VG Wiesbaden 3. Kammer, 2025-07-31, 3 K 743/24.WI

3 K 743/24.WITribunal administratif / 3e chambre31 juil. 2025

Texte intégral

VG Wiesbaden 3. Kammer — 3 K 743/24.WI — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-31

Aktenzeichen: 3 K 743/24.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2025:0731.3K743.24.WI.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 91 HSchG, § 185 HSchG, § 2 PflStdVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Abgeltung seines Lebensarbeitszeitkontos anlässlich des Dienstherrenwechsels.

Der Kläger stand bis einschließlich Juli 2022 im Schuldienst des Beklagten, zu August 2022 wurde er im Rahmen des Länderaustauschverfahrens auf eigenen Wunsch nach Niedersachsen versetzt.

Mit undatiertem Schreiben – eingegangen am 30 Juni 2022 – beantragte der Kläger bei dem Beklagten die finanzielle Abgeltung des verbliebenen Guthabens auf seinem Lebensarbeitszeitkonto in Höhe von 324,038 Stunden.

Der Beklagte verwies zunächst auf die Möglichkeit, das verbliebene Guthaben durch den neuen Dienstherrn übernehmen zu lassen. Dazu erklärte sich jedoch der neue Dienstherr – das Land Niedersachsen – nicht bereit.

Mit Bescheid vom 6. März 2023 teilte der Beklagte dem Kläger daher mit, sein Guthaben sei nach Abschnitt 4 Nr. 8 letzter Halbsatz der Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen verfallen. Die Tatbestände, die ausnahmsweise eine Abgeltung in Geld erlaubten, seien in Abschnitt 4 Nr. 9 abschließend benannt. Keiner der dort genannten Fälle liege bei dem Kläger vor.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 15. März 2023 Widerspruch ein. Er hob hervor, dass die Versetzung für ihn notwendig geworden sei, um seinen pflegebedürftigen Vater versorgen zu können.

Der Beklagte erließ einen Widerspruchsbescheid am 16. April 2024. Er wiederholte, es liege keiner der Ausnahmefälle der Richtlinie vor. Soweit der Kläger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Kassel zitiere, sei das betreffende Urteil in zweiter Instanz durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgeändert worden. Dort heiße es: „Unterlässt es der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin, einen Freistellungs- bzw. Ermäßigungsantrag zu stellen und damit das Lebensarbeitszeitkonto abzubauen, steht ihm/ ihr nach erfolgter Versetzung eine Ausgleichszahlung nicht zu.“

Der Kläger hat Klage erhoben am 16. Mai 2024. Er trägt vor, die 324,038 Stunden entsprächen einem Abgeltungsbetrag von 15.977,49 EUR. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Pflichtstundenverordnung. Das Lebensarbeitszeitkonto diene als Ausgleich für die durch die Erhöhung der Pflichtstundenzahl entstandene besondere Belastung der Lehrkräfte und solle diesen die Möglichkeit geben, eine halbe Pflichtstunde pro Woche auf einem Lebensarbeitszeitkonto anzusparen. Die finanzielle Abgeltung sei nur in den Ausnahmefallen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Pflichtstundenverordnung vorgesehen. Der Kläger könne sich vorliegend zwar auf diese Ausnahmetatbestände nicht berufen, jedoch sei die Vorschrift auf seinen Fall analog anzuwenden. Zwar gehe auch die Rechtsprechung davon aus, dass auf den Fall des Dienstherrenwechsels keiner der Ausnahmetatbestände anwendbar sei. Vorliegend habe der Beklagte den Kläger jedoch auf den drohenden Verfall hinweisen und auf eine rechtzeitige Abgeltung durch Stundenermäßigung hinwirken müssen. Zudem sei eine Ermäßigung zeitlich kaum möglich gewesen, da der Wechsel des Klägers erst kurzfristig festgestanden habe. Unter Fürsorgegesichtspunkten sei daher ausnahmsweise finanzieller Ausgleich der angesparten Stunden zu gewähren. Letztlich verstoße § 2 Abs. 6 der Pflichtstundenverordnung gegen Artikel 3 Absatz 1 GG, soweit er für den Fall der Versetzung eines Beamten in ein anderes Bundesland einen finanziellen Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos nicht vorsehe. Hessische Lehrkräfte, die über angesparte Pflichtstunden verfügten, würden im Falle der länderübergreifenden Versetzung gegenüber der Vergleichsgruppe derjenigen Lehrer, die keine Arbeitszeit angespart hätten, als auch gegenüber der Gruppe derjenigen, die einen vollständigen Zeitausgleich für die angesparten Zeiten erhalten hätten, ungleich behandelt. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen sachlichen Grund.

Der Kläger beantragt,

Den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2024 zum Aktenzeichen XXX aufzuheben sowie

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zum Ausgleich seines Lebensarbeitszeitkontos von 324,038 Stunden finanziellen Ausgleich in Höhe des jeweils auf eine Pflichtstunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung und damit in Höhe eines Betrages von 15.077,49 € zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich auf seine Bescheide und trägt ergänzend vor, die von dem Kläger geforderte verfassungskonforme Auslegung sei nicht geboten. Der Verordnungsgeber habe in § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung nur solche Störfälle regeln wollen, die einen Bezug zur Dienstfähigkeit haben und in welchen die Beamten besonders schutzbedürftig seien, weil sie keinen Einfluss auf das Ausscheiden aus dem Dienst hätten. Diese Differenzierung sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. So habe der Normgeber mit § 2 Abs. 5 Pflichtstundenverordnung auch eine Regelung für Fälle getroffen, in denen die Ursache für die Unmöglichkeit des zeitlichen Ausgleichs in der Sphäre der Beamtinnen und Beamten liege: Bei dem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn könne frühzeitig eine Freistellung bzw. Ermäßigung der Pflichtstundenzahl gewährt werden, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Die sich bei einem Dienstherrenwechsel ergebende Problematik sei somit seitens des Normgebers gesehen und unter Ausschluss einer finanziellen Abgeltung gelöst worden. Dem Kläger sei die Versetzung bereit am 1. Februar 2022 mitgeteilt worden, sodass dieser genug Zeit gehabt hätte, einen Ermäßigungsantrag zu stellen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter Verwaltungsvorgang) Bezug genommen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Einzelrichter nach Übertragungsbeschluss vom 27. August 2024 anstelle der Kammer (§ 6 Abs. 1 VwGO) und im Übrigen im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, hat keinen Erfolg.

Sie ist statthaft als Verpflichtungsklage und auch sonst zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der ablehnende Bescheid vom 6. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16 April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Der Kläger kann nicht die finanzielle Abgeltung des verbliebenen Guthabens auf seinem Lebensarbeitszeitkonto von dem Beklagten verlangen.

Das Schicksal angesparten Zeitguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto bestimmt sich nach § 2 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Pflichtstundenverordnung (PflStdVO). Die Verordnung findet ihre formell-gesetzliche Rechtsgrundlage in den §§ 91 Abs. 1, 185 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG).

Der Regelfall des Guthabenabbaus wird in § 2 Abs. 4 PflStdVO beschrieben: Danach ist die Anrechnung der angesparten Stunden auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl im letzten Schuljahr vorgesehen, auf Antrag im letzten Schulhalbjahr, unmittelbar vor dem Ruhestand.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in § 2 Abs. 5 PflStdVO geregelt: Auf Antrag kann eine Ermäßigung mittels der Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl oder die Freistellung nach Abs. 4 ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden, soweit dringende dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

Demgegenüber ist die finanzielle Abgeltung des verbliebenen Guthabens prinzipiell nicht vorgesehen. Während Lehrkräfte nach der Regelvermutung des Abs. 4 üblicherweise bis zum Eintritt in den Altersruhestand im aktiven Dienst ihres Dienstherrn bleiben, sollen sie – etwa bei freiwilligem frühzeitigem Ausscheiden oder der Versetzung in ein anderes Bundesland – die Möglichkeit bekommen, ihr Guthaben nach Abs. 5 rechtzeitig abzubauen.

Ausschließlich für Härtefälle, in denen das Ausscheiden aus dem Dienst unerwartbar und ohne Zutun des Beamten eintritt und dem Abbau durch Stundenermäßigung final entgegensteht, hat der Normgeber in § 2 Abs. 6 PflStdVO die finanzielle Abgeltung vorgesehen: Ist ein vollständiger Abbau über eine Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl oder Freistellung wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand oder als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Ermäßigungs- oder Freistellungszeitraum nach Abs. 4 nicht möglich, wird bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit aufsteigenden Gehältern auf Antrag eine pflichtstundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Pflichtstunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung oder des Entgelts gewährt.

Ein solcher Härtefall liegt bei dem Kläger nicht vor. Der Kläger wurde auf eigenen Antrag versetzt und wusste bereits etwa ein halbes Jahr vor dem Wechselstichtag von der Bewilligung seines Antrages. Es hätte ihm oblegen, sich rechtzeitig vor dem Ausscheiden um eine Stundenermäßigung oder eine vollständige Freistellung zum Ende seiner Dienstzeit zu bemühen.

Dieses Ergebnis ist nach überwiegender Auffassung in der gefestigten Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte weder grob unbillig noch verfassungswidrig (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 1 A 2306/17 –, juris und Urteil vom 3. Mai 2017 – 1 A 1806/16 –, Rn. 38, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2016 – 1 K 1225/14.DA –, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 15. April 2015 – 3 K 1372/14.WI –, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 26. Januar 2011 – 9 K 1792/10.F –, juris; a. A.: VG Gießen, Urteil vom 20.11.2013 – 5 K 52/13.GI –, juris und VG Kassel, Urteil vom 16.02.2016 – 1 K 1350/15.KS –, juris).

Zunächst hat der Normgeber die Regelung des § 2 Abs. 4 bis 6 PflStdVO im Wissen um die daraus resultierenden Konsequenzen und unter Abwägung der tangierten Interessen getroffen. Sie ist insofern abschließender Natur und weder durch die analoge Anwendung anderer Normen oder Rechtsgedanken zu ergänzen noch verfassungskonform auszulegen. Der auch vorliegend zum Tragen kommende Leitgedanke des Normgebers war der Grundsatz des Guthabenabbaus durch Ermäßigung oder Freistellung, die regelhaft nach Abs. 4 vor dem Ruhestandseintritt oder in begründeten Einzelfällen vorzeitig nach Abs. 5 stattfinden kann. Zur Vermeidung unbilliger Härten hat der Normgeber in Abs. 6 abschließend diejenigen Ausnahmefälle geregelt, in denen eine Ermäßigung oder Freistellung aus nicht von dem Beamten zu vertretenden Gründen ausgeschlossen ist. Ausschließlich in den dort vorgesehenen, eng umgrenzten Konstellationen soll unter Rückgriff auf die sparsam zu verwendenden Haushaltsmittel des Dienstherrn ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen.

Weiterhin verstößt § 2 Abs. 6 der Pflichtstundenverordnung nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 GG. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Normgeber die Fälle des freiwilligen Bundeslandwechsels nicht mit einer besonderen Ausgleichsregelung bedacht hat. So hat schon das Bundesverwaltungsgericht zu der entsprechenden Regelung eines anderen Bundeslandes entschieden, dass in Fällen der Unmöglichkeit des rechtzeitigen Stundenabbaus durch Ermäßigung oder Freistellung aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Ausgleich durch finanzielle Entschädigung hergeleitet werden kann. Vielmehr obliege es dem Dienstherrn zu entscheiden, welche Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten solle. So könne der Dienstherr in diesen Fällen den zeitlichen Ausgleich vorziehen und in komprimierter Form gewähren. Ein finanzieller Ausgleich sei dann nur erforderlich, wenn und soweit auch dieser besondere zeitliche Ausgleich nicht in Betracht komme. Nähmen Lehrer diesen vorrangigen Ausgleich aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, könnten sie nicht stattdessen finanzielle Entschädigung verlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 – 2 B 33/11 –, Rn. 7, juris). Die in Hessen dergestalt geregelte unterschiedliche Behandlung von Personen, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht (mehr) in der Lage sind, ein Guthaben auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto auszugleichen und Personen, die auf Grund eigenen Willensentschlusses hierzu nicht in der Lage sind, verstößt auch nach der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 – 1 A 1806/16 –, juris). Maßgeblich dafür ist auch hier der Umstand, dass der freiwillige Bundeslandwechsel aus der Verantwortungssphäre des betroffenen Beamten herrührt und nicht denjenigen Umständen zuzuordnen ist, die ohne Zutun des Beamten einem rechtzeitigen Stundenabbau entgegenstehen. Dem versetzungswilligen Beamten obliegt es daher selbst, sich frühzeitig – das heißt: unverzüglich nach Bewilligung des Dienstherrenwechsels – um die Stundenermäßigung zum Abbau des Lebensarbeitszeitkontos zu kümmern. Verzögerungen in der Antragsbearbeitung auf Seiten des Dienstherrn kann notfalls durch eine komprimierte oder vollumfängliche Freistellung zum Ende des Dienstverhältnisses Rechnung getragen werden.

Vor dem Hintergrund dieser konsistenten Regelungslage und der gediegenen Rechtsprechung zu der Problematik bedarf es auch nicht der von dem Kläger geforderten Korrektur unter Gesichtspunkten der Fürsorgepflicht. Dem Beklagten war es nicht abzuverlangen, gezielt auf eine Antragstellung des Klägers hinzuwirken. Der Dienstherr hat zwar – in den Grenzen des Zumutbaren – dazu beizutragen, dass die Geltendmachung von Ansprüchen des Beamten nicht an Formalien scheitert, andererseits liegt es auf der Hand, dass er nicht auf Vorschriften hinzuweisen braucht, über die sich der Kreis der betroffenen oder begünstigten Beamten (etwa durch Lektüre von Gesetz-, Verordnungs- oder Verwaltungsblättern) unschwer selbst informieren kann (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR, 11. Aufl. 2024, § 10 Rn. 19; dazu auch BVerwG, Urteil vom 13. August 1973 – VI C 26.70 –, BVerwGE 44, 36-45, Rn. 41). Die Hessische Pflichtstundenverordnung ist eine solche Vorschrift, deren Anwendbarkeit sich jedem Beamten aufdrängt und deren Regelungsgehalt sich unmissverständlich aus dem Wortlaut ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.077,49 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Maßgebend ist die Höhe der mit dem begehrten Bewilligungsbescheid verbundenen Geldleistung.

Permalink

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