VG Wiesbaden 5. Kammer, 2026-02-25, 5 K 2079/24.WI.A

5 K 2079/24.WI.ATribunal administratif / 5e chambre25 févr. 2026

Regest

1. Die Einziehung zum militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes ist mit der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung verbunden. 2. Der Kläger kann sich nicht durch Erlangung des sog. „Diaspora-Status“ dieser Pflicht und der damit verbundenen unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung dauerhaft entziehen. 3. Rückkehrer, die für mehr als sechs oder zwölf Monate (je nach Quelle) in Eritrea verbleiben, gelten wieder als in Eritrea Ansässige und sind dadurch wieder nationaldienstpflichtig. 4. Da es sich bei den einzig der Einziehung von Personen zum Nationaldienst dienenden Razzien ("giffas") weder um eine bloß theoretische Einziehungsmöglichkeit noch um vereinzelte Ausnahmefälle handelt, erscheint die Rückkehr nach Eritrea auch nicht (allein) dadurch als zumutbar, dass (lediglich) unklar ist, wie systematisch und häufig diese Razzien stattfinden (so aber im Ergebnis wohl Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A –).

Texte intégral

VG Wiesbaden 5. Kammer — 5 K 2079/24.WI.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-25

Aktenzeichen: 5 K 2079/24.WI.A

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2026:0225.5K2079.24.WI.A.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 AsylG vom 22.12.2025, § 78 Abs 8 AsylG vom 22.12.2025, Art 3 EMRK vom 24.06.2013

Leitsatz

  1. Die Einziehung zum militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes ist mit der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung verbunden.
  2. Der Kläger kann sich nicht durch Erlangung des sog. „Diaspora-Status“ dieser Pflicht und der damit verbundenen unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung dauerhaft entziehen.
  3. Rückkehrer, die für mehr als sechs oder zwölf Monate (je nach Quelle) in Eritrea verbleiben, gelten wieder als in Eritrea Ansässige und sind dadurch wieder nationaldienstpflichtig.
  4. Da es sich bei den einzig der Einziehung von Personen zum Nationaldienst dienenden Razzien ("giffas") weder um eine bloß theoretische Einziehungsmöglichkeit noch um vereinzelte Ausnahmefälle handelt, erscheint die Rückkehr nach Eritrea auch nicht (allein) dadurch als zumutbar, dass (lediglich) unklar ist, wie systematisch und häufig diese Razzien stattfinden (so aber im Ergebnis wohl Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A –).

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2024 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger, geboren am XXX, ist eritreischer Staatsangehöriger orthodox-christlichen Glaubens, zugehörig zum Volk der Tigrinya. Er begehrt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.

Der Kläger hat vier Kinder, die in Deutschland zwischen 2017 und 2022 geboren sind. Für seine Lebensgefährtin und Mutter der vier Kinder stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Eritreas fest. Den Töchtern wurde vom Bundesamt jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Der Kläger reiste am 15. November 2013 auf dem Landweg aus Italien kommend erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. Dezember 2013 einen Asylantrag.

Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 25. März 2014 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet, da der Kläger dort einen Asylantrag gestellt habe und Italien daher für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2014 (XXX) abgewiesen. Der Kläger reiste daraufhin freiwillig nach Italien aus.

Am 13. März 2018 reiste der Kläger erneut in Deutschland ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Am 3. Juli 2018 wurde der Kläger durch das Bundesamt informatorisch angehört. Dabei gab er an, dass er in Eritrea geboren sei. Mit einem Jahr sei er mit seiner Familie nach Äthiopien gegangen. 1998 sei er von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben worden. 2000 habe er Eritrea erneut und letztmalig verlassen. In Äthiopien habe er sieben Jahre lang die Schule besucht. „Auslandssteuer“ habe er nie bezahlt. 2004 habe er Äthiopien verlassen und sich im Sudan und in Libyen aufgehalten, bis er am 22. Oktober 2012 in Europa eingereist sei. Seine Mutter sei verstorben, zu seinem Vater habe er keinen Kontakt.

Eritrea habe er verlassen, weil sein Vater und seine Brüder wegen deren Angehörigkeit zur Pfingstkirche inhaftiert worden seien. Der Kläger selbst sei wegen seiner Lebensgefährtin zum orthodoxen Christentum konvertiert. Ihm drohe die Einziehung zum Nationaldienst, wenn er nach Eritrea zurückkehre. Eine Einberufung habe er jedoch nie erhalten.

Wegen Ablaufs der Überstellungsfrist hob das Bundesamt den Bescheid vom 25. März 2014 mit Bescheid vom 29. August 2018 auf.

Mit Bescheid vom 18. September 2018 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien nach Ablauf der 30-tägigen Ausreisefrist angedroht. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf. Der Bescheid wurde damit begründet, dass dem Kläger am 14. Januar 2014 in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (XXX).

Auf entsprechenden Eilantrag des Klägers ordnete das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 29. Januar 2019 (XXX) die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die Ausreisefrist von 30 Tagen sei fehlerhaft und daher samt der Abschiebungsandrohung aufzuheben. Richtigerweise hätte die Ausreisefrist eine Woche betragen müssen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. Mai 2019 wurde der Asylantrag erneut als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien nach Ablauf der einwöchigen Ausreisefrist angedroht. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf.

Mit Urteil vom 23. Juli 2024 (XXX) hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Bescheid vom 14. Mai 2019 auf. Dem Kläger sei mit seiner Lebensgefährtin und vier gemeinsamen Kindern nicht zuzumuten, nach Italien zurückzukehren.

In dem darauffolgenden nationalen Verfahren erließ das Bundesamt den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Dezember 2024. Darin hob das Bundesamt den Bescheid vom 14. Mai 2019 auf (Ziff. 1), erkannte die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziff. 2), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziff. 3), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 4) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot bezogen auf Eritrea nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziff. 5).

Es gebe keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea. Der Kläger habe sich insbesondere nicht wegen Entziehung vom Wehrdienst strafbar gemacht, weil er bereits im Alter von zehn Jahren und damit vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters Eritrea verlassen habe. Gegen eine Gefährdung aller Personen, die sich dem Nationaldienst entzögen, spreche auch der derzeitige Umgang der eritreischen Regierung mit freiwilligen – zumindest vorübergehenden – Rückkehrern. Sofern sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten hätten, die „Diaspora-Steuer“ (Rehabilitation and Reconstruction Tax, RRT) zahlten und ggf. ein Reuebekenntnis unterschrieben, könnten sie ihren Status als „Auslandseritreer“ legalisieren, mit der Folge, dass sie eritreische Passpapiere („Residence Clearance Form“) mit einer Gültigkeitsdauer zwischen sieben und zehn Jahren erhielten und damit – insbesondere zu Besuchszwecken – nach Eritrea zurückkehren könnten, ohne dass die gesetzlichen Bestimmungen bei Desertion, Dienstverweigerung und illegaler Ausreise auf diese Personengruppe angewendet würden. Bis zur Verhängung von Einreisebeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie seien auf diese Weise jährlich über 95.000 Eritreerinnen und Eritreer in ihr Heimatland zurückgereist. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche sich dem Nationaldienst entzogen oder Eritrea illegal verlassen hätten. Auf Basis dieser Erkenntnisse könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder Desertion keine asylrelevante Verfolgung drohe. Die eritreische Regierung nutze die Ausreise unter anderem wirtschaftlich, um von den erheblichen Deviseneinnahmen zu profitieren. Dies sei der eritreischen Regierung wichtiger, als Deserteure zu bestrafen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für den Erhalt des „Diaspora-Status“. Dass der „Diaspora-Status“ möglicherweise nach einem Zeitraum von – je nach Quelle – sechs bis zwölf Monaten, einem bis drei Jahren oder sieben Jahren ende, rechtfertige keine andere Bewertung. Ein längerer Schutz vor Bestrafung oder Einziehung in den Nationaldienst, als durch den „Diaspora-Status“ ermöglicht werde, sei von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMKR nicht gefordert.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiäres Schutzstatus lägen aus im Wesentlichen denselben Gründen nicht vor.

Ein Abschiebungsverbot wurde festgestellt, weil der Kläger Mitglied einer sechsköpfigen Familie mit vier Kleinkindern sei. Da sie keine Aussicht auf finanzielle Unterstützung hätten, sei die Familie in Eritrea besonders gefährdet. Der Kläger sei zwar jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe in Eritrea jedoch keine familiäre Unterstützung, habe nie in Eritrea gelebt und habe dort nie die Schule besucht. Er verfüge weder über Eigentum noch über ein Vermögen in Eritrea.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

Am 16. Dezember 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen die Gründe, die er bereits im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten vorgetragen hat. Ihm drohe bei Rückkehr insbesondere eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, unabhängig davon, ob ihm eine Einziehung in den zivilen oder in den militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes drohe. Denn die Einziehung sowohl in den zivilen als auch in den militärischen Teil des Nationaldienstes sei von unabsehbarer zeitlicher Dauer und gegen eine sehr geringe finanzielle Vergütung. Er werde auch als Deserteur eingestuft und habe deshalb eine ihm unzumutbare Strafe zu erwarten.

Der Kläger könne nicht auf die Erlangung des „Diaspora-Status“ verwiesen werden. Der „Diaspora-Status“ sei an sich eine für im Ausland lebende Eritreer gedachte Möglichkeit, unbehelligt wieder nach Eritrea ein- und anschließend wieder ausreisen zu können. Es werde auch erwartet, dass man mindestens einmal im Jahr Eritrea wieder verlasse. Als „Gegenzug“ seien alle im Ausland lebenden Eritreer verpflichtet, die sog. „Aufbausteuer“ („Diaspora-Steuer“) in Höhe von 2 % des erwirtschafteten Einkommens an den eritreischen Staat zu zahlen.

Insbesondere zeugten die Erkenntnisquellen davon, dass der „Diaspora-Status“ allenfalls zwölf Monate lang Schutzwirkung entfalte, weil der eritreische Staat anschließend die Betroffenen nicht mehr als Auslandseritreer, auf die der „Diaspora-Status“ bezogen sei, sondern vielmehr (wieder) als Inlandseritreer ansehe. Auch wenn man davon ausginge, dass der „Diaspora-Status“ einen Schutz vor Verfolgung darstellte, wäre dieser Schutz jedenfalls nur vorübergehender Art (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG).

Auch sei er nicht bereit, eine Reueerklärung abzugeben. Dies sei ihm nicht zumutbar.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2024 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

Ein Info-Request des Bundesamts vom 15. Januar 2025 an Italien betreffend das dort geführte Verfahren ist ohne Erfolg geblieben, da ein entsprechender Eurodac-Treffer für Italien nicht existiere und die Anfrage dort ohne diesen nicht bearbeitet werden könne. Ein weiterer Info-Request ist am 22. Oktober 2025 gestellt worden. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist hierauf keine Antwort erfolgt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 25. Februar 2026 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren XXX, XXX und XXX, außerdem auf den Inhalt der elektronischen Bundesamtsakte betreffend die Verfahren des Klägers (XXX), seiner Lebensgefährtin (XXX) und der vier gemeinsamen Töchter (XXX, XXX, XXX, XXX und XXX) sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Erkenntnismittel Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte ergehen, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beklagte war ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren, das vergleichbare Fragen betrifft – insbesondere die Frage, ob wegen drohender Einziehung zum eritreischen Nationaldienst der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist – die Revision zugelassen hat und diese mittlerweile eingelegt worden ist, hindert das Gericht nicht an einer Entscheidung. Zwar soll die sog. „Tatsachenrevision“ nach § 78 Abs. 8 Asylgesetz (AsylG) nach der Begründung des Gesetzes der Vereinheitlichung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Vereinfachung und der Beschleunigung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren dienen. Mit der Anhängigkeit einer Tatsachenrevision geht jedoch weder eine Sperrwirkung noch ein Suspensiveffekt für andere als das als Revision anhängige Verfahren einher. Das zuständige Gericht entscheidet vielmehr über den jeweils anhängigen Einzelfall; eine Entscheidung in einer Tatsachenrevision macht eine Sachverhaltsaufklärung durch das erstinstanzliche Gericht nicht entbehrlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 2 BvR 1341/24 –, juris). Überdies kann das Revisionsverfahren aufgrund anderweitiger Erledigung auch ohne sachliche Entscheidung enden.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3c AsylG sind Akteure, von denen der ernsthafte Schaden ausgehen kann, der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch nichtstaatliche Akteure. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3d, 3e AsylG darf zudem keine interne Schutzmöglichkeit zur Verfügung stehen.

Der ernsthafte Schaden muss dem Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für den ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gem. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Klägers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Dabei kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint (stRspr. BVerwG, vgl. z.B. Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – und Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –, jeweils juris m.w.N.). Dabei kann auch dann eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens gegeben sein, wenn bei rein quantitativer Betrachtungsweise eine Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % besteht (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, NVwZ 1992, 582).

Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten nach freier Würdigung des Vortrags die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten Schicksals erlangen (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann allerdings schon allein der eigene Sachvortrag genügen, wenn sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, InfAuslR 1989, 349).

Es ist dabei zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor einem ernsthaften Schaden schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3 und 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris Rn. 59). Hierbei darf das Gericht hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 –, juris Rn. 16).

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung in den Nationaldienst und damit verbunden ein ernsthafter Schaden droht.

Der Kläger hat Eritrea nach seinem Vortrag bereits im Alter von 12 Jahren und damit vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen. Bei Ausreise drohte ihm folglich noch keine Einberufung zum Nationaldienst oder Bestrafung wegen Entziehung vom Militärdienst.

Unabhängig davon droht dem Kläger jedoch zur Überzeugung des Gerichts im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes (dazu 1.). Dies ist zugleich mit der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung verbunden (dazu 2.). Der Kläger kann sich nicht durch Erlangung des sog. „Diaspora-Status“ dieser Pflicht und der damit verbundenen unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung dauerhaft entziehen (dazu 3.).

Gemäß der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst vom 23. Oktober 1995 (abrufbar in englischer Sprache unter https://www.refworld.org/legal/legislation/natlegbod/ 1995/en/32119) sind in Eritrea sowohl Männer als auch Frauen vom achtzehnten bis zum vierzigsten Lebensjahr nationaldienstpflichtig („active national service“) und gehören bis zum fünfzigsten Lebensjahr der Reservearmee („reserve military service“) an. Nach dieser gesetzlichen Grundlage besteht der aktive Nationaldienst aus sechs Monaten Training und zwölf Monaten aktivem Militärdienst.

Nach abweichenden Angaben soll das Höchstalter für den Wehr- und Nationaldienst seit 2009 für Männer auf 57 und für Frauen auf 47 Jahre erhöht worden sein (UK Home Office, Country Policy and Information Note. Eritrea: National Service, illegal exit and return, 1. Dezember 2025, S. 30; Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea [im Folgenden: Lagebericht Eritrea], 16. Oktober 2024, S. 14; Amnesty International, Auskunft an VG Magdeburg vom 2. August 2018). Hinsichtlich der Dienstpflicht von Frauen wird zum Teil von einer informellen faktischen Altersgrenze von 27 Jahren berichtet; es gibt aber auch Frauen im Alter von über 40 Jahren, die noch dienen (UK Home Office, Eritrea National Service and illegal exit, 8. September 2021, S. 36).

Alle Dienstpflichtigen absolvieren gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 zuerst eine sechsmonatige militärische Ausbildung und werden dann entweder dem militärischen Teil unter dem Verteidigungsministerium zugeteilt oder einer zivilen Aufgabe, die von einem anderen Ministerium verwaltet wird. Angehörige des militärischen Teils leisten Dienst im eritreischen Militär (Armee, Marine oder Luftwaffe). Teilweise leisten sie auch Arbeitseinsätze im Aufbau von Infrastruktur und in der Landwirtschaft. Sie leben auf militärischen Stützpunkten und sind in Einheiten eingeteilt. Angehörige des zivilen Teils leisten ihren Dienst in zivilen Projekten. Zu diesem Zweck teilt sie die Regierung verschiedenen Ministerien zu. Typisch sind Einsätze an Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung. Ihren zugeteilten Aufgaben gehen die Dienstleistenden wie einer normalen Arbeit nach. Sie leben zum Teil mit ihren Eltern, Familien oder in privaten Wohnungen am Arbeitsort (vgl. Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 10 f.).

Zum zivilen Teil des Nationaldienstes werden meist Personen mit guter Ausbildung oder speziellen Fähigkeiten einberufen. Insbesondere Frauen und Personen, die nach dem 12. Schuljahr zum Nationaldienst einberufen werden, werden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugewiesen, wobei die Abschlussnoten entscheidend sind. Personen, die von der lokalen Verwaltung eingezogen werden, weil sie die Schule bereits vor der 12. Klasse verlassen haben, und Personen, die im Rahmen einer Razzia („giffa“) rekrutiert werden, sollen eher dem militärischen Teil des Nationaldienstes zugewiesen werden. Gleiches soll bildungsbedingt für die ländliche Bevölkerung gelten (vgl. BAMF, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 8; SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016 [aktualisiert am 10. August 2016], S. 11).

Der an sich auf 18 Monate beschränkte Dienst kann nach Art. 21 der Proklamation Nr. 82/1995 im Falle eines Krieges oder einer allgemeinen Mobilmachung über die Dauer von 18 Monaten hinaus verlängert werden, sofern die zuständige Behörde den Dienstpflichtigen nicht offiziell entlassen hat. Auf dieser Grundlage zieht der eritreische Staat seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien 1998 seine Staatsangehörigen regelmäßig zu einer langjährigen Dienstleistung heran, die die 18-Monats-Grenze deutlich überschreitet (BAMF, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 3; AA, Lagebericht Eritrea, 16. Oktober 2024, S. 14).

Offiziell ausgenommen vom Nationaldienst sind lediglich Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation) sowie behinderte, sehbehinderte und psychisch kranke Personen (Art. 15 der Proklamation). Darüber hinaus werden faktisch im Regelfall auch verheiratete oder schwangere Frauen sowie Mütter mit kleinen Kindern vom militärischen Teil des Nationaldienst ausgenommen (vgl. BAMF, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 9; UK Home Office, Eritrea National service and illegal exit, 8. September 2021, S. 27; Danish Immigration Service [DIS], Eritrea. National service, exit and entry, Januar 2020, S. 29; EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 33 f.). Nach aktuelleren Erkenntnissen (vgl. BAMF Briefing Notes vom 3. März 2025, S. 2; UK Home Office, Country Policy and Information Note Eritrea: National Service, illegal exit and return, Dezember 2025, S. 19 f.) hat die eritreische Regierung im Februar 2025 jedoch alle regionalen Verwaltungseinheiten angewiesen, Bürgerinnen und Bürger unter 60 Jahren zu registrieren und zu mobilisieren. Die Maßnahme umfasst die Absolvierung militärischer Übungen und betrifft auch demobilisierte Personen, von der Wehrpflicht befreite Personen, verheiratete Frauen und Frauen mit Kindern. Diese sind aufgefordert, in Bereitschaft zu bleiben oder zu ihren Militäreinheiten zurückzukehren. Darüber hinaus ist es Personen unter 50 Jahren untersagt, das Land zu verlassen, so der Bericht. Die Registrierung soll bereits begonnen haben. Auch Ausreisen, beispielsweise für Dienstreisen, sollen bereits unterbunden worden sein. Auslöser für die landesweite Mobilisierung sei das zunehmend angespannte Verhältnis zu Äthiopien. Eine offizielle Erklärung der Regierung erfolgte bislang nicht (vgl. zur Verpflichtung, in Eritrea einen zivilen oder militärischen Nationaldienst abzuleisten insgesamt: Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A –, juris Rn. 28 bis 32).

Vor diesem Hintergrund droht dem am XXX geborenen Kläger, der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mithin 38 Jahre alt ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldienstes – und zwar zunächst zwecks Ableistung der militärischen Grundausbildung, die er bisher nicht absolviert hat. Auch nach Abschluss der Grundausbildung erscheint eine Einziehung des Klägers zum militärischen Teil des Nationaldienstes beachtlich wahrscheinlich, weil er – bereits in Anbetracht seines Alters – nicht über das Schulsystem rekrutiert werden wird und über keine besondere Ausbildung oder sonstigen speziellen Fähigkeiten verfügt.

Von einer drohenden Einziehung des Klägers zum Nationaldienst geht offenbar auch das Bundesamt selbst aus, da es auf Seite 3 des Bescheides bei der Prüfung der Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes ausführt, dass der Kläger bei seiner Rückkehr zwar mit seiner Einziehung, aber nicht mit Inhaftierung zu rechnen habe. Aus dieser Feststellung zieht die Beklagte allerdings keinerlei Konsequenz. Sie hat es insbesondere versäumt zu prüfen, was diese drohende Einziehung für die begehrte Gewährung des subsidiären Schutzstatus bedeutet.

Aufgrund der drohenden Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldienstes droht dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, ggf. sogar Folter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (so auch Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A –, juris Rn. 33 bis 39).

Für die Definition des Begriffs der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung und der Folter ist aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –, juris m.w.N.). Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person – nicht zwingend vorsätzlich – demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, 414). Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung setzt voraus, dass die zugefügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausgehen, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behandlung oder Strafe verbunden ist, wobei das Mindestmaß relativ ist und von den gesamten Umständen des Falles abhängt (EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 –, NVwZ 2008, 1330, 1332). Folter ist darüber hinaus die absichtliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft (EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2012 – Nr. 39630/09 –, NVwZ 2013, 631, 635).

Hiervon ausgehend besteht bei einer Einziehung des Klägers zum militärischen Teil des Nationaldienst die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Denn die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst stellen sich wie folgt dar:

Wie bereits oben dargestellt, handelt es sich beim Nationaldienst um einen faktisch unbeschränkten, langjährigen Dienst. Dienstdauern von 10 oder 20 Jahren sind üblich. Die Arbeitsbedingungen im militärischen Bereich des Nationaldienstes sind zudem extrem hart. Dienstleistende müssen oft sehr schwere Arbeiten unter harten Bedingungen ableisten; es gibt Berichte über 72-Stunden-Wochen. Militärische Kommandanten haben fast unbeschränkt Macht über ihre Untergebenen. Es sind keine Regeln oder Richtlinien bekannt, welche die Befugnisse der Kommandanten, die Behandlung der Untergebenen oder Maßnahmen gegen Machtmissbrauch regeln würden. Bestrafungen für fehlende Disziplin, wozu auch gehört, wenn jemand Übungen nicht richtig lernt, sind häufig drakonisch und willkürlich. Berichten zufolge werden die Dienstpflichtigen geschlagen oder für Stunden oder Tage gefesselt, in Helikopter-Position aufgehängt und der glühenden Sonne oder klirrender Kälte ausgesetzt, was zu schwersten Leiden, in mehreren Fällen zu bleibenden körperlichen Schäden oder gar zum Tod führt. Militäreinheiten haben zudem eigene Gefängnisse, in welchen die Bedingungen prekär sind. Einige Gefängnisse sind unterirdisch oder in Schiffscontainern. Sie sind häufig überfüllt, es mangelt an Hygiene, die medizinische Versorgung und Ernährung sind problematisch (vgl. insgesamt: EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 40 f.; UN Human Rights Council, Situation of human rights in Eritrea, 7. Mai 2024, Rn. 27 ff. mit Verweis u.a. auf UNHRC, Report of the detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 05.06.2015 - A/HRC/29/CRP.1 - und UNHRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 9. Mai 2016 - A/HRC/32/47; UNHRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 6. Mai 2022, Nr. 22; Amnesty International (ai), ai Report 2022/23: The State of World's Human Rights, 2023, S. 159; HRW, World Report 2023 - Eritrea, 12. Januar 2023; OHCHR, Report of the Special Rapporteur on the Situation of Human Rights in Eritrea A/HRC/53/20, 1. Mai 2023, S. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017).

Diese im militärischen Teil des Nationaldienstes verbreiteten Verletzungen der Menschenrechte aus Art. 3 EMRK sind in Anbetracht der Schwere und ihrer willkürlichen Verhängung sowie der willkürlich langen und nicht berechenbaren Dienstdauer geeignet, bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen, dem seine Einziehung droht, Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorzurufen (so auch die überwiegende oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A –, juris Rn. 37 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Mai 2025 – 2 LB 1/25 –, juris Rn. 80; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 145/20 OVG –, juris Rn. 73; Sächs. OVG, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 923/20.A –, juris Rn. 41 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20 –, juris Rn. 54; a.A. VG Schleswig, Urteil vom 22.Oktober 2018 – 3 A 365/17 –, juris).

Dem steht unter Berücksichtigung der gebotenen bewertenden Anwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auch nicht entgegen, dass es keine Erkenntnisse dazu gibt, in welchem konkreten Ausmaß und wie systematisch solche Härten und Bestrafungen und Übergriffe vorkommen. Denn unabhängig hiervon handelt es sich auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts angesichts der vielzähligen Berichte von derartigen Behandlungen weder lediglich um vereinzelte Ausnahmefälle des Machtmissbrauchs noch um eine bloß theoretische Möglichkeit eines ernsthaften Schadens. Angesichts der Schwere der drohenden Verletzung und des allgemein willkürlichen Verhaltens der staatlichen Akteure in Eritrea ist der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad der drohenden Verletzung zudem herabgesetzt. Denn ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 15 und Urteil vom 14. März 2022 – 4 LB 20/19 –, juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –, juris Rn. 29).

Die ernsthafte Gefahr einer Einziehung zum Nationaldienst und die damit verbundene drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung kann der Kläger auch nicht durch Erlangung des sog. „Diaspora-Status“ abwenden.

Dieser Status, den Eritreer unter bestimmten Umständen gegen Zahlung einer sogenannten „Aufbau“- bzw. „Diasporasteuer“ („2%-Steuer“) und bei Unterzeichnung eines bestimmten Formulars, ggf. einschließlich einer Reueerklärung, erhalten können, kann – je nach Quelle für die Dauer von einem Jahr bis zu zehn Jahren – zwar vor einer Einziehung schützen (EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 11, 61 ff.; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016, S. 32 ff; DIS, Eritrea: National service, exit and return, Januar 2020, S. 36).

Es ist jedoch bereits unklar, ob der Kläger, der den „Diaspora-Status“ derzeit nicht innehat, diesen Status bei einer hypothetischen – dauerhaften – Rückkehr ohne gesicherte Möglichkeit, wieder ins Ausland ausreisen zu können, im Falle einer Ablehnung des vorliegenden Antrages auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erlangen könnte (dazu a.). Aber selbst, wenn er den „Diaspora-Status“ erlangen könnte, könnte dieser ihn nur für einen begrenzten Zeitraum vor einer erneuten Einziehung zum Nationaldienst schützen (dazu b.).

a. Voraussetzung für den Erhalt des „Diaspora-Status“ ist, dass die Antragsteller über eine eritreische Identitätskarte, ein internationales Reisedokument – wie z.B. einen Reisepass oder einen Flüchtlingspass – sowie ein Unterstützungsschreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung verfügen, aus dem sich ergibt, dass die betroffene Person länger als drei Jahre außerhalb Eritreas gelebt hat und sich dort nicht politisch-oppositionell betätigt hat. Darüber hinaus benötigen die Rückkehrer einen Nachweis über die Bezahlung der „Diaspora“- bzw. „Aufbausteuer“ in Höhe von 2 Prozent des im Ausland erwirtschafteten Einkommens bzw. der im Ausland erhaltenen Sozialleistungen (EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, 1. September 2019, S. 61 f.; AA, Lagebericht Eritrea, 16. Oktober 2024, S. 19 ff, 22 f.; vgl. ferner Mekonnen/Yohannes, 1. September 2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 8; BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 46 f.; Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A –, juris Rn. 49). Diejenigen, welche Eritrea illegal verlassen haben, müssen zudem einen sog. „Brief des Bedauerns“, das Formular 4/4.2 (umgangssprachlich als „Reueerklärung“ bezeichnet), unterschreiben. Mit Unterzeichnung dieses Formulars bedauert die jeweilige Person, dass sie dem nationalen Pflichtdienst nicht nachgekommen ist, und akzeptiert eine – nicht näher definierte – „geeignete Maßnahme“, sollte diese verhängt werden (vgl. AA, Lagebericht Eritrea, 16. Oktober 2024, S. 22 f.; BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 47; Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A –, juris Rn. 49). Darüber hinaus berichten einige Quellen, dass Antragsteller eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Ausland oder eine ausländische Staatsangehörigkeit vorweisen müssen (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, 1. September 2019, S. 62 m.w.N.). Neben den Vorteilen, die der Status mit sich bringen kann, hat er zugleich zur Konsequenz, dass die Inhaber des „Diaspora-Status“ keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie beispielsweise Lebensmittelkupons erhalten und kein Land kaufen oder verkaufen dürfen (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, 1. September 2019, S. 61; DIS, Eritrea: National service, exit and return, Januar 2020, S. 37 Rn. 78).

Ob der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt, ist unklar.

Eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Ausland hat der Kläger nicht etwa deshalb, weil ihm in Italien internationaler Schutz gewährt wurde. Dem Kläger wurde am 14. Januar 2014 in Italien ein Schutzstatus zuerkannt. Ob ihm hierauf beruhend ein Aufenthaltstitel und daraus folgend ein internationales Reisedokument ausgestellt wurde, ist dem Gericht nicht bekannt. Dies kann indes auch dahinstehen, da ein solcher Aufenthaltstitel nach italienischem Recht jedenfalls nur eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hätte (vgl. AIDA, Country Report Italy, Update on 2024, S. 260) und daher, selbst im Falle einer Verlängerung vor der Ausreise des Klägers aus Italien im Jahr 2018, spätestens im Jahr 2023 abgelaufen wäre.

Überdies wäre die Verantwortung für die Verlängerung oder Erneuerung eines etwaigen Reiseausweises nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (BGBl. 1994 II. S. 2645; im Folgenden: Übereinkommen) zwischenzeitlich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt unter anderem, dass die Verantwortung übergeht, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Durch die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit Bescheid vom 6. Dezember 2024 und der damit verbundenen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat die Beklagte dem Kläger den Aufenthalt in Deutschland für länger als für die Gültigkeit eines etwaigen Reiseausweises im Sinne dieser Regelung gestattet. Eine Verlängerung eines etwaigen Aufenthaltstitels und daraus folgend eines internationalen Reisedokumentes durch Italien ist daher nicht zu erwarten.

Der Kläger hat Eritrea nach seinen Angaben im Jahr 2000 verlassen und befindet sich seit dieser Zeit aus Sicht Eritreas im Ausland, nämlich bis 2012 in anderen Ländern Afrikas und danach in Italien und Deutschland. Welches Einkommen er in dieser Zeit erwirtschaftet hat und welche Sozialleistungen er erhalten hat, ist dem Gericht nicht bekannt und dürfte auch den eritreischen Behörden nicht bekannt sein. Es kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger die Zahlung der „Aufbausteuer“ in Höhe von zwei Prozent seines in den vergangenen rund 26 Jahren erwirtschafteten Einkommens oder eines etwaigen „Pauschalbetrages“ leisten kann.

Ebenso kann dahinstehen, ob es dem Kläger zumutbar ist, die sog. „Reueerklärung“ entgegen seines ausdrücklichen Willens abzugeben (für die Zumutbarkeit jedenfalls dann, wenn kein entgegenstehender Wille ausgedrückt wurde: Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A –, juris Rn. 50 bis 59; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 145/20 OVG –, juris Rn. 64; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –, Rn. 78, juris).

b. Denn jedenfalls ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen zu den Voraussetzungen und Folgen des „Diaspora-Status“, dass dieser primär für eritreische Staatsangehörige gedacht ist, die Eritrea nur kurzzeitig besuchen wollen, und nicht für Personen, die dauerhaft und ohne die durch Dokumente gesicherte Möglichkeit, ins Ausland zu reisen, nach Eritrea zurückkehren. Daher gelten Rückkehrer, die für mehr als sechs oder zwölf Monate (je nach Quelle) in Eritrea verbleiben, wieder als in Eritrea Ansässige und sind dadurch wieder nationaldienstpflichtig. Nur für diese kurze Zeit sind sie vor der Einziehung in den Nationaldienst geschützt (EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, 1. September 2019, S. 9 f., S. 61 ff., S. 65; DIS, Eritrea. National service, exit and entry, Januar 2020, S. 30 f.; Außenministerium der Niederlande, General Country of Origin Information Report on Eritrea vom 1. Dezember 2023, S. 55). Eritreische Staatsangehörige, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, werden bei einer dauerhaften Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen (vgl. BAMF, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand: 10/2025, S. 16). Nach den genannten Quellen gilt auch der Schutz vor Strafverfolgung wegen Desertion, Dienstverweigerung oder illegale Ausreise höchstens für diese Zeit und nicht dauerhaft (a.A. wohl Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A –, juris Rn. 46).

Aus den Bedingungen und Konsequenzen des „Diaspora-Status“ ist in der Gesamtschau ersichtlich, dass der Status für vorübergehende Rückkehrer vorgesehen ist und die Gewährung des Status für dauerhaft Zurückkehrende ohne ausländischen Aufenthaltsstatus allenfalls in Ausnahmefällen möglich ist (so auch Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris Rn. 70, Sächs. OVG, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn 51).

Selbst wenn der Kläger den „Diaspora-Status“ erlangen könnte, würde ihn dieser daher nicht hinreichend vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens schützen. Der Kläger hätte spätestens nach Ablauf des vorstehend genannten Zeitraums mit einer Einziehung zum Nationaldienst zu rechnen.

Das Gericht schließt sich insoweit nicht der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach aus dem Ablauf des „Diaspora-Status“ nach einem Jahr nicht folge, dass dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung des Klägers in den Nationaldienst drohen würde (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A –, juris Rn. 67 bis 72).

Die Rekrutierung zum Nationaldienst erfolgt regulär über das eritreische Schulsystem. Nach der elften Klasse absolvieren die meisten Schüler das letzte Schuljahr im Militärtrainingslager Sawa. Dort findet neben der Schule eine militärische Ausbildung statt, wobei die akademische Bildung zu Gunsten des militärischen Trainings vernachlässigt wird und von harten unmenschlichen Bedingungen in Sawa berichtet wird (vgl. SFH, Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen, 16. Februar 2023, S. 4 ff.).

Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen erreicht jedoch nur eine eher kleine Anzahl einer Alterskohorte das 12. Schuljahr und die Hochschulen. Im Schuljahr 2012/13 waren 87.618 Schüler in der 1. Klasse und nur 17.417 in der 12. Klasse. Wer das 12. Schuljahr nicht erreicht, wird entweder von der Lokalverwaltung aufgeboten, von der Armee eingezogen oder vom Nationaldienst freigestellt. Für das Aufgebot durch die Lokalverwaltung gibt es keine einheitliche Praxis. Im Allgemeinen behalten die Lokalverwaltungen einen Überblick über die Schulabbrecher und ihr Alter. Die Informationen stammen meist von den Schulen. Periodisch werden Schulabbrecher zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort versammelt, von wo sie in die militärische Ausbildung gebracht werden. Teils fordert die Armee auch nur Listen der betroffenen Jugendlichen. Eine Quelle erwähnt, dass die Lokalverwaltungen jeweils eine gewisse Quote an Aufgeboten zu erfüllen haben, wobei berichtet wird, dass zur Erfüllung der Quoten teils Minderjährige aufgeboten werden. Einer Quelle zufolge werden jährlich 5.000 bis 8.000 Personen auf diese Weise rekrutiert.

Eine weitere Art der Einziehung in den Nationaldienst sind die sogenannten „giffas“ – Razzien, an denen die Sicherheitskräfte eine Gegend oder ein Dorf abriegeln und alle Anwesenden kontrollieren. Diese Kontrollen dienen meist dazu, Personen einzuziehen, die ungefähr im Nationaldienst-Alter sind, d.h. Dienstverweigerer, Deserteure und Personen, die noch nicht aufgeboten worden sind. Im Rahmen von „giffas“ rekrutierte Personen verbleiben üblicherweise erst einige Tage oder Woche in einem Gefängnis und werden dann zur militärischen Ausbildung in eines der Ausbildungslager geschickt. Eine weitere Form der Rekrutierung ist der Aufgriff von Schulabbrechern bei deren Versuch, das Land zu verlassen (vgl. insgesamt EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 27-35).

Zwar ist eine Einziehung über das Schulsystem angesichts des Alters des Klägers von im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 38 Jahren ausgeschlossen. Allerdings ist seine Einziehung durch die lokale Verwaltung oder im Rahmen von „giffas“ zur Überzeugung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich.

Über die lokale Verwaltung werden nach einer Quelle jährlich 5.000 bis 8.000 Personen eingezogen (EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 30). Dabei handelt es sich gerade nicht um Personen, die in diesem Jahr die Schule beendet haben, sondern um andere Personen. Das mögen Schulabbrecher sein, die das nationaldienstpflichtige Alter erreicht haben. Dass der Kläger „verschont“ würde, allein weil er nicht im Alter eines Schulabgängers ist, erscheint jedoch eher lebensfremd.

Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger der lokalen Verwaltung unbekannt bleiben könnte, nachdem er sich zwölf Monate lang an einem Ort aufgehalten hat. Denn zum einen wird der Kläger verpflichtet sein, sich und seine Familie bei der untersten Verwaltungsebene des Wohnorts anzumelden (AA, Lagebericht Eritrea, 16. Oktober 2024, S. 23). Zum anderen müsste er für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie sorgen. Eritrea ist ein Überwachungsstaat mit de facto sozialistischer Planwirtschaft, wobei die regierende (und einzige) Partei PDFJ über Parteiunternehmen das gesamte wirtschaftliche Leben des Landes bestimmt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, 2. Januar 2024, S. 6, 8; AA, Lagebericht Eritrea, 16. Oktober 2024, S. 5, 7; AA, Lagebericht Eritrea, 3. Januar 2022, S. 8, 13). Bei jeder wirtschaftlichen Betätigung des Klägers, ohne die er für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht aufkommen können wird, dürfte er daher den eritreischen Behörden auffallen. Überdies gibt es nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA, Lagebericht Eritrea, 16. Oktober 2024, S. 16).

Neben der Einziehung durch die lokale Verwaltung erscheint es für das Gericht nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen gleichermaßen beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Rahmen einer „giffa“ eingezogen werden würde. Dies gilt insbesondere, weil aktuellen Quellen zu entnehmen ist, dass Zwangsrekrutierungsmaßnahmen und damit verbunden die Durchführung von Razzien als Folge der Beteiligung Eritreas am Krieg in der Tigray-Region seit Mitte 2022 intensiviert worden sind und auch 2024 fortgesetzt wurden − trotz der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens in der Tigray-Region im November 2022. Dies berichten auch noch aktuelle Quellen für das Jahr 2025 (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Eritrea: National Service, illegal exit and return, Dezember 2025, Rn. 9.2.3; SFH, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, 15. Juni 2023, S. 6 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung 2. Januar 2024, S. 19; UNHCR, Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, 7. Mai 2024, Nr. 29; vgl. ebenfalls BAMF-Briefing Notes, 3. März 2025, „Regierung ruft landesweite Mobilisierung aus“). Zwar berichten einige Quellen auch, dass es keine neuen Informationen über eine weitere Mobilisierung nach Ende 2022 gab. Andere Quellen berichten jedoch noch über eine nationale Mobilisierung des Militärs in Eritrea im Februar 2025 (UK Home Office, Country Policy and Information Note Eritrea: National Service, illegal exit and return, Dezember 2025, Rn. 9.2.5, 9.2.7, 9.2.8). Auch wenn insgesamt unklar ist, wie systematisch und häufig derartige Razzien stattfinden, zumal signifikante regionale Unterschiede bestehen sollen, folgt das Gericht nicht der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der vor diesem Hintergrund eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Einziehung in den Nationaldienst ablehnt (Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A –, juris Rn. 71).

Vielmehr ist zur Überzeugung des Gerichts angesichts der Schwere des bei Einziehung in den eritreischen Nationaldienst drohenden Schadens und des allgemein willkürlichen Verhaltens der staatlichen Akteure in Eritrea der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad herabzusetzen. Auch wenn insgesamt unklar ist, wie systematisch und häufig derartige Razzien stattfinden und wie hoch dementsprechend die mathematische Wahrscheinlichkeit einer Einziehung auf diesem Weg ist, zumal signifikante regionale Unterschiede bestehen sollen, wird ein verständiger Betrachter bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Damit die Wahrscheinlichkeit „beachtlich“ im Sinne der oben genannten Definition ist, kommt es daher nicht darauf an, ob die Wahrscheinlichkeit für eine Einziehung im Rahmen einer „giffa“ mehr als 50% beträgt. Ungeachtet dessen, dass es angesichts der aktuellen Berichte über eskalierende Spannungen zwischen Äthiopien und Eritrea (vgl. BAMF, Briefing Notes, 23.02.2026) eher fernliegend erscheint, dass die Häufigkeit der Razzien abnimmt, kommt es bei einer qualifizierenden Betrachtungsweise vielmehr darauf an, ob in Anbetracht der Umstände einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint (vgl. zur Furcht vor Verfolgung BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 –, Rn. 37, juris).

Dies ist vorliegend der Fall. Bei Einziehung in den Nationaldienst droht dem Kläger, wie bereits dargestellt, die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Da der Kläger über keine besondere Ausbildung verfügt und nicht über das Schulsystem eingezogen wird, würde er voraussichtlich in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen werden, einschließlich willkürlich verhängter unmenschlicher und erniedrigender Strafen bis hin zur Anwendung von Folter (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A –, juris Rn. 36, HRW, World Report 2025 – Eritrea, 16. Januar 2025, S. 150; UNHCR, 7. Mai 2024, Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, Nr. 30; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 1. Januar 2024, S. 14; EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 1. September 2019, S. 40 f.). Vor dem Hintergrund dieses ihm drohenden ernsthaften Schadens ist zur Überzeugung des Gerichts die Schwelle der „beachtlichen“ Wahrscheinlichkeit überschritten. Die einzig der Einziehung von Personen zum Nationaldienst dienenden Razzien („giffas“) finden zweifelsohne statt. Da es sich bei ihnen weder um eine bloß theoretische Einziehungsmöglichkeit noch um vereinzelte Ausnahmefälle handelt, erscheint die Rückkehr des Klägers nach Eritrea auch nicht (allein) dadurch als zumutbar, dass (lediglich) unklar ist, wie systematisch und häufig diese Razzien stattfinden (so aber im Ergebnis wohl Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A –, juris Rn. 71).

Soweit unabhängig davon auch berichtet wird, dass eine relativ große Anzahl an Schulabbrechern nicht in den Nationaldienst aufgeboten wird, betrifft dies nur Personen, die von Gesetzes wegen oder de facto von der Dienstpflicht ausgenommen sind, Personen die durch Bestechung oder durch persönliche Kontakte die Aufnahme in die Rekrutierungsliste der Lokalverwaltungen verhindern können oder Personen, die schlicht übersehen werden, etwa weil sie sich an abgelegenen Orten außerhalb der Dörfer verstecken oder weil im Tiefland nur selten Aufgebote und „giffas“ stattfinden (EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 32).

Der Kläger ist indes weder von der Dienstpflicht ausgenommen, noch hat er persönliche Kontakte, die ihm insoweit weiterhelfen könnten. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes gibt es innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle der Regierung (dauerhaft) entziehen könnte (AA, Lagebericht Eritrea, 16. Oktober 2024, S. 16). Den Kläger auf ein dauerhaftes Versteck außerhalb der Städte und Dörfer zu verweisen, kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil er dann weder für sich noch für seine Familie den Lebensunterhalt bestreiten könnte.

Im Ergebnis hat der Kläger mithin einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Die entgegenstehende Ziffer 4 des Bescheides vom 6. Dezember 2024 ist dementsprechend rechtswidrig und aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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