VG Gießen 8. Kammer, 2026-03-11, 8 L 737/26.GI

8 L 737/26.GITribunal administratif / Chamber 811 mars 2026

Regest

1. Die Frage, ob sich ein Bürgerbegehren inhaltlich gegen einen Beschluss der Gemeindever-tretung richtet und damit kassatorisch ist und daher die achtwöchige Ausschlussfrist zu be-achten ist, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden. 2. Ein Bürgerbegehren ist nicht nur dann kassatorisch, wenn es ausdrücklich die Aufhebung eines bestimmten Beschlusses der Gemeindevertretung zum Ziel hat, sondern auch dann, wenn es sich inhaltlich auf einen Beschluss der Gemeindevertretung bezieht und dessen Korrektur – oder eine wesentlich abweichende Regelung als im Beschluss vorgezeichnet – für die Zukunft anstrebt.

Texte intégral

VG Gießen 8. Kammer — 8 L 737/26.GI — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: 8 L 737/26.GI

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2026:0311.8L737.26.GI.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Frage, ob sich ein Bürgerbegehren inhaltlich gegen einen Beschluss der Gemeindever-tretung richtet und damit kassatorisch ist und daher die achtwöchige Ausschlussfrist zu be-achten ist, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden.

Ein Bürgerbegehren ist nicht nur dann kassatorisch, wenn es ausdrücklich die Aufhebung eines bestimmten Beschlusses der Gemeindevertretung zum Ziel hat, sondern auch dann, wenn es sich inhaltlich auf einen Beschluss der Gemeindevertretung bezieht und dessen Korrektur – oder eine wesentlich abweichende Regelung als im Beschluss vorgezeichnet – für die Zukunft anstrebt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung der Durchführung eines eingereichten Bürgerbegehrens durch einstweilige Anordnung. Sie ist eine der Vertrauenspersonen und Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens "Erhaltet den K-Wald".

Am 14. Juni 2018 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin keine Gespräche oder Verhandlungen mit dem Ziel der Vergabe von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zu führen.

Der Beschluss vom 14. Juni 2018 wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2023 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Am 14. Dezember 2023 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, dass für die anstehende Entscheidung über den Bau von Windkraftanlagen auf ihrem, der Antragsgegnerin, Gebiet entsprechende Voraussetzungen einzuhalten seien.

In der öffentlichen Sitzung am 30. Januar 2025 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin folgenden Beschluss:

"Der Magistrat wird beauftragt, den beigefügten Nutzungsvertrag abzuschließen. Vertragspartner ist die Firma W-KG mit Sitz in G."

Der Entwurf des Nutzungsvertrags sah die Errichtung von maximal fünf Windkraftanlagen am Standort T. durch die W-KG (im Folgenden: KG) vor.

Gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2025 wurde das Bürgerbegehren "Erhaltet den K-Wald" mit folgender Fragestellung initiiert:

"Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung K. vom 30.01.2025 über einen Nutzungsvertrag zur Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen aufgehoben wird und eine Errichtung von Windenergieanlagen im kommunalen Wald der Stadt K. in Zukunft unterbleibt?"

Am 27. März 2025 übergaben die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens der Antragsgegnerin 2.203 Unterstützungsunterschriften gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30. Januar 2025.

Nach mehreren bei dem beschließenden Gericht eingereichten Eilanträgen, mit denen jeweils durch Vertrauenspersonen und Mitunterzeichnerinnen des Bürgerbegehrens beantragt wurde, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald zu unterzeichnen, gab das beschließende Gericht der Antragsgegnerin mit Beschlüssen vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI, BeckRS 2025, 11029) und vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI, BeckRS 2025, 28899) im Wege der einstweiligen Anordnung auf, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens "Erhaltet den K-Wald" keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald zu unterzeichnen bzw. diese nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält.

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2025 (Az. 8 B 787/25, BeckRS 2025, 26805) und vom 25. November 2025 (8 B 2161/25, n. v.) die Beschlüsse vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI, BeckRS 2025, 11029) und vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI, BeckRS 2025, 28899) mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ab und lehnte die Anträge der dortigen Antragstellerinnen ab.

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2025 wurde das Bürgerbegehren "Erhaltet den K-Wald" als unzulässig qualifiziert. Die dagegen erhobene Klage (Az. 8 K 6492/25.GI) ist bei dem beschließenden Gericht anhängig.

Am 29. Januar 2026 hob die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin ihren Beschluss vom 30. Januar 2025 auf.

Am 13. Februar 2026 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Sie trägt vor, ausschlaggebend für die Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2025 sei allein der Rückzug des ursprünglichen Vertragspartners, der KG. Der Magistrat der Antragsgegnerin habe gegenüber der Presse mitgeteilt, sich ohne erneute Ausschreibung um einen neuen Vertragspartner für die Errichtung von Windenergieanlagen bemühen zu wollen.

Bei dem ersten Teil des Bürgerbegehrens "Erhaltet den K-Wald" handele es sich um ein kassatorisches Begehren und bei der zweiten Fragestellung um ein initiatorisches Bürgerbegehren. Durch den Beschluss vom 29. Januar 2026 habe die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin dem ersten Teil des Bürgerbegehrens Rechnung getragen und ihren mit dem kassatorischen Teil des Begehrens angegriffenen Beschluss aufgehoben.

Das Bürgerbegehren zu der zweiten Frage, dessen Zulassung die Antragsgegnerin abgelehnt habe, drohe unterzugehen, denn es sei zu erwarten, dass die Antragsgegnerin weiterhin alles versuche, um möglichst kurzfristig einen Nutzungsvertrag zur Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin abzuschließen. Dabei halte sie sich nicht an geltende Vergabevorschriften, denn der Sprecher des Magistrats habe der Presse am 30. Januar 2026 ausdrücklich mitgeteilt, dass keine Ausschreibung erfolgen solle.

Soweit der Hessische VGH seinerzeit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht habe erkennen können, sei dies im Hinblick auf den damaligen Sachverhalt nachvollziehbar gewesen. Denn der Senat habe das kassatorische Bürgerbegehren wegen eines seiner Meinung nach unzureichenden Kostendeckungsvorschlags für nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zulässig gehalten. Daher sei der damals vorliegende konkrete Entwurf für einen Nutzungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der KG nach Ansicht des Hessischen VGH bereits unterschriftsreif gewesen.

Nachdem der ursprüngliche Vertragspartner der Antragsgegnerin, die KG, nicht mehr zur Verfügung stehe, habe sich die Situation aber grundlegend geändert. Das initiatorische Bürgerbegehren würde im Falle eines Erfolgs des Bürgerentscheids zumindest für die nächsten drei Jahre derartige Vertragsverhandlungen sinnlos machen und verhindern.

Das Bürgerbegehren sei zulässig, insbesondere sei der enthaltene Kostendeckungsvorschlag ausreichend. Zudem hätten sich die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Zahlen als nicht haltbar erwiesen. Die KG habe ihr Angebot zurückgezogen, die damals behaupteten Einnahmeausfälle bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens stünden nicht mehr im Raum. Die in dem Bürgerbegehren enthaltenen Möglichkeiten zur Kompensation eventueller Einnahmeausfälle seien daher als ausreichend zu erachten. Ohne dass eine Ausschreibung erfolgt sei und ohne das Vorliegen entsprechender Angebote als ein möglicher Orientierungspunkt seien die im Raum stehenden möglichen Einnahmen ohnehin nicht einmal näherungsweise abschätzbar.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung des initiatorischen Bürgerbegehrens der Initiative "Erhaltet den K-Wald" keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald zu unterzeichnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antrag der Antragstellerin sei weder zulässig noch begründet.

Wegen der Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2025, der die Unterzeichnung eines Vertrags über die Nutzung von Flächen für die Etablierung von Windkraft mit der KG zum Gegenstand gehabt habe, am 29. Januar 2026, sei der Vertragsschluss mit der KG obsolet geworden.

Derzeit läge auch kein anderer unterschriftsreifer Pacht-/Nutzungsvertragsentwurf für Windkraftanlagen in ihrem, der Antragsgegnerin, Gebiet vor. Sollten sich diesbezügliche Pläne konkretisieren und der Abschluss eines unterschriftsreifen Vertrags mit einem neuen Vertragspartner in Rede stehen, müsse dies zunächst wieder durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin handele es sich bei dem noch verbleibenden, zweiten Teil des Bürgerbegehrens nicht um ein initiatorisches Bürgerbegehren, sondern um ein kassatorisches Bürgerbegehren, für das die entsprechenden Fristen abgelaufen seien. Denn der Beschluss vom 14. Juni 2018, keine Gespräche über die Etablierung von Windkraftanlagen im Gebiet der Antragsgegnerin zu führen, sei mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17. Mai 2023 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden. Dagegen sei weder ein Bürger- noch ein Vertreterbegehren erfolgt, so dass der Beschluss rechtswirksam sei und damit grundsätzlich im Gebiet der Antragsgegnerin Windkraftanlagen errichtet werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese hat der Beratung zugrunde gelegen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der nach der Aufhebung des Beschlusses vom 30. Januar 2025 verbleibende zweite Teil des Bürgerbegehrens "Erhaltet den K-Wald" ist nicht als initiatorisches, sondern als kassatorisches Bürgerbegehren zu qualifizieren. Dieses kassatorische Bürgerbegehren ist offensichtlich unzulässig, da die entsprechenden Fristen abgelaufen sind.

Die Frage, ob sich ein Bürgerbegehren inhaltlich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet und damit kassatorisch ist und die Ausschlussfrist des § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO zu beachten ist, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden (VG Gießen, Beschluss vom 26. März 2004 – 8 G 539/04 –, BeckRS 2004, 15127, Rdnr. 41; Urteil vom 11. Juni 2008 – 8 E 2131/07 –, BeckRS 2008, 38395; Urteil vom 19. Februar 2014 – 8 K 58/13.GI –, BeckRS 2014, 52116; Beschluss vom 5. Januar 2026 – 8 L 6997/25.GI –, BeckRS 2026, 77, amtlicher Leitsatz).

Ein Bürgerbegehren ist nicht nur dann kassatorisch, wenn es ausdrücklich die Aufhebung eines bestimmten Beschlusses der Gemeindevertretung zum Ziel hat, sondern auch dann, wenn es sich inhaltlich auf einen Beschluss der Gemeindevertretung bezieht und dessen Korrektur – oder eine wesentlich abweichende Regelung als im Beschluss vorgezeichnet – für die Zukunft anstrebt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 8 TG 1067/04 –, BeckRS 2004, 23801; VG Gießen, Urteil vom 11. Juni 2008 – 8 E 2131/07 –, BeckRS 2008, 38395; Urteil vom 19. Februar 2014 – 8 K 58/13 –, BeckRS 2014, 52116; Beschluss vom 5. Januar 2026 – 8 L 6997/25.GI –, BeckRS 2026, 77, amtlicher Leitsatz; Bennemann in: Rauber/ Rupp/ Stein/ Schmidt/ Bennemann/ Euler/ Ruder/ Stöhr, Hessische Gemeindeordnung, 4. Auflage, 2021, § 8b, Erl. 1.1; Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht, Band I, Stand: 83. Lieferung, Februar 2026, § 8b HGO, Rdnr. 59).

Der hier verbleibende zweite Teil des Bürgerbegehrens "Erhaltet den K-Wald" beinhaltet die Fragestellung, ob eine Errichtung von Windenergieanlagen im kommunalen Wald der Antragsgegnerin in Zukunft unterbleiben soll. Diese Fragestellung richtet sich gegen den Inhalt des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2023, durch den die Haltung der Antragsgegnerin, zukünftig keine Gespräche über die Etablierung von Windkraft auf ihrem Gebiet führen zu wollen, aufgegeben wurde. Der zweite, noch verbleibende Teil des Bürgerbegehrens "Erhaltet den K-Wald" ist somit keiner, welcher ein bestimmtes Thema im Sinne einer (erstmaligen, in der Gemeinde neuen) Initiative der Bürger der Antragsgegnerin zum Gegenstand hat, sondern richtet sich inhaltlich gegen die konkrete Entscheidung vom 17. Mai 2023, eine Etablierung von Windkraft im Gebiet der Antragsgegnerin nicht mehr auszuschließen (vgl. Bennemann in: Rauber/ Rupp/ Stein/ Schmidt/ Bennemann/ Euler/ Ruder/ Stöhr, Hessische Gemeindeordnung, 4. Auflage 2021, § 8b, Erl. 1.1). Diese Entscheidung soll durch das Bürgerbegehren wieder umgekehrt werden.

Ein kassatorisches Bürgerbegehren hat die Ausschlussfrist des § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO einzuhalten. Danach muss es innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses der Gemeindevertretung schriftlich bei dem Gemeindevorstand eingereicht werden.

Sinn und Zweck der in § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO geregelten Ausschlussfrist ist es, die Umsetzung von Entscheidungen der gemeindlichen Organe durch die Einleitung eines Bürgerbegehrens nicht über Gebühr zu verzögern oder diese Entscheidungen zu konterkarieren. Letztlich soll hierdurch ein für die Funktionsfähigkeit und Effektivität der gemeindlichen Verwaltung notwendiges Maß an Rechtssicherheit gewährleistet werden (Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 8 TG 1067/04 –, BeckRS 2004, 23801; VG Gießen, Beschluss vom 26. März 2004 – 8 G 539/04 –, BeckRS 2004, 152127, Rdnr. 43; Urteil vom 11. Juni 2008 – 8 E 2131/07 –, BeckRS 2008, 38395; Urteil vom 19. Februar 2014 – 8 K 58/13.GI –, BeckRS 2014, 52116; Beschluss vom 5. Januar 2026 – 8 L 6997/25.GI –, BeckRS 2026, 77, Rdnr. 45).

Die Acht-Wochen-Frist des § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO, beginnend mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses zu dem Beschluss vom 17. Mai 2023 am selben Tag im Rahmen der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin (vgl. zum Fristbeginn Bennemann in: Rauber/ Rupp/ Stein/ Schmidt/ Bennemann/ Euler/ Ruder/ Stöhr, Hessische Gemeindeordnung, 4. Auflage, 2021, § 8b, Erl. 4.7), ist abgelaufen. Das Bürgerbegehren "Erhaltet den K-Wald" wurde am 27. März 2025 und damit fast zwei Jahre nach Verstreichen der Frist eingereicht.

Die Antragstellerin hat zudem keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Ein Antragsteller muss nach den Vorgaben der § 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft machen, dass ihm ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, 2017, S. 41).

Die Antragstellerin begehrt durch ihren Antrag im hiesigen Verfahren, die Antragsgegnerin (vorläufig) zu verpflichten, von einer Unterschrift unter einen Pacht- und/oder Nutzungsvertrag für Windkraftanlagen im Gebiet der Antragsgegnerin abzusehen, bis rechtskräftig über die Zulässigkeit des bereits durch die Antragsgegnerin als unzulässig abgelehnten Bürgerbegehrens "Erhaltet den K-Wald" entschieden worden ist.

Eine Unterschrift unter einen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der KG kommt wegen des Rückzugs der KG aus den Vertragsverhandlungen und der Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2025 nicht mehr in Betracht.

Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich, dass in absehbarer Zeit eine erneute Unterschrift durch die Antragsgegnerin unter einen mit einem anderen Vertragspartner avisierten Pacht-/Nutzungsvertrag für Windkraftanlagen im Gebiet der Antragsgegnerin drohen würde. So hat auch die Antragsgegnerin vorgetragen, dass zurzeit kein unterschriftsreifer Vertrag vorliege. Ein solcher müsse zudem erst noch durch die Stadtverordnetenversammlung gebilligt werden, bevor er unterschrieben werden könne.

Zwar wird aus dem Vortrag der Antragsgegnerin und aus der regionalen Presse klar, dass die Antragsgegnerin einen anderen Vertragspartner sucht und weiterhin die Vorrangflächen in ihrem Gebiet für die Etablierung von Windkraftanlagen verpachten will.

Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bereits ein neuer Vertragspartner für die Verpachtung der entsprechenden Flächen gefunden oder auch nur in Aussicht ist. Auch nach dem Auffinden eines neuen Vertragspartners ist es zudem erforderlich, einen auf die neue – auch wirtschaftliche – Situation angepassten Vertragsentwurf zu erarbeiten.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin als unterliegende Beteiligte zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Der dort vorgeschlagene Streitwert für Streitigkeiten, die ein Bürgerbegehren betreffen, in Höhe von 20.000,00 Euro ist nach der Nummer 1.5 des Streitwertkataloges im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.

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