AG Gießen Einzelrichter, 2025-11-23, 252 F 1153/25 RI

252 F 1153/25 RITribunal de première instance23 nov. 2025

Regest

Der Wert eines auf die ehemalige Ehewohnung bezogenen Herausgabeverlangens wird nach rechtskräftiger Ehescheidung gemäß § 42 Abs.1 FamGKG unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 41 Abs.2 GKG auf den Wert der Nutzung eines Jahres festgesetzt, wenn die Nutzung durch den die Herausgabe verlangenden Ehegatten hingenommen wurde und im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalt auf Seiten des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten ein Wohnvorteil angerechnet wurde Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 5. März 2026, 5 WF 29/26, erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, Beschluss

Texte intégral

AG Gießen Einzelrichter — 252 F 1153/25 RI — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-23

Aktenzeichen: 252 F 1153/25 RI

ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2025:1123.252F1153.25RI.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Wert eines auf die ehemalige Ehewohnung bezogenen Herausgabeverlangens wird nach rechtskräftiger Ehescheidung gemäß § 42 Abs.1 FamGKG unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 41 Abs.2 GKG auf den Wert der Nutzung eines Jahres festgesetzt, wenn die Nutzung durch den die Herausgabe verlangenden Ehegatten hingenommen wurde und im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalt auf Seiten des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten ein Wohnvorteil angerechnet wurde

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 5. März 2026, 5 WF 29/26, erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, Beschluss

Tenor

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 22.002,00 Euro.

Gründe

I.

Die Beteiligten waren verheiratet. Die Ehe ist seit dem 13.04.2024 rechtskräftig geschieden.

Die Antragsgegnerin bewohnte nach der Trennung mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten die im Alleineigentum des Antragstellers stehende Doppelhaushälfte „…“.

Nach Aufforderung zur Räumung der Immobilie durch den Antragsteller teilte die Antragsgegnerin diesem mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2025 mit, dass sie die Immobilie zum 15.07.2025 räumen werde (Bl. 4 d. A.) und forderte den Antragsgegner zur Anpassung des Ehegattenunterhalts ab Juli 2025 aufgrund des Wegfalls des Wohnvorteils auf.

Mit Schreiben vom 16.07.2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Umzugsmaßnahmen in die Wege geleitet worden seien, sich der Umzug aber noch etwas verzögere. Sie bat um Fristverlängerung hinsichtlich des Auszuges (Bl. 5 d. A.).

Am 21.07.2025 reichte der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Herausgabe und Räumung der Immobilie ein. Der Antrag wurde der Antragsgegnerin am 21.08.2025 zugestellt.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 15.08.2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Umzug zum 15.09.2025 erfolgen wird (Bl. 36).

Mit Schriftsatz vom 17.09.2025 hat der Antragsteller den Antrag für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigung mit Schriftsatz vom 23.09.2025 zugestimmt.

II.

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 113 FamFG in Verbindung mit § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens waren daher der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Zwar hat sich der Herausgabeantrag des Antragstellers durch den Auszug der Antragsgegnerin, mithin durch Erfüllung erledigt. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung entspricht jedoch der Billigkeit, da die Antragsgegnerin Anlass zur Antragstellung gegeben hat.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Immobilie aus § 985 BGB. Der Geltendmachung dieses Anspruchs stand nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung, mithin seit Mitte April 2025, auch nicht mehr § 1568a BGB entgegen, wonach die Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Überlassung der Ehewohnung hätte verlangen können. Die Sperrwirkung des § 1568a BGB ist im Ergebnis durch § 1568a Abs.6 BGB zeitlich begrenzt. Ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung erlöschen nicht nur die Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung, sondern auch diejenigen auf Überlassung der Ehewohnung, wenn sie nicht vorher rechtshängig gemacht worden sind (vgl. BGH B. v. 10.03.2021, Az. XII ZB 243/20, juris Rn 22).

Die Antragsgegnerin hatte nach diesem Zeitpunkt auch kein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs.1 BGB. Billigkeitsgründe, etwa im Hinblick auf die mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, wären in einem Verfahren gemäß § 1568a BGB geltend zu machen gewesen.

Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass sie dem Antragsteller mitgeteilt habe, dass der Umzug sich verzögere, war der Antragsteller rechtlich nicht verpflichtet, mit der Geltendmachung seines Herausgabeanspruchs zuzuwarten. Die Verpflichtung zum Auszug war der Antragsgegnerin unstreitig seit längerer Zeit bekannt. Nachdem sie zunächst ein konkretes Auszugsdatum mitgeteilt und damit auch eine Anpassung ihres Unterhaltsanspruchs verknüpft hatte, teilte sie am 16.07. lediglich mit, dass die Umzugsmaßnahmen in die Wege geleitet seien und sich der Umzug etwas verzögere. Es wurde weder ein konkretes Auszugsdatum noch der Stand der Umzugsmaßnahmen mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund war der Antragsteller nicht gehalten, von der Geltendmachung seines unstreitig bestehenden Herausgabeanspruchs abzusehen. Die Klärung der mit dem Auszug in Zusammenhang stehenden unterhaltsrechtlichen Fragen war davon unabhängig.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs.1 FamGKG. Danach war der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Grundsätzlich bestimmt sich der Wert eines Herausgabeanspruchs gemäß § 985 BGB nach dem Wert des herausverlangten Gegenstandes. Der Wert eines Antrags auf Herausgabe eines Grundstücks ist danach mit dem objektiven Verkehrswert zu bemessen (vgl. BGH B.v.17.12.2020 Az. IX ZR 208/18).

Vorliegend ist jedoch eine Orientierung an der Vorschrift des § 41 Abs.2 GKG geboten (vgl. OLG Braunschweig B. v. 09.11.2023 Az. 1 WF 127/23 zit. nach juris). Danach ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt wird. Wenn die Räumung oder Herausgabe aus einem anderen Rechtsgrund verlangt wird, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend (§ 41 Abs.2 S.2 GKG). Danach bemisst sich der Wert eines auf die ehemalige Ehewohnung bezogenen Herausgabeverlangens nach rechtskräftiger Ehescheidung auf den Jahreswert der zuvor gezahlten Nutzungsentschädigung (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.).

Zwar wurde die Nutzung der Ehewohnung durch die Antragsgegner nach der Trennung zwischen den Beteiligten nicht förmlich geregelt, etwa in einem Verfahren gemäß § 1361b bzw. § 1568a BGB. Auch eine Nutzungsentschädigung wurde nicht gezahlt. Der Antragsteller hat die weitere Nutzung der Immobilie durch die Antragsgegnerin und die gemeinsamen Kinder jedoch zunächst hingenommen und im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhaltes wurde dementsprechend ein Wohnvorteil der Antragsgegnerin berücksichtigt.

Es entspricht daher vorliegend billigem Ermessen, den Verfahrenswert mit dem zwölffachen Betrag des Wohnvorteils von 1833,50 Euro zu bemessen, mithin auf 22.002,00 Euro festzusetzen.

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