LG Frankfurt 6. Zivilkammer, 2025-07-15, 2-06 O 250/25

2-06 O 250/25Tribunal cantonal15 juil. 2025

Texte intégral

LG Frankfurt 6. Zivilkammer — 2-06 O 250/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-15

Aktenzeichen: 2-06 O 250/25

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:0715.2.06O250.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag auf Niederschlagung der Kosten für die (doppelte) Einreichung des Eilantrags vom 09.07.2025 am 10.07.2025 wird zurückgewiesen.

  2. Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Niederschlagung von Kosten aufgrund einer Doppeleinreichung eines Eilantrags.

Die Antragstellerin hat am 09.07.2025 um 17:20:31 per beA einen Eilantrag eingereicht, der zum Az. 2-06 O 248/25 der hiesigen Kammer zugeteilt wurde. Am 10.07.2025 um 14:28:53 wurde der identische Eilantrag erneut per beA übermittelt, wobei er unter dem hiesigen Aktenzeichen der hiesigen Kammer zugeteilt wurde.

Auf den telefonischen Hinweis des Gerichts, dass es sich um eine Doppeleinreichung handeln dürfte, hat die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen. Sie hat weiter erklärt:

„Aufgrund eines technischen Fehlers ist der Verfügungsantrag am 09.07.2025 trotz dessen erfolgreicher Übermittlung im beA-Postausgangsfach der Unterzeichnerin verblieben. Im Normalfall werden Ausgänge in dem von der Unterzeichnerin genutzten Programm „RA-MICRO“ nach erfolgreicher Versendung automatisiert aus dem Postausgangsfach entfernt. Im vorliegenden Fall blieb der Ausgang trotz erfolgreicher Versendung allerdings weiterhin hinterlegt. Als die Unterzeichnerin am nächsten Tag einige eEBs versendete, wurde der noch nicht entfernte Verfügungsantrag in einem Schritt mit den weiteren Ausgängen versendet.

Die Unterzeichnerin veranlasste noch am 10.07.2025 ganztägig mehrere Anrufe bei der Eingangsgeschäftsstelle des Landgerichts Frankfurt am Main, um auf den Fehler sofort hinzuweisen, die allerdings nicht entgegengenommen wurden. Da noch kein Aktenzeichen bekannt war, erschien eine schriftliche Klarstellung vorerst nicht zweckdienlich.“

II.

Das Begehren der Antragstellerin ist als Antrag nach § 21 Abs. 1 GKG auszulegen. Im telefonischen Gespräch mit dem Vorsitzenden hatte die Antragstellervertreterin um eine Lösung ohne Kostenfolge gebeten. Auch wenn sie im Rücknahmeschriftsatz anschließend keinen ausdrücklichen Antrag auf Niederschlagung der Kosten gestellt hat, erfolgte der Vortrag offenkundig, um die Kostenfolge zu vermeiden.

Der zulässige Antrag auf Niederschlagung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG war zurückzuweisen. Über den Antrag entscheidet das Gericht (Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 21 Rn. 13; Toussaint/Toussaint, GKG, 54. Aufl. 2024, § 21 Rn. 34).

Nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG kann bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Unverschuldet ist eine solche Unkenntnis, wenn der Beteiligte trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht in der Lage war, die tatsächliche Sach- oder Rechtslage zu erkennen. Soweit der Beteiligte anwaltlich vertreten ist, muss er sich das Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Die unverschuldete Unkenntnis der Verhältnisse kann in einem entschuldbaren Irrtum über den Sachverhalt (Tatbestandsirrtum) bestehen. Ein Irrtum über den Sachverhalt ist nicht entschuldbar, wenn dem Betroffenen oder seinem Vertreter zuzumuten war, sich vor Einreichung des Antrags usw. zu unterrichten oder wenn die Unklarheiten von ihnen mitverursacht waren (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 182. Lieferung, 8/2024, Vorbemerkungen zu §§ 135–149 Rn. 35).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Zunächst entspricht es der Rechtsprechung, dass die versehentliche Doppeleinreichung einer Klageschrift grundsätzlich die Erhebung der Verfahrensgebühr auslöst (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2017, 448 m.w.N.; OLG Düsseldorf, NJOZ 2020, 1406; OLG Köln, Beschl. v. 26.10.2009 – 17 W 230/09, BeckRS 2009, 87181; BeckOK KostR/Dörndorfer, 49. Ed. 1.6.2025, § 21 GKG Rn. 5).

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt – hinsichtlich fristgebundener Schriftsätze – an die anwaltliche Postausgangskontrolle strenge Anforderungen gestellt (s. dazu auch Koch, NJW 2014, 2391). Der Rechtsanwalt hat hierbei die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet. Bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen ist eine nochmalige, selbstständige Prüfung erforderlich. Sie muss gewährleisten, dass am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH, NJW 2015, 253 Rn. 9 m.w.N.; BGH, NJOZ 2023, 1458). Hinsichtlich umgewandelter Dokumente im Postausgang geht der Bundesgerichtshof von einer Pflicht zur Prüfung der Dokumente (BGH, NJW 2025, 753) und ferner von der Pflicht zur Vergabe sinnvoller Dokumentennamen aus (BGH, NJW 2023, 1668). Es ist vor diesem Hintergrund auch bei der Übermittlung mittels beA unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (BGH, NJW 2021, 2201 Rn. 21; BGH, NJW 2021, 3471 Rn. 12; BGH, NJW 2022, 3715 Rn. 7; BGH, NJW-RR 2023, 425 Rn. 14; BGH, NJW 2023, 1668 Rn. 20).

Dem Rechtsanwalt obliegt nach alledem jeweils abends ohnehin eine Kontrolle ausgehender Schriftsätze, jedenfalls fristgebundener Schriftsätze. Diese Situation ist mit der Einreichung eines Eilantrags vergleichbar, bei dem der Antragsteller zu unverzüglichem Handeln verpflichtet ist und bei zu später Einreichung des Antrags wegen fehlenden Verfügungsgrundes die Zurückweisung des Antrags riskiert (vgl. weiter zur Vergleichbarkeit bei Doppeleinreichung einer Klageschrift LG Frankfurt a.M., NJOZ 2025, 570 Rn. 14). Im Streitfall hat die Antragstellerin ihren Eilantrag zudem genau sechs Wochen nach der von ihr vorgetragenen Kenntnis von der Rechtsverletzung eingereicht. Diese sechs Wochen entsprechen im hiesigen Gerichtsbezirk der Regelfrist für die Dringlichkeit in Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes, so dass damit zu rechnen ist, dass die Antragstellervertreter diese Frist ebenso behandelt und ggf. auch in den Fristenkalender eingetragen haben (bzw. haben müssten) wie eine Rechtsmittelfrist.

Es gehört daher – in Übertragung der oben genannten Grundsätze – ohnehin zu den anwaltlichen Aufgaben, abends den Erfolg der Übermittlung eines Eilantrags zu prüfen. Wäre eine solche Prüfung erfolgt, ist damit zu rechnen, dass auch aufgefallen wäre, dass der Antrag sich noch im Postausgang befindet, da davon auszugehen ist, dass eine solche Kontrolle mit dem Postausgang beginnt und ggf. anschließend eine Kontrolle über das beA-Portal durchgeführt wird (vgl. dazu BGH, NJW 2023, 1668 Rn. 27). Dass eine solche Kontrolle erfolgt ist, haben die Antragstellervertreter jedoch nicht vorgetragen. Da aber eine Kontrolle abends ohnehin zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört, beruht die hier vorgetragene Unkenntnis der Antragstellervertreter hinsichtlich des Umstands, dass der Eilantrag nach erfolgreichem Versand nicht aus dem Postausgang gelöscht wurde und deshalb am darauffolgenden Tag mit anderen Dokumenten versehentlich erneut übermittelt werden konnte, nicht auf einer trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht erkennbaren Unkenntnis der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 21 Abs. 1 S. 3 GKG.

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.

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