projets
2 O 173/24•LG Darmstadt 2. Zivilkammer, 2025-02-12, 2 O 173/24
2 O 173/24Tribunal cantonal / IIe chambre civile12 févr. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-12
Aktenzeichen: 2 O 173/24
ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2025:0212.2O173.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG, Art. 17 DS-GVO, Art. 16 DS-GVO
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei begehrt von der Beklagten die Löschung von bei ihr gespeicherten Informationen über eine zurückliegende Zahlungsstörung bei der Klägerin.
Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland. Aufgabe der Beklagten ist es, ihre Vertragspartner mit Auskünften bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von potenziellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Geschäfte zu unterstützen. Hierfür unterhält die Beklagte eine Datenbank mit über 68 Millionen Datensätzen über in Deutschland wirtschaftlich aktive Personen.
Die Vertragspartner der Beklagten übermitteln der Beklagten regelmäßig relevante Daten aus Geschäftsverbindungen mit ihren Kunden (wie beispielsweise Informationen über zuverlässig oder unzuverlässig erfüllte Kredite). Die Beklagte speichert die ihr übermittelten Daten, um ihren Vertragspartnern wiederum Auskünfte erteilen zu können. Auskünfte erteilt die Beklagte, wenn die Vertragspartner ein berechtigtes Interesse geltend machen (wie beispielsweise beim Vorliegen eines Kreditantrags).
Die Klagepartei hatte nach den der Beklagten vorliegenden Informationen mit der [Bank] ("Gläubigerin") einen Kreditvertrag über EUR 16.261 abgeschlossen. Die Gläubigerin forderte die Klagepartei mit Schreiben vom 13. April 2018 erstmalig zum sofortigen Ausgleich des fälligen Zahlungsrückstandes in Höhe von EUR 368,60 auf. Zwei Wochen später forderte die Gläubigerin die Klagepartei erneut erfolglos mit Schreiben vom 27. April 2018 zum sofortigen Ausgleich des Zahlungsrückstandes in Höhe von EUR 368,60 auf. Weitere zwei Wochen später, mit Schreiben vom 11. Mai 2018, forderte die Gläubigerin die Klagepartei erneut erfolglos zur sofortigen Zahlung von inzwischen EUR 737,20 auf. Die Gläubigerin informierte die Klagepartei in diesem Schreiben darüber, dass die Gläubigerin bei Nichtausgleich zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist und im Falle einer Kündigung eine Negativmeldung an die Beklagte erfolgt. Die Klagepartei glich den Zahlungsrückstand weiterhin nicht aus, sodass die Gläubigerin die Klagepartei letztmalig mit Schreiben vom 06. Juli 2018 zur Zahlung von inzwischen EUR 1.474,40 innerhalb von 14 Tagen aufforderte. Dieses Schreiben enthielt auch eine Unterrichtung hinsichtlich einer Einmeldung dieses Sachverhaltes bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 01. August 2018 kündigte die Gläubigerin sodann das streitgegenständliche Kreditkonto mit sofortiger Wirkung. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto eine Restschuld von EUR 12.193,17 auf. Nach den der Beklagten vorliegenden Informationen beglich die Klagepartei die Restforderung dann zum 31. Januar 2023 und somit fast 5 Jahre nach Fälligstellung der Restschuld. Die Erledigung der Forderung speichert die Beklagte in ihrem Datenbestand. Die Beklagte speichert die streitgegenständlichen Informationen jeweils rechtmäßig bis taggenau drei Jahre nach Erledigung der zugrundeliegenden Forderung.
Aus diesen Informationen leitet die Beklagte eine so genannte Gesamtbonität her, die sie im Rahmen des sogenannten Basisscores mit einer Kennzahl zwischen 0 und 100 (nachfolgend "[…]-Score") oder auch mit dem […]-Orientierungswert zwischen 100 und 600 festhält.
Die Klägerseite hat in dem ihr zuordenbaren Eintrag bei der Beklagten einen Basis-Score von derzeit 96,82.
Die Klägerin behauptet, wegen dieser Score-Werte, habe sie vielfältige Nachteile erleiden müssen, wobei negative Folgen davon bis heute andauern würden. Sie behauptet, Kreditanfragen würden aufgrund ihres […] Scores abgelehnt. Sie behauptet, sie möchte in das Unternehmen Ihres Mannes einsteigen, dies sei jedoch aufgrund des Eintrages nicht realisierbar. Sie behauptet, der negative Score-Wert belaste sie wie ein Stigma, welches zu Misstrauen im alltäglichen wirtschaftlichen Leben führe und dass sie ständig Diskriminierung in wichtigen Geschäftsbeziehungen erfahre. Sie behauptet, ihre öffentliche negative Wahrnehmung als finanziell nicht vertrauenswürdig werde von ihr als rufschädigend und verletzend empfunden. Sie behauptet, wiederholte Ablehnungen führten bei ihr zu einem Gefühl persönlichen Unwertes, was sich negativ auf ihre psychische Gesundheit auswirke. Sie behauptet, neben Problemen bei der Kreditvergabe und Wohnungssuche sei es als gerichtsbekannt zu unterstellen, dass es ihr aufgrund des Score-Werts auch unmöglich sei, den Energieliefervertrag zu wechseln, um Kosten zu sparen, dies stelle vor dem Hintergrund steigender Energiekosten eine starke Belastung dar. Sie behauptet, ein schlechter Score-Wert bedeute für sie einen Ausschluss vom Wirtschaftsleben.
Sie behauptet, sie sei stellvertretende Filialleiterin einer Filiale des Drogeriegeschäfts A in […] und müsse regelmäßig morgens um 6 Uhr bereits an ihrer Arbeitsstelle sein. Die Strecke von ihrem Wohnort in […] dauere mit dem Auto etwa dreißig Minuten. Öffentliche Verkehrsmittel führen um die Uhrzeit nur in seltener Taktung, sodass sie auf diese Weise nicht zuverlässig zu ihrer Arbeitsstelle kommen könne. Aktuell müsse sie sich damit behelfen, dass ihr Ehemann sie zur Arbeit fährt, wenn es für diesen entsprechend seinen eigenen Arbeitszeiten möglich sei. Dies belaste die Familie. Mithin benötige sie nach wie vor dringend einen PKW.
Die Klägerin behauptet, sie habe zahlreiche Online Kreditanfragen gestellt, die alle abschlägig beschieden worden seien, etwa bei [Banken u.a.]. Sie behauptet weiter, das Autohaus B habe auf seine Anfrage bei der Beklagten über die Klägerin gar keine Auskunft bekommen.
Die Klägerseite widersprach – insoweit unstreitig - am 10.06.2024 der weiteren Speicherung ihrer personenbezogenen Daten in der Kartei der Beklagten und forderte diese zur umgehenden Löschung auf. Die Beklagte lehnte der Klägerseite gegenüber eine Löschung der beanstandeten Daten sowie eine Berichtigung des Score-Wertes mit Schreiben vom 12.06.2024 ab – insoweit unstreitig.
Die Klägerin beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer […] gegen die Klägerseite vom 31.01.2023 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen,
und hilfsweise vor dem 1.12.2026 zu löschen.
Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer […] gegen die Klägerseite, die am 02.02.2023 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.
Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite in Höhe von 973,66 EUR an diese zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass die von ihr über die Klägerin vorgenommenen Einträge zutreffend sind. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass ihr Vorgehen rechtmäßig sei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen, insbesondere zum Vortrag der Parteien zur Rechtmäßigkeit der Speicherung und Weitergabe der von der Beklagten über die Klägerin gespeicherten Daten und Einschätzungen.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Darmstadt ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG.
Die Klage ist aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung der im Klageantrag bezeichneten Einträge bei der Beklagten, die Speicherung der Daten bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Begleichen der Forderung ist für die Beklagte zulässig. Der Anspruch auf Löschung folgt weder aus Artikel 17 Abs. 1 d DS-GVO, noch aus Artikel 17 Abs. 1 a DS-GVO oder Artikel 17 Abs. 1 c i. V. m. Artikel 21 Abs. 1 DS-GVO.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. a) oder d) DS-GVO, denn weder war die Speicherung der Daten und der weiteren Verarbeitung durch die Beklagte von Anfang an unrechtmäßig, noch ist die weitere Verarbeitung der Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig. Indem die Beklagte die streitgegenständlichen Informationen über die Klägerin erhebt, speichert und potentiell weitergibt verarbeitet sie personenbezogene Daten im Sinne des Art. DSGVO. In diese Datenverarbeitung hat die Klägerin zwar nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO eingewilligt. Die Beklagte nimmt auch keine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt wahr (vgl. Art. 6 1 Buchst. e DSGVO), zumal dafür eine jedenfalls erforderliche gesonderte Rechtsgrundlage gern. Art. 6 III 1 Buchst. b DSGVO fehlt (so zu Recht auch etwa OLG Schleswig NZI 2021, 794; VG Wiesbaden NZI 2022, 527; Schmid BKR 2021, 718; Simitis/Hornung/Spiecker/Roßnagel, DatenschutzR, 2019, DSGVO Art. 6 1 Rn. 75, OLG Köln, NZI 2022, 565 Rn. 17, beck-online)
Der Anspruch besteht aber deshalb nicht, weil die Daten durch die Beklagte nicht unrechtmäßig verarbeitet werden. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich aus dem überwiegenden Interesse der Beklagten im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 f DS-GVO. Die Übermittlung der Daten an die Beklagte und deren Speicherung bei der Beklagten sind nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO rechtmäßig, da dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten sowie ihrer Vertragspartner als Dritte erforderlich ist, ohne dass überwiegende Interessen des Klägers dem entgegenstehen.
Die Speicherung und Weitergabe kreditrelevanter Informationen durch die Beklagte dient dazu, ihren Vertragspartnern eine sachgerechte Risikoeinschätzung im Rahmen von kreditrelevanten Geschäften zu erleichtern. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Interesse der Allgemeinheit vor der Vergabe von Krediten an zahlungsunfähige oder unwillige Personen geschützt zu werden, regelmäßig die Weitergabe bestimmter kreditrelevanter Informationen rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1993, Aktenzeichen III ZR 159/82). Zudem verlangt der europäische Gesetzgeber mit der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 208/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 EWG des Rates), dass die Staaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Kreditgeber die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewerten, bevor ein Kredit vergeben wird. Dieses Ziel wird insbesondere durch die Datenabfrage bei Dritten ohne ein eigenes Interesse am Inhalt der mitgeteilten Informationen gefördert.
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat für Einträge über Zahlungsstörungen grundsätzlich anerkannt, dass die Beklagte solche Einträge nach dem Ausgleich der Forderung noch für drei Jahre speichern darf, um ihren Vertragspartnern Auskunft darüber geben zu können, ob aus den vergangenen drei Jahren Informationen über Zahlungsstörungen vorliegen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022, Az. 9 U 24/22, ZVI 2022, 386, 390; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.07.2023, Az. 1 U 8/22, GRUR-RS 2023,16930; OLG Celle, Urteil vom 03.11.2022, Az. 5 U 31/22, GRUR-RS 2022, 30961; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2023, Az. 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583; LG Regensburg Urteil vom 6.3.2024, Az.: 43 O 1677/23).
Die angegriffenen Eintragungen über die zwischenzeitlich erfüllte Forderung gibt hierbei Auskunft über Umstände, die für die Bewertung der Kreditwürdigkeit der Klägerin erheblich sein können. Zum einen verweist der Eintrag darauf, dass die Klägerin in der Vergangenheit teils titulierte Ansprüche seitens von Gläubigern nicht vollständig befriedigen konnte oder wollte. Auf die persönliche Situation der Klägerin kommt es bei dieser Bewertung erst einmal nicht ausschlaggebend an. Die Beklagte stellt lediglich entsprechende Daten zur Verfügung, ohne deren konkreten Hintergrund zu bewerten.
Die Klägerin war unstreitig säumig betreffend der hier streitgegenständlichen Forderungen, die durch Vertragspartner an die Beklagte gemeldet worden waren. Der Vortrag der Klägerin, diese Säumnis sei Ausdruck einer vorübergehenden finanziellen Situation gewesen, bestätigt die Säumnis mit den hier gemeldeten Forderungen wegen einer zumindest vorübergehenden fehlenden Zahlungsfähigkeit.
Eine Diskriminierung der Klägerin durch den entsprechenden Eintrag kann nicht erkannt werden, da die hier streitgegenständlichen Eintragungen auf zutreffenden Fakten beruhen und grundsätzlich auch dazu dienen können, die Klägerin vor einer weiteren möglichen Verschuldung zu schützen. Die Eintragungen der Beklagten erfolgten zu Recht, da die Klägerin unstreitig eine Forderung nicht rechtzeitig bedient hat, sodann das entsprechende Vertragsverhältnis wegen dieses Zahlungsverzuges gekündigt worden ist, und die Klägerin die Forderungen erst fünf Jahre später bedient hat.
Die von Klägerseite benannten, hier abzuwägenden Interessen an der Löschung vermögen nicht die berechtigten allgemeinen Interessen der Vertragspartner an der Information zur Kreditwürdigkeit zu übertreffen.
Die Informationen werden auch von Seiten der Beklagten nicht ohne Weiteres weitergegeben, sondern nur dann, wenn ein Kunde der Beklagten ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen darlegen kann, d.h. wenn es sich um einen konkreten Einzelfall handelt, der letztlich aber auch auf einer Aktivität der Klägerin beruht. Unter diesen Umständen ist ein Überwiegen berechtigter Interessen der Klägerin nicht anzunehmen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorbringt, mittlerweile die Forderungen ausgeglichen zu haben und durch die Scorebewertung der Beklagten nachhaltig in ihren Interessen beschwert zu sein.
Würde man nur die Angaben der Klägerin zu ihrer finanziellen Situation allein berücksichtigen, müssten künftige Kreditgeber regelmäßig auf die Eigenangaben potentieller Kreditnehmer vertrauen. Das bietet jedoch im Ergebnis den Kreditgebern wenig Sicherheit. Aus diesem Grund besteht gerade ein berechtigtes Interesse für künftige potentielle Kreditgeber, sich die Auskünfte bei der Beklagten hinsichtlich des Zahlungsverhaltens wirtschaftlich aktiver Personen einholen zu können.
Der Umstand, dass die Klägerin fünf Jahre lang die streitgegenständliche Forderung nicht ordnungsgemäß tilgen konnte, hat einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit. Die Information über die Zahlungsstörung der Klägerin, welche der streitgegenständliche Eintrag verdeutlicht, ist für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Klägerin von erheblicher Bedeutung. Im Wesentlichen dokumentiert diese Information, dass die Klägerin eine Forderung zunächst über eine erhebliche Dauer nicht begleichen konnte oder wollte. Die Klägerin verlangt mit ihrem Anliegen, durch die Löschung so gestellt zu werden wie eine Person, von der niemals eine Forderung trotz Fälligkeit längere Zeit nicht beglichen wurde. Auf diese Weise aber würde der objektiv nicht zutreffende Eindruck entstehen, dass über die Klägerin keine Erkenntnisse über Unzuverlässigkeiten bei der Begleichung von Forderungen vorlägen. Darauf hat die Klägerin keinen Anspruch.
Die Höhe der säumigen Forderungen hat keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die Beklagte. Denn das Vorliegen einer zunächst nicht erfüllten Forderung lässt unabhängig von ihrer Höhe Rückschlüsse auf Zahlungsfähigkeit, aber auch Zahlungswilligkeit des Schuldners zu und ist von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem(vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 — 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583).
Der pauschale Verweis auf wirtschaftliche Nachteile vermag hier mangels einer ausreichenden Substantiierung nicht zu überzeugen.
Würde man dem Löschungsanspruch zustimmen, würde die Klägerin so stehen wie jemand, der nie zahlungsunfähig war. Dies bietet jedoch potentiellen Kreditgebern mangels ausreichender Bonitätsauskunft auch gleichzeitig keine ausreichende Sicherheit. Für potentielle Vertragspartner der Klägerin ist der Umstand, dass eine Forderung erst nach längerer Zeit nach außerordentlicher Kündigung des der Forderung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses getilgt wurde, dagegen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Diese Information ist auch weiterhin für die Beurteilung der Bonität der Klägerin erforderlich, "denn ein nachlässiges Zahlungsverhalten in der Vergangenheit kann die Annahme rechtfertigen, dass auch in Zukunft Schwierigkeiten in der Vertragserfüllung auftreten" (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2022, Az. 9 U 65/22).
Aus Sicht des Gerichts ist damit die weitere Speicherung nicht unverhältnismäßig und erfüllt weiterhin eine zulässige Warnfunktion.
Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Vergleich mit den Eintragungen im Schuldnerregister oder in den Insolvenzveröffentlichungen berufen.
Das Verfahren nach §§ 882 b ff ZPO ist mit der privaten Auskunftserteilung durch die Beklagte nicht vergleichbar, da hier völlig andere Voraussetzungen vorliegen. Hierbei muss eine Anordnung des zuständigen Gerichtsvollziehers im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens unter den dortigen Voraussetzungen vorliegen. Die Anordnung ist unter den genannten Voraussetzungen gern. § 882 c ZPO Teil des Vollstreckungsverfahrens. Die Voraussetzungen für die Einsicht in das Register sind in § 882 f ZPO genannt, auch hieraus wird deutlich, dass die Zielsetzung eines derartigen Registers gerade nicht in erster Linie wirtschaftlichen und privaten Interessen dienen soll. Im Rahmen dieser Zielsetzung und des dadurch vorgegebenen Adressatenkreises ist nachvollziehbar, dass eine weitere Eintragung nach Erfüllung der Forderung gar nicht mehr erforderlich wäre und deshalb auch nicht rechtmäßig sein könnte (Landgericht Wiesbaden, Az. 3 O 256/23, Urteil vom 28. Dezember 2023).
Auch der Vergleich mit der von der Beklagten nunmehr geübten Praxis der Löschung der Information über die Restschuldbefreiung kann nicht dazu führen, dass diese knappe Frist auch zwingend bei der Eintragung von offenen Forderungen ohne Insolvenzverfahren umgesetzt werden müsste. Die Löschung nach 6 Monaten orientiert sich hier an der Frist der amtlichen Insolvenzbekanntmachungen, so dass hier eine gewisse Parallele durchaus vorliegt (Landgericht Wiesbaden, Az. 3 O 256/23, Urteil vom 28. Dezember 2023).
Auch kann nur auf den ersten Blick das Argument überzeugen, dass eine Schlechterstellung eines Schuldners gegeben sein könnte, wenn derartige Informationen nach 6 Monaten bereits gelöscht werden, die "normalen" Schuldner aber mit einer Eintragung von weiteren 3 Jahren nach Erfüllung der Forderung rechnen müssen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass insgesamt die Frage der Restschuldbefreiung erst dann relevant werden kann, wenn der jeweilige Schuldner sich im Rahmen der Wohlverhaltensphase in erforderlichem Umfang darum bemüht hat, seine vorhandenen Schulden zurückzuführen. Diese lange Phase des Wohlverhaltens kann sich durchaus auch auf die Frage einer Verschuldung und damit der Bonität mit auswirken. Es ist zudem davon auszugehen, dass auch in derartigen Fällen die Entscheidung über die Gewährung eines Kredites, der Vermietung einer Wohnung oder des Abschlusses eines Ratenkaufvertrages nicht alleine von der Eintragung abhängig gemacht werden wird. Dem gegenüber sind offenen Forderungen, insbesondere wenn sie über eine nicht unerhebliche Zeit, hier 5 Jahren, bestehen, ebenfalls ein wichtiger Hinweis in der Frage der Beurteilung der Bonität. Hierbei kann ein Bemühen um die Begleichung der Forderung gerade nicht festgestellt werden (Landgericht Wiesbaden, Az. 3 O 256/23, Urteil vom 28. Dezember 2023).
Ein Anspruch auf Löschung des Eintrags folgt auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. c DS-GVO. Danach ist erforderlich, dass die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen. Der Widerspruch dient als Korrektur, indem er eine rechtmäßige Datenverarbeitung ausnahmsweise unterbindet. Um die Wertung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO nicht auszuhöhlen, muss eine atypische Situation rechtlicher, wirtschaftlicher, ethischer, sozialer, gesellschaftlicher und/oder familiärer Natur vorliegen. Es müssen konkrete Umstände des Einzelfalls eine besondere Schutzwürdigkeit des Betroffenen begründen (Martini, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2021, Art. 21 DS-GVO Rdnr. 30). Solche Gründe hat die Klägerin indes nicht dargetan. Der von ihr angeführte Umstand, dass Schwierigkeiten bei Finanzierung ihrer Vorhaben zu erwarten seien, ist nicht Folge einer besonderen atypischen Situation, sondern vielmehr typische Folge einer Bonitätsauskunft. Weitere Umstände, die eine atypische Situation begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Der geltend gemachte Anspruch auf Neuberechnung des sogenannten Score-Werts, der im Wege der Auslegung dahin zu verstehen ist, dass die Klägerin keine statische Berechnung, sondern vielmehr die Verpflichtung der Beklagten erreichen will, ihren Score-Wert jeweils ohne Berücksichtigung der gelöschten Eintragungen neu zu ermitteln, ist ebenfalls unbegründet, da die angegriffenen Daten rechtmäßig gespeichert werden (s.o.) und damit auch bei der Ermittlung des Score-Werts weiterhin berücksichtigt werden dürfen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO
Mangels Unrichtigkeit der gespeicherten Information hat die Klägerin keinen Anspruch auf Berichtigung. Die angegriffenen Daten wurden und werden rechtmäßig durch die Beklagte gespeichert und dürfen damit auch bei der Ermittlung des Score-Werts weiterhin berücksichtigt werden.
Die Frage, ob es sich bei der durch die Beklagte geführten "Score-Werte" um Werturteile handelt und diese überhaupt der Berichtigungspflicht nach Art. 16 DSGVO unterliegen (vgl. BeckOK DatenschutzR/Worms, 45. Ed. 1.8.2023, DS-GVO Art. 16 Rn. 52-56; anders: Gola/Heckmann DS-GVO/BDSG/Reif Rn. 10), konnte vorliegend offen bleiben.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung zu.
Ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Verarbeitung des streitgegenständlichen Datensatzes aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB steht der Klägerin schon aufgrund des Anwendungsvorrangs des Art. 17 Abs. 1 DSGVO und im Übrigen aufgrund der rechtmäßigen Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten nicht zu (vgl. Urteil des Brandenburgischen OLG, 03.07.2023, Az. 1 U 8/22, BeckRS 2023, 16930).
Darüber hinaus würde es auch an einer Wiederholungsgefahr für eine erneute Speicherung der streitgegenständlichen Eintragung fehlen. Wenn eine Löschung nach der angemessenen Drei-Jahres-Frist vollzogen wird, würde nur dann eine erneute Speicherung der streitgegenständlichen Information drohen, wenn der Vertragspartner die Forderung erneut an die Beklagte meldet und die Beklagte die entsprechende Information in ihren Datenbestand aufnehmen würde. Dies ist aber weder vorgetragen noch in irgendeiner Weise ersichtlich. Die dem streitgegenständlichen Eintrag zugrundeliegende Forderung hat sich unstreitig zwischenzeitlich erledigt, da die Klägerin diese beglichen hat. Für eine erneute Einmeldung durch den Vertragspartner der Beklagten ist deshalb kein Anlass ersichtlich.
Der Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch zu.
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat zwar jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, gegen den Verantwortlichen Anspruch auf Schadensersatz. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einem Verstoß gegen die DSGVO. Die Speicherung und Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten ist rechtmäßig erfolgt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Klägerin hat als unterlegenen Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderungen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO, § 48 GKG auf 10.000,00 € festgesetzt. Das Gericht folgt insoweit den Angaben der Klägerin in der Klageschrift zum Streitwert.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.