OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, 2025-08-19, 11 U 105/23

11 U 105/23Tribunal supérieur / Civil Chamber 1119 août 2025

Texte intégral

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat — 11 U 105/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-19

Aktenzeichen: 11 U 105/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:0819.11U105.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 355 BGB, 312 BGB, 312d BGB, § 246a EGBGB

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 27. November 2023, 2-14 O 188/23, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.11.2023 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-14 O 188/23) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vorstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags über ein Neufahrzeug.

Am 28.6.2022 bestellte der Kläger bei der Beklagten im Wege des Fernabsatzvertrags unter Nutzung eines Bestellformulars auf deren Webseite (Anlage K1, Bl. 12ff. d.A.) ein Neufahrzeug zum Preis von EUR 62.720. Dabei sah der Kaufvertrag vor (Anlage K1), dass das Fahrzeug auch einen „Enhanced Autopilot“ aufweisen sollte, auf den ein Kaufpreis(anteil) von EUR 3.193,28 netto entfiel. Der Enhanced Autopilot umfasst die Funktionen Notbremsassistent, Tempomat, Lenkassistent, Spurwechselassistent, Autopilot zum Befahren von Autobahnauf- und -abfahrten, Einparkhilfe, Herbeiruffunktion.

Zur Finanzierung des Kaufvertrags schloss der Kläger am 2.7.2022 mit einer Bank einen Darlehensvertrag und übereignete das Fahrzeug zur Sicherheit. Der Darlehensbetrag wurde direkt von der Bank an die Beklagte zur Erfüllung des Kaufpreisanspruchs überwiesen.

Das Fahrzeug verfügte nicht über Ultraschallsensoren zur Abstandsmessung, sondern das sog. Tesla Vision, ein 3-D-Erkennungsnetzwerk, bei dem über mehrere Kameras die Abstände zwischen Pkw und Umgebung berechnet und dem Fahrer dargestellt werden. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 29.12.2022 übergeben.

Am 15.2.2023 forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben auf, einen Pkw mit Ultraschallsensoren zur Abstandsmessung auszuliefern, rügte unter Fristsetzung die Beseitigung verschiedener Mängel (Anlage K4, Bl. 66 d.A.: Radlaufverkleidung hinten links zerkratzt und beschädigt, Innenraum-Säule Verkleidung lose und Dichtung „halb drin“, Motorhaube zerkratzt, Tür schloss nicht richtig).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.3.2023 (Anlage K5, Bl. 68 d.A.) erklärte der Kläger auf die von ihm behauptete Drohung seitens eines Mitarbeiters der Beklagten (hierzu nachfolgend) die Anfechtung bzw. den Widerruf des Vertrags, da das Fahrzeug nicht der ursprünglichen Vertragsvereinbarung entsprochen habe. Außerdem erklärte er den Rücktritt wegen der (unstreitig) fehlenden Ultraschallsensoren.

Mit E-Mail vom 31.3.2023 (Anlage K6, Bl. 72 d.A.) wies die Beklagte dies unter näheren Ausführungen zu der Verwendung des sog. Tesla Vision zurück. Hierbei wies sie darauf hin, dass dem Kläger ein Softwareupdate zur Verfügung gestellt werden würde, welches „vorübergehende Mängel an zwei Unterfunktionen der Einparkhilfe beheben werde“ (Bl. 127 d.A.).

Ende März lud der Kläger ein Softwareupdate zur sog. Tesla Vision herunter und installierte es (Update 2023.6.9).

Am 13.5.2023 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte dessen Rückabwicklung.

Am 7.9.2023 gab die finanzierende Bank eine Freigabeerklärung ab (Anlage K8, Bl. 169 d.A.).

Am 7.9.2023 installierte der Kläger ein weiteres Update.

Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16.10.2023, nämlich am 18.10.2023, rügte der Kläger gegenüber der Beklagten eine von ihm behauptete mangelhafte Funktionsfähigkeit der Tesla Vision. Insbesondere bei Sonneneinstrahlung, Verschmutzung oder Regen falle der Assistent regelmäßig aus und sei unbrauchbar. Er forderte die Beklagte zur Beseitigung dieser Mängel auf (Anlage K10 Bl. 171 d.A.). Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass die „beschriebenen Beanstandungen … mit kommenden Updates weiterentwickelt“ würden.

Mit jeweils am 2.11.2023 an die Beklagte versandte Chatnachricht, E-Mail und Einschreiben (Anlagen K12 bis K14) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte sie auf, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs den Kaufpreis an ihn zurückzuerstatten.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er habe das Darlehen vollständig zurückgeführt und sei daher als Eigentümer des Fahrzeugs aktiv legitimiert.

Die Parteien hätten mit dem Kaufvertrag vereinbart, dass das Fahrzeug mit Ultraschallsensoren als Einparkhilfe ausgestattet sein müsse. Kurz vor Übergabe des Fahrzeugs habe ein Mitarbeiter der Beklagten die Übergabe des Fahrzeugs von einer Vertragsänderung dergestalt abhängig gemacht, dass das Fahrzeug mit der sog. Tesla Version ausgestattet sei. Er, der Kläger, habe im Hinblick darauf, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits den Finanzierungsvertrag geschlossen gehabt hätte, dem zugestimmt.

Die sog. Tesla Vision sei als Einparkhilfe ungeeignet. Insbesondere falle sie regelmäßig aus, die Abstandsmessung sei unausgereift und fehlerhaft. Er hat geltend gemacht, das Fahrzeug weise daher eine zugesicherte Eigenschaft nicht auf und sei mangelhaft.

Er hat insoweit - mit Schriftsatz vom 6.11.2023 und damit nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16.10.2023 - vorgetragen, dass er (unstreitig) am 18.10.2023 die Beklagte erfolglos wegen der Mangelhaftigkeit der Tesla Vision zur Nacherfüllung aufgefordert und dieser gegenüber am 2.11.2023 den Rücktritt erklärt hatte.

Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, das Vorhandensein der sog. Tesla Vision entspreche der kaufvertraglichen Vereinbarung. Sie hat behauptet, die zeitweise Beeinträchtigung der Parkassistenz stelle keinen Mangel dar und sei jedenfalls durch das unstreitig vom Kläger aufgespielte Software-Update behoben worden. Sie hat geltend gemacht, mit Installation und mehrmonatiger Nutzung habe der Kläger die hierin liegende Nachbesserungsleistung als Erfüllung angenommen. Das Festhalten an dem am 13.3.2023 erklärten Rücktritt sei zudem treuwidrig, nachdem der Kläger noch anschließend, nämlich Ende März 2023 (unstreitig) das Softwareupdate installiert habe. Der Kläger könne den Vertrag auch nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten, da er jedenfalls durch die Benachrichtigung in der App, die er mit einem „Klick“ bestätigt habe, vor Zahlung von der Umstellung auf die sog. Tesla Version gewusst habe.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:

Der Kläger könne die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht gemäß §§ 346, 323, 433, 434 BGB verlangen. Das Fehlen der Ultraschallsensoren stelle keinen Mangel dar, da der Kläger nicht dargelegt und bewiesen habe, dass eine entsprechende Beschaffenheit vereinbart worden sei. Denn zu der üblichen Beschaffenheit gehöre allenfalls eine funktionierende Einparkhilfe, nicht aber eine bestimmte Art und Weise, wie diese durchgeführt werden könne.

Soweit der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Abstandsmessung mittels der Tesla Vision rüge, fehle ein Nacherfüllungsverlangen. Denn in dem Nacherfüllungsverlangen vom 15.2.2023 habe der Kläger die behauptete Mangelhaftigkeit der Tesla Vision nicht erwähnt. Soweit der Kläger schriftsätzlich am 6.11.2023 ein Nacherfüllungsverlangen vom 18.10.2023 vorgetragen habe, sei dieser Vortrag nach § 296a ZPO nicht zuzulassen, da es sich insoweit um nicht nachgelassenen Vortrag gehandelt habe.

Der Vertrag sei nicht gemäß § 123 BGB wirksam angefochten. Es fehle an einer Täuschung hinsichtlich des Vorhandenseins von Ultraschallsensoren, da dem Vertrag nicht zu entnehmen sei, dass solche vorhanden seien.

Auch fehle auf der Grundlage des eigenen Vortrags des Klägers eine zur Anfechtung berechtigende Drohung. Denn der Kläger habe bereits mit der Bestellung einer etwaigen Änderung der Fahrzeugkonfiguration zugestimmt. Auch hätte er die Bestellung stornieren und sich von der Finanzierung lösen können.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er in der Hauptsache sein erstinstanzliches Vorbringen weitererfolgt, wobei er allerdings meint, ihm stehe ein höherer Zahlungsanspruch zu, da von dem ihm zustehenden Kaufpreisanspruch eine geringere Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht werden müsse, da auf der Grundlage einer Äußerung des Vorstandsvorsitzenden des Konzerns der Beklagten von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 800.000 km auszugehen sei.

Soweit er weiterhin die Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe geltend macht, wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, verschiedene Funktionen des „Enhanced Autopilots“ seien nicht funktionstüchtig, da sie bei jedem Regen und jeglicher direkter Sonneneinstrahlung ausfielen, was auch im Oktober 2023 - wie er näher behauptet - mehrmals geschehen sei.

Er meint, er sei bereits am 13.3.2023 zum Rücktritt berechtigt gewesen, da es eines Nacherfüllungsverlangens nicht bedurft hätte. Denn eine Nacherfüllung durch Behebung der Mängel sei weder damals (März 2023) noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 1.11.2023 möglich gewesen. Dies habe die Beklagte selbst eingeräumt, da sie nach Rüge der Mängel selbst erklärt habe, Tesla Vision erst in irgendeiner Zukunft „weiterentwickeln“ zu wollen. Dass sie damals zur Behebung der Mängel in der Lage gewesen sei, mache sie selbst nicht geltend. Keines der aufgespielten Softwareupdates hätte die Mängel behoben.

Das Landgericht hätte zudem jedenfalls den mit Schriftsatz vom 6.11.2023 gehaltenen Vortrag zum Nacherfüllungsbegehren vom 18.10.2023 und der Rücktrittserklärung vom 2.11.2023 berücksichtigen müssen, da er durch diese Erklärungen nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erst die Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche geschaffen habe. Jedenfalls sei das Vorbringen zweitinstanzlich zu berücksichtigen.

Jedenfalls stehe ihm, wenn Rücktritt oder Widerruf ausgeschlossen seien, ein Anspruch auf Minderung zu, den er nochmals hilfsweise geltend mache.

Soweit die Beklagte im Hinblick auf die behauptete Mangelhaftigkeit des Enhanced Autopilots auf §§ 327aff. BGB verweise, sei vorliegend § 327a Abs. 3 BGB anwendbar. Er könne daher gemäß § 327o Abs. 2 Satz 1 BGB wegen der Mangelhaftigkeit des Enhanced Autopilots Erstattung des Kaufpreises für das Fahrzeug (insgesamt) verlangen.

Mit dem nach Schriftsatzschluss eingegangenen Schriftsatz vom 6.8.2025 hat er insoweit auf § 327c Abs. 6 Satz 1, 327m Abs. 4 Satz 1 BGB verwiesen und geltend gemacht, hieraus ergebe sich das geltend gemachte Rücktrittsrecht.

Er könne zudem den Kaufvertrag jedenfalls gemäß §§ 355, 312, 312d BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 EGBGB widerrufen. Dieser Widerruf sei fristgerecht erfolgt, da die Widerrufsfrist nicht wirksam in Lauf gesetzt worden sei. Denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei unzureichend. Die Beklagte hätte dort nicht - wie erforderlich - die Telefonnummer des Unternehmens angegeben. Die vorhandene Widerrufsbelehrung sei auch deshalb unzureichend, weil die dort vorgenommene abstrakte Belehrung über die rechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufs den Verbraucher vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Bestehens eines Widerrufsrechts stelle, da er selbst prüfen müsse, ob er Verbraucher sei. All dem hätte die Beklagte dadurch begegnen können, dass sie die Muster-Widerrufsbelehrung verwende.

Er behauptet zudem erstmals zweitinstanzlich, das Fahrzeug sei mangelhaft, da durchgängig „Not-Phantom-Bremsungen“ vorkämen. Dieser Mangel beruhe nicht auf dem Enhanced-Autopilot-Paket, sondern trete auch dann auf, wenn der Autopilot nicht eingeschaltet sei.

Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5.6.2025 vorgetragen, ihm stehe ein Rücktrittsrecht zu, da das Fahrzeug einen Rechtsmangel aufweise. Das Fahrzeug zeichne die Umgebung zur Unterstützung der Fahrassistenzsysteme im Betrieb der Dashcam und im sog. Wächtermodus kontinuierlich auf. Hierbei würden ohne jegliche Einwilligung Gesichter von Passanten, Kennzeichen und Bewegungsprofile gespeichert. Da er als Halter des Pkw insoweit Datenschutzverantwortlicher sei, begehe er eine Ordnungswidrigkeit iSv § 83 BDSG und wäre daher zur Anbringung eines Datenschutzhinweises auf seinem Fahrzeug gemäß § 13 DSGVO verpflichtet. Dieser Rechtsmangel sei auch nicht behebbar. Er habe die Beklagte hierzu am 12.6.2025 zur Nacherfüllung aufgefordert (Anlage BB9), woraufhin die Beklagte lediglich geantwortet habe, er möge sich telefonisch an den Tesla-Support wenden. Dies habe er getan. Mitarbeiter der Beklagten hätten ihm sodann telefonisch mitgeteilt, er könne in den „Einstellungen“ die „Kamera-Funktion“ ausschalten. Damit werde deutlich, dass der Rechtsmangel nur dadurch behoben werde, dass die Kameras am Fahrzeug ausgeschaltet würden, die aber für die Funktionen der Einparkhilfe, Autopilot, Spurhaltassistent und andere Unterstützungsleistungen erforderlich seien. Er habe daraufhin am 13.6.2025 auch aus diesem Grund den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 60.971,68 zzgl. Zinsen iHv 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.4.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw der Mark1, Modell Y 2022 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …,

hilfsweise

für den Fall, dass der Antrag nach Ziff. 1 keinen Erfolg hat, die Beklagte zu verurteilen an den Kläger EUR 60.971,68 zzgl. Zinsen iHv 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.12.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw der Tesla, Modell Y 2022 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …,

äußerst hilfsweise,

für den Fall, dass die vorangegangen beiden Anträge keinen Erfolg haben,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 9.408,- zu zahlen,

festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 4.12.2023 mit der Rücknahme des Fahrzeugs der Tesla, Modell Y 2022 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie behauptet, die gerügte Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe gehe bereits deshalb ins Leere, weil die bei Gefahrübergang vorhandene Einparkhilfe gar nicht mehr auf dem Fahrzeug vorhanden sei. Denn bereits am 27.12.2023 habe der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine frühere Einparkhilfe auf den „High Fidelity Park Assist“ „upzugraden“, wodurch die Einparkhilfe grundlegend verändert worden sei. Da die Funktionsfähigkeit der früher (bei Übergabe und bei Erklärung des Rücktritts am 2.11.2023) noch vorhandenen Einparkhilfe nicht mehr überprüft werden könne, schieden Gewährleistungsansprüche aus. Das nun vorhandene Update habe die vom Kläger monierte Abstandsanzeige durch Linien durch eine schematisierte 3-D Darstellung ersetzt.

Soweit der Kläger die Mangelhaftigkeit des Enhanced Autopilot (EAP) rüge, sei die Software nicht mangelhaft, selbst wenn die gerügten Funktionsbeeinträchtigungen bei negativen Umwelteinflüssen zutreffen sollten. Denn sie schulde alleine eine Ausführung, die dem Stand der Technik entspreche. Der Vortrag des Klägers genüge nicht. Es wäre erforderlich, konkret darzulegen, unter welchen konkreten Wetter-, Umwelt- und Fahrbedingungen bestimmte Funktionen des EAP in einem bestimmten Umfang und für eine bestimmte Dauer nicht oder nur eingeschränkt funktioniert hätten; allenfalls damit könne ein Mangel dargelegt werden. Dass etwa eine Kamera wegen Verschmutzung oder aufgrund Sonnenblendung nur eingeschränkt funktioniere, stelle keinen Sachmangel dar.

Die Mangelhaftigkeit der EAP-Software könne jedenfalls nicht die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrags rechtfertigen. Denn ein Mangel am digitalen Produkt rechtfertige allenfalls den Rücktritt von dem Vertrag, der sich auf das digitale Produkt beziehe (§§ 327a Abs. 1, Abs. 2 BGB). Daher sei der Gesamtvertrag gemäß § 327m Abs. 5 BGB nur möglich, wenn sich die Sache aufgrund des Mangels des digitalen Produkts nicht zur gewöhnlichen Verwendung eigene, was vorliegend zu verneinen sei.

Die zweitinstanzlich außerdem geltend gemachten „Not-Phantom-Bremsungen“ würden bestritten und seien bisher auch nicht außergerichtlich vom Kläger geltend gemacht worden.

Ein erklärter Widerruf des Vertrags sei unwirksam, da die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß und habe daher die Widerrufsfrist ausgelöst, wie der BGH in seinem Beschluss vom 25.2.2025 - Az. VIII ZR 143/24 ausgesprochen habe. Auch im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß, da die Angaben, unter denen ein Käufer als Verbraucher den Widerruf erklären könne, hinreichend dargelegt seien.

Soweit der Kläger einen Rechtsmangel im Hinblick auf die Dashcam-Funktionen behaupte, bestreite sie den Vortrag. Das Fahrzeug zeichne seine Umgebung nicht permanent und anlasslos auf, eine Aufzeichnung erfolge insbesondere im Wächter-Modus und mittels der Dashcam, wenn dies bewusst vom Fahrer aktiviert werde. Vorsorglich erhebt sie die Einrede der Verjährung.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Dem Kläger steht der im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Damit hat auch der weitere auf Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gerichtete Antrag keinen Erfolg.

  1. Dem Kläger steht der Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags nicht gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 440, 323, 346 BGB deshalb zu, weil das Fahrzeug unstreitig im Rahmen der Einparkhilfe keine Ultraschallsensoren (bei Gefahrübergang und später) aufwies und aufweist.

Allerdings ist der Kläger zur Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs aktiv legitimiert, da er Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Der Kläger hat erstinstanzlich in der ihm vom Landgericht gesetzten Frist eine Bestätigung des Kreditgebers vorgelegt (Anlage K8, Bl. 169 d.A.), wonach die Bank die übertragenen Ansprüche aus dem Vertrag freigibt und erklärt, dass die Finanzierung erledigt sei. Dieser Vortrag ist bereits deshalb zu berücksichtigen, weil dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Schriftsatznachlass zur Aktivlegitimation gewährt worden war (Bl. 157 d.A.).

Auch ist die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung aus einer vom Kläger erklärten Rücktrittserklärung im Grundsatz passiv legitimiert. Denn die Rückabwicklung des Kaufvertrags hat auch dann im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer zu erfolgen, wenn - wie vorliegend - der Kaufvertrag und der zur Finanzierung der Kaufsache abgeschlossene Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft iSv § 358 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB bildet (vgl. BGH, Urteil vom 1.7.2015 - VIII ZR 226/14).

Zu Recht hat das Landgericht aber angenommen, dass das Fehlen von Ultraschallsensoren zur Abstandsmessung keinen Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs darstellt, mithin kein Rücktrittsgrund vorliegt (§§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB), wenn eine andere (funktionsfähige) Einparkhilfe vorhanden ist (§ 437 Abs. 3 BGB), hier in Gestalt der sog. Tesla Vision.

Ein Rücktrittsgrund, der den Kläger zum Rücktritt vom Vertrag unter diesem Aspekt berechtigt hätte, käme nur in Betracht, wenn die Parteien vereinbart hätten, dass das Fahrzeug mit Ultraschallsensoren zur Abstandsmessung ausgestattet ist (§ 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger eine solche Vereinbarung erst- wie zweitinstanzlich nicht dargelegt hat. Nach der Bestellung (Anlage K1, Bl. 12 d.A.) war das Fahrzeug mit einem „Enhanced Autopilot“ ausgestattet, was u.a. die Funktion: „Autoparken (Einparkhilfe)“ umfasste. Da unter Autoparken / Einparkhilfe im Grundsatz sowohl eine Funktion unter Einsatz von Ultraschallsensoren fällt, als auch eine solche unter Einsatz der sog. Tesla Version, ergibt sich keine Vereinbarung von Ultraschallsensoren (so auch LGU 8). Dass der Kläger gegenüber der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags erklärt hätte, hierauf besonderen Wert zu legen, ist nicht dargelegt (LGU 7).

Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, auf der Webseite der Beklagten sei im Oktober 2022 der Hinweis vorhanden gewesen, dass für das hier relevante Modell Y 2022 eine Entfernung der Ultraschallsensoren erfolgen werde und diese Umstellung für das Modell Y 2022 „in den nächsten Monaten“ vorgesehen sei. Ab Oktober 2022 werde u.a. das Modell Y 2022 auf Tesla Vision ohne Ultraschallsensoren umgestellt. Er, der Kläger, habe aber bereits vorher, im Juni 2022, das Fahrzeug bestellt, das am 29.12.2022 an ihn ausgeliefert wurde.

Aus diesem Inhalt der Webseite im Oktober 2022 kann der Kläger für sich nichts herleiten. Möglicherweise könnte für einen Kunden der Beklagten, der im oder nach Oktober 2022 ein Fahrzeug der Beklagten Modell Y 2022 erwirbt, aus diesem Webseiteninhalt zu entnehmen sein, dass das von ihm zu erwerbende Modell Y 2022 keine Ultraschallsensoren aufweist. Eine Äußerung der Beklagten, aus der der Kläger aber einen Mangel wegen des Fehlens von Ultraschallsensoren für das von ihm im Juni 2022 bestellte Fahrzeug geltend machen könnte, müsste demgegenüber aus der Zeit bis zur Bestellung, dh. Juni 2022, datieren und den Hinweis enthalten, dass das Modell Y 2022 mit einer Einparkhilfe mit Ultraschallsensoren ausgestattet ist. Dies ist nicht dargelegt.

Auch wenn die Berufung daher vorbringt, es habe eine vertragliche Vereinbarung über das Vorhandensein von Ultraschallsensoren bestanden, bleibt weiterhin offen, woraus sich eine solche Vereinbarung ergeben soll.

Es kommt damit auch nicht darauf an, ob - wie der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht hat - die sog. Tesla Vision „schlechter“ als die ultraschallbasierte Abstandsmessung ist.

  1. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug ergibt sich unter diesem Aspekt der Ausgestaltung der Einparkhilfe mittels Tesla Vision auch nicht daraus, dass der Kläger den Kaufvertrag wirksam angefochten hätte (§§ 142 Abs. 1, 812ff. BGB).

a) Der Kläger konnte den Vertrag im Hinblick auf das Vorhandensein einer Einparkhilfe mittels Tesla Vision nicht wegen Irrtums anfechten (§ 119 BGB). Es kann dahinstehen, ob die Regelungen über die Irrtumsanfechtung vorliegend im Hinblick auf die grundsätzliche Anwendbarkeit der kaufrechtlichen Gewährleistungsregelungen anwendbar sind. Denn jedenfalls wäre eine Anfechtung verspätet erklärt worden. Die Anfechtung hätte ohne schuldhaftes Zögern erfolgen müssen (§§ 119, 121 Abs. 1 BGB). Hier erfuhr der Kläger nach seinem Vortrag am Tag der Übergabe des Fahrzeugs (29.12.2022 (Bl. 162 d.A.)) davon, dass das Fahrzeug mit der sog. Tesla Vision ausgerüstet ist. Trotzdem erklärte er nicht in dem ersten anwaltlichen Schreiben (Anlage K4, Bl. 66 d.A.) vom 15.2.2023 die Anfechtung, sondern erst mit anwaltlichem Schreiben vom 13.3.2023 (Bl. 68 d.A.).

b) Auch hat der Kläger den Kaufvertrag nicht wirksam wegen Drohung angefochten (§ 123 BGB).

Insofern hatte der Kläger behauptet, er sei am Tag der Abholung gezwungen worden, einer Vertragsänderung zuzustimmen, nach der das Fahrzeug mit einer Tesla Version und nicht einer ultraschallbasierten Abstandsmessung ausgestattet sei.

Dieses Vorbringen hat keinen Erfolg. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger nicht dargelegt, dass er zunächst einen Vertrag mit der Beklagten des Inhalts geschlossen hätte, wonach das Fahrzeug eine Einparkhilfe mittels Ultraschallsensoren aufweist. Bestand kein Vertrag solchen Inhalts, scheidet bereits gedanklich eine Vertragsänderung des Inhalts aus, dass nunmehr die Einparkhilfe mittels Tesla Vision erfolgt. Daher kann der Kläger auch nicht durch Drohung zu solch einer Vertragsänderung veranlasst worden sein.

Zudem käme auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nur eine Anfechtung der Vertragsänderung in Betracht. Denn der Kläger trägt nicht vor, zu dem ursprünglich geschlossenen Vertrag durch Drohung veranlasst worden zu sein, sondern nur zur vermeintlichen Änderung. Daher könnte eine Anfechtung der Vertragsänderung nur zur Folge haben, dass der ursprüngliche Vertragsinhalt gilt. Der ursprüngliche Kaufvertrag sah aber - wie ausgeführt - nicht vor, dass die Beklagte dem Kläger ein Fahrzeug mit ultraschallbasierter Einparkhilfe übereigenen muss.

  1. Dem Kläger steht der Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags nicht gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 440, 323, 346 BGB deshalb zu, weil nach seiner Behauptung die Einparkhilfe und auch die weiteren Funktionen des Enhanced Autopilots Mängel aufweisen.

Der Kläger hat insofern geltend gemacht, die Tesla Vision sei „absolut ungeeignet“ und unausgereift; die Abstände würden nicht richtig berechnet und die Abstandsmessung sei fehlerhaft. Insbesondere falle die Tesla Vision bei jeglicher direkter Sonneneinstrahlung, bei jedem Regen und Schnee aus.

Es kann insofern offenbleiben, ob dieser Vortrag zutrifft, ob etwaige Beschränkungen der Nutzbarkeit dem Stand der Technik entsprachen und ob und in welchem Umfang etwaige Beschränkungen der Nutzbarkeit des Enhanced Autopilots durch die unstreitig vom Kläger aufgespielte Updates behoben worden.

Denn selbst wenn der Vortrag zuträfe und rechtlich die Annahme eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs rechtfertigten, ergäbe sich hieraus allenfalls ein Mangel der Software, die den Enhanced Autopilot steuert. Eine unterstellte Mangelhaftigkeit der Software berechtigte den Kläger vorliegend jedoch nicht, vom Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug insgesamt zurückzutreten, sondern allenfalls zum Rücktritt von dem Teil des Kaufvertrags, der auf den Erwerb des Enhanced Autopilot gerichtet war. Insoweit hatte der Kläger ausweislich des Fahrzeugbestellvertrags (Anlage K1, Bl. 12 d.A.) den Enhanced Autopilot zum Kaufpreis von EUR 3.193,28 erworben. Allenfalls die Rückzahlung dieses Kaufpreisanteils gegen Rückgabe bzw. Löschung der die Enhanced Autopilot steuernden Software wäre Rechtsfolge eines unterstellten Mangels. Hierauf ist jedoch die Klage nicht gerichtet. Im Einzelnen:

Es handelt sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag, der die Übereignung des Fahrzeugs und (u.a.) den Enhanced Autopilot umfasst (Anlage K1) um einen Vertrag iSv § 327a Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Kläger hat mit der Beklagten den Vertrag unstreitig als Verbraucher abgeschlossen, mithin handelt es sich um einen Verbrauchervertrag über Sachen (das Fahrzeug), die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind. Nach § 327a Abs. 2 Satz 2 BGB gelten die Vorschriften der §§ 327a ff. BGB dabei nur für die Bestandteile des Vertrags, die die digitalen Produkte betreffen, mithin den Teil des Vertrags, der den Enhanced Autopilot betrifft.

Entgegen der Auffassung des Klägers unterfällt der Vertrag demgegenüber nicht § 327a Abs. 3 BGB, was zur Folge hätte, dass §§ 327a ff. BGB für diesen Vertrag nicht gelten. Denn ein Vertrag mit digitalen Elementen gemäß § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB setzte voraus, dass die Waren - hier das Fahrzeug- ihre Funktionen ohne das digitale Produkt nicht erfüllen können (§ 327a Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Enhanced Autopilot umfasst nach dem Vortrag des Klägers die Funktionen Notbremsassistent, Tempomat, Lenkassistent, Spurwechselassistent, Autopilot zum Befahren von Autobahnauf- und -abfahrten, Einparkhilfe, Herbeiruffunktion. Es ist aber grundsätzlich ohne weiteres möglich, ein Kraftfahrzeug auch dann zu nutzen, wenn es über diese Funktionen nicht verfügt; keine dieser Funktionen hat Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs. Dementsprechend führt auch die Gesetzesbegründung aus, dass ein Verbraucher etwa auch dann Ansprüche nach §§ 327a ff. BGB habe - etwa einen Anspruch auf Aktualisierung der Betriebssoftware gemäß § 327f BGB - wenn er einen Smart Car geleast habe.

Ebenso handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers, wie er sie in dem nach Schriftsatzschluss am 6.8.2025 eingegangenen Schriftsatz geäußert hat, nicht um einen Paketvertrag iSv § 327a Abs. 1 BGB. Denn Verträge über körperliche Gegenstände, auf denen digitale Inhalte installiert sind, sind keine Paketverträge, da es sich bei den körperlichen Gegenständen nicht um andere Sachen iSd Definition handelt (Fries in: Beck-online Großkommentar BGB, Stand 1.5.2025, § 327a BGB Rn. 7). Daher beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf die Möglichkeit, sich vom Vertrag insgesamt (dh auch wegen des Fahrzeugs selbst) gemäß § 327c Abs. 6 Satz 1, 327m Abs. 4 Satz 1 BGB zu lösen.

Handelt es sich daher bei dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nebst Enhanced Autopilot um einen Verbrauchervertrag über Sachen, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind (§ 327a Abs. 2 BGB), könnte der Kläger zwar im Fall der Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts, etwa der Steuerung und Funktion des Enhanced Autopilots, gemäß § 327m Abs. 1 BGB den Vertrag beenden. Diese Möglichkeit beträfe aber nach § 327a Abs. 2 Satz 2 BGB nur den Bestandteil des Vertrags, der das digitale Produkt betrifft, dh. hier den Vertrag über den Erwerb des Enhanced Autopilots zum Preis von netto EUR 3.193,28. Der Kläger könnte sich aber nicht von allen Bestandteilen des Vertrags nach § 327a Abs. 2 BGB lösen, mithin nicht von dem Vertrag über das Fahrzeug als solches. Denn dies setzte nach § 327m Abs. 5 BGB voraus, dass sich die Sache aufgrund des Mangels des digitalen Produkts nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet. Vorliegend eignet sich jedoch das Fahrzeug, wie bereits ausgeführt, auch ohne die durch den Enhanced Autopilot bereitgestellten zusätzlichen Funktionen zu seiner gewöhnlichen Verwendung; das Fahrzeug ist auch ohne diese Funktionen uneingeschränkt fahrtauglich.

Damit scheidet der im Hauptantrag geltend gemachte streitgegenständliche Anspruch auf Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags aus. Der aufgrund des Mangels allenfalls in Betracht kommende Anspruch auf Rückabwicklung allein des Vertrags über den Enhanced Autopilot ist nicht streitgegenständlich. Denn der Hauptantrag ist auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises für das Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichtet. Ein etwaiger Anspruch auf Rückabwicklung des Enhanced Autopilots stellt sich demgegenüber nicht als Minus, sondern als Aliud dar. Auch aus dem Klagevorbringen des Klägers, das zur Bestimmung des Klagebegehrens heranzuziehen ist, ergibt sich, dass der Kläger sich vom Vertrag insgesamt lösen will; so machte er etwa noch in seinem letzten Schriftsatz vom 6.8.2025 geltend, die Rückabwicklung des ganzen Vertrags sei möglich, da es sich um einen Paketvertrag handele.

Dieser Punkt - das Verständnis des Senats, dass das klägerische Begehren auf den Rücktritt von dem Gesamtvertrag und nicht auf den Rücktritt von dem Vertrag betreffend den Enhanced Auto Pilot gerichtet ist - war auch Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass der Senat im Hinblick auf die Regelungen des §§ 327a ff. BGB der Hauptantrag auf Rückabwicklung keinen Erfolg haben dürfte. In dem, dem Kläger insofern nachgelassenen Schriftsatz hat der Kläger auch nicht etwa hilfsweise den Anspruch auf Rückabwicklung des Teils des Kaufvertrags über den Enhanced Autopilot geltend gemacht, sondern lediglich - wie ausgeführt - mehrfach die Auffassung vertreten, der Kaufvertrag sei ein Vertrag über Waren mit digitalen Elementen iSv § 327a Abs. 3 BGB oder ein Paketvertrag iSv§ 327a Abs. 1 BGB.

  1. Ohne Erfolg macht der Kläger die Rückabwicklung des Vertrags gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 440, 323, 346 BGB mit der Begründung geltend, das Fahrzeug sei mangelhaft, da durchgängig „Not-Phantom-Bremsungen“ vorkämen. Diese Mängel beruhten auch nicht auf dem Enhanced-Autopilot-Paket, sondern träten auch dann auf, wenn der Autopilot nicht eingeschaltet sei. Sie stellten ein grundsätzliches Problem mit dem Fahrzeugbetrieb dar.

Indem der Kläger seinen Klageantrag (im Hauptantrag) zweitinstanzlich hilfsweise auf dieses Vorbringen stützt, hat er eine hilfsweise Klageänderung iSv § 263 ZPO vorgenommen. Denn dann, wenn der Käufer - wie vorliegend - seinen Rücktritt vom Kaufvertrag auf unterschiedliche Mängel der Kaufsache stützt, fehlt es an einem einheitlichen Lebensvorgang und es sind deshalb mehrere Streitgegenstände gegeben. Dies folgt daraus, dass bei einem einheitlichen Klagebegehren dann verschiedene Streitgegenstände vorliegen, wenn der materiellrechtlichen Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind. Grundsätzlich muss bezüglich wegen jedes einzelnen Mangels geprüft werden, ob die Voraussetzungen der §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB vorliegen (BGH, NJW 2022, S. 3010, 3011).

Die zweitinstanzlich vorgenommene Klageänderung ist jedenfalls gemäß § 533 Nr. 2 ZPO unwirksam. Der zweitinstanzlich erstmals gehaltene Vortrag, es kämen durchgängig „Not-Phantom-Bremsungen“ vor, hat die Beklagte bestritten. Daher wäre die auf sie gestützte Klageänderung nur zulässig, wenn diese Tatsachen vom Senat gemäß § 529 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen wären. Dies ist nicht der Fall. Der Vortrag ist nicht erstinstanzlich zur Akte gelangt und der Kläger hat auch keine Gründe vorgetragen, nach denen der neue Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre.

  1. Ebenso wenig kann der Kläger den im Hauptantrag geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch auf seinen Vortrag stützen, das Fahrzeug weise einen Rechtsmangel auf, was ihn gemäß §§ 437 Nr. 2, 435, 440, 323, 346 BGB zur Rückabwicklung berechtigte.

Der Kläger hat insoweit zweitinstanzlich erstmals vorgetragen, das Fahrzeug zeichne die Umgebung zur Unterstützung der Fahrassistenzsysteme im Betrieb der Dashcam und im sog. Wächtermodus kontinuierlich auf. Hierbei würden ohne jegliche Einwilligung Gesichter von Passanten, Kennzeichen und Bewegungsprofile gespeichert. Da er als Halter des Pkw insoweit Datenschutzverantwortlicher sei, begehe er eine Ordnungswidrigkeit iSv § 83 BDSG und wäre daher zur Anbringung eines Datenschutzhinweises auf seinem Fahrzeug gemäß § 13 DSGVO verpflichtet. Dieser Rechtsmangel sei auch nicht behebbar, so dass dem Kläger hieraus ein Rücktrittsrecht zustehe.

Indem der Kläger mithin seinen Hauptantrag auf Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Fahrzeug zweitinstanzlich erstmals auf diesen angeblichen Rechtsmangel stützt, hat er ebenfalls eine hilfsweise Klageänderung iSv § 263 ZPO vorgenommen. Es gelten die obigen Ausführungen unter Ziff. 4 entsprechend.

Auch diese zweitinstanzliche Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO unzulässig. Die Beklagte hat bestritten, dass das Fahrzeug mit der Dashcam Funktioin und im sog. Wächtermodus seine Umgebung permanent und kontinuierlich aufzeichne. Dies gelte nur, wenn der Kläger diese Funktionen aktiviere.

Damit hat die Beklagte den der Klageänderung zugrunde liegenden Vortrag bestritten. Denn dem Vortrag des Klägers ist zu entnehmen, dass er behauptet, infolge der Nutzung des Fahrzeugs ungewollt Datenrechtsverstöße zu begehen. Damit beinhaltet der Vortrag auch die Behauptung, die behaupteten Aufzeichnungen erfolgten ohne bzw. gegen seinen Willen.

Damit wäre auch diese Klageänderung nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden bestrittenen Tatsachen erstinstanzlich vorgetragen wären oder wenn der Kläger dargelegt hätte, warum es ihm erst zweitinstanzlich möglich gewesen sein sollte, solchen Vortrag zu halten. Auch dies ist nicht geschehen.

  1. Der Kläger kann schließlich die von ihm geltend gemachte Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Fahrzeug nicht auf den Widerruf des Kaufvertrags gemäß §§ 355, 312, 312d BGB iVm §§ 246a Abs. 2 Abs. 2 Satz 1, Nr. 1, Satz 2 iVm Anlage EGBGB stützen.

a) Allerdings ist die hierin liegende zweitinstanzliche hilfsweise Klageänderung gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Klageänderung ist sachdienlich, da durch die Entscheidung auch dieses Angriffs endgültig das streitige Rechtsverhältnis der Parteien geklärt werden kann. Auch waren die dem Anspruch wegen Widerrufs zugrunde liegenden Tatsachen gemäß § 533 Nr. 1 ZPO vom Berufungsgericht der Entscheidung zugrunde zu legen, da sie unstreitig waren. Dies gilt sowohl für die Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung auf der Webseite der Beklagten als auch für die Widerrufserklärung seitens des Klägers.

b)Doch hat der Kläger nicht rechtzeitig den Widerruf erklärt. Denn die Widerrufsfrist wurde wirksam durch die Widerrufsbelehrung auf der Webseite der Beklagten in Lauf gesetzt.

aa) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend gemacht, die Widerrufsbelehrung auf der Webseite der Beklagten habe die Widerrufsfrist nicht wirksam in Lauf gesetzt, da die Beklagte nicht - wie erforderlich - die Telefonnummer des Unternehmens angegeben habe.

Die Frage, ob die auf der Webseite der hiesigen Beklagten vorhandene Widerrufsbelehrung, die nicht der Musterwiderrufsbelehrung entspricht, im Hinblick auf die Nichtangabe der Telefonnummer hinreichend ist, war Gegenstand eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Der Bundesgerichtshof hat hier ausgeführt (Beschluss vom 25.2.2025 - VIII ZR 143/24), dass die Widerrufsbelehrung wirksam ist, da die Widerrufsbelehrung die Postanschrift und die E-Mail-Adresse mitteilt, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich sei, zumal auf der Webseite der Beklagten, die der Ausgestaltung der auch hier relevanten Webseite entspricht, die Telefonnummer der Beklagten ohne Weiteres zugänglich war. Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, so dass es auch einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht bedarf. Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des genannten Beschlusses des Bundesgerichtshofs Bezug genommen, denen der Senat folgt.

bb) Ebenso ohne Erfolg meint der Kläger, die Widerrufsbelehrung sei unzureichend, da sie lediglich abstrakt die Voraussetzung für das Bestehen des Widerrufsrechts beschreibe. Denn es heiße dort, dass das Widerrufsrecht bestehe „[w]enn Sie Verbraucher sind ...“ „und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln [wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.] geschlossen haben“. Hierdurch werde der Verbraucher nur abstrakt über die Voraussetzungen eines Widerrufs informiert. Er könne dem nicht unmittelbar entnehmen, ob in seinem Fall das Widerrufsrecht bestehe; die erforderliche Kenntnis des Verbrauchers über das Bestehen eines Widerrufsrechts bestehe nur, wenn der Verbraucher die in der Belehrung verwendeten Rechtsbegriffe zugtreffend verstehe und auf die konkreten Umstände des Vertragsschlusses anwende.

Diese Widerrufsbelehrung ist nach Auffassung des Klägers unzureichend. Er nimmt insoweit auf entsprechende Ausführungen des OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 11.3.2025 (Az. 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U57/24) Bezug, die ebenfalls die auch hier streitgegenständliche Widerrufsbelehrung der Beklagten auf ihrer Webseite zum Gegenstand hatte.

Mit diesem Vorbringen hat die Berufung keinen Erfolg; die Widerrufsbelehrung ist auch insoweit nicht zu beanstanden.

Der Bundesgerichtshof hat sich in der o.g. Entscheidung vom 25.2.205 (Az. VIII ZR 143/24, Rn. 29) Folgendes ausgeführt:

„Durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher schließlich auch nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für den Vertragsschluss knüpft. Zwar sind Belehrungen unzulässig, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründen, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 40 mwN). Ein solcher Fall ist hier jedoch zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr wird dem Verbraucher vorliegend allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung dadurch nicht unübersichtlich (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - XI ZR 46/18, WM 2019, 66 Rn. 9). Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).“

Damit hat sich der Bundesgerichtshof zwar nicht ausdrücklich dazu verhalten, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestattet, in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden, so dass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleibt, ohne dass ihm konkret mitgeteilt wird, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Jedoch hat der Bundesgerichtshof mit der Feststellung, dass durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung der Verbraucher nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt werde, diese „Vorfrage“ denknotwendig - und in Abweichung zur Rechtsauffassung des OLG Stuttgart - bereits mitbeantwortet, nämlich verneint (OLG Celle, Beschluss vom 19.3.2025 - 7 U 76/24, Rn. 8, zit. nach juris). Daher ist auch insofern die Widerrufsbelehrung auf der Webseite der Beklagten ausreichend und hat die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt.

B. Hat der Hauptantrag keinen Erfolg, war über die Hilfsanträge zu entscheiden.

1.Auch der erste Hilfsantrag ist auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Fahrzeug gerichtet und unterscheidet sich von dem Hauptantrag lediglich im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsbeginn.

Da der Kläger, wie unter A. ausgeführt, unter keinen rechtlichen Anspruch die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Fahrzeug verlangen kann, hat der Hilfsantrag keinen Erfolg.

  1. Damit ist auch über den weiteren Hilfsantrag zu entscheiden, mit dem der Kläger Zahlung eines Minderungsbetrags verlangt und geltend macht, die von ihm vorgetragenen Mängel rechtfertigen jedenfalls eine Minderung des Kaufpreises.

a) Bereits im Ausgangspunkt scheiden Ansprüche aus Minderung vorliegend deshalb aus, weil der Kläger auch insoweit bereits zuvor den Rücktritt erklärt hatte. Denn Rücktritt und Minderung schließen einander aus. Da Minderung und Rücktritt Gestaltungsrechte sind, ist die Geltendmachung eines von ihnen bindend und kann nicht zurückgenommen werden.

Abgesehen davon stellt die Verwendung der Tesla Vision als Einparkhilfe anstelle der Messung mittels Ultraschallsensoren keinen Mangel dar.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Enhanced Autopilot erlaubte nicht die Minderung des Kaufvertrags über das Fahrzeug an sich, sondern lediglich die Minderung des Teils des Vertrags, der auf den Enhanced Autopilot gerichtet war (§§ 327n Abs. 1, 327a Abs. 2 Satz 2 BGB). Dass der Kläger eine hierauf gerichtete Minderungserklärung ausgesprochen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Erklärungen des Klägers richten sich, auch schriftsätzlich, auf den Vertrag über den Kauf des Fahrzeugs insgesamt.

b) Minderungsansprüche im Hinblick das erstmals zweitinstanzlich behauptete Auftreten von Not-Phantom-Bremsungen und die erstmals zweitinstanzlich geltend gemachte angebliche Verantwortlichkeit des Klägers für Datenschutzverstöße wegen Aufnahme der Kameras des Fahrzeugs kommen nicht in Betracht, da auch für die hilfsweisen Minderungsansprüche, die hierauf gestützt werden, gilt, dass diese als zweitinstanzliche hilfsweise Klageänderungen gemäß § 533 unzulässig sind. Es gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

C. Da - wie ausgeführt - der Kläger mit dem nach Schriftsatzschluss am 6.8.2022 eingegangenem Schriftsatz zu Unrecht geltend gemacht habe, ihm stehe aus §§ 327c Abs. 6 Satz 1, 327m Abs. 4 Satz 1 BGB stehe ihm ein Rücktrittsrecht zu, war das dortige Rechtsvorbringen unerheblich. Bereits aus diesem Grund war daher aufgrund dieses Schriftsatzes die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 156 ZPO).

III.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da er unterliegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen. Insbesondere ist die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, soweit der Senat die Widerrufsbelehrung der Beklagten auf ihrer Webseite auch insoweit als zureichend angesehen hat, als der Kläger rügt, die abstrakte Belehrung des Verbrauchers über die Voraussetzung des Widerrufsrechts genüge nicht. Zwar hat, wie oben ausgeführt, das OLG Stuttgart im Rahmen seiner Entscheidung vom 11.3.2025 (Az. 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24) angenommen, dass die Belehrung insoweit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Diese Entscheidung des OLG Stuttgart steht jedoch in Divergenz zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.2.2025 (Az. VIII ZR 143/24), der - wie oben ausgeführt - unter Rn. 29 sich zwar nicht ausdrücklich dazu verhalten hat, ob das Gesetz es gestatte, dass die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden. Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch mit der Frage beschäftigt, ob der Verbraucher durch diese Belehrung über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt werde und hat damit diese Vorfrage denknotwendig und in Abweichung zur Auffassung des OLG Stuttgart bereits beantwortet. Eine Divergenz besteht damit nicht, da allein die Abweichung eines gleichrangigen Gerichts in einem Einzelfall mit identischem Sachverhalt hierfür nicht genügt.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.