SG Gießen 29. Kammer, 2024-05-28, S 29 AS 328/23

S 29 AS 328/23Tribunal des assurances sociales / Chamber 2928 mai 2024

Texte intégral

SG Gießen 29. Kammer — S 29 AS 328/23 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-05-28

Aktenzeichen: S 29 AS 328/23

ECLI: ECLI:DE:SGGIESS:2024:0528.S29AS328.23.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 08.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2023 (W-XX1/23) wird aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat dem Kläger 20 % seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ablehnung eines Antrags auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie die Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs - jeweils betreffend den Zeitraum von September 2017 bis Februar 2018.

Der Kläger stand bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum selbstständig tätig. Mit Bescheid vom 31.08.2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.11.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 28.02.2018 daher vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 4.475,00 €. Mit Bescheid vom 02.07.2018 setzte der Beklagte den Leistungsanspruch endgültig auf Null fest. In einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gießen unter dem Aktenzeichen S 29 AS 314/21, eingeleitet am 14.10.2021, stritten die Beteiligten im Rahmen der aufgrund der Nullfestsetzung erst rund 3 Jahre später, nämlich mit Bescheid vom 28.05.2021 geltend gemachten Erstattung darum, ob der Bescheid vom 02.07.2018 bestandskräftig geworden und damit eine Rechtsgrundlage für die Erstattung vorhanden ist. Dies sah das Sozialgericht nicht so, weil der Kläger durch Übersendung einer Erklärung über sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit am 11.07.2018 konkludent Widerspruch gegen die endgültige Festsetzung erhoben habe, die zunächst auf die fehlende Einreichung dieser EKS gestützt worden war.

Den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 28.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2021 hob das Sozialgericht daraufhin wegen fehlender Bestandskraft des Bescheides über die endgültige Festsetzung mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2023 auf.

Im Rahmen des somit noch anhängigen Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte sodann, anstatt einen Widerspruchsbescheid zu erlassen oder eine ausdrückliche Abhilfeentscheidung zu treffen auch den Bescheid über die abschließende Festsetzung vom 02.07.2018 mit Bescheid vom 08.02.2023 auf.

Ebenfalls mit Bescheid vom 08.02.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II vom 28.07.2017 sodann erneut, diesmal nach Prüfung der Angaben des Klägers in der abschließenden EKS, ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig.

Mit Bescheid vom 09.02.2023 setzte der Beklagte dann wiederum den Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 28.02.2018 erneut endgültig auf Null fest und forderte den vollständigen Leistungsbetrag i.H.v. 4.475,00 € erstattet.

Gegen den Bescheid vom 08.02.2023 (Ablehnung) und den Bescheid vom 09.02.2023 erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.02.2023 Widerspruch. Nicht explizit auf die angegriffenen Bescheide bezogen aber auch den Aufhebungsbescheid vom 13.03.2018 berücksichtigend erläuterte der Kläger darin, dass nach seiner Ansicht der Umzug zum 14.12.2017 nicht dazu führe, dass Leistungen nur noch bis zum Umzugstag zu bewilligen sind. Nach § 36 SGB II seien Zahlungen durch den abgebenden Träger grundsätzlich erst mit Ablauf des Umzugsmonats einzustellen. Im Übrigen stünden der Berücksichtigung der Angaben aus der/den EKS Verjährungs- bzw. Ausschlussfristen entgegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2023 (W-XX1/23) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08.02.2023 als unbegründet zurück. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2017 bis 28.02.2018 einen Gewinn i.H.v. 9.817,00 € erzielt (monatlich 1.636,17 €). Unter Berücksichtigung der Freibetragsregelung des § 11b SGB II sei hieraus ein Betrag i.H.v. 1.336,17 € auf den monatlichen Gesamtbedarf des Klägers i.H.v. 794,00 € anzurechnen. Es liege damit keine Hilfebedürftigkeit des Klägers vor. Wegen des Wegzugs des Klägers aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten zum 14.12.2017 seien Leistungen mit Bescheid vom 13.03.2018 ab dem 14.12.2017 bestandskräftig aufgehoben bzw. endgültig festgesetzt worden. Formal sei daher lediglich nur noch über den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 13.12.2017 abschließend zu entscheiden. Die Ermittlung des Gewinns erfolge jedoch nach dem ursprünglichen Bewilligungszeitraum vom 01.09.2017 bis 28.02.2018 und sei damit anteilig auf den Anspruchszeitraum umzulegen.

Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2023 (W-XX2/23) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid über die endgültige Festsetzung und Erstattung vom 09.02.2023 als unbegründet zurück. Aus der endgültigen Leistungsfestsetzung habe sich der bezifferte Überzahlungsbetrag zutreffend ergeben.

Der Kläger hat am 19.09.2023 unter dem Aktenzeichen S 29 AS 328/23 Klage vor dem Sozialgericht Gießen bezüglich der Ablehnung des Antrages mit Bescheid vom 08.02.2023 (W-XX1/23) und ebenfalls am 19.09.2023 unter dem Aktenzeichen S 29 AS 329/23 Klage vor dem Sozialgericht Gießen bezüglich des Erstattungsbescheides vom 09.02.2023 (W-XX2/23) erhoben. Mit Beschluss vom 20.12.2023 hat das Gericht die Verfahren unter dem Aktenzeichen S 29 AS 328/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Klagebegründend bezieht sich der Kläger wiederholend auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 08.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2023 (W-XX1/23) sowie den Bescheid des Beklagten vom 09.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2023 (W-XX2/23) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den Vorgang, wie er sich aus der Verwaltungsakte ergibt sowie auf die Ausführungen in beiden Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Das Gericht hat die Beteiligten am 27.05.2024 im Erörterungstermin seiner beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört, womit Einverständnis bestand. Weiter hat es die Gerichtsakte zum Verfahren ist 29 AS 314/21 beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen ist 29 AS 314/21, S 29 AS 328/23 und S 29 AS 329/23 sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, hiermit haben sich die Beteiligten im Erörterungstermin am 27.05.2024 einverstanden erklärt.

Die Klagen sind insgesamt zulässig, aber nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang begründet.

Zutreffende Klageart ist im Hinblick auf den Bescheid vom 08.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2023 (W-XX1/23) die isolierte Anfechtungsklage, in Hinblick auf den Bescheid des Beklagten vom 09.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2023 (W-XX2/23) war der Klageantrag des Klägers dahingehend auszulegen, dass er neben der Aufhebung des Bescheides über die endgültige Festsetzung vom 09.02.2023 in der Gestalt ist dazugehörigen Widerspruchsbescheides auch die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die zunächst vorläufig bewilligten Leistungen als endgültige zuzuerkennen (BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 4 AS 39/17 R - juris Rn. 11 m.w.N.).

Die Klage ist, soweit sie den Bescheid vom 08.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2023 betrifft zulässig und vollumfänglich begründet (I.). Soweit sie den Bescheid vom 09.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2023 betrifft, ist die Klage ebenso zulässig, aber unbegründet (II.).

I.

Der Beklagte war zunächst dem Grunde nach befugt, seine Entscheidung vom 02.07.2018 über die endgültige Null-Festsetzung des Leistungsanspruchs des Klägers im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 28.02.2018 mit Bescheid vom 08.02.2023 aufzuheben, da aufgrund des noch offenen Widerspruchsverfahrens (siehe Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 23.01.2023 - S 29 AS 314/21) gegen den Bescheid vom 02.07.2018 weder materielle noch formelle Bestandskraft eingetreten war. Ein Bedürfnis für die Aufhebung der endgültigen Festsetzung bestand indes nicht, wenn der Beklagte in der Folge und im Ergebnis dieselbe Entscheidung (kein Leistungsanspruch) noch einmal neu zu treffen beabsichtigte, denn dann wäre der Erlass eines Widerspruchsbescheides im noch laufenden Widerspruchsverfahren angezeigt gewesen (vgl. zum noch offenen Widerspruchsverfahren: Sozialgericht Gießen, Gerichtsbescheid vom 23.01.2023 – S 29 AS 314/21). Durch die Aufhebung der endgültigen Festsetzung mit Bescheid vom 08.02.2023 hat der Beklagte daher, ohne dies als solche zu bezeichnen, eine Abhilfeentscheidung im noch laufenden Widerspruchsverfahren getroffen.

Durch die Aufhebung der endgültigen Festsetzung des Bescheides vom 02.07.2018 ist die ursprünglich vorläufige Bewilligung mit Bescheid vom 31.08.2017 und Änderungsbescheid vom 25.11.2017 wiederaufgelebt, auch wenn sich die vorläufige Bewilligung im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bereits im Zeitpunkt des Erlasses des endgültigen Festsetzungsbescheides "auf sonstige Weise" erledigt hatte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2021 – L 31 AS 1562/20 B ER – juris Rn. 22). Der Annahme des Wiederauflebens der vorläufigen Bewilligung steht nicht entgegen, dass sich ein Leistungsberechtigter in den Fällen, in denen eine endgültige Entscheidung einmal ergangen ist und sich damit die vorläufige Bewilligung erledigt hat, nicht lediglich mittels Anfechtungsklage gegen die endgültige Festsetzung wenden kann, um der vorläufigen Entscheidung "wieder zum Leben zu verhelfen" und die vorläufig gewährten Leistungen weiter behalten zu dürfen (BSG, Urteil vom 12.09.2018, B 4 AS 39/17 R). In diesen Fällen sind Leistungsberechtigte gehalten, eine höhere endgültige Festsetzung zu erstreiten; das gesamte Verfahren ist dann, wenn einmal eine endgültige Festsetzung ergangen ist, auf eine endgültige Entscheidung gerichtet. Auch die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II findet, ist einmal eine abschließende Entscheidung ergangen, keine Anwendung mehr und zwar unabhängig davon, ob die abschließende Entscheidung Bestand hat (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41a (Stand: 13.01.2023) juris Rn. 64). Es ist in jedem Falle eine abschließende Entscheidung zu treffen. Die vorläufige Bewilligung jedoch muss zwingend wiederaufleben, da der Beklagte sonst durch Aufhebung der endgültigen Festsetzungsentscheidung (wie vorliegend geschehen) nicht nur jeglichen Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Leistung beseitigen könnte, sondern auch bei Aufhebung allein der endgültigen Festsetzungsentscheidung überhaupt keine Entscheidung des Beklagten mehr vorläge. Ein Leistungsträger könnte durch dieses Vorgehen dann auch jegliche Fristen für endgültige Festsetzungsentscheidung, insbesondere aber die Frist des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II, umgehen, weil für die Ablehnung des Leistungsantrags durch die Behörde keine Fristen vorgesehen sind, insbesondere aber beantragte Leistungen nicht mangels Sachentscheidung als zugesprochen/bewilligt gelten. Sind Leistungen daher einmal (vorläufig) bewilligt, so liegt auch bei Aufhebung der Entscheidung über die endgültige Festsetzung weiterhin eine (vorläufige) Leistungsbewilligung vor, die jedoch noch einer abschließenden Entscheidung bedarf. Für eine Entscheidung über die Ablehnung des Leistungsantrages verbleibt mangels bereits vorliegender Entscheidung jedoch kein Raum. Vielmehr hat der Beklagte eine endgültige Entscheidung zu treffen, auch dann, wenn er eigeninitiativ seine bisherige endgültige Entscheidung aufgehoben hat. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 08.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2023 (W-XX1/23) war aus diesem Grunde aufzuheben.

II.

Die Entscheidung des Beklagten über die endgültige Festsetzung vom 09.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2018 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hatte, legt man seine eigenen Angaben aus der abschließenden Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) zu Grunde, mangels Hilfebedürftigkeit keinen Leistungsanspruch im streitgegenständlichen Zeitraum.

Gemäß § 41a Abs. 6 SGB II (§ 41a SGB II nachfolgend jeweils in der Fassung ab 01.08.2016 (BGBl. I S. 1824)) sind aufgrund vorläufiger Entscheidung erbrachte Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Dabei ist zur Berechnung der abschließenden Festsetzung nach § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Dieses ist zu ermitteln, in dem das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum geteilt wird, § 41a Abs. 4 S. 3 SGB II. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohen Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten, § 41a Abs. 6 S. 2 und 3 SGB II.

Mit dem Bescheid vom 09.02.2023 hat der Beklagte den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 28.02.2018 endgültig dergestalt festgesetzt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Zugrunde gelegt hat der Beklagte seinen Berechnungen dabei die beiden vom Kläger am 11.07.2018 eingereichten beiden abschließenden Erklärungen zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bezüglich seiner Tätigkeiten im Rahmen der "C. Reisewelt" (Gewinn im streitgegenständlichen Zeitraum: -12.082,50 €) und der "C. Bustouristik UG" (Gewinn im streitgegenständlichen Zeitraum: 21.899,50 €). Aus diesen ergibt sich ein positiver Saldo i.H.v. 9.817,00 € im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bzw. ein solcher in Höhe von 1.636,17 € monatlich, womit der Bedarf des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum von 4.475,00 € (siehe Bewilligungsbescheid vom 31.08.2017 und 25.11.2017) auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten zutreffend errechneten Freibeträge deutlich überstiegen wird.

Der endgültigen Festsetzung und Erstattungsforderung standen auch keine Hinderungsgründe zeitlicher Natur entgegen, da durch den noch nicht beschiedenen Widerspruch des Klägers gegen die endgültige Festsetzung mit Bescheid vom 02.07.2018, die wiederum selbst bereits 4 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt ist, jegliche Verjährung des Anspruchs mindestens bis zur Bestandskraft des Gerichtsbescheides vom 23.01.2023 (Sozialgericht Gießen, S 29 AS 314/21) gehemmt gewesen war, § 45 Abs. 2 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) i.V.m. § 204 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog. Bei abschließender Entscheidung des Beklagten mit Bescheid vom 09.02.2023 war demgemäß wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährungshemmung noch kein Jahr vergangen, so dass die Anwendung jeglicher denkbaren Verjährungsnormen oder Ausschlussfristen ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 S. 1, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage im Hinblick auf den überflüssigen Bescheid des Beklagten vom 08.02.2023 begründet war.

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