LG Frankfurt 6. Zivilkammer, 2025-04-23, 2-06 O 206/21

2-06 O 206/21Tribunal cantonal23 avr. 2025

Texte intégral

LG Frankfurt 6. Zivilkammer — 2-06 O 206/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-23

Aktenzeichen: 2-06 O 206/21

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:0423.2.06O206.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Beschluss – einstweilige Verfügung – der Kammer vom 14.07.2021 wird im Kostenpunkt bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien (im Folgenden statt Verfügungsklägerin: "Klägerin" und statt Verfügungsbeklagte: "Beklagte") streiten um die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte – ohne vorhergehende Abmahnung – eine einstweilige Verfügung, die am 14.07.2021 erging und der Beklagten von der Klägerin am 17.07.2021 zugestellt wurde.

Mit Schreiben vom 16.01.2025 erkannte die Beklagte die einstweilige Verfügung als endgültige und abschließende Regelung an.

Gegen die einstweilige Verfügung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.02.2025 Widerspruch eingelegt, den sie auf die Kosten beschränkt. Zur Begründung beruft sie sich auf ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO. Sie sei von der Klägerin nicht vor Beantragung der einstweiligen Verfügung abgemahnt worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Anerkenntnis der Beklagten sei nicht „sofortig“ im Sinne von § 93 ZPO, da es Jahre später abgegeben worden sei. Zudem habe die Beklagte Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben.

Die Klägerin beantragt,

den Widerspruch der Beklagten zurückzuweisen und die Kostengrundentscheidung aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

der Klägerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe keinen Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Auf den Kostenwiderspruch hin war die einstweilige Verfügung vom 14.07.2021 nur noch auf ihre Rechtmäßigkeit im Kostenpunkt zu überprüfen. Die Überprüfung führte zur Bestätigung des Beschlusses der Kammer im Hinblick auf die Kostenentscheidung.

Auf die Frage, ob die einstweilige Verfügung in der Sache zu Recht ergangen ist, kam es hingegen nicht mehr an. Denn der Kostenwiderspruch kann nicht mit dem Fehlen des Verfügungsgrundes oder des Verfügungsanspruchs begründet werden (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2006, 264; Cepl/Voß, Prozesskommentar GewRS, 3. Aufl., § 924 Rn. 9 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Kosten des Eilverfahrens fallen nicht gemäß § 93 ZPO der Klägerin zur Last.

Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Das Anerkenntnis muss sofort, also bei der ersten sich bietenden prozessualen Gelegenheit erfolgen (Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 93 Rn. 6).

§ 93 ZPO findet auch auf das einstweilige Verfügungsverfahren Anwendung (BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 93 Rn. 8 m.w.N.).

In zeitlicher Hinsicht erfolgt der Kostenwiderspruch gegen eine einstweilige Verfügung „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO, wenn es bei der ersten prozessual dafür in Betracht kommenden Gelegenheit geschieht, also bei Einreichung des das Widerspruchsverfahren überhaupt erst eröffnenden Schriftsatzes. Der bis zur Einlegung des Kostenwiderspruchs verstrichene Zeitablauf ist insoweit unschädlich. Denn der Rechtsbehelf des Widerspruchs (und damit auch des Kostenwiderspruchs) ist – abgesehen von (hier nicht einschlägigen) Verwirkungsaspekten – unbefristet möglich (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 17.05.2011 – 5 W 75/11, BeckRS 2011, 14599).

Unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärung des sofortigen Anerkenntnisses sind die Kosten einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte zur Beantragung der einstweiligen Verfügung keinen Anlass gegeben hat, wenn also bei vernünftiger Würdigung des Verhaltens des Antragsgegners der Antragsteller nicht zu dem Schluss berechtigt ist, er werde ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu seinem Recht gelangen, § 93 ZPO (BGH, NJW-RR 2005, 1005, 1006; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, a.a.O., § 93 Rn. 2). Hiervon ist in der Regel nicht auszugehen, wenn der Beklagte zuvor nicht abgemahnt wurde (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.03.2014 – 16 W 15/14; OLG München, NJW-RR 2001, 42). Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung kann in Wettbewerbs- oder Kennzeichensachen jedoch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn sie aufgrund besonderer Umstände für den Kläger unzumutbar ist, z.B. in Fällen gehören, in denen mit der einstweiligen Verfügung gleichzeitig eine Sequestration beantragt wird, denn dabei kommt es häufig darauf an, dass der Beklagte durch die Abmahnung nicht vorher gewarnt wird und Vorkehrungen treffen kann, die geeignet sind, die Sequestration zu vereiteln (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2021, 404 Rn. 9).

In Anwendung dieser Grundsätze war der Beschluss im Kostenpunkt zu bestätigen. Denn die Beklagte hatte im Streitfall Anlass zur Einreichung des Eilantrags gegeben.

Nach dem unbestrittenen und glaubhaft gemachten Vortrag der Klägerin hat diese mit der Beklagten vorgerichtlich umfangreichen E-Mail-Verkehr geführt. So hatte sie die Beklagte am 10.06.2021 aufgefordert, ihr Produkt in die …-Datenbank aufzunehmen (Anlage AR 5). Die Beklagte wies dies mit E-Mail vom 29.06.2021 zurück, weil der Originator behaupte, dass der Schutz länger als von der Klägerin angegeben andauere (Anlage AR 7). Die Antragstellerin bat am 01.07.2021 unter Verweis auf die Nichtigkeitsklage und die Möglichkeit des Originators, gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung zu erwirken, um Aufnahme. Mit E-Mail vom 08.07.2021 teilte die Beklagte folgendes mit:

„Wir werden Ihre ... Artikel daher nicht zum Veröffentlichungstermin 01.08.2021 in den …-Informationsdiensten veröffentlichen.“

Damit hatte die Beklagte den Anspruch der Klägerin klar und deutlich zurückgewiesen. Die Klägerin konnte vor diesem Hintergrund – mehrfache Bitte, klare Absage – nicht damit rechnen, dass sie ohne ein gerichtliches Verfahren zu ihrem Recht kommen würde. Eine separate, förmliche Abmahnung im klassischen Sinne hätte lediglich eine reine Förmelei dargestellt und war dementsprechend nicht mehr erforderlich.

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