VG Kassel 7. Kammer, 2026-04-23, 7 L 746/26.KS

7 L 746/26.KSTribunal administratif / Chamber 723 avr. 2026

Regest

1) Die Vorschrift des § 54 Abs. 4 HSchG stellt kein subjektives Recht auf Zuweisung einer Schule dar, sondern bildet eine Ermächtigungsgrundlage für das staatliche Schulamt, eine Entscheidung über die Festlegung eines Förderortes (notfalls gegen den Willen der Eltern) abweichend von der sonst zuständigen allgemeinen Schule zu treffen. 2) Die Vorschrift des § 54 Abs. 4 HSchG berechtigt das Staatliche Schulamt nicht dazu, eine Schule in freier Trägerschaft als Förderort zu bestimmen (Anschluss an Hess. VGH, Beschluss vom 30. November 2011 – 7 B 2113/11 –). 3) Bei der Herstellung des Einvernehmens nach § 54 Abs. 4 HSchG handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO.

Texte intégral

VG Kassel 7. Kammer — 7 L 746/26.KS — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: 7 L 746/26.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0423.7L746.26.KS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 54 Abs 4 HSchG, § 44a VwGO

Leitsatz

  1. Die Vorschrift des § 54 Abs. 4 HSchG stellt kein subjektives Recht auf Zuweisung einer Schule dar, sondern bildet eine Ermächtigungsgrundlage für das staatliche Schulamt, eine Entscheidung über die Festlegung eines Förderortes (notfalls gegen den Willen der Eltern) abweichend von der sonst zuständigen allgemeinen Schule zu treffen.

  2. Die Vorschrift des § 54 Abs. 4 HSchG berechtigt das Staatliche Schulamt nicht dazu, eine Schule in freier Trägerschaft als Förderort zu bestimmen (Anschluss an Hess. VGH, Beschluss vom 30. November 2011 – 7 B 2113/11 –).

  3. Bei der Herstellung des Einvernehmens nach § 54 Abs. 4 HSchG handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Zuweisung eines Förderorts.

Der Antragsteller wurde am … geboren. Bei ihm wurde ein frühkindlicher Autismus Typ Kanner diagnostiziert. Darüber hinaus weist er eine formal deutliche allgemeine Entwicklungsstörung im schulischen Förderbereich "Geistige Entwicklung", eine ausgeprägte expressive Sprachentwicklungsstörung mit nahezu fehlender aktiver Sprache und eine motorische Koordinationsstörung feinmotorischer und komplex-koordinierter Abläufe auf (Bl. 33 d. BA Sonderpädagogik; vgl. auch Arztbrief vom 20. Dezember 2022, Bl. 12 ff. d. BA Sonderpädagogik).

Im Einschulungsverfahren wurde für ihn ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" festgestellt (Bl. 48 d. BA Sonderpädagogik).

Am 7. Oktober 2024 beantragten die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers die Beratung vor der Einschulung (Bl. 23 ff. d. BA Sonderpädagogik). In diesem Zusammenhang äußerten sie – in Kenntnis dessen, dass die E. zuständige Schule ist – den Wunsch, dass eine Einschulung in der F. erfolge (Bl. 29 d. BA Sonderpädagogik). Sie wurden insbesondere darüber informiert, dass die F. nicht die zuständige Schule sei und sie ggf. entstehende Beschulungskosten selbst zu tragen hätten und bestätigten dies durch ihre Unterschrift (Bl. 40 d. BA Sonderpädagogik).

Mit Bescheid vom 16. Juni 2025 (Bl. 50 f. d. BA Sonderpädagogik) stellte die F. fest, dass für den Antragsteller ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bestehe. Am 1. Juli 2025 teilte die Schule den Eltern des Antragstellers mit, dass der Landkreis für die Beförderung nicht zuständig sei, weil ein Beförderungsanspruch nur für die nächstgelegene öffentliche Schule bestehe (Bl. 52 d. BA Sonderpädagogik). Dabei handele es sich um die E. in G.

Am 10. September 2025 beantragten die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers beim Antragsgegner zu 1., die F. in H. als Förderort für den Antragsteller festzulegen (Bl. 1 f. d. BA Förderort). Dem Antrag fügten sie eine "Fachärztliche Stellungnahme" bei, wonach eine Beschulung in der F. "ausdrücklich empfohlen" werde (Bl. 8 f. d. BA Förderort). Dies begründe sich "zusätzlich durch eine emotionale Bezugnahme des Kindes zur Einrichtung sowie durch negative Assoziationen, die mit anderen Schulformen […] verbunden" seien. Zur weiteren Begründung führt er aus, die E. sei in den Räumlichkeiten der I., einer Haupt- und Realschule mit Förderstufe, untergebracht. Der Lärmpegel sei viel zu hoch. Auch verfüge die E. über kein passendes Pflegebad. Die F. biete bessere Beschulungsbedingungen.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2026 (Bl. 47 ff. d. BA Förderort) lehnte der Antragsgegner zu 1. den Antrag auf Festlegung des Förderortes ab. Die nächstgelegene aufnahmefähige Förderschule sei die E. in G. Die Eltern des Antragstellers hätten sich dafür entschieden, Beschulungskosten und Fahrtkosten selbst zu tragen. Die Schule verfüge auch über ein Pflegebad.

Am 13. Februar 2026 legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Am 24. März 2026 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Die Regelung des § 54 Abs. 4 HSchG sei drittschützend. Schulen könnten ausscheiden, wenn die räumlichen Möglichkeiten nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Eine Aufnahme an der E. hätte in einem bestehenden Klassenverband erfolgen können. Die Festlegung nach § 54 Abs. 4 HSchG sei nicht auf öffentliche Schule beschränkt.

Der Antragsteller beantragt,

  1. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, für den Antragsteller vorläufig die F. in H. als Förderort im Sinne von § 54 Absatz 4 Hessisches Schulgesetz (HSchG) festzulegen;

  2. den Antragsgegner zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, der Bestimmung der F. in H. als Förderort im Sinne von § 54 Absatz 4 HSchG vorläufig zuzustimmen.

Der Antragsgegner zu 1. beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24. März 2026 abzulehnen.

Zur Begründung verweist er auf den Bescheid vom 15. Januar 2026. Ergänzend trägt er vor, dass die E. sich zwar ein Gebäude mit der I. teile, aber einen eigenen Gebäudetrakt mit einem eigenen Eingang auf der Rückseite des Gebäudes habe. Die Schüler der Klassen 1 bis 6 hätten einen eigenen Flur sowie einen eigenen Schulhof auf der Rückseite des Gebäudes. Es gebe keine Berührungspunkte mit den Schülern der I. Auf dem Flur der Grundstufenschüler würden insgesamt 30 Kinder beschult. Erst ab der Klasse 7 gebe es eine gemeinsame Pause mit den Schülern der I. und teilweise Berührungspunkte bei der Nutzung von Fachräumen. Allerdings sei der Bau eines eigenen Gebäudes für die E. in Planung. Der Umzug sei für das Jahr 2029 geplant.

Der Antragsgegner zu 2. beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Er sei bereits nicht passiv legitimiert. Eine Entscheidung nach § 54 Abs. 4 HSchG erlasse allein das staatliche Schulamt, nicht der Antragsgegner zu 2. Das in der Vorschrift vorausgesetzte Einvernehmen habe keine Außenwirkung. Im Übrigen ermächtige § 54 Abs. 4 HSchG nur zur Festlegung einer öffentlichen Schule als Förderort. Bei der F. handele es sich um eine Schule in freier Trägerschaft. Zudem fehle es an den Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegner Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1) Der Antrag zu 1. ist unzulässig und unbegründet.

a) Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), weil er nicht geltend machen kann, durch die Ablehnung der Festlegung des Förderortes auf die F. in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Ein subjektives Recht auf die Festlegung des Förderortes existiert nicht. Der Antragsteller mag subjektive Rechte auf Beschulung an sich und Beschulung unter Berücksichtigung eines individuellen sonderpädagogischen Bedarfs geltend machen können – derartige Rechte werden indes durch die Ablehnung der Festlegung des Förderortes auf die F. nicht berührt.

Die von ihm herangezogene Vorschrift des § 54 Abs. 4 HSchG stellt kein subjektives Recht auf Zuweisung einer Schule dar, sondern bildet eine Ermächtigungsgrundlage für das staatliche Schulamt, eine Entscheidung über die Festlegung eines Förderortes (notfalls gegen den Willen der Eltern) abweichend von der sonst zuständigen allgemeinen Schule zu treffen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der keinen Antrag der Eltern vorsieht, sondern lediglich für den Fall, dass an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen kann, die Befugnis des Staatlichen Schulamts festlegt, festzulegen, an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule die Beschulung erfolgt. Das Auslegungsergebnis wird durch systematische Gründe gestützt. Auch der Gesetzgeber geht nicht von einer Verpflichtungssituation aus. Nach § 54 Abs. 5 Satz 2 HSchG entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach § 54 Abs. 4 HSchG keine aufschiebende Wirkung – eine Regelung die den Erlass eines (belastenden) Verwaltungsakts voraussetzt (vgl. auch Köller/Eggert, in: Köller/Achilles [Hg.], Hessisches Schulrecht, Stand September 2023, § 54 HSchG, S. 9: "anfechtbarer Verwaltungsakt"). Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift führt zu dem hier gefundenen Ergebnis. Ziel des Verfahrens nach § 54 Abs. 4 HSchG (und des korrespondierenden Abs. 5) ist es, "entscheiden zu können, ob ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in welchem Förderschwerpunkt besteht, zu ermitteln, welche Bedürfnisse besonderer Förderung sich daraus ergeben und welche Fördermaßnahmen ihnen gerecht werden, und auf dieser Grundlage die Schule zu bestimmen, die geeignet ist, die gebotene Förderung zu leisten. Diese einander bedingenden Kriterien sind in der Entscheidung so zusammenzuführen, dass die Zuweisung des Kindes zu der ausgewählten Schule nachvollzogen werden kann" (vgl. Köller/Eggert, in: Köller/Achilles [Hg.], Hessisches Schulrecht, Stand September 2023, § 54 HSchG, S. 9).

b) Auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.

Der Antragsteller hat weder die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes, noch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.

aa) Die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund liegen nicht vor, weil sich der Antrag des Antragstellers auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, ohne die hierfür erforderlichen engen Voraussetzungen zu erfüllen.

Von einer Vorwegnahme der Hauptsache ist dann auszugehen, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen Entscheidung gleichkäme. Für die Beurteilung, ob mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache nur eine vorläufige Regelung oder die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist also zu unterscheiden, ob eine bloß sichernde oder vorübergehende Maßnahme begehrt wird, oder eine Maßnahme, die die Entscheidung in der Hauptsache – wenn auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum wie die Dauer des Hauptsacheverfahrens – insgesamt endgültig und irreversibel vorwegnimmt.

Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des über das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, hinausgehenden Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den jeweiligen Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt voraus, dass das Rechtsschutzbegehren auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben wird, also ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als nahezu sicher erscheint. Außerdem muss der jeweilige Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren schlechthin unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (in der Sache so auch Hess. VGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – 1 B 443/19 –, juris Rn. 33, vom 23. August 2021 – 1 B 924/21 –, juris Rn. 25, vom 17. Februar 2022 – 1 B 112/21 –, n. v. und vom 2. Mai 2023 – 1 B 1290/22 –, n. v.).

Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass ihm ohne die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren schlechthin unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Er besucht die F. seit dem Schuljahr 2025/26, ohne dass einer der Antragsgegner ihm dies verwehren würde. Soweit er vorträgt, seine Mutter müsse ihn dorthin fahren und dies bedeute einen "immensen" Zeitaufwand, hat er keinen schlechthin unzumutbaren Nachteil glaubhaft gemacht, insbesondere weil dies bereits seit acht Monaten so erfolgt.

Schließlich würde selbst die Festlegung der F. nicht zwangsläufig dazu führen, dass der Antragsteller mit einem vom Antragsgegner zu 2. organisierten Kleinbus zur Schule gebracht würde. Gem. § 161 Abs. 4 HSchG entscheiden die Träger der Schülerbeförderung unter Berücksichtigung zumutbarer Bedingungen, der Interessen des Gesamtverkehrs und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit über die Beförderungsart. Danach können die Schulträger auch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge in Höhe der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz erstatten. Im Fall des Antragstellers ist nicht ausgeschlossen, dass – selbst wenn die Beförderungskosten notwendig wären – er selbst bzw. seine Eltern für den Transport sorgen müssten. Dass ein Kleinbus von G. nach H. eingesetzt wird und dieser Kapazitäten für den Antragsteller hat, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

bb) Der Antragsteller hat aber auch keinen Anspruch auf die Festlegung der F. als Förderort.

Ein solcher ergibt sich nicht aus § 54 Abs. 4 HSchG.

(1) Diese Vorschrift ermächtigt den Antragsgegner zu 1. nicht dazu, eine Schule in freier Trägerschaft für die Beschulung eines Schülers zu bestimmen.

Die Geltung des § 54 Abs. 4 HSchG nur für öffentliche Schulen folgt aus §§ 178 Abs. 1, § 179 HSchG. Nach § 178 Abs. 1 HSchG gilt das Hessische Schulgesetz mit Ausnahme des dreizehnten Teils (Schulen in freier Trägerschaft) für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Lande Hessen, also Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, ein Schulverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist (§ 178 Abs. 2 HSchG). Über den dreizehnten Teil des Hessischen Schulgesetzes hinaus finden dessen Bestimmungen auf Schulen in freier Trägerschaft (nur) Anwendung, wenn und soweit dies – anders als im Fall der Ermächtigungsgrundlage des § 54 Abs. 4 Satz 1 HSchG – ausdrücklich bestimmt ist. Gemäß § 179 Abs. 2 HSchG bleiben (lediglich) unberührt die Regelungen zur Schulpflicht, die Pflichten von Eltern sowie von Schülerinnen und Schülern betreffen (Hess. VGH, Beschluss vom 30. November 2011 – 7 B 2113/11 –, juris Rn. 18; die im Beschluss genannte vorherige Rechtslage ist insoweit unverändert geblieben).

Die F. ist keine öffentliche Schule, sondern in freier Trägerschaft.

(2) Die materiellen Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 HSchG liegen auch sonst nicht vor. Die Regelung setzt voraus, dass an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen kann, eine inklusive Beschulung also nicht möglich ist.

Bei der für den Antragsteller zuständigen E. handelt es sich nicht um eine allgemeine Schule, sondern um eine Förderschule.

(3) Schließlich führen aber auch die vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken gegen die E. nicht zu der Annahme, dass dort eine sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen kann.

Ein Pflegebad ist vorhanden (Bl. 44 ff. d. BA Förderort). Die Schüler der E. haben – zumindest in den den Antragsteller betreffenden Klassenstufen 1 bis 6 – einen eigenen Flur mit eigenem Zugang und keinen Kontakt zu anderen Schülern der I. (Bl. 53 d. BA Förderort). Die vorgetragene Lärmbelästigung bleibt – insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Grundstufe insgesamt nur 30 Schüler beschult werden (Bl. 53 d. BA Förderort) unsubstantiiert und wird vom Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht.

2. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig und unbegründet.

a) Auch diesem Antrag fehlt es aus oben genannten Gründen an der Antragsbefugnis. Darüber hinaus steht dem Antrag die Regelung des § 44a VwGO entgegen, weil es sich bei der Herstellung des Einvernehmens um eine behördliche Verfahrenshandlung handelt (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2000 – 3 BS 79/00 –, juris Rn. 2, zum Einvernehmen nach § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG a. F.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2023 – 8 C 3/22 –, juris Rn. 42 zum Einvernehmen nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).

b) Auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen aus oben genannten Gründen nicht vor.

3 . Eine Beiladung der J. kam nicht Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

Eine Beiladung des Antragsgegners zu 2. im Verfahren gegen den Antragsgegner zu 1. war ebenfalls nicht erforderlich, weil aus oben genannten Gründen kein Anspruch gegen den Antragsgegner zu 1. besteht, der sich auf die Herstellung des Einvernehmens seitens des Antragsgegners zu 2. auswirken könnte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte hat das Gericht den Auffangwert für jeden der beiden Anträge zugrundegelegt. Angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache bestand für eine Reduzierung nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 kein Raum.

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