Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Berufungskammer, 2026-01-12, 7 Sa 410/23

7 Sa 410/23Tribunal du travail12 janv. 2026

Texte intégral

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Berufungskammer — 7 Sa 410/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-12

Aktenzeichen: 7 Sa 410/23

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2026:0112.7SA410.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Klage zur Fesstelllung der AN-Eigenschaft einer Mitarbeiterin einer Rundfunkfanstalt, die als Kabelhelferin und Studioassistenz auf der Grunldlage mehrer Tätigkeitsangebote, die sie jeweils angenommen hat, beschäftigt wurde. Dabei war auf dieser Grundlage die AN-Eigenschaft zu klären.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 2. März 2023, 26 Ca 5867/22, Urteil nachgehend BAG, 9 AZR 73/26

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt – 26 Ca 5867/22 – vom 2.3.2023 abgeändert und im Tenor wie folgt gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31.12.2022 hinaus ein Arbeitsverhältnis im Umfang eines Arbeitsverhältnisses in Teilzeit mit einer Teilzeitquote von 47,7 % besteht, wobei 87,3 % auf die Tätigkeit als Studioassistenz und 12,7 % auf die Tätigkeit als Kabelhelferin oder sonstige Tätigkeiten entfallen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis mit 47,7 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses zu beschäftigen, wobei 87,3 auf die Tätigkeit als Studioassistenz und 12,7 % auf die Tätigkeit als Kabelhelferin oder sonstige Tätigkeiten entfallen.

c) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien seit dem 01.05.1991, sie begehrt Beschäftigung.

Die Klägerin ist seit dem 01.05.1991 bei der Beklagten als studentische Hilfskraft beschäftigt. Die Klägerin ist seit dem Jahr 1991 als Kabelhelferin, seit dem Monat Mai 2016 zusätzlich als Studioassistenz tätig. Die Kabelhilfe und die Studioassistenz sorgt dafür, dass die Kamera von den Kameraleuten bewegt werden kann, ohne über das Kabel zu stolpern. Die Klägerin wird in einem Studio und auch bei Außenaufnahmen eingesetzt. Im Einzelnen umfassen die Aufgaben der Klägerin folgendes: das Halten des Kabels an der Kamera; das Auf- und Abwickeln der Kabel von den Halterungen; die Unterstützung beim Umbau der Technik auf Anweisung des Aufnahmeleiters; bei Großproduktionen Kabelauslegung und Einsammeln auf Anweisung des Übertragungswagenleiters; der Einsatz als Cue Dreher; die einfachen Botendienste und Materialbestellung; die Fahrdienste; den Auf- und Abbau von Requisiten, Tischen etc.; die Gästebetreuung; das Moderationsdouble; das Lichtdouble; die Teilnahme an Regiebesprechungen; das Koordinieren der zeitlichen Abläufe auf Anweisung der Regie. Die Klägerin ist in ein Team und organisatorische Abläufe im Studio oder bei Außenaufnahmen eingebunden. Die Klägerin muss sich am Beginn ihrer Tätigkeit bei der Aufnahmeleitung anmelden und wird durch diese angewiesen, welche Tätigkeiten sie auszuführen hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Tätigkeiten als einfache Tätigkeiten in einem Studio einzuordnen sind. Demgemäß erzielt die Klägerin für die Tätigkeit als Kabelhelferin € 13,00 pro Stunde, während sie € 16,00 als Studioassistenz pro Stunde erzielt. So kommt die Klägerin auf ein Jahresbruttoentgelt i.H.v. € 11.500,00, was in etwa einem Monatsbrutto i.H.v. € 1.500,00 entspricht. Die Arbeitszeit liegt bei 20 bis 30 Stunden an 3 bis 4 Arbeitstagen in der Woche. Die Klägerin ist 53 Jahre alt.

Die Beklagte hat seit 1991 wegen der Beschäftigung der Klägerin die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und der Klägerin auch Lohnabrechnungen erteilt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die tabellarischen Übersichten der Beklagten auf Bl. 6 f. ihres Schriftsatzes vom 09.01.2023 (Bl. 49 f. d.A.) verwiesen.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin weder als Kabelhelferin noch als Studioassistenz eine programmgestaltende Tätigkeit für die Beklagte erbringt. Die Klägerin ist nicht für die Inhalte der Sendungen verantwortlich, sondern lediglich für die technische Gewährleistung der Umsetzung des vorgegebenen Programms als Kabelhelferin oder als Studioassistenz. Es gibt keine gestalterischen und journalistischen Freiheiten in der Tätigkeit der Klägerin. Ihr gesamtes für die Tätigkeit erforderliches Equipment aller Gegenstände, die sie dazu benötigt, werden ihr von der Beklagten vor Ort gestellt. Die Klägerin ist also seit 1991 unverändert mit diesen Arbeitsaufgaben für die Beklagte tätig. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das tatsächliche Vorbringen der Klägerin auf Bl. 10 ihres Schriftsatzes vom 23.01.2023 (Bl. 77 d.A.) verwiesen.

Die Parteien gestalten die Verpflichtung zu den Tätigkeiten wie folgt: Die Beklagte unterbreitet der Klägerin ein Angebot zur Aufnahme der Tätigkeit als Kabelhelferin oder Studioassistenz. Dabei kann der Mitarbeiter, so auch die Klägerin, in einem elektronischen System sein Interesse an Angeboten hinsichtlich konkreter Tage kenntlich machen. Wenn die Beklagte an einer konkreten Zusammenarbeit interessiert ist, übermittelt sie dann im Rahmen dieser Software dem Mitarbeiter das Angebot, an einem konkreten Tag tätig zu werden, vorliegend hinsichtlich der Klägerin etwa als Studioassistentin oder als Kabelhelferin. Es steht der Klägerin dabei frei, ob sie das entsprechende Angebot annimmt oder nicht. In der Vergangenheit ist es vorgekommen, dass die Klägerin ein solches Tätigkeitsangebot der Beklagten nicht angenommen hat. Nach entsprechender Annahme des Tätigkeitsangebots durch die Klägerin wird diese für die Beklagte ausschließlich in der Funktion „Studioassistentin“ oder „Kabelhelferin“ tätig. Die Klägerin musste sich wöchentlich ihre Verfügbarkeiten in dieses System eintragen. Bei einer Verhinderung der Klägerin aufgrund einer Krankheit musste sich die Klägerin umgehend bei der Disponentin melden. Die Urlaubstage wurden vergütet, während es eine förmliche Urlaubserteilung auf der Grundlage eines Urlaubsantrags durch die Klägerin nicht gegeben hat. Wegen der Einzelheiten der hierzu von der Beklagten festgehaltenen Kommunikation gegenüber der Klägerin, aber auch anderen Mitarbeitern wegen einer Rückmeldung zu bestimmten Sendungen der Beklagten, wird auf die Mitteilungen der Beklagten auf Bl. 4 f. ihres Schriftsatzes vom 20.02.2023 (Bl. 97 f. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei bei der Beklagten auf der Grundlage eines einheitlichen Dauerrechtsverhältnisses als Arbeitnehmerin in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt.

Die Klägerin hat hierzu dargelegt, dass ihre Tätigkeit als Kabelhelferin in einer Schicht erbracht werde. Die Aufnahmeleitung kontrolliere zu Beginn der Schicht, ob alle Kabelhelfer pünktlich ihre Schicht beginnen und erteile dann die Weisung, dass alle Kameras besetzt sein müssen. Besonders bei Außenaufnahmen gebe die Aufnahmeleitung oder der jeweilige Kameramann konkrete Anweisungen, welche Kamera von wem besetzt sein sollte.

Die Klägerin hat weiter behauptet, dass vor Schichtbeginn der Tätigkeit als Studioassistenz sie sich bei der Aufnahmeleitung melden müsse und erfragen müsse, ob es Voraufzeichnungen gebe, wobei diese auf dem Whiteboard im Studio entsprechend zu notieren seien. Die Klägerin erfrage dann, ob es in der heutigen Schicht eine Extrasendung gebe, und sie deswegen länger arbeiten müsse. Sie bereite dann die Mikrofone, sowie die „Ohren“ zur Kommunikation zwischen der Regie und den Moderatoren vor. Die Vorbereitung umfasse das Desinfizieren und das Wechseln von Batterien. Die Klägerin fahre dann alle Rechner hoch und stelle Podeste der Moderatoren an die vorgegebenen Plätze. Die Klägerin erhalte von den Tonmitarbeitern Anweisungen, wenn beispielsweise ein Mikrofon nicht an ist, damit die Klägerin dem jeweiligen Moderator diese Information weitergeben könne. So verhalte es sich auch, wenn eine Kamera nicht an sei.

Die Klägerin hat daraus gefolgert, dass sie in vollem Umfang vollständig weisungsgebunden sei. Es gebe gar keine konkreten, einzelnen Vereinbarungen, die Klägerin werde immer wieder von ihrer Disponentin bei der Beklagten aufgefordert, sich ausreichend einzutragen. Damit sei die Klägerin in einem Wochenplan enthalten, der für sie verbindlich sei. Das Equipment werde ausschließlich von der Beklagten gestellt, sie habe nur einen Arbeitsplatz. Sie könne ihre Tätigkeit nur am Ort bei der Beklagten, nämlich in einem Studio und in dessen konkreten Umfeld erbringen. Außerdem würde sie ausschließlich Tätigkeiten im Team erbringen. Dies beruhe darauf, dass die Klägerin ihre Verfügbarkeit am Anfang eines jeden Monats für den gesamten Monat eintrage. Die Klägerin werde dann von ihrer Disponentin bei der Beklagten aufgefordert, sich ausreichend in die Dienstpläne einzutragen. Außerdem komme es zu einer Urlaubsgewährung durch die Beklagte. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin hierzu wird auf Bl. 5 ff ihres Schriftsatzes vom 23.01.2023 (Bl. 72 ff d. A.) verwiesen.

Zusammenfassend hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass sie in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen würde, und mit einer Beendigungsmitteilung per E-Mail die Formvorschrift des § 623 BGB nicht eingehalten worden sei. Außerdem sei nach ihrer langjährigen Beschäftigung auch die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, wobei sich die Kündigungsmaßnahme auch als sozialwidrig erweisen würde.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31.12.2022 hinaus ein Arbeitsverhältnis im Umfang eines Arbeitsverhältnisses in Teilzeit mit einer Teilzeitquote von 42,12 % besteht, wobei von dieser Tätigkeit 90 % auf die als Studioassistenz und 10 % auf die als Kabelhelferin entfallen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei. Sie habe nämlich gar keine Kündigung des Rechtsverhältnisses ausgesprochen.

Die Beklagte hat weiter behauptet, dass die Klägerin nicht in einem Vollzeitarbeitsverhältnis stehen würde. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten hierzu wird auf Bl. 9 ihres Schriftsatzes vom 09.01.2023 (Bl. 62 d. A.) verwiesen. Daraus hat die Beklagte gefolgert, dass die Klägerin nur in einem Rechtsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 42 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt sei.

Des Weiteren hat die Beklagte behauptet, es liege gar kein Arbeitsverhältnis vor, sondern ein freies Dienstverhältnis. Die Klägerin sei nämlich auf der Grundlage einer freien Mitarbeiterin tätig.

Die Beklagte hat hierzu behauptet, die Klägerin sei frei darin, ob sie die Tätigkeitsangebote der Beklagten annehmen würde. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten hierzu wird auf Bl. 3 ff ihres Schriftsatzes vom 09.01.2023 (Bl. 56 ff d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hat hierzu behauptet, die Klägerin sei ausschließlich in der Funktion als „Studioassistentin“ oder als „Kabelhelferin“ tätig. Diese Funktionen hätten aber unterschiedlichen Inhalt und würden in unterschiedlicher Höhe durch die Beklagte vergütet. Die Klägerin würde auch keine Aufnahmeleitertätigkeiten im Sinne einer Vorbereitung, Umsetzung und/oder Abwicklung wahrnehmen, sondern die Funktion einer koordinierenden Schnittstelle zwischen Regie und Studio nach geregelten Abläufen wahrnehmen. Die Klägerin sei nach wie vor, wie zu Beginn der Tätigkeit in der Rolle als Kabelhelferin oder als Studioassistentin für die Beklagte tätig.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 26 Ca 5867/22 – hat mit seinem am 02.03.2023 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Klägerin verschiedene Tätigkeiten schulden würde und sie deswegen auch in mehreren unterschiedlich ausgestalteten Vertragsverhältnissen stehen könnte. Dem Vortrag der Parteien würden sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Tätigkeiten als Studioassistenz und als Kabelhelferin auf Grundlage eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses erbracht werden würden. Dies habe die Klägerin nämlich nicht dargelegt. Es würden für die unterschiedlichen Tätigkeiten unterschiedliche Vergütungen gezahlt für unterschiedliche Tätigkeitsinhalte. Des Weiteren würde sich auch nicht ergeben, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeitsaufteilung zu 90 % als Studioassistenz und zu 10 Prozent als Kabelhelferin tätig gewesen sei. Auch dies spreche gegen das Vorliegen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12.01.2026 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Die Klägerin behauptet hierzu, es liege ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin hierzu wird auf Blatt 2 ff ihres Schriftsatzes vom 29.06.2023 (Bl. 167 ff d.A.) verwiesen.

Des Weiteren legt die Klägerin den Arbeitsumfang bezogen auf die Tätigkeit als Kabelhelferin und die Tätigkeit als Studioassistenz auf Bl. 5 f ihres Schriftsatzes vom 29.06.2023 (Bl. 170 f d.A.) dar. Dieses Vorbringen bezieht die Klägerin auf die geleisteten Arbeitsstunden, davon die Tätigkeit als Studioassistenz und die Tätigkeit als Kabelhelferin in mehreren Tabellen auf Seite 3 f ihres Schriftsatzes vom 10.06.2024 (Bl. 296 f d.A.).

Die Klägerin behauptet weiter, dass die Tätigkeit als Studioassistentin für das Arbeitsverhältnis prägend sei.

Die Klägerin nimmt in ihrem tatsächlichen Vorbringen in der Berufungsinstanz ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des BAG (BAG – 9 AZR 27/24 -) und begründet die persönliche Abhängigkeit wie folgt:

Selbst die Beklagte habe ausgeführt, dass die Studioassistenz die Funktion einer koordinierenden Schnittstelle zwischen Regie und Studio nach geregelten Abläufen wahrnehme. Der Arbeitsort und die Arbeitszeit würden ausschließlich von der Beklagten bestimmt. Die Klägerin sei in einem Team und in feste organisatorische Abläufe eingebunden. Die Arbeitsorganisation sei vorgegeben, so dass ihr keine freie Entscheidung hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit verbleiben würde. Die Beklagte erteile darüber hinaus Weisungen zum Verhalten, insbesondere Handynutzung und der Kleidung, am Arbeitsort. Die Klägerin müsse sich zu Beginn der Tätigkeit bei der Aufnahmeleitung anmelden und werde dort angewiesen, welche Tätigkeiten auszuführen sind. Dies alles begründe eine persönliche Weisungsabhängigkeit.

Die Klägerin behauptet weiter, die Arbeitsplanung erfolge über ein Angebotssystem, in das sie sich für konkrete Tage eintragen müsse. Damit müsse sie wöchentlich ihre Verfügbarkeiten eintragen. Zeit und Ort, insbesondere die Zuordnung zu bestimmten Sendungen würde die Beklagte bestimmen. So würde von der Beklagten der Beginn und das Enddatum sowie die Pausendauer festgelegt.

Die Klägerin behauptet weiter, dass sie genau deshalb auch zusammengefasste Lohnabrechnungen jeden Monat erhalten würde. Die rechtliche Zusammenfassung der Einzelaufträge würde sich auch daraus ergeben.

Deshalb, so folgert die Klägerin, würde man auch bei Anwendung der Kriterien der vorzitierten BAG-Entscheidung zu einer persönlichen Weisungsabhängigkeit auch unter Beachtung einer Gesamtwürdigung kommen.

Die Klägerin beantragt,

  1. das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02.03.2023, 26 Ca 5867/22, wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31.12.2022 hinaus ein Arbeitsverhältnis im Umfang eines Arbeitsverhältnisses in Teilzeit mit einer Teilzeitquote von 47,7 % besteht, wobei 87,3 % auf die Tätigkeit als Studioassistenz und 12,7 % auf die Tätigkeit als Kabelhelfer oder sonstige Tätigkeiten entfalle.

  2. Im Falle des Obsiegens des Antrags zu 1 ist die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Berufungsklägerin in einem Arbeitsverhältnis mit 47,7 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses zu beschäftigen, wobei 87,3 % auf die Tätigkeit als Studioassistenz und 12,7 % als Kabelhelfer oder sonstige Tätigkeiten entfalle.

  3. Hilfsweise, im Falle des Unterliegens mit dem Klageantrags zu 1, ist die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Berufungsklägerin in einem Arbeitsverhältnis mit 41,8 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses als Studioassistenz zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass überhaupt kein Arbeitsverhältnis vorliegen würde. Dies ergebe sich aus der fehlenden zeitlichen Weisungsgebundenheit und der freien Entscheidung der Klägerin, ob sie für die Beklagte tätig werden wolle oder nicht. Außerdem werde von der Beklagten kein Urlaub erteilt.

Des Weiteren führt die Beklagte aus, es liege auch kein einheitliches Arbeitsverhältnis vor. Es seien eben unterschiedliche Tätigkeitsbilder, in denen die Klägerin tätig werde. Dass die unterschiedlichen Tätigkeiten auch getrennt zu würdigen seien, ergebe sich aus der unterschiedlichen Vergütung. Des Weiteren macht die Beklagte Ausführungen zum zeitlichen Verhältnis der Tätigkeiten und zum Umfang der Tätigkeit. Zu den einzelnen Zahlenangaben im Hinblick auf die Gesamtarbeitszeit der Klägerin im Jahr 2019 und 2021 wird auf Blatt 10 ff ihres Schriftsatzes vom 14.09.2023 (Bl. 273 ff d.A.) verwiesen.

Die Beklagte behauptet weiter, es liege auch keine fachliche Weisungsgebundenheit vor. Die Klägerin sei im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeit frei. Sie werde gegebenenfalls angewiesen, welche Kamera sie zu besetzen gehabt habe etc., wobei dies jedoch nur der Spezifizierung der übernommenen Tätigkeit dienen würde. Die Tätigkeit als Kabelhelferin und Studioassistenz würde voraussetzen, dass die Klägerin nach Betreten des Produktionsgeländes ihre Tätigkeit nicht allein ausüben könne. Es sei einem freien Dienstverhältnis nicht fremd, dass klargestellt werde, welche Arbeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses zu verrichten seien und sich Arbeit nicht einfach „ausgesucht“ werden könne. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten hierzu wird auf Blatt 24 f ihres Schriftsatzes vom 14.09.2023 (Bl. 287 f d.A.) verwiesen.

Die Beklagte geht auch von der Maßgeblichkeit einer persönlichen Weisungsgebundenheit zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft aus. Dazu führt die Beklagte aus, es läge keine örtliche Weisungsgebundenheit bei der Klägerin vor. Die Tätigkeit der Klägerin könne eben nur in einem Studio erfolgen.

Auch sei keine zeitliche Weisungsgebundenheit gegeben. Es komme nämlich nach Annahme des Tätigkeitsangebots zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Leistungszeit. Des Weiteren bestehe auch hinsichtlich der Auftragsannahme durch die Klägerin deren Freiheit. Die Beklagte übe keine Steuerungsmacht, keine Lenkungsmacht bei der Erledigung der Arbeiten aus. Deswegen liege auch eine inhaltliche Weisungsgebundenheit nicht vor. Es komme zu keiner Urlaubserteilung und es bestünde auch für die Klägerin keine Pflicht zur Anzeige ihrer Arbeitsunfähigkeit. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten hierzu wird auf Blatt 5 ff ihres Schriftsatzes vom 21.10.2025 (Bl. 422 ff d.A. beim LAG) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 02.03.2023 – 26 Ca 5867/22 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b und c ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung der Klägerin begründet. Das Arbeitsgericht hat, soweit es die Klage abgewiesen hat, dies zu Unrecht getan. Die Berufung der Klägerin ist begründet, weil ihre Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten zeitlichen Umfang zulässig und begründet ist.

Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist in Ausformung des Berufungsantrages zulässig.

Die Feststellungsklage ist nämlich gerichtet auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, es besteht auch das von § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse.

§ 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es handelt sich um eine – auch im Berufungsverfahren zu prüfende – Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht, oder eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären. Erforderlich ist damit grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (BAG v. 03.05.2006 – 1 ABR 15/05 -; BAG v. 20.01.2015 – 1 ABR 1/14 -; BAG v. 28.04.2009 – 1 ABR 7/08 -; BAG v. 24.02.2016 – 7 ABR 23/14 -; BAG v. 21.03.2017 – 7 AZR 222/15 -; BAG v. 30.11.2016 – 10 AZR 673/15 -; BAG v. 25.08.2020 – 9 AZR 373/19 -). Dies ist insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen die klagende Partei die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses begehrt.

Vorliegend geht es der Klägerin zwar in ihrer Antragstellung und in ihrer Begründung um ein Arbeitsverhältnis seit dem Jahr 1991. Auf der anderen Seite hat die Klägerin in ihrer Antragstellung ausdrücklich aufgenommen, dass dieses Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis über den 31.12.2022 hinaus fortbesteht. Des Weiteren begehrt die Klägerin auch auf der Grundlage eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die tatsächliche Beschäftigung. Damit will gerade die Klägerin auf der Grundlage ihrer Antragstellung erreichen, dass zwar durchgehend ein Arbeitsverhältnis festgestellt wird, dies aber gerade über den 31.12.2022 hinaus fortgeführt wird. Damit geht es der Klägerin auf der Grundlage ihrer Antragstellung gerade nicht darum, dass ein vergangenes oder ein vergangenheitsbezogenes Arbeitsverhältnis festgestellt wird, sondern ein Arbeitsverhältnis, dass durchgehend bestanden hat und auch in der Zukunft weiter bestehen wird.

Die Einwände der Beklagten hiergegen beziehen sich auf Prozesserklärungen der Klägerin in einem anderen Rechtsstreit, bei dem sie ein Abschlusszeugnis bezogen auf einen vergangenheitsbezogenen Zeitpunkt begehrt. Die Klägerin hat aber sowohl in der Berufungsverhandlung als auch durch ihre Antragstellung deutlich gemacht, dass sie ein Abschlusszeugnis deswegen begehrt, um sich möglicherweise erfolgreich bei einem anderen Arbeitgeber bewerben zu können. Dabei ist auch anerkannt, dass sich bei einem Zweifel im Bestand des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer schon bevor die Beendigung oder der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde, ein Abschlusszeugnis vom Arbeitgeber begehren kann. Auch wenn die Einwände der Beklagten insoweit zutreffen würden, dass die Klägerin ein Abschlusszeugnis bezogen auf einen bestimmten Beendigungszeitpunkt begehrt, so bedeutet das für diesen Rechtsstreit auf der Grundlage der Antragstellung der Klägerin und des damit zu bildenden Streitgegenstandes gerade kein vergangenheitsbezogenes Rechtsverhältnis. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht.

Der Feststellungsantrag genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ihm können die Essentialia Negotii des Arbeitsvertrages unter Berücksichtigung der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Inhalts des erstrebten Arbeitsverhältnisses herangezogen werden kann, entnommen werden (BAG v. 27.04.2021 – 9 AZR 343/20 -; BAG v. 18.09.2018 – 9 AZR 20/18 -). Der Antrag bezeichnet die Vertragsparteien und den Beschäftigungsbeginn sowie die dabei zu beachtende Arbeitszeit der Klägerin. Des Weiteren hat die Klägerin in ihrer Klagebegründung angegeben, welche Arbeitsaufgaben sie in welchem zeitlichen Umfang bisher für die Beklagte erledigt hat und dass es deshalb dabei verbleiben soll. Dies ergibt auch eine bestimmte Vergütungshöhe.

Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist in der vorgenommenen Antragstellung in der Berufungsinstanz auch begründet.

Die Klägerin steht zur Beklagten in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis, dabei ist es insoweit unschädlich, dass die Klägerin oder die Beklagte dieses Arbeitsverhältnis auf der Grundlage verschiedener Angebotspläne seit 1991 durchgehend fortgeführt haben.

Die Parteien haben nämlich auf der Grundlage dieser Angebotspläne zahlreiche privatrechtliche Vereinbarungen getroffen, die jeweils durch ein Angebot in Form eines Angebotsplans der Beklagten und Annahme desselben durch die Unterzeichnung der Klägerin zustande gekommen sind. Dabei ist die Zusammenarbeit der Parteien erkennbar kontinuierlich erfolgt und auf Dauer angelegt gewesen. Für eine auf Dauer angelegt Beschäftigung spricht insbesondere der Umstand, dass die Klägerin Regeltermine mit dem Programmmanagement, der Aufnahmeleitung oder der Disponentin und anderen Mitarbeitern der Beklagten wahrnimmt. Auch die feste Zuweisung der Tätigkeiten als Kabelhelferin oder der Studienassistenz macht deutlich, dass der Leistungsaustausch auf eine kontinuierliche und längerfristige Beschäftigung, der Klägerin nun schon über 30 Jahre gerichtet ist. Diese rechtliche Verklammerung begründet damit unter Kontinuitätsgesichtspunkten ein einheitliches Arbeitsverhältnis (BAG v. 17.12.2024 – 9 AZR 27/24 – Rdnr. 59 ff -).

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist auch von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis der Parteien auszugehen. Insbesondere ist das Arbeitsverhältnis nicht in der Weise aufzuspalten, dass die Klägerin in einem gesonderten Arbeitsverhältnis als Kabelhelferin oder einem gesonderten Arbeitsverhältnis mit der Tätigkeit als Studioassistentin von der Beklagten beschäftigt würde. Die vorstehend angenommenen Tätigkeitsangebote der Beklagten und deren Annahme durch die Klägerin oder aber umgekehrt die Tätigkeitsangebote der Klägerin und deren Annahme durch die Beklagten begründen keinen Rahmenvertrag, der dann wiederum zwei verschiedene Rechtsverhältnisse begründen würde. Rahmenverträge, die bestimmte Einzelheiten künftige abzuschließende Einzelverträge festlegen, sind außerhalb arbeitsvertraglicher Vertragsbeziehungen grundsätzlich anerkannt. Sie sind aber auch bei arbeitsvertraglichen Beziehungen nicht ausgeschlossen (BAG vom 15.02.2012 – 10 AZR 111/11 -). Eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag. Ob die Parteien bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder eine Rahmenvereinbarung sowie in deren Anwendung einzelne, jeweils befristete Arbeitsverträge geschlossen haben, richtet sich allein nach dem Parteiwillen. Dieser kann sich auch aus den ausdrücklichen Erklärungen der Vertragsparteien, aber auch aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehung ergeben, soweit sie Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zulässt (BAG vom 31.07.2001 – 7 AZR 181/01 -; LAG Köln von 09.12.2015 – 11 Sa 359/15 -; BAG vom 27.06.2017 – 9 AZR 851/16 -).

Die Parteien haben auf der Grundlage der Tätigkeitsangebote und deren Annahme durch die Klägerin möglicherweise mehrere privatrechtliche Vereinbarungen abgeschlossen. Die Parteien gehen aber seit 1991 davon aus, dass auf der Grundlage dieser Vertragspraxis es dazu kommt, dass die Klägerin verbindlich der Beklagten ihre Verfügbarkeiten damit angezeigt hat, die Beklagte dann die Tätigkeitsorte und die Tätigkeitszeiten auf der Grundlage dieses Angebots und der nachfolgenden Einigung festgelegt hat. Von einer Aufspaltung der auf diese Weise entstehenden Rechtsverhältnisse geht ersichtlich keine der Parteien aus. Vielmehr ist es gerade so, dass auf der Grundlage der nunmehr feststehenden Verfügbarkeiten der Klägerin dann die Zuweisung entweder in Ausformung der Tätigkeit als Kabelhelferin oder aber in Ausformung der Tätigkeit als Studioassistenz durch die Beklagte erfolgt. Irgendwelche Rahmenbedingungen werden in den Tätigkeitsangeboten der Beklagten und der Annahme durch die Klägerin gerade nicht formuliert. Die Parteien wissen nach einem solchen, wenn auch mehrfachen Vertragsschluss, genau, welche Tätigkeiten zu welchem Zeitpunkt von der Klägerin geschuldet werden. Es geht gerade nicht um Rahmenverträge oder Honorarverträge oder den Abschluss mehrerer Arbeitsverträge, sondern die Parteien wollen über einen längeren Zeitraum kontinuierlich die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten vereinbaren, durchführen und sichern. Dies bedeutet aber, dass von einem einheitlichen Rechtsverhältnis auszugehen ist. Hierüber besteht auch zwischen den Parteien eigentlich kein Streit, zumal selbst die Beklagte die unterschiedlichen zeitlichen Umfänge der Tätigkeiten mit Prozentanteilen bestimmt, was doch nur einen Sinn ergibt, wenn ein einheitliches Rechtsverhältnis einen Prozentanteil von 100 % ergeben würde. Auch insoweit ist es auf der Grundlage der Argumentation der Beklagten im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit gerade nicht ersichtlich, dass die Beklagten von 2 Arbeitsverhältnissen mit unterschiedlichen Umfängen bezogen auf die Dauer der Arbeitszeit ausgeht. Vielmehr beziehen beide Parteien die Tätigkeiten der Klägerin auf einen bestimmten Prozentanteil und gehen in ihrer Argumentation entweder von einer einheitlichen persönlichen Weisungsgebundenheit oder von einer einheitlichen fehlenden Weisungsgebundenheit aus. Deswegen lässt auch die praktische Durchführung der auf der Grundlage der Tätigkeitsangebote der Beklagten zustande gekommenen Rechtsverhältnisse keine unterschiedlichen Arbeitsverhältnisse entstehen.

Die Klägerin wird auf dieser Grundlage und der hierzu vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen auch einheitlich seit dem Jahr 1991 durchgehend als Arbeitnehmerin beschäftigt. Die dabei von der Klägerin zu erbringenden Arbeitsleistung, nämlich die Kabelhilfe und die Studioassistenz, geschehen in persönlicher Weisungsgebundenheit und begründen unter Hinzuziehung einer Gesamtbetrachtung den Status der Klägerin als Arbeitnehmerin der Beklagten.

Dabei ist im Ausgangspunkt festzustellen, dass beide Parteien von einer unveränderten Tätigkeit der Klägerin seit dem Jahr 1991 ausgehen, seit 2015 ist dann noch die Aufgabe der Studienassistenz hinzugekommen, auch insoweit wird das Arbeitsverhältnis der Parteien, einheitlich, kontinuierlich ohne Veränderung in den Tätigkeiten von den Parteien durchgeführt. Etwaige Bedenken im Hinblick auf die Veränderung der Arbeitsaufgaben oder aber auf die differenzierte Betrachtung im Hinblick auf den Arbeitnehmerstatus oder die freie Mitarbeit der Klägerin hat die Beklagte insoweit nicht formuliert. Auch insoweit ist der Beginn des Arbeitsverhältnis in den Entscheidungstenor aufzunehmen.

Die von der Klägerin zu erfüllenden Tätigkeiten und die hierzu von der Beklagten vorgenommenen Weisungen begründen eine Weisungsabhängigkeit der Klägerin in inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht.

Dabei hat die Berufungskammer auch und gerade unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.12.2024 – 9 AZR 27/24 – folgende Prüfungsmaßstäbe ermittelt. Auf der Grundlage einer älteren, allerdings bereichsspezifischen Rechtsprechung zum Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters hat das BAG (BAG v. 30.11.1994 – 5 AZR 704/93 – folgende Begründungsansätze auf der Grundlage einer persönlichen Weisungsabhängigkeit vorgenommen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisationen erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 S. 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitsgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist allerdings für Dienste höherer Art häufig nicht typisch. Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, dass dem Mitarbeiter ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit und Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit verbleibt. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Deswegen ist das Bundesarbeitsgericht in der vorzitierten Entscheidung dazu gekommen, dass selbst bei programmgestaltenden Tätigkeiten bei den Mitarbeitern von Rundfunk und Fernsehen, die unmittelbar an der Herstellung einzelner Beiträge beteiligt sind, sich die persönliche Abhängigkeit darin zeigt, dass die Mitarbeiter in ihrer Arbeit auf den Apparat der Anstalt und das Mitarbeiter-Team angewiesen sind. Die Unselbstständigkeit der Tätigkeiten für Rundfunk und Fernsehen trete insbesondere dadurch hervor, dass die Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation der Anstalt eingegliedert und von deren Apparat abhängig seien. Im Regelfall stellt in die Organisation eingegliederte Mitarbeiter der Anstalt seine Arbeitsleistung fremdnützig zur Verfügung. Gerade das macht seine Unselbständigkeit deutlich. Wenn der Sender aus Sachzwängen über die Arbeitskraft eines Mitarbeiters verfügen könne, nehme er die typischen Rechte eines Arbeitgebers in Anspruch. Der Mitarbeiter ist deshalb, weil er insoweit abhängig ist, Arbeitnehmer. Auch bei programmgestaltendem Mitarbeiter ist ein Arbeitsverhältnis zu bejahen, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann. Das den Mitarbeitern unter Umständen eingeräumte Recht einzelne Einsätze abzulehnen oder zu tauschen ändert daran nichts. Entscheidend ist das tatsächliche Verhalten, also die Verfügung über die Arbeitskraft der Mitarbeiter nach Maßgabe der Dienstpläne (BAG v. 30.11.1994 – 5 AZR 704/93 – Rd Nr. 37 ff).

Nach diesem Prüfungsansatz wäre die persönliche Weisungsgebundenheit der Klägerin zu bejahen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin auf die Grundlage mehrerer Tätigkeitsangebote und deren Annahme zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, nämlich im Funkhaus der Beklagten, in einem bestimmten Studio teilweise die Tätigkeit als Kabelhelferin, an den dort aufgestellten Kameras und die Studioassistenz in diesem Studio zu erbringen hat. Diese Arbeitsleistungen kann die Klägerin nur an diesem Ort, nur in diesen Studios, nur unter Berücksichtigung der Bewegung der Fernsehkameras und der Anforderungen der anderen Mitarbeiter der Beklagten erfüllen. Genau dies macht die Abhängigkeit der Klägerin vom Apparat und dem Mitarbeiter-Team der Beklagten deutlich. Selbst die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin ihre Tätigkeiten als Kabelhelferin und als Studioassistenz nur im Studio bei laufenden Kameras, die von Menschen bedient werden, erbringen kann. Dies begründet nach der vorzitierten Rechtsprechung eine Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beklagten und fremdnützige Tätigkeiten der Klägerin.

Diese Rechtsprechung lässt sich in den Anforderungen erst recht auf die Tätigkeit als Kabelhelferin und Studioassistenz, die nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien gerade nicht programmgestaltend ist, übertragen. Methodisch rechtfertigt sich dieser erst-recht-Schluss aus folgenden Überlegungen: Die von der Klägerin so vorgenommene Tätigkeitsbeschreibung ist von der Beklagten nicht bestritten worden, sondern beide Parteien gehen davon aus, dass bei laufender Kamera in einem Fernsehstudio, bei funktionierender Kamera, gesteuert von einem Kameramann, Kabel eben zu transportieren sind und die sonst sich im Fernsehstudio aufhaltenden Menschen auch durch eine Studioassistenz betreut werden müssen. Dies begründet die vom BAG in der vorzitierten Entscheidung geforderte Abhängigkeit von Apparat und Mitarbeiter-Team.

Diesen Prüfungsansatz hat das erkennende Gericht in der Entscheidung vom 16.10.2023 – 7 Sa 230/22 – aufgegriffen und auf der Grundlage des nunmehr in § 611 a BGB enthaltenen gesetzlichen Merkmals der Fremdbestimmung für eine Tätigkeit als Marketingberater angewandt. Dazu hat das BAG (BAG v. 17.12.2024 – 9 AZR 27/24) ausgeführt, dass auf die fachliche, inhaltliche, örtliche Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung eines Arbeitnehmers entscheidend abzustellen ist und dies auch einer Gesamtbetrachtung zuzuführen ist.

Das LAG Köln (LAG Köln v. 16.06.2025 – 5 Ta 58/25 -) hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidungen des BAG (BAG v. 17.12.2024 – 9 AZR 26/24 -; BAG v. 01.12.2020 – 9 AZR 102/20 -) angenommen, dass auch tatsächliche Zwänge durch eine vom Auftraggeber geschaffene Organisationsstruktur geeignet sein können, den Beschäftigten zu den gewünschten Verhalten zu veranlassen ohne das dazu konkrete Weisungen ausgesprochen werden müssen. So ist von einem Arbeitsverhältnis danach auszugehen, wenn der Auftraggeber in der Lage ist, die Art und Umfang der Beschäftigung maßgeblich zu steuern und dadurch über eine Planungssicherheit verfügt, wie sie bei einem Einsatz eigener Arbeitnehmer typisch ist. Der Auftraggeber muss für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses vielmehr organisatorische Maßnahmen ergriffen haben, durch die der Beschäftigte – wenn auch nicht unmittelbar angewiesen, aber doch mittelbar gelenkt – angehalten wird, kontinuierlich Arbeitsaufträge anzunehmen und diese in einem bestimmten Zeitrahmen nach präzisen Vorgaben persönlich zu erledigen. Auf diese Weise kann eine persönliche Abhängigkeit im Sinne von § 611 a BGB gegeben sein.

Würde man diesen Prüfungsansatz zugrunde legen, so sind bei der Klägerin nach der Annahme der Tätigkeitsangebote eben tatsächliche Zwänge vorhanden, die ihre Arbeitsleistung bestimmen. Die Klägerin hat sich nämlich nach der Annahme des Tätigkeitsangebots und der Mitteilung der Verfügbarkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort und genauer noch in einem bestimmten Studio zu melden. Sie hat dabei Kontakt zur Aufnahmeleitung aufzunehmen, ihre Anwesenheit zu bestätigen und nach den konkreten Aufgaben bei der Produktion einer Sendung nachzufragen. Dann aber ist es so, dass die von der Beklagten bereitgestellten Fernsehkameras jeweils mit Kabeln ausgestattet sind, die zu Stolpergefahren für die im Studio sich aufhaltenden Menschen führen können. Genau diese Stolpergefahren hat die Klägerin durch ihre Tätigkeit als Kabelhelferin nicht nur zu vermeiden, sondern auszuschließen. Die Klägerin weiß nicht in den Einzelheiten wie sich eine Kamera gesteuert von einem Kameramann in der Örtlichkeit verändert, welche Wege im Studio vollzogen werden und wie dazu die Kabel verlaufen. Jedenfalls ist die Klägerin während einer Fernsehsendung genau diesen Anforderungen, um nicht zu sagen Zwängen der Arbeitsorganisation, ausgesetzt, um ihre Arbeitsleistung als Kabelhelferin ordentlich erbringen zu können. Sie hat damit für die Sicherheit der im Studio der sich aufhaltenden Menschen, insbesondere der Kameramänner zu sorgen.

Keine andere Bewertung kann im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin als Studioassistenz in der Schnittstelle zwischen Aufnahmeleitung und Regie angenommen werden. Die Sendung ist zu produzieren nach den künstlerischen oder inhaltlichen Vorgaben des Regisseurs, die Aufnahmeleitung stellt die hierzu erforderlichen technischen Voraussetzungen her und die Klägerin hat dabei die auftretenden Aufgaben, aber auch die Unterstützung der handelnden Personen im Fernsehstudio als Studioassistenz sicherzustellen. Auch insoweit unterliegt die Klägerin den Anforderungen, den Zwängen einer Arbeitsorganisation, die von der Beklagten eingerichtet worden ist, von den übrigen Mitarbeitern der Beklagten unmittelbar gelenkt ist und auch in einem bestimmten Zeitrahmen nach präzisen Vorgaben zu persönlich zu erledigen sind. Auch insoweit wäre von einer persönlichen Abhängigkeit der Klägerin auf der Grundlage dieses Prüfungsansatzes auszugehen.

Aber auch wenn man unter Beachtung der Grundsätze des BAG (BAG v. 17.12.2024 – 9 AZR 27/24 -) sich nicht nur auf die Ausführungen zum Berufsbild der Klägerin und zur Organisation der Beklagten beschränkt, sondern Schlussfolgerungen für den Grad der persönlichen Abhängigkeit der Klägerin aufnimmt und anschließend eine Gesamtbetrachtung vornimmt, so ist von einer persönlichen Abhängigkeit der Klägerin auszugehen. Die Klägerin hat unter konkreter Bezugnahme auf die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf Blatt 2 ihres Schriftsatzes vom 31.07.2025 Bl. 389 d.A. beim LAG ihre Arbeitsaufgaben sowohl als Kabelhelferin, aber auch als Studioassistentin aufgelistet. Dabei hat die Klägerin auch die Ausführungen der Beklagten, wonach die Studioassistenz die Funktion einer koordinierenden Schnittstelle zwischen Regie und Studio nach geregelten Abläufen wahrnimmt, aufgegriffen. Die Klägerin hat dabei Ausführungen zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit gemacht. Danach ist es so, dass es konkrete Arbeitsaufgaben wie das Halten des Kabels an der Kamera, das Auf- und Abwickeln der Kabel von den Halterungen, die Unterstützung beim Umbau der Technik auf Anweisung des Aufnahmeleiters, die Auslegung der Kabel und das Einsammeln der Kabel auf Anweisung des Übertragungswagenleiters gibt. Diese Tätigkeiten sind vor allem auf der Grundlage von arbeitsvertraglichen Weisungen in fachlicher Hinsicht von der Klägerin hinsichtlich beider Arbeitsaufgaben zu erbringen. Es geht darüber hinaus bei der Studioassistenz um eine koordinierende Tätigkeit zwischen Regie und Studio, die eben nur auf Anweisungen des Regisseurs oder aber der Aufnahmeleitung erfolgen kann. Gleiches gilt für die Teilnahme an Regiebesprechungen und die Koordination der zeitlichen Abläufe auf Anweisung der Regie. Hierbei liegen konkrete Weisungen in fachlicher und zeitlicher, dabei auch in örtlicher Hinsicht vor, denn die konkrete Nutzung eines Studios oder aber die Aufgabenwahrnehmung außerhalb des Studios gibt der Regisseur oder die Aufnahmeleitung der Klägerin konkret vor.

Der Arbeitsort und die Arbeitszeit werden ausschließlich von der Beklagten bestimmt. Die Klägerin ist in ein Team, dass in einem Studio arbeitet und damit in feste organisatorische Abläufe der Aufnahme durch Kameras und der Tätigkeit im Studio durch andere Menschen eingebunden. Diese Arbeitsorganisation muss funktionieren und ist deswegen von der Beklagten vorgegeben.

An diesen Feststellungen ändert auch das tatsächliche Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.10.2025 nichts. Die Beklagte stellt zwar darauf ab, dass eine örtliche Weisungsgebundenheit nicht vorliegen würde, räumt aber ein, dass die Tätigkeit als Kabelhelferin naturgemäß nur im Studio erfolgen könne. Genauso habe die Tätigkeit als Studioassistenz naturgemäß nur in einem Studio erfolgen können. Aus diesem Tatsachenvortrag geht hervor, dass die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin als Kabelhelferin und die Tätigkeit der Klägerin als Studioassistenz, so wie sie die Klägerin beschrieben hat, nicht eigens bestreitet. Die Beklagte stellt nur auf den Ort der Tätigkeiten in einem Studio ab. Wenn es aber mehrere Studios bei der Beklagten wegen des Herstellens von mehreren Aufnahmen zur gleichen Zeit oder in einer engen zeitlichen Abfolge geben könnte, so würde die Beklagte das Studio und damit dem Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen haben. Auch wenn die Beklagte nur ein Studio zur Verfügung hätte, so müsste sie das Kommen der Klägerin zu diesem Studio anweisen.

Zur zeitlichen Weisungsgebundenheit führt die Beklagte dann aus, dass die Dienstzeiten bereits in dem Moment festgestanden hätten, indem die Klägerin ihre Zustimmung zur Übernahme eines Dienstes erklärt habe. Die Dienstzeit sei bereits in den Auftragsangeboten definiert und sei mit der Auftragsannahme durch die Klägerin bindend geworden. Aus diesem tatsächlichen Vorbringen, dass im Vergleich zur Weisungsgebundenheit eines freien Mitarbeiters von der Beklagten abgeleistet wird, geht nicht hervor, dass es konkret bei der Herstellung der Aufnahmen eben zu anderen zeitlichen Abläufen kommen kann und gekommen ist, wie sie in den Tätigkeitsannahmen der Klägerin festgehalten sind. Des Weiteren ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die Klägerin in einer koordinierenden Schnittstelle zwischen Regie und Aufnahmeleitung arbeiten musste, so dass von dort eben die Anforderungen auch in zeitlicher Hinsicht entwickelt und der Klägerin vorgegeben wurden. Diese von der Beklagten koordinierte Tätigkeit lässt sich auch dem Tatsachenvortrag der Beklagten entnehmen. Dies bedeutet aber zugleich einen Verlust der Zeitsouveränität der Klägerin, denn koordinieren während der Aufnahme lässt sich nur, wenn den Anforderungen der Regie und der Aufnahmeleitung noch während der Herstellung der Aufnahme Folge geleistet wird. Des Weiteren stellt die Beklagte auf die allgemeinen Charakteristika eines Arbeitsverhältnisses ab, ohne konkret auf die Aufgabenbeschreibung durch die Klägerin Bezug zu nehmen und zu den Anforderungen im Fernsehstudio, zu den Anforderungen durch die laufenden Kameras und den damit beschäftigten Menschen Stellung zu nehmen.

Des Weiteren stellt die Beklagte darauf ab, sie habe keinerlei Steuerungsmacht und keinerlei Lenkungsmacht im Hinblick auf die Arbeitsleistungen der Klägerin. Die Klägerin erhalte Angebote, die sie annehmen oder ablehnen könnte. Vorstehend ist im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG aber festgestellt worden, dass die jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarungen auf die kontinuierliche Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis, dass auf Dauer durchgeführt worden ist, sich bezogen haben. Dadurch ist eine Verklammerung zwischen den einzelnen Angebotsannahmen durch die Klägerin und die Beklagte wissentlich und willentlich erfolgt. Die Beklagte selbst spricht von einer koordinierenden Tätigkeit der Klägerin, die eben nur unter Berücksichtigung eines auf Kontinuität zurückzuführenden Arbeitsverhältnisses möglich ist.

Auch soweit die Beklagte eine inhaltliche Weisungsgebundenheit der Klägerin in Abrede stellt, so führt sie aus, dass die Klägerin nur ausgeführt habe, dass sie organisatorischen Abläufen unterworfen sei. Die Klägerin habe aber die organisatorischen Abläufe nicht beschrieben. Die bei der Beklagten bestehende Studioordnung könne keine ausschlaggebende Bedeutung insoweit haben. Die Klägerin hingegen hat konkret beschrieben, welche Arbeiten wie das Halten des Kabels an der Kamera, das Auf- und Abwickeln der Kabel, die Unterstützung beim Umbau der Technik, die Anforderungen an das Auslegen und Einsammeln von Kabeln bei Großproduktionen, die Gästebetreuung, das Moderationsdouble, das Lichtdouble, um nur einige Tätigkeiten aus den Beschreibungen der Klägerin herauszunehmen. Diese Tätigkeiten, die die Beklagte auch nicht eigens bestreitet, setzen aber bei der Herstellung einer Fernsehaufnahme in einem konkreten Studio arbeitsorganisatorische Abläufe voraus. Es sind mehrere Menschen mit der Bedienung technischer Geräte betraut und erzeugen im Hinblick auf die Lage und die Länge der Kabel Handlungsbedarf für die Klägerin. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen müssen auch zeitlich konkret nachfolgend erfolgen, damit die Sicherheit, auch und gerade unter Berücksichtigung der bei der Beklagten geltenden Studioordnung gewährleistet bleibt. Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe die organisatorischen Abläufe nicht beschrieben, während die Beklagte die Klägerin selbst in einer koordinierenden Schnittstelle zwischen Regie und Studio sieht, und dabei auch von geregelten Abläufen spricht, kann nicht überzeugen. Deswegen muss es auf der Grundlage des beiderseitigen Tatsachenvortrags, der Schilderung der konkreten Tätigkeiten der Klägerin von ihrer zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Weisungsgebundenheit ausgegangen werden.

Dieses so gefundene Ergebnis wird auch durch eine anzustellende Gesamtbetrachtung bestätigt. Während die vorstehend zitierten Annahmen in der Rechtsprechung auf eine persönliche Abhängigkeit durch die Abhängigkeit von Apparat und Mitarbeiter-Team oder arbeitsorganisatorischen Zwängen ausgehen, ist es vorliegend so, dass die Parteien beiderseits davon ausgehen, dass die Klägerin ihre einfachen Tätigkeiten in Abhängigkeit von der durch die Beklagten gestellten Technik, in den vorgegebenen Studioräumen, zusammen mit anderen Mitarbeitern erbringt. Diese Tätigkeiten können nur in einem von der Beklagten hergestellten, eingerichteten und zu einem konkreten Zeitpunkt zur Verfügung gestellten Studio verwirklicht werden. Dabei übt die Klägerin diese Tätigkeiten deswegen aus, weil andere Menschen im Team der Produktionsherstellung ihr die Anforderungen stellen. Die Klägerin hat auf der Grundlage der Vorgaben durch Regie und Aufnahmeleitung und der Vorgaben der Koordination keinen weiteren Entscheidungsspielraum. Die Aufnahmeleitung und die Regie haben ein gemeinsames Ziel, nämlich die pünktliche Herstellung einer Fernsehaufnahme. Dies alles muss funktionieren, unter dem Einsatz mehrerer Menschen. Für einen eigenständigen Entscheidungsspielraum, in örtlicher, zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht ist dabei auch und gerade unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeiten der Klägerin kein Raum. Auch wenn die Tätigkeiten unterschiedlich vergütet werden, die Klägerin ist auf eine Kommunikation mit anderen Mitarbeitern der Beklagten, insbesondere der Aufnahmeleitung, der Disponentin und des Regisseurs angewiesen, damit es zu einem reibungslosen Ablauf zumindest was das Auslegen und das Wickeln der Kabel oder auch sonst die Assistenztätigkeiten im Studio betrifft. Es gibt keine Eigenständigkeit, die die Klägerin bei der konkreten Aufnahme im Studio herstellen oder verwirklichen könnte, der Ablauf muss eben stimmen unter Einbezug gleich mehrerer Personen, die an mehreren technischen Geräten ihre Tätigkeiten zu erbringen haben. Auch diese Gesamtbetrachtung bringt bei den eher einfachen Tätigkeiten nur das Ergebnis hervor, dass vorliegend eine Weisungsabhängigkeit auch und gerade unter Berücksichtigung der vorzitierten Rechtsprechung des BAG (BAG v. 17.12.2024 – 9 AZR 27/24 -) annehmen lässt. Insoweit kann es nicht entscheidend sein, ob die Klägerin vor dem Hintergrund ihrer Tätigkeitsannahmen förmlich einen Urlaubsantrag gestellt hat oder nicht. Es ist dann auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Beklagte förmlich Urlaub nicht erteilt hat, sondern es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Klägerin einen Antrag auf Zahlung von Urlaubsentgelt stellen konnte. Vor diesem Hintergrund ist auch das Verfahren bei der Arbeitsunfähigkeit nicht von entscheidender Bedeutung. Auch wenn die Beklagte in Abrede stellt, dass die Klägerin keine generelle Pflicht gehabt hätte, die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen bzw. nachzuweisen, so führt die Beklagte selbst aus, dass die Klägerin eben mitteilen musste, wenn sie wegen Krankheit oder wegen anderer Gründe außer Stande gewesen war, die Dienstleistung zu erbringen. Dieser Rechtsstandpunktpunkt macht zusätzlich deutlich, dass die Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt, in einem bestimmten Studio unter Einbezug mehrerer Mitarbeiter auf die Anwesenheit einer Kabelhelferin oder Studioassistenz angewiesen war und ist, weil eben dann Ersatz zu organisieren gewesen ist. Die Fernsehaufnahme muss im ordnungsgemäßen Ablauf eben gesichert werden.

Die von der Klägerin in ihrer Antragstellung genannten zeitlichen Vorgaben auf der Grundlage einer Teilzeittätigkeit sind in den Urteilstenor aufzunehmen. Die Klägerin hat es so beantragt, sie hat die unterschiedlichen Arbeitszeiten, das Verhältnis der Tätigkeiten anhand der Vorlage von konkreten Tabellen begründet. Die Beklagten hingegen auf Blatt 10 ff ihres Schriftsatzes vom 14.09.2023 ausgeführt, dass sich aus den Lohnabrechnungen die konkreten Tätigkeitsumfänge nicht ergeben würden. Es sei von einer Gesamtarbeitszeit in den Jahren 2019, 2021 auszugehen. Die Beklagte nimmt dabei Bezug auf die vorgelegten Lohnabrechnungen und folgert daraus eine Verteilung der Gesamtarbeitszeit von 82,65 % auf die Tätigkeit der Studioassistenz und 17,34 auf die Tätigkeit als Kabelhilfe. Damit hat die Beklagte die konkreten Darlegungen der Klägerin auf Blatt 5 f ihres Schriftsatzes vom 29.06.2023 (Bl. 170 f d.A.) sowie auf Blatt 2 f ihres Schriftsatzes vom 14.07.2023 (Bl. 147 f d.A.) nicht wirksam bestritten, § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 138 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin berechnet nämlich die zeitlichen Umfänge, das Verhältnis zwischen Studioassistenz und Kabelhilfe auf der Grundlage der konkreten Abläufe in arbeitsorganisatorischer Hinsicht. Die Beklagte hingegen bestreitet das Vorbringen unter Bezugnahme auf die Lohnabrechnungen. Damit erklärt sich die Beklagte nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht vollständig zum Tatsachenvortrag der Klägerin im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit und im Hinblick auf das Verhältnis der beiden von der Klägerin vorgenommenen Tätigkeiten. Die Kammer hat deswegen die Angaben der Klägerin in der Antragstellung in den Urteilstenor aufgenommen.

Besteht danach ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien seit 1991, so ist dieses Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet worden. Die Beklagte hat der Klägerin im Jahr 2022 eine E-Mail über die Nichtbeschäftigung in der Zukunft übersandt. Damit sind die Schriftformanforderungen weder für eine Kündigungserklärung noch für das Bestehen eines Aufhebungsvertrages nach § 623 BGB eingehalten.

Die Berufung der Klägerin ist auch begründet, soweit sie der Grundlage des bestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächliche Beschäftigung begehrt.

Die Berufung der Klägerin ist begründet, weil der Klägerin im bestehenden Arbeitsverhältnis ein entsprechender Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zusteht.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit Artikel 1 und Artikel 2 AGG als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmerin. Es gehört zum Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin nicht nur Arbeitsentgelt in einer bestimmten Höhe gezahlt zu bekommen, sondern auch gemäß den arbeitsvertraglichen Aufgaben tatsächlich in dem Betrieb unter Einbezug der geschuldeten Arbeitsaufgaben zusammen mit anderen Arbeitnehmern beschäftigt zu werden.

Die Beklagte hat keinerlei Einwände dargelegt, die einem solchen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung entgegenstehen könnten.

Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Es besteht eine gesetzliche Veranlassung zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits. Die vom erkennenden Gericht aufgeführten Prüfungsansätze und damit verbundenen Prüfungsmaßstäbe sind unterschiedlich und teilweise vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.12.2024 (-9 AZR 26/24- und -9 AZR 27/24-) entwickelt worden. Teilweise sind sie aber auch entwickelt worden unter konkreter Bezugnahme auf diese Entscheidung. Dies wirft aber die entscheidungserhebliche Frage auf, welches Begriffsmerkmal in § 611 a BGB, nämlich die persönliche Weisungsabhängigkeit auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung, die persönliche Eingebundenheit in einen vorstrukturierten Arbeitsablauf bei der Beklagten, die Abhängigkeit von Apparat und Mitarbeiter-Team in einer Rundfunkanstalt oder der arbeitsorganisatorische Zwang, und schließlich die Fremdbestimmung des Rundfunkmitarbeiters maßgeblich für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft auf der Grundlage von mehreren hintereinander abgeschlossenen Verträgen sein könnte.

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