LG Darmstadt 18. Zivilkammer, 2025-11-17, 18 O 21/20

18 O 21/20Tribunal cantonal17 nov. 2025

Regest

1. Die verbindlich zugesagte finanzielle Unterstützung durch einen Gesellschafter, auf die die Insolvenzschuldnerin selbst keinen eigenen Anspruch hat, schließt die Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht aus. 2. Die Ersatzpflicht nach § 64 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung erstreckt sich grundsätzlich auch auf ein im Soll geführtes Geschäftskonto. 3. Ein Geschäftsführer, der die prekäre finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin erkannt hat, hat in der Regel eine belastbare Finanzplanung aufzustellen, deren Aktualität zu überwachen und diese fortzuschreiben.

Texte intégral

LG Darmstadt 18. Zivilkammer — 18 O 21/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-17

Aktenzeichen: 18 O 21/20

ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2025:1117.18O21.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 64 GmbHG vom 31.12.2020, § 17 InsO

Leitsatz

  1. Die verbindlich zugesagte finanzielle Unterstützung durch einen Gesellschafter, auf die die Insolvenzschuldnerin selbst keinen eigenen Anspruch hat, schließt die Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht aus.
  2. Die Ersatzpflicht nach § 64 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung erstreckt sich grundsätzlich auch auf ein im Soll geführtes Geschäftskonto.
  3. Ein Geschäftsführer, der die prekäre finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin erkannt hat, hat in der Regel eine belastbare Finanzplanung aufzustellen, deren Aktualität zu überwachen und diese fortzuschreiben.

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.481.311,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 26.1.2018 zu zahlen.

  2. Dem Beklagten wird vorbehalten, seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, welchen die durch Zahlungen in Höhe von 1.481.311,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 26.1.2018 begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin … GmbH.

Der Beklagte war in der Zeit vom 7.10.2002 bis zum 27.4.2013 Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Mit Gesellschafterbeschluss vom 27.4.2013 wurde der Beklagte als Geschäftsführer abberufen.

Geschäftsgegenstand der Insolvenzschuldnerin mit Sitz in … waren die Herstellung und der Vertrieb von chemisch-technischen, kosmetischen und pharmazeutischen Erzeugnissen, Nahrungsergänzungsmitteln und Erzeugnissen des täglichen Bedarfs.

Das Stammkapital der Insolvenzschuldnerin betrug 1.100.000,00 €. Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin waren zuletzt der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 60.500,00 € und A mit einem Geschäftsanteil von 1.039.500,00 €.

Die Insolvenzschuldnerin beauftragte Ende 2011 das Unternehmen B GmbH (im Folgenden: „ B “) mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts, wobei die Prüfung einer möglichen Insolvenzreife nicht zum Auftrag gehörte.

Ob der Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2011 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.106.631,94 € auswies, ist zwischen den Parteien streitig.

B legte unter dem 6.1.2012 ein Gutachten vor, wonach die Finanzierung des operativen Geschäfts neu konzipiert werden musste. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Anlage K 9 im Anlagenband „Anlagen beider Parteien“ verwiesen.

Die seinerzeitigen Gesellschafter weigerten sich, weiteres Eigenkapital einzubringen.

Im Jahr 2012 wurde mit A ein neuer Gesellschafter gefunden. A war ein Finanzinvestor, der aus der Arzneimittelbranche kam, und mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 23.8.2012 die Geschäftsanteile der seinerzeitigen Gesellschafterin … AG mit einem Nominalbetrag in Höhe von 1.039.500,00 € zu einem symbolische Preis in Höhe von 1,00 € übernahm und sich verpflichtete, der Insolvenzschuldnerin einen Betrag in Höhe von mindestens 500.000,00 € als Eigenkapital zur Verfügung zu stellen und ein Darlehen bzw. zwei Darlehen der … AG in Höhe von 180.000,00 € zuzüglich Zinsen zu tilgen und auf diese Weise die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin zu reduzieren. Wegen des Inhalts des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags wird auf Bl. 109-119 d.A. Bezug genommen.

Die Insolvenzschuldnerin nahm Verhandlungen mit den beteiligten Banken … AG, … AG und … AG auf.

Der wesentliche Zahlungsverkehr der Insolvenzschuldnerin wurde über ein bei der … AG geführtes Konto abgewickelt, wobei die Insolvenzschuldnerin über eine Kontokorrentkreditlinie verfügte.

A tilgte Ende 2012 vereinbarungsgemäß die Darlehensschuld der Insolvenzschuldnerin bei … AG in Höhe von 180.000,00 € zuzüglich Zinsen.

C hatte der Insolvenzschuldnerin ein Betriebsmitteldarlehen gewährt, das auf 575.000,00 € aufgestockt wurde, und ein Immobiliendarlehen, das am 31.12.2012 mit einem Betrag von 746.926,40 € valutierte.

Ob der endgültige Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2012 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.398.548,98 € auswies, ist zwischen den Parteien streitig.

Anfang Januar 2013 wurde mit den Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin einzeln schriftliche Vereinbarungen getroffen, in der sich die Mitarbeiter jeweils bereit erklärten, zunächst für die Monate Januar bis März 2013 jeweils auf 10 % ihrer Lohn- und Gehaltsforderungen zu verzichten.

Mit E-Mail vom 7.1.2013 wandte sich eine Mitarbeiterin von … GmbH an die Insolvenzschuldnerin. Wegen des Inhalts der E-Mail wird auf Bl. 116-120 Anlagenband I zum Gutachten vom 20.3.2024 verwiesen.

Am 16.1.2013 leistete A eine Zahlung über 50.000,00 €.

Ebenfalls am 16.1.2013 schloss die Insolvenzschuldnerin mit … GmbH eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung ab, die die Insolvenzschuldnerin in der Folgezeit nicht einhielt. Die Insolvenzschuldnerin zahlte nur die erste Rate in Höhe von 15.000,00 € am 20.2.2013 an … GmbH.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 18.3.2013 wurde E zum neuen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bestellt. Faktischer Geschäftsführer war F.

Auf dem debitorisch bei der … AG geführten Konto der Insolvenzschuldnerin mit der Kontonummer … gingen im Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 26.4.2013 Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.481.311,77 € ein. Diesen Zahlungseingängen standen in dem genannten Zeitraum Zahlungsausgänge in Höhe von insgesamt 1.317.223,95 € gegenüber.

E stellte als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin am 1.7.2013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und begründete dies mit Zahlungsunfähigkeit.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Offenbach am Main eröffnete mit Beschluss vom 26.9.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin.

C meldete am 18.10.2013 Darlehensforderungen in Höhe von insgesamt 1.317.672,32 € zur Tabelle an.

Ein bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt gegen dem Beklagten geführtes Ermittlungsverfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, worüber die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22.9.2014 Mitteilung machte (Bl. 140 f. d.A.).

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 31.12.2015 an den Kläger. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 134-136 d.A. verwiesen.

Der Kläger behauptet, dass die Insolvenzschuldnerin zum 1.1.2013 zahlungsunfähig gewesen sei. Der Jahresabschluss zum 31.12.2011 weise einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.106.631,94 € aus. Die Insolvenzschuldnerin habe im Geschäftsjahr 2011 einen Verlust in Höhe von 417.042,81 € gemacht. B habe eine positive Fortbestehensprognose nicht geprüft; aus dem Gutachten folge keine positive Fortbestehensprognose. Die Verhandlungen mit den Banken seien im September 2012 ergebnislos gescheitert. Eine positive Fortführungsprognose könne spätestens seit Ende 2012 nicht mehr vorgelegen haben. Die Banken seien zu keinen Zugeständnissen bereit gewesen. Der vorläufige Jahresabschluss zum 31.12.2012 weise eine nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.421.850,31 € aus. Die Insolvenzschuldnerin habe im Geschäftsjahr 2012 nach vorläufiger Gewinn- und Verlustrechnung einen Verlust in Höhe von 487.515,87 € (Bl. 5 d.A.) bzw. 487.500 € (Bl. 10 d.A.) gemacht. Der endgültige Jahresabschluss zum 31.12.2012 weise einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.398.548,98 € aus. Die Insolvenzschuldnerin habe im Geschäftsjahr 2012 nach Gewinn- und Verlustrechnung einen Verlust in Höhe von 771.917,04 € gemacht. Die Umsatzzahlen im Jahr 2012 hätten sich schlechter entwickelt, als die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin in ihren Planberechnungen für die Jahre 2011 und 2012 angenommen habe. Dem Beklagten sei spätestens Ende 2012 bewusst gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin nicht sanierungsfähig gewesen sei, und die Voraussetzungen, die nach dem Gutachten von B vom 6.1.2012 hätten vorliegen müssen, nicht eingetreten seien und auch nicht realistisch gewesen seien. Voraussetzung für die Sanierung der Insolvenzschuldnerin sei eine umfassende Refinanzierung gewesen, an der sich auch die Banken und Lieferanten hätten beteiligen müssen; dies sei aber nicht der Fall gewesen. Das von A kurzfristig zur Verfügung gestellte Kapital stelle keine nachhaltige und langfristige Refinanzierung, die zwingend erforderlich gewesen wäre, dar. Am 1.1.2013 habe eine offene und fällige Forderung der Gläubigerin … GmbH in Höhe von 96.795,53 € bestanden, die die Insolvenzschuldnerin nicht habe begleichen können.

Der Kläger ist der Ansicht, dass eine „erzwungene Stundung“ - wie hier bezogen auf … GmbH - die Zahlungsunfähigkeit nicht entfallen lasse. Der Beklagte hafte für die Zahlungseingänge auf dem debitorisch geführten Geschäftskonto. Es liege ein haftungsbegründendes Unterlassen vor. Der Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass die Zahlungen von Kunden der Insolvenzschuldnerin auf ein neues, kreditorisch geführtes Konto geleistet werden. Dies gelte auch für nach dem 21.3.2013 geleistete Zahlungen. Der Beklagte genüge seiner Darlegungslast nur, wenn er die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens substantiiert darlegt und hierzu einen dokumentierten Finanz- und Ertragsplan vorlegt, aufgrund dessen mittelfristig nicht mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu rechnen war.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.481.311,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass A im Zuge seines Einstiegs bei der Insolvenzschuldnerin eine due diligence durchgeführt habe. Der Beklagte habe die Geschäftsräume der Insolvenzschuldnerin bereits am 21.3.2013 auf Veranlassung von A verlassen müssen. Aus dem testierten Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2011 vom 18.6.2012 ergebe sich lediglich ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 244.745,31 € und ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 934.334,44 €. Das Sanierungskonzept von B enthalte eine positive Fortführungsprognose, wenn insbesondere die Refinanzierung gelinge. Der Dialog mit den Banken sei nicht im September 2012 beendet gewesen. Am 1.1.2013 habe es schon eine mündliche Zahlungsvereinbarung mit … GmbH gegeben. Die mündliche Zusage der Ratenzahlung sei bereits Mitte Dezember telefonisch verabredet worden. Am 1.1.2013 habe eine positive Fortführungsprognose bestanden. Es seien zahlreiche Maßnahmen, die im Sanierungskonzept vorgeschlagen und die eine günstige Fortführungsprognose rechtfertigen, realisiert bzw. in Angriff genommen worden. Für den Beklagten habe sich zum 1.1.2013 keine Unterdeckung, sondern eine Überdeckung in Höhe von 190.239,39 € ergeben. Zum 22.1.2013 habe sich eine Überdeckung in Höhe von 201.565,20 € ergeben. Die Veränderung der Finanzstruktur der Insolvenzschuldnerin durch Erweiterung ihrer Eigenkapitalbasis habe im Einklang mit dem Sanierungskonzept von B gestanden, und es habe eine gute Perspektive bestanden, dass die erfolgreiche Fortführung des Unternehmens gelingen werde. Am 13.2.2013 habe ein Gespräch mit Vertretern der … AG und der … AG stattgefunden. Weitere Gespräche mit beiden Banken seien nach dem 13.2.2013 geplant gewesen. A habe der Insolvenzschuldnerin Ende 2012 vereinbarungsgemäß 300.000,00 € als Eigenkapital zur Verfügung gestellt. Da A sich verpflichtet hatte, der Insolvenzschuldnerin mindestens 500.000,00 € zur Verfügung zu stellen, sei davon auszugehen gewesen, dass dieser der Insolvenzschuldnerin weitere 200.000,00 € und gegebenenfalls auch mehr kurzfristig zur Verfügung stellen würde. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass über einen Betrag von 680.000,00 € hinaus weitere Gelder zur Verfügung stünden. Die Insolvenzschuldnerin sei ab Januar 2013 zur Begleichung aller Verpflichtungen aus eigener Kraft fähig gewesen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die 480.000,00 €, die der Insolvenzschuldnerin als Kapital zugeführt worden seien, als Kapitalrücklage bilanziert hätten werden müssen. Zahlungen von A seien zu Unrecht als Verbindlichkeiten erfasst worden. Wegen des vereinbarten Rangrücktritts sei das Darlehen von C als Eigenkapital zu werten. Die Zahlungen im Zeitraum 1.1.2013 bis 26.4.2013 würden sich insolvenzrechtlich zum Großteil als Bargeschäfte darstellen. Der Beklagte könne sich darauf berufen, dass die Zahlungen alle mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfolgt seien. Der Beklagte sei für Einzahlungen auf das bei der … AG debitorisch geführte Konto und für Auszahlungen von diesem Konto nach dem 21.3.2013 nicht mehr verantwortlich. Eine schuldhafte Pflichtverletzung auf Seiten des Beklagten liege nicht vor.

Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 25.1.2018 zugestellt (Bl. 68 d.A.). Der Kläger hat sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gem. § 349 Abs. 3 ZPO ausdrücklich einverstanden erklärt (Bl. 84 d.A.). Die Kammer hat Hinweise erteilt (Bl. 675 ff., 833 f., 878, 883, 908, 1058 d.A.). Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Sachverständige Dipl.-Betrw. ... Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 936-1018 d.A. und Bl. 1115-1132 d.A. verwiesen. Der Beklagte hat sich im Termin am 10.11.2025 persönlich geäußert. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 10.11.2025 wird verwiesen (Bl. 1237-1238 d.A.). Am 13.11.2025 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Beklagten vom 12.11.2025 bei Gericht eingegangen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Vorsitzende im Einverständnis der Parteien an Stelle der Kammer gem. § 349 Abs. 3 ZPO entscheiden kann, ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat sich ausdrücklich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer einverstanden erklärt (Bl. 84 d.A.). Der Beklagte hat sich durch rügeloses Verhandeln vor dem Vorsitzenden in der Sitzung am 14.9.2018 konkludent mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt (vgl. etwa Stackmann, in: MünchKomm-ZPO, 7. Aufl. 2025, § 349 Rn. 27).

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 1.481.311,77 € aus § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung.

Gem. Art. 103m EGInsO sind auf Insolvenzverfahren, die - wie hier - vor dem 1.1.2021 beantragt worden sind, die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden und damit auch § 64 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung.

Der Kläger ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin Dr. Förster GmbH berechtigt, den aus § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung folgenden Anspruch geltend zu machen (vgl. Altmeppen, in: Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 64 Rn. 8).

Der Beklagte ist Haftungsschuldner im Rahmen von § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung. Er kann sich insbesondere nicht erfolgreich darauf berufen, dass E mit Gesellschafterbeschluss vom 18.3.2013 zum neuen Geschäftsführer bestellt wurde.

Geschäftsführer im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung sind grundsätzlich diejenigen natürlichen Personen, die die Gesellschaft nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertreten und mit dieser Befugnis im Rahmen eines ordnungsgemäßen Bestellungsverfahrens wirksam ausgestattet wurden (vgl. Mätzig, in: BeckOK-GmbHG, 65. Edition, Stand: 1.5.2025, § 64 [aufgehoben] Rn. 10).

Der Beklagte war in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum 1.1.2013 bis 26.4.2013 in diesem Sinne Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Erst mit Gesellschafterbeschluss vom 27.4.2013 wurde der Beklagte als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin abberufen. Dass E am 18.3.2012 (auch) zum Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bestellt wurde, ändert an der Haftung des Beklagten nichts. Die Bindung an § 64 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung besteht unabhängig von der Anzahl der Geschäftsführer der Gesellschaft (vgl. Mätzig, in: BeckOK-GmbHG, 65. Edition, Stand: 1.5.2025, § 64 [aufgehoben] Rn. 10).

Die Insolvenzschuldnerin war jedenfalls am 1.1.2013 zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO.

Ein Schuldner ist dann zahlungsunfähig, wenn er aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (vgl. nur BGH, Urteil vom 31.7.2025 - IX ZR 160/24). Dabei ist die Zahlungsunfähigkeit allerdings nicht als Zeitpunktilliquidität, sondern als Zeitraumilliquidität zu verstehen (vgl. H.-F. Müller, in: MünchKomm-GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 64 Rn. 15; Keller, in: ders., Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 585; K. Schmidt/Herchen, in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Aufl. 2023, § 17 Rn. 5). Grundsätzlich ist zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit eine Liquiditätsbilanz aufzustellen. Zunächst sind die am Stichtag vorhandenen Zahlungsmittel den zu diesem Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen. Sodann müssen auf der Aktivseite die innerhalb von drei Wochen voraussichtlich realisierbaren liquiden Mittel und spiegelbildlich auf der Passivseite die in diesem Zeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten angesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.5.2005 - IX ZR 123/04; Urteil vom 19.12.2017 - II ZR 88/16; H.-F. Müller, in: MünchKomm-GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 64 Rn. 15; Mätzig, in: BeckOK-GmbHG, 65. Edition, Stand: 1.5.2025, § 64 [aufgehoben] Rn. 24 f.). Ergibt sich aus der Liquiditätsbilanz eine Liquiditätslücke von 10 Prozent und mehr, rechtfertigt dies die Annahme der Zahlungsunfähigkeit, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.5.2005 - IX ZR 123/04; Urteil vom 19.12.2017 - II ZR 88/16; Urteil vom 28.4.2022 - IX ZR 48/21).

Davon, dass die Insolvenzschuldnerin unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe jedenfalls am 1.1.2013 zahlungsunfähig war, ist die Kammer nach der Beweisaufnahme mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit überzeugt.

Die Kammer war sich im Rahmen der Beweiswürdigung stets bewusst, dass eine Behauptung dann erwiesen ist, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. So genügt hierfür, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.6.1998 - IX ZR 311/95; Urteil vom 18.1.2000 - VI ZR 375/98; Urteil vom 6.5.2015 - VIII ZR 161/14; Urteil vom 23.6.2020 - VI ZR 435/19; Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 76/23; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2024 - 26 U 24/23; Urteil vom 2.4.2025 - 14 U 151/24; Urteil vom 8.5.2025 - 3 U 113/22).

Bei der Beweiswürdigung hat die Kammer insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme, die Bekundungen des Beklagten, die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die Beweisanzeichen und Indizien sowohl im Einzelnen, aber auch in ihrer Gesamtschau berücksichtigt.

Die Sachverständige Dipl.-Betrw. … stellt überzeugend dar, dass die Insolvenzschuldnerin zum 1.1.2013 eine Unterdeckung in Höhe von 95,53 % aufwies und sich aus dem Finanzplan für den Zeitraum 2.1.2013 bis 22.1.2013 eine Unterdeckung in Höhe von 14,82 % und dem Finanzplan April 2013 eine Unterdeckung in Höhe von 13,42 % ergibt. Damit bestand durchweg eine Liquiditätslücke von mehr als 10 Prozent, wobei tatsächliche Umstände, nach denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen werden würde, nicht vorlagen. Die Sachverständige führt nachvollziehbar, methodisch sauber und stringent aus, wie sie zu diesen Feststellungen gelangt ist, und setzt sich dabei auch und insbesondere mit dem Vortrag des Beklagten zu den Umständen, die seiner Auffassung gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit sprechen, und die die Annahme einer positiven Fortführungsprognose rechtfertigen, auseinander. Beispielsweise geht die Sachverständige ausführlich auf den Inhalt des Gutachtens von B vom 6.1.2012, auf die Vereinbarungen mit Lieferanten und auf die bereits erfolgte und zu erwartende finanzielle Unterstützung durch den Gesellschafter A ein.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Forderung von … GmbH in Höhe von 96.795,53 € bereits am 1.1.2013 gestundet gewesen sei und deswegen nicht als fällige Verbindlichkeit zum 1.1.2013 hätte berücksichtigt werden dürfen, ist die Kammer vom Gegenteil überzeugt. Gegen eine bereits vor dem 1.1.2013 vereinbarte Stundung spricht der Inhalt der E-Mail von … vom 7.1.2013, in der diese auf einen „aktuellen Zahlungsrückstand“ hinweist und diesen als Grund für eine Umstellung auf das Zahlungsziel „Vorkasse“ heranzieht. Bei einer bereits im Dezember 2012 vereinbarten Stundung wäre zu erwarten gewesen, dass hierauf Bezug genommen wird, und dass im Zuge der Vereinbarung der Stundung auch die Umstellung auf Vorkasse geregelt worden wäre. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass entweder der Beklagte oder ein Mitarbeiter von … GmbH kurz nach der angeblichen Stundungsvereinbarung im Dezember 2012 zu Dokumentationszwecken zumindest eine E-Mail mit dem wesentlichen Inhalt der Vereinbarung an die Gegenseite geschickt hätte. Hinzu kommt, dass in dem Dokument „Feststehende Ausgaben 03.01.2013 -25.01.2013 Stand: 03.01.2013/wh 08:00h“ (Bl. 122-124 Anlagenband I zum Gutachten vom 20.3.2024), das nach dem Vortrag des Beklagten ausweislich des Kürzels „wh“ von dem Buchhalter der Insolvenzschuldnerin erstellt wurde (vgl. Bl. 1225 f. d.A.), die Forderung von … GmbH in Höhe von 96.800,00 € am 3.1.2013 als „feststehende Ausgabe“ berücksichtigt wurde. Auch dieser Umstand spricht dagegen, dass bereits im Dezember 2012 eine Ratenzahlungsvereinbarung mit … GmbH abgeschlossen wurde. Selbst wenn bereits im Dezember 2012 die von dem Beklagten behauptete Stundung vereinbart worden wäre, wäre diese nach Auffassung der Kammer als sog. „erzwungene Stundung“ zu werten mit der Folge, dass die Forderung von … GmbH in Höhe von 96.795,53 € im Rahmen der Liquiditätsbilanz gleichwohl als fällig zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.2.2008 - IX ZR 38/04; K. Schmidt/Herchen, in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Aufl. 2023, § 17 Rn. 11; Salm-Hoogstraeten, in: Braun, Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2024, § 17 Rn. 22).

Anders als der Beklagte meint, war in dem maßgeblichen Zeitraum nicht davon auszugehen, dass A die Insolvenzschuldnerin mit ausreichender Liquidität versorgen würde. Aus dem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 23.8.2012 ergibt sich kein eigener Anspruch der Insolvenzschuldnerin, dass ihr ein bestimmter Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird. Überdies war der Betrag in Höhe von mindestens 500.000,00 €, der von A als Eigenkapital zur Verfügung zu stellen war, innerhalb von 24 Monaten nach dem Abschluss des Geschäftsanteilsübertragungsvertrag zu zahlen, so dass bis zum Ablauf des 22.8.2014 gar keine Zahlung verlangt werden konnte. Die Kammer verkennt nicht, dass A vor dem 1.1.2013 bereits erhebliche Zahlungen getätigt hatte. Indes genügt der Hinweis hierauf für sich genommen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.7.2021 - II ZR 84/20), zumal bei lebensnaher Betrachtung auch davon auszugehen ist, dass die Bereitschaft des als Investor eingestiegenen A, der Insolvenzschuldnerin weitere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, nach jeder bereits geleisteten Zahlung abnahm. Gegen die Annahme, dass A als zahlungsbereiter Gesellschafter die Insolvenzschuldnerin am 1.1.2013 und danach mit ausreichender Liquidität versorgen werde, spricht auch, dass die Forderung von … GmbH nicht einfach wie ursprünglich vereinbart erfüllt wurde, sondern entweder trotz Fälligkeit zunächst nicht beglichen wurde oder vor deren Fälligkeit um Stundung nachgesucht wurde.

Die Einwände des Beklagten gegen die Berechnungen und gegen das methodische Vorgehen der Sachverständigen verfangen nicht. Die Sachverständige hat durchweg nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, warum sie welche Beträge wie berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt hat, und auch ihr methodisches Vorgehen gut nachvollziehbar erläutert.

In diesem Zusammenhang kommt es schließlich nicht darauf an, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis A vor dem 23.8.2012 eine due diligence hat durchführen lassen, und auch nicht darauf, dass die Staatsanwaltschaft Darmstadt eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum 1.1.2013 nicht festgestellt hat.

Nach § 64 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung ist für „Zahlungen“ in Höhe von 1.481.311,77 € Ersatz zu leisten.

Die Ersatzpflicht nach dieser Norm erstreckt sich grundsätzlich auch auf Einzahlungen auf einem im Soll, also debitorisch, geführtem Geschäftskonto (vgl. BGH, Urteil vom 26.3.2007 - II ZR 310/05; Altmeppen, in: Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 64 Rn. 10; H.-F. Müller, in: MünchKomm-GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 64 Rn. 146; Nerlich, in: Michalski u.a., GmbH-Gesetz, 3. Aufl. 2017, § 64 Rn. 16). Auf dem debitorisch bei der … AG geführten Konto der Insolvenzschuldnerin sind in dem Zeitraum 1.1.2013 bis 26.4.2013 unstreitig Zahlungen in Höhe von 1.481.311,77 € eingegangen. Soweit teilweise bei der Fallgruppe der Zahlung auf ein debitorisches Konto Differenzierungen vorgenommen werden (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 23.6.2015 - II ZR 366/13; Urteil vom 8.12.2015 - II ZR 68/14), sind vorliegend Tatsachen, die eine Differenzierung rechtfertigen, weder hinreichend konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die nach fast acht Jahren Verfahrensdauer erstmals im Termin am 10.11.2025 allein durch den Beklagten selbst aufgestellte Behauptung, dass Kundenforderungen an Banken abgetreten gewesen seien, ist nicht hinreichend konkret und im Übrigen auch nicht glaubhaft. Es bleibt offen, wann und in welchem Zusammenhang zu wessen Gunsten welche Art einer Abtretung (Sicherungsabtretung, Abtretung erfüllungshalber) vereinbart worden sein soll. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass dann, wenn die Forderungen, die den Zahlungen, die in der Zeit vom 1.1.2013 bis zum 26.4.2013 auf dem bei der … AG geführten Konto der Insolvenzschuldnerin eingingen, tatsächlich vor Insolvenzreife an die … AG sicherungsabgetreten gewesen und werthaltig geworden wären - die … AG also eine beständige Position als Sicherungszessionarin gehabt hätte (vgl. Altmeppen, NZG 2016, 521, 523) -, dies zumindest von dem Beklagtenvertreter so vorgetragen worden wäre, zumal die Frage, ob sich die Ersatzpflicht auf Einzahlungen erstreckt, erschöpfend in den Schriftsätzen diskutiert wurde. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass sich aus den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Betrw. … keine Hinweise darauf ergeben, dass Forderungen, die auf dem bei der … AG geführten Konto der Insolvenzschuldnerin eingegangen sind, sicherungsabgetreten gewesen sein könnten.

Dem Beklagten ist - wie nach § 64 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung erforderlich - ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2012 - II ZR 171/10; Versäumnisurteil vom 19.6.2012 - II ZR 243/11). Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, wie sie angesichts der Größe und Bedeutung der betreffenden GmbH zu fordern ist (H.-F. Müller, in: MünchKomm-GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 64 Rn. 158). Das Verschulden des Geschäftsführers wird vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2012 - II ZR 171/10; Versäumnisurteil vom 19.6.2012 - II ZR 243/11).

Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum 1.1.2013 für ihn trotz hinreichender organisatorischer Vorkehrungen nicht erkennbar war. Spätestens nach Vorlage des Gutachtens von B am 6.1.2012 hatte der Beklagte letzte Gewissheit von der prekären finanziellen Situation der Insolvenzschuldnerin. Im Anschluss wurden - das ist dem Beklagten zuzugeben - zahlreiche Maßnahmen in Angriff genommen oder sogar zum Teil bereits umgesetzt, die nach den Ausführungen von B für eine Sanierung der Insolvenzschuldnerin erforderlich waren. Allerdings konnte der Beklagte keinesfalls davon ausgehen, dass sich die Insolvenzschuldnerin damit am 1.1.2013 und danach „auf einem finanziell erfolgsversprechenden Weg“ befand, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte eine belastbare Finanzplanung aufgestellt, deren Aktualität engmaschig überwacht und fortgeschrieben hat. Der Inhalt des Gutachtens von B vom 6.1.2012 und der testierte Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2011 vom 18.6.2012, aus dem sich nach dem Vortrag des Beklagten ein Jahresfehlbetrag von 244.745,31 € und ein nicht durch Eigenkapitel gedeckter Fehlbetrag von 934.334,44 € ergeben haben sollen, hätten den Beklagten veranlassen müssen, permanent eine wirksame wirtschaftliche Selbstkontrolle durchzuführen und eine hierfür notwendige betriebliche Organisation einzurichten (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19.6.2012 - II ZR 243/11). Hinzu kommt, dass Verhandlungen mit Banken - mögen diese auch anders als im Schreiben des Beklagten vom 31.12.2015 selbst dargestellt nicht „ohne jede Erfolgsaussicht“ (vgl. Bl. 135 d.A.) gewesen sein - jedenfalls bis zum 1.1.2013 unstreitig nicht zu einem für die Insolvenzschuldnerin günstigen Ergebnis geführt haben und ein solches auch nicht kurz bevorstand, und dass in den rund vier Monaten nach Eintritt von A als Gesellschafter auch keine signifikanten Geschäfte in neuen Märkten getätigt und/oder neue Geschäftschancen realisiert wurden.

Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass der Beklagte nicht zum 1.1.2013 ein kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank hätte einrichten können, und die Gesellschaftsschuldner hätte veranlassen können, nur noch auf dieses Konto zu zahlen. Der erstmals im Termin am 10.11.2025 durch den Beklagten persönlich gehaltene Vortrag, es sei ihm nicht möglich gewesen, Kundenforderungen umzuleiten, da diese an Banken abgetreten gewesen wären, ist aus den dargestellten Gründen weder hinreichend konkret noch als solches glaubhaft.

Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er die Geschäftsräume der Insolvenzschuldnerin bereits am 21.3.2013 habe verlassen müssen. Allein der zeitliche Abstand zwischen dem behaupteten „Hinauswurf“ des Beklagten und den eingegangenen Zahlungen reicht jedenfalls bei Fortbestehen der ursprünglich geschaffenen Gefahrenlage für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nicht aus (vgl. BGH, Teilversäumnisurteil vom 8.7.2025 - II ZR 165/23). Anhaltspunkte dafür, dass sich das von dem Beklagten im Zeitraum bis zum 21.3.2013 zu verantwortende Unterlassen auf die danach auf dem bei der … AG debitorisch geführten Konto der Insolvenzschuldnerin eingegangenen Zahlungen bei wertender Betrachtung nicht mehr relevant ausgewirkt haben könnte, liegen nicht vor und wurden auch von dem Beklagten nicht aufgezeigt.

Der Beklagte hat den objektiven Wert der von ihm nach Insolvenzreife veranlassten Zahlungen zu erstatten (vgl. nur BGH, Urteil vom 8.1.2001 - II ZR 88/99; H.-F. Müller, in: MünchKomm-GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 64 Rn. 167; Nerlich, in: Michalski u.a., GmbH-Gesetz, 3. Aufl. 2017, § 64 Rn. 26). Damit hat der Beklagte jedenfalls einen Betrag in Höhe von 1.481.311,77 € zu erstatten, da es sich hier um die Summe der Zahlungen handelt, die im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 26.4.2013 auf dem bei der … AG geführten Konto der Insolvenzschuldnerin eingingen.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zinsen jedenfalls gem. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 25.1.2018 zugestellt.

Damit es nicht zu einer Bereicherung der Masse kommt, ist dem Beklagten vorzubehalten, nach Erstattung an die Masse seine Rechte gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen, wobei dieser Vorbehalt von Amts wegen aufzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.2005 - II ZR 235/03).

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.11.2025 neuen Tatsachenvortrag gehalten hat, hat die Kammer diesen Vortrag bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. Nach Ausübung des der Kammer nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens war die mündliche Verhandlung auch nicht wiederzueröffnen. Die Kammer hat in dem Termin am 10.11.2025 ausgiebig mit den Parteien verhandelt, wobei der Beklagte persönlich anwesend war. Beide Parteien hatten ausreichend Gelegenheit, ihren Vortrag zu ergänzen und zu vertiefen. Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich persönlich äußern. Zu keiner Zeit wurde eine Unterbrechung beantragt, um das weitere Vorgehen mit der Mandantschaft erörtern zu können. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum der Vortrag - soweit er neu ist - nicht bereits in der mündlichen Verhandlung hätte gehalten werden können. § 156 ZPO dient nicht dazu, die Nachlässigkeit einer Partei auszugleichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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