aus wichtigem Grund, wobei sie auf manipulierte B-Bescheinigungen für nicht zum B-Tarif berechtigter Versicherungskunden verwies. Gleichzeitig forderte sie im Hinblick auf die beiden Zusatzvereinbarungen die Rückzahlung von insgesamt 36.224,— EUR bis zum 30.06.2003. Gemäß ihrer Abrechnungen (BI. 71-106 d.A.) ermäßigte sie diesen Betrag mit Schreiben vom 11.08.2003 auf 36.128,13 EUR, die sie vergeblich bis zum 22.08.2003 vom Beklagten einforderte. Unstreitig hätte sie diesen Betrag ab jener Zeit zu mindestens 6 % anlegen können.
Die Klägerin behauptet, zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen zu sein. Hierzu behauptet sie, dass der Beklagte bezüglich mehrerer Versicherungskunden sogenannte B-Bescheinigungen gefälscht und bei ihr eingereicht habe, mit denen deren vermeintliche Berechtigung zum Erhalt der günstigeren B-Tarife für Angehörige des öffentlichen Dienstes belegt werden sollte, da der Beklagte jene Kunden wohl nur zu jenen ungerechtfertigt niedrigen Tarifen habe gewinnen können.
Zwei weitere Versicherungsanträge habe er zudem gänzlich gefälscht gehabt. Da die Rückforderungsregelungen in den beiden Zusatzvereinbarungen wirksam seien, könne sie den geforderten Betrag verlangen, der zutreffend die Differenz zwischen Garantiebetrag und verdienter Provisionen zuzüglich des monatlichen Zuschusses ausmache.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 36.128,13 EUR nebst 6 % Zinsen ab dem 23.08.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dass er Pflichtverletzungen begangen habe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten. Mit Fälschungen habe er nichts zu tun, die müssen ihm untergeschoben worden sein. Sofern er doch daran beteiligt sein sollte, sei es hierzu mit Einverständnis und auf Anweisung der Klägerin bzw. seines von ihr eingesetzten Vorgesetzten geschehen. Die Korrektheit des begehrten Betrages bestreitet er. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass jene Rückzahlungspflicht nicht wirksam vereinbart worden sei.
Ergänzend wird auf den weiteren Vortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen nebst Anlagen in der Akte verwiesen.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 08.03.2004 (BI. 123 f. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X.X., X.X., X.X., X.X., X.X., X.X., X.X., X.X. und X.X.. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 10.05.2004 (BI. 130-139 d.A.) und vom 04.10.2004 (BI. 155-158 d.A.) verwiesen.
Die zulässige Klage erwies sich als voll erfolgreich, denn aufgrund der vertraglichen Regelungen in den Zusatzvereinbarungen Nr. 2 und 3 kann die Klägerin den begehrten Betrag verlangen.
Jene Vereinbarungen sind wirksam, insbesondere ist keine Unwirksamkeit nach dem BGB-Gesetz gegeben. Eine überraschende Klausel im Sinne von S 3 GB-Gesetz liegt nicht vor. Jene Regelung der Rückzahlungspflicht kann bereits nicht als ungewöhnliche Klausel angesehen werden, auch fehlt das erforderliche Überraschungsmoment. Jene Vereinbarungen sind vom Umfang her überschaubar und nicht verwirrend aufgebaut. Auch kann es nicht als überraschend bezeichnet werden, wenn eine Rückzahlung jener freiwilligen Leistungen an Gründe geknüpft wird, die auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. Vielmehr erscheint dieser Inhalt als vernünftig und naheliegend.
Auch von einer Unklarheit im Sinne von S 5 HGB-Gesetz kann keine Rede sein.
Soweit es in der Zusatzvereinbarung Nr. 2 unter 1. c) allgemein heißt, dass ein Minderbetrag zu Lasten der Klägerin geht, ist dies unter 1. f) für den speziellen Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung abweichend geregelt und nur hierfür eine Rückzahlungspflicht festgelegt, wobei damit eindeutig verständlich ist, dass diese spezielle der allgemeinen Regelung vorgehen soll.
Auch eine unangemessene Benachteiligung wegen einer Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne von S 9 Abs. 2 AHGB-Gesetz ist nicht gegeben. Da eine Rückzahlung bereits erhaltener Gelder nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung durch die Klägerin vorgesehen ist, stellt dies keine Beschränkung der allgemeinen Kündigungsmöglichkeit für den Beklagten dar. Weil nur die freiwilligen Sonderzahlungen zurückgezahlt werden sollen, auf die der Beklagte allein nach dem Gesetz und ohne Abschluss jener Zusatzvereinbarungen ohnehin keinen Anspruch gehabt hätte, also insbesondere nicht die auch gesetzlich geregelten Provisionsansprüche betroffen sind, fehlt es insoweit an einer Abweichung von einer gesetzlichen Regelung. Da jene Pflicht nur beim Vorliegen einer Situation bestehen soll, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, erscheint auch der betroffene zeitliche Umfang der Rückzahlungspflicht nicht überhöht, zumal es ohnehin nur um Leistungen geht, die der Beklagte ohne jene Zusatzvereinbarungen schon gar nicht erhalten hätte.
Die Voraussetzungen, unter denen die somit wirksam vereinbarte Rückzahlungspflicht besteht, liegen vor, da der Klägerin ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß S 69 a HGB zusteht. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte mehrfach von ihm gefälschte Unterlagen von Versicherungsnehmern bei der Klägerin eingereicht hat. Ein solches schwerwiegendes Vergehen, das die Vertrauensbasis zwischen den Parteien nachhaltig zerstören musste, rechtfertigt aber auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung, wobei hierzu alle Gründe mit berücksichtigt werden konnten, die bei Erklärung der Kündigung objektiv vorlagen (Baumbach-Hopt, HGB, S 89 a Rn. 14).
Anhand der Zeugenaussagen steht fest, dass der Beklagte mehrfach gefälschte B-Bescheinigungen eingereicht hat, um so Abschlüsse mit Kunden zu erzielen, die zu den regulären Prämien dazu nicht bereit waren. So bekundeten die Zeugen X.X., X.X., X.X. und X.X., dass sie jeweils auf Initiative des Beklagten zur Klägerin gewechselt seien, der ihnen versichert habe, dass dies für sie zumindest nicht teurer werde als bei ihrem vorherigen Versicherer. Dass dies angesichts der Tarife der Klägerin nur möglich war, wenn sie in den B-Tarif eingruppiert werden, sei hierbei nicht zur Sprache gekommen. Übereinstimmend bekundeten sie auch, die Bescheinigungen niemals gesehen zu haben, in denen ihr vermeintlicher Arbeitgeber ihre tatsächlich gar nicht bestehende Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst bescheinigte, und dass auch jeweils ihre vermeintlich eigene Unterschrift hierauf nicht von ihnen stamme, also gefälscht sei (vgl. bezüglich des Zeugen X.X. BI. 37 d.A., bezüglich des Zeugen X.X. BI. 39 d.A., bezüglich der Zeugin X.X. BI. 42 d.A. und bezüglich des Zeugen X.X. BI. 44 d.A.). Sie seien vielmehr von einer normalen Eingruppierung ihrer Person ausgegangen und hätten jeweils, als die Klägerin die Fälschungen bemerkte und deshalb die Prämien auf das übliche Niveau anhob, zu einer anderen Versicherung gewechselt.
Dass es nur der Beklagte gewesen sein kann, der diese Fälschungen vornahm, folgt aus den genannten Zeugenaussagen der Versicherungsnehmer, die jeweils glaubhaft bekundeten, jene Bescheinigungen nie gesehen zu haben und diese nicht an die Klägerin gesandt zu haben, und im Übrigen aus den Angaben der Zeugen X.X. und X.X. sowie der Zeugin X.X., die jeweils bei der Klägerin beschäftigt sind. So bekundete die zuletzt genannte Zeugin, dass sie seitens Mitarbeiter der Zentrale der Klägerin darauf angesprochen worden sei, dass dort aufgefallen sei, dass bezüglich solcher Versicherungsnehmer, die über den Beklagten zur Klägerin gekommen waren, häufig nachträglich B-Bescheinigungen vorgelegt worden seien, und zwar nicht auf dem normalen Dienstweg, sondern in Umgehung der Filialdirektion direkt zur Zentrale. Sie habe diese Fälle nachrecherchiert und dabei festgestellt, dass jene Kunden auf telefonische Anfrage jeweils bekundeten, nicht im öffentlichen Dienst zu sein und dies auch nie bei der Klägerin als Grund für eine Prämienreduzierung angegeben zu haben. Da jene Bescheinigungen die zutreffenden Ordnungsnummern der Klägerin getragen hatten, komme für ihre Übersendung nur der Beklagte als der zuständige Agenturleiter in Betracht. Dies erscheint dem Gericht nachvollziehbar, zumal niemand sonst ersichtlich ist, der ein Interesse daran haben könnte, jene Fälschungen vorzunehmen. Insbesondere ist auch nichts dahingehend ersichtlich, dass insoweit jemand gehandelt haben könnte, um dem Beklagten damit zu schaden, dass ihm solche Unregelmäßigkeiten zu Unrecht in die Schuhe geschoben werden. Anhand der Datenkenntnisse käme insoweit nur jemand aus der Struktur der Klägerin selbst in Betracht, die aber kein Interesse daran haben dürfte, durch eine solche Vorgehensweise Kunden zu verprellen. Auch der Beklagte selbst vermochte insoweit keinen konkreten Verdacht zu äußern. Damit aber muss er es gewesen sein, der jene Fälschungen vornahm, um Abschlüsse und damit eigene Provisionen zu erzielen.
Dass diese Vorgehensweise in Übereinstimmung mit der Klägerin vorgenommen worden sei, hat die Beweisaufnahme nicht erwiesen. So bekundete der Zeuge X.X. in glaubhafter Weise, dass er hiervon nichts gewusst habe. Er wie der Zeuge X.X., der nunmehr die Agentur des Beklagten hat, bestätigten, dass es bei der Klägerin nicht üblich sei, mit gefälschten B-Bescheinigungen zu arbeiten. Auch verwiesen sie darauf, dass man bei der Klägerin anfragen könne, ob diese von sich aus ermäßigte Prämien anbiete, um einen Kunden abwerben zu können, es also des Umweges über gefälschte Unterlagen nicht bedarf, wenn die Klägerin einer Prämienermäßigung zustimmt.
Ferner ergab die Beweisaufnahme, dass der Beklagte bezüglich der Zeugin X.X. einen Antrag auf Abschluss einer Hausratversicherung mit ihrem Namen unterschrieben hatte, obwohl sie ihn hierzu nicht ermächtigte hatte und sie die Versicherung noch gar nicht wollte. So bekundete die Zeugin, dass sie mit dem Beklagten nur allgemein über eine solche Versicherung bei der Klägerin gesprochen habe und ganz überrascht gewesen sei, als ihr plötzlich eine Police übersandt worden sei. Das entsprechende Antragsformular (vgl. BI. 46 d.A.) habe sie nicht unterschrieben, die dortige Unterschrift stamme nicht von ihr. Auch habe sie den Beklagten hierzu nicht ermächtigt gehabt noch die Versicherung — zumindest zu jener Zeit — gewollt. Anhand der Umstände kommt aber nur der Beklagte, der allein mit ihr über einen eventuellen Versicherungsvertrag gesprochen hatte, als Urheber dieser Fälschung in Betracht.
Schließlich bekundete auch noch der Zeuge X.X., dass er mit dem Beklagten zwar über eine Fahrradversicherung gesprochen habe, es insoweit aber nicht zu einem Abschluss gekommen sei. Überraschend habe er dann aber eine Ersatzpolice erhalten, die eine Fahrradversicherung einschloss. Die Unterschrift auf dem Antragsformular (vgl. BI. 48 d.A.) stamme nicht von ihm, er habe die Versicherung auch nicht gewollt oder den Beklagten zur Unterschrift für ihn ermächtigt. Anhand der Umstände kommt auch insoweit nur der Beklagte als Urheber der Fälschung in Betracht.
Angesichts dieser gravierenden, durch strafrechtlich relevante Urkundsdelikte begangenen Vertrauensbrüche stand der Klägerin aber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das sie auch ausgeübt hat, so dass die vertraglich vereinbarte Rückzahlungspflicht besteht. Die Höhe des Betrages hat die Klägerin durch Vorlage ihrer Abrechnungen (BI. 71-106 d.A.) im Einzelnen dargelegt. Soweit der Beklagte dies pauschal bestritten hat, war er durch das Gericht darauf hingewiesen worden, dass dies nicht zulässig sein dürfte, da er an den zugrunde liegenden Geschäften jeweils beteiligt war und er daher anhand seiner eigenen Unterlagen deren Richtigkeit überprüfen können müsste, weshalb es erforderlich ist, dass er konkret vorträgt, welche Zahlen falsch seien, was er jedoch nicht getan hat. Im Übrigen bestätigte auch die Zeugin X.X., dass sie jene Endabrechnung korrekt vorgenommen habe.
Angesichts dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass der Betrag von 36.128,13 EUR zutreffend errechnet ist, womit die Klägerin diesen vom Beklagten verlangen kann.
'Die Zinsentscheidung folgt aus §§286, 280 BGB, wobei die Höhe des entgangenen und erzielbaren Zinses unstreitig ist.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 91 ZPO und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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