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16 U 123/24•OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2025-10-01, 16 U 123/24
16 U 123/24Tribunal supérieur / Civil Chamber 161 oct. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-01
Aktenzeichen: 16 U 123/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:1001.16U123.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 651a BGB, § 346 BGB, § 651h BGB
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 18. Juli 2024, 2-24 O 1/24, Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.07.2024 verkündete Urteil des der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-24 O 1/24, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.602,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.602,51 EUR festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus abgetretenem Recht auf Rückerstattungen geleisteter Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Rücktritt von Pauschalreisen.
Die Beklagte bietet Pauschalreisen für Schulklassen u.a. an. Sie schloss mit mehreren Schulen im Bundesland1 bzw. mit den entsprechenden Rechtsträgern Verträge für insgesamt acht Reisen ab.
Nach Abschluss der jeweiligen Verträge erklärten die Schulen bzw. die jeweiligen Rechtsträger im März 2020 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Reisevertrag. Die Beklagte berechnete ihren Vertragspartnern daraufhin sog. Stornokosten und erstellte entsprechende Rechnungen hierüber, auf die entsprechende Leistungen in Gesamthöhe von 19.602,51 EUR erfolgten.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet unter Vorlage schriftlicher Abtretungserklärungen, Bl. 110 ff. eAkte LG, die Rechtsträger der jeweiligen Schulen hätten etwaige Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten. Der Kläger ist der Auffassung erstinstanzlich gewesen, die Beklagte habe keinen Anspruch auf die geleisteten Entschädigungen, da Entschädigungspauschalen zwischen den Vertragsparteien mangels wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten (Anlage B 1) nicht vereinbart worden seien. Jedenfalls seien die in den Allgemeinen Reisebedingungen genannten Entschädigungspauschalen nicht angemessen.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass im Jahr 2020 die Schulaufsicht im Hinblick auf durchzuführende Klassenfahrten bzw. Abschlussfahrten der im Bundesland1 ansässigen Schulen stark herausgefordert gewesen sei. Aufgrund des weltweiten sich stark entwickelnden Infektionsgeschehen mit dem neuartigen Virus SARS-CoV II (nachfolgend Corona-Virus) habe die Reisetätigkeit bereits ab dem ersten Quartal 2020 stark eingeschränkt werden müssen. Bereits am 30. Januar 2020 habe die Weltgesundheitsbehörde (WHO) das Infektionsgeschehen mit dem neuartigen Corona-Virus zur gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite erklärt. In Europa seien ab Mitte Februar 2020 erste Todesfälle aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus gemeldet worden. Seit Mitte Februar 2020 habe festgestellt werden können, dass Italien in Europa am stärksten betroffen gewesen sei. Bereits Anfang März 2020 seien Großveranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland wie Messen (zum Beispiel ITB - Internationale Tourismusbörse in Berlin) aus Gründen des Infektionsschutzes abgesagt worden. In Italien seien ab Anfang März alle Schulen geschlossen worden. Verschiedene Bundesländer, darunter auch das Bundesland1 hätten die Durchführung von Klassenfahrten verboten. Am 8. März 2020 sei das erste deutsche Todesopfer nach einer Infektion mit dem Corona-Virus gemeldet worden. Seit dem 10. März 2020 seien in allen Bundesländern Infektionsfälle gemeldet worden. Am 11. März 2020 habe die WHO das weltweite Infektionsgeschehen zur Pandemie erklärt. Die damalige Bundeskanzlerin habe sich an die Bevölkerung gewandt und habe vor einer Überlastung des Gesundheitssystems gewarnt. Verschiedene Staaten innerhalb der Europäischen Union hätten ihre Grenzen gegen Einreisen aus dem Ausland abgeriegelt. In der ersten Monatshälfte des März 2020 seien in nahezu allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland die Schulen geschlossen worden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland habe Reisewarnungen zunächst für Reisen in Länder der Europäischen Union und kurz danach für Reisen in die übrigen Länder ausgesprochen. Viele Nationen, so zum Beispiel die Vereinigten Staaten von Amerika hätten Einreisen von Personen mit ständigem Aufenthalt in der Europäischen Union untersagt. Am 22. März 2020 hätten sich Bund und Länder auf strenge Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen geeinigt. Millionen Deutsche hätten nicht mehr arbeiten oder nur im Homeoffice arbeiten können. Gegen eine Infektion dem Corona-Virus habe kein Impfstoff zur Verfügung gestanden, die nach einer Infektion eintretende Erkrankung an Covid sei weitgehend unerforscht gewesen und anerkannte Behandlungsmethoden seien noch nicht bekannt gewesen. Nach Angaben der John-Hopkins-Universität seien zum Ende des Monats März 2020 über 800.000 Menschen weltweit mit dem Corona-Virus infiziert gewesen. Bereits fast 40.000 Menschen wären bis dahin schon an der Covid-Erkrankung verstorben. Für die Bundesrepublik Deutschland seien bis dahin bereits 67.000 Infektionsfälle und 680 Todesfälle gemeldet worden.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Sie hat erstinstanzlich die Wirksamkeit etwaiger Abtretungen an den Kläger bestritten, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige Forderungsinhaberschaft der abtretenden Personen bzw. Institutionen sowie eine ordnungsgemäße Vertretung der Zedenten und des Zessionars. Die Beklagte hat erstinstanzlich den klägerischen Vortrag zu Corona bestritten.
Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 203 ff. eA LG) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger vorliegend von der Beklagten nicht die Rückzahlung der geleisteten Entschädigungsbeträge nach Rücktritt vom Reisevertrag aus abgetretenem Recht, § 398 BGB, fordern könne. Es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass etwaige Ansprüche der Vertragspartner der Beklagten an den Kläger (wirksam) abgetreten worden seien. Vorliegend sei der Vortrag des Klägers dahin auszulegen, dass er behaupte, etwaige Ansprüche der Vertragspartner der Beklagten, konkret Ansprüche des Kreis1 (Bl. 110, 116 und 117 eAkte), des Bistums Stadt1 (Bl. 111 eAkte) sowie des Landreis1 (Bl. 112, 113, 114, 115, eAkte) seien an ihn, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Kultur, abgetreten worden sowie dass die handelnden natürlichen Personen zur Abgabe einer solchen Erklärung für die jeweiligen Vertragspartner berechtigt gewesen seien. Zum Nachweis dieser von der Beklagten bestrittenen Behauptung lege der Kläger ausschließlich die genannten Abtretungserklärungen vor. Diese Abtretungserklärungen genügten jedoch nicht, um das Gericht davon zu überzeugen, dass die handelnden Personen mit Vertretungsmacht gehandelt hätten. Die Abtretungserklärungen enthielten im unteren rechten Bereich jeweils Unterschriften. Diese Unterschriften seien jedoch nicht lesbar und, bis auf die Erklärungen des Kreis1, nicht mit einem Klarnamen ergänzt. Die Urheberschaft bleibe somit für das Gericht unbekannt. Soweit die Abtretungserklärungen des Kreis1 möglicherweise die Unterschrift des A, Erster Kreisbeigeordneter, enthielten, ergäben sich für das Gericht Zweifel an der Urheberschaft, da die Unterschrift mit "i.V." also "in Vertretung" ergänzt werde. Ferner fehlten hinsichtlich der Abtretungserklärungen des Landkreis1 und des Bistums Stadt1 Angaben zur Funktion und damit einer etwaigen Vertretungsberechtigung der handelnden Personen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (Bl. 203 ff. eA) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter.
Der Tenor der angefochtenen Entscheidung werde von den Gründen nicht getragen. Der vorgetragene Sachverhalt und der Prozessverlauf rechtfertigten eine andere Entscheidung. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main stelle eine Überraschungsentscheidung dar, denn es sei nach Ansicht des Klägers in erster Linie auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. Juni 2024 gestützt worden. Das Landgericht habe in der Urteilsbegründung Ausführungen dazu vorgenommen, dass die Abtretungserklärungen unwirksam seien. Keine Ausführungen enthalte das Urteil dahingehend, ob denn die Personen, die die vertragsbegründenden Willenserklärungen im Zusammenhang mit den Abschlüssen der Pauschalreiseverträge abgegeben hätten, den jeweiligen Schulträger, der auch aus der Sicht des Landgerichts Vertragspartner geworden sei, wirksam berechtigen und verpflichten hätten können.Somit sei im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit des Urteils lediglich der Gesichtspunkt zu untersuchen, ob aufgrund der Abtretungserklärungen ein wirksamer Forderungsübergang von den jeweiligen Schulträgern auf das Bundesland1 herbeigeführt habe werden können und ob die prozessualen Regelungen zur Feststellung des einer Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes eingehalten worden seien. Die Beklagte habe in der Klageerwiderung deutlich gemacht, dass sie nur die Aktivlegitimation bestreite, weil die Abtretungsurkunden mit der Klage nicht vorgelegt worden seien. Diese seien der Beklagten bereits vorprozessual bekannt gewesen und da nicht beanstandet worden. Bereits darin könne ein Anerkenntnis der Forderungsinhaberschaft des Klägers zu sehen sein, denn die Beklagte habe aktiv mit der Zentralabteilung des Bundesland1 Ministeriums für Bildung und Kultur über die Höhe der Rücktrittsentschädigung verhandelt.Aus diesem Grund erscheine bereits das Bestreiten der Forderungsinhaberschaft als rechtsmissbräuchlich, denn es stehe im Widerspruch zu vorausgegangenem Verhalten und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Nachdem von dem Kläger die Abtretungsurkunden in den Prozess erster Instanz eingeführt worden seien, sei von der Beklagten keine weitere Befassung mit dem Inhalt der Abtretungserklärungen bzw. der äußeren Form erfolgt. Lediglich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05. Juni 2024 habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ohne nähere Erläuterungen zu Protokoll gegeben, "dass die Abtretung auch weiterhin bestritten wird". Ergänzender Vortrag, mit dem das Bestreiten der Abtretung substantiiert worden sei, sei trotz vorliegender Urkunden nicht erfolgt. Erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung, also ohne dass der Kläger auf den Vortrag der Beklagten rechtliches Gehör gewährt habe werden können, habe die Beklagte etwas substantiierter die Forderungsinhaberschaft der Kläger "ausdrücklich" bestritten, indem die Beklagte die Wirksamkeit der vermeintlichen Abtretungsverträge, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige Forderungsinhaberschaft der abtretenden Personen bzw. Institutionen und ordnungsgemäße Vertretung der Zedenten und des Zessionars bestritten habe. Das Bestreiten der Wirksamkeit der vermeintlichen Abtretungsverträge stütze die Beklagte auf zwei Gesichtspunkte, nämlich im Hinblick auf die jeweilige Forderungsinhaberschaft der abtretenden Personen bzw. Institutionen und ordnungsgemäße Vertretung der Zedenten und des Zessionars.An der jeweiligen Forderungsinhaberschaft der abtretenden Personen bzw. Institutionen bestünden keine Bedenken und damit lasse sich somit die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages nicht erschüttern. Das Gericht selbst sei in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass die Schule nicht Vertragspartner des Pauschalreisevertrages werde, sondern durch das Verhalten der handelnden Personen ausnahmslos der Schulträger verpflichtet worden sei. Insoweit seien die Bedenken der Beklagten, dass "abtretende Personen" bzw. "Institutionen" Forderungsinhaber seien, unberechtigt. Das Rechtsgeschäft der Übertragung der Forderung habe jeweils der betreffende Schulträger vorgenommen. Schulträger als Körperschaft des öffentlichen Rechts könnten naturgemäß nicht handeln, die rechtsgeschäftlichen Handlungen würden bekanntermaßen von natürlichen Personen übernommen, die sodann den jeweiligen Schulträger berechtigt bzw. verpflichtet hätten. Es bleibe im Ergebnis die Frage, ob die die Abtretungsurkunde unterzeichneten Personen den jeweiligen Schulträger ordnungsgemäß vertreten haben können. Das Bestreiten der ordnungsgemäßen Vertretung der Zedenten sei erstmalig im Schriftsatz erfolgt, der am Tage des Schlusses der mündlichen Verhandlung eingereicht worden sei. Somit habe der Kläger zu dem erstmaligen Bestreiten der ordnungsgemäßen Vertretung der Zedenten keine Stellung mehr beziehen können. Da der Schluss der mündlichen Verhandlung für den 28. Juni 2024 bestimmt worden sei, sei mit Ablauf dieses Tages weiterer Vortrag seitens des Klägers nicht mehr möglich gewesen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 28. Juni 2024 sei in der Kanzlei des Unterzeichners am 03. Juli 2024 eingegangen. Das Landgericht hätte dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme auf diesen Schriftsatz einräumen müssen, um der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vorzubeugen. Der Kläger hätte bei Einräumung des rechtlichen Gehörs auf das Bestreiten der ordnungsgemäßen Vertretung der Zedentin folgendes ergänzend vorgetragen:
Die Abtretungserklärung für den Landkreis1 (Landrat Herr B) sei von Frau C, der Amtsleiterin des Amtes für Schulen, Kultur und Sport unterzeichnet worden. Als Amtsleiterin des Schulamtes sei sie gesetzliche Vertreterin des Schulträgers. Im Übrigen werde ergänzend vorgetragen, dass der Landrat, Herr B, die Abtretung der Ansprüche des Schulträgers gegen die Beklagte genehmigt habe.
Die Abtretungserklärung des Kreis1 (Landrat Herr D) habe der erste Kreisbeigeordnete, Herr A unterzeichnet. Gemäß § 182 KSVG Bundesland1 erfolge die Vertretung der Landrätin oder des Landrates durch die Kreisbeigeordneten. Die Abtretungserklärung des Kreis1 sei somit wirksam gewesen.
Das Bistum Stadt1 werde gesetzlich vertreten durch den Generalvikar. Für das Bistum Stadt1 sei Generalvikar Herr E. Dieser habe die Abtretungsurkunde unterzeichnet. Die Abtretung sei somit ebenfalls von vornherein wirksam gewesen.
Im Übrigen sei das willkürliche und auf Nichtwissen gestützte Bestreiten der Abtretungen in der mündlichen Verhandlung unbeachtlich gewesen, denn aufgrund der vorgelegten Urkunde und der jeweils verwendeten Stempel der Schulträger habe Anlass dazu bestanden, von der Richtigkeit und der Echtheit der Urkunde auszugehen. Die Echtheit der Urkunde sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Die Echtheit der Urkunde werde auch bis heute von der Beklagten nicht bestritten. Aufgrund des auf der Urkunde anhaftenden Behördenstempels sei von der Wirksamkeit der Abtretungserklärung auszugehen. Das Bestreiten der Wirksamkeit hätte die Beklagte lediglich auf formale Umstände stützen können, was sie jedoch nicht getan habe. Das Bestreiten der Wirksamkeit der Abtretung sei daher im Zivilprozess erster Instanz unbeachtlich gewesen.
Die Annahme des Landgerichts in den Entscheidungsgründen, die Beklagte habe die Berechtigung der handelnden Personen zur Abgabe einer Willenserklärung, die auf Abtretung von Ansprüchen gerichtet sei, mehrfach bestritten sei unzutreffend. Die Beklagte habe erstmalig im Schriftsatz vom 28. Juni 2024 die Berechtigung der handelnden Personen zur Abgabe einer Willenserklärung, die auf Abtretung einer Forderung gerichtet sei, bestritten. Das vorausgegangene pauschale Bestreiten der Abtretung in der Klageerwiderung bzw. der mündlichen Verhandlung habe sich nicht auf die fehlende Berechtigung der handelnden Personen bezogen. Darüber hinaus hätte das Gericht dem Kläger gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinweisen müssen. Erst im Urteil die Partei darüber zu informieren, dass der Vortrag insgesamt nicht ausreichend gewesen sei, stelle sich als überraschend dar, sodass der vorausgegangene Vortrag zur Berechtigung der handelnden Personen in Bezug auf die Wirksamkeit der Abtretung im Berufungsverfahren zuzulassen sei.
Nur vorsorglich werde der weitere Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. Juni 2024 bestritten. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch Zahlung der Stornogebühren sei nicht ersichtlich.
Ein Reisender könne nicht darauf verwiesen werden, eine Stornorechnung beim Reiserücktrittskostenversicherer zur Verminderung des Schadens einzureichen. Die Einreichung beim Reiserücktrittskostenversicherer mindere den Schaden in keiner Weise, denn der Anspruch ginge gemäß § 86 VVG auf den Versicherer über, der sodann die überhöhten Stornokosten regressieren könnte. Eben weil der Regress durch den Versicherer nach dem Forderungsübergang eröffnet werde, könne in der Leistung der Versicherungssumme durch den Versicherer keine Schadenminderung angenommen werden. Schadensminderung sei nicht gleichzusetzen mit Verlagerung der Ansprüche von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger.
Die wirksame Einbeziehung der allgemeinen Reisebedingungen durch "Abhaken der AGB" führe nicht automatisch zur wirksamen Einbeziehung des Klauselwerkes. Die Klauseln würden auch im elektronischen Rechtsverkehr entsprechend der Bestimmung des § 305 Abs. 2 BGB einbezogen. Sowohl die zumutbare Möglichkeit der Einsichtnahme als auch das Einverständnis seien Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung. Die zumutbare Möglichkeit der Einsichtnahme werde nur dadurch gewährt, dass die AGB mit dem Vertragsschluss automatisch auf einem dauerhaften Datenträger verankert würden. Bestehe die Verknüpfung zwischen vertragsbegründender Willenserklärung und der Verankerung der AGB auf einem dauerhaften Datenträger nicht, bestehe keine wirksame Einbeziehung der Reisebedingungen. Das Abdrucken von AGB auf der Website der Beklagten genüge keineswegs, um die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB zu erfüllen. Die bloße Existenz der AGB führe nicht zu deren wirksamen Einbeziehung. Darüber hinaus fehle es an einem Vortrag zur Angemessenheit der von der Beklagten verwendeten AGB. Zur Angemessenheit vorzutragen sei Sache des Klauselverwenders und nicht umgekehrt Sache des Klauselgegners, die Unangemessenheit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Beklagte trage in ihrem Schriftsatz vom 28. Juni 2024 höchst vorsorglich und rechtsirrig unter Verwahrung gegen die Darlegungs- und Beweislast zur Basis ihrer Kalkulation der Stornobedingungen innerhalb der AGB vor. Das darin genannte Zahlenwerk werde insgesamt mit Nichtwissen bestritten. Die von der Beklagten näher bezeichneten Stornostaffelungen einzelner Hotels würden der Höhe nach mit Nichtwissen bestritten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es solche Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den jeweiligen Hotels gegeben habe. Die Vereinbarungen würden nicht vorgelegt, obwohl zur Darlegung eines konkreten Rücktrittsschadens die Vorlage von Dokumenten notwendig sei (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07. Dezember 2023 - Kopie anbei). Zeugenbeweis sei mangels Offenlegung der Verträge, Rechnungen und Abrechnungen nicht zu erheben. Der Zeugenbeweis könne den substantiierten Vortrag, zu dessen Haltung die Beklagte verpflichtet sei, nicht ersetzen.
Das Frühjahr 2020 und der Sommer 2020 seien von den Auswirkungen der weltweiten Verbreitung des neuartigen Coronavirus geprägt gewesen. Zu den Voraussetzungen des entschädigungsfreien Rücktritts gemäß § 651h Abs. 3 BGB sei bereits in der Klageschrift ausführlich vorgetragen worden. Zu einem vergleichbaren Sachverhalt habe unter anderem das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 9. September 2024 entschieden, dass aufgrund der Pandemielage der entschädigungslosen Rücktritt gemäß § 651h Abs. 3 BGB möglich gewesen sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 22.11.2024 (Bl. 32 ff. eA) verwiesen.
Der Berufungskläger beantragt,
das am 18. Juli 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-24 O 1/24) wird abgeändert,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.602,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2020 zu zahlen.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, dass der Kläger auch in der zweiten Instanz weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen habe, dass etwaige streitgegenständliche Ansprüche der Vertragspartner der Beklagten an ihn überhaupt und zumal wirksam abgetreten worden seien. Der Kläger komme nicht seiner Obliegenheit nach § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 ZPO nach, seine (vermeintlichen) neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer sie nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wären, rechtzeitig vorzutragen. Weiterer Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren wäre präkludiert gemäß §§ 530, 296 ZPO.
Auch der neue Vortrag zur Wirksamkeit der Abtretungen sei präkludiert. Bereits in erster Instanz sei mit der Klageerwiderung die Forderungsinhaberschaft des Klägers bestritten worden, d.h. die Wirksamkeit vermeintlicher Abtretungsverträge, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige Forderungsinhaberschaft der abtretenden Personen bzw. Institutionen und ordnungsgemäße Vertretung der Zedenten und des Zessionars. Dennoch habe der Kläger keine Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgetragen. Auch in der mündlichen Verhandlung seien diese Fragen ausweislich des Protokolls ausführlich erörtert worden. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger nicht davon ausgehen können, dass die Frage der bestrittenen Forderungsinhaberschaft allein mit Vorlage der Abtretungsurkunden nachgewiesen sei. Im Einvernehmen sei dann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss am 28.06.2024 angeordnet worden. Die Beklagte habe am 28.06.2024 fristgerecht noch einmal - wie bereits in der Klageerwiderung geschehen - die Forderungsinhaberschaft bestritten. Der Schriftsatz vom 28.06.2024 habe zu dem Thema der bestrittenen Forderungsinhaberschaft des Klägers keinerlei neuen Vortrag bzw. neues Bestreiten enthalten. Es sei allein schon deshalb weder ein richterlicher Hinweis zu erteilen gewesen, noch habe der Schriftsatz Anlass gegeben, dem Kläger nach dem 28.06.2024 Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu gewähren. Vor diesem Hintergrund seien keine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel mehr zuzulassen. Der fehlende Vortrag hätte bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht werden können und müssen, das sei jedoch aufgrund Nachlässigkeit des Klägers nicht erfolgt.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.12.2025 (Bl. 65 ff. eA) genommen.
Hierauf hat der Kläger erwidert, dass der neue Vortrag zuzulassen sei aus den bereits dargelegten Gründen. Schon das Bestreiten der Wirksamkeit der Abtretungen mit Nichtwissen sei unzulässig, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Denn die Vorgänge entzögen sich nicht völlig der Kenntnis der Beklagten. Sie habe vorprozessual mit dem Ministerium für Bildung und Kultur verhandelt und habe dabei die Abtretungsurkunden erhalten, ohne eine Rüge zu erheben. Vielmehr habe sie eine Zahlung von 8.500,00 EUR angeboten, was ein Zugeständnis hinsichtlich der Forderungsinhaberschaft darstelle. Zumindest hätte die Beklagte im Prozess vortragen müssen, warum sie von einer fehlenden Aktivlegitimation des Klägers ausgegangen sei, obwohl diese Position vorprozessual unstreitig gewesen sei. Eigene Handlungen oder Wahrnehmungen könnten nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Insbesondere bestehe im Rahmen des zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen auch zuvor eine Pflicht, sich kundig zu machen. An dieser Stelle sei noch ergänzend zu erwähnen, dass andererseits der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach Einreichung der Replik vom 01. Mai 2024 an den Unterzeichner herangetreten sei, um noch eine Einigung zugunsten des Klägers mit einer Zahlung von 10.000,00 EUR anzubieten. Auch dies stelle ein widersprüchliches Verhalten zum Bestreiten der Aktivlegitimation dar. Kein Gläubiger werde bewusst an eine nichtberechtigte Person Zahlungen leisten und sich der Gefahr aussetzen, dass er nochmals an den Berechtigten zahlen müsse. Auch sei das Bestreiten mit Nichtwissen rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Beklagte die Abtretungsurkunde vorprozessual erhalten habe. Ein qualifiziertes Bestreiten der Beklagten sei entgegen ihrer Auffassung nicht erfolgt. Im Schriftsatz vom 28.06.2024 habe sie erstmals erklärt, warum sie die Forderungsinhaberschaft bestreite. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass die jeweilige Forderungsinhaberschaft der abtretenden Personen bestritten worden sei, habe das mit den Abtretungserklärungen nichts gemeinsam. Hierbei handele es sich lediglich um die Frage, welche Person Vertragspartner geworden sei. Vertragspartner in Verträgen wie den Vorliegenden würden stets die Schulträger und nicht die Lehrkräfte oder Schüler bzw. deren Eltern.Im Hinblick auf die Abtretung etwaiger Ansprüche der Rechtsträger der Schulen an das Bundesland1 habe der Beklagtenvertreter ausweislich des Protokollsnichts Konkretes vorgetragen, sondern lediglich sein bisheriges Bestreiten (unter Bezugnahme auf die fehlende Vorlage der Urkunden) wiederholt. Unzutreffend sei die Behauptung der Beklagten, der Schriftsatz vom 28. Juni 2024 enthalte keinen neuen Vortrag.
Nachdem die Beklagte den Vortrag in der Berufungsbegründung nicht bestritten habe, gelte dieser als zugestanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug auf den Schriftsatz vom 16.01.2025 (Bl. 72 ff. eA) genommen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 10.09.2025 hat die Beklagte Stellung genommen und vortragen, dass es nach wie vor an einem substantiierten Vortrag der Klägerseite zu den Abtretungen fehle. Daran würde auch der Vortrag zu vorprozessualen Verhandlungen nichts ändern, denn daraus folge kein Anerkenntnis oder eine Bindungswirkung. Das Bestreiten mit Nichtwissen sei überdies zulässig, weil die Beklagte nichts über die Abtretungsvorgänge wisse. Dieses Bestreiten sei konsequent seit der Klageerwiderung erfolgt. Gleichwohl habe der Kläger seinen Vortrag dazu nicht gehalten. Dieser Punkt sei auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung in erster Instanz gewesen. Vor diesem Hintergrund sei der neue Vortrag in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug auf den Schriftsatz vom 10.09.2025 (Bl. 132 ff. eA) genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Sie hat in der Sache auch Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Stornogebühren in Höhe von 19.602,51 EUR nach §§ 346, 651h Abs. 1, 3 und 5 BGB gegen die Beklagte zu.
a) Die Beklagte schuldete im Rahmen der Klassenreisen mit der Beförderung und der Beherbergung der Reiseteilnehmer sowie teilweise noch mit gebuchten Ausflügen vor Ort mindestens zwei Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise i.S.v. § 651a Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 BGB.
b) Wer Vertragspartner der mit der Beklagten geschlossenen Reiseverträge ist, ist im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ausgehend vom Wortlaut der Erklärungen unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien, der Begleitumstände und des Grundsatzes von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 133 Rn. 14 ff.).
Danach sind die jeweiligen Schulträger Vertragspartner der Beklagten geworden. Nach dem Wortlaut der Auftragsbetätigungen, die an die jeweilige Schule gerichtet wurden, sollte die Schule Vertragspartner der Beklagten sein. Die Schulen selbst sind jedoch nicht rechtsfähig, sondern stellen lediglich eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit der Schulträger dar. In einem solchen Fall entspricht es den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, dass der dahinterstehende Schulträger als juristische Person für die Schule verpflichtet und berechtigt wird (OLG Hamm, Urteil vom 30. August 2021, Az. 22 U 33/21, Rn. 23 - 24, juris).
c) Die jeweiligen Schulträger haben die streitgegenständlichen Ansprüche auch wirksam an das klagende Land abgetreten.
Insoweit ist das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, der Kläger habe die wirksamen Abtretungen der streitgegenständlichen Forderungen von den jeweiligen Rechtsträgern der betroffenen Schulen an ihn nicht hinreichend vorgetragen und belegt.
Der Kläger hat die von der Beklagten bestrittene Aktivlegitimation bewiesen.
Insoweit hat das Landgericht den Beweiswert der vorgelegten Abtretungserklärungen verkannt.
Bei den vorliegenden Abtretungserklärungen handelt es sich um öffentliche Urkunden, die den Beweiswert der §§ 417, 437 ZPO im Verfahren entfalten.
Die in der Vorschrift des § 417 ZPO enthaltene Beweisregel besagt, dass die öffentliche Urkunde vollen Beweis ihres Inhalts erbringt. Im Zusammenhang mit § 437 ZPO ist damit allerdings vorausgesetzt, dass die Urkunde echt ist, also von der ausstellenden Behörde stammt, wofür wiederum die dort vorgesehene Vermutung spricht, wenn die Urkunde nach Form und Inhalt sich so darstellt, als wäre sie behördlich errichtet worden (vgl. BeckOK ZPO/Krafka, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 417 Rn. 4f.). "Vollen Beweis ihres Inhalts" zu begründen, bedeutet in prozessrechtlicher Hinsicht, dass die Anordnung, Verfügung oder Entscheidung tatsächlich erlassen wurde und hierbei den Inhalt hat, der sich aus der Urkunde ergibt (OLG Frankfurt a. M. NJOZ 2019, 670), und unter den in der betroffenen Urkunde angegebenen Umständen ergangen ist, also Beweis erbringt auch hinsichtlich Aussteller oder Entscheidungsperson, Ort und Zeit (BVerwG NVwZ-RR 2013, 125; OLG Frankfurt a. M. NJOZ 2019, 670).
Die durch die Unterschrift und das Amtssiegel begründete gesetzliche Vermutung der Echtheit (§ 437 Abs. 1 ZPO) einer von einer Behörde - hier dem jeweiligen Rechtsträger der betroffenen Schule - ausgestellten Abtretungserklärung reicht zum Nachweis der Abtretungserklärung der jeweiligen Behörde bevollmächtigte Person aus (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10 -, juris).
Die vorgelegten Abtretungsurkunden der öffentlichen Rechtsträger der Schulen sind öffentliche Urkunden nach § 417 ZPO. Ihre Echtheit wurde von der Beklagten nicht bestritten.
Die Kreis1 (FB 23 Schulverwaltung), das Bistum Stadt1 (Bischöfliches Generalvikariat Abteilung 1.4 Schule und Hochschule) sowie der Landkreis1(Amt für Schulen, Kultur und Sport) sind nach Bundesland1 Landesrecht Behörden, die öffentliche Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO ausstellen können, denn auch kirchliche Behörden sind öffentliche Behörden i.S.d. § 415 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO 35. Aufl., § 273 Rn. 8).
Die von dem Kläger vorgelegten Abtretungserklärungen sind öffentliche Urkunden nach § 417 ZPO. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden Urkunden, sondern erfasst über ihren Wortlaut hinaus jede auf Außenwirkung gerichtete urkundliche Willenserklärung einer Behörde, die diese innerhalb der Grenzen ihres Amtsbereichs abgibt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10 -, juris m.w.N.; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 7. Aufl., § 417 Rn. 5; Musielak/Huber, ZPO, 22. Aufl., § 417 Rn. 1; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl. § 417 Rn. 1).
Die öffentliche Urkunde muss dabei auch nicht eine hoheitliche Tätigkeit der Behörde zum Gegenstand haben. Eine öffentliche Behörde ist befugt, in eigenen Angelegenheiten, auch wenn diese privatrechtlicher Natur sind, Willenserklärungen in der Form einer öffentlichen Urkunde nach § 417 ZPO abzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10 -, juris ; BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 113/51, BGHZ 6, 304, 308 und Beschluss vom 20. Juli 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 366; BayObLGZ 1954, 322, 329; 1975, 227, 232; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437).
d) Unbegründet sind auch die Bedenken des Landgerichts gegen die Unterschriftsqualität auf einigen der Abtretungsurkunden. Für eine Unterschrift genügt ein die Individualität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10 -, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713; Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 15. November 2006 - IV ZR 122/05, NJW-RR 2007, 351). Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10 -, juris; BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, aaO und Urteil vom 15. November 2007 - IV ZR 122/05, aaO).
Gemessen daran handelt es sich hier in allen Fällen um eine wirksame Unterschrift. Der Schriftzug des A auf den Abtretungserklärungen des Kreis1 sind gut lesbar. Auch die Verwendung des Zusatzes "i.V." vor der Unterschrift ändert hieran nichts, da er zum einen als Vertreter des Kreises unterzeichnet und nicht für sich selbst und überdies nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers bei Unterzeichnung den Landrat Herr D als erster Kreisabgeordneter vertreten hat. Auch der Schriftzug auf der Abtretungserklärung des Bistums Stadt1 lässt den Namen des Generalvikars selbst Herrn E gut erkennen. Auch der Schriftsatz vom Frau C, der Amtsleiterin des Amtes für Schulen, Kultur und Sport im Landkreis1 lässt zwar eine flüchtige Schreibweise, jedoch keine auf eine Abkürzung hinweisenden Merkmale erkennen. Auch hier ist der Zusatz "i.A." unschädlich, da auch sie den Landkreis bei der Unterzeichnung vertreten hat und nicht im eigenen Namen tätig wurde und überdies nach unbestrittenem Vortrag des Klägers den Landrat Herr B vertreten hat.
e) Rechtsfolge ist die formelle Beweiskraft, welche sich darauf erstreckt, dass die Anordnung, Verfügung oder Entscheidung mit dem Inhalt getroffen worden ist, der sich aus der Urkunde ergibt. Bewiesen ist aber nicht nur der Erklärungsinhalt, sondern der Inhalt der Urkunde insgesamt. Dieses Ergebnis entspricht dem Wortlaut des § 417 ZPO, der dem Urkunden-Inhalt Beweiskraft zumisst. Nur so ist überdies der Einklang mit der Beweisregel des § 415 ZPO hergestellt. Der freien Beweiswürdigung unterliegen somit nicht Ort und Zeit der Erklärung, auch nicht die Angabe der teilnehmenden Personen sowie die Datumsangaben (vgl.MüKoZPO/Schreiber, 7. Aufl. 2025, ZPO § 417 Rn. 6).
Gemessen daran war das einfache und pauschale Bestreiten der Wirksamkeit der Abtretungserklärungen seitens der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO unzureichend und damit unbeachtlich. Der Beklagten lagen unstreitig bereits seit der vorprozessualen Geltendmachung der Forderungen durch den Kläger sämtliche Abtretungserklärungen vor. Auch im Prozess wurden diese - auf Hinweis des Gerichts - rechtzeitig vorgelegt. Insoweit hätte es der Beklagten oblegen, im Hinblick auf die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entweder deren Echtheit zu bestreiten oder sich mit deren Inhalt auseinanderzusetzen und diesen substantiiert zu bestreiten. Dies ist nicht geschehen, weshalb das Landgericht die erfolgten Abtretungen als zugestanden nach § 138 Abs. 3 ZPO bzw. als nach § 417 ZPO bewiesen hätte zugrunde legen müssen.
f) Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger zudem ergänzend zum insoweit auch in Beweiskraft erwachsenden Inhalt der Urkunden nach § 417 ZPO zu den unterzeichnenden Personen, ihrer Funktion und ihrer Vertretungsbefugnis innerhalb der Behörde unbestritten vorgetragen, so dass keine Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretungserklärungen bestehen.
Dieser Vortrag ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht präkludiert. Denn neues unstreitiges Vorbringen ist in der Berufungsinstanz stets zu berücksichtigen, selbst wenn dadurch eine neue Beweisaufnahme notwendig würde (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl. § 531 Rn. 20 m.w.N.; BGH MDR 2005, 527; BGH NJW 2018, 2269; BGH GRUR 2022, 1550).
Zudem wäre dieser in der Berufungsbegründung erfolgte Vortrag zu den unterzeichnenden Personen auch nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil das Landgericht dem Kläger keinen Hinweis dahingehend erteilt hat, dass es Zweifel an dem Inhalt der vorgelegten Urkunden hegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt dies aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht. Hinsichtlich der Abtretungen der streitgegenständlichen Forderung folgt aus dem Protokoll vom 23.05.2024 nur, dass zwischen den Parteien die Abtretung im Streit stand und dass die Beklagte insoweit ihr - pauschales - Bestreiten aufrechterhalten hat. Eine rechtliche Position dazu seitens des Gerichts oder gar ein Hinweis auf einen fehlenden Nachweis der Wirksamkeit der Abtretungserklärung ist im Protokoll nicht zu finden. Allein der Beklagten wurden Hinweise zu weiterem notwendigen Vortrag zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis und den Voraussetzungen des § 814 BGB sowie zur wirksamen Einbeziehung der AGB erteilt. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei den Abtretungserklärungen um öffentliche Urkunden i.S.d. §§ 417, 437 ZPO handelt, durfte der Kläger darauf vertrauen, dass er seiner Darlegungs- und Beweislast durch die entsprechende Vorlage Genüge getan hatte. Bevor das Landgericht eine Entscheidung auf die nicht nachgewiesene Wirksamkeit der Abtretungserklärungen stützen konnte, hätte es dem Kläger dazu rechtliches Gehör i.S.d. § 139 ZPO geben müssen, was ausweislich des Inhalts der erstinstanzlichen Akte nicht geschehen ist. Dies gilt insbesondere, weil das Landgericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Art der Unterschriftsanbringung auf den Urkunden gestützt hat, was in der gesamten ersten Instanz von keinem Prozessbeteiligten schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung thematisiert worden war und wozu das Landgericht auch seinerseits keinen Hinweis erteilt hatte, weshalb dieser tragende Umstand im Urteil überraschen war.
Von sämtlichen acht streitgegenständlichen Klassenreisen wurden unstreitig über die jeweilige Schule Rücktrittserklärungen ausweislich der Stornorechnungen und Buchungsbestätigungen im März 2020 abgegeben. Durch den Rücktritt hat die Beklagte gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis jeweils verloren.
Der Beklagten steht kein Anspruch auf Entschädigung für die Stornierung aus § 651h Abs. 1 S. 3 BGB oder aus Ziff. 5.2 i.V.m. 5.3 ihrer Reisebedingungen, auch nicht in der von ihr geltend gemachten Höhe von 10 % bis zu 40% des jeweiligen Reisepreises je nach Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung im März 2020 und Reiseantritt, zu, den sie gegenüber der Klageforderung insoweit aufrechnen konnte. Dieser Anspruch ist nach § 651 h Abs. 3 BGB und Ziff. 5.2. der Reisebedingungen ausgeschlossen.
a) Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob sich die Entschädigungsforderung der Beklagten wirksam aus § 651h Abs. 2 S. 1 BGB 1 i.V.m. Ziff. 9.3 ihrer Reisebedingungen ergab, wonach ihr bei einem Rücktritt des Reisenden ab 4 Monate vor Reiseantritt 10%, ab 2 Monate vor Reiseantritt 20 %, ab 1 Monat vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises zustand. Da die Beklagte den jeweiligen Schulen mit Versand ihrer Buchungsbestätigung (Anlagen B 10 ff., Bl. 148 ff. eA) auf ihre Reisebedingungen auf der Webseite mit entsprechender Verlinkung hinwies und die jeweiligen Schulen daraufhin entweder den Reisepreis oder jedenfalls später die erhobenen Stornogebühren unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Buchungsbestätigungen überwiesen und mithin konkludent ihr Einverständnis mit deren Geltung erklärten, wurden die Reisebedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag miteinbezogen. Unabhängig von der konkludenten Einverständniserklärung liegen überdies auch die Voraussetzungen der wirksamen Einbeziehung der Reisebedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB vor. Der Buchende wurde bei Übersendung des Angebots auf die AGB hingewiesen und konnte diese über eine unmittelbare Verlinkung einsehen. Vor der Buchung hat er das Einverständnis dazu durch Abhaken erklärt. Auch in den Buchungsbestätigungen, die dem Gericht vorliegen, ist noch einmal eine Verlinkung zu den AGB enthalten. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt dies den Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB, insbesondere genügt es bei Vertragsschlüssen im Internet, wenn die AGB des Anbieters über einen gut sichtbaren Link auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden können (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 305 Rn. 36, BGH NJW 2006, 2976). Eine Zurverfügungstellung auf einem dauerhaften Datenträger bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend. Der abweichenden Meinung von Staudinger, auf die der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung verwiesen hat, ist insoweit nicht zu folgen.
Die Frage, ob die pauschale Entschädigungsberechnung in Höhe dieser Quoten im Lichte der Rechtsprechung zu § 651i Abs. 3 BGB a.F. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil v. 09.12.2014, Az. X ZR 85/12, BGH, Urt. V. 03.11.2015, Az. X ZR 122/13) den Anforderungen des § 651h Abs. 2 S. 1 BGB und einer weitergehenden Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB standhält, bedarf vorliegend keiner Klärung. Folge eines etwaigen Verstoßes gegen das zwingende Gesetzesrecht des § 651h Abs. 2 S. 1 BGB wäre die Unwirksamkeit der entsprechenden Reisebedingungen gem. § 651y S. 1 BGB; eine geltungserhaltende Reduktion der Reisebedingungen verbietet sich. Ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters kann sich in diesem Fall gleichwohl aus § 651h Abs. 2 S. 2 BGB ergeben, wonach sich bei Fehlen einer vertraglich festgelegten Entschädigungspauschale die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, bestimmt (jurisPK-BGB-Steinrötter, 10. Aufl. Stand 01.02.2023, § 651h Rn. 59 m.w.N.). Ein Rückgriff auf diese konkrete Entschädigungsberechnung ist dem Reiseveranstalter nicht verwehrt, da § 651h Abs. 2 BGB eine dahingehende Sanktionierung nicht intendiert (a.a.O., § 651h Rn. 61 m.w.N.) und die pauschale und die konkrete Berechnung der Entschädigung mithin nicht dasselbe Schicksal teilen.
b) Der Entschädigungsanspruch ist aber jedenfalls nach § 651h Abs. 3 BGB und auch der gleichlautenden Ziff. 5.2 der Reisebedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Hiernach kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Nach S. 2 der Bestimmung sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
aa) Dabei hängt der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 S. 1 BGB nicht davon ab, auf welche Gründe der Reisende den Rücktritt gestützt hat - wie vorliegend unter Berufung auf einen entsprechenden Erlass des Klägers. Maßgeblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (vgl. BGH, MDR 2022, 1334; BGH, Urteil vom 28.01.2025, X ZR 53/21, juris; BGH, Urteil vom 28.01.2025, X ZR 55/22, juris).
bb) Diese Definition der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände aus § 651h Abs. 3 BGB wurde aus Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2015/12302 übernommen. Erwägungsgrund 31 der Richtlinie nennt als Beispiele für solche Umstände Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus und erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen (BGH, Urteil vom 30. August 2022, X ZR 66/21, Rn. 18, 22, juris). Die Bewertung der von der Covid-19-Pandemie ausgehenden Gefahr als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung einer Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 im vorgesehenen Reisezeitraum als ein nicht beherrschbares erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellte und aufgrund der pandemischen Lage die Gefahr einer Infektion bei Durchführung der Reise bestand, die dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innewohnte (BGH, Urteil vom 30. August 2022, X ZR 56/21, Rn. 24, juris).Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann die Corona-Pandemie als ein solcher Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB angesehen werden, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21 und BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 84/21; BGH, Urteil vom 28.03.2023, X ZR 78/22, juris). Beeinträchtigungen durch außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB können auch dann vorliegen, wenn keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ergangen ist oder aber diese aufgehoben wurde. Hierbei können insbesondere Stellungnahmen fachkundiger Stellen wie etwa des Robert-Koch-Instituts oder der Weltgesundheitsorganisation, aber auch sonstige Äußerungen und Meldungen, die hinreichend zuverlässig Aufschluss über zu erwartende Gefahren und Beeinträchtigungen geben, zu berücksichtigen sein (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21 und BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 84/21; BGH, Urteil vom 28.03.2023, X ZR 78/22, juris). Ist die Durchführung der Reise mit nicht zumutbaren Risiken verbunden, steht dem Reiseveranstalter nicht schon deshalb ein Entschädigungsanspruch zu, weil der Reisende vergleichbaren Risiken auch dann ausgesetzt wäre, wenn die Reiseleistungen an seinem Wohnort erbracht würden. Maßgeblich ist allein, ob es dem Reisenden zuzumuten ist, an der Reise trotz der damit verbundenen Beeinträchtigungen teilzunehmen. Sofern dies zu verneinen ist, kommt dem Umstand, welche Risiken dem Reisenden zu Hause drohen, keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21; BGH, Urteil vom 28.03.2023, X ZR 78/22, juris).
Nach § 651h Abs. 3 BGB und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie sind die Verhältnisse am Bestimmungsort der Reise maßgeblich (BGH, Urteil vom 30. August 2022, X ZR 66/21, Rn. 26, juris).
Innerhalb des so vorgegebenen Rahmens sind insbesondere die konkreten Umstände maßgeblich, unter denen die Reise erbracht werden soll, insbesondere etwa die Frage, ob es bei der An- und Rückreise oder am Bestimmungsort zwangsläufig zu engem Kontakt mit anderen Reisenden oder sonstigen Personen kommt (BGH, Urteil vom 30. August 2022, X ZR 66/21, Rn. 47 - 49, juris, m.w.N.; BGH, Urteil vom 28.03.2023, X ZR 78/22, juris).
cc) Im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt ist nach der auf Vorlage des BGH ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).
Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und der Erheblichkeit einer zu besorgenden Beeinträchtigung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zu prüfen, ob ein solcher Reisender vernünftigerweise annehmen konnte, dass die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, auf die er sich beruft, die Durchführung seiner Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours).
Ergebnis der Prognosebeurteilung zum Rücktrittszeitpunkt muss danach nicht sein, dass die Beeinträchtigung der Reise mit Sicherheit oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "höheren Gewalt" i.S. von § 651f BGB a.F. genügt schon eine erhebliche Wahrscheinlichkeit. Denn es kann dem Reisenden auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner nicht zugemutet werden, sich an einem Reisevertrag festhalten zu lassen, dessen Durchführung mit einer konkreten, so bei Vertragsabschluss im Regelfall nicht vorhersehbaren Gefahr einer Schädigung verbunden ist. Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Umstände, die auch § 651 h Abs. 3 BGB betrifft, besteht deshalb auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (BGH NJW 2026, 3700 Rz. 21), Eine solche Mindestwahrscheinlichkeit kann zwar nicht rechnerisch sicher bestimmt werden und hängt auch von der Art der Reise ab. Sie kann aber einer Eintrittswahrscheinlichkeit ab einer Größenordnung von 20 % oder 25 % in der Regel bejaht worden (so etwa auch AG Hannover RRa 2021, 172, 173). Dies markiert zugleich die Grenze zwischen lediglich subjektiv empfundenen Gefahren und einer sachlich begründeten Befürchtung für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022, 16 U 132/21, Rn. 56, juris).
Wie der BGH bereits mehrfach entschieden hat, lässt sich die Frage, ob eine pandemische Lage am Bestimmungsort eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Folge hat, nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Falls, insbesondere die Gefahren, die dem Reisenden bei Durchführung der Reise drohen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Durchführung der Reise dem Reisenden trotz der außergewöhnlichen Umstände und der daraus resultierenden Risiken zumutbar ist. Die Beurteilung dieser Frage obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - X ZR 79/22, MDR 2024, 1570 Rn. 26).
Dabei gilt, dass eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung eines Pandemiegeschehens ein starkes Indiz dafür bilden kann, dass die Durchführung der Reise schon im Moment der Kündigung oder des Rücktritts nicht zumutbar war (BGH, Urteil vom 28.01.2025, X ZR 55/22, juris).
dd) Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich zum Zeitpunkt der im Hinblick auf die acht streitgegenständlichen Klassenreisen erklärten Rücktritte im März 2020 eine solche erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die für Ende März, Anfang April und Anfang bzw. Mitte Mai 2020 gebuchten Klassenreisen durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie wesentlich beeinträchtigt werden.
In Bezug auf die acht hier streitgegenständlichen Klassenreisen gilt nach diesen Grundsätzen gleichermaßen, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärungen bereits allgemein bekannt (§ 291 ZPO) war, dass es sich bei dein SARS-CoV-2-Virus um einen neuartigen Krankheitserreger handelt, der akute Atemwegserkrankungen hervorruft, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen können und gegen den es weder zu diesem Zeitpunkt weder eine Therapiemöglichkeit noch einen Impfstoff gab (vgl. OLG Hamm, Az. 22 U 33/21, Rn, 38, m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO), deren Warnungen im Rahmen derPrognoseentscheidung ebenfalls von Bedeutung sind (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Steinrötter, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 651h, Rn. 22), bereits am 30. Januar 2020 einen internationalen Gesundheitsnotstand wegen der Infektionsgefahr ausgerufen und außerdem allgemein bekannt am 12. März 2020 den Pandemie-Fall ausgerufen hatte. Damit lag klar auf der Hand, dass es sich nicht um ein kurzfristiges Ereignis handelte, sondern um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, bei der angesichts der bisherigen Entwicklung des weltweiten Infektionsgeschehens mit einem weiterem Anstieg der Fallzahlen zu rechnen und ein Schutz vor Ansteckung nur durch strenge Hygienemaßnahmen, soziale Distanzierung und Quarantänemaßnahmen zu erreichen war (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2022, 9 U 634/21, Rn. 40 - 47, juris). Gerade im Zeitraum der Monate Februar und März 2020 überschlugen sich in kürzester Zeit die pandemiebedingten Ereignisse und staatliche Verlautbarungen und Maßnahmen, wodurch insgesamt in der Bevölkerung, aber gerade auch bei den Verantwortlichen für Schulen, Kindergärten und sonstigen öffentlichen Einrichtungen für Kinder große Unsicherheit im Hinblick auf die gesundheitliche Sicherheit der Schutzbefohlenen bestand. Auch dies ist nach § 291 ZPO allgemein bekannt. Insoweit ist auch das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Vortrags des Klägers in erster Instanz zu den Pandemie-Ereignissen im ersten Quartal 2020 nicht zu berücksichtigen.
Ferner waren vorliegend in den acht Fällen Bus- oder Zugreisen gebucht. Die bereits damals angemahnten (Mindest-)Abstände von 1,5 Metern waren in Anbetracht dessen - hiervon ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen - zumindest auf der An- und Abreise ganz offensichtlich nicht einzuhalten (vgl. Insoweit auch OLG Hamm, a.a.O., Rdnr. 39; OLG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2022, 9 U 634/21, Rn. 40 - 47, juris).
Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Klassenfahrten gebucht waren. Auch aus diesem Grund wären Mindestabstände aller Voraussicht nach nicht durchgängig einzuhalten gewesen, jedenfalls nicht ohne Charakter und damit Sinn und Zweck der Klassenreise als kommunikatives Gemeinschaftserlebnis ganz erheblich zu beeinträchtigen, wenn nicht sogar aufzuheben. Dies gilt umso mehr, als teilweise auch Ausflüge vor Ort wie beispielsweise eine Schifffahrt geplant waren.
Hinzu kommt, dass für alle acht Reisen die Unterbringung der Schüler in Mehrbettzimmern erfolgen sollte. Die Einhaltung der auch zum damaligen Zeitpunkt bereits empfohlenen Maßnahmen - insbesondere die der sozialen Distanzierung - war unter diesen Bedingungen ebenfalls nicht zu gewährleisten (vgl. auch insoweit OLG Hamm, a.a.O.).
Bereits diese Umstände waren vorliegend ausreichend. Die aus den vorstehend dargestellten Informationen hervortretende Gefahrenlage in Bezug auf ein unbekanntes Virus, bei dem die Mortalität der Infektion noch nicht absehbar war und gegen das es weder Therapie noch Impfung gab, war zur Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle ausreichend (vgl. OLG Hamm, a.a.O., OLG Koblenz, a.a.O.) und begründet jedenfalls eine nach der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigende Ungewissheit über die weitere Entwicklung eines Pandemiegeschehens, welche zu Beginn der Pandemie besonders groß war, was ebenfalls allgemein bekannt (§ 291 ZPO) ist. Erschwerend kam im Übrigen sogar noch hinzu, dass beiRückkehr eventuell infizierter Reiseteilnehmer die Gefahr eines Einschleppens des Virus in deren jeweilige Haushalte bestand (vgl. OLG Hamm, a.a.O., OLG Koblenz a.a.O.). Zudem bestand hier eine besonders große Verantwortung der jeweiligen Schulen bzw. Schulträger, weil es sich bei den Reisenden um ihre Schutzbefohlenen handelte, deren Erziehungsberechtigte an der Reise nicht teilnehmen sollten. Da zum Rücktrittszeitpunkt prognostisch vom Fehlen eines effektiven Schutzes gegen das Virus auszugehen war, bestand gerade im Falle von Bus- oder Zug-Gruppenreisen, bei welchen eine größere Anzahl Menschen eng miteinander in Berührung kommen, die konkrete und letztlich vom Zufall abhängige Gefahr, dass es in der Gruppe zu einem Infektionsgeschehen kommt. Damit aber bestand zugleich nicht nur die konkrete Gefahr einer eigenen Gesundheitsgefährdung, sondern - auch für nicht infizierte Passagiere - darüber hinaus die Gefahr, dass die ganze Gruppe unter Quarantäne gestellt würde, Ausflüge untersagt würden und Teilnehmer unter Quarantänebedingungen "festsitzen" (vgl. zu allem Vorstehenden auch AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020, 3 C 2559/20, juris, Rn. 19; OLG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2022, 9 U 634/21, Rn. 50, juris, Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2024, vorgelegt als Anlage zur Berufungsbegründung, Bl. 40 ff. eA).
Die Höhe der Rückzahlungsforderung ergibt sich aus den vorgelegten Stornorechnungen der Beklagten an die jeweiligen Schulen, die unstreitig beglichen wurden (vgl. Anlagen B 2 ff., Bl. 175 eA LG). Die Höhe der Forderung mit 19.602,51 EUR ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Klägers bzw. der Schulträger durch beanstandungslose Begleichung der jeweiligen Stornokosten nach Erhalt der Rechnungen berufen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, gelegentlich auch "bestätigendes” Schuldanerkenntnis genannt, ein vertragliches kausales Anerkenntnis (vgl. BGH, NJW 1995, 960 = BauR 1995, 232 [234]). Dabei gibt es ohne Feststellung näherer Umstände keine Vermutung für die Abgabe eines Anerkenntnisses. Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen (BGH, NJW 1995, 960 = BauR 1995, 232; NJW 1995, 3311 = ZIP 1995, 1420; NJW 1999, 2661 = BauR 1999, 1021 = ZfBR 1999, 310; NJW-RR 2002, 661 = NZBau 2002, 338 = BauR 2002, 613 = ZfBR 2002, 345; st. Rspr.). Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 530; BGH, Urteil vom 11.11.2008, VIII ZR 265/07, m.w.N.).Für die Bezahlung einer Rechnung ohne Erhebung von Einwendungen ist hiervon keine Ausnahme zu machen. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gilt auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar wird es in der Rechtsprechung des BGH nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 530 Rdnr. 9; BGH NJW 2009, 580 Rn. 12).
An solchen weiteren Umständen fehlt es vorliegend. Trotz entsprechenden Hinweises des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte im weiteren Schriftsatz außer dem Umstand, dass die Rechnungen über die Stornierungsgebühren beglichen wurden, keine weiteren Anhaltspunkte für ein solches Angebot und eine solche Annahme in den vorliegenden Fällen vorgetragen.
Denn diese Vorschrift schließt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Kondiktion erst aus, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH, NJW 1997, 2381 [unter II 4a] m.w.N.).
Auch dazu hat die Beklagte trotz Hinweises des Landgerichts nichts vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Rechnungen über die Stornierungsgebühren beglichen wurden, reicht für die Anwendung des § 814 BGB nicht aus. Dies gilt insbesondere, weil die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB bzw. Ziffer 5.2 der Reisebedingungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie mit komplexen und schwierigen Rechtsfragen verbunden sind, die erst in den letzten Jahren fortschreitend durch die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, des BGH und des EuGH geklärt wurden.
Der Verweis der Beklagten auf die für die streitgegenständlichen Klassenreisen abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherungen verfängt nicht. Eine noch nicht erfolgte Einreichung der Stornorechnungen beim Versicherer stellt keine Verletzung der Schadensminderungspflicht dar. So würde dadurch der Schaden nicht gemindert, sondern lediglich verlagert. Da im Falle des Eintritts des Reiserücktrittsversicherers der Anspruch nach § 86 VVG überginge und so von diesem geltend gemacht werden könnte (BGH, Urteil vom 21. April 2021 - IV ZR 169/20 -, juris).
Der Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung besteht gemäß § 651h Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 286 BGB, allerdings erst ab dem 01.08.2020.
Die Beklagte war verpflichtet, 14 Tage nach erklärtem Rücktritt den Reisepreis zurückzuzahlen. Da die Beklagte der Verpflichtung zur Rückzahlung des Reisepreises (bzw. der Anzahlung) nicht nachgekommen ist, ist sie nach Ablauf der 14-Tage-Frist kraft Gesetzes in Verzug geraten und schuldet daher die Verzinsung der Klageforderung. Die letzte Stornorechnung wurde von der Beklagten unter dem 16.07.2020 (Anlage B 4, Bl. 177 eA LG) erstellt, sodass sie jedenfalls spätestens am 01.08.2020 gemäß dem von dem Kläger dazu gehaltenen Vortrag mit der Rückzahlung sämtlicher Stornokosten zu den einzelnen Verträgen in Verzug geraten ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Würdigung der Umstände im konkreten Einzelfall unter Anwendung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und des EuGH.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem bezifferten Berufungsantrag.
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