OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, 2025-12-22, 26 U 24/24

26 U 24/24Tribunal supérieur / Civil Chamber 2622 déc. 2025

Texte intégral

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat — 26 U 24/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-22

Aktenzeichen: 26 U 24/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:1222.26U24.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 8. November 2024, 3-13 O 31/24, Teilurteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.11.2024 aufgehoben und die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1a) abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Kostenentscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bleiben - auch im Hinblick auf die Geltendmachung des Klageantrags zu 1a) - dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung des Klageantrags zu 1a).

Der geltend gemacht Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist durch die unstreitig erfolgten monatlichen Übermittlungen der Einzelaufstellungen, welche den jeweiligen Provisionsabrechnungen beigefügt waren, bereits erfüllt, § 362 BGB. Die Beklagte hat substantiiert zu der Erfüllung vorgetragen. Der Kläger ist diesem Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten und hat insbesondere bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren trotz der erteilten Hinweise nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass und warum in diesen Einzelaufstellungen provisionsrelevante Angaben fehlen würden. Er hat es außerdem trotz richterlichen Hinweises versäumt, (ggf. hilfsweise) einen sachdienlichen Antrag auf Ergänzung der erteilten Einzelaufstellungen zu stellen.

  1. Gemäß § 87c Abs. 2 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs über alle Geschäfte, für die ihm nach § 87 HGB eine Provision gebührt. Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen de Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab. Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen (§ 87a Abs. 2 - 4 HGB) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Regelungen in §§ 92, 87, 87a Abs. 1 HGB (BGH, Urteile vom 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, juris Rn. 18; vom 25.7.2024 - VII ZR 145/23, juris Rn. 15). Der Buchauszug soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, sich über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und die ihm vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu überprüfen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 25.7.2024 - VII ZR 145/23, juris Rn. 15 f. m.w.N.).

Die Erteilung eines Buchauszugs ist nicht davon abhängig, dass der Handelsvertreter diesen verlangt. Der Unternehmer kann den Buchauszug vielmehr bereits zusammen mit der Abrechnung über die Provisionen erteilen. Die für einen Buchauszug erforderlichen Angaben können dabei in die Provisionsabrechnung selbst aufgenommen werden oder dieser in anderer Form beigefügt werden (BGH, Urteil vom 3.8.2017 - VII ZR 32/17, juris Rn. 23 m.w.N.). Insoweit stellen monatlich in dieser Art vom Unternehmer angefertigte und dem Handelsvertreter überlassene Buchauszüge in ihrer Zusammenfassung den vollständigen Buchauszug über die gesamte Laufzeit eines Handelsvertretervertrages dar (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - I ZR 32/89, juris Rn. 59 ff.). In welcher Weise die erforderliche geordnete Zusammenstellung der provisionsrelevanten Informationen zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Der Unternehmer ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen eine Auswahl zu treffen, etwa die kostengünstigere oder weniger lästige Darstellungsform zu wählen. Erforderlich ist, dass der Buchauszug aus sich heraus verständlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1981 - I ZR 171/79, MDR 1982, 378 f.). Das schließt es nicht aus, dass die Anforderungen, die an eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle zu stellen sind, auch dadurch erreicht werden können, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können (BGH, Beschluss vom 20.1.2011 - I ZB 67/09, juris Rn. 13).

Der Handelsvertreter braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, ihm übersandte Unterlagen selbst chronologisch zu ordnen und aufzubewahren, um sich daraus die für die Nachprüfung der Provisionsabrechnungen erforderlichen Informationen zusammenzusuchen. Ebenso wenig obliegt es dem Handelsvertreter, Daten, die für ihn in dem Computersystem des Unternehmers nur vorübergehend zugänglich sind, zu „fixieren“ und zu sammeln, um einen Gesamtüberblick zu gewinnen (BGH, Urteil vom 29.10.2008 - VIII ZR 205/08, juris Rn. 24). Verfügt der Handelsvertreter aber bereits selbst chronologisch geordnet für jedes Geschäft über sämtliche Angaben, ohne dass es einer weiteren Sortierung oder Zuordnung von Einzelinformationen bedarf, so ersetzt dies den Buchauszug (so für das Kassenjournal eines Tankstellenhalters BGH, Urteil vom 29.10.2008 - VIII ZR 205/05, juris Rn. 23 ff. m.w.N.).

Begehrt der Handelsvertreter im Rahmen seines Buchauszugsanspruchs im Einzelnen bezeichnete Informationen, trägt er die Darlegungslast für deren Provisionsrelevanz und hat im Einzelnen vorzutragen, aus welchen Gründen die verlangen Angaben bedeutsam sind oder sein können (OLG Hamm, Urteil vom 14.5.2018 - I-18 U 85/17, juris Rn. 121, juris).

  1. Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger im Streitfall kein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs (mehr) zu, weil dieser Anspruch nach den im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen (§ 529 ZPO) jedenfalls durch die monatlich übersandten Einzelaufstellungen nach § 362 BGB erloschen ist.

a) Maßgebend für den Inhalt des Buchauszugs, den die Beklagte dem Kläger im Grundsatz schuldete, ist die zwischen den Parteien getroffene Provisionsvereinbarung (vgl. BGH, Urteile vom 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, juris Rn. 18). Diese ergibt sich vorliegend aus dem Agenturvertrag (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 12 ff. d.A.), in den der Kläger eingetreten ist. Ausweislich S. 1 dieses Vertrages steht dem Kläger insbesondere eine Provision in Höhe von 18 Prozent für Kurzzeitmieten und in Höhe von 5 Prozent auf Langzeitmieten und -tarife zu; ferner eine zusätzliche Quartalsprovision, die an vereinbarte Quartalsziele anknüpft. Der Agenturvertrag verweist auf die beigefügten Bedingungen des Agenturvertrages (Bl. 14 ff. LGA.), die wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, § 305 ff. BGB. Dort sind zunächst die verwendeten Begrifflichkeiten und Abkürzungen näher bezeichnet. Als provisionsfähiger Umsatz ist dort ist der Nettoumsatz der Vermietungen abzüglich Steuern usw., zuzüglich der Nebenerlöse aus CDW, TP, PI, SC, Oneway Charges usw, jeweils getrennt nach PKW und LKW, definiert, Nicht zum provisionsfähigen Umsatz zählen der Umsatz für Gebühren außerhalb der Öffnungszeiten sowie Umsätze aus belastetem Kundenbenzin usw., wobei wegen der genauen Formulierung auf die Anlage K1 zur Klageschrift verwiesen wird.

Nähere Regelungen zur Provision enthält dann Ziffer 11 („Finanzbestimmungen“) der Bedingungen des Agenturvertrages (Bl. 24 f. LGA). Dort heißt es, der Agent erhält eine Provision für provisionsfähige Einnahmen, die X für die Vermietung von X-Fahrzeugen erzielt, wobei der Agent für die Ausfertigung des Mietvertrages am Standort oder bei Anlieferungen in der Nähe des Standorts gesorgt hat. Nicht zu den provisionsfähigen Einnahmen zählen hiernach die in Ziffer 11.2. genannten Gelder, die X von Kunden eintreiben muss, nicht die Standort-Service-Gebühren (Ziffer 11.3). Berechnungsgrundlage für die Provision ist nach den Vereinbarungen der Parteien der provisionsfähige Umsatz. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung setzt voraus, dass die Mietumsätze durch die Kunden korrekt und unwiderruflich an X bezahlt werden; Provisionszahlungen sind daher als Vorschüsse anzusehen und zurückzuzahlen bzw. zu verrechnen, wenn die Forderung nicht realisiert werden kann. Bei Zahlung mit Kreditkarte gilt die Zahlung des Kunden bei Gutschrift des Rechnungsbetrages auf einem Konto von X als erfolgt (Ziffer 11.5).

b) In tatsächlicher Hinsicht ist unstreitig geblieben, dass der Kläger - als Handelsvertreter mit Abschlussvollmacht - jeweils selbst die Mietverträge, aus denen sich provisionsrelevante Umsätze ergeben können, abgeschlossen und die Fahrzeuge an die jeweiligen Kunden ausgehändigt hat. In tatsächlicher Hinsicht ist gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ferner davon auszugehen, dass die Beklagte dem Kläger zusammen mit den Provisionsabrechnungen jeweils Einzelaufstellungen übersandt hat, die die in Anlage B5 und B6 zur Klageerwiderung ersichtlichen Angaben beinhaltet haben. Gegen die diesbezüglichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil wenden sich die Parteien nicht und ist auch von Amts wegen nichts zu erinnern, nachdem die Erteilung, der Erhalt und der Inhalt der Einzelaufstellungen erstinstanzlich zwischen den Parteien unstreitig war. Im Berufungsverfahren ist außerdem unstreitig, dass Einzelaufstellungen auch noch nach Beendigung des Agenturverhältnisses erteilt wurden, soweit provisionspflichtige Geschäfte über den Beendigungszeitraum hinaus andauerten.

Darüber hinaus ist in tatsächlicher Hinsicht anzunehmen, dass die vermittelten Mietverträge variabel ausgestaltet waren und es den Mietern jeweils unbenommen war, die Mietdauer zu verlängern oder zu verkürzen. Dies hat die Beklagte substantiiert dargelegt (Schriftsatz vom 16.10.2025, Bl. 227 ff. EA), nachdem sie auch zuvor bereits während des gesamten Verfahrens konstant dargelegt hatte, dass der Beginn und das Ende des Mietvertrages für die Provisionszahlung irrelevant sind, und es nach der Vertragsgestaltung allein auf den tatsächlich erzielten Umsatz ankommt (so etwa S. 8 der Berufungsbegründung, Bl. 110 d.A.; erstinstanzlicher Schriftsatz vom 17.10.2024, Bl. 247 ff. LGA).

Der Kläger hat dieses tatsächliche Vorbringen zur Variabilität der vermittelten Mietverträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht schriftsätzlich bestritten. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der - persönlich anwesende - Kläger keinen anderslautenden Vortrag gehalten, obwohl die Differenzierung zwischen dem tatsächlich erzielten Umsatz und dem womöglich hiervon abweichenden ursprünglich vereinbarten Mietzins auch ausdrücklich im Termin zur Sprache gekommen ist. Das Vorbringen ist daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.

Soweit der Kläger (erst) mit dem Schriftsatz vom 25.11.2025 in tatsächlicher Hinsicht dargelegt hat, es treffe nicht zu, dass die Mietvertragsdauer in jedem Fall variabel sei, ist dieser Tatsachenvortrag nach § 296a ZPO zurückzuweisen, weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Im Termin war ausschließlich dem Beklagten Schriftsatznachlass auf die Schriftsätze des Klägers vom 20.10.2025 eingeräumt worden. Eine Schriftsatzfrist für den Kläger ist nicht bestimmt worden. Neues Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat nach § 296a ZPO unberücksichtigt zu bleiben. Ein Fall des § 296a ZPO liegt insoweit nicht vor; insbesondere bestand auch kein Grund für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, da Gründe nach § 156 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt oder ersichtlich sind und eine fakultative Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO mit Blick auf die hiermit verbundene Verzögerung nicht geboten ist.

Die Beklagte hat - anders als der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.11.2025 meint, nicht erst mit dem Schriftsatz vom 11.11.2025 zur Variabilität der Mietverträge vorgetragen, sondern - wie ausgeführt - bereits konkret mit Schriftsatz vom 16.10.2025 vor der mündlichen Verhandlung. Zudem musste dem Kläger ohnehin spätestens aufgrund der mit der Ladung erteilten richterlichen Hinweise erkennbar sein, dass das Gericht Bedenken hinsichtlich der Provisionsrelevanz der vereinbarten bzw. tatsächlichen Mietzeit und weiterer Aspekte hatte (vgl. Ziffer 2 Spiegelstrich 3 der richterlichen Hinweise). Dass der Kläger offenbar gleichwohl nicht für erforderlich gehalten hat, sich binnen der gesetzten Stellungnahmefrist zu den erteilten Hinweisen zu äußern, spätestens aber im Verhandlungstermin zu diesem erkennbar wichtigen Detail und dem hierzu erfolgten substantiierten Sachvortrag der Beklagten zu erklären und das Vorbringen deshalb nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist, beruht damit allein auf einer Nachlässigkeit des Klägers. Dieser hat insbesondere auch keinen Schriftsatznachlass beantragt; im Übrigen war der Kläger persönlich im Termin zugegen und hätte insoweit jederzeit Gelegenheit zur Klarstellung gehabt.

c) Mit Blick auf diese der Würdigung im hiesigen Einzelfall zugrunde zu legenden Tatsachen werden die von der Beklagten jeweils monatlich an den Kläger übermittelten Einzelaufstellungen den Anforderungen gerecht, die an einen Buchauszug zu stellen sind und hat der Kläger die Voraussetzungen für einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf einen neuen Buchauszug oder eine Ergänzung der vorhandenen Aufstellungen nicht substantiiert dargelegt.

Bei den Einzelaufstellungen handelt es sich um monatliche Übersichten, die für sich genommen übersichtlich gegliedert sind, weil sie - unstreitig - die vom Kläger für die Beklagte abgeschlossenen Vertragsnummern chronologisch für jeden Monat auflisten und für jede dieser Nummern die jeweils provisionsrelevanten Umsätze wiedergeben. Anders als der Kläger meint, werden auch nicht nur die Provisionen selbst aufgelistet. Vielmehr ist aus den Einzelaufstellungen ersichtlich und wurde durch die Beklagte auch substantiiert erläutert, dass die Angaben jeweils zweizeilig aufgebaut sind und sowohl der jeweils provisionsrelevanten Umsatz als auch die hieraus errechnete Provision aufgelistet sind. So ergeben sich über ein Geschäftsjahr hinweg durch die fortlaufenden Buchauszüge, die unstreitig zudem auch nach Beendigung des Agenturvertrags solange erteilt werden, bis sämtliche Mietverträge abgewickelt sind, sämtliche provisionsrelevanten Angaben, nämlich:

zum Zwecke der Individualisierung die jeweilige den jeweiligen Ratenanalysecode die hinsichtlich der jeweiligen Mietvertragsnummer erzielten Umsätze - allein diese sind nach der getroffenen Vereinbarung für die Provision relevant - und zwar getrennt nach dem eigentlichen Mietumsatz und zusätzlichen Positionen (etwa Kindersitz, Gebühren für Junge Fahrer, pp), wobei die verwendeten Abkürzungen in den Agenturbedingungen definiert und damit für die Vertragsparteien hinreichend verständlich sind sowie die hieraus jeweils entstandene Einzelprovision.

In tatsächlicher Hinsicht ist ferner das substantiierte Vorbringen bereits erstinstanzlich, aber auch im Berufungsverfahren unstreitig geblieben (und damit nach § 138 ZPO als zugestanden anzusehen), dass sich aus dem in den Einzelaufstellungen jeweils genannten Rateanalysecode Details zu dem jeweiligen Tarif ergeben, insbesondere ob es sich um eine PKW- oder LKW-Miete bzw. eine Langzeit- oder Kurzzeit-Miete handelte, was für die Höhe der Provision nach dem Agenturvertrag von Bedeutung war, § 138 Abs. 3 ZPO.

d) Die Beklagte macht zu Recht mit der Berufung geltend, dass vor diesem Hintergrund kein Anspruch besteht, einen neuen Buchauszug mit dem vom Landgericht tenorierten Inhalt zu erteilen. Im Einzelnen gilt folgendes, wobei sich die folgende Darstellung an dem Inhalt des Tenors des angefochtenen Urteils orientiert:

aa) Die Mietvertragsnummer ist in den Einzelaufstellungen enthalten. Die Angabe einer weitergehenden Reservierungsnummer schuldet die Beklagten nicht, weil aus der Reservierung alleine ausweislich des allein maßgeblichen Agenturvertrages kein Provisionsanspruch folgt. Eine weitergehende Auftragsnummer existiert nach dem Vorbringen der Parteien bereits nicht.

bb) Der Typ des vermieteten Fahrzeugs ist nach dem Vertrag nur insoweit für die Provisionierung relevant, als zwischen PKW und LKW unterschieden wird. Der Agenturvertrag unterscheidet hinsichtlich der Provisionshöhe hingegen nicht zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen. Dass und woraus sich etwas anderes ergibt, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Es war bereits erstinstanzlich unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass sich aus dem Ratenanalysecode ergibt, ob es sich um einen PKW- oder LKW-Mietvertrag handelte. Dies ist auch im Berufungsverfahren unstreitig geblieben.

cc) Hinsichtlich dem „Mietpreis pro Tag laut Auftrag“ und der „Mietzeit laut Auftrag“ ist die Provisionsrelevanz ebenfalls nicht ersichtlich. Die in Ziffer 11 der Bedingungen zum Agenturvertrag enthaltenen Provisionsregelungen knüpfen allein an den erzielten Umsatz an. Es ist aus dem Vertrag weder ersichtlich, noch von dem Kläger (trotz Hinweises) substantiiert dargelegt, weshalb es zum Beispiel eine Rolle spielen sollte, ob der (ausgewiesene) Umsatz aus einer dreitägigen Vermietung eines großen Mercedes-SUV oder einer dreiwöchigen Vermietung eines VW-Polo resultiert.

dd) Zusatzumsätze, die konkret aus zusätzlichen Leistungen (wie Kindersitz o.ä.) generiert wurden, sind in den Einzelaufstellungen benannt.

ee) Soweit der Kläger ferner die Angabe von Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag und Rechnungsnummer sowie die Höhe der eingegangenen Zahlungen, Stornierungen usw. begehrt, ist auch deren Provisionsrelevanz nicht ersichtlich. Insoweit ist insbesondere durch die - nach Ablauf der mit der Ladung gesetzten Frist zur Stellungnahme auf die im Berufungsverfahren erteilten Hinweise eingegangenen - Schriftsätze des Klägers vom 20.10.2025 sowie dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.11.2025 nebst Anlagen deutlich geworden, dass der Kläger die Rechtsauffassung vertritt, er habe Anspruch auf Angaben zu den „mit dem Kunden vereinbarten“ und den tatsächlich abgerechneten Vergütungen. Der Sache nach begehrt er, wie auch aus dem Umfang des Antrags deutlich wird, im Grunde eine Gegenüberstellung des vollständigen Inhalts der von ihm vermittelten Verträge sowie deren Abrechnung (Personalien der Kunden, Fahrzeugtyp, Mietdauer, Preis pro Tag, ursprünglich vereinbarter Gesamtpreis, Nebenleistungen pp. einerseits sowie sämtlicher Details der Abrechnung nach Fahrzeugrückgabe und Zahlungseingänge andererseits).

(1) Es mag sein, dass eine solche umfassende Aufstellung dem Kläger die Überprüfung der an ihn gezahlten Provision erheblich erleichtern würde. Geschuldet ist sie indes nach dem Vertrag nicht, weil hiernach gerade nicht der Inhalt des Mietvertrages provisionsrelevant ist, sondern allein der tatsächlich erzielte Umsatz (Ziffer 11 der Bedingungen zum Agenturvertrag).

Dass diese tatsächlich erzielten Umsätze ausgewiesen wurden, stellt der Kläger allerdings im hiesigen Verfahren nicht (schon gar nicht substantiiert) in Abrede.

(2) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf § 87a Abs. 3 S. 2 HGB meint, die getroffene Provisionsregelung verstoße gegen zwingendes Recht und sei wegen des Verstoßes gegen §§ 87a Abs. 2 und 3 HGB gemäß § 87a Abs. 5 HGB unwirksam, kann er mit dieser Rechtsauffassung aufgrund der konkret getroffenen Provisionsvereinbarung und der Ausgestaltung der vermittelten Mietverträge im Streitfall nicht durchdringen.

(a) Insoweit ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass nach § 87a Abs. 5 HGB Regelungen unwirksam sind, die von § 87a Abs. 2 erster Halbsatz, Abs. 3 und 5 HGB zum Nachteil des Handelsvertreters abweichen. Insbesondere kann hiernach nicht von der Regelung in § 87a Abs. 3 HGB abgewichen werden. Diese Vorschrift gibt dem Handelsvertreter grundsätzlich einen unentziehbaren Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 1.6.2017 - VII ZR 277/15, juris Rn. 46). Die Vorschrift ergänzt § 87a Abs. 1 S. 1 für den Fall des nicht vertragsgerechten Verhaltens des Unternehmers und gilt auch im Fall eines nicht vertragsgerechten Verhaltens des Kunden, sofern dessen Folgen im Verhältnis zwischen Handelsvertreter und Unternehmer diesem anzulasten sind (Ebenroth/Boujong - Semmler, HGB, 5. Aufl. 2024, § 87a HGB Rn. 17). Eine Nichtausführung kann im Einzelnen zum Beispiel vorliegen, wenn der Kundenvertrag aufgehoben oder inhaltlich geändert worden ist, eine nachträgliche Leistungsunmöglichkeit entstanden der eine Leistung des Unternehmers wegen Vermögensverfalls einer Partei ausscheidet (Ebenroth/Boujong - Semmler, HGB, 5. Aufl. 2024, § 87a HGB Rn. 17). Übt ein Kunde hingegen ein gesetzliches Widerrufsrecht aus, steht im ein Provisionsanspruch nach Abs. 3 nicht zu, weil das Geschäft belastet mit diesem Recht vermittelt wurde. Ein Fall des § 87a Abs. 3 HGB liegt auch dann nicht vor, wenn eine auflösende Bedingung eintritt (MünchKommHGB-Ströbl, 6. Aufl. 2025, § 87a Rn. 44) oder der Kunde von einem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder ein Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt besteht (Hopt, Handelsvertreterrecht, 7. Aufl. 2024, § 87a HGB Rn. 21 m.w.N.).

(b) Nach diesen Grundsätzen löst eine vorzeitige Rückgabe des Fahrzeuges durch den Kunden und eine damit regelmäßig verbundene Reduzierung des ursprünglich vereinbarten Mietzinses allerdings auch nach § 87a Abs. 3 HGB im Streitfall keinen Provisionsanspruch in Bezug auf den ursprünglich vereinbarten Mietzins aus und stellt die rein umsatzbezogene Provisionierung keine den Handelsvertreter benachteiligende Abrede dar. Denn wie oben bereits dargestellt, ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Mietverträge von vornherein mit variabler Dauer abgeschlossen wurden. In diesem Fall kann der Handelsvertreter nicht annehmen, dass ein Kunde das Fahrzeug genau an dem Tag zurückgibt, den er bei Erhalt des Fahrzeugs angegeben hatte. Ebenso wie Verlängerungen der Mietdauer nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien zu einer Erhöhung des provisionsrelevanten Umsatzes führen, kann sich der allein provisionsrelevante Umsatz auch ermäßigen, wenn sich die von vornherein vertragsimmanente Möglichkeit einer Laufzeitverkürzung durch die Entscheidung des Kunden realisiert, das Fahrzeug - wie vertraglich eingeräumt - vorzeitig zurückzugeben. Eine Nichtausführung oder abweichende Ausführung im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB ist hierin allerdings nicht zu sehen; vielmehr wird der Vertrag dann genau so ausgeführt, wie er abgeschlossen worden ist, nämlich variabel. Ob etwas anderes dann gilt, wenn die mit den Kunden abgeschlossenen Mietverträge keine Variabilität aufweisen, sondern eine vorzeitige Rückgabe allein auf Kulanz des Unternehmers beruht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da im konkreten Streitfall hiervon mangels rechtzeitigen substantiierten Vorbringens des Klägers - wie ausgeführt - nicht auszugehen ist.

ff) Provisionsrelevante Zusatzkosten wie Versicherungen pp. sind in den Einzelaufstellungen enthalten.

gg) Die Angabe des Kunden nebst genauer Anschrift ist zur Berechnung und Überprüfung der Provision nicht erforderlich. Der Handelsvertreter hat selbstverständlich Anspruch auf Angaben, die ihm eine Individualisierung und Zuordnung der überlassenen Daten ermöglichen. Diesem Anliegen tragen die Einzelaufstellungen allerdings bereits dadurch Rechnung, dass dort die Mietvertragsnummer aufgelistet ist, und zwar nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten jeweils in chronologischer Reihenfolge der jeweiligen Vertragsabschlüsse. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, warum ihm diese Vertragsnummer zur Individualisierung nicht genügt und welche über die Zuordnungsfunktion hinausgehende Provisionsrelevanz die Adresse der Kunden - die er im Übrigen selbst beim Vertragsschluss erfasst und die ihm deshalb vorliegt - für ihn hat. Dass es - wie etwa in manchen Versicherungsmakler-Verhältnissen üblich - eine besondere Provision auslösen würde, wenn ein Kunde besonders viele Verträge mit dem Kläger abschließt, woraus sich ein berechtigtes Interesse an der Angabe der jeweiligen Personalien ergeben könnte, hat er beispielsweise nicht geltend macht und lässt sich den getroffenen Provisionsregelungen auch nicht entnehmen.

ee) Soweit der Kläger Angaben zu dem „Stadium der Ausführung des Geschäfts sowie des Standes der Auftragsbearbeitung im Fall angebahnter Geschäfte begehrt“, ist nach der konkreten Vertragsgestaltung ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb diese Angaben von Interesse für die Überprüfung der Provision sein sollen. Unstreitig ist die Vermittlung dergestalt erfolgt, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages sogleich das jeweilige Fahrzeug aushändigt. Eine bloße Reservierung löst nach dem Agenturvertrag hingegen bereits keinen Provisionsanspruch aus, so dass hierüber auch keine Auskunft zu erteilen ist. Schwebende Geschäfte, deren Zustandekommen wie etwa bei Versicherungsverträgen noch von der Annahme des Unternehmers abhängen würden, kommen nach der hiesigen Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse damit nicht vor, da die Ausführung des Geschäfts jeweils durch den Kläger selbst im Rahmen der von ihm zu veranlassenden Fahrzeugübergabe erfolgt. jedenfalls hat der Kläger hierzu keinen substantiierten anderslautenden Vortrag gehalten. Soweit möglicherweise Mietverträge auch über das Ende der beiden Agenturverträge noch fortgelaufen sind, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass auch nach Beendigung noch solange Einzelaufstellungen erteilt wurden, bis das letzte vom Kläger vermittelte Fahrzeug endgültig abgerechnet und der provisionspflichtige Umsatz ermittelt worden ist.

ff) Hinsichtlich der „Höhe der eingegangenen Zahlungen, Annullierungen, Stornierungen und nach Vertragsschluss gewährte Nachlässe sowie die Gründe hierfür“ wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Wenn Kunden eine Reservierung bereits vor Abholung des Fahrzeuges stornieren, entsteht bereits kein Mietvertrag und auch kein provisionspflichtiger Umsatz. Über die tatsächlich erfolgten Zahlungen informieren die Einzelaufstellungen, weil die jeweiligen Umsätze aufgeführt sind. Hinsichtlich etwaiger „nach Vertragsschluss gewährter Nachlässe“ hat der Kläger nicht dargelegt, was hiermit gemeint sein soll. Er selbst schließt die Verträge ab und händigt das Fahrzeug aus. Sollte es zu einer im Mietvertrag immanenten vorzeitigen Rückgabe kommen, handelt es sich bei einer teilweisen Rückgewähr nicht um einen nach Vertragsschluss gewährten Nachlass, sondern um die Abwicklung des Vertrages so, wie er geschlossen war. Ansonsten ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte überhaupt in die Vertragsgestaltung eingebunden war und inwieweit diese hätte Nachlässe nach Vertragsschluss gewähren können. Hierzu hat der für die Provisionsrelevanz allein darlegungsbelastete Kläger keinen substantiierten Vortrag gehalten.

gg) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem - nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf die erteilten Hinweise eingegangenen - Schriftsatz vom 20.10.2025. Soweit der Kläger hier erstmals auf „völlig unerklärliche Minusbeträge und Abzüge verweist“, ist dieses Vorbringen für sich genommen im Licht der umfangreichen Erläuterungen der Beklagten zu dem Inhalt der Einzelaufstellungen sowie der erteilten richterlichen Hinweise bereits unsubstantiiert. Es wäre geboten gewesen, dass der Kläger hierzu - rechtzeitig - nachvollziehbaren und substantiierten Vortrag hält, anstatt die von der Beklagten erteilten Auskünfte in Bausch und Bogen ohne jedwede Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen als „unerklärlich“ zu bezeichnen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der informatorisch gehörte Kläger zu den Minusbuchungen erläutert, dass insbesondere die Abrechnungen insbesondere mi Blick auf ECC-Buchungen für ihn schwer verständlich gewesen seien. Wie sich insoweit aus der von ihm als Anlage zum Schriftsatz vom 20.10.2025 vorgelegten Abrechnung und Aufstellung ergibt, bezieht sich dieses Vorbringen also auf die Seite, die mit „Agenturabrechnung ECC Aufstellung Erläuterung“ überschrieben ist, was -soweit lesbar - als „treuhänderische Einnahme von X Cash EC Karte Zahlungen“ definiert ist. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei überhaupt um provisionsrelevante Angaben handeln soll. Vielmehr legt bereits diese Aufstellung nah, dass es sich um Angaben auf der Ebene der Verrechnung von treuhänderisch vereinnahmten Zahlungen handelt. Dies dürfte die Ebene der Erfüllung der Provisionszahlungen und die etwaige Unrichtigkeit einer vorgenommenen Verrechnung betreffen.

Selbst wenn das Vorbringen als substantiiert anzusehen wäre, kann es indes nicht berücksichtig werden, da der Vortrag verspätet war, § 296 Abs. 1 ZPO. Hiernach sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Kläger hat die Stellungnahmefrist auf die mit der Ladung erteilten Hinweise fruchtlos verstreichen lassen (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung die beiden Schriftsätze vom 20.10.2025 eingereicht; er hatte zuvor auch keinen Schriftsatznachlass auf die Hinweise beantragt oder erläutert, dass und warum ihm eine rechtzeitige Stellungnahme nicht möglich war. Aus dem nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.2025 wird deutlich, dass die Provisionsrelevanz der angeblich „unerklärlichen“ Minusbuchungen nicht unstreitig ist und eine Berücksichtigung des Vorbringens zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde.

  1. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht war nicht erforderlich. Da aufgrund des Rechtsmittels der Beklagten allein der Auskunftsanspruch in der Berufungsinstanz anhängig geworden ist, ist der Klageantrag zu 1b), mit dem die Zahlung einer weitergehenden Provision begehrt wird, noch am Landgericht anhängig geblieben und der Rechtsstreit insoweit dort fortzusetzen, auch ohne, dass es einer ausdrücklichen Zurückverweisung bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Insoweit entspricht es der Rechtsprechung, dass im Rahmen einer Stufenklage dann über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich einer Stufe bereits eine Kostenentscheidung zu treffen ist, soweit - wie vorliegend - bereits eine endgültige Entscheidung ergeht (BGH, Urteil vom 13.03.1963 - V ZR 208/61, juris Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 8.6.1993 - 19 U 216/92, juris Rn. 3; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 3.5.2006 - 23 U 188/04, juris Rn. 77; BeckOK ZPO - Bacher, § 254 Rn. 33.1). Über die Kosten der Auskunftsklage erster Instanz ist hingegen im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung des Schlussurteils zu befinden (OLG Hamm, Urteil vom 8.6.1993 - 19 U 216/92, juris Rn. 3; BeckOK ZPO - Bacher, § 254 Rn. 33.1).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Gericht hat unter Anwendung der höchstrichterlich geklärten Rechtsgrundsätze im hiesigen Rechtsstreit eine Einzelfallentscheidung getroffen. Soweit der Kläger meint, dass eine Revisionszulassung deshalb erforderlich sei, weil die hier vertretene Auffassung „die bisherige Rechtsprechung aller Gerichte in Deutschland auf den Kopf stellen würde… wonach ein Buchauszug … in klarer und übersichtlicher Weise alle provisionsrelevanten Angaben enthalten zu haben hat“, verkennt er, dass das Gericht genau von diesem Rechtsgrundsatz ausgeht. Dass es dem Kläger allerdings nicht gelungen ist, trotz der erteilten Hinweise anhand der konkreten Ausgestaltung des Agenturvertrags einerseits und der vermittelten Mietverträge andererseits die konkrete Provisionsrelevanz der von ihm begehrten Angaben rechtzeitig darzulegen, sich sein Tatsachenvortrag in weiten Teilen in plakativen, wenig konkreten Allgemeinplätzen erschöpft und eine hinlängliche Auseinandersetzung mit der in beiden Instanzen detaillierten Darlegung der Beklagten vermissen lässt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

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