projets
5 L 596/26.F•VG Frankfurt 5. Kammer, 2026-03-12, 5 L 596/26.F
5 L 596/26.FTribunal administratif / 5e chambre12 mars 2026
1. Bei einem auf das Hausrecht gestützten Betretungsverbot des Leiters einer Justizvollzugsanstalt gegen einen Strafverteidiger mit dem Vorwurf, verbotene Gegenstände für Gefangene eingebracht zu haben, handelt es sich wegen des Zusammenhangs mit seiner Tätigkeit als Strafverteidiger um einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG (a.A. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Februar 2026 - 3 VAs 20/25). 2. Zu den Anforderungen eines öffentlich-rechtlich begründeten Hausverbots. 3. Eiinem Wahlverteidiger wird selbst in den Fällen, in denen ein Pflichtverteidiger bestellt ist, ein unmittelbarer Kontakt mit seiner Mandantschaft nicht unter Hinweis auf das Hausrecht unterbunden werden können. 4. Gerade dann, wenn gegen eine bestimmte Person konkretisierte Verdachtsmomente bestehen, müssen die Kontrollmaßnahmen - wie Metall-/Körperscanner, aber auch Durchsuchungen und Einsatz von Spürhunden - besonders gründlich und sorgfältig durchgeführt werden, mag sich der getätigte Aufwand hierdurch auch erhöhen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 12. März 2026, 5 L 596/26.F, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-03-12
Aktenzeichen: 5 L 596/26.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0312.5L596.26.F.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 1 EGGVG, § 40 Abs 1 VwGO, § 37 Abs 2 S 2 HVwVfG, § 80 Abs 3 VwGO, § 58 Abs 2 S 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 12. März 2026, 5 L 596/26.F, Beschluss
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 1. März 2026 gegen das Betretungsverbot des Leiters der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I vom 3. April 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I vom 18. Februar 2026 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein aufgrund des Hausrechts gegen ihn verfügtes Betretungsverbot der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I (JVA Ffm. I). Er ist Rechtsanwalt und als Strafverteidiger tätig; in der JVA Ffm. I befinden sich zwei Untersuchungsgefangene, deren Wahlverteidigung er übernommen hat.
2 Am 3. April 2025 wurde gegen den Antragsteller wegen Verdachts des Einbringens von Betäubungsmitteln sowie unerlaubter Gegenstände mündlich ein Betretungsverbot der JVA Ffm. I ausgesprochen. Auf die Bitte des Antragstellers um Mitteilung der Gründe mit Schreiben vom 3. April 2025 führte der Leiter der JVA Ffm. I mit Schreiben vom 4. April 2025 aus:
Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit:
Am 28.03.2025 sind, nachdem Sie beim Anwaltsbesuch in der hiesigen Anstalt zugegen waren, verbotene Gegenstände in den Räumlichkeiten aufgefunden worden, in denen Sie sich aufgehalten haben. Nunmehr liegt der Verdacht nahe, dass diese Gegenstände von Ihnen in die Anstalt eingebracht wurden. So lange die Ermittlungen diesbezüglich nicht abgeschlossen sind, bleibt das Betretungsverbot in die hiesige Anstalt für Sie bestehen.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis!
3 Das von dem Antragsteller angerufene Amtsgericht Wiesbaden äußerte in einem Ermittlungsverfahren gegen einen vom Antragsteller vertretenen Beschuldigten – … Gs …/24 – in einer richterlichen Verfügung vom 14. November 2025 die Ansicht, dass es sich „nicht um eine Frage mit direktem Bezug zum Vollzug der Untersuchungshaft bei dem Gefangenen … handeln dürfte sondern vielmehr um eine Entscheidung der JVA in Ausübung ihres Hausrechts“ und zog hieraus den Schluss, dass ein Antrag nach § 119a StPO auf eine gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde als unzulässig zurückzuweisen sei, da „vorliegend der Rechtsweg nach § 23 I EGGVG eröffnet sein“ dürfte. Auf den am 21. November 2025 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main gestellten Antrag, „der Justizvollzugsanstalt JVA Frankfurt am Main I aufzugeben, [dem Antragsteller] als Verteidiger unverzüglich Zutritt zu [s]einem Mandanten Herrn … und Herrn …, zu gewähren“, sowie „festzustellen, dass das Hauverbot rechtwidrig ist“, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 3. Februar 2026 – 3 VAs 20/25 – den zum ihm beschrittenen Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG für unzulässig erklärt und die Sache nach § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main angeführt, bei dem ausgesprochenen Hausverbot handele es sich weder um eine konkrete haftbezogene Einzelmaßnahme der JVA noch um eine allgemeine Organisationsmaßnahme im Bereich der Untersuchungshaft, insbesondere ergebe sich die den Antragsteller treffende Einschränkung nicht unmittelbar aus generellen Regelungen der Anstalt, so dass der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet sei, vielmehr die Anordnung sich auf das Hausrecht stütze, somit der allgemeinen Justizverwaltung zuzuordnen sei, im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft stehe und den Widmungszweck des Gebäudes sichern solle. Auch bei einem zumindest mittelbaren Bezug zu einem anhängigen Strafverfahren, wie vorliegend, sei der Bezug zur Strafrechtspflege zu verneinen, da präventive, gefahrenabwehrrechtliche Aspekte dahinter stünden, die wiederum nicht dem Gebiet der Strafrechtspflege zuzuordnen seien. Seit dem 10. Februar 2026 ist das Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig.
4 Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts an den Antragsteller, ob seinerseits ein Widerspruch erhoben worden sei und Hinweises an den Antragsgegner, dass es sich bei der schriftlichen Bestätigung vom 4. April 2025 nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO handeln dürfte, legte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2026 „[k]larstellend ... hiermit nochmals Widerspruch gegen das gegen [ihn] erlassene Hausverbot/Anstaltsverbot“ ein und wies die Leiterin der JVA Ffm. I durch Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2026 den Widerspruch unter Anordnung der sofortigen Vollziehung des Betretungsverbots vom 3. April 2025 zurück. Zur Begründung der sofortigen Vollziehung heißt es:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Es liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Betretungsverbots vom 03.04.2025 vor. Die aufgefundenen verbotenen Substanzen haben zum Teil berauschende Wirkung (insbesondere Drogen und Alkohol) oder können zum Herstellen von Waffen genutzt werden (bestimmte Gewürze für Pfefferspray). Hierdurch wird das Aufrechterhalten eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt mehr als nur erschwert, ebenso die Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Gefangenen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser gefährdende Zustand nicht erst nach dem Verstreichenlassen einer geraumen Zeit droht, sondern bereits nach einem einzigen weiteren Besuch durch die erneute Gelegenheit des Einbringens eines verbotenen Gegenstandes oder einer verbotenen Substanz.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung muss daher ihr Verteidigerinteresse, Ihre Mandanten nicht nur telefonisch und schriftlich zu kontaktieren, sondern auch besuchen zu können, hinter dem höherrangigen Interesse an dem Bestand und der durchgehenden Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, sowie dem Schutz der Gesundheit der Gefangenen zurücktreten.
5 Am 1. März 2026 hat der Antragsteller hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K 1058/26.F geführt wird.
6 Der Antragsteller sieht sich durch die angegriffene Maßnahme in eigenen Rechten aus Art. 12 GG, Art. 6 EMRK und Art. 103 GG verletzt und rügt, dass das Betretungsverbot zunächst lediglich mündlich ausgesprochen worden sei und über Monate hinweg ohne hinreichende schriftliche Begründung Bestand gehabt hätte. Materiell-rechtlich fehle es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage, denn es existierten keine konkreten Feststellungen, dass er verbotene Gegenstände eingebracht habe. Der bloße Umstand, dass nach einem Besuch Gegenstände aufgefunden worden seien, reiche für einen derart schweren Eingriff nicht aus. Die Argumentation des Antragsgegners beruhe allein auf Vermutungen und generalisierten Verdachtsmomenten. Das Betretungsverbot greife massiv in die unmittelbare Verteidigung seiner Mandanten ein. Der Hinweis auf schriftliche oder telefonische Kommunikation sei rechtlich unzureichend. Der persönliche Kontakt zwischen Verteidiger und Mandant sei wesentlicher Bestandteil effektiver Strafverteidigung. Eine pauschale Verweisung auf andere Rechtsanwälte sei unzulässig und verletze das freie Verteidigerwahlrecht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Es fehlte eine einzelfallbezogene und konkrete Begründung. Der Antragsgegner wiederhole lediglich abstrakte Sicherheitsinteressen ohne neue Tatsachen. Der angebliche Gefahrenzustand bestehe seit fast einem Jahr, ohne dass neue Vorfälle bekannt geworden seien – dies widerspreche der behaupteten Dringlichkeit.
7 Der Antragsteller beantragt:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Betretungsverbots wird aufgehoben.
8 Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag vom 21.11.2025 als unzulässig,
hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
9 Zur Begründung führt der Antragsgegner an, der Widerspruch gegen das Hausverbot der stellvertretenden Leiterin der JVA Ffm. I vom 3. April 2025 sei nicht rechtzeitig erhoben worden, der Bescheid demzufolge unanfechtbar geworden. Zudem bestehe keine Eilbedürftigkeit, was daraus folge, dass zwar mit Schreiben vom 3. April 2025 um Mitteilung der Gründe gebeten, aber nach deren Mitteilung durch Schreiben vom 4. April 2025 erst mit Schreiben vom 12. September 2025, mithin über fünf Monate nach dem Erlass des Hausverbots, an die JVA Ffm. I die Aufhebung des Hausverbots beantragt worden sei. In der Sache sei das Hausverbot rechtmäßig. Die Nachholung der Anordnung des Sofortvollzugs sei aus prozessökonomischen Überlegungen zulässig. Das Hausverbot basiere auf einer Gesamtschau mehrerer, voneinander unabhängiger tatsächlicher Vorkommnisse, die objektiv geeignet seien, das notwendige Vertrauen in die Neutralität und Zuverlässigkeit des Antragstellers im sicherheitssensiblen Bereich des Justizvollzugs nachhaltig zu erschüttern. Für Maßnahmen der präventiven Gefahrenabwehr genüge es, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen; ein sicherer Nachweis eines Fehlverhaltens sei nicht erforderlich. Gegen den Antragsteller sei bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen … Js …/25 ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 KCanG eingeleitet worden, das noch andauere. Die Einbringung von Betäubungsmitteln in eine Justizvollzugsanstalt stelle eine schwerwiegende Gefährdung der Aufrechterhaltung des Sicherheits- und Ordnungszustandes der Anstalt dar und mache es grundsätzlich erforderlich, ein Besuchsverbot für die betreffende Person auszusprechen. Zudem habe bereits vor dem 28. März 2025 sowohl aufgrund der Angaben eines weiteren inhaftierten Zeugen als auch den Feststellungen der Vollzugsabteilung 22 im Haus C der Verdacht bestanden, dass durch den Antragsteller verbotene Substanzen in die Anstalt eingebracht worden seien. Dabei habe es sich beispielsweise um Gewürze, die teilweise eine berauschende Wirkung hätten (z.B. Safran) oder aber zur Herstellung von Waffen (z.B. Pfefferspray) genutzt werden könnten, aber auch gebrannte CDs gehandelt. Die Erteilung des Hausverbots sei auch verhältnismäßig. Mildere Mittel stünden zur Vermeidung von Wiederholungen gleichartiger oder ähnlicher Vorfälle nicht zur Verfügung. Kontrolle mit Metall-/Körperscanner fänden stets statt und stellten somit im konkreten Einzelfall offensichtlich keine zusätzlichen Mittel dar, welche milder und gleich geeignet seien. Selbst eine Trennscheibe zwischen dem Rechtsanwalt und dem Untersuchungsgefangenen könne eine etwaige Übergabe zwischen den im Raum unmittelbar persönlich Anwesenden nicht verhindern.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich den der Akten des Klageverfahrens 5 K 1058/26.F, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
11 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist zulässig und begründet (dazu unter A.), sodass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (dazu unter B.). Der Streitwert ist auf die Hälfte des Auffangstreitwert festzusetzen (dazu unter C.)
A.
12 Wegen der bindenden Wirkung der Verweisung stellt sich die Frage, auf welchem Rechtsweg für Streitigkeiten der vorliegenden Art der Rechtsschutz zu suchen ist, nicht mehr (dazu unter 1.). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet wurde (dazu unter 2.). Bei der anschließenden Interessenabwägung (dazu unter 3.) kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. Schoch/Schneider/Schoch , 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung durchzuführen.
13 1. Die Verweisung durch das Oberlandesgericht ist rechtswirksam, auch wenn sie aus Sicht des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Aus hiesiger Sicht handelt es sich bei dem Betretungsverbot des Leiters der JVA Ffm. I vom 3. April 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Leiterin der JVA Ffm. I vom 18. Februar 2026 gegen den Antragsteller wegen des Zusammenhangs mit seiner Tätigkeit als Strafverteidiger um einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Danach entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Die aufgrund der Beschlüsse des Rechtsausschusses (12. Ausschuss) vom 12. Mai 1959 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung – BT-Drs. 3/1094, S. 15, 70 ff. – ergänzenden §§ 23 bis 30 EGGVG sollten zwar erklärtermaßen „nur vorübergehend Bedeutung haben“, auch damit „etwaige Unklarheiten, die bei der jetzt gewählten Generalklausel unvermeidlich sind, ausgeschlossen werden“ könnten, sind indes verstetigt worden. Bei funktionaler Betrachtung der sprachlich nicht eindeutigen Regelung (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 – I C 11/73, BVerwGE 47, 255 <259> = NJW 1975, 893) ist eine Justizvollzugsanstalt als eine solche Justizbehörde anzusehen. Geht man davon aus, dass die Überprüfung von Maßnahmen im Bereich des Justizvollzugs prinzipiell zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zählt (vgl. § 119a StPO, §§ 109 bis 121b StVollzG, § 78a GVG, § 23 EGGVG), der Begriff der Strafrechtspflege weit auszulegen ist (BeckOK GVG/Köhnlein , 30. Ed. 15.2.2026, EGGVG § 23 Rn. 38) und von jeher „ein Durcheinander und Gegeneinander der verschiedenen Gerichtsverfahren“ gerade verhindert werden soll (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1957 – II C 72/57, BVerwGE 6, 86 <89 f.> = NJW 1958, 723 <724>), spricht alles dafür, das Hausrecht, auf das das Betretungsverbot gestützt wurde, hier ebenfalls der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuweisen (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009 – B 14 SF 1/08 R, BeckRS 2009, 62466 Rn. 16 f.).
14 2. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung auf S. 3 f. des Widerspruchsbescheids der Leiterin der JVA Ffm. I vom 18. Februar 2026 durch eine noch ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Dabei fällt zwar deren schemenhafter Inhalt mit der Bezugnahme auf die Begründung des verfügten Betretungsverbots auf, doch ist zu beachten, dass im Recht der Gefahrenabwehr die Überlegungen zum Erlass einer Verfügung oftmals identisch mit den Erwägungen zum Sofortvollzug sind (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 210). Dass die Anordnung erst im Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2026 nachgeholt wurde, betrifft nicht Anforderungen an die formelle Begründung, sondern ist bei der materiellen Abwägung als ein Faktor der Rechtsschutzgewährung einzubeziehen.
15 3. Die aufschiebende Wirkung der Klage zur Geschäftsnummer 5 K 1058/26.F gegen das Betretungsverbot des Leiters der JVA Ffm. I vom 3. April 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Leiterin der JVA Ffm. I vom 18. Februar 2026 ist wiederherzustellen, denn bei der gebotenen summarischen Betrachtung ist von einer Zulässigkeit der Klage (a.) und in materieller Hinsicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme auszugehen (b.), weshalb das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Auf die Frage, ob eine Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nachgeschoben werden kann (hierzu Schoch/Schneider/Schoch VwGO § 80 Rn. 264; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 41; NK-VwGO/Puttler , 6. Aufl. 2025, VwGO § 80 Rn. 76), kommt es daher nicht an.
16 a. Maßgeblich für die formelle Betrachtung ist das für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmende Verfahrensrecht. Danach ist in der Hauptsache von einer form- und fristgerecht erhobenen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) auszugehen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist das verfügte Betretungsverbot nicht in Bestandskraft erwachsen. Verstanden als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 HVwVfG hätte ihm unbeschadet des Umstands, dass der hessische Gesetzgeber – anders als der Bund durch Art. 1 Nr. 5 Buchstabe b PlVereinhG vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) – in § 37 HVwVfG die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausdrücklich aufgenommen hat, eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden müssen, um die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 79 HVwVfG beginnen zu lassen. Das war nicht der Fall. Folge hieraus ist, dass nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Verkündung des Betretungsverbots am 3. April 2025 zulässig war. Die unter dem 4. April 2025 erfolgte Begründung änderte hieran auch dann nichts, wenn man sie als schriftliche Bestätigung des zunächst mündlich erlassenen Verwaltungsakts im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG ansieht, denn die Bestätigung ist kein Neuerlass, sondern eine schlicht-hoheitliche Maßnahme, die Beweiszwecken dient (Schoch/Schneider/Schröder , 7. EL Mai 2025, VwVfG § 37 Rn. 74). Allein der Umstand, dass der Antragsteller die somit laufende Frist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO genutzt hat, lässt keinen Wegfall seines Rechtsschutzinteresses annehmen, denn nichts ist dafür ersichtlich, dass die JVA Ffm. I darauf vertrauen und sich einrichten durfte, dass der Antragsteller des Betretungsverbot hinnehme, sodass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Schoch/Schneider/Riese VwGO § 113 Rn. 60). Zudem und unabhängig davon enthält der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2026 – mutmaßlich in der korrekten Annahme, dass gerade keine Bestandkraft eingetreten sei – eine sachliche Bescheidung des Antragstellers und eröffnete so jedenfalls die Klagemöglichkeit in der Hauptsache (Schoch/Schneider/Porsch VwGO § 73 Rn. 30).
17 b. In materieller Hinsicht genügt das ausgeübte Hausrecht nicht den hier zu stellenden Anforderungen. Seine Ausübung kommt zwar in Betracht ((1)), doch greifen die angeführten Gründe nicht durch ((2)).
18 (1) Gegen in Ausübung des Hausrechts getroffene Maßnahmen des Behördenleiters selbst eines Gerichts kann der Betroffene verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen (BVerfG <1. Kammer des Ersten Senats>, Beschluss vom 6. Februar 2007 – 1 BvR 218/07, NJW-RR 2007, 1053), sofern nicht eine abdrängendeSonderzuweisung besteht. Das Hausrecht aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog gibt auch einem Hoheitsträger das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren. Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt es aber voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind mit dem Hausverbot Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Voraussetzung hierfür ist etwa, dass der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, wenn beispielsweise Bedienstete beleidigt oder bedroht worden sind, der betroffene Besucher sich in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv verhält und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 7 B 642/20 –, BeckRS 2020, 56798 = juris Rn. 27, BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 4 CS 20.2116 –, BeckRS 2021, 16260 = juris Rn. 9).
19 (2) Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08 –, NJW 2010, 534 = juris Rn. 11), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20 Abs. 3 GG strengere Anforderungen zu stellen (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 9. Dezember 2025 – 8 L 6649/25 –, BeckRS 2025, 36194 = juris Rn. 34 m.w.N.). Diese sind hier nicht genügend beachtet. Vielmehr drängt sich auf, dass mit der angegriffenen Betretungsverbot des Leiters der JVA Ffm. I vom 3. April 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Leiterin der JVA Ffm. I vom 18. Februar 2026 unter Verkennung spezifischer Anforderungen das für die Zweckerreichung bequemste Mittel gewählt wurde.
20 (a) Das Hausverbot muss auf Tatsachen, also äußeren oder inneren Vorgängen, die dem Beweis zugänglich sind, beruhen. Ausweislich der im Widerspruchsbescheid erfolgten Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Leiterin der JVA Ffm. I gegenüber dem Amtsgericht Wiesbaden vom 1. Oktober 2025,
Es trifft zu, dass ein Betretungsverbot gegenüber Herrn … durch die hiesige Anstalt ausgesprochen wurde. Hintergrund ist, dass im Rahmen von Besuchen des Rechtsanwalts bei mehreren Gefangenen am 28.03.2025, darunter auch der Untersuchungsgefangene …, verbotene Substanzen sichergestellt wurden und der Verdacht besteht, dass diese durch Herrn … eingebracht wurden. Hierbei handelte es sich um Cannabis.
Zudem besteht schon seit längerer Zeit der Verdacht, dass durch Herrn … verbotene Substanzen in die Anstalt eingebracht wurden, darunter Gewürze, die teilweise eine berauschende Wirkung haben oder aber zur Herstellung von Waffen (Pfefferspray) genutzt. werden können, aber auch gebrannte CDs. Dies ist insbesondere im C-Haus, der Vollzugsabteilung 22, aufgefallen. Nach Rückmeldung der Abteilung 22 sind seit Bestehen des Betretungsverbots keine Auffälligkeiten mehr bei Haftraumkontrollen o.ä. in dieser Hinsicht aufgetreten. Demnach ist ein Zusammenhang-mit den Besuchen des Rechtsanwalts … nicht von der Hand zu weisen.
der ausdrücklich beigetreten wird,
Hintergrund für das Betretungsverbot ist der bereits seit längerer Zeit bestehende Verdacht, dass durch Sie verbotene Substanzen in die Anstalt eingebracht wurden und somit eine Gefährdung der äußeren und inneren Sicherheit der Anstalt droht. [...] Bestärkt wird der zuvor geschilderte Verdacht außerdem durch die Tatsache, dass seit dem Bestehen des Betretungsverbots keine weiteren Auffälligkeiten im Rahmen von Haftraumkontrollen aufgetreten sind, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Ihren vorherigen Besuchen und den darauffolgenden Unstimmigkeiten nicht von der Hand zu weisen ist.
verbleibt die tatsächliche Grundlage aber im Bereich eines bloßen Verdachts. Auch die negative Tatsache, dass „seit dem Bestehen des Betretungsverbots keine weiteren Auffälligkeiten im Rahmen von Haftraumkontrollen aufgetreten sind“, gibt hinsichtlich des Antragstellers nichts her, was über eine bloße Mutmaßung hinausginge, da mit dieser Begründung andere Möglichkeiten nicht erkennbar auszuschließen sind. Auch die pauschale Behauptung aus dem Bericht des Leiters der JVA Ffm. I vom 1. April 2025
Der Gefangene macht nunmehr folgende Angaben:
Es gibt einen Anwalt. Der bringt hier Drogen, gebrannte CDs und Parfüm in die Anstalt. Das wird immer von den Gefangenen bestellt. Er lässt seine Gefangenen auch im Anwaltsraum Drogen nehmen, Kokain. Und wenn die was mit aufs Haus nehmen wollen, dann stecken sie sich das in die Unterhose. Die wissen, da werden sie nicht kontrolliert. Deshalb stecken sie es sich da rein.
...
Den Namen des Rechtsanwalts konnte der Gefangene nicht benennen.
verbleibt im Bereich der Indizien. Zwar sieht das Gericht aufgrund der nach diesem Bericht weiter getroffenen Feststellungen und Maßnahmen in der Tat Verdachtsmomente gegen den Antragsteller, doch verbleiben diese derzeit als Verdachtsmomente, denen der Nachweis etwa aus dem Ermittlungsverfahren … Js …/25 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main fehlt.
21 (b) Wegen seines präventiven Charakters ist ein Hausverbot zunächst grundsätzlich zu befristen, wobei es eine bestimmte Dauer oder auch nur eine Regeldauer nicht gibt (VG Stuttgart, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 7 K 3283/20 –, BeckRS 2021, 35608 Rn. 24; siehe auch Kalscheuer/Jacobsen : Zu der Rechtsnatur und den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines behördlichen Hausverbots, NVwZ 2020, 370 <373>). Hierzu gehört die Prognose, ob mit derartigen Verhaltensweisen, die zu dem Hausverbot geführt haben, in Zukunft noch einmal zu rechnen ist, ob also eine Wiederholungsgefahr besteht (VG Gießen, a.a.O.). Die in der Begründung vom 4. April 2025 enthaltene Erklärung
So lange die Ermittlungen diesbezüglich nicht abgeschlossen sind, bleibt das Betretungsverbot in die hiesige Anstalt für Sie bestehen.
genügt den hiernach zu stellenden Anforderungen nicht einmal ansatzweise.
22 (c) Zudem wird gegenüber einem Wahlverteidiger selbst in den Fällen, in denen ein Pflichtverteidiger bestellt ist, ein unmittelbarer Kontakt mit seiner Mandantschaft nicht unter Hinweis auf das Hausrecht unterbunden werden können. Auch wenn sie nicht unmittelbar gegen Strafverteidiger gerichtet sind, wie wohl diese davon betroffen sein können (BeckOK GVG/Huber , 29. Ed. 15.11.2025, EGGVG § 31 Rn. 29-31), dürften schon die Regelung der §§ 31 ff. EGGVG zur Kontaktsperre zeigen, dass für derart gewichtige Eingriffe wie ein Betretungsverbot eine besondere Eingriffsermächtigung erforderlich ist. Selbst wenn man also das Hausrecht auch gegenüber Strafverteidigern für generell anwendbar hielte, müssten doch konkrete Mandantenkontakte davon ausgenommen und diese ermöglicht werden.
23 (d) Die Begründung in der Antragserwiderung vom 24. Februar 2026, mildere Mittel stünden zur Vermeidung von Wiederholungen gleichartiger oder ähnlicher Vorfälle nicht zur Verfügung, überzeugt nicht. Träfe die Argumentation zu, wären die angeführten Kontrollmaßnahmen generell ungeeignet. Gerade dann, wenn gegen eine bestimmte Person konkretisierte Verdachtsmomente bestehen, müsste die angeführten Kontrollmaßnahmen – wie Metall-/Körperscanner, aber auch Durchsuchungen und Einsatz von Spürhunden – besonders gründlich und sorgfältig durchgeführt werden, mag sich der getätigte Aufwand hierdurch auch erhöhen.
B.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
C.
25 Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 festgesetzt.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.