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9 O 1512/19•LG Hanau 9. Zivilkammer, 2022-01-13, 9 O 1512/19
9 O 1512/19Tribunal cantonal13 janv. 2022
Wenn ein rechtsschutzversicherter Mandant auch bei Kenntnis über die fehlenden Erfolgsaussichten Klage erhoben hätte, so haftet der Rechtsanwalt wegen mangel-hafter Beratung nicht. Der Anscheinsbeweis beratungsgemäßen Verhaltens des Mandanten kann dadurch erschüttert werden.
Entscheidungsdatum: 2022-01-13
Aktenzeichen: 9 O 1512/19
ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2022:0113.9O1512.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 675 BGB, § 611 BGB, § 86 VVG
Wenn ein rechtsschutzversicherter Mandant auch bei Kenntnis über die fehlenden Erfolgsaussichten Klage erhoben hätte, so haftet der Rechtsanwalt wegen mangel-hafter Beratung nicht. Der Anscheinsbeweis beratungsgemäßen Verhaltens des Mandanten kann dadurch erschüttert werden.
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin nimmt als Rechtsschutzversicherin die Beklagte aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf Schadensersatz in Anspruch.
Zwischen der Klägerin und den Geschwistern (VN 1) und (VN 2) (nachfolgend Versicherungsnehmer) besteht eine Rechtsschutzversicherung. Gemäß § 17 Abs. 5 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen war vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden habe, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.
Aufgrund einer durch die Versicherungsnehmer erhobenen Klage vor dem Landgericht (Ort) durch den Rechtsanwalt (Name) auf Gewährung von Rechtsschutz gewährte die Klägerin zu Gunsten der Versicherungsnehmer Deckungsschutz für einen Rechtsstreit, der auf die gerichtliche Geltendmachung eines Darlehnswiderrufs gerichtet war. Die Versicherungsnehmer hatten im Rahmen des von der Beklagten betreuten Mandates den Widerruf eines Darlehens vom 12.06.2008 von 280.000,00 Euro bei der (Name)(nachfolgend „Bank“) erklärt.
Unter dem 01.11.2016 wurde durch die Beklagte für die Versicherungsnehmer Klage am Landgericht Hanau erhoben mit den folgenden Anträgen:
1. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 156.354,84 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Nutzungsersatz i.H.v. 10.601 30,35 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagte wird verurteilt, alle Willenserklärungen-insbesondere gegenüber öffentlichen Stellen und dem Kläger-abzugeben, die erforderlich sind, um die zu Ihren Gunsten eingetragene Buchgrundschuld i.H.v. 280.000 € (Wohnungsgrundbuch von (Ort)-Bl. (…), (…), (…), (…) Gemarkung (Ort); Flur (..); Flurstück (..); erstrangig in Abteilung III;) nebst allen Zinsen von Anfang an mit allen dinglichen Nebenrechten, sowie Ansprüche aus der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages nebst anteiliger Zinsen und der entsprechenden Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen, an den Kläger abzutreten, insbesondere eine formgerechte Vornahme der Abtretungserklärung zu Gunsten des Klägers, die Eintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und diese Willenserklärung öffentlich beglaubigen zu lassen und dem Kläger zuzustellen.
4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von den Klägern angebotenen Leistungen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Kto.-Nr. (…) (Datum des Antrags 12.06.2008) in Verzug befindet.
Bis zum Widerruf hatten die Versicherungsnehmer Tilgungsraten i.H.v. 156.597,18 Euro erbracht. Aufgrund der Grundschuldfreigabe setzte das Landgericht Hanau den Streitwert auf 446.986,19 Euro fest. Die Bank rechnete im Verlauf des Prozesses hilfsweise mit der Darlehensvaluta i.H.v. 280.000 € auf. Mit Urteil vom 30.04.2018 wies das Landgericht die Klage auf Kosten der Versicherungsnehmer ab, dem Widerruf stand der Einwand des § 242 BGB entgegen. Hiergegen legte die Beklagte für die Versicherungsnehmer Berufung ein. Die Bank und die Versicherungsnehmer schlossen einen Vergleich, woraufhin die Versicherungsnehmer die Berufung zurücknahmen und 80 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatten.
Die Klägerin zahlte auf die übernommenen Kosten aus einem Streitwert von 446.986,00 Euro einen Betrag i.H.v. 52.528,63 Euro.
Mit Schreiben vom 06.12.2019 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Anspruch geltend und setzte hierzu eine Frist bis zum 13.12.2019.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre anwaltlichen Pflichten in mehreren Hinsichten verletzt:
Eine unsaldierte Zahlungsklage hätte nicht erhoben werden dürfen, stattdessen hätte eine negative Feststellungsklage erhoben werden müssen. Es sei absehbar gewesen, dass die Bank die Hilfsaufrechnung erklärt hätte. In jedem Fall hätte der Antrag aber in Höhe der Hilfsaufrechnung für erledigt erklärt werden müssen. Die Klage auf Grundschuldfreigabe sei offensichtlich unbegründet, da die Ablösung der offenen Beträge eine echte Vorleistungsverpflichtung des Darlehensnehmers sei, so dass kein fälliger Anspruch auf Sicherheitsfreigabe bestehe. Die Klage auf Feststellung sei offensichtlich unbegründet. Der Annahmeverzug sei weder substantiiert vorgetragen worden noch habe ein Feststellungsinteresse bestanden.
Sie ist der Ansicht, bei ordnungsgemäßer Antragsstellung wäre der Streitwert höchstens auf 166.986,19 Euro festgesetzt worden, was Kosten in Höhe von max. 32.532,93 Euro verursacht hätte.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.995,70 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils in Basiszinssatz seit dem 14.12.2019, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen weitere vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.171,67 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils in Basiszinssatz seit dem 14.12.2019, hilfsweise Gerechtigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Deckungszusage sowie das Einverständnis mit dem Vergleich stehe möglichen Ansprüchen nach § 128 Abs. 3 VVG entgegen, zumindest sei ihr ein Mitverschulden anzulasten. Die Regelungen der § 17 ARB seien intransparent, verstießen gegen § 307 BGB und seien daher unwirksam. Sie behauptet, der Vergleich wäre bei einer anderen Antragsstellung so nicht geschlossen worden. Die Versicherungsnehmer hätten aufgrund der Deckungszusage auch bei fehlenden Erfolgsaussichten die Anträge in der Form gestellt. Ein Schaden sei jedenfalls nicht entstanden.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen (VN 2) und (VN 1). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzungen vom 01.12.2021 (Bl. 424ff. d.A.) verwiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Das angerufene Landgericht Hanau ist örtlich gemäß § 215 Abs. 1 VVG und sachlich gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG zuständig.
II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 20.995,70 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB in Verbindung mit § 86 VVG.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre Pflichten aus dem Mandatsverhältnis gegenüber den Versicherungsnehmern verletzt hat, da den Versicherungsnehmern kein kausaler Schaden entstanden ist, der auf die Klägerin übergehen konnte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Mandanten so zu stellen, wie sie bei pflichtgemäßem Verhalten ihres Anwalts stünden (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1997 - VIII ZR 235-96, NJW 1998, 1860). Nähme man mit der klägerischen Vortrag an, dass die Beklagte es unterlassen hatte, die Versicherungsnehmer über die fehlenden Erfolgsaussichten bspw. des Klageantrages zu Ziffer 4) aufzuklären und dass darin eine Pflichtverletzung zu sehen sei, so wäre diese Pflichtverletzung nicht kausal für einen Schaden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts dessen Rat gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahegelegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2008 - IX ZR 210/06, BeckRS 2008, 20846). Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob dieser Anscheinsbeweis greift und welches Beweismaß notwendig wäre, die Vermutung zu entkräften, denn die Zeugen (VN 1,2) bekundeten glaubhaft, dass sie aufgrund des bestehenden Deckungsschutzes die Klage in der Form auch eingereicht hätten, wenn sie über die fehlenden Erfolgsaussichten aufgeklärt worden wären.
Die Zeugin (VN 2) bekundete, sie und ihr Bruder, der Zeuge (VN 1), hätte erfahren, dass etwas mit dem Darlehen nicht gestimmt hätte. Deshalb seien sie zum Anwalt gegangen. Inwiefern über Erfolgsaussichten gesprochen worden sei, könne sie sich nicht erinnern. Sie hätten auch bei nur geringen Erfolgsaussichten ihr Recht wahrnehmen wollen. Schließlich hätten sie schlicht wissen wollen, ob die Bank nicht korrekt gehandelt habe.
Der Zeuge (VN 1) erklärte, er habe über Verwandtschaft und Bekannte erfahren, dass etwas mit den Bereitstellungszinsen nicht gestimmt habe in dem Vertrag, den er mit seiner Schwester bei der (Name) abgeschlossen habe. Sie hätten schon aus der Zeitung gewusst, dass da etwas nicht gestimmt habe. Sie wären sich bewusst gewesen, dass der Ausgang bei Gericht ungewiss sei, aber hätten es probieren wollen. Auch wenn der Anwalt sie darüber aufgeklärt hätte, dass der Prozess keine oder nur geringe Erfolgsaussichten gehabt hätte, hätten sie es versucht, da sie bei Bekannten auch gesehen hatten, dass das Ganze erfolgreich sein konnte. Er habe von dem Anwalt die Schriftsätze inklusive der Anträge vorab per Mail zugesandt bekommen und sich mit Hilfe eines Bekannten, der ihm Einzelheiten erklärte, damit auseinandergesetzt. Hätten sie keine Deckungszusage gehabt, hätten sie an einer anderen Stelle nach Deckungsschutz gesucht oder dann eben die Kosten und Nutzen genauer abwägen müssen. Aber dadurch, dass sie Deckungsschutz gehabt hatten, hätten sie die Chance auch nutzen wollen.
Aus den Aussagen geht eindeutig hervor, dass auch bei hypothetischer Aufklärung über die mangelnden Erfolgsaussichten der gestellten Anträge die Versicherungsnehmer aufgrund des Deckungsschutzes die Klage eingereicht hätten. Dabei waren sich die Versicherungsnehmer noch vor erster Beratung bereits aus Erfahrung in ihrem Umkreis relativ sicher, dass eine Klage erfolgsversprechend sein würde und hätten die Klage auch bei Abraten des Anwalts angestrebt. Der Deckungsschutz bot den Versicherungsnehmern auch den Rückhalt weniger erfolgsversprechende Rechtsverfolgung in Angriff zu nehmen. Insbesondere der Zeuge (VN 1) hatte sich auch mit dem Inhalt der Anträge vor Einreichung auseinandergesetzt und hatte zumindest für einen Laien nachvollziehbar Kenntnis vom Inhalt gehabt und diesen gebilligt.
Die Aussagen waren auch glaubhaft. Die Versicherungsnehmer konnte ihre Motivation und die Umstände detailreich und nachvollziehbar schildern. Insbesondere der Zeuge (VN 1) konnte sich trotz vergangener Zeit auch an Eckdaten der Klage vor dem Landgericht Hanau erinnern. Die Zeugen waren auch glaubhaft, da sie kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und waren bemüht, wahrheitsgetreu auszusagen. Sie gaben unumwunden zu, wenn sie sich an Details nicht mehr erinnern konnten.
Damit kann es dahinstehen, ob der Anscheinsbeweis in diesem Fall Anwendung findet, da die Beklagte auch im Falle der Anwendung den Anscheinsbeweis erschüttern konnte. Durch die Vernehmung der Zeugen konnte sie nachweisen, dass eine unterlassene Beratungspflicht hinsichtlich der (mangelnden) Erfolgsaussichten nicht ursächlich für das weitere Vorgehen der Versicherungsnehmer war und damit auch bei unterstellter Beratung die Klage in der Form eingereicht hätten.
Ein Schadensersatzanspruch konnte demnach auch nicht auf die Klägerin nach § 86 VVG übergehen.
III. Mangels Anspruchs sind auch die akzessorischen Nebenforderungen unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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