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14 U 132/24•OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, 2025-01-22, 14 U 132/24
14 U 132/24Tribunal supérieur / Civil Chamber 1422 janv. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-22
Aktenzeichen: 14 U 132/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:0122.14U132.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. November 2024 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel (5 O 2069/23) aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen auf Erfüllung einer titulierten Forderung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Klageanträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben, dem auf Feststellung gerichtete Antrag des Klägers dagegen als unzulässig abgewiesen, und zwar mit folgender Begründung:
Der auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit von November 2022 bis Oktober 2023 gerichtete Klageantrag sei zulässig. Die Rechtskraft des zugunsten des Klägers ergangenen Urteils des Landgerichts Kassel vom 10. Dezember 2020 (5 O 1448/18) stehe dem nicht entgegen. Denn hierdurch sei die Beklagte nur für vorangegangene Zeiträume zur Zahlung verurteilt worden; die in dem Urteil getroffene Feststellung über die zukünftige Zahlungspflicht sei nicht vollstreckbar .
Der Zahlungsantrag sei auch begründet. Die Beklagte habe dem Kläger die jährliche Berufsunfähigkeitsrente auch dem ab 1. November 2022 weiterhin auszuzahlen.
Das Landgericht Kassel habe nämlich in dem vorgenannten Urteil rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger ab 1. Mai 2018 bis längstens 1. Mai 2041 eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 4.007,78 Euro zu zahlen und ihn von den Monatsbeiträgen in Höhe von 50 Euro freizustellen, solange er gemäß den Bedingungen der streitgegenständlichen Versicherung berufsunfähig sei.
Demgegenüber könne die Beklagte nicht einwenden, sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu den von dem Kläger begehrten Leistungen verpflichtet gewesen, weil sie diesen mit Schreiben vom 7. Juli 2022 (Anlage K 3, Band I Blatt 11 f. der Akten) auf die von ihm zu dieser Zeit tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit als Bürokraft verwiesen habe. Dem stehe die rechtskräftige Feststellung in dem vorgenannten Urteil entgegen. Hiergegen hätte die Beklagte vorgehen müssen, habe dies aber nicht getan.
Der zweite Klageantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehre, dass die Beklagte weitere Leistungen aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mit der in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2022 genannten Begründung einstellen dürfe, sei mangels Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 ZPO und mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig, weil dieser bereits das oben genannte Feststellungsurteil gegen die Beklagte erstritten habe. Soweit der Kläger auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 2023 (10 U 292/22) verweise, wonach dann, wenn die Versicherung - wie hier die Beklagte - ihre Leistungen unter Berufung auf einen zwischenzeitlichen Fortfall ihrer Leistungspflicht einstelle, ein neuer, nach Rechtskraft eingetretener Lebenssachverhalt vorliege und insoweit auch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, nehme diese Entscheidung dem Kläger „im Ergebnis ohne Not die Früchte des bereits zu seinen Gunsten ergangenen rechtskräftigen Urteils“.
Denn die Beklagte könne ihrer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung nicht durch die schlichte Mitteilung in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2022 entgehen, eine bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit liege nicht mehr vor.
Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 5. November 2024 Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie im Umfang ihrer Beschwer ihren erstinstanzlichen, auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt und hilfsweise eine Aufhebung des angegriffenen Urteils unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt. Sie rügt ein Übergehen ihres entscheidungserheblichen Vorbringens und eine darauf beruhende fehlerhafte Rechtsanwendung seitens des Landgerichts:
Durch das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Dezember 2020 sei (nur) festgestellt worden, dass sie (die Beklagte) verpflichtet sei, dem Kläger ab 1. Mai 2018 eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 4.007,78 Euro zu zahlen, solange dieser nach den Bedingungen der streitgegenständlichen Versicherung berufsunfähig sei . Hierzu habe sie (die Beklagte) erstinstanzlich vorgetragen, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr berufsunfähig gewesen sei, weil er seit 1. November 2021 unbefristet als Bürokraft tätig gewesen sei und sie (die Beklagte) ihn in dem gemäß § 7 Abs. 1 der Bedingungen (BUZ) vorgesehenen Nachprüfungsverfahren auf diese Tätigkeit verwiesen habe. Nach der Definition in § 2 Abs. 1 BUZ liege eine bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit des Klägers nicht schon dann vor, wenn er seine frühere Berufstätigkeit als Mauer dauerhaft nicht mehr ausüben könne, sondern nur dann, wenn dies auch für eine andere Tätigkeit gelte, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben könne und seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. Da der Kläger eine solche Verweisungstätigkeit aufgenommen habe und die Bürotätigkeit - zunächst in einer Steuer- und Sachverständigenkanzlei, später im Innen- und Außendienst der Objektverwaltung einer Hausverwaltung - der bisherigen Lebensstellung des Klägers entspreche, sei eine bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nicht gegeben gewesen. Dies habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Hierauf beruhe das angegriffene Urteil. Denn ihr vorstehender Einwand, sie sei inzwischen leistungsfrei, hätte sich bestätigt, wenn das Landgericht die von ihr mit Schreiben vom 7. Juli 2022 und erneut im vorliegenden Rechtsstreit ausgesprochenen konkreten Verweisungen geprüft und hierzu gegebenenfalls ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt hätte.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 9. Dezember 2024 (Blatt 60 der E-Akten) und vom 14. Januar 2025 (Blatt 106 der E-Akten) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.
hilfsweise,
das angegriffene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
das angegriffene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderungen wird auf den Schriftsatz vom 7. Januar 2025 (Blatt 92 ff. der E-Akten) verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, weil das Landgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und prozessuale Waffengleichheit übergangen hat; aufgrund dieses Verfahrensmangels ist eine aufwendige Beweisaufnahme notwendig.
b. Die Beklagte hat den eingeklagten Leistungsanspruch mit dem Vortrag in Abrede gestellt, der Kläger sei in dem fraglichen Zeitraum nicht mehr berufsunfähig gewesen, da er von ihr nach § 7 Abs. 1 BUZ auf die von ihm seit 1. November 2021 ausgeübte Tätigkeit als Bürokraft verwiesen und daher nach der Definition in § 2 Abs. 1 BUZ nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen sei.
c. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben mit der Begründung, die Beklagte sei zu den jährlichen Rentenzahlungen nach dem Feststellungsausspruch in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Dezember 2020 (5 O 1448/18) verpflichtet, und könne insoweit nicht einwenden, sie sei wegen einer späteren Verweisung des Klägers auf die von ihm ausgeübte Bürotätigkeit und einem damit verbundenen Fortfall seiner Berufsunfähigkeit nicht mehr leistungspflichtig.
Dabei hat das Landgericht das unter b. wiedergegebene Vorbringen der Beklagten übergangen und hierdurch deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires, die prozessuale Waffengleichheit wahrendes Verfahren verletzt:
Unter Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens stand dem Kläger der eingeklagte Leistungsanspruch nach dem inhaltlich beschränkten Feststellungsausspruch des vorgenannten Urteils vom 10. Dezember 2020 (5 O 1448/18),
„solange er gemäß den Bedingungen der Versicherung ... berufsunfähig ist“ (Hervorhebung nur hier),
in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu, weil er infolge der von der Beklagten mit Schreiben vom 7. Juli 2022 ausgesprochenen konkreten Verweisung nicht mehr berufsunfähig im Sinne des § 2 Abs. 1 BUZ war.
Dies hat das Landgericht ersichtlich nicht erwogen (dazu, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht dazu verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Februar 1978, 1 BvR 426/77, juris Rn. 16; Beschluss vom 22. November 1983, 2 BvR 399/81, juris Rn. 11; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2018, VI ZR 106/17, juris Rn. 6 ff., 9 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).
Vielmehr hat es der Beklagten diese Rechtsverteidigung vollständig abgeschnitten. Hierdurch hat es zugleich die nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens gebotene prozessuale Waffengleichheit verletzt. Denn es hat zwar dem Kläger - durch Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses für dessen Zahlungsantrag - ermöglicht, wegen der nach Rechtskraft des vorgenannten Urteils vom 10. Dezember 2020 erfolgten Zahlungseinstellung der Beklagten klageweise gegen diese vorzugehen, der Beklagten insoweit aber eine rechtliche Verteidigung mit nach dem genannten Urteil eingetretenen, (ihrer Ansicht nach) die Zahlungseinstellung rechtfertigenden Tatsachen versagt.
Ergänzend ist anzumerken, dass das Landgericht auch den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG) und rechtlichem Gehör verletzt hat, indem es dessen Feststellungsantrag das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse und ein Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen hat, ohne die inhaltliche Einschränkung des Feststellungsausspruchs in dem vorangegangenen Urteil 10. Dezember 2020 zu erwägen; in der Folge hat es das diesbezügliche Klage-vorbringen übergangen. Allerdings ist das angegriffene Urteil insoweit rechtskräftig geworden, weil der Kläger gegen die Verwerfung seines Feststellungsantrags kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Bei der nunmehr anstehenden Befassung des Landgerichts mit dem Streitstoff wird insbesondere auch das Vorbringen des Klägers zu der seiner Ansicht nach fehlenden Vergleichbarkeit (im Sinne des § 2 Abs. 1 BUZ) der von ihm nunmehr ausgeübten Bürotätigkeit mit der von ihm in einer dreijährigen Ausbildung erlernten Tätigkeit als Bauspezialfacharbeiter (Maurer) zu prüfen sein. Dabei wird das Landgericht zu beachten haben, dass grundsätzlich der Versicherer (hier: die Beklagte) die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass eine Berufsunfähigkeit - etwa durch eine neu entstandene Verweisungsmöglichkeit - entfallen ist oder sich in einem nach den Vertragsbedingungen leistungsrelevanten Ausmaß verringert hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Februar, NJW 2010, S. 1755 ff., juris Rn. 10; Dörner, in: MünchKommVVG, 3. Auflage 2024, § 174 Rn. 37 mit weiteren Nachweisen). Von diesem Grundsatz kann aber eine Ausnahme in Bezug auf die Vergleichbarkeit einer von dem Versicherer angeführten Verweisungstätigkeit gelten, wenn diese - wie hier - von dem Versicherten tatsächlich ausgeübt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12. Januar 2000, NJW-RR 2000, S. 691 f., juris Rn. 15) wie folgt erläutert:
„… Der Umfang der Darlegungslast des Versicherers zu den prägenden Merkmalen des Vergleichsberufs hängt also … davon ab, was der Versicherer beim Versicherungsnehmer insoweit an Kenntnissen voraussetzen darf. Übt der Versicherungsnehmer eine vom Versicherer als Vergleichsberuf in Anspruch genommene Tätigkeit schon tatsächlich aus, hat er - und nicht sein Versicherer - Kenntnis davon, welche Anforderungen diese im Einzelnen an ihn stellt. In einem solchen Falle genügt es daher nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vergleichbarkeit der anderen Tätigkeit nur summarisch bestreitet, vielmehr obliegt es ihm von Anfang an vorzutragen - und erforderlichenfalls zu beweisen -, dass und warum er diese Tätigkeit nicht ausüben kann oder warum sie sonst den bedingungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügt …“ (Hervorhebungen nur hier)
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird auch der neue Sachvortrag der beklagten Versicherung im Berufungsverfahren (weitere Verweisung des Klägers) zu berücksichtigen sein.
Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst bei der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann. Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist mit Blick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten, allerdings ohne Abwendungsbefugnis.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.
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