LG Limburg 1. Zivilkammer, 2024-06-07, 1 O 470/22

1 O 470/22Tribunal cantonal / Ire chambre civile7 juin 2024

Texte intégral

LG Limburg 1. Zivilkammer — 1 O 470/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-07

Aktenzeichen: 1 O 470/22

ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2024:0607.1O470.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Mit der Klage verfolgt der Kläger, von Jahr 1 bis Jahr 2 Bürgermeister der Beklagten, Ersatz seines immateriellen wie auch seines materiellen Schadens im Hinblick auf die Tätigkeit des Akteneinsichtsausschusses .... bzw. Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB sowie Art. 82 DS-GVO.

Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten bildete mit Beschlüssen vom 05.10.2016 und 14.12.2016 einen Akteneinsichtsausschuss zu der „Personalie ………... zur Akteneinsicht in die Akten bezüglich acht verschiedener Punkte (siehe unten).

Den Antrag des Klägers, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, dass die Beklagte dem Akteneinsichtsausschuss keine Akten oder andere Unterlagen zur Einsicht überlassen dürfe, solange die Stadtverordnetenversammlung den Auftrag zur Akteneinsicht nicht durch Benennung bestimmter Angelegenheiten und Prüfungszeiträume hinreichend konkretisiert und unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers korrigiert hätten, lehnte das Verwaltungsgericht .... mit Beschluss vom 12.01.2017 (Anlage A1, Bl. 11 E d.A.) als unbegründet ab.

Unter dem 08.06.2017 erstellte der Akteneinsichtsausschuss einen 18 Seiten langen Tätigkeitsbericht (sog. Abschlussbericht, sh. Anlage A2, Bl. 17 E d.A.) zu folgenden Punkten:

  1. Überprüfung der Fahrtkosten- und Sitzungsgeldabrechnungen für Fahrten mit dem Dienstwagen und Sitzungen während des Dienstes, für welche erhaltene Erstattungen nicht auf ein Konto der Stadt überwiesen wurden, auch unter Einbeziehung der Untersuchung der Kommunalaufsicht.

  2. Überprüfung, ob eine Dienstwagenüberlassungsvereinbarung zur Nutzung des Dienstwagens zwischen der Stadt ……. und Altbürgermeister bestand und welche Regelungen hier getroffen wurden.

  3. Überprüfung und Einsicht in die Akten zur von Altbürgermeister ……… ausgeübten Doppelfunktion (Bürgermeister und 1. Werkleiter des Eigenbetriebs) und die damit in Zusammenhang stehende Verfügung des ... zur Unterlassung der Doppelfunktion.

  4. Überprüfung des Verfahrens zur Vergabe der Ultrafiltrationsanlage (UF-Anlage) in Ort betreffend, ob die Vergabe ohne vorherige Ausschreibung vorschriftenkonform erfolgte oder ob der Stadt dadurch ggfls. ein Schaden entstanden ist.

  5. Überprüfung der Errichtung einer Photovoltaikanlage bei dem Eigenbetrieb ……… und in diesem Zusammenhang die Überprüfung der zeitgleichen Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Privathaus von Altbürgermeister ……… durch dieselbe Firma, welche diese Arbeiten auch bei dem Eigenbetrieb ... ausgeführt hat.

  6. Überprüfung der Kostenabrechnungen von Altbürgermeister ………. für Garagenmiete am Wohnhaus und Parkhäuser während des Urlaubs inklusive Einsicht in die entsprechenden Akten, wenn entsprechende Abrechnungen gegenüber der Stadt vorliegen.

  7. Überprüfung der fehlenden zeitnahen Handlungen in der Sache „Versiegen des Wassers im Bereich …….." und des damit eventuell entstandenen Schadensumfangs durch Verschleppung.

  8. Überprüfung des Sachverhaltes zum Erlass von Stromkosten an Privatpersonen durch Altbürgermeister ... in Höhe von ca. 21.000 €.

Auf den Inhalt des Berichts wird Bezug genommen.

Der Bericht wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2017 vorgestellt; hierbei erhielt jeder Stadtverordnete ein ausgedrucktes Leseexemplar. Jedem Stadtverordneten wurde eine Printversion zum Verbleib ausgehändigt. Anschließend wurde der Bericht digital auf https://www......./ in den Sitzungsdienst der Beklagten zu den Dokumenten der Sitzung vom 21.06.2017 eingestellt, so dass er hierüber lediglich einem dementsprechend eingeschränkten (nichtöffentlichen) Nutzerkreis zur Verfügung stand. Er war ab dem 27.06.2017 zudem unter der Rubrik „…….. auf der Homepage der Beklagten in deren Ratsinformationssystem (SD-Net) verlinkt und damit öffentlich einsehbar. Am 29.11.2019 wurde der Abschlussbericht aus dem städtischen Ratsinformationssystem entfernt.

Eine Abschrift des Abschlussberichts wurde von der Staatsanwaltschaft Ort 1 angefordert. Das hierauf gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wurde teils wegen Verjährung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, teils nach § 153a StPO eingestellt (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Ort vom 20.11.2019, Anlage B2, Bl. 153 E d.A.).

Mit Schreiben vom 16.06.2021 ließ der Kläger der Beklagten eine umfangreiche Gegendarstellung zu dem Bericht zur Stellungnahme und Veranlassung übermitteln (vgl. Anlage A3, Bl. 47 E d.A.). Darin vertrat der Kläger die Auffassung, dass das Akteneinsichtsverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 16.08.2021, dass sie keinen irgendwie gearteten Handlungsbedarf und auch keinen Anlass für eine Stellungnahme sehe. Mit Schriftsatz vom 14.10.2022 (Anlage A6, Bl. 67 E d.A.) reichte der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht ein mit den Anträgen, jede Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts auf Dauer zu unterbinden.

Die Klageschrift vom 30.12.2022 wurde der Beklagten am 02.02.2023 zugestellt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte für die durch das Akteneinsichtsverfahren selbst entstandenen Rechtsverletzungen hafte. Ferner stelle der Bericht eine ständige Quelle für weitere Verletzungen der Rechte des Klägers dar und erhalte durch die Untätigkeit der Beklagten Störungen und Schädigungen der Rechte des Klägers aufrecht. Ein Beispiel hierfür sei das Verfahren vor dem OLG Frankfurt (16 U 94/21, Anlage A7, Bl. 83 E d.A.), in welchem sich der dortige Beklagte unter Berufung auf den Tätigkeitsbericht zu falschen Behauptungen und Verunglimpfungen berechtigt gesehen habe.

Zum Vermögensschaden zählten alle Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der Abwehr und Verfolgung von Rechtsverletzungen, aber auch die durch die Rufzerstörung entgangenen Verdienstmöglichkeiten. Der Kläger habe zudem Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens. Immerhin habe die Beklagte zu vertreten, dass die Anerkennung der Verdienste des Klägers für 24 Jahre Dienstzeit bei der Beklagten zerstört worden seien.

Mit der Klageschrift hat der Kläger zunächst erklärt, dass er Ersatz seines immateriellen wie auch seines materiellen Schadens in Höhe von insgesamt 100.000,00 € geltend mache. Bezüglich der materiellen Schäden hat er erklärt, dass hierzu alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwehr und Verfolgung von Rechtsverletzungen aber auch die durch die Rufzerstörung entgangenen Verdienstmöglichkeiten gehörten. Diese Schäden würden noch konkreter spezifiziert.

Mit Schriftsatz vom 16.05.2023 (Bl. 170 E ff d.A.) hat der Kläger erklärt, dass er einen Betrag von 50.000,00 € für den immateriellen Schaden als angemessen ansehe. Bezüglich des materiellen Schadens hat er sich auf verschiedene Rechnungen der … Firma … GmbH und der Kanzleien Name ….. in Höhe von 71.253,34 € bezogen. Die Beauftragung der Beratungsfirma bzw. der Rechtsanwälte sei erforderlich gewesen, um seine Rechte und Rechtspositionen zu wahren, sich einen fachkundigen und zuverlässigen Blick über die heimische, hessenweite und bundesweitere Medienlandschaft zu verschaffen und gegen Presseveröffentlichungen und die Veröffentlichung des Abschlussberichts anwaltlich vorzugehen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird insoweit Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei, da der Kläger weder die behaupteten materiellen noch immateriellen angeblichen Schäden in nachvollziehbarer Weise darlege. Sie ist ferner der Auffassung, der Abschlussbericht des …..enthalte jeweils den Hinweis, eine endgültige Feststellung sei nicht getroffen worden. Dies geschehe durch Formulierungen wie „jeweils die Möglichkeit besteht“, „ist der Eindruck entstanden“, „ggf.“, so dass dem Leser verdeutlicht werde, es könne eine abschließende Bewertung nicht stattfinden. Einer der Abwägungsmaßstäbe für rechtliche Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des hierzu korrespondierenden Datenschutzrechts sei das öffentliche Informationsinteresse. Es fehle daher an der Rechtswidrigkeit einer etwaigen Rechtsverletzung durch die Beklagte.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Mit einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hat der Kläger erklärt, Zwischenfeststellungsklage gegen die Beklagte zu erheben. Hierbei hat er beantragt festzustellen, dass der Kläger – gemäß Anlage B 9 und B 10 – mit der Klage nicht das Kontrollrecht gewählter Institutionen und die Arbeit bewährter Parlamentarier und städtischer Mitarbeiter angegriffen hat, auf diese Weise die Institution nicht diskreditiert und er sich für das Tragen des Ehrentitels „Altbürgermeister“ nicht disqualifiziert hat. Weiter wurde beantragt festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet war und / oder ist, die Jahresabrechnung der IT-Dienstleister vom 17.02.2015 für das Kalenderjahr 2014 Erstattungen an die Beklagte zu veranlassen.

Ferner hat er die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht ist sachlich und örtlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 GVG, 12, 13 ZPO.

Im Hinblick auf den von Klägerseite geltend gemachten materiellen Schadensersatzanspruch ist die Klage zulässig, auch soweit der Kläger in der Replik vom 16.05.2023 zur Begründung auf verschiedene Rechnungen der Firma … der Kanzlei Name …. in einer Gesamthöhe von mehr als 50.000,00 € verwiesen hat. Ein Klageantrag, der auf mehrere selbständige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) gestützt wird, genügt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die einzelnen Ansprüche hinreichend voneinander abgegrenzt sind. Dazu ist erforderlich, dass der Kläger entweder die Klagesumme auf die einzelnen Ansprüche betragsmäßig aufteilt oder die Ansprüche in eine bestimmte Reihenfolge als Haupt- und Hilfsantrag bringt (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1989, V ZR 174/88; NJW 1990, 2068, 2069). Vorliegend hat der Kläger durch die Bezifferungen der einzelnen Rechnungen und die Abfolge ihrer Auflistung die Reihenfolge angegeben, in der die Ansprüche bis zum Erreichen der geforderten Gesamtsumme geltend gemacht werden.

Zu entscheiden war vorliegend nur über die in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2024 gestellten Anträge, nicht auch über die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Klageerweiterung in Form einer „Zwischenfeststellungsklage“ vom 25.03.2024 (Bl. 240 ff. d. A.), denn hierüber wurde nicht verhandelt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 296a Rn. 2a). Dies ergibt sich aus §§ 256 II, 261 II, 297 ZPO. Hiernach ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig. Sachanträge müssen spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl. BGH NJW-RR 2009, 853 Rn. 8). Dies gilt auch dann, wenn ein Schriftsatznachlass gewährt worden ist, denn dieser ist nur im Rahmen des § 296a S. 2 ZPO für Angriffs- und Verteidigungsmittel beachtlich (BGH, Beschluss vom 07.11.2017 – XI ZR 529/17, BeckRS 2017, 133092). Bei einer Klageänderung oder -Klageerweiterung handelt es sich nämlich nicht um ein Angriffsmittel, sondern um den Angriff selbst. Mangels Antragstellung in der mündlichen Verhandlung darf über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung somit nicht entschieden werden (BGH, Beschluss vom 09.07.1997, IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486; BGH, Beschluss vom 19.03.2009, IX ZB 152/08; NJW-RR 2009, 853).

II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines materiellen oder immateriellen Schadensersatzes im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Abschlussberichts des Akteneinsetzungsausschusses „………“ zu.

  1. Die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des materiellen Schadens sind verjährt.

a) Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB. Die Auffassung des Klägers, seine etwaigen Ansprüche würden innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 BGB verjähren, ist unzutreffend. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Schadensersatz in Zusammenhang mit der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung des Abschlussberichts des Akteneinsichtsausschusses der Beklagten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind nur deliktische Schadensersatzansprüche umfasst, die auf einer vorsätzlichen Verletzung des Lebens, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen. Diese Rechtsgüter sind beim Kläger eindeutig nicht betroffen. Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht des § 823 Abs. 1 BGB unterliegen demnach nicht der Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

Die Verjährung begann gemäß § 195 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 und endete somit mit Ablauf des Jahres 2022. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis im Sinne von § 195 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Ansprüchen auf Schadensersatz vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – X ZR 85/14, GRUR 2017, 890). Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (BGH NJW 2021, 918 Rn. 8).

Der Kläger trägt selbst vor, dass er 2017 mit Eilanträgen bei dem Verwaltungsgericht (Anlage A 1, Bl. 7 ff. d. A.) versucht habe, sich gegen die Einsetzung des Akteneinsichtsausschusses zur Wehr zu setzen. Die Staatsanwaltschaft leitete zudem 2017 ein Ermittlungsverfahren aufgrund des Akteneinsichtsausschusses ein. Dass der Kläger spätestens mit Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 09.09.2019 Kenntnis des Inhalts des Abschlussberichts des Akteneinsichtsausschusses gehabt haben musste, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Hierfür spricht auch, dass der Kläger das Unternehmen Name …..beauftrage, welches die Medienlandschaft bezüglich der Berichterstattung zu seiner Person überwachte. Unstreitig wurde der Abschlussbericht des Akteneinsichtsausschusses am 29.11.2019 (Anlage B 1, Bl. 84 d. A.) von der Homepage der Beklagten entfernt. Ein Fortwirken der Persönlichkeitsrechtsverletzung - mit der Konsequenz der Unverjährbarkeit von Ansprüchen aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen - über diesen Zeitpunkt hinaus ist nach Auffassung der Kammer nicht anzunehmen und im Übrigen auch nicht schlüssig vorgetragen.

b) Die Verjährung der materiellen Schadensersatzansprüche wurde durch die Zustellung der Klageschrift vom 30.12.2022 nicht gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB).

Der Hemmung steht zwar nicht entgegen, dass die Klageschrift der Beklagten erst am 02.02.2023 zugestellt wurde (Zustellungsurkunde, Bl. 70 d. A). Die Klage ging am 30.12.2022 bei Gericht ein und eine Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO, durch die zum Zeitpunkt des Klageeingangs jedenfalls noch nicht abgelaufene Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO gehemmt werden sollte, ist vorliegend zu bejahen.

Ob eine Zustellung noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist und deswegen auf den Eingang der Klageschrift zurückwirkt, kann nicht aus einer rein zeitlichen Betrachtungsweise geschlossen werden. Die Vorschrift will die Parteien vielmehr allgemein vor Nachteilen durch eine verzögerte Zustellung von Amts wegen bewahren, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegt und von den Parteien nicht beeinflusst werden kann. Einer Partei sind deswegen nur solche Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätte vermeiden können. Der Zeitraum, dessen ungenutztes Verstreichen einer Partei nicht angelastet werden kann, hat deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen. Die Zustellung ist daher selbst nach längerer Zeit noch als „demnächst“ erfolgt anzusehen, wenn die Verzögerung vom Kläger oder seinem Vertreter nicht schuldhaft herbeigeführt worden ist. Davon ist auszugehen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine alsbaldige Zustellung Zumutbare getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2005, XII ZB 118/04, Rn. 11, zitiert nach juris).

Vorliegend ist die Verzögerung weder von den Klägern bzw. deren Prozessbevollmächtigten herbeigeführt worden, noch hätten sie von ihnen vermieden werden können, sondern die Verzögerung liegt alleine in der Sphäre des Gerichts.

Eine Klage löst die Hemmwirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB aber nur aus, wenn sie wirksam erhoben wurde. Die Klage ist jedoch mit der Klageschrift vom 30.12.2022 bezüglich der materiellen Schadensersatzansprüche nicht wirksam und insbesondere nicht ordnungsgemäß erhoben worden, sodass die Hemmwirkung nur hinsichtlich der immateriellen Schadensersatzansprüche greift.

Die Klage entspricht hinsichtlich der materiellen Schadensersatzansprüche nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach der genannten Vorschrift muss die Klage die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Sinn und Zweck dieser Zulässigkeitsnorm ist es, dass durch die erforderlichen Angaben der Streitgegenstand bestimmt und die Entscheidungsbefugnis des Gerichts abgegrenzt wird (MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 253 Rn. 66-68; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 253 Rn. 10).

Der Grund des erhobenen prozessualen Anspruchs, der Klagegrund, ist derjenige Tatsachenkomplex, also Lebenssachverhalt, den ein Kläger zur Begründung seines Klagebegehrens anführt (MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 253 Rn. 75). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind alle Tatsachen zum Klagegrund zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem vom Kläger dem Gericht unterbreiteten Tatsachenkomplex gehören (BH, Urteil vom 19.12.1991 – IX ZR 96/91 – zitiert nach juris Rn. 16). Für die Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung genügt es dabei, wenn aus dem Vortrag der Klageschrift der Klageanspruch für den Anspruchsgegner identifizierbar ist. Die hierfür erforderliche Individualisierung der Klagegründe kann dabei grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn. 19 mwN; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11; Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 133/19 Rn. 12). Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der maßgebende Lebenssachverhalt in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist (BGH, Urteil vom 18.07.2000 – X ZR 62/98 –, zitiert nach juris Rn. 17; Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 127/03 –, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.). Letzteres betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage.

Gemessen an dem beschriebenen Maßstab hat der Kläger die Klage bezüglich der materiellen Schadensersatzansprüche nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erhoben.

Der Kläger hat seinen bestimmten Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines konkret bezeichneten Betrages nebst Zinsen, damit begründet, dass er durch das Akteneinsichtsverfahren der Beklagten in seinen Rechtsgütern verletzt worden sei. Hierbei hat er umfassend auf Anlagen verwiesen, welche sich hauptsächlich mit der Rechtswidrigkeit des verwaltungsrechtlichen Handelns der Beklagten befassten und somit seine immateriellen Schadensersatzansprüche hinreichend individualisieren. Inwiefern dem Kläger aber ein materieller Schaden entstanden ist, geht weder aus der Klageschrift noch aus den Anlagen hervor. Dass zu den Vermögensschäden alle Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der Abwehr und Verfolgung von Rechtsverletzungen, aber auch die durch die Rufzerstörung entgangenen Verdienstmöglichkeiten zählen, ist so allgemein gefasst, dass dadurch keine hinreichende Individualisierung des Anspruches möglich ist. Eine Abgrenzung und Unterscheidung zu anderen Ansprüchen des Klägers ist anhand der Klage und den Anlagen der Klage nicht erreichbar, auch könnte auf dieser Grundlage kein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2020 – II ZR 68/20). Dieses Mindestmaß der Individualisierung hat der Kläger nur in Hinblick auf seine immateriellen Schadensersatzansprüche erreicht.

Dem Kläger stehen somit keine Ansprüche auf Zahlung von materiellem Schadensersatz zu, da diese mangels erforderlicher Individualisierung des Streitgegenstandes in der Klageschrift vom 30.12.2022 zum Zeitpunkt der Konkretisierung des materiellen Schadens in der Replik vom 16.05.2023 bereits verjährt waren.

  1. Hinsichtlich der immateriellen Schäden greift die Hemmungswirkung des § 204 Nr. 1 BGB, da hier eine ausreichende Individualisierung durch Bezugnahme auf die Anlagen der Klageschrift gegeben ist.

Jedoch stehen die geltend gemachten Ansprüche dem Kläger unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten zu.

a) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz eines immateriellen Schadens ergibt sich nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Rechtschutzbegehren des Klägers ist nach dem Schutzzweck der Norm nicht von Art. 82 Abs. 1 DSGVO gedeckt.

Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewährt einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO entstanden ist. Der Wortlaut dieser Norm macht schon deutlich, dass allein der Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um den Schadensersatzanspruch zu begründen. Es bedarf vielmehr eines dadurch verursachten Schadens. Dieser kann sowohl materiell als auch immateriell sein. Hätte der Verordnungsgeber nur eine an den Rechtsverstoß anknüpfende, vom Nachweis eines konkreten Schadens unabhängige Zahlungspflicht intendiert, hätte es nahegelegen dies durch Pauschalen zu regeln, wie es etwa im Luftverkehrsrecht durch Art. 7 Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004 geschehen ist. In der DSGVO finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unionsgesetzgeber den ausdrücklich als Schadensersatzanspruch bezeichneten Anspruch zu einem privaten Bußgeld für den bloßen Rechtsverstoß ausgestalten wollte. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Schadensersatz notwendigerweise uferlos und damit für alle nur denkbaren Auswirkungen von Datenschutzverstößen Ersatz zu leisten wäre. Es sind deshalb vielmehr zur Bestimmung des Schadensbegriffs der DSGVO normative, an den Zielen der Verordnung ausgerichtete Erwägungen notwendig (vgl. Kühling/Buchner/Bergt DS-GVO Art. 82 Rn. 42, 43; Eichelberger, WRP 2021, 159, 167, OLG Düsseldorf, FamRZ 2022, 269). Ein Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzen Norm fällt.

Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger verlangt Ersatz des immateriellen Schadens, den er auf die Verbreitung des von der Beklagten im Akteneinsichtsausschuss erstellten Abschlussberichts stützt. Bei der sich daraus ergebenen Belastung des Klägers handelt es sich um Nachteile, die nicht aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Anwendung Art. 82 Abs. 1 DSGVO erlassen worden ist. Der Anspruch aus Art. 82 DSGVO erfasst nach dem Schutzzweck der Norm nur solche Sachverhalte, in denen die Art der Informationserlangung gerügt wird und der Vorwurf einer intransparenten Datenverarbeitung im Raum steht, es also um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht. Knüpft die Beeinträchtigung dagegen an das Ergebnis des Kommunikationsprozesses, also die Veröffentlichung und Verbreitung der personenrelevanten Daten, an, so ist allein der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen und eine Anwendung des Art. 82 DSGVO kommt nicht in Betracht.

Wenn der Abschlussbericht des Akteneinsichtsausschusses der Beklagten Bezug auf den Kläger nimmt und personenbezogene Daten enthält, dann ist grundsätzlich sowohl der sachliche Anwendungsbereich des Äußerungsrechts in Form des öffentlichen Informationsrechts als auch der des Datenschutzrechts eröffnet, weil es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 2 Abs. 1 DSGVO) handelt, die zugleich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann. Da die Mitteilung personenbezogener Daten einerseits die Rechte der betroffenen Person gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, 1 Abs. 1 GG, 8 EMRK berührt, andererseits aber durch die Kommunikationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1, 10 EMRK geschützt wird, wirft dies die Frage auf, ob sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Kommunikationsvorgänge, die zugleich einen Ausgleich im Sinne einer praktischen Konkordanz zwischen den kollidierenden Rechtspositionen schaffen müssen, aus dem Datenschutzrecht oder dem zivilrechtlichen Äußerungsrecht oder beiden Regelungsregimen ergeben (vgl. Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373, 383). Dies ist auch deshalb von Bedeutung, da hinsichtlich der Sanktions- und Durchsetzungsmechanismen, die für die Verarbeitung bzw. Verwendung persönlichkeitsrechtsrelevanter Daten gelten, große Unterschiede zwischen dem Datenschutz- und Äußerungsrecht bestehen. Der Kammer ist bewusst, dass die Beklagte als öffentliche Gebietskörperschaft grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt ist und sich nicht auf die Kommunikationsgrundrechte berufen kann. Hieraus folgt allerdings nicht, dass die nachfolgenden Abwägungskriterien des Bundesverfassungsgerichts zur Berichtserstattung schlichtweg keine Anwendung finden können.

Das Datenschutzrecht sieht zum einen Rechtsbehelfe der betroffenen Person gegen den Datenverarbeiter gemäß Art. 79, 82 DSGVO und zum anderen die Aufsicht durch die unabhängigen Datenschutzbehörden vor, die mit Untersuchungs- und Abhilfebefugnissen gemäß Art. 51 ff. DSGVO sowie der Befugnis zur Verhängung erheblicher Bußgelder gemäß Art. 83 DSGVO ausgestattet wurden. Diese Form der behördlichen Aufsicht wäre mit den Kommunikationsgrundrechten und dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht kaum vereinbar, da sie dem Ziel einer bürgernahen und informierenden Gemeinde diametral entgegenstehen.

Die Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen des hier zu entscheidenden Falles ist dahingehend zu beantworten, dass diese sich nicht aus den Vorschriften des DSGVO ergeben. Entscheidend ist, dass nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen ist, sondern der äußerungsrechtliche Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der verfassungsrechtliche Maßstab für den Schutz gegenüber Gefährdungen durch die Verbreitung personenbezogener Berichte und Informationen als Teil öffentlicher Kommunikation in den äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt, nicht im Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, Az.: 1 BvR 16/13, BVerfGE 152, 152 (153) - Recht auf Vergessen I). Danach ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung primär als Gewährleistung zu verstehen, das, neben der ungewollten Preisgabe von Daten, insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Der Gehalt dieses Rechts ist dabei entwicklungsoffen, so dass es weitere persönlichkeitsgefährdende Entwicklungen der Informationsverarbeitung aufnehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, Az.: 1 BvR 16/13, zitiert nach juris, Rn. 91). Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, Az.: 1 BvR 16/13, zitiert nach juris, Rn. 91).

In Anwendung dieser vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Abgrenzungslinie erfasst der Anspruch aus Art. 82 DSGVO nach dem Schutzzweck der Norm nur solche Sachverhalte in denen es um die Art der Informationserlangung geht und der Vorwurf einer intransparenten Datenverarbeitung im Raum steht, es also um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht.

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger wendet sich nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten, sondern gegen die im Abschlussbericht des Akteneinsichtsausschusses enthaltene Darstellung. Vielmehr beanstandet er das Ergebnis eines Kommunikationsprozesses, nämlich die Veröffentlichung und Verbreitung des Abschlussberichts. Dass auch hierbei die Verbreitungsmöglichkeiten durch das Internet für das Gewicht der Belastung von entscheidender Bedeutung sein können und Berücksichtigung verlangen, ändert daran nichts (vgl. BVerfG, a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 92). Dass die Daten von ihm rechtswidrig erhoben oder verarbeitet wurden, trägt er nicht vor. Dies würde auch im Widerspruch zum kommunalen Selbstverwaltungsrecht stehen, zu welchem bekanntlich die Personal- und Organisationshoheit gehören. Im Rahmen dieser Hoheiten ist es unerlässlich, dass personenbezogene Daten von Bediensteten erhoben, verarbeitet und dokumentiert werden.

Betroffen ist vorliegend der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit der Folge, dass die Anwendung des Art. 82 DSGVO nach dem Schutzzweck der Norm ausscheidet. Die Kammer verkennt nicht, dass es im Rahmen der äußerungsrechtlichen Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch auf die Art der Informationserlangung ankommen kann. Jedoch hat diese hier ihre Bedeutung nur als Vorfrage für die Beurteilung des weiteren Umgangs mit einer bestimmten Äußerung und des damit in die Öffentlichkeit gestellten Bildes einer Person selbst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, Az.: 1 BvR 16/13, zitiert nach juris, Rn. 91). Die nach den Maßstäben der DSGVO zu beurteilende Frage, ob die den Kläger betreffenden Daten rechtswidrig erlangt worden waren, ist danach bei der Abwägung im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen.

b) Demnach kommen als Anspruchsgrundlage für das Rechtsschutzziel des Klägers Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in Betracht. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht jedoch nicht.

aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht dient in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Dieser Schutz wird dadurch verwirklicht, dass bei einer schweren Persönlichkeitsverletzung neben negatorischen Schutzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz des materiellen Schadens auch Ansprüche in Betracht kommen, die auf den Ausgleich immaterieller Beeinträchtigungen durch Zahlung einer Geldentschädigung gerichtet sind. Bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf Ausgleich der dadurch verursachten immateriellen Schäden, der unmittelbar aus dem Schutzauftrag der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014, Az.: VI ZR 246/12, zitiert nach juris, Rn. 9, 11 und 14; Urteil vom 17. Dezember 2013, Az.: VI ZR 211/12, zitiert nach juris, Rn. 40; Urteil vom 24. März 2011, Az.: IX ZR 180/11, zitiert nach juris, Rn. 37; Urteil vom 5. Oktober 2004, Az.: VI ZR 2555/03, zitiert nach juris, Rn. 13; ferner BT-Drucks. 14/7752, S. 25; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 82. Auflage, § 253 Rn. 10). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht dabei auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht anders als beim Schmerzensgeld regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014, Az.: VI ZR 246/12, zitiert nach juris, Rn. 18; Urteil vom 24. März 2011, Az.: IX ZR 180/11, zitiert nach juris, Rn. 40; Urteil vom 5. Oktober 2004, Az.: VI ZR 2555/03, zitiert nach juris, Rn. 13 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Die staatliche Pflicht, den Einzelnen vor Gefährdungen seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte zu schützen, kann sich dann bis zur Gebotenheit einer Geldentschädigung verdichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. April 2017, Az.: 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879 - 881). Im Rahmen dieser Abwägung berücksichtigt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Meinungsfreiheit. Hier ist in Rechnung zu stellen, dass von drohenden Kompensationszahlungen auch eine Einschüchterungswirkung auf zulässige Meinungsäußerungen ausgehen kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Anspruch auf Geldentschädigung auf schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu beschränken; dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. April 2017, Az.: 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879 - 881 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die Beklagte ist als öffentliche Gebietskörperschaft nicht grundrechtberechtigt, sondern zur Einhaltung der Grundrechte verpflichtet. Daraus folgt aber aus Sicht der Kammer nicht, dass jegliche Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine staatliche Institution einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens auslösen, da dies zu einer uferlosen Haftung des Staates führen und die zur Staatshaftung entwickelten Grundsätze umgehen würde. Die eben dargestellten Abwägungskriterien sowie die Grundsätze zur Verdachtsberichtserstattung (vgl. etwa NJW 2000, 1036; NJW 1977, 1288) sind heranzuziehen, da die Interessenlage vergleichbar ist. Dafür spricht auch, dass die Parteien sich nicht in einem typischen Über-/Unterordnungsverhältnis befinden wie der Staat gegenüber „normalen“ Bürgern. Der Kläger war selbst Teil der Verwaltung und in dieser Funktion betroffen.

bb) Durch die Veröffentlichung des Abschlussberichts wurde der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Diese Verletzung ist aber nicht als schwerwiegend einzustufen.

Eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung hängt insbesondere von der Art und Intensität des Eingriffs, der Hartnäckigkeit der Schädigung, von Anlass und Beweggrund des Schädigers und dem Maß seines Verschuldens ab (BVerfG NJW 2004, 591; BGH ZUM-RD 2014, 145 Rn. 38 – Leipziger Sumpf; BGHZ 128, 1 (14 ff.) – Caroline von Monaco I; BGH NJW-RR 1988, 733).

Als offener Tatbestand und Rahmenrecht wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Fallgruppen konkretisiert. Insoweit ist hier der Indiskretionsschutz als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einschlägig, der die Befugnis des Einzelnen umfasst, selbst zu entscheiden, wie er Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber dargestellt wird, um auch gegenüber wahrheitsgemäßer Berichterstattung einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zur Entwicklung und Wahrung der Individualität sicherzustellen (vgl. BVerfG NJW 1980, 2070 (2071); BVerfG NJW 1973, 1226 (1227)). Vorliegend wurden personenbezogene Daten des Klägers wie Wohnort, Mitgliedschaften etc. in dem Abschlussbericht veröffentlicht und der Kläger dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Persönlichkeitsschutz ist elementar darauf gerichtet, sich in die engere persönliche Lebenssphäre zurückziehen zu können, Dritte hiervon auszuschließen und selbst darüber zu bestimmen, was aus dieser Sphäre nach außen gelangt. Dieser privilegierte Rückzugsbereich des Einzelnen wird in verschiedene Sphären (Sozial-, Privat-, und Intimsphäre) unterteilt, die einen unterschiedlich intensiven Schutzumfang genießen (BVerfG NJW 1975, 588; 1957, 297).

Indem der Wohnort des Klägers (vgl. dazu OLG Hamburg AfP 2008, 303) und die Anschaffung einer Photovoltaikanlage veröffentlicht wurden, wurden Daten aus seiner Privatsphäre ohne Einwilligung verbreitet, da hier der enge Bereich der persönlichen Lebensführung, zu dem andere nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird, berührt ist (vgl. OLG Hamburg NJW 1975, 649 (650)). Räumlich umschreibt diese Privatsphäre den persönlichen Rückzugsbereich des Einzelnen, in dem er sich keiner öffentlichen Beobachtung ausgesetzt sieht (BVerfG NJW 2000, 1021 (1022)). Dadurch, dass Informationen aus diesem Bereich ohne seinen Willen von der Beklagten veröffentlicht wurden, hat diese in die Rechte des Klägers eingegriffen. Dieser Eingriff war auch rechtswidrig, da vorliegend kein besonderes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der zur Privatsphäre zuzuordnenden Informationen über den Kläger ersichtlich ist. Insgesamt hatte die Beklagte als Gemeinde zwar ein Interesse, sowohl den Wohnsitz des Klägers zu ermitteln als auch etwa den Kauf der Photovoltaikanlage zu prüfen, um mögliche Rechtsverstöße bei der Abrechnung von Fahrtkosten oder der Errichtung einer Photovoltaikanlage bei dem Eigenbetrieb ………. zu prüfen. Insoweit waren allerdings gemeindeinterne Vorgänge betroffen, die die Beklagte durch Sichtung nichtöffentlicher Akten rekonstruierte. Der Zweck des Ausschusses war deshalb auch allein die Kenntnisnahme der Akteninhalte zur Kontrolle der Gemeindeverwaltung und nicht die pauschale Bekanntgabe der Akteninhalte an die Öffentlichkeit (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 12.1.2017, 8 L 226/17.G1), an der vorliegend auch kein im Rahmen der Abwägung zu erkennendes Interesse bestand.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich bei den Informationen bezüglich der Vita und des Wohnorts des Klägers um Informationen handelt, die so auch im Telefonbuch oder auf offiziellen Webseiten regelmäßig zu finden sind. Hierauf stützt der Kläger den Hauptvorwurf des Persönlichkeitsrechtsverstoßes auch nicht. Es geht ihm vielmehr um seine Reputation.

Dagegen betreffen die Mitteilungen über die Mitgliedschaft in Gremien oder über die Nutzung des Dienstwagens die Sozialsphäre des Klägers. Zu dieser zählt der Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung des Einzelnen von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, also insbesondere das berufliche und politische Wirken (BGH NJW 2012, 771 Rn. 16 f.; NJW 2009, 2888). Dem Beitritt zu einem Verein, einer politischen Partei oder einer anderen, etwa politischen oder religiösen, Gruppierung kommt zwar ebenso wie dem bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grundsätzlich keine Publizität zu. Wer jedoch in einer politischen Gruppierung eine Funktion einnimmt, die auf Außenwirkung angelegt ist, muss mit einer Zuordnung zur Sozialsphäre auch dann rechnen, wenn er nicht öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist (BGH NJW 2012, 771 Rn. 18). Als langjähriger Bürgermeister der Stadt sind deshalb die (früheren) Mitgliedschaften des Klägers in Gremien wie beim -Kreis, der Sparkasse oder bei Firma …seiner Sozialsphäre zuzuordnen.

Wendet sich der Betroffene bewusst der Öffentlichkeit zu, fällt die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und den kollidierenden Rechten und Interessen i.d.R. zulasten des Persönlichkeitsrechts aus. Allein die öffentliche Verbreitung der Tatsache, in welchen Gremien der Kläger tätig war und dass er etwa Aufsichtsratsvorsitzender der Energiegenossenschaft Stadt war, verletzt deshalb sein Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Indiskretionsschutzes nicht. In der Sozialsphäre sind für ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechts im Rahmen der Gesamtabwägung vielmehr schwerwiegende Auswirkungen für dieses erforderlich, etwa wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung droht (BGH ZUM-RD 2012, 252 Rn. 37; 2015, 151 Rn. 11 ff.). Vorliegend ist eine solche Stigmatisierung allein aufgrund der Verbreitung seiner Mitgliedschaften oder auch Art und Umfang der Dienstwagennutzung nicht zu erkennen, vielmehr sind hierdurch gerade Bereiche berührt, die das öffentliche Auftreten des Klägers betreffen und insoweit ohnehin keiner besonderen Diskretion unterlagen. Die vom Kläger befürchteten (Bl. 182 d. A.) erheblichen Auswirkungen auf seinen Ruf und seine dienstliche Reputation folgen insoweit nicht aus der Verbreitung der Daten seiner Sozialsphäre, sondern allenfalls aus der konkret in diesem Zusammenhang getroffenen, weitergehenden Äußerungen.

Hierzu trägt er vor, die verschiedenen Aussagen des Abschlussberichts stellten Verleumdungen oder üble Nachrede dar und stellt hierfür unter anderem darauf ab, dass die Beklagte durch die Benennung von detaillierten Akteneinsichtssachverhalten der Öffentlichkeit angekündigt habe, dass große (Schadens-)Summen im Raum stünden, für die der Kläger verantwortlich sein könnte und dass das Gerücht der persönlichen Vorteilsnahme des Klägers in erheblichem Umfang zu prüfen sei (Bl. 179 d. A.).

Die Kammer zieht zur Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung solcher Informationen die vom Bundesgerichtshof (vgl. etwa NJW 2000, 1036; NJW 1977, 1288) entwickelten Kriterien einer zulässigen Verdachtsberichterstattung heran. Im Rahmen der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung ist anerkannt, dass auch über zum Äußerungszeitpunkt nicht erweislich wahre Tatsachen, namentlich den Verdacht auf strafbarer Handlungen, identifizierend berichtet werden darf, ohne dass dies bei nachträglicher Erkenntnis der Unwahrheit mit negativen Sanktionen belegt wird. Diese Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung wurden zwar im Zusammenhang mit Straf- und Ermittlungsverfahren der Justiz und anderer Sicherheitsbehörden (vgl. zum BND BGH GRUR 2023, 1391 Rn. 24 aE) entwickelt, können aber darüber hinaus im Ausgangspunkt auch auf andere Verdachtsberichte Anwendung finden (vgl. zB OLG Hamburg GRUR-RS 2020, 13588; BeckRS 2008, 8335), also auch etwa über Unstimmigkeiten bei der Amtsführung des Klägers, die noch keine strafrechtliche Relevanz haben. Zwar ist die Beklagte als Gemeinde nicht Teil der Presse und unterfällt damit nicht dem Schutzbereich des Art. 5 I GG, hat insoweit aber ein eigenes Interesse an Berichterstattung gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit im Hinblick auf etwaige Verletzungen von Amtspflichten des Bürgermeisters aus Art. 28 I GG.

Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, ist zunächst zu fordern, dass es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handelt, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Es muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es handelt sich jeweils um Vorgänge von erheblichem Gewicht im Rahmen der Amtsführung des Klägers, bei denen jeweils ein Fehlverhalten des Klägers im Raum stand und somit ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gegeben ist.

Aus den Feststellungen unter Ziffer 8 des ….- Berichts geht beispielsweise hervor, dass bei den Stadtwerken im Zeitraum vom 2008 bis 2013 eine Forderung in Höhe von insgesamt € 23.352,22 entstanden sei, bei der es sich um nicht eingetriebene Stromkosten sowie Müll-, Gas- , Wasser- und Abwassergebühren eines Haushalts handelte (Seite 17, Bl. 33 d. A.). Bestehen und Höhe dieser Forderung sind zwischen den Parteien auch unstreitig, sodass ein Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht, dass durch das Handeln des Klägers ein Schaden entstanden sein könnte, vorliegt. In dem Bericht wird ferner eine handschriftliche Notiz eines Mitarbeiters aus dem Jahr 2016 erwähnt, die in den Akten habe gesichtet werden können und darauf hinweise, dass auf Anweisung von Herrn Name …. die Energieversorgung nicht eingestellt habe werden sollen. Im Anschluss heißt es, dass der Kläger per mündlicher Anweisung verhindert habe, dass Leistungen einstellt worden seien, obwohl kein geldwerter Gegenwert gegenübergestellt worden sei. Die insoweit getroffene Formulierung „die darauf hinweist" gibt Anlass, an der Eindeutigkeit des Inhalts der Aktennotiz zu zweifeln und macht damit deutlich, dass es sich um einen nicht bestätigten Verdacht handelt, womit jedenfalls keine Vorverurteilung des Klägers einhergehen dürfte.

Auch bezüglich der Information zur Überlassung und Nutzung des Dienstwagens lagen Tatsachen vor, die einen etwaigen Schadenseintritt bei der Stadt jedenfalls möglich erscheinen ließen. So sei der für den Kläger an das Finanzamt gezahlte Betrag in Höhe von 22.635,- DM nur teilweise von diesem an die Beklagte erstattet worden und auch die vom Finanzamt geforderte Umsetzung der 1%-Regelung für die Abrechnung der privaten Nutzung des Dienst-Kfz sei zunächst nicht umgesetzt worden. Da der Kläger die Richtigkeit dieser Tatsachen im vorliegenden Verfahren nicht bestreitet, ist in diesem Zusammenhang jedenfalls das Vorliegen von Beweistatsachen für einen Anfangsverdacht von „Verfehlungen“ anzunehmen. Aus Seite 8 des …..Berichts geht auch hervor, dass der Ausschuss trotz Vorliegen von diesbezüglichen Indizien bisher gerade keinen Schadenseintritt bei der Ort feststellen konnte. Insoweit ist auch keine Vorverurteilung des Klägers zu erkennen, da die im Konjunktiv gehaltene Formulierung „könnte (..) entstanden sein" lediglich die hypothetische Möglichkeit einer derartigen Schadenssumme darlegt, was durch die Hinzufügung des Adjektivs „rein rechnerisch" noch unterstrichen wird.

Ein Mindestmaß an Beweistatsachen lag demnach durch die Akteneinsichtnahme durch den Akteneinsichtsausschuss vor. Eine Vorverurteilung ist den Feststellungen des Abschlussberichts aber gerade nicht zu entnehmen. In dem Bericht wird immer wieder durch Formulierungen hervorgehoben, dass eine abschließende Bewertung nicht habe stattfinden können, da die Dokumentation nicht vollständig gewesen sei oder sich die einzelnen Sachverhalte nicht mehr rekonstruieren ließen. Der Bericht betraf zudem eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, Skandal oder Sensation standen unter keinen ersichtlichen Umständen im Vordergrund des Berichts oder dessen Veröffentlichung. Dass gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ist nicht auf die Veröffentlichung des Berichts zurückzuführen.

Allerdings wurde dem Kläger vor der Veröffentlichung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, was der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als erforderlich für eine zulässige Verdachtsberichterstattung ansieht. Insoweit ist grundsätzlich, nach Abwägung aller Umstände, von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen.

Es liegt jedoch keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, denn die Zulässigkeit der Veröffentlichung scheitert lediglich an der fehlenden Möglichkeit des Klägers zur Stellungnahme. Das Strafverfahren wurde teils wegen Verjährung nach § 170 Abs. 2 StPO, teils nach § 153 a StPO eingestellt. Die damit offenbleibende Möglichkeit, dass strafrechtliche Vorwürfe jedenfalls teilweise zutreffend waren, spricht gegen eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Stadtverordnetenversammlung gem. § 50 Abs. 2 HGO die gesamte Verwaltung überwacht. Ein Instrument der Überwachung stellt dabei der Akteneinsichtsausschuss dar. Der Akteneinsichtsausschuss dient als Ausschuss nach § 62 HGO auch dem Zweck der Überwachung der Geschäftsführung ……... Wenn ein solcher Bericht veröffentlicht wird, ist dies wie festgestellt rechtswidrig, jedoch nicht vergleichbar mit den Fällen in denen von der Rechtsprechung ein schwerer Persönlichkeitsrechtsverstoß angenommen wurde. Beispielhaft sei hier etwa BGH, Urteil vom 15.12.1987 – VI ZR 35/87 oder OLG Köln, Urteil vom 12.07.2016 – 15 U 176/15 genannt.

Weiterführende Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind durch den Bericht nicht mehr zu befürchten. Dass Dritte sich negativ über den Kläger unter Berufung auf die Feststellungen des Berichts äußern werden, ist nicht schlüssig dargelegt, zumal die Beklagte Äußerungen externer Pressevertreter rechtlich nicht zu vertreten hat.

Wenn der Kläger eine Gegendarstellung oder Richtigstellung und komplette Vernichtung des Abschlussberichts von der Beklagten begehrt, ist dies nicht vom Streitgegenstand umfasst und somit auch nicht Teil der rechtlichen Prüfung der hiesigen Kammer.

c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass ein Ehrangriff in einer Behauptung oder Verbreitung einer (unwahren) Tatsache liegt. Tatsachen sind konkrete Geschehnisse oder Zustände, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich sind (RGSt 55, 129 (131); BGHSt 12, 287 (291); OLG Brandenburg NJW 1999, 3339 (3341); OLG Köln NJW 1993, 1486 (1487), BeckOK StGB/Valerius StGB § 186 Rn. 2).

Der Anspruch scheitert spätestens am subjektiven Tatbestand. Der subjektive Tatbestand setzt nach allen Ansichten zunächst zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf das Behaupten und Verbreiten einer Tatsache voraus, die geeignet ist, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei muss der Täter zusätzlich im Hinblick auf die Unwahrheit der Tatsache aber zumindest sorgfaltswidrig handeln (MüKoStGB/Regge/Pegel StGB § 186 Rn. 31). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. In dem Abschlussbericht wurden die Ergebnisse der Sichtung der Akten des Klägers zusammengefasst und dabei auf Unstimmigkeiten in der Dokumentation hingewiesen und Schlussfolgerungen gezogen. An vielen Stellen wird ausdrücklich mitgeteilt, dass die Akten nicht vollständig waren und dass der Sachverhalt nicht abschließend beurteilt werden konnte. Anhaltspunkte, dass die Beklagte sorgfaltswidrig in Bezug auf die Unwahrheit der Tatsachen gehandelt hätte, ergeben sich für die Kammer daraus nicht.

III. Die mündliche Verhandlung war auch nicht wiederzueröffnen, da die Voraussetzungen des § 156 ZPO hierfür nicht vorliegen. Grundsätzlich kann keine Partei die Wiedereröffnung der Verhandlung erzwingen (BGH NJW 1979, 2110). Der Antrag des Klägers war demnach als Anregung zur Wiedereröffnung auszulegen.

Soweit der Kläger mit dem Schriftsatz vom 25.03.2024 Zwischenfeststellungslage erhoben hat, war die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen. Die Prüfung und Festlegung, ob und inwieweit dem Kläger weitergehende Ansprüche zustehen können und diese durch erweiterte Klageanträge geltend gemacht werden können, ist ureigene Aufgabe der Parteien. Eine Hinweispflicht des Gerichts besteht insoweit nicht, so dass ein zwingender Wiederaufnahmegrund nach § 156 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Darüber hinaus bleibt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch § 156 Abs. 1 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Hierdurch hat sich die Kammer durch den klägerischen Schriftsatz vom 25.03.2024 nicht veranlasst gesehen. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen, wonach die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig ist, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschluss vom 19.03.2009, IX ZB 152/08; NJW-RR 2009, 853 m. w. N.). Dass dem Kläger gegenüber hierdurch das Recht auf ein faires Verfahren oder der Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dem Kläger ist das Vorbringen der Beklagten, dass die Stadtverordnetenversammlung vom 19.07.2023 durch Mehrheitsbeschluss allein wegen der Klageerhebung den Ehrentitel aberkannt habe, spätestens seit Erhalt des Schriftsatzes vom 19.02.2024 bekannt; er hatte insoweit genügend Zeit, sich auf dieses Vorbringen einzustellen und ggf. prozessuale Konsequenzen hieraus zu ziehen.

Aber auch im Übrigen war eine Wiedereröffnung nicht geboten. Eine (zwingende) Wiederaufnahme nach § 156 Abs. 2 ZPO scheidet aus, da der Kammer keine Verfahrensfehler anzulasten sind. Dies wird auch von dem Kläger nicht vorgebracht. Dem Kläger wurde durch den Schriftsatznachlass gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296a ZPO genügend Gelegenheit zur Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis der Kammer gegeben (BGH NJW-RR 2007, 412). Der gerichtliche Hinweis bezog sich auf die Problematik der Verjährung der materiellen Ansprüche, das Vorbringen des Klägers wurde insofern bei der Entscheidung berücksichtigt.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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