LG Frankfurt 5. Zivilkammer, 2025-05-08, 2-05 O 193/21

2-05 O 193/21Tribunal cantonal / Ve chambre civile8 mai 2025

Texte intégral

LG Frankfurt 5. Zivilkammer — 2-05 O 193/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-08

Aktenzeichen: 2-05 O 193/21

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:0508.2.05O193.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Urteil vom 03.04.2025 wird hinsichtlich des Tatbestandes sowie des Tenors wie folgt berichtigt:

Im Tatbestand auf Seite 4 des Urteils statt

  1. Die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Rechtsschutzversicherung des Klägers … zu erstatten.

muss es richtig heißen:

  1. Die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR an die Rechtsschutzversicherung des Klägers … zu erstatten.

Im Tenor statt:

Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2021 an die Rechtsschutzversicherung des Klägers … zu erstatten.

muss es richtig heißen:

Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR an die Rechtsschutzversicherung des Klägers … zu erstatten.

Der Antrag wird ohne mündliche Verhandlung beschieden, da Die Parteien übereinstimmend die Berichtigung beantragt haben.

Gründe

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Beklagten gemäß § 319 ZPO wegen eines Schreibfehlers.

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