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934 XIV 1328/25 B•AG Frankfurt, 2025-05-22, 934 XIV 1328/25 B
934 XIV 1328/25 BTribunal de première instance22 mai 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-22
Aktenzeichen: 934 XIV 1328/25 B
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2025:0522.934XIV1328.25B.00
Dokumenttyp: Beschluss
In dem Freiheitsentziehungsverfahren […]
wird gegen die Betroffenen gemäß § 417 FamFG zur Sicherung der Abschiebung Haft bis einschließlich 12.09.2025 angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird.
I.
Die Betroffene reiste an einem nicht genau benennbaren Zeitpunkt, jedoch spätestens am 16.09.2024 in das Bundesgebiet ein. Sie wurde an diesem Tag von der Polizei in Köln angetroffen. Bei einer anschließenden Personenkontrolle erhärtete sich der Verdacht, dass sie sich wegen des unerlaubten Aufenthalts und der Ausübung der verbotenen Prostitution strafbar gemacht hat. An diesem Tage führte die Betroffene keine Ausweisdokumente mit sich. Sie wurde daraufhin zunächst vorläufig festgenommen und dem Polizeigewahrsam Köln zugeführt. Die Betroffene erhielt nachweislich am 17.09.2024 eine Vorspracheaufforderung für den 19.09.2024 bei der hiesigen Behörde und wurde nach §§ 60a Abs. 2d, 50 Abs. 4 AufenthG auf vietnamesischer Sprache belehrt. Den Empfang der Belehrung und der Vorspracheaufforderung bestätige Sie unterschriftlich. Ferner wurde ihr Datenträger nach § 50 Abs. 5 AufenthG eingezogen. Der Vorspracheaufforderung kam die Betroffene jedoch nicht nach.
Mit Schreiben vom 15.10.2024 hiesiger Behörde wurde der Betroffenen eine Anhörung gem. § 28 Abs. 1 VwVfG öffentlich zugestellt. Zu dem Erlass der beabsichtigten Ordnungsverfügung nahm sie keine Stellung. Sodann wurde der Betroffenen mit Ordnungsverfügung vom 19.11.2024 (Az. 333-102 VB 247/24) die Abschiebung in den Vietnam angedroht. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Abschiebung wurde auf 30 Monate befristet. Die Abschiebungsandrohung gilt seit dem 12.12.2024 als öffentlich zugstellt.
Die Antragstellerin leitete mit Datum vom 16.12.2024 über die zuständige Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Essen ein Passersatzpapierverfahren für Vietnam ein.
Der erneute Aufenthalt der Betroffenen im Bundesgebiet wurde am 22.05.2025 bekannt. An diesem Tag wurde die Betroffene im Rahmen einer Kontrollmaßnahme i.S.d. ProstSchG durch die Polizei Frankfurt am Main bei einer Hotelprostitution in Frankfurt angetroffen. Im Rahmen polizeilicher Arbeit der Stadtpolizei Frankfurt wurde in einer Internetauswertung festgestellt, dass die Betroffene unter dem Modelnamen "M" auf der Internetplattform www.erotik.markt.de ihre sexuellen Dienste anbot. Unter einer angegebenen Mobilfunknummer […] erfolgte zunächst über den Messenger Dienst WhatsApp eine Kontaktaufnahme mit der Betroffenen und er wurde ein Treffen mit der Betroffenen für den 22.05.2025 in dem Hotel K, vereinbart. Sodann wurde am heutigen Tag ein Zivilbeamter der Polizei Frankfurt am Main in das mit der Betroffenen vereinbarte Hotelzimmer gelotst. In dem Hotelzimmer bot die Betroffene mittels eindeutigen Gesten und einem sehr gebrochenen Deutsch sexuellen Handlungen an. Hierauf gab sich der Zivilbeamte durch Vorzeigen seines Dienstausweises als Stadtpolizist zu erkennen.
Gegenüber den Einsatzkräften legte die Betroffene sodann einen bis zum 19.01.2034 gültigen Reisepass (Nr. […]) vor. In dem Pass wurden keinerlei Sichtvermerke in Form eines Visums oder Ein-und Ausreisestempel festgestellt.
Die Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen und dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main zugeführt.
Die Antragstellerin beabsichtigt nun, die unbegleitet in ihr Heimatland abzuschieben. Eine Flugbuchung liegt noch nicht vor. Diese erfolgt durch die Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZFA) und wird mittels vorliegendem vietnamesischen Reisepass erfolgen. Die ZFA teilte mit, dass die Vorlaufzeit für eine unbegleitete Überstellung in den Vietnam ca. drei Wochen beträgt. Eine Flugbuchung könne jedoch erst erfolgen, wenn die Verifizierung des vietnamesischen Reisepasses abgeschlossen ist, da für die Flugbuchung die Listenummer und das Listendatum der Passverifizierung benötigt werde. Die Verifizierung werde durch das HKL Vietnam durchgeführt. Die Antragstellerin rechnet unter Berufung auf ihre Erfahrungswerte fest mit einem positiven Ergebnis. Dies insbesondere deshalb, da keinerlei Fälschungsmerkmale nach polizeilicher Überprüfung festgestellt wurden und in vergleichbaren Fällen die Verifizierung regelmäßig erfolgten. Die Überprüfung dauere aufgrund der priorisierten Bearbeitung maximal 3 Monate. Im Anschluss werde eingedenk der Vorlaufzeit die Abschiebung innerhalb weiterer 3 Wochen durchgeführt werden können.
II.
Gegen die Betroffene ist gemäß § 417 FamFG in Verbindung mit § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG antragsgemäß Haft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen.
Der Haftantrag ist zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags "knapp" gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird der Antrag der Behörde gerecht. Die Ausreisepflicht wird dargetan und belegt, zu den Abschiebungsvoraussetzungen wird hinreichend vorgetragen, zu der Erforderlichkeit der Haft und zu der Durchführbarkeit der Abschiebung sowie zu der notwendigen Haftdauer wird ebenso zureichender Vortrag gehalten. Dies alles ermöglicht es dem Gericht, nach kritischer, eigener Würdigung eine Haftanordnung zu treffen.
Die Betroffene ist gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und es besteht der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Var. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn dieser auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die spätestens am 16.09.2024 erfolgte Einreise der Betroffenen stellt sich nach
§§ 4, 14 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG mangels Aufenthaltstitels und mangels Ausweisdokuments als unerlaubt dar. Damit geht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemäß §§ 50 Abs. 1,
58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einher. Nachvollziehbare Äußerungen zur Glaubhaftmachung im Sinne von § 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG hat die Betroffene nicht gemacht. Auch aufgrund des sonstigen bisherigen Verhaltens der überdies wohnsitzlosen Betroffenen, welche ihren regelmäßigen Aufenthaltsort offensichtlich während weniger Monate von Köln nach Frankfurt am Main verlegte und zum zweiten Mal im Zusammenhang mit der Ausübung illegaler Prostitution angetroffen wurde, ist davon auszugehen, dass sie sich nicht für das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zur Verfügung stellen wird.
Die nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL) erforderliche Rückkehrentscheidung liegt in Gestalt der Ausweisungsverfügung vom 19.11.2024 vor, welche seit dem 12.12.2024 als zugestellt gilt.
Die Abschiebung der Betroffenen ist durchführbar. Die Dauer der Haft ist dem Tenor zu entnehmen. Dieser Zeitraum ist einerseits notwendig, andererseits ausreichend, um die Abschiebung durchzuführen. Die antragstellende Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, welche Vorbereitungshandlungen bereits unternommen worden sind und welche weiteren Schritte innerhalb des Anordnungszeitraums mit welcher zeitlichen Perspektive erfolgen sollen. Innerhalb eines Zeitraums von maximal 3 Monaten wird nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin zufolge das erforderliche Verifizierungsverfahren durchlaufen sein. Anhaltspunkte, an einem erfolgreichen Ausgang zu zweifeln, bestehen insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine Fälschungsmerkmale aufgefunden wurden sowie, dass eine Verifizierung bislang bei Referenzfällen immer erfolgte, keine. Die endgültige Organisation des Rückfluges wird sodann binnen 3 Wochen erfolgen können.
Die Anordnung ist auch insgesamt verhältnismäßig. Mildere Mittel stehen nicht zur Verfügung.
An der Haft- und Reisefähigkeit der Betroffenen bestehen aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks und der aktuellen ärztlichen Gewahrsamsfähigkeitsbescheinigung keine Zweifel.
Die Haft kann in der Abschiebungshafteinrichtung Ingelheim europarechtskonform vollzogen werden können.
Gemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann.
Da gegen die Betroffene Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 22 Absatz 1, 23 Nr. 15 GNotKG) mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 FamFG in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK abzusehen ist (vgl. Bundesgerichtshof , Beschluss vom 04.03.2010, Az. V ZB 222/09).
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