LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, 2025-11-18, 4 O 81/24

4 O 81/24Tribunal cantonal / IVe chambre civile18 nov. 2025

Regest

Zu den Voraussetzungen des § 475 d Abs.1 Nr.2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf

Texte intégral

LG Wiesbaden 4. Zivilkammer — 4 O 81/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-18

Aktenzeichen: 4 O 81/24

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2025:1118.4O81.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen des § 475 d Abs.1 Nr.2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf

Orientierungssatz

Ein sofortiger Rücktritt war auch nach § 475 d Abs.1 Nr.3 BGB möglich. Es handelte sich nämlich bei den diversen vom Sachverständigen festgestellten Kratzern um schwerwiegende Mängel, die bei einem hochwertigen Fahrzeug, wie vorliegend, das bei Übergabe nur 33 km aufwies, nicht zu erwarten sind. Auch wenn es sich rechtlich um ein Gebrauchtfahrzeug handelte, weil zwischen Herstellung und Verkaufsdatum mehr als 12 Monate liegen, ist nach Käufererwartung mit einem Zustand des Fahrzeugs zu rechnen, der dem eines Neufahrzeugs entspricht. Ein solches Fahrzeug darf nicht rund um mit tiefen Kratzern -wie vorliegend- übersäht sein, welches Mängelbeseitigungskosten von über 10 % des Kaufpreises nach sich zieht.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.867,32 Euro zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Hyundai Santa Fe, 1.6 T-GDI Plug-in-Hybrid mit der Fahrgestellnummer: ..., zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziff. 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.147,83 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 8.9.2023 einen Hyundai Santa Fe 1,6 GDI Plug in Hybrid zum Kaufpreis von 54.726 €. Der Kilometerstand betrug 33 km (Anl. K1). Das Fahrzeug war erstmals am 8.2.2023 auf das Autohaus der Beklagten zugelassen. Dem Vertrag lagen Gebrauchtwagen- Verkaufsbedingungen in Form der unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V(ZDK) Stand 1/22 zugrunde (B2). Es wurde eine Gebrauchtwagen- Garantie bei der Firma ... abgeschlossen (Anl. B3). Vor Übergabe wurden gerügte Kratzer auf der Motorhaube einer Aufbereitung seitens der Beklagten unterzogen. Außerdem wurden Klebereste an den Türleisten beseitigt. Der Kläger fuhr nach Abholung des Fahrzeugs am 15.9.2023 bei der Beklagten 200 km zu seinem Wohnort nach Sindelfingen.

Mit E-Mail vom 16.9.2023 rügte der Kläger einen Schaden auf der rechten Seite oberhalb des Rads am Kotflügels und unter dem Fahrzeug an der hinteren Stoßstange links ( Anl. K 6).

Die Beklagte tauschte daraufhin im September 2023 die Heckschürzenverkleidung aus.

Am 20.10.2023 erfolgte eine Fahrzeugaufbereitung am Lack durch eine externe Firma, nachdem der Kläger weitere Lackkratzer an verschiedenen Stellen bemängelte hatte.

Mit Anwaltsschreiben vom 3.11.2023 monierte der Kläger gegenüber der Beklagten zahlreiche Schäden mit Verdacht auf Unfallschaden und forderte eine Rückabwicklung des Fahrzeugs (Anl. K3). Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten lehnten mit Schreiben vom 15.11.2023 die geforderte Rückabwicklung ab (Anl. K4 ).

Der Kläger behauptet, er sei davon ausgegangen, ein Neufahrzeug erworben zu haben. Da das Fahrzeug am 2.8.2023 ausweislich der Anl. B1 auf die Beklagte zugelassen worden sei, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Tageszulassung gehandelt habe. Bei einem Fahrzeug, welches einen Kilometerstand von 33 km aufweise, erwarte man, dass es zum Übergabezeitpunkt unbeschädigt sei und vom Zustand hier einem Neufahrzeug entspreche.

In der Verkaufshalle der Beklagten sei das streitgegenständliche Fahrzeug ganz nah mit dem Heck an die Wand geparkt und zugedeckt gewesen. Das Fahrzeugübergabeprotokoll sei im Vorfeld am Tisch bei dem Verkäufer Roll unterschrieben worden. Bei der Fahrzeugbesichtigung am 15.9.2023 habe der Kläger gesehen, dass sich der Lack in einem schmutzigen Zustand befunden habe und habe die Kratzer auf der Motorhaube sowie Klebereste an den Türleisten entdeckt. Der Mitarbeiter der Beklagten habe ihm mitgeteilt, dass er eine externe Firma mit der Aufbereitung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beauftragt habe, um die Kratzer auf der Motorhaube zu verringern. Die Klebereste seien versucht worden zu entfernen. Auch sei ihm im Rahmen der Fahrzeugübergabe der Zustand unter dem Fahrzeug verwehrt worden.

Am 16.9.2023 habe er unter dem Fahrzeug an der hinteren Stoßstange an der Verkleidung der Heckschürze sowie an der Kotflügelzierleiste den Unfallschaden entdeckt. Des Weiteren habe er weitere Kratzer am Fahrzeuglack bemerkt. Diese Mängel seien am 16.9.2023 per E-Mail ausführlich gegenüber der Beklagten, Herrn Mitarbeiter ..., mitgeteilt worden. Es treffe zu, dass die Beklagte die Heckschürze getauscht habe. Dadurch sei der Mangel jedoch nicht vollständig beseitigt worden. Am 29.9. 2023 habe er das Fahrzeug abgeholt. Ihm sei dabei mitgeteilt worden, dass eine gebrauchte Heckschürze von einem anderen Fahrzeug an das streitgegenständliche Fahrzeug angeschraubt worden sei.

Desweiteren seien nach Durchführung der Nachbesserung ( Heckschürze) von ihm an der Kotflügelzierleiste ( wo) eine Farbabweichung, sowie Lackkratzer festgestellt worden. Weitere Schäden seien am Kotflügel vorne links vorhanden gewesen, ebenso tiefe Kratzer bzw. Lackschäden und weiterhin zahlreiche tiefe Lackkratzer. Im Zeitraum 10.10.2023 bis 20.10.2023 habe die Kotflügelzierleiste nochmals ordnungsgemäß lackiert und der gesamte Lack des Fahrzeugs professionell aufpoliert werden sollen. Im Rahmen der Fahrzeugabholung am 20.10.2023 habe der Kläger nach wie vor zahlreiche tiefe Lackkratzer am Fahrzeug festgestellt. Außerdem habe er auf dem Fahrzeuglack und sogar im Innenraum an der Fahrertürverkleidung zahlreiche verschmierte weiße Politurreste entdeckt, die nicht sauber abgetragen und ordnungsgemäß entfernt worden seien. Die Schäden an der getauschten Heckschürze können einzig und allein im Rahmen der Nachbesserungsmaßnahmen entstanden sein.

Am 20.10.2023 sei eine dritte Nachbesserung seitens einer externen Firma für die Beklagte erfolgt. Leider hätten die gerügten Mängel sowie Lackkratzer immer noch nicht beseitigt werden können. Die Mangel könnten nur dadurch beseitigt werden, dass eine vollständige Erneuerung der betroffenen Fahrzeugteile sowie eine vollständige Lackierung des Fahrzeugs erfolge.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 54.726 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Hyundai Santa Fe 1,6 GDI Plug in Hybrid mit der Fahrgestellnummer: ..., zu bezahlen

  2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Z. 1 bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet

  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2147,83 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei während des Besitzraums bis zur Übergabe an den Kläger am 15.9.2023 unfallfrei gewesen. Es habe auch keine Kratzer und Beschädigungen, wie vom Kläger behauptet, aufgewiesen. Der Kläger habe demzufolge auch am 15.9.2023 die Schadensfreiheit bescheinigt (Anl. B4). Der Kläger habe vor Unterzeichnung des Protokolls Gelegenheit gehabt, das Fahrzeug von allen Seiten, innen und außen zu besichtigen. Das Fahrzeug sei frei zugänglich und ohne Abdeckung präsentiert worden. Der Zustand unter dem Fahrzeug sei dem Kläger nicht verwehrt worden.

Es treffe zu, dass der Kläger nach Übergabe Lackkratzer bemängelt habe. Die Beklagte habe daraufhin das Fahrzeug in Ihre Werkstatt genommen. Sie habe die Heckschürzenverkleidung ausgetauscht. Es sei von einem fabrikneuen Fahrzeug gleicher Farbe aus dem "Show Room" die Heckschürze abgeschraubt und an den Gebrauchtwagen des Klägers angeschraubt worden. Dabei seien keine Beschädigungen am Fahrzeug oder dem Lack verursacht worden. Aufgrund von Lieferverzögerungen hätte die Anlieferung eines entsprechenden Ersatzteils für den Kläger eine längere Wartezeit bedeutet oder aber das Fahrzeug hätte nochmals zwischen Sindelfingen und Mainz-Kastel hin- und hertransportiert werden müssen. Diese Arbeiten habe die Beklagte aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt. Die Heckschürze sei fachgerecht montiert worden.

Im Sinne der Kundenzufriedenheit habe die Beklagte dem Kläger ihre externe Firma zur Fahrzeugaufbereitung am 20.10.2023 zur Verfügung gestellt. Das Fahrzeug sei auch danach rügelos durch den Kläger abgenommen worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 10.01.2025 (Bl. 99 ff. der Akte). Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom 07.04.2025 (Bl. 134 ff. der Akte) und die Sitzungsniederschrift vom 07.10.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger ist wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Gemäß § 437 Nr.2 BGB in Verbindung mit den §§ 323 Abs.1, 475 d BGB darf der Käufer eines Verbrauchsgüterkaufs -wie vorliegend- vom Vertrag zurücktreten, wenn er gemäß § 323 Abs.1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder die Voraussetzungen des § 475 d BGB vorliegen. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist nach § 475 d BGB gegeben, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat (§ 475 d Abs.1 Nr. 1 BGB ), wenn sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt (§ 475 d Abs1 Nr. 2 BGB), wenn der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist (§ 475 d Abs.1 Nr. 3 BGB), wenn der Unternehmer die gemäß § 439 Abs. 1 oder 2 oder § 475 Abs. 5 BGB ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat (§ 475 d Abs.1 Nr. 4 BGB) oder es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Abs. 1 oder 2 oder § 475 Abs. 5 BGB ordnungsgemäß nacherfüllen wird (§ 475 d Abs.1 Nr. 5 BGB).

Die durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.06.20211 mit Wirkung vom 01.01.2022 eingefügte Bestimmung des § 475d BGB regelt für den Verbrauchsgüterkauf die Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen eines Mangels abweichend von den allgemeinen Bestimmungen der §§ 323 Abs. 1 und 2, 440 BGB. Sie setzt die einschlägigen Vorgaben der Warenkaufrichtlinie2 (WKRL) um. Sie gilt für Kaufverträge, die ab 01.01.2022 abgeschlossen werden ( Ball/jurisPK,BGB,10.A. § 475 d Rz.1).Dies war hier der Fall.

Vorliegend hat der Kläger der Beklagten zwar keine Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs.1 BGB gesetzt. Diese war jedoch gemäß § 475 d Abs.1 Nr. 2 BGB entbehrlich. Denn trotz der von der Beklagten versuchten Nacherfüllung hat sich ein weiterer Mangel gezeigt. Die Beklagte hat auf die Mängelrüge vom 16.09.2023 hin die Heckschürze ausgetauscht.Damit hat sie eine Nacherfüllung - sei es aus Kulanz oder nicht- vorgenommen. Im Oktober 2023 hat die Beklagte das Fahrzeug erneut entgegengenommen, um dieses durch einen externen Dienstleister "aufbereiten" zu lassen. Damit gab es nach jeweiligen Mängelrügen zwei Nachbesserungsversuche, die aus Sicht des Klägers nicht zufriedenstellend verlaufen sind.

Die Regelung des § 475 d Abs.1 Nr.2 BGB setzt voraus, dass sich nach Abschluss der Nacherfüllung "ein" Mangel zeigt. Dabei muss es sich nicht notwendig um denselben Mangel halten, der Anlass der zuvor vorgenommenen Nacherfüllung war. Nach der Intention des Gesetzgebers soll es unerheblich sein, ob der Mangel nach dem Nacherfüllungsversuch fortbesteht oder ob der Unternehmer bei der Vornahme der Nacherfüllung einen neuen, anderen Mangel verursacht. Im Rahmen einer Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung sind die Voraussetzungen der Regelung danach jedenfalls dann gegeben, wenn entweder der Mangel fortbesteht, der Gegenstand der Nacherfüllung war, oder im Zuge der Nachbesserung ein weiterer Defekt der Ware verursacht wurde, der – hätte er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen – einen Sachmangel iSv § § 434 BGB oder einen Rechtsmangel iSv § 435 BGB darstellen würde. Dem dürfte gleichzusetzen sein, wenn sich trotz Behebung des gerügten Mangels ein Sachmangel zeigt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag oder dessen Vorliegen zu diesem Zeitpunkt nach § 477 BGB zu vermuten ist. ( Lorenz/Münchner Kommentar, BGB, 9.A. § 475 d Rz.18).Diese Voraussetzungen liegen vor.

Vorliegend spricht auch die Vermutung nach § 477 BGB für einen anfänglichen Mangel bei Gefahrübergang. Die vom Kläger gerügten Mängel sind sukzessive innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe aufgetreten und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mängel nach Übergabe in Form von Kratzern vom Kläger selbst herbeigeführt worden sind. Hierfür wäre auch die Beklagte beweispflichtig. Der Sachverständige Pribek hat einen Vandalismusschaden ausgeschlossen und das Fahrzeug des Klägers abgesehen von den tiefen nicht durch Polieren zu beseitigenden Kratzern ansonsten als sehr gepflegt und wie neu aussehend beschrieben. Zum Allgemeinzustand des Fahrzeugs hat er angemerkt, dass es augenscheinlich nie bei Regen oder im Winter bewegt wurde. Achsteile und Unterboden wiesen keine nennenswerten Gebrauchsspuren auf, was sehr ungewöhnlich sei. Es wäre daher nicht ansatzweise erklärlich, dass der Kläger etwa durch unsachgemäße Benutzung des Fahrzeugs und fehlende Sorgfalt beim Fahren die bemängelten Kratzer selbst ( wie?) verursacht haben könnte und dies treuwidrig zum Anlass nimmt, Mängel des Fahrzeugs zu rügen. Auch wenn der Sachverständige zum Entstehungszeitpunkt der Kratzer nichts sagen konnte, ist angesichts der klägerseits beschriebenen Mängel (überwiegend Kratzer) im Zeitraum Übergabe im September 2023 bis Ende Oktober 2023 - was urkundlich durch Schriftverkehr und die Tatsache der freiwillig vorgenommenen Nacharbeiten der Beklagten belegt ist – auszuschließen, dass der Kläger diese Mängel bis zur Besichtigung durch den Sachverständigen selbst verursacht haben könnte.

Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten festgestellt, dass am Fahrzeug rund um sehr tiefe Lackkratzer vorhanden waren und offensichtlich vergeblich versucht worden sei, diese durch Polieren zu beseitigen. Mit Polieren könnten diese tiefen Kratzer jedoch nicht beseitigt werden, es sei eine Neulackierung und das Auswechseln der Heckblende erforderlich. Dies würde Kosten in Höhe von ca. 5000 € netto verursachen. Dass ein Polieren der Kratzer im Rahmen der Aufbereitung durch einen externen Dienstleister stattgefunden hat, hat die Beklagte nicht bestritten. Soweit sie das Gutachten dahingehend bemängelt, dass der Sachverständige die Lackschichtdicke nicht ordnungsgemäß ermittelt habe, ist dies unbeachtlich und nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige hatte durch Vergleichsmessungen Anhaltspunkte dafür, dass der Lack an bestimmten Stellen dünner war als in übrigen Fahrzeugbereichen, was plausibel damit zu vereinbaren ist, dass durch das Polieren die Lackschichtdicke abgenommen hat. Letztlich ist für den Rücktritt entscheidend, dass das Polieren bzw. die Aufbereitung nicht erfolgversprechend war.

Ein sofortiger Rücktritt war auch nach § 475 d Abs. 1 Nr. 3 BGB möglich. Es handelte sich nämlich bei den diversen vom Sachverständigen festgestellten Kratzern um schwerwiegende Mängel, die bei einem hochwertigen Fahrzeug, wie vorliegend, das bei Übergabe nur 33 km aufwies, nicht zu erwarten ist. Auch wenn es sich rechtlich um ein Gebrauchtfahrzeug handelte, weil zwischen Herstellung und Verkaufsdatum mehr als 12 Monate liegen, ist nach Käufererwartung mit einem Zustand des Fahrzeugs zu rechnen, der dem eines Neufahrzeugs entspricht. Ein solches Fahrzeug darf nicht rund um mit tiefen Kratzern -wie vorliegend- übersäht sein, welches Mängelbeseitigungskosten von über 10 % des Kaufpreises nach sich zieht.

Der Kläger muss sich allerdings die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19.09.2024 betrug der Kilometerstand 3.563 km. Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz am 11.11.2025 einen Kilometerstand von 3.895 km angegeben hat, bedurfte es keiner Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung. Die Differenz zu dem Kilometerstand vom 10.09.2024 und dem vom Sachverständigen abgelesenen Kilometerstand am 27.03.2025 ist marginal und kann vom Gericht geschätzt werden. Der Sachverständige hat am 27.03.2025 einen Kilometerstand von 3766 abgelesen und mitgeteilt, dass das Fahrzeug quasi nicht bewegt wirkt. Daher ist es nicht ungewöhnlich sondern plausibel, wenn das Fahrzeug am 11.11.2025 nur einen Kilometerstand von 3.895 -wie auch mit Lichtbild belegt- hatte. Dieser ist daher in die anzuwendende Formel (Kaufpreis = 54.726 € x gefahrene Kilometer = 3.862 /voraussichtliche Restlaufleistung = 246.138) einzubeziehen.

Es errechnet sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 858,67 €, die von dem Kaufpreis i.H.v. 54.726 € abzuziehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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