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3 O 286/23•LG Gießen 3. Zivilkammer, 2024-02-21, 3 O 286/23
3 O 286/23Tribunal cantonal / IIIe chambre civile21 févr. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-21
Aktenzeichen: 3 O 286/23
ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2024:0221.3O286.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, das gesamte Anwesen …, …, eingetragen im Grundbuch von …, Bl. …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, bestehend aus Einfamilienhaus bestehend aus Erdgeschoss und Dachgeschoss - sowie die Freifläche geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.300,00 € vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.
Die Parteien streiten um die Räumung einer Liegenschaft in … . Dem Rechtstreit liegt – im Wesentlichen – der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin erwarb die streitgegenständliche Liegenschaft mit notariellem Kaufvertrag aus Dezember 2015 zum Alleineigentum. Die Klägerin und der Beklagte zogen sodann im Oktober 2016 dort ein. Die Parteien lebten zum damaligen Zeitpunkt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, wobei die nichteheliche Lebensgemeinschaft später beendet wurde.
Die Klägerin selbst zog zwischenzeitlich aus der streitgegenständlichen Liegenschaft aus, verblieb sodann zunächst kurz bei ihrer Schwester und einer Freundin und fand schließlich eine Unterkunft im Unter-/Kellergeschoss, wo sie aktuell noch wohnhaft ist.
Die Klägerin behauptet, sie habe mit Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Februar 2023 den Beklagten mündlich aufgefordert, die Liegenschaft bis Ende Mai 2023 zu räumen. Es seien auch weitere mündliche Räumungsaufforderungen erfolgt. Der Beklagte habe sich Ende Mai 2023 endgültig geweigert, die Liegenschaft zu räumen.
Die Klägerin behauptet weiterhin, ein lebenslanges Wohnrecht zu Gunsten des Beklagten sei nie vereinbart worden. Vielmehr habe die Klägerin es zur Bedingung gemacht, dass Wirksamkeitsvoraussetzung der Vereinbarung das jeweilige Einverständnis ihrer beiden Töchter … und … sei. Während die Zeugin … einverstanden war, habe die Zeugin … erklärt, dass sie keinesfalls mit der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnrechts zu Gunsten des Beklagten einverstanden sei. Aus diesem Grund sei die Vereinbarung nicht zustande gekommen, was sie dem Beklagten auch erklärt habe und diesem auch bekannt sei.
Die Klägerin behauptet ferner, sie habe eine testamentarische Verfügung betreffend eines Wohnrechts verfasst, da sie dem Beklagten nach ihrem Ableben ein (widerrufliches) Wohnrecht habe einräumen wollen, was aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bestanden habe. Das am 29.04.2017 durch die Klägerin verfasste Testament beinhalte u.a. den folgenden Passus:
„Ich möchte Herrn …, geboren am … in …, zu meinem Nachlassverwalter einsetzen. Er hat somit ein Wohnrecht auf Lebenszeit, mietfrei in …. …“
Diese testamentarische Verfügung habe sie nunmehr widerrufen.
Die Klägerin ist der Ansicht, es sei weder ein Leihvertrag noch ein sonstiges den Beklagten berechtigendes Rechtsverhältnis zur Nutzung der Liegenschaft gegeben. Vielmehr sei es so, dass die Einräumung der Mitbenutzung wegen der vormaligen nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf tatsächlicher und nicht auf rechtlicher Grundlage basiert habe.
Die Klägerin beantragt,
Den Beklagten zu verurteilen, das gesamte Anwesen …, …, eingetragen im Grundbuch von …, Bl. …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, bestehend aus Einfamilienhaus -bestehend aus Erdgeschoss und Dachgeschoss-sowie die Freifläche geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihm mit Vereinbarung vom 15.12.2015 (Bl. 51 d.A.) und vom 16.01.2015 ein lebenslanges Wohnrecht gewährt. Einen Vorbehalt habe es nie gegeben. Jedenfalls habe die Klägerin dies nicht gegenüber dem Beklagten geäußert. Grund für das Wohnrecht sei gewesen, dass der Beklagte der Klägerin einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung bzw. Renovierung der streitgegenständlichen Liegenschaft zur Verfügung gestellt habe. Die Liegenschaft sei für den Altersruhestand gekauft worden.
Der Beklagte behauptet weiterhin, die Klägerin habe ihn bis jetzt noch nie aufgefordert, das Anwesen zu räumen oder auszuziehen. Vielmehr sei die Klägerin ohne Ankündigung ausgezogen und ohne dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft zuvor beendet gewesen sei.
Der Beklagte ist der Ansicht, es sei jedenfalls ein Leihvertrag zustande gekommen, wenn man davon ausgehen wolle, dass ein Wohnrecht nicht bestehe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 15.01.2024 (Bl. 173ff. d.A.) verwiesen.
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe und Räumung der streitgegenständlichen Liegenschaft aus §§ 985, 1004 BGB.
I.
Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft, der Beklagte ist unmittelbarer Besitzer.
II.
Der Beklagte hat kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB.
Entgegen der Ansicht des Beklagten wurde zwischen den Parteien kein Leihvertrag über die streitgegenständliche Liegenschaft geschlossen.
Die Parteien haben vormals eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt. Bei einer solchen Gemeinschaft stehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht. Die Einräumung der Mitnutzung einer Liegenschaft ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 30.04.2008, Az.: XII ZR 110/06). So liegt der Fall hier. Zwar ist auch der Abschluss eines Leihvertrags über den von den Parteien gemeinsam genutzten Wohnraum grundsätzlich möglich. Hierzu bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Parteien gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus dem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und einer besonderen und rechtlich bindenden Regelung zuführen wollten. Ein solcher Vertragsschluss liegt deshalb nicht schon konkludent in dem Umstand, dass sich die Parteien vormals zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengeschlossen hatten und der Beklagte in der Liegenschaft der Klägerin mitwohnte.
Solche besonderen Anhaltspunkte sind vorliegend gerade nicht ersichtlich – dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen „Wohnrecht“ (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer 2.) oder den finanziellen Leistungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Liegenschaft. Denn unstreitig haben die Parteien – vor dem Hintergrund der finanziellen Investitionen des Beklagten - über die Vereinbarung eines „Wohnrechts“ gesprochen, es kam jedoch letztlich gerade nicht zu einem Vertragsabschluss (vgl. hierzu nachstehende Ziffer 2.). Da die Parteien ihre Beziehung nicht erkennbar besonders geregelt haben, handelt es sich bei der gemeinsamen Nutzung der streitgegenständlichen Liegenschaft um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine rechtliche Bindung begründet.
Auf eine Kündigung kam es daher bereits nicht an.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe ihm mit Vereinbarungen vom 15.12.2015 und vom 16.01.2015 ein lebenslanges Wohnrecht gewährt.
Der Abschluss der Vereinbarungen ist zwischen den Parteien streitig. Die Kammer hat hierüber Beweis erhoben durch Vernehmung der beiden Zeugen … und … .
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) fest, dass der Abschluss der Vereinbarungen über ein Wohnrecht unter der Bedingung stand, dass die beiden Zeuginnen … und … hiermit einverstanden gewesen sind. Weiterhin steht nach der Beweisaufnahme fest, dass dies dem Beklagten auch bekannt war und die Zeugin … ihr Einverständnis nicht erteilt hat, sodass die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung letztlich nicht zustanden gekommen ist.
a)
Die Zeugin … hat bekundet, ihre Mutter habe ihr am Telefon gesagt, dass sie gerne etwas von ihr bezüglich der Wohnsituation im Haus unterschrieben haben wolle. Es habe so sein sollen, dass - wenn ihre Mutter versterbe - der Herr … dort weiter wohnen könne. Das Ganze sei um die Weihnachtszeit gewesen und sie habe das bei der Familienfeier am Esstisch unterschrieben. Bei der Unterschrift seien jedenfalls ihre Mutter und der Herr … dabei gewesen. Herr … habe neben ihr gesessen. Es sei so gewesen, dass ihre Mutter ihr das Schriftstück gegeben habe und sie dieses dann unterschrieben.
Die Zeugin … hat ferner bekundet, man habe sich vor Unterschrift noch unterhalten und ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie möchte, dass der Herr … eine Absicherung habe, wenn sie versterbe, sodass er nicht aus dem Haus geworfen werden könne. Sie habe es so verstanden, dass in dem Fall, in dem sie das Schriftstück nicht unterschreibe, das wie abgelehnt sei. Sie habe ihrer Mutter aber entgegenkommen wollen und daher unterschrieben.
Das Ganze habe für den Fall gelten sollen, dass es notwendig werde, also für den Erbfall. Sie habe es so verstanden, dass es gelten solle, wenn ihre Mutter versterbe, dass sie Herrn … im Erbfall nicht rauswerfen solle.
b)
Die Zeugin … hat bekundet, ihr sei an Weihnachten 2015 die Vereinbarung vorgelegt worden. Diese sei bereits von ihrer Mutter, dem Herrn … und auch von ihrer Schwester unterschrieben gewesen. Sie habe zu dem Zeitpunkt gewusst, dass der Kauf einer Immobilie geplant oder auch schon durch gewesen sei. Sie habe auch gewusst, dass ihre Mutter den Wunsch gehabt habe, dem Herrn … ein Wohnrecht nach ihrem Ableben einzuräumen.
Sie habe neben ihrer Mutter gesessen und der Herr … habe auf der anderen Seite bei ihrer Mutter gesessen. Auch ihr Ehemann habe mit am Tisch gesessen. Das Schreiben sei dann auf den Tisch gekommen. Ihrer Meinung nach habe das Schreiben jedoch nicht genügend ausgesagt, sodass sie das dann nicht zur Kenntnis genommen habe. Nach ihrem Verständnis sei da nichts fertig vereinbart worden, weil sie auch geäußert habe, dass das nicht dem gedachten Sinn und Zweck entspreche.
Von dem Schreiben habe sie vorher nichts gewusst. Sie habe aber gewusst, dass ihre Mutter den Wunsch gehabt habe, dem Herrn … eine gewisse Absicherung zu geben, dass er nicht ausziehen müsse, falls ihr etwas passiere. Das Schreiben sei dann an Weihnachten mitgebracht worden. Es sei am Tisch nach der Kaffeezeit darüber gesprochen, was Inhalt sein solle. Das, was da dringestanden habe, sei ihres Erachtens nicht das, was gewollt gewesen sei, nämlich kein Wohnrecht nach Ableben, sondern, wie es jetzt gekommen sei, nach einer Trennung. Das habe nicht dem von ihrer Mutter geäußerten Wunsch nach einer Absicherung des Herrn … entsprochen. Man habe dann besprochen, dass man nochmal darüber sprechen werde. Dazu sei es dann aber nicht mehr gekommen.
c)
Die Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, dass ihnen die Vereinbarung jeweils an Weihnachten vorgelegt wurde und man sodann über diese – in Anwesenheit der beiden Parteien des Rechtstreits – gesprochen hat. Die Zeuginnen haben zudem übereinstimmend ausgesagt, dass die Vereinbarung nur wirksam werden und somit geschlossen werden sollte, wenn beide Zeuginnen dieser zustimmen. Während die Zeugin … hiermit einverstanden war, war es die Zeugin … hingegen nicht und verweigerte aus diesem Grund auch die Unterschrift.
Demnach war dem Beklagten - der bei den Gesprächen jeweils dabei war - bekannt, dass die Vereinbarung nicht wirksam abgeschlossen wurde. Der Einwand des Beklagten, es habe sich um einen „geheimen Vorbehalt der Klägerin“ gehandelt, ist damit widerlegt. Weiterhin widerlegt ist der Einwand des Beklagten, dass die Vereinbarung auch ohne die Zeuginnen geschlossen wurde, denn die Zeuginnen haben zur Überzeugung der Kammer gerade das Gegenteil bekundet. Dem Beklagten steht demnach zur Überzeugung der Kammer kein Wohnrecht zu, sodass ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB auch hierin nicht gegeben ist.
d)
Die Kammer hält die beiden Zeuginnen für glaubwürdig. Sie verkennt dabei nicht, dass die Zeuginnen die Töchter der Klägerin sind. Die Zeuginnen haben jedoch kein Eigeninteresse an dem Ausgang des Rechtstreits und haben auch keinerlei Belastungstendenzen gezeigt. Vielmehr hat die Zeugin … offen zugegeben, die ihr vorgelegte Vereinbarung unterschrieben zu haben (und somit mit der Vereinbarung einverstanden gewesen zu sein), um ihrer Mutter einen Gefallen zu tun. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen wurde zudem nicht geäußert.
Die Kammer hält die Aussagen der Zeuginnen auch für glaubhaft. Die Bekundungen der beiden Zeuginnen sind - jedenfalls im Kern - gleich. Beide Zeuginnen haben erklärt, dass Ihnen die Vereinbarung an Weihnachten vorgelegt wurde und dass es jeweils Gespräche hierzu mit der Klägerin und dem Beklagten gab. Weiterhin übereinstimmend haben beide Zeuginnen erklärt, dass Idee der Vereinbarung gewesen sein soll, den Beklagten für den Fall des Todes abzusichern. Zudem haben beide Zeuginnen mitgeteilt, dass nach ihrem Verständnis die Vereinbarung nur wirksam geschlossen werden sollte, wenn beide Zeuginnen dieser zustimmen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass sich die Zeuginnen nach eigenem Bekunden über diese Angelegenheiten unterhalten haben. Die Zeuginnen haben jedoch insbesondere keine aufeinander abgestimmten Aussagen getätigt, sondern im Gegenteil jeweils bekundet, dass die Gespräche über die Vereinbarung an Weihnachten getrennt jeweils mit den Parteien des Rechtstreits geführt wurden. Zudem habe die Zeugin … bekundet, dass ihre Schwester mit dem Abschluss der Vereinbarung einverstanden war.
Die Zeuginnen haben ihre Wahrnehmungen frei bekundet und insbesondere die Zeugin … hat frei erklärt, mit der Vereinbarung einverstanden gewesen zu sein, um ihrer Mutter einen Gefallen zu tun.
Auch das neue Vorbringen des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.02.2024 führt – unabhängig davon, dass es als verspätet zurückzuweisen ist – nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die beiden Zeuginnen haben übereinstimmend erklärt, dass der Abschluss der Vereinbarung von der Zustimmung der beiden Zeuginnen abhängen sollte und dass dies auch mit dem Beklagten und der Klägerin so besprochen wurde. Weiterhin haben beide Zeuginnen übereinstimmend erklärt, dass das Wohnrecht nur für den Fall des Ablebens der Mutter gelten sollte und gerade nicht unabhängig davon eingeräumt werden sollte. Die Ansicht des Beklagten, aus Sicht der Parteien habe kein Wohnrecht unter Ausschluss der Klägerin vereinbart worden sein sollen; dies gebe weder der Wortlaut der Vereinbarungen noch die Zeugenaussagen her, erscheint nicht nachvollziehbar. Insbesondere da die Zeuginnen gerade das Gegenteil bekundet haben.
Das Vorbringen des Beklagten war zudem als verspätet zurückzuweisen. Dem Beklagten stand es offen, in der Verhandlung am 15.01.2024 zu der Beweisaufnahme oder auch im Rahmen der Verhandlung zu seinem nunmehr neuen Vorbringen betreffend die weitere Vereinbarung Stellung zu nehmen. Dies hat er nicht getan. Auch hat der Beklagte keinen Schriftsatznachlass zu dem Termin beantragt. Der neue Vortrag unter Nennung der Zeugin … war daher als verspätet zurückzuweisen (§ 296 ZPO).
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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